von im Kriege erwerbsunfähig gewordenen böhmischen Freiwilligen, des Gerstner'schen Stiftungsfondes und des Kaiser Franz loses Stiftungsfondes werden für die J. 1865, 1866 und 1867 für richtig anerkannt.
1. Účetní závěry hraběcího Strakovského fondu nadačního, fondu císaře Leopolda, fondu na zřízení českého sboru dobrovolnického, fondu na podporování dobrovolníků českých, již byli válkou učiněni k výdělku neschopnými, Gerstnerova fondu nadačního a fondu nadačního císaře Františka Josefa za léta 1865, 1866 a 1867 uznávají se za pravé.
Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn niemand das Wort verlangt, so gehen wir zur Spezialbebatte über.
Die Budget-Commission stellt den Antrag: 1. Die Rechnungsabschlüße des Gräflich Straka'schen Stiftungsfondes, des Kaiser Leopold Stiftungsfondes, des Fondes zur Unterstützung von im Kriege erwerbsunfähig gewordenen böhmischen Freiwilligen, des Gerstner'schen Stiftungsfondes und des Kaiser Franz Joseph Stifstungsfondes werden für die Jahre 1865, 1866 und 1867 für richtig anerkannt.
Sn. sekr. Schmidt (čte): Budžetní komise činí návrh:
1. Účetní závěry hraběcího Strakovského fondu nadačního, fondu císaře Leopolda, fondu na zřízení českého sboru dobrovolnického, fondu na podporování dobrovolníků českých, již byli válkou učiněni k výdělku neschopnými, Gerstnerova fondu nadačního a fondu císaře Františka Josefa za léta 1865, 1866 a 1867 uznávají se za pravé.
Oberstlandmarschall: Wenn sich niemand zum Worte meldet, so nehme ich den Antrag für angenommen.
(Liest): 2. Landesausschuß wird beauftragt:
a) Die bereits seit dem Jahre 1861 schwebenden Verhandlungen über die Ersatzpost pr. 270 fl.69 kr. nach dem gewesenen Libčaner Amtsdirektor Lux dem endlichen Abschluße zuzuführen.
Sn. sekr. S c h m i d t (čte): Výboru zemskému ukládá se: Aby ku konci přivedl jednání táhnoucí se již od r. 1861 v příčině nápravy 270 zl. 69 kr., za bývalým ředitelem úřadu v Libčanech Luxem váznoucí.
Oberstlandmarschall: Wenn sich niemand, zum Worte meldet, so erkläre ich den Antrag für angenommen.
Oberstlandmarschall (liest): b) Die mehr als 3 jährigen Zinsen von der Post 5 der Aktivrückstände bei dem Kaiser Leopold Stiftungsfonde einbringlich zu machen.
Sn. sekr. Schmidt (čte): b) aby dobyl více než 3 leté úroky z položky 5. aktivnich nedoplatků při nadačním fondu císaře Leopolda.
Oberstlandmarschall: Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so nehme ich den Antrag für angenommen.
(Liest): c) In den Rechnungsabschlüssen den Zinsfuß der Kassascheine ersichtlich zu machen;
Sn. sekr. Schmidt (čte): c) aby naznačil v účetních závěrech míru úrokovou poukázek pokladničních.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich den Antrag für angenommen.
(Liest): d) In Erwägung zu ziehen, ob die Stiftungsbezüge der mit der gräflich Straka'schen Stiftung bedeuten Studirenden für die Zukunft erhöht werden können und hierüber dem Landtage bei der nächsten Session Bericht zu erstatten.
Sn. sekr. Schmidt (čte): d) aby uvážil, zda-li by se nemohly nadační příjmy študujících s nadacemi hraběte Straky podělených zvýšiti, a aby o tom v nejbližším zasedám sněmu podal zprávu.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so nehme ich den Antrag für angenommen.
Ref. Dr. Wiener: Ich werde mir erlauben den Antrag zu stellen, daß sofort zur dritten Lesung geschritten werde, nachdem dieser Antrag aus mehreren Theilen besteht.
Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche dafür sind, daß sofort zur dritten Lesung geschritten werde, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Ref. Dr, Wiener: Ich erlaube mir noch den Antrag, daß mit Umgehung nochmaliger Lesung der Antrag sofort in dritter Lesung augenommen werde.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche diejenigen Herren, welche das Gesetz in dritter Lesung annehmen wollen, die Hand zu erheben. (Geschieht).
Der Antrag ist angenommen.
Oberstlandmarschall: Wir kommen nun Zum Punkte 4, N. 255. Bericht der Commission in Gemeindeangelegenheiten, betreffend das Ansuchen von Groß-Aupa I., II., III. Theil um Bewilligung zur Einhebung von Taxen. Ich ersuche den H. Stöhr, die Berichterstattung zu übernehmen.
Berichterst. Stöhr (liest):
Hoher Landtag!
Die Landtagskommission in Gemeindegesetz-Angelegenheiten erhielt auf Grund des Landtagsbeschlusses vom 28. v. M. den Antrag des Landesausschusses vom 8. Mai 1867 Nr. 32 Ldtg. 1868 über die Ansuchen der Gemeinden Großaupa I. und II. Teil, dann Großaupa III. Theil, um Ertheilung der Bewilligung zur Einhebung folgender Taren zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesen, und zwar: für die Ertheilung der Zustimmung zu Ehebewilligungen für die Erwerbung von Reaibesitzständen a. im Lizitationswege; b. im Kaufswege zwischen Eltern und Kindern oder im Wege der Einantwortung an Kinder; c. im Kaufswege durch Fremde nach dem steuerämtlich erhobenen Werthe, und für die Aufnahm" in den Gemeindeverband - zum Zwecke der Errichtung eines Fondes zur Versorgung und Unterstützung verarmter oder verunglückter Gemeindeangehörigen. Da die Armenpflege eine Pflicht der Gemeinde ist, diese bei den Gemeinden gar kein Vermögen besitzen und selbst die ordentlichen Gemeindeauslagen nur im Wege von drückenden Steuerzuschlägen zu decken im Stande sind, die Insassen dieser hoch im Riesengebirge gelegenen Ortschaften, welche sich größtentheils vom Holzfällen ernähren, gleichfalls arm sind, und im Hilfslosigkeitsfalle den Gemeinden zur Last fallen, beide Gemeinden daher außerordentliche Mittel bedürfen, um die ihnen obliegende Armenpflege erfüllen zu können, da ferner gegen die beabsichtigte Einhebung der Taren weder von den Insassen selbst, noch von der k. k. Finanzlandesdirektion ein Anstand erhoben, von Seite der Bezirksvertretung auf die Bewilligung zu deren Einführung eingerathen wird, so glaubt die Kommission, - gleich dem Landesausschusse - daß bei diesen beiden Gemeinden die Fälle der §§. 79, 3 und 89 G. O. Platz zu greifen hätten. Die Kommission theilt auch die Ansicht des Landesausschusses, daß auf Bewilligung von Taxen für die Zustimmung zur Ertheilung von Ehekonsenzen nicht eingerathen werden könne, weil dieß das natürlichste Recht des Menschen besteuern hieße und namentlich für dir ärmere Klasse sehr drückend wäre - sie kann sich jedoch den weiteren Anträgen des Landesausschusses nur zum Theil anschließen.
Sie muß sich vor Allem gegen die Bewilligung eines 1/2 % des im Lizitationswege erzielten Meist bothes aus dem Grunde aussprechen, weil ein Erlaß des Ministeriums des Innern, einverständlich mit dem Justiz-Ministerium, vom 20. August 1855 R. G. Bl. Nr. 146 noch zu Kraft besteht, nach welchem das Armenperzent bei allen Lizitationen, außer in Exekutions- und Kridafällen von dem Erlöse des Verkaufes abgenommen werden soll. Die Kommission will einerseits das Recht der Gemeinde und das volle Armenperzent bei freiwilligen Lizitationen nicht schmälern, und kann anderseits auf das angetragene 1/2 % in Exekutions- und Kridafällen nicht einrathen, weil dieß eine Verkürzung der Hypotheksgläubiger involviren würde.
Ebenso wenig kann die Kommission das angetragene 1/3 % bei Käufen zwischen Eltern und Kindern oder im Wege der Einantwortung an Kinder befürworten, da in Gemeinden, wo so viel Armuth herischt, oft genug die Uibertragunsgebühren schwer anfzubringen sein werden, geschweige denn noch eine besondere Leistung.
