Støeda 20. listopadu 1872

Stenographischer Bericht

über die

XIV. Sitzung der ersten Jahres=Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1872,

am 20. November 1872.

Stenografická zpráva

o

XIV. sezení prvního výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872, odbývaném dne 20. listopadu 1872.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Karl Fürst Auersperg.

Gegenwärtige: Der OberstlandmarschallStellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags=Abgeordneten.

Am Regierungstische: Se. Excell. der k. k. Statthalter Freiherr von Koller und der k. k. Statthalterei=Vicepräsident Freiherr v. Riegershofen.

Beginn der Sitzung: 11 Uhr 5 Min.

Vormittags.

Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský Karel kníže Auersperg.

Pøítomní: Maršálkùv námìstek Edvard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Co zástupce vlády: Jeho Exc. c. kr. místodržitel svob. pán Koller a c. kr. místodržitelský námìstek svobodný pán z Riegershofen.

Sezení poèalo o 11. hod. 5 min. dopoledne.

Oberstlandmarschall: Ich habe dem hohen Hanfe folgende Mittheilung zu machen. Die Geschäftsprotokolle der 12. und 13. Sitzung vom 12. und 13. November sind in der von der Geschäftsordnung vorgezeichneten Zeit zur Einsicht vorgelegen. Wünscht Jemand etwas gegen die Protokolle zu bemerken? Da dies nicht der Fall ist, sind die Protokolle agnoszirt.

Abgeordneter Fürst Schönburg entschuldigt sein Ausbleiben von den nächsten Sitzungen durch den Sterbefall seines Vaters, Herr Wenzel Neumann durch den Todesfall feines Sohnes. Als erkrankt sind gemeldet: Abgeordneter Herr Georg Huscher und Herr Schier; Herr Rudolf Freiherr von Geymüller hat in dringenden Familienangelegenheiten einen 8tägigen Urlaub, Abgeordneter Herr Stöhr einen 3tägigen Urlaub genommen. Ich lade den Herrn Abgeordneten Grafen Morzin ein, die Angelobung zu leisten.

Ldtgs. =Sekretär Schmidt (liest): Sie werden als Landtagsmitglied in die Hände Seiner Durchlaucht des Herrn Oberstlandmarschalls an Eidesstatt geloben, Sr. Majestät Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze.

Uèiníte co poslanec slib na místì pøísahy v ruce Jeho Jasnosti nejvyššího maršálka zemského, že chcete Jeho Vel. císaøi pánu vìrný a Jeho poslušný býti, zákony zachovávati a své povinnosti plniti.

Graf Morzin: Ich gelobe. Oberstlandmarschall: Sc. Excellenz der Hr. Statthalter hat das Wort.

Se. Exc. der Hr. Statthalter: Die in der Landtagssitzung vom 13. November von dem Abgeordneten Hrn. Dr. Woratschka und Consorten an mich gerichtete Interpellation habe ich die Ehre, mit Zustimmung des Hrn. Finanz= und Handelsministers nachstehend zu beantworten. Das in der Interpellation berufene Protokoll ddto. Rumburg

5. Oktober 1870 hat die Genehmigung der k. k. Ministerien der Finanzen und des Handels vorlängst erhalten, die Ausführung aber der zur Unterbringung der kombinirten Zollämter im Rumburger Bahnhofe erforderlichen Baulichkeiten ist bisher aus dem Grunde unterblieben, weil die böhm. Nordbahn, ehe sie zum Baue schreiten wollte, wiederholte Reklamationen über die erfolgten Entscheidungen einbrachte. Die hohe Finanzverwaltung hat für die Wohnungen der Zollbediensteten eine den Lokalverhältnissen entsprechende Miethzinszahlung zugesichert.

Die Eisenbahnverwaltung fand diese jedoch ungenügend, verlangte eine volle Entschädigung und das k. k. Finanzministerium hat mit 10. Okt. 1872 der Finanzlandesdirektion aufgetragen, mit der böhmischen Nordbahn über biese Entschädigungsfrage Speziell zu verhandeln und hat überdies die Bahnanstatt mit 12. November 1872 wegen Ermäßigung der Forderungen und endlicher Austragung dieser Angelegenheit vom Hrn. Handelsminister neuerlich Weisungen erhalten. Diese Verhandlung wird, sobald das erforderliche Material vorliegt, sogleich beginnen und mit Beschleunigung zu Ende geführt werden. Es hängt zunächst vom Entgegenkommen der böhmischen Nordbahn ab, ob diese Verhandlungen zu einem günstigen Erfolge führen werden, denn abgesehen davon, daß die von der Bahnverwaltung gestellten überspannten Forderungen eine nahmhafte Belastung der Zollverwaltung involviren, stehen diese mich mit den bisherigen Grundsätzen im Widerspruche, da weder in noch ausländische Bahnen bei Zollämterkombinirungen eine vollständige Entschädigung des Bauaufwandes in Auspruch genommen haben. Die k. sächsische Eisenbahnverwaltung hat, ohne die Entschädigungsfrage im Minbesten anzuregen, die Bahnhofsbauten für die kombinirten Zollämter in Georgswalde=Ebersbach in Angriff genommen und es ist nicht zu zweifeln, daß

die Zollamtslokalitäten in Ebersbach und Georgswalde, wenn nicht im Frühjahre, so doch in den Sommermonaten werden vollendet sein und daß Selbst dann, wenn die Verhandlungen mit der böhmischen Nordbahn zu befriedigenden Resultaten führen, dennoch bis dahin die Zollamtslokalitäten in Rumburg wegen Kürze der Zeit nicht vollendet Sein können.

