Oberstlandmarschall-Stellvertreter C l a u d i:
Der Antrag lautet: die Ufer, Dämme, Bette und Behälter, die Durchlässe bei Eisenbahnen, so wie die Anlagen u. s. w.
Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.
Abgeordneter Steffens: Ich bitte um's Wort.
Oberstlandmarschall - Stellvertreter Claudi: Der Abgeordnete Steffens hat das Wort.
Abgeordneter Steffens. Ich halte den Zusatz des Hrn. Abgeordneten Fürth für überflüssig; nachdem es schon im §. 43 heißt: Die Ufer, Dämme u. s. w. so sind auch die Eisenbahndämme unter den Dämmen verstanden; die Dämme sind es eben, welche Uiberschwemmungen, Stauungen verursachen können, nicht die Durchlässe der Eisenbahnen. Die Dämme müssen so gebaut sein, daß sie keine Stauungen veranlassen; das besagt schon §. 43; daß die Durchlässe noch einmal genannt werden sollen, halte ich für überflüssig, weil die Durchlässe keine Uiberschwemmungen veranlassen können; nur Dämme können Stauungen und Uiberschwemmungen veranlassen, und weil dies schon im §. 43 steht, halte ich den Zusatz für überflüssig.
Abgeordneter Fürth: Ich bitte um's Wort?
Oberstlandmarschall - Stellvertreter Claudt: Herr Fürth hat das Wort.
Abgeordneter Fürth: Ich möchte meinen verehrten Herrn Vorredner darauf aufmerksam machen, daß gerade Durchlässe, wenn sie nicht die geeignete Breite haben und nicht gehörig angelegt sind, Uiberschwemmungen, veranlassen. Ich könnte ihm sagen, wo solche Vorfälle eingetreten sind, wo durch zu enge Durchlässe Uiberschwemmungen eingetreten sind.
Wenn der Zusatz überflüssig ist, könnte man sich auf das Wort: "Anlagen" beschränken, allein meiner Anficht nach ist es für die Klarheit eines Gesetzes immer besser, wenn man ein Wort, welches Klarheit in dasselbe hineinbringt, lieber zufügt.
Ich halte den Zusatz nicht für überflüssig und kann unmöglich begreifen, warum man sich dagegen ausspricht.
Abgeordneter Groß: Ich bitte um's Wort?
Oberstlandmarschall - Stellvertreter Claudi:
Herr Dr. Groß hat das Wort.
Dr. Groß: Ich stimme dem Herrn Abgeordneten Steffens vollkommen bei. Ich verkenne zwar die Absicht des Herrn Fürth nicht, den §. 43 möglichst zu vervollständigen. Ich glaube aber, er er ist in der Fassung der Kommission möglichst weit angelegt, denn das, was der Herr Abgeordnete Fürth erreichen will, liegt meiner Anficht nach vollständig darin.
Wollte man alles das aufzählen, was unter diese Anlagen, Dämme gehört, dann müßte man consequent nicht blos Eisenbahnen, sondern auch Straffen nennen; denn ein Strassendamm, der einen Durchlaß nothwendig macht, kann in ähnlicher Lage angelegt werden wie ein Eisenbahndamm.
Mann müßte daher im Sinne des Herrn Fürth alle Communikationsanstalten ohne Unterschied, man müßte Quai's, Landungsanlagen u. s. w. man müßte Strassenanlagen bezeichnen, die meiner Anficht nach alle im §. 43 enthalten sind. Die Besorgniß des Herrn Fürth und die Hinweisung, daß in gewissen Fällen der Wassergefahr nicht Rechnung getragen worden sei, will ich sehr gerne zugeben; aber durch §. 43 ist dem vollständig vorgebeugt, wenn es einer gesetzlichen Bestimmung bedarf.
Sei Eisenbahnanlagen bedarf es dieser Bestimmung bei dem Stande der gegenwärtigen Gesetzgebung aber nicht, denn es ist vollständig dafür durch das Gesetz vorgesorgt, daß Eisenbahnanlagen keine Uiberschwemmungsgefahren herbeiführen sollen. Haben sie eine solche doch herbeigeführt, so ist es ein Fehler in der Durchführung, dagegen schützt kein Gesetz. Ich halte den Zusatz, wenn man nicht alle Communicationsanstalten, alle Bauten an den Ufern der Flüsse, Gewässer aufzählen will, wenn man nicht ganz in's Detail gehen will, für überflüssig.
