Úterý 30. ledna 1849

ersten Absatzes des Antrages des ConstitutionsAusschusses, vorbehaltlich des Verbesserungsantrages der Abg. Schmitt und Rulitz und der Zusatzanträge. Der Antrag des Constitutions  Ausschusses lautet: "Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere, oder eine Beschlagnahme der letzteren ist nur über richterliche Verordnung in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig. " Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Majorität.) 

Es kommt nun zur Abstimmung der Verbesserungsantrag des Abg. Schmitt und Rulitz, und zwar, damit statt des Ausdruckes "der Wohnung" gesetzt werde "des Hauses. " Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen. Bevor ich zur Abstimmung über die übrigen Zusatzanträge zum zweiten Absatz schreite, will ich noch zur Sprache bringen den Zusatzantrag des Abg. Schmitt, welcher wünscht, daß im Sinne des Antrages zwischen dem ersten und zweiten Satze des ersten Absatzes gesetzt werden soll: "Das Familienrecht wird durch Abg. Schmitt. Der Antrag ist bereits entfallen durch die frühere Abstimmung.

Präs. Sie sind im Rechte, es entfällt somit auch die Abstimmung darüber. Es kommen nun die Zusatzanträge zum zweiten Satze des ersten Absatzes zur Abstimmung, und zwar vor allen änderten der des Abg. Rulitz, welcher wünscht, damit nach dein Worte: "Papiere" gesetzt werde: "und sonstigen Gegenstände. In der Voraussetzung der Annähme dieses Zusatzes wird dann auch der Verbesserungsantrag zur Abstimmung kommen müssen, damit statt dem Worte: "der Letzteren" gesetzt werde: "derselben, " denn der ganze Antrag lautet dermaßen: "Eine Durchsuchung des Hauses, der Papiere oder sonstigen Gegenstände, oder eine Beschlagnahme derselben ist nur über richterliche Verordnung ac ac. ac. " Ich werde demnach den Zusatzantrag: oder sonstigen Gegenstände Abstimmung bringen  Diejenigen Herren, welche wünschen, daß nach den Worten. "der Papiere" eingeschaltet werde: oder sonstigen Gegenstände, wollen aufstehen. (Minorität.) Nachdem dieser Zusatzantrag gefallen, entfällt auch der Verbesserungsantrag, daß statt der Worte: der Letzteren gesetzt werde: derselben.

Weitere Zusatzanträge zum zweiten Satze des ersten Absatzes sind wieder ein Zusatzantrag des Abg. Rulitz, dann ein Antrag des Abg. Brauner, und ein Antrag des Abg. Brestel. 

Was die Reihenfolge anbelangt, so glaube ich, daß der Antrag des Abg. Rulitz und Brauner vor allem zu Abstimmung kommen soll, sodann der des Abgeordneten Brestel, und zwar aus den Gründen, weil nach der Textirung des zweiten Satzes des ersten Absatzes die Durchsuchung der Wohnung und der Papiere bloß in einem ausnahmsweise Falle zugelassen wird, nämlich über richterliche Verordnung. Je mehr Ausnahmefälle zugelassen werden, desto entfernter ist der Antrag vom Hauptantrage, je weniger Ausnahmefälle, desto näher ist er dem Kommissionsantrage. Entfernter sind die Anträge der Abg Rulitz und Brauner, weil sie im Allgemeinen den Grundsatz aussprechen, daß auch über Auftrag des Orts oder Gemeindevorstandes eine Untersuchung möglich ist Specieller ist der Antrag des Abg. Brestel, weil er nur den Fall zulässt, daß auch dem Gemeindevorstande eine Beschlagnahme und Verhaftung gestattet sei, wenn wegen zu großer Entfernung des Wohnortes der nächsten richterlichen Behörde dieses notwendig ist.

Abg. Brauner. Ich erlaube mir eine Bemerkung in formale. Wenn der Antrag des Abg. Brestel bei der Abstimmung getheilt wird, so würde ich meinen Antrag zurückgehen, nachdem ich darauf eingehe, daß statt Ortsvorstand Gemeindevorstand genommen werde, weil ich voraussetze, daß wir nicht mehr dahin kommen werden, daß es auch Polizeivorstände gibt.

Präs. Da könnte sich der Herr Abg. Brauner vereinigen mit dem Antrage des Abg Rulitz, denn der Antrag des Abg. Rulitz ist mit dem des Abg. Brauner ganz gleichlautend, und es ist  nur der Unterschied, daß statt Ortsvorstand Gemeindevorstand gesägt worden ist.