Es würde daher in Rumburg, wo die Bahnhofbauten noch heute nicht in Angriff genommen worden sind, ein Provisorium geschaffen werden müssen und kann ich dem Herrn Interpellanten die Beruhigung geben, daß die k. k. Zollverwaltung durch die Passivität der Eisenbahnunternehmung sich nicht abhalten lassen wird, am Bahnhofe Rumburg das Hauptzollamt aufzustellen und auf die Combinirung mit der sächsischen Zollstelle hinzuwirken, wenn auch für die unterbrachten Zollämter nur nothdürftig Fürsorge von der Bauunternehmung getragen werden sollte.

Oberstlandmarschall: Es gelangten zur Vertheilung nachfolgende Gegenstände:

Ldtgs. =Sekretär Schmidt: Landesausschußbericht mit dem Präliminare des Normalschulfondes für das Jahr 1873.

Bericht der Kommission für Berathung des Landesausschußberichtes, betreffend die Regelung der Schubskostenberichtigung.

Regierungsvorlage. Gesetzentwurf, betreffend die Realschulen.

Ingletchen: Gesetzentwurf, betreffend die theilweise Abänderung des Schulaufsichtsgesetzes.

Landesausschußbericht mit der Petition der Gemeinde Groß=Bìlè um Ausscheidung ans dem Gerichtssprengel Holic und Zutheilung zu dem Bezirke Königgrätz.

Ingleichen mit der Petition der Gemeinden Kaznau und Rybnitz um Ausscheidung ans dem Manetiner und Zuweisung zum Kralowitzer Bezirke.

Ingleichen mit der Petition der Gemeinden Milleschau und Klenowitz mit Worlik=Zlakowitz um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Mirowic und Zutheilung zum gerichtlichen und politischen Bezirke Mühlhansen.

Ingleichen mit der Petition der Gemeinde Janesen um Ausscheidung aus dem Falkenauer und Zutheilung zum Karlsbader BezirkshauptmannschaftsGebiete.

Ingleichen mit der Petition der Gemeinde Hennersdorf um Ansscheidung aus dem Starkenbacher und Zutheilung zum Hohenelber Bezirke.

Landesausschußbericht über die Petition der Gemeinden Kojic und Winaøic um Ausscheidung aus dem Pøelauèer und Zuweisung zum Koliner Gerichtsbezirkssprengel.

Ingleichen über die Petition der Gemeinde Zhoø um Ausscheidung aus dem Wildenschwerter und Zutheilung zum Leitomyschler Gerichtsbezirke.

Ingleichen über die Petition der Gemeinde

Stìnowitz um Ausscheidung aus dem Blowitzer und Zutheilung zum Pilsner Gerichtsbezirke.

Bericht der Budgetkommission über den Voranschlag des Grundentlastungsfondes für das Jahr 1873.

Bericht der Budgetkommission über die Rechnungsabschlüsse des Grundentlastungsfondes für die Jahre 1869, 1870 und 1871.

Oberstlandmarschall: Bitte den Einlauf von Petitionen vorzulesen.

Ldtgs. =Sekretär Schmidt: Abg. Herr Dr. Pickert: Gesuch des Spar= und Vorschußvereines in Oberleutensdorf um Erwirkung der Steuer- und Stempel=Befreiung für die mit eigenen Mitgliedern gemachten Geschäfte.

Oberstlandmarschall: Die Zuweisung dieser Petition bleibt noch vorbehalten.

Ldtgs. =Sekretär Schmidt: Abg. Herr Dr. Schlesinger: Gesuch des Ferd. Schuldes in Welchau um eine Unterstützung wegen durch Uiberschwemmung erlittenen Schadens.

Oberstlandmarschall: Wurde der Petitionskommission zugewiesen.

Ldtgs. =Sekretär Schmidt: Abg. Rector rnagnificus Hr. Dr. Schier: Gesuch der königl. böhm. Gesellschaft der Wissenschaften um Erhöhung ihrer bisherigen Subvention.

Oberstlandmarschall: Wurde der Budgetkommission zugewiesen.

Ldtgs. =Sekretär S ch m i d t: Abg. Hr. Dr. Grasse: Gesuch des Lehrergremiums in Neupaka um Aenderung in Betreff der Verleihung von Quinquennalzulagen und um Gewährung eines Theuerungsbertrages.

Oberstlandmarschall: Wurde der SchulKommission zugewiesen.

Ldtgs. =Sekretär Schmidt: Derselbe: Gesuch der Fondsverwaltung der Drumer landwirthschaftlichen Vorschußkassa in Graber um Vertheilung des Fondsvermögens an die betheiligten Gemeinden.

Oberstlandmarschall: Wurde der Petitionskommission zugewiesen.

Ldtgs. =Sekretär Schmidt: Abg. Herr Dr. Herbst: Gesuch der Lehrer des Hoøicer Bezirkes um Aenderung des §. 88 des Landesgesetzes vom 21. Jäner 1870, sowie um Gewährung von Theuerungsbeiträgen.

Oberstlandmarschall: Wurde der SchulKommission zngewiesen.

Ldtgs=Sekretär Schmidt: Abg. Hr. Ritter Streeruwitz: Gesuch der Vorschußkassaverwaltung der ehem. Herrschaft Kladrau um Vertheilung der Kapitalien an die Mitglieder.

Oberstlandmarschall: Wurde der Petitionskommission zugewiesen.

Ldtg. =Sekretär Schmidt: Abg. Hr. Lehmann: Gesuch der Kaadner Bez. =Vertretung, betreffend die Abänderung der Volksschulgesetze.

Oberstlandmarschall: Wurde der Schul= Kommission zugewiesen.