Etwas anderes ist es bei der Eiwerbung von Eigenthum durch Fremde; diese können sich denselben, entschlagen, wenn ihnen die Taren zu hoch find, und es. stimmt in diesem Punkte die Kommission dem Antrage des Landesausschusses zu, mit der einzigen Abweichung einer präziseren Textirung.
Ebenso stimmt die Kommission dem Landesausschußantrage in Bezug der Gebühren für die Aufnahme in den Gemeindeverband zu.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Komrnission glaube, es seien beide Gemeinden vollständig gleich zu behandeln, und es erlaubt sich dieselbe den Antrag zu stellen, der hohe Landtag wolle folgendes Landesgesetz beschließen:
Gesetz vom Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen:
Den Gemeinden Großaupa I. und II. Theil, dann Großaupa III. Theil wird die Bewilligung zur Einhebung nachstehender Taxen ertheilt:
1. Von allen Realbesitzerwerbungen - mit Ausnahme jener, welche im Exekutions und Kridawege oder im Wege des Kaufes zwischen Eltern und Kindern oder der Einantwortung an Kinder geschehen - ein halbes Perzent nach dem steuerämtlich erhobenen Werthe. Diese Gebühr hat der Erwerber zu zahlen.
Rücksichtlich des Armenperzentes bei freiwilligen Lizitationen findet eine Aenderung nicht statt.
2. Für die Aufnahme in den Gemeindeverband:
a) von Professionisten und Gewerbsleuten, welche mit der niedrigsten Erwerbsteuer vorgeschriebeu sind..............................................5 fl.
b) von Grund- und Hausbesitzern und jenen Gewerbsleuten und Professionisten, welche mit einer höheren Erwerbsteuer belegt sind..........10 fl.
c) von Kaufleuten und Fabrikanten..........20 fl.
Sekretář zemsk. snem. Schmidt (čte: ) Komise činí návrh:
Slavný sněme račiz se usnésti o zákon tento:
Zákon, daný dne S přivolením sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:
Obcím Velké Úpě I. a II. díl, pak Velké Úpě III. díl, dává se povolení k vybírání tax těchto:
1. Z každého nabytí reálních usedlostí vyjímajíc takové nabytí, které se stane cestou exekuce neb kridy aneb koupí mezi rodiči a dětmi aneb soudním odevzdáním statku dětem -- půl procenta dle ceny berním úřadem vyhledané.
Tento poplatek placen bud od nabývajícího. Vzhledem k procentu pro chudinu při licitacích dobrovolných nemění se ničeho.
2. Za přijetí do svazku obecního:
a) od profesionistů a řemeslníků, jimž jest předepsaná nejnižší daň výdělková 5 zl.
b) od držitelů pozemků a domů a oněch řemeslníků a profesionistů, kterým uložena jest vyšší daň výdělková.... 10 zl.
c) od kupců a továrníků.....20 zl.
Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn niemand das Wort ergreist, so übergehen wir zur Spezialdebatte: Den Gemeinden Großaupa I. u. II. Theil, dann Großaupa III. Theil wird die Bewilligung zur Einhebung nachstehender Taxen ertheilt:
1. Von allen Realbesitzerwerbungen - mit Ausnahme, jener, welche im Exekution- und Kribawege oder im Wege des Kaufes zwischen Eltern und Kindern oder der Einantwortung an Kinder geschehen - ein halbes, Perzent nach dem steuerämtlich erhobenen Werthe. Diese Gebühr hat der Erwerber zu zahlen. Rücksichtlich des Armenperzentes bei freiwilligen Lizitationen findet eine Aenderung nicht statt.
Sekr. zem. sn. Schmidt (čte): Obcím Velké Úpě I. a II. díl, pak Velké Úpě III. díl dává se povolení k vybíráni tax těchto:
1. Z každého nabytí reálních usedlostí, vyjímajíc takové nabyti, které se stane cestou exekuce neb kridy aneb koupí mezi rodiči a dětmi aneb soudním odevzdáním statku dětem - půl procenta dle ceny berním úřadem vyhledané.