Abg B r a u n e r. Ich vereinige mich demnach mit dem Anträge des Abg Rulitz

Präs. Es kommt daher vor allem der Antrag der Abg. Rulitz und Brauner zur Abstimmung, und dann der des Abg Brestel Der Ersterelautet: daß nach ten Worten "richterliche Verordnung" noch eingeschaltet werde "oder über Auftrag des Gemeindevorstandes. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Amendements sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Durch die Annahme diesem generellen Amendements entfällt der mehr specielle Zusatzantrag des Abg Brestel.  Es kommt nun der 2. Absatz des §. 7 zur Abstimmung. Es ist zu diesem Absatze kein Verbesserungs-  Antrag gestellt, und kein Zusatz Antrag außer dem Antrage des Abg. Kromer, welcher bereits verworfen wurde, und es erübrigt nur noch, über den Antrag des ConstitutionsAusschusses abzustimmen. Der Antrag lautet: "Die Unverletzlichkeit des Hausrechtes ist kein Hinderniß der Verhaftung eines auf frischer That Betretenen oder gerichtlich Verfolgten. " Diejenigen, welche für die Annahme dieses Absatzes sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Absatz ist angenommen. Ich werde nun über den Paragraph als Ganzes abstimmen lassen. Der Paragraph als Ganzes lautet: "Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere oder eine Beschlagnahme der Letzteren ist nur über richterliche Verordnung oder über Auftrag des Gemeindevorstandes, in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig. "

"Die Unverletzlichkeit des Hausrechtes ist kein Hindern  der Verhaftung eines auf frischer That Betretenen oder gerichtlich Verfolgten. "

Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser Textirung dieses Paragraphes als eines Ganzen sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Er ist angenommen.  Es folgt der §. 8.

Abg. Hein (liest.),, §. 8. Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt, und die Beschlagnahme von Briefen nur auf Grund eines richterlichen Befehles und nach den Bestimmungen des Gesetzes vorgenommen werden. "

M. V. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen notwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.  Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind.

Präs. Es wird gleich das Verzeichniß der Redner gebracht werden, es ist im Vorstandsbureau.

Abg. H a w e l k a. Um die Zeit auszufüllen, bitte ich die Anmeldung meines Protestes zur Kenntniß zu nehmen. Es hat der Herr Referent des Constitutions Ausschusses sich heute mit einem schlesischdeutschen Witze in eine Persönlichkeit verstiegen, die zunächst jene Seite des Hauses betraf, auf welcher ich zu sitzen die Ehre habe. (Starkes Zischen.) Nach §. 78. der Geschäftsordnung zieht jede Persönlichkeit den Ordnungsruf nach sich. Ich habe um diesen Ordnungsruf den Herrn Präsidenten gebeten, er hat nicht Statt gefunden, ich bin daher genöthigt, nach §. 99 einen Protest anzukündigen.

Präs. Ich nehme es zur Kenntniß und der Protest wird, wenn überreicht, morgen verlesen und in das Protokoll aufgenommen werden.  Als Redner für den §. 8. sind eingeschrieben: Die Herren Abg. Borrosch, Brestel, Purtscher, Fischhof, Schuselka, Umlauft, Jonak, Löhner; dagegen: die Herren Abg. Wildner und Strasser; der Hr. Abg. Wildner hat demnach das Wort (Herr Wildner verzichtet auf das Wort  Beifall); der Herr Abg. Strasser (verzichtet ebenfalls auf das Wort  Beifall); der Herr Abg. Borrosch (wird vielseitig ungestüm aufgefordert auf das Wort zu verzichten).

Abg. Borrosch. Ich habe für den vorigen Paragraph mein Wort dem Herrn Abg. Stamm abgetreten, und hätte auch bei diesem Paragraph sehr gern darauf verzichtet, wenn mir nicht zu Folge dieses Vorganges daran läge, durch die Geltendmachung des Rednerrechtes Redefreiheit zu wahren (Sensation). Übrigens haben die beiden Herren Eingangsredner für den frühern Paragraph als wahrhafte Generalredner vortrefflich gesprochen, und ich kann mich also bei diesem inhaltsverwandten Paragraphen um so mehr der kategorischen Imperativskürze eines Corpsoralredners befleißen (Heiterkeit und Beifall).

Ich sehe in diesem Paragraph nur das wandernde Haus des Gedankens, beanspruche also für ihn den gleichen Freiheitsschutz wie für das Hausrecht, und trage meinerseits darauf an, daß der 2. Theil des Minoritätsvotums zur Abstimmung komme. (Verlässt unter allgemeinem Beifalle die Tribune.)

Präs. Der Abg. Brestel hat das Wort.

Abg. Jonak. Ich beantrage den Schluß der Debatte.