Oberstlandmarschall - Stellvertreter Claudi:
Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?
Dr. Knoll: Ich bitte um's Wort?
Oberstlandmarschall - Stellvertreter Claudi:
Herr Dr. Knoll hat das Wort.
Abg. Knoll: Ich bin mit dem Antrage des Herrn Abg. Steffens vollkommen einverstanden, aber nicht aus den von ihm und dem Herrn Abg. Groß angeführten Gründen. Ich glaube nicht, daß unter den Worten Damm im Gesetz Eisenbahndämme verstanden sind. Und es ist dies auch nicht nöthig. Denn wir beschließen ein Gesetz über Leitung und Abwehr der Gewässer, also ein Gesetz wie Wasserbauten vorzunehmen sind, denn, wie Landbauten vorzunehmen sind, haben wir hier nicht zu beschließen, das gehört zur Bauordnung und anderm Gesetze. Wollten wir alle dahin zugehörige Zufälligkeiten, die mit dem Gesetze in Collision kommen, berathen, so würden wir Wahrscheinlich nicht fertig werden.
Es handelt sich um Wasserbauten, über Eisenbahnbauten haben wir kein Gesetz zu berathen. Also auch über Eisenbahnbauten nichts in dieses Gesetz hineinzumischen.
Oberstlandmarschallstellvertreter Claudi: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wo nicht, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Berichterstatter Dr. Klier: Es thut mir recht sehr leid, daß ich meinem sehr geehrten Kollegen Fürth wieder entgegentreten muß, aber es bleibt mir nichts anderes übrig, weil eben sein Antrag nicht in das Gesetz hineinpaßt. Es ist allerdings richtig, was Herr Steffens und Herr Groß gesagt haben, daß man unter Dämmen auch Eisenbahnund Strassendämme verstehen könne. Diese aber sind hier nicht darunter gemeint, sondern die Auslegung, wie sie der geehrte Abg. Knoll gegeben hat, ist richtig. Es handelt sich hier allein um Wasserbauten, es ist ja das klar in den allgemeinen Worten angedeutet:
"Anlagen an- und bei fließenden Gewässern. " Das deutet es vollkommen an.
Bezüglich der übrigen Stauten, wie z. B. bei Eisenbahnen, da hat ganz richtig der Herr Abg. Groß erklärt, haben wir ein besonderes Gesetz; was haben wir da nothwendig, nachdem ein besonderes Gesetz über Eisenbahnen besteht, nachdem alle Interessenten vorgeladen sind, nachdem die politische Begehungkommision vorgenommen wird, nachdem später wieder alles überprüft und untersucht und vollständig Gelegenheit geboten wird, um etwa vorkommenden Uibelständen entgegenzutreten, einen so heterogenen Gegenstand in dieses Gesetz mit aufzunnehmen und ich beantrage daher den Zusatzantrag des Herrn Abg. Fürth zu verwerfen.
Oberstlandmarschallstellvertreter Claudi: Ich werde zuerst den §. 43, wie er in der Fassung vorliegt, zur Abstimmung bringen und dann den Zusatzantrag des Herrn Abg. Fürth (liest):
§. 43.
Die User, Dämme, Bette und Behälter, sowie die Anlagen an und in fließenden Gewässern sind in Gemäßheit des §. 413 a. b. G. 33. so herzustellen und zu erhalten, daß sie fremden Rechten nicht nachtheilig sind und Überschwemmungen thunlichst vorbeugen. (§§. 17 und 21. )
Sněmovní aktuár p. Hahnamann čte:
§. 43.
Břehy, hráze, koryta a nádržky všeliké vody, pak stroje a díla při tekoucí vodě a v tekoucí vodě buďte dle §. 413. obec. zák. obč. dělány a zachovávány tak, aby to nebylo něčím právům na ujmu a aby, pokud možná, povodním bylo bráněno (§§. 17. a 21. )
Krajní poznámka: Jak se dělati mají břehy, hráze, koryta, nádržky, stroje při tekoucí vodě.