Tento poplatek placen budí od nabývajícího.
Vzhledem k procentu pro chudinu při licitacích dobrovolných nemění se ničeho.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort mehr verlangt, so erkläre ich den Antrag als angenommen.
2. Für die Ausnahme in den Gemeindeverband:
a) von Professionisten und Gewerbsleuten, welche mit der niedrigsten Erwerbsteuer vorgeschrieben sind, 5 fl;
b) von Grund- und Hausbesitzern und jenen Gewerbsleuten und Professionisten, welche mit einer höheren Erwerbsteuer belegt sind, 10 fl.,
c) von Kaufleuten und Fabrikanten 20 fl.
Sekr. zem. sn. Schmidt (čte): 2. Za přijetí do svazku obecního
a) od profesionistů a řemeslníků, jimž jest předepsaná nejnižší daň výdělková, 5 zl.
b) od držitelů pozemků a domů a oněch řemeslníků a profesionistů, kterým uložena jest vyšší daň výdělková, 10 zl.
c) od kupců a továrníků 20 zl.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so nehme ich den Punkt 2 für angenommen.
Oberstlandmarschall (liest):
Gesetz vom.........................................................
Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen:
Sekr. zem. sn. Schmidt (čte): Zákon
daný dne.................................................
S přivolením sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto;
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so nehme ich den Antrag für angenommen.
Berichterst. Stöhr: Ich würde mir im Nameu der Commission noch den Antrag zu stellen erlauben: Der hohe Landtag wolle sofort die dritte Lesung des Gesetzes auf Grund §. 46 der Geschäftsordnung vornehmen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche mit der sofortigen dritten Lesung des Gesetzes einverstanden find, die Hand aufzuheben. (Geschieht. ) Die dritte Lesung ist angenommen.
Berichtest. Stöhr: Ich bitte das h. Haus wolle von der Lesung absehen und das Gesetz in dritter Lesung annehmen.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche das Gesetz in dritter Lesung annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.
Wir kommen nun zum punkt 5; Nr. 256. Kommissionsbericht, betreffend die Abänderung des §. 66 des Gesetzes über Bezirksvertretungen. Ich ersuche ebenfalls den Herrn Stöhr, die Berichterstattung zu übernehmen.
Berichterst. Stöhr (ließt):
Hoher Landtag!
Die unterm 22. v. M. beim hohen Landtage überreichte Petition der Bezirksvertretung BöhmischKamnitz um Abänderung des §. 66. b. V. G. wurde der genannten Kommission zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesen.
Der §. 66 b. V. G. lautet: Die Bezirksvertretung tritt über Einberufung ihres Obmannes alle Vierteljahr einmal zu einer ordentlichen Versammlung zusammen.
In wichtigen und dringenden Fällen oder über Verlangen des Statthalters hat der Obmann eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
Jede Versammlung, der eine solche Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig.
Die petitionirende Bezirksvertretung macht auf den Mangel ausmerksam, der diesem §. 66 insoferne anklebe, als in dem Falle, wo die Mitglieder der Bezirksvertretung oder eine größere Anzahl derselben eine außerordentliche Bezirksveitretungssitzung für nothwendig und geboten halten, der Obmann jedoch eine andere Ansicht hege, die Ersteren rein der Gnade des Letzteren preisgegeben find, weßhalb das Petitum gestellt wird: Der hohe Landtag wolle dahin wirken, daß das Gesetz vom 25. Juli 1864 in seinem §. 66 durch folgenden Zusatz nach alinea 1 erweitert werbe: Er ist auch hiezu verpflichtet, sobald die Hälfte der Mitglieder der Bezirksvertretung unter Angabe ihrer Gründe schriftlich darum ersucht.
Die petitionirende Bezirksvertretung weist die Nothwendigkeit dieses Zusatzes zum §. 66 b. V. G. aus der Erfahrung nach, indem sie darthut, daß ihre Mitglieder - behufs eines Antrages auf Erlassung einer Petition an das hohe Abgeordnetenhaus um Aufhebung des Konkordates und Trennung der Schule von der Kirche - die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung durch drei Monate vergeblich begehrten, da der Obmanns-Stellvertreter eine andere Meinung hatte, daß sie daher bis zur nächsten ordentlichen Sitzung sich gedulden mußten, zu welchem Zeitpunkte jedoch ihr Antrag verspätet war.