Oberstlandmarschall: Die Kommission, welche bestellt wurde zur Berathung der Petition der Gemeinde Hartmanitz, hat sich konstituirt und zum Obmanne wurde Se. Exc. Dr. Herbst, zum Stellvertreter Hr. Karl Edler von Mohr und zum Schriftführer Dr. Hallwich gewählt. Der Ansschuß für Berathung der Pensionirungsfrage bezüglich der Lehrer der landwirthlchaftlichen Lehranstalten Liebwerd und Tabor hält unmittelbar nach Schluß der heutigen Landtagssitzung eine Sitzung in seinem Versammlungslokale.

Wir gehen nun zur Tagesordnung über und Zwar der erste Gegenstand ist die Regierungsvorlage mit dem Gesetzentwurfe betreffend die theilweise Abänderung der Schulanssichtsgesetze.

Ldtgs. =Sekretär Schmidt (liest):

Euere Durchlaucht hochgeborener Fürst!

Uiber hohen Auftrag Sr. Exc. des Ministers für Kultus" und Unterricht vom 11. l. M. habe ich die Ehre, Euerer Durchlaucht den Entwurf eines Gesetzes betreffend die theilweise Abänderung der Schulaussichtsgesetze in beiden Landessprachen mit dem Ersuchen zu übergeben, denselben als Regierungsvorlage in der gegenwärtigen Session des h. Landtages der verfassungsmäßigen Behandlung unterziehen zu wollen.

Prag den 13. November 1872.

Koller.

Oberstlandmarschall: Zur formellen Behandlung des Gegenstandes hat sich Dr. Ruß gemeldet. Ich ertheile daher dem Hrn. Dr. Ruß das Wort.

Dr. Ruß: Ich habe die Ehre zu beantragen, daß die Regierungsvorlage der Schulkommission zur Berathung zngewiesen werde.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterftützt? (Geschieht. ) Wünscht Jemand das Wort zu diesem Antrage? (Niemand meldet sich. )

Zemský sekretáø: Pan Dr. Russ navrhuje, aby tato vládní pøedloha byla odkázána školní komisi.

Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, daß die Regierungsvorlage der über die Schulgesetze bestellten Kommission zugewiesen werde, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Der zweite Gegenstand der Tagesordnung ist die Regierungsvorlage mit dem Gesetzentwurfe betreffend die Realschulen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Euere Durchlaucht hochgeborener Fürst! Ueber hohen Austrag seiner Excellenz des Ministers für Kultus und Unterricht de dato 9. November 1872 habe ich die Ehre, Euerer Durchlaucht den Entwurf eines Gesetzes betreffend die Realschulen in beiden Landessprachen zu übermitteln, denselben als Regierungsvorlage der gegenwärtigen Session des h.

Landtages der verfassungsmäßigen Behandlung unterziehen zu wollen.

Prag den 12. November 1872.

Koller.

Oberstlandmarschall: Auch zu diesem Gegenstande hat sich Dr. Ruß zum Worte gemeldet.

Dr. Ruß: Der Unterrichtskommission ist schon eine Reihe sehr bedeutender Arbeiten zugewiesen worden: Der Landesausschußbericht über Regelung des Beitrages für Volksschulzwecke mit seiner weitgehenden Aufgabe, sodann die Gesetze hinsichtlich der Verlassenschaftsgebühren und jetzt eben die Regierungsvorlage betreffend die Schulanfsicht.

Bei der Kürze der Zeit wird es der betreffenden Untenichiskommission kaum möglich fein, ihre Aufgabe zn bewältigen, wenn ihr auch diese Regierungsvorlage zugewiesen werden sollte, und stelle ans diesen Gründen den Antrag, der h. Landtag wolle beschließen, es sei diese Regierungsvorlage einer Kommission von 9 Mitgliedern, je 3 aus jeder Kurie aus dem ganzen Landtage, zur Berathung und Berichterstattung zuzuweisen.

Oberstlandmarschall:. Wird der Antrag unterstützt? 'Wünscht noch Jemand das Wort zum Antrage?

Zemský sekretáø: Pan Dr. Russ navrhuje, aby vládní pøedloha, týkající se škol realních, byla odkázána zvláštní komisi 9 èlenù, které by volila každá kurie po tøech.

Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage des Herrn Dr. Ruß, welcher dahin geht, daß die Berathung und Berichterstattung der Regierungsvorlage über die Realschulen einer Kommission von 9 Mitgliedern, je 3 ans jeder Kurie aus dem ganzen Landtage gewählt, zugewiesen werde, zustimmen, die Hand zu erheben.

Der Antrag ist angenommen.

Wir werden die Wahl unmittelbar vor Schluß der Sitzung vornchmen.

Der dritte Gegenstand der Tagesordnung ist der Landesansschußbericht über den Voranschlag für den Normalschulfond pro 1873. Berichterftatter ist der Landesansschuß - Beisitzer Herr Dr. Graffe.

Ich ersuche den Bericht vorzutragen.

Herr Abgeordnete Dr. Grasse:

Hoher "Landtag!

Der S. 66 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869, Nr. 62 R. G. B., enthält folgende Bestimmung:

Die Normalschulfonde gehen in ihrem gegenwärtigen thatsächlichen Bestande mit allen ans ihnen rücksichtlich der Verwendung für Schulzwecke oder ans Privatrechtstiteln lastenden Verbindlichkeiten und mit der ausdrücklichen Widmung für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens in die Verwaltung der Kronländer in der Weise über, daß die Verwaltung des Stammvermögens dem Landesausschnße, die Anweisung der Ausgaben auf Grund

des vom Landtage festgestellten Präliminars der Landesschulbehörde zukömmt.

Dieser gesetzlichen Bestimmung gemäß überging der böhmische Normalschulfond mit 1. Jäner 1870 in die Verwaltung des Landes und hat der Landesausschuß das Präliminare des genannten Fondes für das Jahr 1871 und 1872 auf Grund des von der k. k. Statthaltern ausgearbeiteten und bei Uebergabe des Fondes dem Landesausschuße übermittelten Voranschlages pro 1870 verfaßt und dem hohen Landtage mit Bericht vom 26. Sept. 1871, Landesausschuß=Zahl 18537, zur Schlußfassung vorgelegt.