Oberstlandmarschallstellvertreter: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht).
Angenommen.
Ich ersuche jene Herren, welche für den Zusatzantrag des Herrn Abg. Fürth: (Dr. Klier liest: ) "User, Dämme, Betten, Behälter, Dämme bei Eisenbahnen" stimmen, die Hand zu erheben.
Sněmovní aktuár Hahnamann: Vložka: Průkopy železniční. "
Oberstlandmarschallstellvertreter Claudi: Der Antrag ist in der Minorität.
Berichterstatter Dr. Klier liest:
§. 44.
Zur Erhaltung und Räumung der Kanäle
und künstlichen Gerinne, sowie zur Instandhaltung der Anlagen für Benützung der Gewässer überhaupt sind vorbehaltlich rechtsgültiger Verpflich tungen Anderer die Eigentümer der Anlage verpflichtet.
Kann der Eigentümer nicht ausgemittelt werden, so liegt diese Verpflichtung denjenigen Personen ob, welche die Anlage benützen, und zwar in Ermanglung eines andern zu Recht bestehenden Vertheilungsmaßstabes nach Verhältniß des Nutzens.
Randglosse: Räumung der Kanäle und Rinnen.
Sněmovní aktuár pan Hahnamann:
§. 44.
Nemá-li nikdo jiný povinnosti dle práva platné, aby průplavy a strojené splavy zachovával a čistil, a aby stroje k užívání vody v dobrém spůsobu choval, jsou tím povinni vlastníci strojů neb díla.
Nelze-li vypátrati, čí jest stroj, mají povinnost tu ti, kteří stroje užívají, a sice není-li žádného jiného pravidla v moc práva vzešlého, podlé kterého se příspěvky rozvrhují, podle toho, jaký jest čí užitek.
Krajní poznámka: Kdo čistiti má průplavy a strojené splavy.
Oberstlandmarschall -Stellvertreter Claudi: Wünscht Jemand das Wort? da dies nicht der Fall ist, so werden wir zur Abstimmung schreiten. Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Oberstlandmarschall -Stellvertreter Claudi: Wünscht Jemand der Herren das Wort, wo nicht, so erkläre ich den Paragraph sammt Randglosse für angenommen.
Dr. Klier liest:
§. 45.
Entsteht durch die Unterlassung dieses Schutzes für fremdes Eigentum eine Gefahr, so müssen die Säumigen jedenfalls die Ausführung der nöthigen Schutzmaßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen die Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Maßgabe der §§. 66 und 67 selbst beitragen.
Randglosse: b) durch gemeinschaftliche Beiträge.
Sněmovní aktuár p. Hahnamann:
§. 45.
Nemalí nikdo jiny povinnosti dle práva platné, aby přístroje a stavby zřizoval a v spůsobu dobrém zachovával, aby opatření k ochraně břehů, pozemků, stavení, silnic a železnic a jiných staveb při velřekách, řekách a potocích v skutek uváděl, by voda škody nečinila, aneb by škoda, kterou voda činí, přestala, tedy náleží ta povinnost předkem a nejprvé na ty, čí jsou pozemnosti a stavení, kterým škoda nastává neb nastala.
Vzejde-li tím, že ochrany zříditi se zanedbává, cizímu majetku nebezpečí, jest promeškalcům samým provésti opatření k ochraně potřebná aneb dovoliti, aby ta opatření byla provedena nákladem těch, od nichž nebezpečí se má odvarovati, k čemu sami dle §§. 66. a 67. přispívati mají.
Krajní poznámka: Náklad na stavby ochranné a upravovací opatřuje se: a) tím, kdo by škodu vzal, b) společnými příspěvky.
Oberstlandmarschall- Stellvertreter Clandi: Wünscht Jemand der Herren das Wort, wo nicht, erkläre ich den Paragraph sammt Randglosse für angenommen.
Dr. Klier liest:
§. 46.
Ob in Fällen, wo Ortschaften und Fluren wiederkehrenden Ueberschwemmungen oder anderen Wasserbeschädigungen ausgesetzt sind, ohne Rücklicht aus die mangelnde Einwilligung der Betheiligten, die Bildung einer Genossenschaft stattfinden muß, oder in anderer Weise für die Ausführung solcher Bauten insbesondere durch Beiträge und Vorschüsse aus Landes- oder Gemeindemitteln Sorge zu tragen ist, wird von Fall zu Fall im Wege der Landesgesetzgebung bestimmt.