Die Kommission hat sich der Bitte der petitionirenden Bezirksvertretung nicht verschlossen, und ist der Ansicht, daß solchem Terrorismus eines Obmannes um so mehr vorgebeugt werden solle, als es mitunter Veranlassungen im Bezirke gibt, wegen welcher außerordentliche Sitzungen einzuberufen sind, und welche - wenn der Obmann eine andere Anschanung hegt - gegen den Willen der Mitglieder der Bezirksvertretung oder der Majorität derselben, vielleicht sogar zum Nachtheile des Bezirkes der ordentlichen Sitzung harren müssen.
Die Kommission weist auf den §. 42 G. D. hin, und erlaubt sich nach der Analogie dieses Paragraphes den Antrag auf nachstehendes Landesgesetz zu stellen:
Gesetz
vom..................................................
wodurch der §. 66 des Gesetzes vom 25. Juli 1864 für das Königreich Böhmen abgeändert wird.
Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen sinde Ich anzuordnen, wie folgt:
Nach alinea 1 des §. 66 des Gesetzes vom 25 Juli 1864 ist einzuschalten:
Er ist auch hiezu verpflichtet, wenn es wenigstens von einem Drittheile ihrer Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Verhandlungsgegenstandes begehrt wird.
Diese Einberufung hat binnen acht Tagen zu erfolgen.
Snem. sekr. Schmidt (čte):
Komise ukazuje k §. 42. zřízení obec. a dovoluje si dle analogie tohoto paragrafu navrhovati zemský zákon tento: Zákon,
daný dne............................................
jímž mění se §. 66. zákona, daného dne 25. července 1864 pro království české.
K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:
Za odstávkou 1. §. 66. zákona ze dne 25. července 1864 budiž vloženo:
Starosta jest také povinen, svolati shromáždění mimořádné, pakli za to žádá nejméně třetina členů zastupitelstva okresního, oznámivši písemně předmět porady.
Shromáždění takové svolejž se do osmi dnů.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?
Herr Dr. Schubert hat das Wort.
Dr. Schubert: Ich würde zur Erzielung größerer Deutlichkeit den Antrag stellen, daß in das Gesetz nicht bloß der Einschaltungssatz eingefügt werde, sondern daß das Gesetz überhaupt nach dieser Veränderung auch ganz und neu stilisirt werde. Ich würde mir den Antrag in der Art zu stellen erlauben, daß man sagen würde: "Die Bezirksvertretung tritt über Einberufung des Obmannes alle ein Viertel Jahre einmal zur ordentlichen Versammlung zusammen.
- Das bleibt. -,, In wichtigen und dringenden Fällen, oder über Verlangen des Statthalters, sowie auch, wenn es wenigstens von einem Dritttheil ihrer Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Verhandlungsgegenstandes begehrt wird, hat der Obmann eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. "
Der Unterschied meiner Ansicht von der des Herrn Berichterstatters ist nur der, daß er den Satz eingeschaltet und diese Einschaltung als Gesetz behandelt haben will, indessen ich den ganzen Text in veränderter Gestalt als Gesetzesantrag vorschlage.