Der Voranschlag pro 1871 wurde vom hohen Landtage der Berathung nicht unterzogen und gelangte mit Erlaß des Landtag=Präsidiums vom 14. November 1871, Zahl 168, an den Landesausschuß zur Amtshandlung.

Für die Session des Jahres 1872 wurde zwar der Voranschlag des Normalschulfondes pro 1872 vom Landesausschuße neuerlich berathen, gelangte jedoch nicht zur Vorlage an den h. Landtag.

Der Landesausschuß beehrt sich nunmehr, das auf Grundlage der früheren Voranschläge und der vom Landesausschuße im eigenen Wirkungskreise gesatzen Beschlüsse entworfene Normalschulsonds= Präliminare für 1873 mit nachstehendem Berichte dem hohen Landtage zur Schlußfassung vorzulegen.

Vor Allem glaubt der Landesausschuß jene Positionen des Präliminars hervorheben und für sie die hohe Schlußfassung hervorrufen zu sollen, welche das Stammvermögen des Normalschulfondes und dessen Einkünste zum Gegenstande haben und seit der Uebergabe des genannten Fondes der endlichen Austragung mit der k. k. Regierung harren, indem einerseits die Ordnungsherstellung dadurch verzögert wurde, daß der k. k.. Landesschulrath einen der Ansicht des Landesausschußes entgegengesetzten Standpunkt festhält, andererseits die Uebergäbe einzelner Vermögensobjekte und Einnahmsquoten des Normalschulfondes ohngeachtet wiederholter Betreibung von Seite der k. k. Regierung grundlos verzögert wird.

Die diesbezüglichen Präliminarsposten sind nachstehende:

Ersorderniß=Rubrik VIII. Stiftungen,

Auf Grund der Eingangs angeführten Bestimmung des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 hat die k. k. Statthaltern in Folge Erlasses des k. k. Ministeriums für Cultur und Unterricht vom 4 Juni 1869, Z. 4757, und des erläuternden Erlasses vom 20. Juli 1869, Z. 5920, den Landesausschuß wegen Uebernahme des Normalschulfondes aufgefordert, welche in der Weise zu geschehen hatte, daß vom 1. Jänner 1870 angefangen den Anforderungen des obeitirten Gesetzes entsprochen werden konnte.

Mit den ei wähnten Ministerial=Erlässen wurde

übrigens bestimmt, daß hinsichtlich der Gebahrung mit den Einnahmen des Normalschulfondes für das Jahr 1869 keine Veränderung veranlaßt werde, und daß die Evidenzhaltung und Verrechnung derselben durch diejenigen Organe stattzufinden habe, welche hiezu bisher berufen waren.

Ans diesem Grunde wurde dem Landesausschuße mitgetheilt, daß die den Normalschulfond betreffenden Liqnidations= und Hauptbücher erst nach Ablauf des Rechnungsjahres, welches nach dem Finanzgesetze vom 23. März 1869, Nr. 34 R. =G. =BL., bis 30. Juni 1870 reicht, übergeben werden könne.

Das dem Landesausschuße übergebene Normalschulsondsvermogen beträgt an frei Verfügbarem 759789 fl. 8/10 kr. und an Stiftungsvermögen 259638 fl. 30 9/10 kr.

Eine Baarfchaft wurde nicht übergeben, weil der Fond ein dotirter war. Hiermit war jedoch die Uebergabe des Schulstiftungsvermögens noch nicht abgeschlossen, indem noch die mit Ende 1869 bei den einzelnen Schulstiftungen verbliebenen Kassateste zu übergeben waren.

Nachdem der k. k. Landesschulrath wegen Vorlegung des betreffenden Abrechnungsoperates mehrfach urgirt worden war, gelangte dieses mit Note des Landesschulrathes vom 5. April 1872, Z. 214 (L. =N. =Z. 10946/872) an den Landesausschuß.

Nach den von dem k. k. Landesschulrathe auher mitgeteilten Ausweisen über die ans Grund der Journalergebnisse bis incl. Juni 1870 für das, Jahr 1869 bei einzelnen in der Verrechnung des Normalschulfondes stehenden Schulstiftungen betragen die Aktivforderungen dieser

Stiftungen............................. 7690 fl. 7 1/2 kr.

welche nach Abzug der Passivreste

von.................................... 979 fl. 3 1/2 kr.

sich mit....... ........................ 6711 fl. 4 kr.

herausstellen und vom k. k. Aerar zur Vergütung beansprucht werden.

Der k. k. Landesschulrath verweigert jedoch diese Ersatzleistung, indem er anführt, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um die Abrechnung zwischen dem Staats= und Norrnalschulfondstvermögen, sondern lediglich um die interne Ausgleichung zwischen dem eigenthümlichen Stiftungsvermögen des Normalschulfondes selbst handle.

Der k. k. Landesschulrath stützt diese Behauptung auf die weitere Ausführung, daß das k. k. Aerar nur insoweit, als die Erfordernisse des Normalschulfondes von den eigenen Einnahmen des Fondes nicht bedeckt waren, den Ausfall durch Staats=Zu= und Vorschüsse gedeckt habe, welche Vorschüsse mit Ende 1869, beziehungsweise mit Ende Juni 1870 die Hohe von 141849 fl. 80 kr. erreicht haben und als Schuld des Normalschulfondes an das k. k. Aerar ausgewiesen sein sollen.

Diese Anschauung des k. k. Landesschulrathes erscheint jedoch dem klaren Wortlaute der bezüg-

lichen Gesetze und den vom k. k. Landesschulrathe Schon früher erklärten Auffassungen und gelieferten Nachweisungen geradezu widersprechend.