Randglosse: c) Durch Genossenschaften, d) durch das Land oder die Gemeinde.
Sněmovní aktuár pan Hahnamann čte:
§. 46.
Bývají-li osady aneb polohy (trati) opět a opět zatopeny aneb jinými škodami vodními zastiženy, ustanoví zákonodárstvo zemské v každém případu, zdali má, nehledíc k tomu, že účastníci nesvolují opatřenu býti, by se společenstvo zřídilo aneb zdali jiným spůsobem o provedení staveb má býti pečováno, zvláště vyplacením příspěvků aneb záloh z prostředků země neb obce.
Krajní poznámka: c) společenstvem, d) zemí neb obcí.
Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Wünscht Jemand der Herren das Wort, wo nicht, erkläre ich den Paragraph sammt Randglosse für angenommen.
Dr. Klier liest:
§. 47.
Sei Grundstücken, welche durch Auflassung herrenlos geworden sind, liegt, so lange sie herrenlos bleiben, die Verpflichtung zu Schutz- und Regulirungswasserbauten, wenn diese Grundstücke im Bereiche einer Schutz- und Regulirungsgenossenschaft sich befinden, der letzteren ob.
Randglosse: e) Bei herrenlosen Grundstücken.
Sněmovní aktuár pan Hahnamann čte: §. 47.
Jsou-li pozemky, byvše puštěny, nyní bez pána, a jsou-li položeny v mezích ochranného a upravovacího společenstva, náleží povinnost k vodním stavbám ochranným a upravovacím přispívati na společenstvo potud, pokud pozemky zůstanou něčí.
Krajní poznámka: e) Kterak se opatří náklad ten při pozemcích bez pána.
Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Wenn sich niemand zum Worte meldet, erkläre ich den Paragraph sammt Randglosse für angenommen.
Dr. Klier liest:
§. 48.
Der durch Regulirungsbauten im Bereiche derselben gewonnene Grund und Soden fällt denjenigen zu, welche die Kosten der Unternehmung tragen; muß jedoch, wenn die Unternehmung denselben zur besseren Verlandung oder Befestigung des Ufers nicht mehr bedarf, den Anrainern auf Verlangen gegen Erstattung des Werthes abgetreten werden.
Randglosse: Gewonnener Grund bei Regulirungsbauten.
Sněmovní aktuár pan Hahnamann čte: §. 48.
Země a půda, kteréž v mezích staveb upravovacích těmi stavbami přibylo, náleží těm, kteří náklad podniknutí nesou, předce však se má postoupiti půdy této, zaplatí-li se to, zač jest, spolumezujícím sousedům k žádosti jejich tehdy, když podnikatelstvo jí k lepšímu vysušení a upevnění břehů již nepotřebuje.
Krajní poznámka: Komu náleží půda stavbami podobnými nabytá.
Oberstlandmarschall - Stellvertreter Claudi: Wenn sich Niemand zum Worte meldet, bitte ich jene Herren, welche dem Paragraf sammt Randglosse zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Paragraph und Randglosse sind angenommen.
Dr. Klier liest:
§. 49.
Wenn Schutz-, Uferregulirungs-, Entwässerungs- und andere Wasserbauten im öffentlichen Interesse unternommen werden, muß die Abtretung des nöthigen Grundes und Bodens und sonstiger Liegenschaften, Werke und Anstalten erfolgen, oder die erforderliche Grunddienstbarkeit eingeräumt werden; in beiden Fällen gegen angemessene Entschädigung.
Auch können Wasserleitungen und Canäle, wenn es öffentliche Interessen erheischen, und wenn es ohne Gefährdung des Zweckes der Wasseranlage geschehen kann, ohne Einwilligung der Eigenthümer und Wasserbezugsberechtigten umgelegt werden. Die Kosten haben die Unternehmer der Umlegung zu tragen.
Materialien, welche zur Herstellung von solchen im öffentlichen Interesse unternommenen Wasserbauten nothwendig und auf den zu schützenden Gründen vorhanden sind, müssen von dem Eigenthümer zu diesem Zwecke gegen angemessene Entschädigung überlassen werden.