Präs. Diejenigen Herren, welche für Schluß der Debatte find, wollen aufstehen (Majorität). Die Debatte ist geschlossen. Als Redner sind noch eingeschrieben: die Abg. Brestel, Purtscher, Fischhof, Schuselka, Umlauft, Jonak, Löhner  (verzichten alle auf das Wort.) Dagegen ist Niemand eingeschrieben, somit fordere ich den Herrn Berichterstatter auf, das Wort zu ergreifen.

Abg. Hein. Ich habe nichts zu sagen. (Beifall, Heiterkeit.)

P r ä s. Ich bitte um Ruhe, ich werde zur Abstimmung schreiten. Zu dem Antrage des ConstitutionsAusschusses liegen zwei Minoritätsvota vor d. h. der Herr Abg. Kromer hat beantragt, beide Minoritätsvoten aufzunehmen.

Abg. Kromer. Ich ziehe den Antrag zurück.

Präs. Es verbleibt demnach nur mehr der Antrag des Abg. Borrosch, nämlich das 2. Minoritätsvotum als Zusatzantrag, der nach dem Hauptantrage zur Abstimmung gebracht werden wird. Es kommt nun der Antrag des Constitutionsausschusses zur Abstimmung, er lautet: "Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt, und die Beschlagnahme von Briefen nur auf Grund eines richterlichen Befehles und nach den Bestimmungen des Gesetzes vorgenommen werden. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Es kommt nun der Zusatzantrag, welcher im 2. Minoritätsvotum enthalten ist. Derselbe lautet: "Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Satzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Ich werde nun den Paragraph als Ganzes zur Abstimmung bringen. Er lautet:

"Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt, und die Beschlagnahme von Briefen nur auf Grund eines richterlichen Befehles und nach den Bestimmungen des Gesetzes vorgenommen werden.  Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind. "

Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes als eines Ganzen sind, wollen dieß durch Aufstehen kund geben (Majorität). Der Paragraph ist angenommen.

Abg. Lasser. Ich beantrage den Schluß der Sitzung.

Präs. Wird der Antrag auf den Schluß der Sitzung unterstützt? (Geschieht.) Er ist unterstützt. Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität.  Ich bitte fortzufahren.

Abg. He i n (liest). "§. 9. Das Recht der Petition und der Sammlung von Unterschriften auf Petitionen ist unbeschränkt.

Zusatzanträge: M. V. Petitionen unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und Körperschaften gestattet.  Petitionen können nur als von jenen Personen ausgehend angesehen werden, welche die Petition unterzeichnet haben. "

Präs. Es sind als Redner eingeschrieben, und zwar für den Paragraph der Abg. Herr Borrosch 

Abg Borrosch. Ich verzichte auf das Wort.

Präs. Brestel, Schuselka (verzichtet ebenfalls), Goldmark (verzichtet), Dylewski.

Abg. Dylewski. Ich weiß wirklich nicht, oben sich der Mühe lohnt, weiter zu reden.

Präs. Dagegen haben sich einschreiben lassen der Abg. Wildner (verzichtet.  Bravo), Neuwall, Mayer, Klebensberg (verzichtet), Lasser, Löhner. Als erster eingeschriebener Redner gegen den Paragraph hat der Abg. Herr Neuwall das Wort.

Abg. Neuwall. Der Gegenstand meiner Rede soll sich darauf beschränken, die Annahme der ersten Minoritäts-  Votums der hohen Versammlung zu empfehlen. Es ist darin nichts enthalten, was nicht von selbst in die Augen springt. Ich enthalte mich daher jeder weiteren Begründung, und verzichte damit auf das Wort.

Präs. Als nächst eingeschriebener Redner dafür ist der Abg. Brestel  (nicht anwesend). Der Abg. Dylewski. Es wurde mir mittlerweile ein Verbesserungsantrag vorgelegt vom Herrn Abg. Mayer, welcher lautet: "Petitionen unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und Körperschaften gestattet. (Ruf: Das ist das Minoritätsvotum.)

