Pátek 3. kvìtna 1872

Stenografická zpráva

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VII. sezení prvního výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872, dne 3. kvìtna

1872.

Stenographischer Bericht

über die

VII. Sitzung der ersten Jahres=Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1872,

am 3. Mai 1872.

Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšši maršálek Karel kníže Auersperg.

Pøítomní: Maršálkùv námìstek Eduard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Co zástupce vlády: Jeho Excell. c. k. místodržitel svobodný pán Koller a c. k. místodržitelský rada rytíø Adda.

Sezení poèalo v 11 hod. 35 minut dopoledne.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Karl Fürst Auersperg.

Gegenwärtig: Der Oberstlandmarschall= Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags=Abgeordneten.

Am Regierungstische: Sc. Erc. der k. k. Statthalter Freiherr von Koller und der k. k. Statthaltereirath Ritter von Adda.

Beginn der Sitzung um 11 Uhr 35 Min. Vormittags.

Oberstlandmarschall (läutet):

Ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der IV. Sitzung vom 29. April sind durch die geschäftsordnungsmäßig vorgezeichnete Zeit zur Einsicht aufgelegt gewesen.

Wünscht Jemand eine Bemerkung zu diesem Geschäftsprotokolle zu machen?

Da dies nicht der Fall ist, ist es genehmigt.

Es sind auf den Tischen der Herren Landtags= Abgeordneten die Blanquete für die Reisekostenliquidationen aufgelegt gewesen. Die Herren werden ersticht, die mit der Reise verbundenen Auslagen darin aufzusetzen und die ausgefertigten Liquidationen an die Landtagskanzlei heute abzugeben, damit darnach das Nöthige für die Vergütung der Kosten sowohl für die Her= als auch für die Rückreise getroffen werden kann.

Ferner erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß die Wahlen in's Abgeordnetenhaus morgen auf die Tagesordnung gefetzt werden, weßwegen die diesbezüglichen Stimmzetteln zustimmengestellt nach den im Eingange der Landesordnung bestimmten 25 Wahlgruppen heute vertheilt worden sind.

Ich habe dem Hrn. Prämoustratenser=Abt Liebsch einen 2tägigen Urlaub ertheilt.

Der Antrag des Hrn. Abgeordneten Dr. Knoll ist gedruckt und vertheilt worden; ich ersuche hier bekannt zu machen, wann er den Antrag zu begründen wünscht.

Dr. Knoll: Ich bin so frei, die Bitte zu stellen, daß der Antrag erst vollständig lithografirt werden möge, es war bisher immer üblich, daß eine vollständig korrekte Lithografirung des Antrages stattgefunden hat.

Auf dem gegenwärtigen Antrage heißt es aber: "Dr. Knoll mit 51 Genossen" und es sind nicht die Namen dort abgedruckt.

Ich ersuche daher, daß nach früherer Gepflo-

genheit dieser Antrag nochmals und zwar vollständig wie im Originale lithografirt werde.

Oberstlandmarschall: Gut, das wird geschehen.

Ich werde mm die Angelobung der neu eingetretenen Mitglieder vornehmen.

Landtagssekr. Schmidt (liest): Graf Khevenhüller (die Abgeordneten erheben sich).

Sie werden als Abgeordneter in die Hände Sr. Erc. des Hrn. Oberstlandmarschalls an Eides Statt geloben Seiner Majestät dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflicht.

Uèiníte co poslanec slib na miste pøísahy v ruce Jeho Exc. nejvyššího maršálka J. V. císaøi pánu vìrný a poslušný býti, zákony zachovávati a své povinnosti plniti.

Graf Khevenhüller: Ich gelobe.

Oberstlandmarschall: IJch bringe weiter zur Kenntniß, daß in der Budget=Berathung die Referate folgenderweise vertheilt wurden und von den Betreffenden erstattet werden:

Der allgemeine Bericht vom Hrn. Wolfrum; der Landtagsfond vom Hrn. Wolfrum; Domestikalfond und Polytechnik vom Hrn. Med. Dr. Tedesco, Domestikalfond, allgemeiner Theil, vom Hrn. Ritter v. Peche, Bubeuèer Fond vom Hrn. Ritter v. Dozzauer, Gebär= und Findelhaus Dr. Lumbe, Irrenhausfond Dr. Klier, Zwangsarbeitshausfond Ritter von Dotzauer und endlich der Entwurf der Erledigung des Voranschlags mit den üblichen Schlußanträgen der Kommission vorn Hrn. Wolfrum.

Oberstlandmarschall: Wir gehen nunmehr zur Tagesordnung über und zwar zum Vortrage des Berichtes der Kommission der Angelegenheiten der Volksschulen. Berichterstatter ist Hr. Dr. Ruß.

Ich ersuche ihn, sich auf die Tribune zu begeben,

Referent Dr. Ruß: Hoher Landtag!

Auf Grund der in der vorletzten Sitzung vom hohen Landtage der Unterrichtskommission ertheilten Ermächtigung hat dieselbe die Ehre durch mich mündlichen Bericht über jenen Bericht des Landesausschußes zu erstatten, welchen derselbe über die neuen Volksschulgesetze und die ans Grundlage der Landtagsresolution vom Landesausschuße gepflogenen Verhandlungen unter dem 17. April 1872, Zahl 8601, unterbreitet hat.

Die Kommission hat die Ehre, die Resultate ihrer Berathung hiemit vorzulegen.