Randglosse: Expropriationsrecht.
Sněmovní áktuár Hahnamann čte:
§. 49.
Podniknou-li se stavby k ochraně, k upravování břehů, k vysušování půdy, a jiné stavby vodní k veřejnému dobrému, mají býti postoupeny potřebné části půdy a země a jiné nemovitosti, díla, přístroje a jiné zřízení, aneb má býti povolena potřebná služebnost; v obou případech sluší dáti za to přiměřenou náhradu.
Vodovody a průplavy mohou také bez povolení těch, čí jsou, a kdož právo vody z nich užívati mají, býti přeloženy, žádá-li toho veřejné dobré a nevzejde-li tím nebezpečenství tomu, k čemu vodní přístroj byl zřízen. Náklad nesou ti, kdož přeložení podnikli.
Jest-li stavivo, jehož k takové vodní stavbě k veřejnému dobrému podniknuté jest potřeba na pozemcích, ježto se stavbou ochraňují, má jich vlastník k tomu za přiměřenou náhradu postoupiti.
Krajní poznamenám: Kdy vzejde právo k vyvlastnění.
Oberstlandmarschall - Stellvertreter Eduard Claudi: Wünscht Jemand das Wort?
Abg. Fürth meldet sich.
Abg. Fürth hat das Wort.
Abgeordneter Fürth: Ich wünschte eine Abänderung der Alinea 3 dieses §. und stelle den Antrag, er habe zu lauten: "Materialien, welche zur Herstellung von solchen im öffentlichen Interesse unternommenen Uferregulirungs- und Schutzbauten nothwendig und auf den zu schützenden Gründen vorhanden sind, müssen von dem Eigenthümer zu diesem Zwecke gegen angemessene Entschädigung überlassen werden. "
Mein Antrag unterscheidet sich von dem der Kommission dadurch, daß statt dem Worte "Wasserbauten" es hier heißt "Uferregulirungs- und Schutzbauten. " Ich erlaube mir das dadurch hier zu motiviren.
Ich finde begreiflich, wenn man Materialien von Jemandem reguirirt, der durch den Bau gewissermaßen, wie es hier heißt, geschützt wird, indem er in einer anderen Richtung dadurch entschädigt ist. Nun begreift der Ausdruck Wasserbauten Entwässerung und andere Bauten etwas Allgemeines; ich weiß da nicht, wo die Grenze überhaupt zu finden sei. Ich stelle daher den Antrag, daß die Worte "Uferregulirungs- und Schutzbauten" statt des Wortes "Wasserbauten" eingeschlossen werden.
Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Wünscht noch Jemand das Wort?
Abg. Steffens: Ich bitte um das Wort.
Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Abgeordneter Steffens hat das Wort.
Abg. Steffens: Es scheint mir auch der Antrag des Hrn. Abgeordneten überflüssig zu sein, nachdem es im Anfange des §. 49 heißt: "Wenn Schutz-, Uferregulirungs-, Entwässerungs- und andere Wasserbauten, " da sind also die Bauten ausdrücklich genannt, welche im 3. alinea gemeint sind. Dort heißt es: Materialien, welche zur Herstellung von solchen, nämlich die oben genannten Bauten im öffentlichen Interesse u. s. w. unternommen Werden.
Es war das bereits oben gesagt, was Abg. Fürth gesagt haben will, und es wäre nur eine Wiederholung. Wenn das Wort "Sorge" nicht in 3. alinea stünde, so könnte man demselben eine andere Deutung geben, nachdem das aber steht, so versteht es sich von selbst, daß Schutz-, Uferregulirungs- und andere Bauten damit gemeint sind.
Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Abgeordneter Fürth hat das Wort.