Das Gesetz vom 14. Mai 1869 erklärt im §. 66 ausdrücklich, daß den Schulsonden derjenigen Länder, welche bis 1869 incl. vom Staate einen Zuschuß für Volksschulzwecke erhielten, ein Solcher auch fernerhin mit dem Durchschnittsbetrage jener Summen geleitet werden wird, welche in den Jahren 1866 und 1867 zum betreffenden Normalschulfonde ans den allgemeinen Staatseinkünsten beigetragen wurden. Auf Grund dieser Gesetzbestimmung richtete der Landesausschuß bereits unter dem 22. Dezember 1869, Z. 26799, eine diesbezügliche Anfrage an den k. k. Landesschulrath, in deren Beantwortung ddto. 31. Jänners 1870, Z. 4169, Letzterer die Nachweisung lieferte, daß sich beim böhmischen Normalschulfonde nach Ausscheidung der Summen für Solche Zwecke (Lehrerbildungsanstalt), für die künftighin ans Staatsmitteln vorzusehen sein wird, in den Jahren 1866, 1867; 1868 ein durchschnittlicher Ueberschuß von 12668 fl. 75 kr. herausstellte und daher auch für diesen Fond im Sinne des Gesetzes vom 14. Mai 1869 ein weiterer Zuschuß aus Staatsmitteln nicht mehr erforderlich fei.

Hieraus geht min klar hervor, daß der Normalschulfond seiner ursprünglichen Bestimmung für Volksschulzwecke niemals eine Dotation ans Staatsmitteln in Aufspruch nahm; dem entgegen beharrt jedoch der k. k. Landesschulrath auf seiner Behauptung einer Schuld des Normalschulfondes an das k. k. Aerar, welcher Widerspruch um so mehr aussällt, als das obbezogene Gesetz und die früheren Nachweisungen des k. k. Landesschulrathes gerade das Gegentheil erkennen lassen und auch bei der Uebergabe des Normalschulfondes von dieser angeblichen Schuld desselben an das k. k. Aerar keine Erwähnung geschah.

Ebenso unbegründet erscheint auch die weitere Auffassung des k. k. k. Landesschulrathes, nach welcher im Normalschulfonde auch Vorschußleistungen des belasteten an das freie Vermögen des Normalschulfondes vorgekommen, d. h. die baaren Ueberschüsse des Stiftungsvermogens zur Bestreitung der laufenden Erfordernisse verwendet worden fein sollen, zu deren Deckung das freie Vermögen bestimmt erscheint.

Eine solche Vorschußleistung hat niemals stattgefunden und läßt sich, so weit die vom k. k. Statthalterei=Rechnungs=Departement übergebenen Bücher des Normalschulfondes zurückreichen, constatiren, daß die Ueberschüsse der einzelnen Schulstiftungen auch von der früheren Verwaltung nur zur Kapitalsanlage oder zur Begleichung rückständiger Stiftungsgenüsse verwendet werden.

Das von der k. k. Regierung bis Ende des Finanzjahres 1869 und von da von dem Landes= Ausschuße verwaltete Vermögen der Schulstiftungen charakterisirte sich früher eben so wenig als Staats-

vermögen, als es jetzt zum Landesvermögen gerechnet werden kann und muß daher wie früher so auch jetzt intakt, d. h. seinen eigenen Widmungen nach dem Willen der Stifter erhalten bleiben.

Die hier entwickelte Anschauung des Landesausschußes wurde dem k. k.. Landesschulrathe mit Note vom 5. August 1872, Z. 10946, mit dem Bedeuten mitgetheilt, daß der Landesausschuß aus Grundlage der faktischen Verhaltnisse und der gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen der Normalschulfond in seinem thatsächlichen (zur Zeit der Uibergabe sich ergebenden) Bestande an die Verwaltung des Landes zn- übergehen hatte, auf feiner Forderung betreffs des Ersatzes der Schulstiftungs= Aktivreste pr. 6711 fl. 4 kr. beharren müsse.

Nachdem der k. I. Landesschulrath dieser sowohl in den Vorschriften der politischen Gesetze, als im Privatrechte gegründeten Forderung des Landesausschußes bisher nicht nachgekommen ist, erlaubt sich der Landesausschuß den Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle die k. k. Regierung wegen schleuniger Ordnungsherstellung in dieser Angelegenheit angehen.

Zur Erfordernißrubrik XII "Steuern und Gaben" Post 5 und Bedeckungsrubrik II "Ertrag der Realitäten" erlaubt sich der Landesausschuß Folgendes anzuführen:

Zum Vermögen des Normalschulfondes gehören nachsiehends bezeichnete Realitäten, deren Uibergabe bisher nicht erfolgte:

i. Das Normalschul=Buchdruckereigebäude Nr. Cons. 293-1 in Prag,

2.   der Normalschulgarten in der Karmelitergasse in Prag,

3.    das deutsche Musterhaupt= und Mädchenschulgebäude Nr. E. 528-3,

4.   ein Antheil an dem Pardubitzer Hauptschulgebäude.

Uiber Anregung des Landesausschußes hat die k. k. Statthalterei einher mitgetheilt, daß das hohe k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 30. Oktober 1870, Z. 5349, neuerliche Erhebungen bezüglich der Widmung des Normalschulgartens und des deutschen Musterhaupt= und Mädchenschulgebäudes in Prag für Lehrerbildungszwecke angeordnet und sich nach Austragung dieser Erhebungen die Entscheidung vorbehalten habe, daß in gleicher Weise zufolge dieses Erlasses das Miteigenthumsrecht des Normalschulfondes an dem Pardubitzer Hauptschulgebäude zu konstatiren sei.