Die Kommission kann sich vor allem Andern nicht erklären, daß es den Landesausschuß befremdete, als die Regierung am 9. Dezember und 12. desselben Monats im vollen Bewußtsein ihrer Verantwortlichkeit und des geltenden Rechtes ihn anfforderte, mitzutheilen, in welcher Weise für die Bedeckung der das Land eventuell treffenden Volksschulbeiträge Vorsorge getroffen sei. Der Landesausschuß beruft sich hiebet auf feine Note vom 20. Dezember 1871, worin er auf die eingehendste Weise die Motive dargestellt hat, welche ihn zu seinem Vorgehen bestimmten.

Diese Note ist der Kommission vorgelegen und sie hat ans ihr die Uiberzeugung gewonnen, daß es Sich dem Landesausschuße vor Allem darum handelte, im Sinne der Resolution des Landtages vom 20. Oktober 1871 vorzugehen, eine Resolution, welche dem hohen Hause bekannt und nur geeignet ist, die schärfste Verurteilung zu provociren. Es ist schwer erklärlich, daß der böhmische Landtag Sätze auszusprechen vermochte, wie die:,, daß dem Volke ohne Nutzen für die Schule mit Verletzung bisher unbestrittener Eigenthumsrechte übermäßige Lasten auferlegt werden und dem Rechtsgefühl desselben nahe getreten wird" oder: "daß das Volksschulgesetz mit dem Geiste des Volkes im Widerspruche stehe und das gleiche Recht beider Nationalitaten bedrohe" oder: "daß die Regierung dem Ausschuße im administrativen Wege den empfindlichsten Uibelständen der Gesetze abhelfen", d. h. daß die Erekutive das Gesetz maßregeln solle.

Schon dieser Standpunkt der Beurtheilung läßt erwarten, was sich daraus ableiten läßt

Allein auch Sonst kann die Beweisführung des Landesausschußes nur als ein mißlungener Versuch betrachtet werden, um in das Gesetz das hinein zu interpretiren, was sich aus demselben niemals schließen läßt. Die Paragraphe 55 und 56 des Volksschulgesetzes sprechen so deutlich und unzweiselhaft, daß jeder Procentsatz über 10 % jenes Satzes, welchen die Bezirksschulräthe zu Volksschulzwecken umzulegen nicht blos berechtigt, sondern geradezu verpflichtet sind, zur Hälfte aus Landesmitteln bestritten werden muß.

Die sämmtlichen Bezirksschulräthe Böhmens haben das Gesetz in dieser Weise aufgefaßt und darnach ihre Präliminare zu Stande gebracht und

es dürfte dieser Umstand um so schwerer wiegen, als sonst der Landesschulrath von Anfragen der Bezirksschulräthe über den Sinn dieser oder jener Gesetzesstelle geradezu überschwemmt wird.

Es mag (das zu berathen hatte die Kommission keinen Auftrag) darüber eine begründete Meinungsverschiedenheit herrschen, ob einem Beitragspflichtigen nicht eine höhere Ingerenz einzuräumen sei, als derzeit gesetzlich dem Landesausschuße zusteht. Allein das kann wohl, da es sich um bisher unbestrittene Rechtsansprüche einerseits und nm die unbedingte Beitragspflicht andererseits handelt, doch kaum Gegenstand einer Verhanblung oder Anzweiflung sein. Wenn der Landesausschuß in dieser feiner Note der Befürchtung Ausdruck gibt, daß durch ein solches, wie er sagt, den einzelnen Bezirksschulräthen eingeräumtes Recht des ganzen Landes das konstitutionelle Princip total verkannt wird, so wäre zn erwarten gewesen, daß der Landesausschuß bereit ist, dem hohen Landtage die geforderten Summen zur Einstellung in das Budget zn empfehlen, nm das konstitutionelle Prinzip einerseits und das dem Lande zugesprochene und eingeräumte Selbstbestimmungsrecht andererseits wirklich zu wahren. Es mußte daher die Kommission sehr überraschen, daß der Landesausschuß sofort erklärte, daß, wenn selbst die dem Gesetze zugesprochenen formalen Lücken nicht bestehen würden, der Landesausschuß es doch hätte unterlassen müssen, vom Landtage die Bedeckung der angesprochenen Beträge ans Landesmitteln zn verlangen, weil der Landesausschuß es durchaus nicht als Pfticht hätte ansehen können, "gegenüber dem Landtage eine Angelegenheit zn vertreten, die seinem bestimmenden Wirkungskreise vollständig entrückt ist.

Hier erscheint die Anschauung noch nackter, welche das ganze Vorgehen des Landesausschußes charakterisirt: die einfache Negazion des Gesetzes (Bravo!), ohne daß jedoch diese Negazion dort, wo das Gegentheil ersprieslich erschien, konsequent durchgeführt worden wäre. Daß die Giltigkeit und Wirksamkeit des Gesetzes negirt werden wollte, geht noch prägnanter aus der weiteren Ausführung des Landesausschußes hervor, daß er, selbst wenn er wollte, die zn Landeszwecken verlangten Summen in das Budget nicht einstellen dürfe, indem er durch die Resolution vom 21. Oktober 1871 beauftragt fei, "jede unberechtigte Belastung des Landes hintanzuhalten", sowie er vor dem Landtage überhaupt nicht die Verantwortung übernehmen könne, den neuen Schulorganismus zu unterstützen.