Abg. Dylewski. Seien Sie versichert, meine Herren, daß, so oft ich hier spreche, ich es nicht etwa deßhalb thue, um nur Beifall zu erwerben, oder beklatscht zu werden. Ich habe mich bei allen Paragraphen der Grundrechte einschreiben lassen, weil ich besorgte, daß Einwendungen und Abänderungsanträge gemacht würden, unter denen die Freiheit leiden könnte. In dieser Voraussicht habe ich mich einschreiben lassen, sonst kümmere ich mich nicht um das Reden. Eben deßhalb muß ich so reden; wie ich bedauere, daß ich beim vorigen Paragraph nicht habe reden können. Es mag vielleicht gut sein, wenn man sich verläßt auf die väterliche Regierung des Kaisers, und auf das unbeschränkte Wirken des Gemeindevorstandes. Da braucht man am Ende keine Grundrechte, denn es wird vielleicht ohnehin alles in Ordnung gehen können. Aber sobald man Rechte haben will,  und ich, meine Herren, will lieber das schlechteste Gesetz, als den besten Herrn soll man gut bedenken, was sie zu bedeuten haben, und soll sie nicht zu leeren Buchstaben und Worten machen. "Petitionen unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und Körperschaften gestattet. " Ich frage, was soll das heißen? also nur Behörden und Körperschaften dürften Petitionen unter einem Gesamtnamen führen; warum diese Beschränkung? Ich habe schon im Constitutionsausschuss bei Gelegenheit dieses Paragraphes die übrigen Mitglieder darüber befragt.  Es wollen z. B. Hausierer eine vereinigte Petition, eine gemeinsame Petition überreichen; Sie wissen, meine Herren, daß diese Leute im ganzen Lande herum laufen, warum sollen diese Hausierer ihre Petition nicht unter dem Namen: "Petition der Hausierer" überreichen? und wenn das nicht ist, so frage ich, welche ist die Behörde, welche die Hausierer darstellt, und in ihrem Namen die Petition überreicht? Ich kann wirklich nicht begreifen, wohin diese hier etwa steckenden trancedentalen Theorien zielen, und warum man Gesamtnamen besorgt? Sobald die Gesammtheit der Unterschreibenden nicht den Gesamtnamen darstellt, so ist die Petition nicht mehr Petition des Gesamtnamens. Ich kann wirklich nicht begreifen, warum Sie diese Beschränkungen machen wollen, trachten wir nur, daß wahre Freiheit, daß wahres Verständnis, daß wahres Licht sich verbreite, dann, meine Herren, wird man auch nicht zu besorgen haben, daß eine Petition im Gesamtnamen die Regierung erschrecke. Die Gesamtnamen der Körperschaften niederdrücken, wird sich nur so lange geltend machen lassen, so lange sie sich niederdrücken lassen. Schließlich, meine Herren, verzeihen Sie, daß ich vom Stegreife rede, ich rede immer vom Stegreife und nur dann, wenn wirklich etwas geäußert wird, was mich im Interesse der Freiheit zwingt, das Wort zu ergreifen. Ich bestehe auf dem Paragraph des ConstitutionsAusschusses.

Präs. Der Abg. Cajetan Mayer hat das Wort.

Abg. Mayer. Ich habe das Zusatzamendement, eigentlich den Minoritätsantrag: "Petitionen unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und Körperschaften gestattet"  eingebracht. Zur Begründung desselben halte ich nicht für nothwendig, viel anzuführen, ich habe bloß den Herrn Vorredner zu widerlegen.

Wenn die Hausierer, die in der ganzen Welt herumlaufen, ein Gesuch einbringen, so wird das Gesuch als von jenen Hausierern eingebracht anzusehen sein, die darauf unterschrieben sind, es werden die einzelnen Hausierer aber nicht die Hausiererbschaft sein, wenn sie eine Körperschaft bilden würden? Meine Herren, wenn Sie das constitutionelle Princip durchaus gewahrt wissen wollen, so müssen Sie auch den einzelnen Körperschaften gestatten, daß ihre Organe geachtet werden. Die Majorität muß überall den Beschluß fassen, und das, was die Majorität beschließt, ist der Ausdruck des Gesamtwillens, dem sich auch die Minorität fügen muß; ich bin daher überzeugt, daß Sie gewiß nicht wollen, wenn zwei oder drei Nationalgarden ein Gesuch einbringen, daß dieß im Namen der Nationalgarde gelte, sondern das legale Organ der Nationalgarde, der Verwaltungsratz möge einschreiten. Ähnliches ist aber geschehen, und bloß damit es nicht geschehe, bezweckt der Zusatz: "Petitionen unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und Körperschaften gestattet, " nicht aber, was sich natürlich darunter versteht. daß einzelnen Gliedern dasselbe gestattet ist. (Beifall.) Präs Der Hr. Abg. Lasser hat das Wort. (Verzichtet.)

Der Herr Abg. Löhner hat das Wort. (Ist nicht da.)

Es ist kein eingeschriebener Redner mehr vorhanden, und wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so fordere ich den Herrn Berichterstatter auf, das Wort zu nehmen.