Bezüglich des Normalschul=Buchdruckereigebäudes sei die Entscheidung mit dem Ministerialerlasse vom 22. August 1870, Z. 5000, dahin erfolgt, daß die Bestimmungen des Dekretes der Studien= Hofkommission vom 24. Juli 1820, Z. 4385, aufrecht erhalten werden, gemäß welcher jene Theile des vormaligen Konviktgebäudes ad Sct. Bartholomaeum (Nr. C. 293-1), welche für die Buchdruckerei des Prager Normalschulbücher=Verlages verwendet werden, ein Eigenthum des Studien-

fondes ausmachen, jedoch dem Schulfonde die unbeschränkte Benützung der erwähnten Gebäudetheile unentgeltlich gegen dem auch ferners überlassen wurden, daß derselbe alle diese Entien betreffenden Lasten trage und das Gebäude in gutem Stande erhalte.

Unter Einem sei die k. k. Finanzprokuratur beauftragt, die bücherliche Einlage bezüglich dieser Liegenschaften zu erwirken und hinsichtlich der erst erwähnten Realitäten die angeordneten weiteren Erhebungen zu veranlassen.

ad I. Zu Folge dieser Mittheilung hat der Landesausschuß die Einverleibung der dem Normal« schulfonde auf das Normalschul=Buchdruckereigebäude Nr. C. 293-1 in Prag zustehenden Benutzungsrechte erwirkt und sich an die Statthalterei mit dem Ersuchen gewendet, daß der Normallchulfond für die feit dem 1. Jänner 1870, Seit welcher Zeit ihm die Zuschüsse aus den Erträgnissen des Schuldücherverschleißes nicht mehr zukommen, ihm entgangene Benützung des Gebäudes entschädigt werde und daß hierüber sowie über allfällige Ablösung des Benützungsrechtes Unterhandlungen eingeleitet wurden.

ad 2 und 3. Diese beiden Realitäten wurden laut Mitteilung der k. k. Statthalterei deshalb nicht übergeben, weil sie angeblich ausschließlich für die Lehrerbildungs= und Uibungsschulen gewidmet worden Seien, welche Lehranstalten künftig unmittelbar ans Staatsmitteln bestritten werden sollen und daher ans dem Normalschulfonde ausgeschieden werden mußten.

Die hierüber vom Landesausschuße bei der Landtafel gepflogenen Erhebungen haben jedoch Nachstehendes ergeben:

Zu Folge der Stiftungs und Privilegiumsurkunde Sr. Majestät Kaiser Karl VI. hatte das vorbestandene Kloster der unbeschuhten Karmeliter das Eigenthum der auf der Kleinseite gelegenen Karmeliterkirche, die Klostergebäude und einige Weingärten erworben und es wurden diese sämmtlichen Realitäten als Dominikalrealitäten erklärt und es erging die Verordnung, daß dieselben in die kon. Landtafel einzutragen Seien.

Das Kloster der unbeschuhten Karmeliter hatte 3 Weingärten erworben, welche dem Privilegium entgegen statt in die Landtafel, in die Weinbergämtlichen Grundbücher eingetragen wurden.

Dieser ganze Besitzstand überging nach Aufhebung des Konventes in bas Eigenthum des Religionsfondes.

Dagegen ist mittelst Gubernial=Dekrets vom 6. und 20. Oktober 1786 der dazu gehörige Gartentheil zwischen der Kirche und Schule der Normalschule zur Benützung als Garten und Holzlage angewiesen worden. Mit Studienhofkomrnissiondekrete vom 28. Mai 1836, Z. 3372, wurde die Unterbringung der Gymnasial- und Normalschulen in dem ehemaligen Karmeliterkloster und

dessen käufliche Uiberlassung von Seite des Religionsfondes angeordnet.

Laut dieses Dekretes haben Se. Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Mai 1836 zu bewilligen geruht, daß die Gymnasial= und Normalschulen in Prag ans dem vormaligen Gebäude der englischen Fräulein entfernt und in das Karmeliterkloster übersetzt wurden.

Der Religionsfond hatte die Gebäude käuflich zu überlassen, das bisherige Schulhaus bei den englischen Fräulein war zu Gunsten der beiden in demselben bestehenden Anstalten im Versteigerungswege zu veräußern und der Kaufschilling zu vertheilen und zwar:

Wenn der Werth des Schulhauses sammt Garten auf 11851 fl. 30 kr. angenommen wird, so hätten hievon dem Schulsonde 9405 fl. 24 3/8 kr. zuzufallen.

Von dem anzukaufenden Gebäude hatte der Normalschulfond den vorderen, der Studienfond den rückwärtigen Theil zu acquiriren und herzustellen, so daß jeder Theil in das individuelle Eigenthum eines jeden Fondes überzugehen hatte.

Auf den Bau des Normalschulgebändes wurde der Betrag von 34562 fl. 41 1/2 kr. ö. W. ans dem Normalschulfonde angewiesen und zwar aus den kurrenten Uiberschüssen.

Mit Gubernial = Dekret vom 19. November 1847, Z. 69763, und 31. Oktober 1848, Z. 37428, wurde die Kammerprokuratur angewiesen, die Verschreibung dieser Realitäten auf die Namen der Besitzer zn veranlassen und es wurde demzufolge über Gesuch der k. k. Finanzprokuratur vom 2. Juli 1852 das Eigenthum:

1. auf das Hans Nr. E. 528-III. zu Handen des k. k. Normal=Schulfondes;

2.   auf das Hans Nr. C. 385-III. sammt Garten Nr. top. 697 zn Händen dieses Fondes;

3.   auf das Hans Nr. C. 529-III. (hinter Nr. C. 528-III. gelegen) zn Händen des k. k. Studienfondes;

4.   des Gartenhauses und des als Leichenkammer verwendeten Wohngebandes sine Nr. C. sammt Nr. top. 698 und 699 zn Handen des k. k. Studienfondes;

5.   des Pfarrgebäudes und des Hanfes Nr. c. 410-III., dann

6.   die Schaffnerswohnung Nr. C. 392-III., dann Nr. top. 700, 701, 702, 704, 705 und 706 für den Religionsfond vorgeschrieben.

Hieraus geht hervor, daß dem Normalschulfonde unbestreitbare Eigentumsrechte auf die Realitäten zukamen, welche landtästich für diesen Fond ausdrücklich vorgeschrieben sind und wurde demgemäß die k. k. Statthalterei unter Mittheilung des Vorangeführten angegangen, bei dem Umstande, als die k. k. Staatsverwaltung diese Gebäude sammt Zugehör zu ihren Zwecken benützt, ohne daß die Zustimmung des Eigentümers eingeholt oder ein Mieihzins gezahlt wurde, sich darüber auszuspre-

chen, ob die k. k. Staatsverwaltung sich bereit sinden ließe, diese Realitäten gegen einen angemessenen, zu vereinbarenden Zins miethweise zu übernehmen, der jedoch auch für die bereits verflossene Zeit, d. i. seit dem 1. Jäner 1870 nachträglich zn entrichten wäre.

Nachdem hierauf und auf eine Weitere Urgenz des Landesausschußes keine Antwort bisher erfolgte, sah sich der Landesausschuß veranlaßt, wegen der endlichen Austragung dieser Angelegenheit die Einflußnahme der k. k.. Regierung in Anspruch zu nehmen.

ad 4. Die Eigenthumsverhältnisse betreffs des Pardubitzer Hauptschulgebäudes harren gleichfalls noch der Austragung.

Nachdem das Druckereigebäude dem Landesausschuße, wie vorwärts erwähnt, nicht übergeben wurde und auch der Gewinn ans dem Schulbücherverschleiße seit 1. Oktober 1870 in den Lehrerpensionssfond einfließt, so kann selbstverständlich der von jenem Gebäude zu entrichtende Wasserzins jährl. 36 fl. nicht dem Normalschulfonde zur Last fallen und es hat der Landesausschuß demzufolge die weitere Auszahlung dieses Zinses bei der Landeskasse mit Ende Oktober l. J. eingestellt, von welcher Verfügung der k. k. Landesschulrath mit der Aufforderung verständigt wurde, diese Gebühr bei der Verwaltung des Schulbücherverschleißes anzuweisen und dem Normalschulfonde die seit 1. Okt. 1870 ungebührlich geleisteten Zahlungen im dermaligen Gesammtbetrage von 75 fl zu vergüten.

Die übrigen Posten des Präliminares geben zn keiner abgesonderten Besprechung Veranlassung und sind die Beschlüsse des Landesausschußes, wodurch einige Ansätze gegen die Vorjahre abgeändert erscheinen, bei den diesfälligen Positionen angemeldet.

Mit Rücksicht auf die vorausgeführten Auseinandersetzungen erlaubt sich der Landesausschuß nachstehende Anträge zu stellen:

Der hohe Landtag wolle:

1. das Präliminare des Normalschulfondes für das Jahr 1873 genehmigen;

2 die Regierung in dem obaugebenteten Sinne um Abhilfe angehen;

3. den vorliegenden Bericht einer besondern Kommission ans 9 Mitgliedern zu 3 aus jeder Kurie der Budgetkommission zuweisen.

Vom Landesausschuße des Königreiches Böhmen.

Prag, am 23. Oktober 1872.

Der Oberstlandmarschall.

Dr. Grasse.

Zemský sekretáø ète: Zemský výbor èiní návrh:

1.     Slavný snìme raèiž schváliti rozpoèet normálního školního fondu na rok 1873;

2.     vládu požádati za odpomoc ve smyslu naznaèeném;

3. zprávu tuto pøikázati budžetní komisi.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort?

Der Antrag geht dahin, diesen Bericht der Budgetkommission zur Vorberathung zuzuweisen.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, bitte ich die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Ich komme nun zum nächstfolgenden Gegenstände:

Bericht der Kommission für Vorberathung des Gesetzes betreffend die Regelung des Schubwesens.

Berichterstatter ist Dr. Haßmann. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzulesen.

Berichterstatter Dr. Haß mann: Hoher Landtag!

Der §. 14 des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1871 stellt es dem Ermessen der Landesgesetzgebung anheim, zu bestimmen, ob und inwieweit den Schubstationsgemeinden für die Beistellung, Einrichtung, Beheizung und Beleuchtung der Schublokalitäten, so wie für die Instandhaltung derselben, dann für die Beaufsichtigung der Schüblinge eine Entschädigung aus Landesmitteln geleistet werden soll.

In gleicher Weise überläßt der §. 16 dieses Reichsgesetzes der Landesgesetzgebung die Bestimmung, ob dem Landesfonde für die bestrittenen Schubkosten ein Ersatz von den betreffenden Heimatsgemeinden der Schüblinge zu leisten fei.

Der von dem Landesausschuße vorgelegte diesbezügliche Gesetzentwurf vom 2. November 1872, Nr. 287 Ldtg., setzt diesen den Schubgemeinden zu leistenden Ersatz mit 20 kr. für den Schübling ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer fest, von welchem Ersatzbetrage die Heimatsgemeinde des Schüblings den fünften Theil dem Landesfonde rückzuvergüten hat.

Die Kommission fand auf Grund der von dein Landesausschuße gepflogenen eindringlichen Erhebungen den Ersatzbetrag von 20 kr. den gegebenen Verhältnissen angemessen, die Rückvergütung des fünften Theiles dieses Ersatzbetrages durch die Heimatgemeinden der Schüblinge an den Landesfond, theils durch den gleichen Vorgang in anderen Ländern, theils dadurch gerechtfertigt, daß hiedurch die Gemeinden zu einer strengeren Beaufsichtigung ihrer arbeitsscheuen und dem Vagabundiren ergebenen Gemeindeangehörigen veranlaßt werden sollen, well nur hiedurch eine Verminderung der Zahl der Schüblinge erreicht werden kann.

Die Kommission stellt den Antrag.

Ein hoher Landtag wolle den von dein Landesausschuße vorgelegten Gesetzentwurf vom 2. November 1872, Z. 287 Ldtg., betreffend die Durchführung der bei Landesgesetzgebung durch die §§. 14 und 16 des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1871 vorbehaltenen Bestimmungen zur Regelung der Kosten des Schubwesens vollinhaltlich annehmen.

Zemský sekretáø ète: Komise èiní návrh: Slavný snìme raèiž v plném obsahu pøijmouti návrh zákona, výborem zemským dne 2. listopadu 1872, èís. snìm. 287, pøedložený, co se týèe provedeni ustanovení, v pøíèinì honìní postrkem zákonodárství zemskému vyhražených v §§. 14. a 16. øíšského zákona, daného dne 27. èervence 1871, jímžto se upravují náklady za hnance.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. (Niemand meldet sich. ) Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so gehen wir zur Spezialberathung über.

Abgeordnete Dr. Haßmann (liest):

8. 1.

Den Schubstationsgemeinden gebührt vom 1. Jäner 1872 an für die im §. 14 des Reichsgesetzes dom 27. Juli 1871, Nr. 88 R. -G. -Bl., bezeichneten Kosten für Beistellung, Beheizung,, Instandfetzung der Lokalitäten, Beaufsichtigung der Schüblinge und Besorgung der Schreibgeschäfte der Rückersatz mit dem Pauschalbetrage von zwanzig Kreuzern österr. Währung für jeden Schübling ohne Rücksicht auf die Dauer seines Aufenthaltes ans dem Landesfonde.

Zemský sekretáø ète:

§. 1.

Dnem 1. ledna 1872 poèínajíc, náleží obcím, které jsou stanicemi hnaneckými, za náklad, v §. 14. øíšského zákona, daného dne 27. èervence 1871, èís. 88 øíšsk. zákona, uvedený na opatøení, topení a v dobrém spùsobu udržování místností, rovnìž i za náklad na dohlížení ke hnancùm a na vykonávání prací písaøských z fondu zemského náhrada úhrnkem 20 krejcarù rak. èís. za každého hnance bez ohledu na to, jak dlouho v obci pobyl.

Obersttandrnarschall: Wünscht Jemand zu §. 1 das Wort?

Abgeordneter Adam hat das Wort.

Abg. Herr Adam: Ich muß mich gegen die Vergütung von 20 kr., die man den Schubsgemeinden zugewendet haben will, aussprechen; um diesen Betrag von 20 kr. sollen die Schubsgemeinden die Beheizung, Reinigung der Lokalitäten und Alles besorgen; dadurch würden diejenigen Gemeinden, welche zu Schubsstationen bestimmt sind, beeinträchtigr, sie würden bestraft werden, weil sie für diesen Betrag die Besorgung nicht beschaffen können; ich will annehmen, daß eine Gemeinde 100 Schüblinge abzuschieben habe, dann würde sie den Betrag von 20 st. bekommen. Für diesen Betrag ist es einleuchtend, daß sie nicht im Stande sind, das zu leisten, daher erlaube ich mir den Antrag, daß anstatt des Betrages von 20 kr. für jeden Schübling der Betrag von 40 kr. bestimmt werde,

Zemský sekretáø: Pan poslanec Adam navrhuje, aby náhrada byte urèena na místì 20 se 40 krejcary.

Oberstlaudmorschall: Ich bitte diejenigen

Herren, welche den Antrag unterftützen wellen, die Hand zu erheben.

Er ist unterstützt.

Herr Abg Dr. Grasse hat das Wort.

Abg. Herr Dr. Graffe. Der Landesansschuß hat bei der Berachung dieses Gesetzes sich gestützt aus genaue Berechnungen von der Landesbuchhaltung und diele Berechnungen haben ergeben, daß ungefähr die Summe derjenigen Regiekosten, welche vom Landesfonde für die Schüblinge ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes ersetzt werden sollen, sich zwischen 20 und 50 kr. beziffern müßten. Ich glaube und bin überzeugt, daß der Landesfond ungerecht würde mitgenommen werden, wenn man dem Antrage des Abgeordneten Herrn Adam zustimmen und beschließen wollte, daß den Schubstatiousgemeinden für jeden Schübling ohne Rücksicht ans die Dauer des Aufenthaltes pr. Kopf 40 Kreuzer vergütet werden sollte.

Es ist dies das doppelte desjenigen Betrages, den die Landesansschußvorlage angenommen hat, und es würde jedenfalls sehr ungerechtfertigt erscheinen, denselben anzunehmen.

Es mag fein, daß einzelne Gemeinden an Regiekosten etwas mehr aufwenden müssen als 20 Kreuzer, aber das ist noch kein hinreichender Grund für alle Gemeinden den Betrag auf 40 kr. zn erhöhen. Uebrigens sagt das Reichsgesetz vom 24. Juni 1871: es ist der Landesgesetzgebung vorbehalten, ob und inwieweit den Gemeinden die Regiekosten vergütet werden Sollen. Also ist es jedenfalls eine freiwillige Sache des Landtages, zu beschließen, daß ans dem Landesfonde den Gemeinden zur Bestreitung- der Regiekosten Ersätze geleistet werden sollen und ich glaube, daß der Antrag des Herrn Abgeordneten Adam zu weit hinübergehe über den Betrag, den der Landesfond rechtlich und gesetzlich zu leisten im Stande wäre.


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