Die Kommission hat aber auch nicht übersehen, daß der Landesausschuß sich in dieser Angelegenheit auf die Anschauung seines Vorgängers im Amte berufen hat. Nach Einsicht in die gestimmte Korrespondenz, welche der Landesschulrath mit dem Landesausschuße führte, stellt sich diese Bern-

fung auf den Vorgänger als durchaus unrichtig heraus, denn der eben zurückgetretene Landesansschuß hat in seinem Berichte behauptet. Sein Vorgänger habe den bedrängten Schulbezirken - so lautet es dort wortlich, - nur bis zur im legislativen Wege erfolgten Regelung, unter Verwahrung gegen jedes Präsudiz, Vorschüsse ans Landesmitteln zukommen lassen und es sei daraus auf die gleiche Ansicht über die Beitragspsticht des Landes zu Schulzwecken zurückznschließen, so steht dem der Wortlaut jener Note des Landesansschußes entgegen, welche er am 20. Jänner 1871 an den Landesschulrath richtete. Dort heißt es (liest):,, Der Landesansschuß hat in Würdigung der vom Landeswchulrathe geltend gemachten Gründe beschlossen: jenen Schulbezirken, bei welchen der Aufwand für Volksschulen 10% der Direkten Steuern übersteigt und sonach der Mehrbetrag nach dem §. 56 des Gesetzes vom 19. Feber 1870 zur Hälfte von der Landesvertretung zu tragen sein wird, einen Vorschuß ans Landesmitteln zu gewähren. "

An diese Porschußleistung knüpst jedoch der Landesansschuß ausdrücklich die Verwahrung, daß hiermit einerseits der Regelung des Vorganges bei der Inandpruchnahme der Landesmittel zu Volksschulzwecken in keiner Weise ein Präjudiz geschaffen werden soll und andererseits hiemit keineswegs eine Anerkeunung der Richtigkeit der obigen Ansprüche ausgesprochen sei, vielmehr dem Landesausschuße die Prüfung des Präliminare und das Recht, Einsprache dagegen zu erheben, vorbehalten Sei; und weiter: der Landesansschnß ist bereit, den betreffenden Schulbezirken nach Zahl der zur Versügung stehenden Kassamittel einen Vorschuß bis zur Marimalhöhe von 20. 000 gegen seinerzeitige Verrechnung zur Verfügung zu stellen. Und endlich heißt es in der Note, die der Landesausschuß mit der Zahlungs-Anweisung au die bohm. Landeskassa gelangen ließ, daß der Landesansschuß beschlossen habe, den Betrag von 100. 000 st. Vorschußweise zur Verfügung zu stellen und die Landeskassa beauftragt wird, eine Anzahl von Steuerämtern die 100. 000 sl. als vorläusigen Vorschuß aus den nach §. 56 des Gesetzes vom 19. Feber 1870 dem Laude zur Last fallenden Beitrag u. s. w. zu bezahlen.

Die Differenz zwischen dem Landesausschuße und-dem Landesschulrathe bestand vornehmlich darin, daß der Landesansschuß vermeinte, es feien die Landesbeiträge erst nach erfolgter Rechnungslegung, also lange nach Ablauf jenes Jahres ju bezahlen, für welches und in welchem diese Beiträge häiten zur Verwendung kommen sollen; und serner in rem Unwesentlichen, daß der Landesausschuß die Zahlung, welche er leistete, als vorläusige Vorschüsse erklärte, welche aber als Abschlagszahlungen Zn betrachten sind.

Treffend beantwortet der Landesschulrath in feiner doch auch dem eben zurückgetretenen Landes-

ausschuße wohlbekannten Note vom 7. Feber 1871 diese Anschauung,, indem er sagt (liest): "Der Landesschulrath kann nicht umhin zu bemerken, daß es sich bei der Flüssigmachung der Summe von 200. 000 st. nicht Sowohl um einen Vorschuß als vielmehr um eine teilweise Vorausbezahlung Solcher Beiträge handelt, zu denen der Landesfond im Laufe des Verwaltungsjahres ohnehin verpflichtet ist. "

Es folgt nun eine tertuelle Begründung der Ansicht des Landesschnlrathes über die Auslegung des §. 55 und 56 des Schulerrichtungsgesetzes und weiter sagt auf den ersten Einwurf des Landesausschußes der Landesschulrath Folgendes (liest): Daß die Auffassung, welche der Landesschulrath theilt, die einzig richtige und praktisch durchführbare sei und daß unter dem Worte "Mehrbedarf" im §. 56 nicht der rechnungsmäßig nachgewiesene, sondern das voraussichtliche Defizit, soweit dasselbe durch die 10 % Umlage im Landesprälimiuare seine Deckung nicht gefunden, verstanden wird, geht nicht allein aus dem bereits dargestellten Zusammenhange, sondern auch daraus hervor, daß im §. 56 zur Deckung dieses Mehrbedarfes das Land und die Schulbezirke in gleicher Weise beigezogen werden.

§. 56 bestimmt einfach: Die Deckung geschieht zur Hälfte vom Lande, zur Hälfte von dem Schulbezirke.

Nirgends ist eine Andeutung vorhanden, daß das Land in einer andern Weife oder zu einer andern Zeit als die Schulbezirke dieser Verpflichtung nachzukommen habe. Ebenso ist es selbstverständlich, daß der Mehrbedarf, sowohl für das Land als für die Schulbezirke nur eine und dieselbe Bedeutung haben kann.

Sobald man daher den §. 56 in einer Weise interpretirt, daß das Land erst dann zur Deckung des Mehrbedarfes verpflichtet sei, wenn dieser Mehrbedarf nachgewiesen vorliegt, so muß diese Interpretation auch für die Schulbezirke Geltung haben.

Der Bezirksschulrath dürfte dann zu Beginn des Jahres keine höhere als eine 10 % Umlage ausschreiben, alle weiteren Auslagen, welche durch die 10% Umlage nicht bestritten werden können, müßten durch Creditoperationen gedeckt werden und erst wenn er nachgewiesen vorliegt, könnte der Mehrbedarf aus den Landesmitteln gefordert und zur Hälfte auf die Schulbezirke repartirt werden.

