Die ehemalige Unterscheidung zwischen da Landtafel und den Grundbüchern beruht auf der rechtlichen Verschiedenheit zwischen Dominikal= und Rustikalgütern.
Diese Verschiedenheit kann heutzutage bereits als behoben, beseitigt angesehen werden. Allein an ihre Stelle hat sich ein anderes wichtiges Moment, ein anderer wesentlicher Grund gesetzt, nämlich, daß nach der Landtagswahlordnung mit dem Besitze gewisser Realitäten die Wahlberechtigung im Großgrundbesitze verbunden ist.
Die Absonderung dieser Realitäten von den anderen in ein besonderes Grundbuch - in der Landtafel - hat somit ihren guten und wichtigen Grund. Die Landtagswahl-Ordunng unterscheidet zwischen den Begriffen Großgrundbesitz, dann den land= und lehentäflichen Gütern.
Nach der Regierungsvorlage soll nicht blos der Großgrundbesitz, es sollen auch alle Liegen= schaften, welche im Sinne, nach der Praxis der Landtagswahlordnung als land= oder lehentäfliche Güter anzusehen sind, in die neue Landtafel über= tragen werden:
Es kann somit bei der Bildung der neuen Landtafel die Frage nur darüber entstehen, welche von den in der jetzigen Landtafel eingetragenen Liegenschaften in die neue Landtafel nicht zu über= tragen sind, und da ist die Antwort nahe, "welche
im Sinne der Landtagswahlordnung für solche Güter nicht angesehen werden, mit denen die Wahlberechtigung im Großgrundbesitze verknüpft ist. Für die Bei= behaltung auch dieser Realitäten in der Landtafel liegt kein Grund vor. "
Ein Recht des Besitzers wird nicht verletzt, weil es nicht existirt. Die historische Bedeutung der Landtafel wird durch die Auslassung solcher kleinen Körper ans der Landtafel nicht vermindert, sie wird aber auch durch die Belassung derselben in der Landtafel nicht erhöht. Wir haben in unse= rer Land= und Lehenstafel kleine Objekte vom ge= ringen Werthe, einzelne Grundstücke, Wiesen, Wäl= der, wir haben in der Lehenstafel neben den Ritter= lehen auch Rustikallehen. Alle diese Objekte sollen nach dem Antrage der Kommission, ohne Unterschied, ob sie groß oder klein, werthvoll oder minder werth= voll, von dieser oder jener Qualität sind, in die neue Landtafel übertragen werden, weil die Kommission von der Ansicht ausging, daß jedes Grund= stuck, jedes Objekt, welches gegenwärtig in der Landtafel liegt, gleichsam ein Stück des politischen Wahlrechtes im Großgrundbesitze mit sich führt, eine Annahme, der aber die Praxis, welche sich bei der Anwendung der Landtagswahlordnung gebildet hat, geradezu widerspricht. Aber auch angenommen, es wäre diese Voraussetzung, diese Ansicht richtig, dann würden auch nach der Regierungsvorlage alle jene Objekte in die Landtafel übertragen werden, weil sie nach der Landtagswahlordunng als solche land= und lehenstäfliche Guter anzusehen sind. In der Praxis hat sich eine Verschiedenheit der Ansichten darüber gebildet, welche Behörde denn bernfen ist, in Zweifeln die Landtäflichkeit einer Realität zu entscheiden. Um diesen Zweifeln zu be= gegnen, hat die Regierungsvorlage in Alinea 3 jene Organe bezeichnet, welchen es zukommen soll, in Zweifeln bei Lösung dieser Frage mitzusprechen. Es ist die Statthalterei und der Landesausschuß. Mit Entschiedenheit muß sich aber die Regierung dagegen aussprechen, daß, wie die Kommission be= antragt, die Ausscheidung oder Belassung der land= täflichen Realitäten in der Landtafel und ihre Uiber= tragung in die Grundbücher von dem jeweiligen Belieben der Besitzer abhängig gemacht werde.