Abg. Fürth: Ich stelle entschieden in Abrede, was Hr. Abg. Steffens gesagt hat. Ich muß es sehr bedauern, daß er mir wieder entgegen tritt. Es muß mir unbenommen bleiben, wieder auf meiner Meinung zu bestehen, wenn ich auch wieder isolirt stehen müßte. Es heißt richtig "solche" in der 1. Abtheilung, oben heißt es aber "Schutz-, Uferregulirungs- und andere Wasserbauten. "
Der Begriff ist auch wahrhaft ziemlich weit und es scheint mir ganz klar, daß wenn ich ein Opfer bringen soll, ich es mir bringen werde für solche Dinge, die mir nahe gehen. Das sind in diesem Falle Uferregulirungs- und Schutzbauten, daß ich aber für andere Bauten das Opfer zu bringen hätte, daß die mir gehörigen Materialien weggenommen würden, dafür habe ich kein Verständniß.
Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Wünscht noch Jemand das Wort?
Abg. Dr. Knoll hat das Wort.
Abg. Dr. Knoll: Das alinea, welches der Abg. Fürth beanständet, ist ein sehr nebensächliches, es ist nur ein Correlat zum 1. alinea, wo der Eigenthümer gezwungen ist, wenn eben dieser Fall des §. 49 eintritt, den nöthigen Grund und Boden abzutreten. Nun finde ich in allen unseren Expropriationsgesetzen, daß, wo die Abtretung vom Grund und Boden zulässig ist, auch in 2. Reihe eine Abtretung der Baumaterialien zugelassen werden muß.
Wenn das eben Beantragte von so großer Wichtigkeit ist, daß man das Eigenthum von Grund und Boden gegen eine Entschädigung abtreten müsse, so versteht es sich von selbst, daß man auf die Baumaterialien, die in Bezug auf das Eigenthum sehr geringfügig sind, ebenfalls gegen Entschädigung abtreten müsse.
Es ist also nur eine Consequenz unseres Expropriationsgesetzes, wir finden das bei dem Strassenbau, bei dem Eisenbahnbau und es wäre nur eine nebensächliche Abänderung, wenn nur einer gewissen Gattung von Wasserbauten dies Recht nicht angestanden werde. Consequent müßte man die Expropriation selbst einschränken, das wäre eine prinzipielle Aenderung, die wir an dem §. beantragen könnten, die aber dem Geiste des Reichsgesetzes entgegen wäre, die amendirte alinea aber ist nur die Consequenz des früheren und würde eine Störung herbeiführen. Ich muß mich gegen dies Amendement aussprechen.
Oberstlandmarschall-Stellvertreter C l a u d i: Wünscht noch Jemand das Wort? wo nicht, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Berichterstatter das Wort.
Abg. Dr. Klier: Es ist zwar schon beleuchtet worden, wie unzulässig der Antrag des Abgeordnet. Fürth sei, nachdem er aber fragt, wo die Grenze zu finden sei überhaupt der Beurtheilung des Begriffes Wasserbauten, so erlaube ich mir darauf zu antworten, daß die Gränze im Gesetze enthalten ist, denn das Gesetz führt nicht blos die einzelnen: Arten der Wasserbauten auf, sondern es charakterisirt sie noch insbesondere dadurch, daß sie im öffentlichen Interesse unternommen werden müssen, nicht etwa Privatbanken sind hier gemeint, sondern solche Bauten, welche im öffentlichen Interesse unternommen werden; und darin liegt das Gewicht der ganzen Sache und die weitere Folgerung, daß selbst, wenn dieses alinea nicht in dem Gesetze enthalten wäre, aus anderen Gesetzen deducirt werden konnte, daß eben der Betreffende verpflichtet ist, das Materiale herzugeben.
Bei Wasserbauten, zum Beispiel an Flüssen, bei Bauten von Straßen, da muß man auch Schottergruben eröffnen lassen, wenn auch der Eigenthümer sich nicht einverstanden erklären würde; es ist eben öffentliches Interesse. Darin liegt es, warum der Antrag des Herrn Abgeordneten Fürth ein vollkommen unannehmbarer ist, da er dieses öffentliche Interesse nur für Schutz- und Regulirungsbauten beschränkt, während es doch sonst auch bei andern Wasserbauten vorhanden ist; übrigens bemerke ich schließlich noch, daß dieses alinea so wie auch der §. mit der Regierungsvorlage übereinstimmt und die Regierung jedenfalls auch von der Anschauung ausgegangen ist, daß man das öffentliche Interesse bei solchen Bauten wahren müsse.
Ich beantrage daher diesen neuen Antrag des Herrn Abgeordneten Fürth ebenfalls abzulehnen.
Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi:
Der Antrag des Herrn Abgeordneten Fürth: "Das Material, welches zur Herstellung von solchen im öffentlichen Interesse unternommenen Ufer-, Regulirungs- und Schutzbauten nothwendig und auf den zu schützenden Gründen vorhanden sind, müssen von dem Eigenthümer zu diesem Zwecke gegen angemessene Entschädigung überlassen werden. "
Wird dieser Antrag unterstützt?
Er ist nicht hinreichend unterstützt, daher gesallen.
Wir schreiten demnach zur Abstimmung über den §. 49, wie er von der Kommission vorgebracht wurde. Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. ) Angenommen.
Abg. Dr. Klier:
§. 50.
Zur Ausführung und Instandhaltung von
Schutz-, Regulirungs- oder sonstigen Wasserbauten müssen die Ufereigenthümer gegen angemessene, nach §. 87 zu ermittelnde Entschädigung, soweit nicht auf die unentgeltliche Gestattung ein Anspruch besteht, die nothwendige Betretung und Benützung der User zur Ab- und Zufuhr, dann zur Ablagerung und Bereitung der Materialien dulden.
Auf Antrag des Ufereigenthümers kann dem Bauführer zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der politischen Behörde eine angemessene Frist bestimmt werden.
Randglosse: Betretung und Benützung der User.
Sněmovní aktuár pan Hahnamann:
§; 50.
Když se ochranní a upravovací aneb jiné stavby vodní zřizují a zachovávají, mají vlastníci břehu, ač není-li důvodu, aby se to zdarma dovolilo, za přiměřenou, dle §. 87. vyhledanou náhradu dovoliti, aby, pokud třeba, po březích se chodilo a jich užívalo k dovážení a odvážení věcí, pak aby se tam skládalo a připravovalo stavivo. K návrhu vlastníka břehu může politický úřad staviteli položiti přiměřenou lhůtu, do které práce má býti hotová a stavivo odklizeno.
Krajní poznamenání: O užití břehu k stavbám.
Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Da Niemand das Wort wünscht, ersuche ich feile Herren, die für §. 50 und die Randglosse stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Angenommen.
Dr. Klier:
§. 51.
Wenn zur augenblicklichen Verhütung großer Gefahr durch User- oder Dammbrüche oder durch Ueberschwemmungen schleunige Maßregeln ergriffen werden müssen, so sind auf Verlangen der politischen Behörde oder, wenn diese nicht am Orte der Gefahr ihren Sitz hat, des Vorstehers des bedrohten Gemeindebezirkes die benachbarten Gemeinden gegen angemessene Entschädigung verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu bieten.
Wird für solche Hilfeleistungen eine Entschädigung gefordert, so sind dieselben von der politischen Behörde nach ihrem Geldwerthe festzustellen und die hiernach entfallende Entschädigung auf die Gemeinden, denen die Hilfe geleistet wurde, verhältnißmäßig umzulegen.
Randglosse: Ufer- und Dammbrüche, Uiberschwemmung.
(Der Oberstlandmarschall übernimmt wieder den Vorsitz. )
Sněmovní aktuár Hahnamann:
§. 51.
Jest-li třeba pilných opatření, aby se okamžitě předešlo velikému nebezpečenství protržením břehů neb hrází aneb povodněmi hrozí-
címu, jsou okolní obce povinny, za přiměřenou náhradu potřebné pomoci poskytovati k žádosti politického úřadu, aneb není-li toho úřadu v místě, kde hrozí nebezpečenství, k žádosti představeného obce nebezpečenstvím stížené.
Žádá-li se za takovou pomoc náhrady, má politický úřad pomoc v penězích vyceniti a náhradu podlá toho vypočítanou na obce, jimž pomoc byla poskytnuta, podlé míry rozvrhnouti.
Krajní poznamenání: Při nebezpečenství protržením břehů mají okolní obce pomocí svou přispěti.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Der § ist angenommen.
Dr. Klier:
§. 52.