Der Landesanssschuß wird sich kaum verhehlen, daß eine solche grundsätzliche Auslegung, welche das Ansehen und den Credit der Schulbehörden alterirt und unabsehbare Verwirrungen herbeiführen würde, unmöglich in der Absicht des Gesetzes gelegen sein kann. Die Absicht des Gesetzes ist vielmehr, daß die im Schulbezirkspräliminare vorgesehenen Auslagen wähund des Jahres auch genau durch die Einnahmen der Schulbezirkskassen gedeckt werden.

Der Landesansschuß kann daher mit voller Uiberzengung an der Auffassung festhalten, daß dir Landesfond nach dem Gesetze verpflichtet sei, die auf ihn entfallenden Beiträge in derselben Weise,

wie alle übrigen Concurrenten an die Schulbezirke zu entrichten.

Die nunmehr in Gemeinschaft mit dem Landesausschuße vom Landesschulrathe gepflogenen Verhandlungen, auf welche in dem Schriftstücke bereits hingewiesen erscheint, beschränkten sich, wie ans der Note des Landesausschußes vom 16. Juni 1871 hervorgeht, auf die Regelung des Vorganges bei Inanspruchnahme dieser Gelder, also durchaus nicht auf die Frage der Gesetzlichkeit der Inanspruchnahme selbst, welche von keiner der beiden Körperschaften in Zweifel gezogen wurde. Das Resultat dieser Verhandlungen, welches ihr Wesen noch besser charakterisirt, bestand darin, daß ein Formular für das Präliminar der Schulbezirke festgestellt und an die Bezirksschulräthe hinausgegeben und diese angewiesen wurden, darnach die Präliminarien zu verfassen, daß der Landesschulrath den Anforderungen des Landesausschußes zustimmt, die Präliminarien der Bezirksschulräthe demselben zur Einsicht, eventuell zur Einspruchserhebung mitzutheilen.

Uiber diesen Einspruch hätte das Ministerium für Kultus und Unterricht zu entscheiden. Die Kommission ist freilich außer Stande diese Vereinbarung auf Bestimmungen des Gesetzes zurückzuführen, mußte aber doch auch sagen, daß diese Vereinbarung und ihre praktische Ausübung durch das Gesetz nicht ausdrücklich untersagt erscheint.

Es wäre noch darauf hinzudeuten, baß der Landesausschuß=Bericht sich auch auf eine Gesetznovelle zur Begründung seiner Anschauung beruft.

Diese Novelle hat aber mit dem, was als Lücke des Gesetzes erklärt wird, nichts zn thun, denn diese Gesetzesnovelle soll nur den Vorgang bei der Inanspruchnahme der Landesmittel zu Volksschulzwecken, dann die Einrichtung des Normalschulfondes und die Ingerenz des Landesschulrathes in einigen Bestimmungen ergänzen und es sind hier fünf vorgeschlagen worden, welche blos nach §. 55, 56, welche unveränderlich zu bleiben hätten, einzufügen wären.

Wie also, meine Herren, sich nun aus dem Angeführten ergibt, ist es unzweifelhaft, daß der berichtende Landesausschuß durchaus kein Befugniß hatte, seinen gesetzesfeindlichen Standpunkt jenem auch nur annähernd gleichzustellen, welchen sein Vorgänger im Amte einzunehmen befand.

Nachdem die Regierung auf ihre dringenden Noten vom 9. und 12. Dezbr. 1871, welche ich schon früher zu citiren die Ehre hatte, zu einer Zeit, wo das Verwaltungsjahr zu Ende ging und die Bezirksschulkassen in dem größten Gedränge waren, noch immer ohne jene Mittheilungen blieb, welche sie gefordert hatte und fordern mußte, stellte die Statthalterei mit Präs. =Note vom 24. Dez. 1871 unter Anberaumung einer peremptorischen Frist von 6 Tagen die erneuerte Forderung, die Mehrbeträge an die Schulbezirke flüßig zu machen, widrigenfalls

die Regierung sich genöthigt sehen würde, die Sequestration der Landeserforderniß=Zuschläge zu den direkten Steuern bis zur Hohe der rückständigen Beiträge zu verfügen. Nachdem der Landesausschuß sich mit der ziemlich wortgetreu im Berichte zitirten Note vom 28. Dez. 1871 diesen Forderungen und Androhungen gegenüber abweisend und abwehrend verhielt, verfügt der Statthalter in Ausführung des vom Landesschulrathe in der Sitzung vom 23. Dezb. 1871 gefaßten Beschlußes "die Beschlagnahme der Landeserforderniß=Zuschläge bis zu der Höhe der rückständigen Beiträge" und ordnete an, "daß von dem bei der Landeshauptkassa flüßig gemachten Ausgleichungs=, resp. Guthabungsbetrage der Landeskassa auf Grund der bis dahin von den Bezirks= Schulräthen vorgelegten Nachweise, in Summa 140. 000 st. zurückgehalten werden, daß für den Fall der Landesausschuß auf seiner Weigerung beharrt, die rückständigen Beträge durch theilweise Beschlagnahme des für den Monat Dez. 1871 flüßig werbenden Ausgleichungs=Betrages zur Deckung gebracht werden würden. Auf die in dem zitirten Berichte des Landesausschußes wiederholte Verwahrung vom 11. Jänner 1872 antwortete der Hr. Statthalter mit der Präsidial=Note vom 14. Jänner desselben Jahres vorerst mit dem Hinweis auf die früher angedeuteten und auch von dem früheren Landesausschuße praktisch geübten Cautelen, nach welchen die Liquidität dieser Forderungen bereits ganz außer Zweifel stand. Die Note des Herrn Statthalters beruft sich sofort auf den §. 11 der Staatsgrundgesetze, über die Ausübung der Regierungs= und Vollzugsgewalt, wonach die Regierung befugt fei, jeden zur Erfüllung der Anordnungen und Gesetze zu zwingen und weist die Verweigerung des Landesausschußes als ganz unbegründet zurück.