Abg. H e i n. Ich habe nur Weniges zu sagen: Ich achte die Gründe des Hrn. Abg. Dylewski und des Hrn. Abg. Mayer als gleich wichtig und gleich richtig, aber ich glaube, daß man bei der Textirung des §. 9: "das Recht der Petition und der Sammlung von Unterschriften auf Petitionen ist unbeschränkt, " auch stehen bleiben könne, ohne sich der Gefahr auszusetzen, welche der Hr. Abg. Mayer geschildert hat.

Diejenige Behörde, diejenige Person, an welche Petitionen gerichtet sind, wird denn doch wohl in der Regel unterscheiden, ob die Petition von Einzelnen, oder ob sie von einer Körperschaft ausgegangen ist, und endlich wenn sie im Namen einer Körperschaft gerichtet wurde, ob auch diejenigen, welche die Petition unterfertigten, geeignet oder mit der nöthigen Vollmacht ausgewiesen sind, daß sie diese Körperschaft zu repräsentiren haben. Es wird also nur immer der Fehler desjenigen sein, welches die Petition annimmt als von einer Körperschaft ausgehend, wenn sie nicht von denjenigen unterschrieben ist, welche berechtigt sind, diese Körperschaft zu vertreten. Geben Sie hier eine Stylisirung, welche Sie wollen, so werden Sie doch nie bestimmen können, welche Beachtung auf eine Petition gelegt werden, oder welches Gewicht sie haben soll, aus Rücksicht für die Personen, welche sie unterschrieben haben; Sie werden nicht verhindern können, daß eine Petition, welche nicht von der Majorität ausgeht, doch dafür, daß sie von der Majorität ausgegangen sei, ausgegeben werde, daß einer solchen Petition vielleicht eine Beachtung zugewendet wird, welche sie nicht verdient. Das kommt eben nur auf die Ansicht desjenigen an, welcher die Petition in Empfang zu nehmen hat. (Beifall.)

Präs Zum Antrage des ConstitutionsAusschusses liegt kein Verbesserungsantrag vor; es wurden aber zwei Zusatzanträge, welche in dem Minoritätsvotum enthalten sind, unterstützt; das erste vom Abg. Mayer, das zweite vom Abg. Neuwall. Ich werde zuerst den Paragraph selbst zur Abstimmung bringen, und dann die Zusatzanträge. Der Paragraph selbst lautet: "Das Recht der Petition und der Sammlung von Unterschriften auf Petitionen ist unbeschränkt. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Er ist angenommen. Es kommt nun das erste Minoritätsvotum zur Abstimmung, es lautet: "Petitionen unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und Körperschaften gestattet. " Diejenigen Herren, welche für die Annahme desselben sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Das Minoritätsvotum ist gefallen. Es kommt nun das zweite Minoritätsvotum zur Abstimmung. (Vielseitiger Ruf: Dieß wurde gar nicht beantragt!) Ich dachte, der Abg. Neuwall unterstützte es. Es bleibt demnach der Paragraph unverändert, wie ich ihn vorgelesen habe. (Ruf: Schluß der Sitzung.)

Abg. Strobach. Ich glaube, daß der Schluß der Sitzung nicht einzutreten hat, denn wir haben die heutige Sitzung um 10  3/4 Uhr begonnen, und wollen schon wieder fortgehen?

P r ä s. Wird der Antrag auf den Schluß der Sitzung unterstützt? (Geschieht.) Er ist unterstützt. Diejenigen Herren, die für den Schluß der Sitzung sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Ich bitte also fortzufahren.

Abg. H ei n (liest). "§. 10. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt nur den in dem Gemeindegesetze enthaltenen Beschränkungen. Von Staatswegen wird die Freiheit der Auswanderung nicht beschränkt. Es darf kein Abfahrtsgeld gefordert werden. "

M. V. Statt: "im Gemeindegesetze" zu sagen: "in den Gemeindeordnungen. "  Im ersten Satze nach den Worten: "unterliegt nur den" einzuschalten: "in der Verfassung und in u. s. w. "

P r ä s. Als Redner dafür haben sich einschreiben lassen: der Herr Abg. Borrosch, Brestel, Purtscher, Fischhof, Schuselka, Goldmark, Dylewski, Szábel, Klaudi, Lasser. Gegen den Paragraph sind eingeschrieben die Herren: Ullepitsch, Trojan, Ionak, Löhner, Machalski (verzichtet), und Szábel. (Ruf: Für und gegen?)  Ich glaube, wenn die Reihe an den Herrn Abg. kommt, wird er sich schon erklären, ob er für oder gegen sprechen will. Als erst eingeschriebener Redner gegen den Paragraph, hat der Abg. Ullepitsch das Wort.