Ich glaube, der Herr Berichterstatter dürfte sich gegen diese Veränderung wohl nicht aussprechen.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschloffen und gebe dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Berichterst. Stöhr: Ich würde mich gegen diese gewünschte Abänderung des geehrten Herrn Vorredners nicht aussprechen, wenn nicht in dem Gesetzentwurfe, der von der Kommission angetragen wurde, noch ein Zusatz wäre, welcher lautet: "Diese Einberufung hat binnen acht Tagen zu erfolgen. "
Wird der Passus, daß der Obmann die Bezirksvertretung einzuberufen habe, wenn es von einem Drittheil der Mitglieder der Bezirksvertretung begehrt wird, so eingeschaltet, wie es der geehrte Herr Vorredner gewünscht hat, dann wüßte man nicht, für welche Einberufung eigentlich der Zusatz zu gelten habe: "Diese Einberufung hat binnen acht Tagen zu erfolgen. " Soll dieser Zusatz gelten für die ordentlichen Sitzungen, soll dieser Zusatz gelten für wichtige und dringende Fälle, weshalb eine Sitzung einzuberufen ist, oder soll dieser Zusatz gelten, wenn über Verlangen des Statthalters eine Sitzung einzuberufen wäre. Es würde dann unklar sein und dieses Zusatzes wegen muß ich mich gegen den Antrag des geehrten Herrn Vorredners aussprechen und muß bitten, den Antrag der Kommission unverändert anzunehmen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte um den Antrag des Herrn Antragstellers. (Pause. )
Ich werde den Antrag des Hrn. Dr. Schubert zur Unterstützung bringen:
"Die Bezirksvertretung tritt über Einberufung ihres Obmannes alle Vierteljahre einmal zu einer ordentlichen Versammlung zusammen. In wichtigen und dringenden Fällen oder über Verlangen des Statthalters hat der Obmann eine außerordentliche
Versammlung einzuberufen; er ist auch hiezu verpflichtet, wenn es wenigstens von einem Drittheil der Mitglieder der Bezirksvertretung unter schriftlicher Augabe des Verhandlungsgegenstandes begehrt wird und hat diese Einberufung binnen 8 Tagen zu erfolgen. Jene Versammlung u. s. w.
Sekr. z. sn. rada Schmidt (čte): Pan Dr. Schubert navrhuje, aby §. 66. takto zněl:
"Zastupitelstvo okresní sejde se " k svolání učiněnému od starosty každého čtvrt leta v řádném shromáždění; v případnostech důležitých a pilných aneb k požádání místodržitele svolá starosta shromáždění mimořádné; starosta jest také povinen, svolati shromáždění mimořádné, pakliže za to žádá jedna třetina členů zastupitelstva okresního, oznámivše písemně předmět porady; shromáždění takové svolejž se do 8 dnů. " Pak přijde poslední odstavec.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist hinreichend unterstützt.
Se. Exc. der Hr. Statthalter: Ich bitte um's Wort!
Oberstlandmarschall: Se. Exc. der Hr. Statthalter hat das Wort.
Se. Exc. der Herr Statthalter: Ich würde mir nur erlauben anzuführen, daß die Form wohl besser wäre, wenn der ganze §. 66 außer Wirksamkeit treten würde, und statt dieses Paragraphes ein nach diesem Antrage neu stylisirter Paragraph einträte. Es würde nach meiner Ansicht daher das Gesetz so lauten:
Gesetz vom u. s. w. -
Der §. 66 des Gesetzes vom 25. Juli 1864 betreffend die Bezirksvertretung hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: Und jetzt würde der Paragraph so lauten, wie er bisher ist, nur nach Alinea 2, nämlich nach dem Worte "einzuberufen", käme der Antrag der Kommission:
"Er ist auch hiezu verpflichtet, wenn es wenigstens von einem Drittheile ihrer Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Verhandlungsgegenstandes begehrt wird. Diese Einberufung hat binnen 8 Tagen zu erfolgen. "
Ich glaube, es ist für das Nachschlagen besser, wenn man weiß, der Paragraph sei ganz außer Wirksamkeit gesetzt und an seine Stelle ein neuer Paragraph beschlossen worden. Bisher ist auch stets diese Uebung beibehalten worten.
Dr. Schubert: Ich bitte ums Wort.
Ich ziehe in Rücklicht dessen, was der Herr Statthalter vorgetragen hat, da ich dessen Ansicht für die korrektere halte, meinen Antrag zurück.
Oberstlandmarschall: Der Antrag des Dr. Schubert ist zurückgezogen.
Ref. S t ö h r: Ich konformire mich vollkommen mit dem Antrag Sr. Excellenz um so mehr, als im Grunde genommen dasselbe gesagt werden soll, was die Kommission beantragt hat.
Seitens der Kommission ober vielmehr des Berichterstatters ist da allerdings ein Irrthum unterlaufen gewesen.
Als wir in der Kommission über die Aenderung des §. 66 berathen haben, hatten wir nur die Taschenausgabe des Bezirksvertretungsgesetzes zur Hand genommen und in dieser Taschenausgabe hat der §. 66 nur zwei Alinea, während in der Originalausgabe drei Alinea vorkommen, und da ohnehin ein Fehler vorgekommen ist, der reparirt hätte werden müssen, so bitte ich aus diesen zwei Gründen den hohen Landtag, die Fassung Sr. Exc. des Herrn Statthalters annehmen zu wollen.