Die Kommission konstatirt die Verantwortlichkeit der Regierung für die Ausführung der Gesetze, mit deren Vollziehung sie beauftragt ist, sie erkennt in der Verfügung des Hrn. Statthalters nur die Erfüllung einer unabweisbaren Pflicht und kann sich auch nicht der Richtigkeit jener Argumente verschließen, welche die Ausführungen des Landesausschußes auch darüber widerlegen, daß durch die Sequestrirung der Landes=Austalten der Communication, der Krankenpflege n. s. w. Gelder entzogen feien. In der That erscheint die Forderung des Volksschulwesens nicht minder wichtig und für das Wohl des Landes nicht minder von Bedeutung als alle übrigen Aufgaben der Landesvertretung.

Es waren auch die Beträge für Volksschulzwecke sowie die anderen dem Lande gesetzlich auferlegten vom Landesausschuße in's Budget aufzunehmen; daher wäre es nur der Landesausschuß, welchem das Verschulden zufiele, wenn durch die Erfüllung der einen Gesetzespsticht für das Volksschulwesen andere Zweige der Landesverwaltung benachtheiligt würden.

Schlagend antwortet schließlich der Hr. Statt-

halter in derselben Note, daß es eine völlige Verkehrung der Verhältnisse Sei, ihn an seine Verantwortlichkeit zu erinnern, daß er für seine gesammte Amtsführung der Regierung Sr. Majestät verantwortlich sei und Niemandem anderen und daß vielmehr die volle Verantwortlichkeit den Landesausschuß selbst treffe, der die Regierung genöthigt, dem Gesetze gegenüber der ersten autonomen Körperschaft und Behörde des Landes durch Zwangsmaßregeln erst Geltung verschaffen zn müssen. (Bravo, Bravo. )

Der Landesausschuß hat sich in seinem, dem Landtage erstatteten und der Kommission zur Vorberathung zugewiesenen Berichte nicht bestimmt gefunden, diese eben angeführten Noten zu erwähnen, obwohl sie, weil vom 24. Jänner, doch wohl am 17. April d. J. bekannt sein mußten.

Im weiteren Verlaufe der sich nicht ändernden Verhältnisse erfolgte die Beschlagnahme weiterer 209, 324 fl. 53 kr., also zusammen 349. 324 st. 43 kr. und zwar bis zum 14. April l. J., wonach die Angaben des Landesausschuß=Berichtes zu berichtigen sind.

Zu erwähnen wäre auch, daß die citirte Eingabe des Landesausschußes an den Herrn Ministerpräsidenten vom 11. Jänner, worin Anklagen gegen den Herrn Statthalter erhoben werden, in Folge des Ministerrathsbeschlußes vom 30. Jänner dieses Jahres dem Landesausschuße einfach zurückgestellt wurde.

Die Kommission theilt nun zwar die Ansicht des Landesausschußes, daß der erwähnte Vorgang zu ernstern Erwägungen Anlaß gibt, erkennt aber in dem Vorgehen des Landesausschußes eine rücksichtslose Verletzung des Gesetzes, gewährleisteter Interessen des Landes u. der Schule. Die Rechte und Interessen der Steuerträger des Landes waren dadurch zu vertreten, daß nicht durch Weigerung eines Konkurrenten die großen und empfindlichen Beiträge der Bezirksangehörigen in ihrem Werthe beeinträchtigt oder ihre Zwecke ganz vereitelt würden.

Wenn der Landtag den Gesetzen Achtung zu zollen verpflichtet erscheint, um wie vielmehr eine Behörde wie der Landesausschuß, welche mit weit aus geringeren Befugnissen ausgestattet ist und dazu berufen erscheint, die Verwaltung des Landes auf Grund der Gesetze zu führen. (Bravo!)

Die Kommission kann nimmer zugeben, daß die Rechtsansprüche der Schule an die Beitragspflicht des Landes strittig sind.

Sie bedauert gewiß, daß der hohe Landtag theils nicht in der Lage war, theils es absichtlich vermied, diese Beiträge in verfassungsmäßiger Weife festzustellen. Sie kann aber das Wesen der konstitutionellen Befugnisse nicht darin erblicken, daß den Gesetzen ihre Wirksamkeit und Ausübung durch Willkür-

akte entzogen oder dieselbe in ihrem rechtlichen Bestande von der Legislative selbst entweder angezweifelt oder angegriffen oder gar verleugnet werde. Sie kann den Begriff des Selbstbestimmungsrechtes nicht darin finden, nach Parteimeinung dem geltenden Rechte nahe treten zu können oder den vitalsten, in die Interessen des Volkes tief eingreifenden, gesetzlich begründeten Anforderungen Hohn sprechen zu dürfen. Und Alles das würde nach der Meinung der Kommission geschehen, wenn die vom Landesausschuße gestellten Anträge zur Annahme und Durchführung gelangen Sollten.