Abg. Ullepitsch. Meine Herren, ich werde nur auf eine sehr kürze Zeit Ihre Geduld und Ihre Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen, in so weit es mir nämlich zweckdienlich und nothwendig erscheint, ein von mir zum letzten Satze dieses Paragraphes eingebrachtes Amendement insbesondere zu begründen; und zwar werde ich mich um so mehr lediglich auf diese. Begründung beschränken, als der erste Satz dieses Paragraphes die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes ohnehin erst von den Beschränkungen des künftigen Gemeindegesetzes abhängig erklärt, und daher dießfalls noch kein bestimmt ausgesprochenes Princip zur Verhandlung vorliegt. Der zweite Theil dieses Paragraphes aber lautet: Von Staatswegen wird die Freiheit der Auswanderung nicht beschränkt. Es darf kein Abfahrtsgeld gefordert werden; in welchen beiden Sätzen das Princip der freien Auswanderung der Person als Ausfluss des allgemeinen Rechtes der persönlichen Freiheit, und das des freien Vermögens. Abzuges durch unbedingte Aufhebung des Abfahrtsgeldes ausgesprochen erscheint. Was nun die unbedingte Anhebung des Abfahrtsgeldes betrifft, so habe ich bezüglich desselben folgende Bemerkungen zu machen. In Österreich unterschied man bis nun ein dreifaches Abfahrtsgeld: Ein städtisches, ein grundobrigkeitliches und ein landesfürstliches. Offenbar ist in dem letzten Satze des fraglichen Paragraphes nur vom letzteren, nämlich vom landesfürstlichen Abfahrtsgeld die Rede, da der frühere Satz lediglich der Auswanderung eines österreichischen Staatsbürgers in das Ausland erwähnt. Was weiteres die Entrichtung des landesfürstlichen Abfahrtsgeldes betrifft, so kommen zwei wesentliche Unterschiede in Rücksicht zu ziehen. Es bestehen nämlich mit einer bedeutenden Zahl von auswärtigen Staaten, ja mit mehr als dreißig derselben, Staatsverträge, in Folge welcher die gegenseitige Freizügigkeit des wegziehenden Vermögens normiert und bestimmt erscheint, so daß aus Grundlage dieser Verträge Vermögen aus Österreich ohne Entrichtung des Abfahrtsgeldes nach den bezüglichen Staaten abziehen kann, und umgekehrt. Bezüglich derjenigen Staaten hingegen, mit welchen keine derlei Freizügigkeitverträge bestehen, kam aber bis nun der Grundsatz der Reziprozität oder Regtorsion in Anwendung, dem zu Folge für den Fall, als von dem Staate, aus welchem ein Vermögen bestimmt war nach Österreich abzuziehen, ein Abfahrtsgeld gefordert wurde, auch von Österreich von dem Vermögen, welches nach demselben Staate abziehen sollte, ebenfalls im gleichen Maße ein Abfahrtsgeld abverlangt wurde.

Diese Erwiderung einer unbilligen oder inhumanen Behandlung durch eine gleiche oder ähnliche Behandlung ist nur die, von der Repressalie wohl zu unterscheidende Reziprozität oder Regtorsion. Sie ist ein Ausfluss des Zwangsrechtes zwischen den, unter einander im Naturverhältnis sich befindenden Völkern, und gehört zu den Ausgleichungsmitteln der Streitigkeiten der Völker. Sie ist so im Völkerrechte gegründet, als durch die Politik angerathen, und es ist kein haltbares Motiv absehbar, warum sich Österreich dieses völkerrechtlichen Zwangsmittels bezüglich der Vermögensfreizügigkeit, gegenüber dem gesamten Auslande ganz unbedingt und ohne Rücksicht auf seine nationalökonomischen und finanziellen Interessen, ja in so manchen Fällen geradezu zum Nachtheile derselben entschlagen sollte. Ich stelle daher den Antrag, daß der letzte Satz dieses Paragraphes zu lauten habe: "Die Entrichtung des Abfahrtsgeldes, den Fall der Reziprozität ausgenommen, findet nicht Statt. "

Präs. Als nächsteingeschriebener Redner hat der Abg. Borrosch das Wort.

Der Abg. Ullepitsch hat den Antrag gestellt: es möge statt der Worte: "Es darf kein Abfahrtsgeld gefordert werden, " gesetzt werden: "Die Einrichtung des Abfahrtsgeldes, den Fall der Reziprozität ausgenommen, findet nicht Statt. " (Wird unterstützt.)