Die Frage, in welchem Grundbuche und bei welchem Gerichte eine Realität ihre grundbücherliche Einlage zu sinden hat, kann mit Rücksicht auf den allgemeinen Verkehr, dem ja die Grundbücher zu dienen bestimmt sind, nicht nach subjektivem Er= messen, nicht nach subjektivem, sondern nach objektivem Gesichtspunkte gelöst werden. Bei der land= täflichen Realität waltet überdies noch ein wichtiges öffentliches Interesse ob, welches nicht außer Betracht gesetzt werden kann. Es mag immerhin dem Besitzer einer landtäflichen Realität das Recht zustehen, von der Ausübung des Wahlrechtes sich zu enthalten; das ist sein Recht; allein das subjektive Belieben hat da keine Berechtigung, wo es sich darum han= delt, die Evidenz der Eigenschaft der Landtäflich=
keit festzustellen, denn diese Evidenz ist nach der Landtagswahlordnung die Voraussetzung für eine besondere politische Wahlberechtigung. Die Berücksichtigung des Beliebens eines Besitzers würde überdies auch neue Schwierigkeiten für alle Fälle schaffen, in welchen die Handlungssähigkeit oder Dispositions=Befugniß des Besitzers eingeschränkt ist. Endlich wurde auch am Alinea 3 geändert und sich dahin ausgesprochen, daß der Grundsatz zu gelten habe, daß auch Uibertra= gungen aus der Landtafel in's Grundbuch und umgekehrt aus dem Grundbuche in die Landtafel stattfinden können
Es beruht dies nämlich auf der Voraussetzung, daß das Objekt nicht werthvoller ist, als es vor dem Eintragen war. Ich muß hier nur berühren, daß diese Frage, ob für die Zukunft etwas statthast sein wird oder nicht, nicht das gegenwärtige Gesetz berührt, welches sich nur mit der Anlegung der neuen Grundbücher besaßt. Es ist dies, glaube ich, ein Gegenstand, der zur Grundbuchführung, zur seinerzeitigen Erledigung solcher Gesuche gehört. Ich muß mir daher erlauben, dem h. Landtage das Fallenlassen des §. 4 des Kommissionsantrages und die Rückkehrzur Regierungsvorlage im §. 3 anzuem= pfehlen.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 4 das Wort? Freiherr v. Schaarschmidt hat das Wort.
Freiherr v. Schaarschmidt: Ich erlaube mir bezüglich der beiden Alinea, von welchen der Herr Regierungsvertreter gesprochen hat, für die Kom= missionsvorlage einzutreten und deren Annahme dem h. Hause auch meinerseits zu empfehlen.
Was zunächst den ersten Punkt betrifft, nämlich die Definition derjenigen Objekte, welche bei Anle= gung der neuen Grundbücher und beziehungsweise der neuen Anlegung der Landtafel in die letztere einzutragen sind, glaube ich, daß die von der Kommission vorgeschlagene Fassung entschieden den Vor= zug verdient vor derjenigen, welche von Seite der Regierung ursprünglich proponirt wurde, denn der Ausdruck, daß in die Landtafel diejenigen Liegenschaften einzutragen sind, welche im Sinne der Land= tagswahlordnung als land= oder lehentäfliche Güter anzusehen sind, ist gewiß ein viel zu unbestimmter, viel, zu wag, als daß er als Grundlage eines neuen, so außerordentlich wichtigen Aktes, wie die Anlegung von öffentlichen Büchern ist, gelten dürste. Ich halte diese unbestimmte Fassung im Hinblicke aus die Landtagswahlordnung für geradezu gefährlich.
Dieses Gesetz (die Landtagswahlordnung nämlich) sagt: Wahlberechtigt sind alle Besitzer von land= und lehentäflichen Gütern, von welchen einzeln oder zusammengenommen ein gewisser Steuerbetrag ge= zahlt wird. Was nun aber land= oder lehentäfliche Güter sind, das wird in der Landtagswahlordnung gar nicht ausgesprochen.