Dieselben lauten:

"Der hohe Landtag wolle:

1.    die in Schulangelegenheiten vom Lanbesausschuße im Sinne der Resolution vom 20. Oktober 1871 gefaßten Beschlüsse und unternommenen Schritte geneigtest genehm halten;

2.   den vorliegenden Gegenstand einer Kommission von 9 durch die Kurien zu je drei aus dem ganzen Landtage gewählten Mitgliedern mit dem Auftrage zuzuweisen, in Erwägung zu ziehen und Anträge zu erstatten:

a)  in welcher Weise das Vermögen und die Rechte des Landes vor ähnlichen ungerechtfertigten Uibergriffen der Exekutivorgane zu schützen und

b)  in welcher Weise die aus der verfügten Beschlagnahme sich etwa ergebenden Ersatzansprüche des Landes geltend zu machen wären "

Nur die dringenden Zeitumstände konnten die Kommission abhalten, dem hohen Landtage Vorschlage zu unterbreiten, in welcher Weise die Interessen und Rechte der Schule vor ähnlichen ungerechtfertigten Eingriffen zu schützen seien.

Nur die drängenden Zeitumstände konnten die Kommission verhindern, das geschilderte Vorgehen des "Landesausschußes, zurückgreifend bis zur Resolution des Landtags vom 20. Oktober 1871, und die in der Debatte hierüber vorgebrachten Behauptungen schon derzeit jener eingehenden Kritik und rückhaltslosen Analysirung zu unterziehen, welche dieselben in so übergroßem Maße hervorrufen, zumal darin einer jener Schäden erblickt werden muß, welche an dem Marke unseres Staatswesens zehren, der Mangel an Achtung vor dem Gesetze. (Bravo!)

Dieser Nichtachtung des Gesetzes folgte unmittelbar die ungestrafte und ungeahndete Uibertretung des Gesetzes. Ein Schritt genügt und der Staat steht in der Anarchie, der Gesetzlosigkeit, der allgemeinen Rechtsverwirrung. (Bravo! Bravo!) Die Kommission beehrt sich daher zu beantragen, es möge beschlossen werden: Der Landtag geht über die Anträge des Landesausschußes vom 17. April 1872, Z. 8601, betreffend die neuen Volksschulgesetze und die auf Grundlage der Landtagsresolution vom Landesausschuße gepflogenen Verhandlungen zur Tagesordnung über. (Bravo! Bravo!)

Sn. sekr. S c h m i d t: Komise èiní návrh, aby se o zprávì výboru zemského, týkající se nových zákonù školních, pøešlo k dennímu poøádku.

O b e r s t l a n d m a r s ch a 11: Wünscht Jemand das Wort? Wir Schreiten somit zur Abstimmung. Ich bitte die, die dem Antrage beistimmen, die Hand auszuheben. (Geschieht).

Angenommen.

Ref. Dr. Ruß: Es wurde dem Anterrichtsausschuße vom h. Präsidium eine Zuschrift des Hrn. Statthalters vom 25. April 1872 angewiesen, in melcher Mitteilung gemacht wird über die Beschlagnahme der Landeserfordernißzuschläge zum Zwecke der Erfüllung der Landespflichten gegen die Schule.

Die Beilagen, welche angefügt sind, weisen das Erfordernd für 1872 und die Nachträge pro 1871 nach.

In Folge des von der Kommission gesaßten Besclußes, welche das h. Haus soeben zu ratifiziren beliebte, hat der Unterrichtsausschuß diesen Akt, weil er eine reine Budgetfrage ist, der Budgetkomniission zur meritorischen Berathung und Erledigung abgetreten und bittet das h. Haus, von dieser Abtretung Kenntniß zu nehmen.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts dagegen erinnert wird, nehme ich an, daß das hohe Haus diese Abtretung zur Kenmniß genommen habe.

Wir gehen nunmehr über zum Berichte der Budgetkommission und ersuche den Herrn Wolfrum, vorerst den allgemeinen Bericht zu beginnen.

Abg. Wolfrum: Der Bericht' der Budgetkommission über den Landesvoranschlag für das Jahr 1872.

Hoher Landtag ! Der dem h. Landtage vom Landesausschuße vorgelegte Voranschlag für das Jahr 1872 wurde der Budgetkommission am 30. April zur Prüfung und Berichterstattung zugewiesen. War diese Aufgabe bei der kurz zugemessenen Zeit an und für sich eine schwierige, so erhöhte sich diese Schwierigkeit noch durch den Umstand, daß das vorgelegte Budget vom abgetretenen Landesausschuße vielfach abgeändert wurde, in der Vorlage aber die Abänderungen nicht ersichtlich gemacht waren. Uiber die Abänderungen liegen zwei Berichte L. -A. -Z. 183 und 198 vor. Nachdem diese aber nur in einem Eremplar vorhanden sein können, die Prüfung des Budgets aber mehreren Referenten zugewiesen werden muß, konnte dieser Bericht nicht als unmittelbares Hilssmittel benützt werden. Auch die der Kommission nachträglich mitgetheilten Ausweise über stattgesundene Aenderungen im Voranschlage in je zwei Cremplaren waren nicht geeignet, um rasch in der Prüfung fortschreiten zu können. Es mußten vielmehr in einzelnen Eremplaren des Voranschlages diese Änderungen ersichtlich gemacht werden, und es wurde diese Arbeit von der Landtagskanzlei besorgt. Dabei stellte sich aber heraus, daß doch nicht alle Abänderungen eingetragen waren.

während wieder solche vorkamen, welche der Buchhaltung, an die man sich um Aufklärung wenden mußte, unbekannt sind.