Abg. Borrosch. Daß dieser Paragraph ein viel wichtigerer sei, als er nach seiner Abfassung hier erscheint, bedarf kaum einer Beweisführung. Er lautet:,, Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt nur den in dem Gemeindegesetze enthaltenen Beschränkungen. " Hier ist durch den kleinen Zwischensatz,, nur den in dem Gemeindegesetze enthaltenen Beschränkungen" eine große Möglichkeit für einen künftigen Despotismus der Gemeinden gegeben;  ich hoffe, daß uns ein allgemeines, die Grundlinien jeder Gemeindeordnung bezeichnendes Gemeindegesetz bald werde vorgelegt werden; ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß wohl im Mittelalter zuerst das Bürgertum der Städte, dann der Gemeindeverband überhaupt gleichsam die schirmenden Burgen für die Freiheit gegenüber den Zwingburgen derselben darstellten und darstellen mußten, weil überall ein faustrechtlicher Zustand herrschte. Dasselbe Bedürfniß nach Schutz, was die Zünfte und Innungen im Gewerbewesen hervorrief, ließ auch größtenteils die damaligen Stadtrechte und Gemeindegesetze im strengsten Korporationsgeiste entstehen. Gott behüte uns, daß unsere allgemeine, in einer ganz anderen Zeit herangewachsene, für alle Staatsbürger möglichst dieselben gleichen Güter gewähren sollende constitutionelle Freiheit jemals durch die vorbehalteichen verschiedenartigen Gemeinde freiheitren beeinträchtigt werden könne. Ich werde daher gleich diesen Satz dahin abändern, wie er constitutionell und ganz analog allen übrigen Paragraphen des Grundrechtes lauten sollte: "Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt nur den gesetzlichen Beschränkungen. "

Alles was in dieser Beziehung gewollt werden kann, Alles was man vermittelst dieses ersten Satzes des § an möglicher gefährlicher Ausbeutung desselben in sozialer Beziehung zu vermeiden wünscht, ist vollkommen durch den Beisatz: "gesetzliche Beschränkungen" gewahrt. Ich erkenne keine anderen, als allgemeine Gesetze für ein freies Staatsbürgertum

Wenn Sie diesen Paragraph so annehmen, meine Herren, so sind Sie bei dem traurigen Nationalitätshader, der leider innerhalb der hier vertretenen Gesammtschaft sich entsponnen hat, der Gefahr ausgefetzt, ich will jetzt nicht sagen des Verlustes der constitutionellen Freiheit überhaupt, sondern, auch wenn wir sie garantirt erhalten durch eine Verfassung, sie dennoch in jeder Gemeinde illusorisch gemacht zu sehen. Es muß mir als Staatsbürger freistehen, in was immer für einer Gemeinde meinen Aufenthalt nehmen zu können. Denn ein Anderes ist es, mich betheiligen wollen an dem eigentlichen innern Gemeindeleben, und ein Anderes, dort mein Wohnrecht, das mir überall zustehen muß, üben zu können. Ich erinnere Sie, meine Herren, an einen Gegenstand, der in der Schweiz als eine wahre Landeskalamität durch ein halbes Jahrhundert gefühlt wurde, und von so vielen eidgenössischen Tagsatzungen immer wieder als ein Sisyphus  Stein der nächstfolgenden Tagsatzung zugewälzt wurde; es war das unglückselige Nirgendheimathlichsein zufolge der engherzigsten Cantoanal und Gemeinde  Heimatäsgesetze, und Taufende von Schweizerbürgern wurden bloß deßhalb, weil sie arm waren, durch Jahre hindurch von einer Gemeinde zur ändern als Schüblinge gesendet, um zuletzt auf der Straße elend umzukommen. Der Staat muß das Recht haben, einer Gemeinde auch Inwohner zuweisen zu können, und wir dürfen ihm dieses Recht nicht schon in Vorhinein möglicherweise durch die Aufnahme dieses Zwischensätzchens entziehen, es würde besonders bei unserem immer mehr wachsenden Proletariats, zufolge der vielleicht nachträglich sich einschleichenden Bestimmungen bezüglich der Gemeinde  Genossenschaft sich herausstellen können, daß endlich nur die Hauptstädte mit hilfsbedürftigen Verarmten gesegnet wären, und jede Gemeinde sich gänzlich der ihr obliegenden Pflichten entschlüge. "Von Staatswegen wird die Freiheit der Auswanderung nicht beschränkt; " das versteht sich ohnehin, wollte aber leider, wie so vieles andere Vernunft und Naturgemäße, nicht verstanden werden. Ich hoffe und wünsche, es werde auch für eine ordentliche Organisirung der Auswanderung gesorgt werden. In einem Werkchen habe ich vor kurzem die sonderbare Idee gelesen, daß die Auswanderung für Jeden an die Bedingung geknüpft werden müsse, er habe vorerst jene Quote am Staatsschuldenbetrage zu erlegen, welche auf ihn bei der Verkeilung des letztern entfallen würde.