Oberstlandmarschall: Es wird also nur über den Antrag Sr. Exc. des Herrn Statthalters abgestimmt werden.
Sněmovní sekretář Schmidt (čte): J. Exc. p. místodržitel navrhuje, aby zákon se takto textoval, že §. 66. zákona ze dne 25. července 1864, týkajícího se okresních zastupitelstev, pozbývá platnosti, a ať zní na dále §. 66. takto:
Oberstlandmarschall: Das Gesetz soll also lauten:
"§. 66. des Gesetzes vom 25. Juli 1864 betreffend die Bezirksvertretungen hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit, zu treten und künstighin zu lauten:
Sněmovní sekretář Schmidt (čte: ) §. 66. zákona, ze dne 25. července 1864 týkajícího se okr. zastupitelstev pozbývá platnosti a ať zní na dále §. 66. takto:
Oberstlandmarschall: Die Bezirksvertretung tritt über Einberufung ihres Obmanns alle Viertel Jahr einmal zu einer ordentlichen Versammlung zusammen. In wichtigen und dringenden Fällen oder über Verlangen des Statthalters hat der Obmann eine außerordentliche Versammlung einzuberufen; er ist auch hiezu verpflichtet, wenn es wenigstens von einem Drittel der Mitglieder der Bezirksvertretung unter schriftlicher Angabe des Verhandlungsgegenstandes begehrt wird, und hat diese Einberufung beginnen 8 Tagen zu erfolgen.
Alinea, 3. Jede Versammlung, der eine solche Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefassten Beschlüsse ungiltig.
Sněmovní sekretář Schmidt (čte: )
Zastupitelstvo okresní sejde se k svolání učiněnému od starosty každého čtvrt leta k řádnému shromáždění; v případech důležitých a pilných aneb k požádání místodržitele svolá starosta shromáždění mimořádné. Starosta jest též povinen, svolati shromáždění mimořádné, pakli za to žádá nejméně jedna třetina údů okr. zastupitelstva, oznámivši dříve písemně předmět porady. Shromáždění takové svolejž se do osmi dnů. Každé shromáždění, které by se stalo, nebyvši takto svoláno, jest proti zákonu a usnešení takto učiněná jsou neplatná:
Oberstlandmarschall: Ich ersüche diejenigen Herren, welche für den Antrag stimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Wir kommen nun zum 6. Punkte. (Rufe: Dritte Lesung!- Titel! Titel!)
Ber. S t ö h r (liest): Gesetz vom... wodurch der §. 66 des Gesetzes vom 25. Juli 1864 N. 27 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen abgeändert wird.
Sněm. sekretář Schmidt (čte: )
Zákon daný dne------jimž mění se §. 66
daný dne 25. července 1864 pro království
české.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche diejenigen Herren, welche für den Titel des Gesetzes stimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht. ) Der Titel ist angenommen.
Ber. Stöhr (liest): Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen sinde Ich anzuordnen wie folgt:
Snem. sekretář Schmidt (čte: ) K návrhu sněmu Mého království českého vidí se Mi naříditi takto:
Oberstlandmarschall: Ich ersuche diejenigen Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Wir kommen nun zum 6. Punkte der Tagesordnung. Nr. 270, Bericht des Landesausschusses, betreffend die Aushebung des Lehenbandes in Böhmen. Ich ersuche Herrn Dr. Schmeykal, die Berichterstattung zu übernehmen.
Ber. Dr. Schmeykal: In der Session des hohen Landtages vom Jahre 1864 ist von mehreren Besitzern Karlsteiner Ritterlehen durch den Abgeordneten Dr. Trojan eine Petition dem hohen Landtage unterbreitet worden, deren Bitte dahin ging, für die Aushebung des Lehenbandes zu wirken.
Der hohe Landtag überwies diese Petition dem Petitionsausschusse, welcher einen Antrag dahin stellte, daß diese Petition dem Landesausschusse zur Amtshandlung zugewiesen werden möge.