Die Laudtagskanzlei hatte die in diesem Jahre verliehenen Ouartiergelder in das rektifirte Budget nicht aufgenommen, dieselben sind wohl im LandesAusschußberichte Zahl 183 prinzipiell beantragt und auch schon ausgezahlt worden. Eine detaillirte Übersicht für jeden einzelnen Fond ist aber nicht beigegeben, sondern eine blos von der Buchhaltung verfaßte summarische Übersicht für jeden einzelnen Fond im Gesammtbetrage von 29. 580 st. 80 kr. Aus dieser Ursache erscheinen daher in dem von der Budgetkommission vorgelegten Voranschlage die Quartiergelder nur summarisch in einzelnen Fonden und es konnte in eine prinzipiell detaillirte Prüfung derselben nicht eingegangen werden. Der vorgelegte Voranschlag zeigt eine Einnahme von 499. 273 st. und eine Ausgabe von 3, 154. 760 st., daher einen Abgang von 2, 655. 487 st. Der rektifizierte, von der Buchhaltung verfaßte Voranschlag zeigt eine Einnahme von 545. 629 st., eine Ausgabe von 2, 824. 395 st., daher einen Abgang von 2, 278. 766 st. Der bedeutende Unterschied in dieser Vorlage rührt hauptsächlich davon, daß in dem rektifizierten Voranschlage die Einstellung für Volksschulzwecke im Betrage von 420. 000 fl gestrichen wurde.

Da sich aber die Budgetkommission klar war, daß die Subvention für Volksschulzwecke als auf einer im Gesetze enthaltenen Verpachtung beruhend eingestellt werden müsse und daß der unbedeckte Abgang wesentlich höher sich herausstellen würde, als er im rectisizirten Budget erscheint, so fühlte sie um so mehr die Notwendigkeit, alle Auslagen zu vermeiden, die sich nicht als unbedingt nothwendig herausstellen, damit nicht die ohnedies schon große Belastung der Steuerträger zu groß werde. In dieser Bemühung, die Ausgaben zu vermindern, sind aber vielfache Umstände hindernd entgegengetreten, so z. B. daß das Jahr schon zu weit vorgeschritten ist und daß es auch an der Zeit zu einer sorgfältigen Prüfung mangelte. Aber auch der Stand des Landesvermögens überhaupt hat die Budgetkommission zur größten Sparsamkeit und Umsicht veranlassen müssen. Die Thatsache, daß die Landesvertretung schon zwei Jahre sich mit den Landesvoranschlägen nicht beschäftigt hat, hat in höchst unerfreulicher Weise auf das Landesvermögen eingewitkt, indem der sonst immer vorhanden gewesene verfügbare Kassastand nicht allein vollständig aufgezehrt, sondern auch der Landesfond mit 300. 000 st. belasterwurde. Während noch am Ende des Jahres 1870 ein verfügbarer Kassastand von 413485 st. 39 1/2 kr. vorhanden war, ist derselbe mit Ende 1871 bis auf 106211 st. 48 kr. - gesunken und ist seit dieser Zeit vollständig aufgezehrt worden und es ist die Notwendigkeit eingetreten, bei dem Grundentlastungsfonde eine Summe von 300. 000 st. zu 4% Zinfen zu entleihen, von welcher an 21. April d. J. noch 60742 fl. 19 kr. verfügbar waren (hört!).

Der active Uiberschuß betrug am Ende des Jahres 1870 536408 ft. 71 1/2. kr., mit Ende 1871 685683 st 58 kr., unter letzteren jedoch 199. 400 st. an Vorschuß an die Schulbezirke, welche desimtive Ausgaben sind, in der Wirklichkeit daher mir 485. 883 st. 58 kr., allo niedriger als im Jahre 1870. Der Obligationenstand betrug im Jahre 1870 3, 509. 448 st. 70 1/2, kr., am Ende 1871 3, 506. 548 st. 38 1/2 kr. und blos die Realitäten und Kapitalanschläge der nutzbaren Rechte haben von 4, 594. 025 st. 85 kr. zugenommen ans 4, 720. 771 st. 6 kr. im Jahre 1871. Berücksichtigtman bei diesem Vergleiche noch die aufgenommene Schuld von 300. 000 st., so ist gewiß das Bedauern gerechtfertigt, daß 2 Jahre lang die Landesvertretung nicht zu rechter Zeit Vorsorge für die Bedürfnisse des Landes getroffen hat und jetzt der hohe Landtag gezwungen ist, Mittel zu schassen für das Erforderniß des vergangenen Jahres.

Wenn es auch nicht zu bestreiten ist, daß die Landesvertretung nicht die Aufgabe haben kaun. Schätze zu sammeln oder Gelder auf Zinsen anzulegen, vielmehr die beste Reserve, die Erhaltung der Steuerkraft des Staatsbürgers ist, so muß doch zur ungeäuderten Verwaltung ein gewisser verfügbarer Kassastand vorhanden sein. Dieser ist jetzt vollständig aufgezehrt, und wird, wenn auch mir nach und nach, wieder hergestellt werden müssen. Plötzlich die Versänmniß zweier Jahre gut machen zu wollen, würde die Höhe der Umlage zu empfindlich machen und es war diese Rücksicht auf die Steuerträger, welche die Budgetkommission bei den am Schluße der Budgeterlänterung zu stellenden Anträgen über die Art der Deckung des Abganges leitete. Ueber den Voranschlag der einzelnen Fonde werden die Herren Referenten Bericht erstatten und es wolle der hohe Landtag in Berathung des Voranschlages für 1872 eingehen und die gestellten Anträge geneigstens genehmigen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die General-Debatte. Da Niemand das Wort ergreift, So gehen wir weiter an die Behandlung der speziellen Berathung.

Abgeordneter Wollrum: Ich werde mir erlauben den Landesfond vorzutragen, der auf S. 47 des gedruckten Budgets zu finden ist. Ich bitte das hohe Haus, darauf Rücksicht zu nehmen, daß die gedruckte Vorlage nicht richtig ist und, wie schon in dem Generalberichte bemerkt, eigentlich ein rektistzirtes Budget vorhanden ist. Wenn daher in dem Vortrage Ziffern vorkommen, die nicht in dem gedruckten Budget stehen, so bitte ich darauf Rücksicht zu nehmen.