Nun ich glaube, wenn es etwa einem Redner nach mir beifallen sollte, diesen Einwand zu machen, kaum die Entgegnung voraus schicken zu müssen, daß es groß zweierlei ist, ein sterbliches Individuum sein, welches für seine Familie zu sorgen hat, und seinen Antheil an der Staatsschuld weder freiwillig, noch zum eigenen Nutzen als Schuldner entlehnte, oder die Gesammtheit, der Staat, der unsterbliche sein, zu dem sich alle übrigen Staatsbürger als die für seine Bedürfnisse sorgenden Familienglieder ver halten. Aehnliches gilt hinsichtlich der, über den Satz. "Es darf kein Abfahrtsgeld gefordert werden, " von dem Herrn Redner vor mir geäußerten Bedenklichkeiten. Es ist das die saubere Reziprozität, womit man, wie bekannt, sprichwörtlich schon sehr oft nur den Sack geschlagen und angeblich gemeint, den darin Steckenden aber schmerzlich getroffen hat.

Ich sehe nicht ein, wie man das meistens sehr unmoralische Reciprocitätsrecht sich an den armen Staatsbürgern kann nehmen wollen; dergleichen völkerrechtswidrige Verfügungen müssen, wo sie einseitig bestehen, im diplomatischen Verkehre aufgehoben werden. Ich kann Retorstions  Maßregeln nicht zugestehen, welche im Principe darin übereinstimmen, daß, weil in einem Parteikampfe eine entmenschte Partei ihre Gegner hängen läßt, dafür auf der andern Seite im Wege der Reziprozität gestattet werde, für je Einen zwei zu hängen (Sensation), denn wo kämen wir da hin? zur gänzlichen Entsittlichung einer Generation. Dasselbe, meine Herren, gilt auch vollkommen für alle Gegenstände des Zivilrechtes. Es müßte z. B. consequent bei uns eben so wie in Petersburg der Fall sein, wo ich meine Abreise 14 Tage vorher in der ältlichen Zeitung anzeigen muß, um den Beweis herzustellen, ob ich nicht vielleicht ein schuldenmachender Lump bin, bevor ich meinen Paß vidirt erhalten kann (Heiterkeit); daß man hier das Abfahrtsgeld gegen jeden Fremden deshalb in Anwendung bringe, weil sein heimatlicher Staat eine solche ganz unrechtmäßige Besteuerung gegen unsere Staatsbürger ausübt, werde ich meinerseits nun und nimmermehr als eine irgend rechtfertigbare Vergeltung zugeben. Eine humane Reziprozität pflanzt sich am schnellsten fort durch humane Verfügungen, und wie gesagt, wo das Beispiel der Humanität nicht hinreicht, besitzt der Staat im diplomatischen Wege die geeignetsten Mittel, die Rechte seiner Angehörigen zu wahren, ohne sofort an anderen Staatsbürgern, die er als eben so freie, auch wenn sie es nicht sind, jedenfalls achten soll, gleichsam vorgreifen zu müssen. Ich hoffe auch, daß wir ein ordentliches Heimatäsgesetz bekommen, und trage nur darauf an: daß statt des Ausdruckes: "im Gemeindegesetze enthaltenen Beschränkungen" gesagt werde: "gesetzlichen Beschränkungen. "

Abg. H ein. Nachdem die meisten Mitglieder, welche vorhin so hartnäckig auf die Fortsetzung der Sitzung bestanden, sich bereits entfernt haben, so trage ich nun auf Schluß der Sitzung an.

Präs. Ich werde nur früher den Verbesserungsantrag des Abg. Borrosch zur Unterstützung bringen.

Der Herr Abg. Borrosch trägt darauf an, daß statt des Ausdruckes "in dem Gemeindegesetze entfalteten Beschränkungen" gesetzt werde "gesetzlichen Beschränkungen. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird zureichend unterstützt.)  Es wurde der Antrag auf Schluß der Sitzung gestellt. (Wird zureichend unterstützt.) Diejenigen, welche damit einverstanden sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Schluß der Sitzung ist ausgesprochen.

Die nächste Sitzung ist morgen 10 Uhr. Die Tagesordnung dieselbe wie heute, ich muß aber die Herren ersuchen, zeitlicher zu erscheinen, damit wir um 10 Uhr die Sitzung beginnen konnen. Der Vorstand der 5. Abtheilung ersucht die Herren Mitglieder, sich morgen 9 Uhr zu versammeln, weil Wahlacte zu prüfen sind. Die heutige Sitzung erkläre ich für geschliffen.

Schluß 2  1/2 Uhr Nachmittags.

Kremstier. Aus der k. k. Hof und Staatsdruckerei.


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