Werden Bauten zum Zwecke der Benützung, Leitung oder Abwehr der Gewässer aus Reichs- oder Landesmitteln unternommen und gereichen dieselben zugleich den Besitzern der angrenzenden Liegenschaften oder der benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vortheiles oder durch Abwendung eines Nachtheiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so können die erwähnten Besitzer, auch wenn die Grundsätze der Enteignung nach §. 365 a. b. G. B. keine. Anwendung finden, im Verwaltungswege vergalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten zu leisten.
Ob der Bau den gedachten Personen in erheblichem Grade zum Nutzen gereiche oder erheblichen Nachtheil abwende, dann welches die Ziffer des angemessenen Beitrages sei, ist im Verwaltungswege zu ermitteln und auszusprechen und, wenn die Betheiligten sich dabei nicht beruhigen, vom Richter zu bestimmen (§. 26 des Reichsgesetzes).
Randglosse: Beitrag zu öffentlichen Wasserbauten durch Private.
Sněmovní aktuár Hahnamann:
§. 52.
Koná-li se z důchodů říšských nebo zemských stavba nějaká z příčiny užívání vody, někam jí vedení nebo z příčiny uchránění-se před vodou, a přináší-li stavba taková držitelům, pozemků vedlejších nebo vedlejších zřízení vodních patrný užitek aneb odvrací-li od nich znamenitou škodu, tedy mohou dotčení držitelé, i když tu nejsou výminky, pod kterými se může pozemek dle §. 365. ob. zák. obč. vyvlastniti, pořadem správním přidrženi býti, aby na stavbu přiměřeně přispěli.
Zda-li ta stavba řečeným držitelům znamenitý užitek přináší aneb znamenitou škodu od nich odvracuje, též mnoho-li mají přispívati, vyhledá a vyřkne se spůsobem správním a nebyli-li by s tím spokojeni ti jichž se týče, vyřkne a ustanoví to soudce (§. 26. zák. říšského).
Krajní poznámka: Kdy přispívají držitelé vedlejších pozemků na veřejnou stavbu vodní.
Oberstlandmarschall: Es kommt blos die Randglosse zur Abstimmung. Ich ersuche jene Herren, welche für die Randglosse stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Die Randglosse ist angenommen. Dr. Klier:
Vierter Abschnitt. Von den Wassergenossenschaften.
§. 53.
Zur Ausführung von Wasserbauten, welche den Schutz von Grundeigenthum oder die Regulirung des Laufes eines Gewässers bezwecken, dann zu Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen können entweder durch freie Uebereinkunft oder aus Grund von Mehrheitsbeschlüssen der Betheiligten durch Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde Wassergenossenschaften gebildet werden (§. 20 des Reichsgesetzes).
Randglosse: Bildung der Genossenschaft.
Sněmovní sekretář Šmidt:
IV. částka. O společenstvech vodních.
§. 53.
K vykonávaní staveb vodních, kterými se mají pozemky chrániti nebo běh vody upraviti, též ke zřízením na vysušování a zvlažování pozemků mohou se přičiněním příslušných úřadů správních zříditi společenstva vodní buď umluvením dobrovolným nebo usnesením většiny účastníků (§. 20. zák. říšského).
Krajní poznámka: Kterak se zřizují společenstva vodní.
Oberstlandmarschall: Hier kömmt nur die Randglosse zur Abstimmung. Ich ersuche jene Herren, welche für die Randglosse stimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Die Randglosse ist angenommen.
Dr. Klier:
§. 54.
Wird im Verwaltungswege erkanut, daß der Bau oder die Anlage, welche von einer Mehrheit von Betheiligten beabsichtigt wird, von unzweifelhaftem Nutzen ist und daß sich die Anlage ohne Ausdehnung auf die Grundstücke der Minderheit nicht zweckmäßig ausführen läßt, so kann die Minderheit gezwungen werden, der zur Ausführung und Benützung des Werkes zu bildenden Genossenschaft beizutreten.
Das Stimmverhältniß ist nicht nach Köpfen, sondern nach dem betheiligten Grundbesitzthume zu berechnen.
Jedoch können die Eigenthümer von Grundstücken, deren bisherige Benützungsweise für den Besitzer vortheilhafter ist, als diejenige, welche durch die Anlage beabsichtigt wird, nicht zur Theilnahme, sondern nur zur Gestattung einer Servitut oder zur Grundabtretang im Sinne der §§. 28, 37 und 38