Der Landesfoud.

Derselbe wird nach dem vom Landesausschuße vorgelegten Budget in der Ausgabe mit 2, 263. 360 st., in den Einnahmen mit 37. 594 st. beantragt. In dem rektisiztrten ist die Ausgabe mit 1, 843. 525 st., die Einnahme mit 115. 974 st. eingestellt. Der

Unterschied zwischen den Ansätzen beider Budgets wird bewirkt; In der Ausgabe kurch Streichung von eingestellten Schulauslagen im Betrage von 450. 000 st aber weiter in der Herabminderung von Ansätzen im Betrage von 12. 405 st., während wieder andere Ansätze im Ganzen um 42. 570 st. erhöht wurden und in der Einnahme durch höhere Einstellungen im Netto-Betrage 42 380 st., welche aus dem Eingange von Kausschillingsgeldern und Kapitalien herrühren. In dem letzten für das J. 1870 vom hohen Landtage genehmigten Voranschlage dieses Fondes ist die Ausgabe mit 1, 420. 265 st., die Einnahme mit 90. 228 st. festgesetzt, daher um 423. 260 st. und 25. 746 st. niedriger. Die bedenkende Steigerung der Ausgaben ist verursacht durch größere Verwaltungs- und Sanitäts-Auslagen, sowie durch höhere Ansätze bei Landeskultur, Subventionen, Straßen- und ganz besonders Wasserbauten, Neubauten, höhere Steuern, während die Vermehrung der Einnahme, wie bemerkt, durch Eingang von Kauffchillingen bewirkt wird. Uebergelhend nun zu den Erfordernifsen dieses Landesfondes ist

Rub. I Landtags - Auslagen eingestellt mit 140 600 st., gegen 103. 470 st im J. 1870. Ich mache hier die Bemerkung, daß bei dem Vergleiche mit 1870 nicht diese Summe, die in dem Budget steht, angenommen ist das ist der Erfolg sondern die Summe, die vom hohen Landtage im Präliminar eingestellt worden ist.

Es ist wahrscheinlich, daß auch im Jahre 1872 eine längere Landtagsdauer als 2 Monate angenommen werden kann, wenn im Herbste ein Wiederzusammentritt erfolgt. Es wirb also beantragt, auf Einstellung des Jahres 1870 einzugehen und unter Rubrik: Gesetzliche Auslagen mit 103. 470 zu erledigen.

Oberstlaudmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung und bitte diejenigen, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Ist angenommen.

Referent Wofrum: Rubrik II. Verwaltungsauslagen sind eingestellt mit 25. 200 gegen 191. 565 im J. 1870. Die Erhöhung wird veranlaßt durch Verleihung von Ouartiergeldern an das Amtspersonale und an die Landesingenieure, durch erhöhte Löhnungen, durch erhöbten Miethzhis und ganz besonders durch erhöhte Steuern, welche von 5206 auf 11236 gestiegen sind. Bei dieser Einstellung ist der Landessausschußbericht, Z. 183, in Rücksicht zu nehmen.

Nach demselben hat der Laudesansschnß den Beschluß gefaßt, den Landesbeamten bis zur Gehaltsklasse von 2000 st. Quartierzulagen nach verschiedenen Prozenten des Gehaltes zu bewilligen.

Für die Beamten des Landesansschnßes beträgt dieses Quartiergeld nach Summarischer Zusammenstellung der Buchhaltung 23. 410 st, welche hier einbeziehen sind und wird beantragt, die Rubrik II. für Verwaltungs-Auslagen mit 228. 610 st. zn genehmigen.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts zu erinnern ist. Schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Referent Wolfrum: In Folge weiterer Anträge des Landesausschußes hinsichtlich der Systemisirung dieser Quartiergelder konnte die Kommission wegen Maugel an Zeit nicht eingehen und beantragt, der Landesausschuß werde angewiesen, den Bericht Z. 183 in der nächsten Session mit motivirtem Antrage wieder vorzulegen.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, schreite ich zur Abstimmung und bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Ref. Wolfrum: Rubrik III. Pensionen für Beamte und Diener mit 27. 100 st. angesetzt gegen 22. 895 st. im J. 1870. Die erhöhte Ziffer wird durch Zuwachs von Pensionen nachgewiesen und demnach Rubrik III. mit 27. 100 fl. beantragts.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, schreite ich zur Abstimmung und bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Ref. Wolfrum: Rubrik IV. Pensionen für Witwen ist mit 6922 st. gegen 5000 st. im Jahre 1870 eingestellt.

Auch hier wird die Erhöhung durch Zuwachs von Pensionen verursacht und deshalb die Rubrik IV. mit 6922 st. beantragt.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, schreite ich zur Abstimmung und bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Ref. Wolfrum: Rubrik V. sind Erziehungsbeitrage mit 694 st. gegen 600 st. im J. 1870 angesetzt und wird die Rubrik V. mit 694 st. beantragt.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts erinnert wird, schreite ich zur Abstimmung und bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Ref. Wolfrum: Rubrik VI. Provisionen ist eine von dem Landesausschuße neu aufgenommene Rubrik. Im J. 1870 wurde von dem Budget= Ausschuße empfohlen, die Provisionen in die Rubrik: Gnadengaben einzustellen, und doch ist in diesem Budget die Absonderung wieder beliebt worden. Wenn jetzt keine Einwendung sowohl gegen die Rubrik als auch gegen die Einstellung geschieht, geschieht es ohne Präjudiz für die Zukunft und wird beantragt, die Rubrik VI. mit 183 st. zu genehmigen.


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