Bei der Berathung über diesen Gegenstand im hohen Landtage selbst machten sich Competenzbedenken rege, und tauchten gegründete Zweifel auf, ob die Landesvertretung zur Entscheidung in dieser Frage zuständig sei und Letztere nicht vielmehr ihre Losung nur im Wege dar Reichsgesetzgebung sinden könne. Aus diesen verschiedenen Competenzauffassungen entsprangen zwei Abänderungsanträge: Der eine wurde von Dr. Rieger gestellt und ging dahin, es möge der hohe Landtag beschließen, die Petition der rittermäßigen Lehenbesitzer an die hohe Regierung abzutreten, mit dem Ersuchen, diese Angelegenheit in Erwägung zu ziehen und insoweit sie es für räthlich hält, in der nächsten Landtagssession über Ablösung des Lehenverbandes der böhmischen Lehen geeignete Gesetzvorschläge zu machen. Dem entgegen stellte Herr Dr. Herbst den Antrag, die Petition fei der k. k. Regierung zur geeigneten Abhilfe in administrativem oder, wo nöthig, legislativem Wege zu übermitteln. Bei der Abstimmung siel der Antrag des Herrn Dr. Herbst mit 90 gegen 91 Stimmen, auch der Antrag des Herrn Dr. Rieger wurde abgelehnt, und endlich der Antrag der Petitionscommission angenommen, so daß also nach diesem Beschluß der Landesausschuß das Amt über die Petition zu handeln hatte. Der Landes-Ausschuß konnte sich den wichtigen Kompetenzbebenken, welche schon im Landtage selbst ihren Ausdruck gesunden hatten, um so weniger verschließen, als der aus diesem Bedenken entstandene Antrag des Dr. Herbst mit der Majorität nur einer Stimme verworfen worden war und fand in diesem Bedenken das Hinderniß, diese Angelegenheit in verfassungsmäßigen Fluß zu bringen. Heute sind alle Zweifel gewiß geklärt und es enthält insbesondere Artikel 11 ad h des Grundgesetzes über die Reichsvertretung über die diesfällige Kompetenz der ReichsGesetzgebung eine so klare Bestimmung, daß daran nun gar nicht mehr gerüttelt werden kann. Dieser Umstand, sowie andererseits die hohe volkswirthschastliche Wichtigkeit der Beseitigung des Lehensbandes und die vielfach ausgesprochenen Wünsche der Lehenträger selbst verpflichteten den Landes-Ausschuß zur Wiederaufnahme dieser Angelegenheit. Hiebei konnte sich der Landesausschuß nicht verhehlen, daß, Wenn er vor den h. Landtag mit einem Antrage treten wolle, er sich nicht auf den engen Kreis der Karlsteiner Ritterlehen beschränken dürfe, sondern daß er, weil eben grundsätzliche und allgemeine Motive für die Aufhebung des Leheusverbandes das Wort führen, weiter greifen müsse, und den ganzen Umsang des Lehenbandes im Königreiche Böhmen zum Gegenstande der Vorlage für den h. Landtag zu machen habe. Daraus hin ist der Antrag gerichtet, welchen der Landesausschuß dem h. Landtage zu unterbreiten die Ehre hat, und es geht derselbe dahin, der h. Landtag wolle beschließen: Es sei die am 30. März 1864 überreichte Petition mehrerer Karlsteiner Ritter-Lehen-Gutsbesitzer an die h. Regierung mit der Aufforderung zu leiten, die Ablösung des Lehenverbandes bei sämmtlichen im Königreiche Böhmen gelegenen Lehen in verfassungsmäßigem Wege durch die Reichsgesetzgebung zu bewirken. Was die formelle Behandlung des Gegenstandes betrifft, so würde ich mir erlauben zu bitten, daß von der Drucklegung Umgang genommen und sofort in die Vollberathung des Gegenstandes eingegangen werde.
Sněm. sekr. Schmidt (čte: )
činí se návrh: Petice několika rytířskými many Karlotýnskými dne 30. března 1864 podaná, budiž odevzdána slavné vládě s vybídnutím, aby cestou ústavní prostředkem zákonodárství říšského k místu přivedla zrušením vazby manské na všech manstvích, v království českém se nacházejících.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand