Úterý 19. října 1869

Herren, welche den §. nach Antrag des Herrn Dr. Wiener annehmen wollen, sich zu erheben.

Es ist unbestritten die Majorität.

Ich habe abstimmen lassen, ob der Antrag des Herrn Dr. Wiener angenommen werde.

(Große Unruhe, Widerspruch von vielen Seiten. )

Dr. Banhans: Wir waren der Meinung, daß Euer Durchlaucht meiner Bitte Stattgegeben haben und daß Euer Durchlaucht diesen §. zur Abstimmung bringen ohne jene Worte, welche Herr Dr. Wiener gestrichen haben will, daß dann, wenn der § in dieser Weise angenommen wäre, jene Worte, welche vorläufig ausgeblieben sind, zur Abstimmung kämen. In dieser Intention haben wir abgestimmt.

Oberstlandmarschall: Ich nehme die Abstimmung an für den §. mit Ausnahme der eingeschalteten Worte.

Ich werde jetzt über die Einschaltung abstimmen lassen. Ich ersuche jene Herren, welche für die Worte "besondere Gesetze" stimmen, die Hand zu erheben.

Es ist die Minorität.

Jetzt kommt die Abstimmung über die Worte: "oder insoweit sich die Betheiligung nach diesen Grundlagen nicht ermitteln lässt, nach dem Werthe der beteiligten Liegenschaften und Anlagen" und ersuche jene Herren, welche wünschen, daß diese Worte im §. aufgenommen werden, sich erheben zu wollen.

Es ist die Majorität.

Die Randglosse: Kosten gesellschaftlicher Schutzund Regulirungsbauten".

Ich ersuche jene Herren, welche zustimmen, die Hand erheben zu wollen.

(Geschieht. )

Die Randglosse ist angenommen.

Abg. Dr. Klier liest: §. 68.

Befinden sich Gemeinden und Ortschaften unter den Genossen, so ist die Aufbringung des nach Maßgabe der §§. 66 und 67 aus dieselben ent fallenden Beitrages eine Gemeindeangelegenheit.

Randglosse: Kostenbeitrag der Gemeinde.

Sněmovní sekretář Schmidt:

§. 68.

Jsou-li obce a osady mezi společníky, bude to záležitostí obecní, kterak příspěvek podle §. 66. a 67. na obec neb osadu vycházející opatří.

Krajní poznamenání: Kterak se opatří příspěvek obce.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Paragraph zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Abg. Dr. Klier liest:

§. 69

Rückständige Beiträge zu gemeinschaftlichen Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, Schutz- und Regulirungsbauten werden über Ansuchen der Genossenschaft, welche in berücksichtigungswürdigen Fällen mit möglichster Schonung vorzugehen hat, im politischen Zwaugswege eingehoben.

Randglosse: Einbringung der Beiträge.

Sněmovní tajemník Schmidt:

§. 69.

Zadržalé a nedoplacené příspěvky k společným zřízením na vysušování a zvlažování půdy, pak k stavbám ochranním a upravovacím vybírají se k žádosti společenstva, jež dlužníků shovívání hodných co možná šetřiti má, donucovacími prostředky politickými.

Krajní poznámka: Kterak se vybírají příspěvky zadržalé.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Paragraph zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen. Abg. Dr. Klier liest:

Fünfter Abschnitt. Von den Übertretungen und Strafen.

§. 70.

Alle wie immer gearteten Beschädigungen und Verletzungen von Wasseranlagen werden, wenn sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, nach den zum Schütze des Feldgutes erlassenen Vorschriften als Feldfrevel behandelt. Dabei kommt der dem Feldschutzpersonale durch das Gesetz eingeräumte Wirkungskreis unter den darin vorgeschriebenen Bedingungen und Vorsichten auch demjenigen Personale zu, welches zur Ueberwachung der Gewässer und der Anlagen zu deren Benützung, Leitung und Abwehr besonders aufgestellt wird.

Randglosse: Feldfrevel.

Sněmovní tajemník Schmidt:

V. částka. O přestupcích a trestech.

§. 70.

Když někdo jakkoli uškodí vodním stavbám aneb jich poruší, považuje se to, netrestá-1i toho obecní zákonník trestní, podle nařízení vydaných k ochraně polního jmění jako polní pych. Při čem působnost, kterou zákon uděluje osobám k ochraně polí zřízeným, přísluší pod výmínkami a opatrnostmi tam nařízenými také zřízencům, přihlížejícím k vodě a k strojům v příčině užívání a svozování vody a bránění vodě vystavěným.

Krajní poznámka: Poškození vodních staveb pokládá se za polní pych.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche mit diesem Paragraph einverstanden sind die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Er ist angenommen.

Abg. Dr. Klier liest:

§. 71.

Uebertretungen der das Wasserrecht regelnden: Gesetze, sowie der zur Ausführung derselben erlassenen Verordnungen und Verfügungen find, insoweit

diese Uebertretungen nicht unter ein Sonstiges Strafgesetz fallen, von der zuständigen politischen Behörde mit einer Geldstrafe von 5 bis 150 fl. zu bestrafen. Kann die Geldstrafe wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldigerkannten nicht eingebracht werden, so ist dieselbe in Freiheitsstrafe zu verwandeln, wobei 5 Gulden einem Tage Arrest gleichzuhalten sind. Randglosse: Geldstrafe, Arreststrafe.

Sněmovní tajemník:

§. 71.

Přestupky zákonů, jimiž se pořádá právo vodní, rovněž jak nařízení a opatření k vykonávání těch zákonů vydaných, tresce, pokud se k ním nevztahuje jiný trestní zákon, příslušný úřad politický pokutou peněžitou 5 zl. až do 150 zl. Nelze-li pokuty peněžité na vinném vymoci, protože není s to, aby zaplatil, má se pokuta změniti v trest vězení, při čemž vždy pět zlatých se má počítati za den vězení.

Krajní poznamenání: Kterak se trestají přestupky zákonů vodních.

Abg. Dr. Klier: Ich bemerke bei diesem §., daß eine Aenderung der Regierungsvorlage geschehen ist, indem die Regierungsvorlage es der Behörde freistellt, eine Geld- oder Arreststrafe zu verhängen. Die Kommission glaubt, daß es zweckmäßig sei, nach den Verhältnissen vieler hiebei betroffenen Personen eine Geldstrafe als Prinzip und nur in residuo als Ersatz für diese eine Arreststrafe auszusprechen. Die Folge dieser Verfügung war, daß der §. 70 und 71, wie er in der Regierungsvorlage bestand, dann zu einem §. zusammengezogen worden ist. Ferner hat man in der Kommission auch für zweckmäßig erachtet, aus dem Eingange der Regierungsvorlage, welcher dahin lautet, daß solche Uebertretungen der das Wasserrecht regelnden Gesetze, insbesondere die Errichtung von Wasserschutz- oder Nutzbauten, sowie die Benutzung der Gewässer ohne besondere behördliche Bewilligung, die Verlegung oder eigenmächtige Veränderungen der Staumaße u. s. w. zu bestrafen sind. Man hat in der Kommission gefunden, daß die Anführung dieser einzelnen Uebertretungsfälle keine vollständige sei, denn es heißt im Allgemeinen, die Uebertretung wird von der politischen Behörde bestraft mit einer Geldstrafe von 5-150 fl. (fämmtliche Uebertretungen dieses Gesetzes). Endlich heißt es dann noch die Errichtung von Wasser-, Schutz- oder Nutzbauten u. s. w. Warum das noch insbesonders, wenn man schon im Allgemeinen sagt, die Uebertretungen dieser Gesetze werden mit einer Strafe von so und soviel bestraft. Dieser Grund leuchtete der Kommission nicht ein, weil eben ein Grund in dieser Beziehung nicht vorhanden ist. Wenn man schon die allgemeinen Regeln gibt, wozu auch dann die Aufzählung von einzelnen Fällen gemacht wird, die demnach die allgemeine Regel nicht erschöpfen.

Es ist ohnehin demjenigen, welcher die Behörde vertritt und die Strafe auszusprechen hat, ein unendlich weiter Spielraum gegeben, indem er das Strafausmaß von 5 bis 150 fl. je nach dem einzelnen Falle stellen kann und man glaubte sonach, daß es ganz überflüßig wäre, diese besondere Aufzählung im §. zu machen und hat in der Stilisirung der Kommission diese besondere Aufzählung hier weggelassen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungskommissär hat das Wort.

Hofrath Laufberger: Wenn sich in dem §. neben dem allgemeinen Ausspruche: "Uebertretungen der das Wasserrecht regelnden Gesetze" noch eine spezielle Aufzählung befindet, so ist diese deshalb aufgenommen, weil es sich überhaupt um eine Strafbestimmung handelt, und in solchen Bestimmungen es nur erwünscht ist, daß das betreffende größere Publikum selbst in den Gesetzbestimmutigen die Aufklärung findet, und sich demnach um so mehr von solchen Uebertretungen enthält, wenn diese Fälle ausdrücklich spezifizirt sind. Was aber die Scheidung der Strafen oder viel mehr die Ermächtigung betrifft daß entweder eine Geld- oder Freiheitstrafe ausgesprochen werden kann, so glaubt die hohe Regierung diese dadurch unterstützen zu sollen, daß eben solche Uebertretungen sehr häufig aus Muthwillen geschehen, ohne daß sie doch dem allgemeinen Strafgesetze verfallen. In der Praxis zeigt sich, daß solche Uebertretungen und Beschädigungen von Wasserwerken bei Mühlen und anderen Wasserwerken oft von Leuten geschieht, die selbst nicht einmal ein Interesse daran haben; endlich glaubte die Regierung die Scheidung dieser beiden Strafen um so mehr festhalten zu sollen, als es doch Personen gibt, die nicht eine Geldstrafe bezahlen können. In solchen Fällen ist bei solchen Personen die Freiheitstrafe gewiß um so angezeigter, als die Geldstrafe zunächst auszusprechen und subsidiarisch erst dann die Freiheitsstrafe eintreten zu lassen wäre.

Wenn also erwogen wird, daß besonders Muthwille gegen solche Gesetze verstößt, so glaube ich, daß die Scheidung der Strafen resp. die Ermächtigung der politischen Behörde, sogleich freiheitliche Strafe aufstellen zu können, jedenfalls an ihrem Platze ist.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Stamm hat das Wort.

Abg. Dr. Stamm: Es kann wohl die Absicht gewesen sein, mit dieser Willkür, welche dem Richter eingeräumt wird, nur die Muthwilligen zu treffen; allein die Absicht könnte auch wohl in das Gegentheil überschlagen und es könnte solche treffen, die nichts weniger als muthwillig eine solche Beschädigung treffen. Man nehme nur die enorme Ausdehnung der einzelnen Fälle, in welchen man zur Strafe gezogen werden kann. Man berücksichtige nur, daß darunter z. B. jede Verunreinigung des Wassers gehört und man stelle dem gegenüber die reine Willkür des Richters, jeden mit Geld- oder Arreststrafe zu belegen. In dem Falle müßte, wenn die Regierung wollte, daß nur der Muthwille bestraft werde, der Zusatz gemacht werden: "bei mutwilligen Beschädigungen". Die Gefahr aber, der daß ganze Publikum wegen Einzelner ausgesetzt wird, daß man nicht weiß, ob man noch nach Hause kommt oder eingesperrt wird (Heiterkeit), ist. zu bedeutend. Der zweite Grund, daß man einige Fälle herausheben wollte zur Bestrafung, halte ich wieder für gefährlich. Will man die Kategorisirung der Uebertretungen vornehmen, nun dann müßte man sagen: Diese hier bezeichneten Uebertretungen gehören zu den schwereren und sind dann vielleicht mit 50-150 fl. zu bestrafen, aber einzelne Fälle herausnehmen, während man sie nicht erschöpft hat, kann auch eine 2. Gefahr bringen, dnß der Richter glaubt, nur die hervorgehobenen Fälle find damit zu belegen; kurz, man will der Willkür allzusehr die Thüren öffnen, und ich glaube, der Ausschuß hatte ganz Recht. wenn er die Thüre etwas zuschloß (Bravo).

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren noch das Wort?

"Wenn Niemand daß Wort wünscht, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Dr. Klier: Diese Anderung, betreffend die Strafe, nämlich, daß Arreststrafen ausgeschieden wurden, ist von mir selbst in der Kommission veranlaßt und beantragt worden und zwar hat mich dazu Folgendes veranlaßt und ich glaube, das dürste auch hier entscheidend sein: Als das Wasser-rechtsgesetz für Baiern berathen worden ist, da wurde unter Anderen für die Arreststrase folgendes Argument geltend gemacht; man hat gesagt: bei solchen Uibertretungen, wo so wichtige Dinge in Frage stehen, müsse man denjenigen, der bestraft werden soll, empfindlich strafen, mau müsse daher nicht blos eine Geldstrafe für denjenigen festsetzen, dem es eben schwer fällt zu zahlen, sondern auch eine Arrest-strase für den, der eben zahlen kann; mau müsse also den vermögenden Mann zu Arreststrafen verurtheilen können, den Armen aber zu Geldstrafen. Diese Argumentazien ist dort gemacht worden, und ist zu lesen in dem Kommentar von Potzel, welcher als Präsident der bairischen Kammer damals fungirte. Nachdem aber mir das eine so verfehlte Argumentazion scheint und nachdem darin die Gefahr liegt, daß man einen ganz achtbaren und ansehnlichen Mann wegen einer solchen Sache zu Arreststrase verurtheilt und ihn ehrlos machen kann; aus diesem Grunde habe ich beantragt und die Kommission hat es auch anerkannt, daß es nicht zweckmäßig sei, es dem Richter hier freizustellen, ob er auf eine Geld- oder auf eine Arreststrafe erkennen wolle.

(Der Oberstlandmarschallstellvertreter Claudi übernimmt den Vorsitz. )

Der Zweck, den der hochverehrte Herr Regierungsvertreter erreicht wünscht, daß man einen Muthwilligen streng Bestrafen kann, der Zweck wird auch erreicht, wenn ich dem Richter in 1. Reihe eine Arreststrafe andiktiren lasse. Der Richter wird eben - er hat ja einen ausgedehnten Rayon, in dem er sich bewegt von 5 bis 150 Gulden - wird eben hohe Geldstrafen diktiren. Diese hohe Geldstrafe wird auch den Mutwilligen bestrafen, und wenn er ein Armer ist, der nicht zahlen kann, nun dann wird die Geldstrafe verwandelt in Arreststrafe und er empfindet ja jedenfalls die Strafsanktion des Gesetzes, die auf eine solche Uibertretung gesetzt ist. Ich beharre daher sehr auf den Anträgen der Kommission und bitte das hohe Haus, den Antrag, wie er von der Kommission vorgelegt worden ist, anzunehmen, umsomehr, als eben die Specificirung blos einzelner Fälle gar nichts bedeutet und gar keinen Zweck hat, wenn ich eben andere Fälle auslasse und wenn ich sage, in allen Fällen steht es dem Richter frei, Strafen von so und so viel auszusprechen.

Oberstlandmarschallstellvertreter Claudi: Da fein anderer Antrag vorliegt, als der der Kommission, so wird zur Abstimmung über §. 71 geschritten, und ich ersuche jene Herren, welche für diesen §. mit der Randglosse: "Geldstrafe, Arreststrafe" stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

§. 71 ist somit sammt der Randglosse angenommen.

Dr. Klier (liest):

§. 72.

In allen Fällen, wo dieses Gesetz durch eine Handlung oder Unterlassung übertreten worden ist, muß der Schuldige, abgesehen von der verwirkten Strase und der Ersatzpflicht gegen Beschädigte auf seine Kosten die eigenmächtig vorgenommene Neue-rung beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachholen, wenn der dadurch Gefährdete oder Verletzte es verlangt, oder das öffentliche Interesse es erheischt.

Die Behörde hat die Sache auf das schleunigste zu entscheiden und ihre Entscheidung erforderlichen Falles im politischen Zwangswege durchzuführen.

Randglosse: Ersatzpflicht und Herstellung des entsprechenden Zustandes.

(Der Oberstlandmarschall übernimmt wieder den Vorsitz. )

Sněmovní tajemník S ch m i d t čte: Ve všech případnostech, v kterých ten zákon byl přestoupen činěním aneb nečiněním, má vinný, nehledíc ani k trestu, v nějž upadl, ani k náhradě, kterou škodujícímu jest povinnen, na svůj náklad odkliditi, co o své moci přestavěl, aneb učiniti, čeho posavad nevykonal, žádá-li za to ten, jenž v nebezpečenství byl uveden, neb jemuž bylo ublíženo aneb žádá-li toho obecní dobré.

Úřad má o tom co nejrychleji rozhodnouti a rozhodnutí své, jest-li třeba, politickými prostředky donucovacími vykonati.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene

Herren, welche für diesen §. mit der Randglosse stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der §. ist mit der Randglosse angenommen.

Dr. Klier (liest):

§. 73.

Die Geldstrafen, welche bei Handhabung dieses Gesetzes verhängt werden, fließen in den Landeskulturfond ein.

Randglosse: Landeskulturfond.

Sněmovní tajemník Schmidt čte: §. 73.

Peněžité pokuty, ježto se ukládají ti vykonávání toho zákona, jdou do fondu, zřízeného k potřebám vzdělávání země.

Krajní poznámka: Kam jdou pokuty.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben; §. ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Klier: Dieser §. 74, betreffend die Verjährung der Strafe, kann in der Fassung, wie er hier steht, nicht belassen werden, nachdem der Beschluß gesaßt worden ist, den §. 71 in der von der Commission beantragten Fassung anzunehmen. Ich verweise in dieser Beziehung auf den Bericht und es wird da eben eine stylistische Aenderung eintreten müssen, indem §. 74 sich aus die besonders aufgezählten Fälle beruft, die nun aber im Gesetze nicht mehr erscheinen, also im §. 74 jetzt besonders aufgezählt werden müssen, so deantragt die Kommission, den §. 74 nicht in der in der Gesammtvorlage enthaltenen Fassung, wie sie von der Regierung herrührt, sondern in folgender Fassung, wie es im Berichte enthalten ist, anzunehmen:

"Die Untersuchung und Bestrafung der Übertretungen dieses Gesetzes entfällt durch Verjährung, wenn der Uibeitreter hinsichtlich der im §. 70 bezeichneten Handlungen binnen 3 Monaten hinsichtlich der eigenmächtigen Errichtung von Wasser-, Schutz- oder Nutzbauten und Benutzung der Gewässer ohne erforderliche behördliche Bewilligung, dann der eigenmächtigen Verlegung oder Veränderung der Staumasse binnen 6 Monaten vom Tage der übergangenen Übertretung nicht in Untersuchung gezogen worden ist. Die Kommission hat erklärt, hier eine längere Verjährungszeit betreffs dieser besonderen Bestimmungen anzunehmen, weil eben diese Uibertretungen die wichtigeren und gefährlicheren in ihren Folgen sind. Sie findet es vollkommen gerechtfertigt, daß die Regierung in ihrem Entwurfe hiefür eine 6monatliche Verjährungszeit festgesetzt hat und stimmt daher mit dem Regierungsentwurfe überein, nur daß hier eine spezielle Aufzählung erfolg. Es ist daher blos eine stylistische Abänderung.

Sněmovní tajemník Šchmidt čte: Vyšetřovati a trestati přestupky tohoto zákóna nelze za příčinou promlčení jich, týče-li se to přestupků v §. 70. dotknutých, když přestupník nebyl vzat u vyšetřování do tří měsíců po tom, kdy se přestupku dopustil, týče-li se to pak libovolného zřízení vodních staveb ochranných aneb na prospěch osobní předsevzatých a užívání vody bez předcházejícího nevyhnutelného povolení úřadu, pak přeložení neb změnění cejchů, do šesti měsíců po témže času.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Wir kommen nun zum 6. Abschnitte. Da aber die Zeit vorgerückt ist, so werde ich die öffentliche Sitzung schließen und ersuche die Herren, zu einer geheimen Sitzung hier zu bleiben.

Graf Hartig ersucht den Finanzausschuß, morgen um 9 Uhr zu erscheinen. Die Herren Landesausschußbeisitzer ersuche ich morgen halb l0Uhr Vormittags sich zu einer kurzen Sitzung einfinden zu wollen. Nächste Sitzung Morgen 11 Uhr Vormittags. Tagesordnung:

Fortsetzung der heutigen.

Ferner 224. Landesausschußbericht über die Eingabe der Prager Handels- und Gewerbekammer wegen Gewährung eines Geldbeitrages wegen Regelung des Moldauflußes zwischen präg und Melnik.

231. Bericht der Budgetkommission zum Berichte des Landesausschußes Nro. 55, betreffend die Einführung landwirthschaftlicher Wanderlehrer..

3. Bericht der Budgetkommission zum Berichte des Landesausschußes in Betreff des Viehaufschlagäquivalentes.

203. Commissionsbericht über die Regierungsvorlage des Gesetzentwurfes, betreffend die Errichtung, Erhaltung, dann den Besuch an öffentlichen Volksschulen.

Nro. 213. Kommissionsbericht über die Regierungsvorlage mit dem Gesetzentwurfe zur Pflegelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an öffentlichen Volksschulen. - Ich erkläre die öffentliche Sitzung für geschlossen und ersuche die Herren Ordner, zu veranlassen, daß die Gallerie geräumt werde.

Schluß der Sitzung um 3 Uhr 30 Minuten.

Bohnsch m. p., Verifikator

Dr. Pauer m. p., Verifikator

Dr. Mlady m. p., Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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