Es ist dies Sache der Interpretation, welche im konkreten Falle von den hiezu berufenen Or=
ganen vorgenommen werden muß, diese Organe sind bei der Zusammenstellung der Wählerliste der Statthalter und wenn es sich um die Prüfung der Giltigkeit des Wahlaktes bandelt, der Landtag. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurfe soll aber die Entscheidung darüber, was als landtäfliches Gut betrachtet werden und daher als Basis für die Ausübung des Wahlrechtes von Seite des Großgrundbesitzes dienen soll, dem Landesgerichte nach Anhörung der Statthalterei und des Landes= ausschußes überlassen werden. Es würde daher und zwar nicht blos im speziellen konkreten Falle, sondern ein für allemal für die ganze Zukunst diesen Autoritäten in die Hand gelegt, über die Basis des Wahlrechtes der Großgrundbesitzer in Böhmen zu entscheiden.
Hiedurch würde virtuell eine wesentliche Alte= ration der ganzen Grundlage des Wahlrechtes dieser einen Körperschaft aus einem Umwege durch die Grundbuchsordnung bewirkt, was ich als durchaus unzulässig betrachte, da meines Erachtens die Landes= vertretung sich davor hüten muß, verfassungsmäßige Einrichtungen bei Gelegenheit eines solchen speziellen Gesetzentwurfes irgendwie zu alteriren.
Ich halte die fragliche Bestimmung für so wichtig, daß ich mich nicht entschließen könnte, einem Gesetze die Zustimmung zu geben, in welchem ein solcher §. nach Fassung der Regierungsvorlage an= genommen würde.
Was das 2. Alinea betrifft, so ist von Seite des Hrn. Regierungsvertreters hervorgehoben worden, daß die Bestimmung bezüglich der künftigen Uibertragung aus der Landtafel in die Grundbücher und umgekehrt eine Bestimmung sei, welche in das gegenwärtige Gesetz, welches nur von der An= legung von Grundbüchern spricht, nicht gehöre und daß es daher für ein spateres Gesetz vorbehalten werden sollte.
Ich will die Zweckmäßigkeit des einen oder andern Vorganges dahingestellt sein lassen. Aber ich muß darauf aufmerksam machen, daß im späteren Verfolge des Gesetzes noch verschiedene Bestimmungen, z. B. über die Evidenzhaltung des Katasters und mehrere andere Bestimmungen, die selbst der Regierungsvorlage entnommen sind, vorkommen, die sich auch auf die Zukunft beziehen und daß derartige Bestimmungen im gegenwärtigen Gesetze auch gar nicht vermieden werden könnten. Es scheint mir aber eben im Zusammenhange mit früher besprochenen Bestimmungen des Gesetzes noth= wendig, das künftige Verhältniß bezüglich der Landtafel zu bestimmen eben wegen der politischen Bedeutung, welche die Eintragung von Grund= stücken in die Landtafel hat, und der Grundsatz, der hier von der Kommission ausgesprochen worden ist, scheint mir richtig zu sein, daß nämlich der mit einem gewißen vorzugsweisen Wahlrechte ver= bundene Großgrundbesitz nicht vermehrt werden dürfte durch Übertragung von Objekten ans den Grundbüchern in die Landtafel, außer soweit dies
zum Zwecke der Arrondirung im Wege von Grund= tauschen nothwendig ist.
Der Spielraum, der bei solchen Geschäften für den Fall nothwendig ist, daß die einzutauschenden Objekte unter einander nicht vollkommen gleich find, ist durch die gegenwärtige Textirung der Kom= mission auf genügende Weise geboten und ich glaube daher dem hohen Hause auch die Annahme des alinea 3 dieses Paragraphes in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung empfehlen zu können. (Bravo!)
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand über §. 4 das Wort? Appellationsrath Körber hat das Wort.
Appellationsrath K ö r b e r: Zu denjenigen Ausführungen, welche der Herr Vorredner vorgebracht hat, sinde ich noch etwas hinzuzufügen, daß nämlich mit dem Besitze der landtäflichen Realitäten nicht blos das Wahlrecht für den Landtag verbunden ist, sondern auch gewisse Rechte, bezie hungsweise Wahlrechte für die Bezirksvertretungen damit verknüpft sind. Rücksichtlilch des Wahlrechtes für die Bezirksvertretungen enthält das Gesetz über die Bezirksvertretungen eine ganz andere Bestim= mung, nämlich es wird nicht eine Steuerquote von 250 st. da gefordert, sondern blos eine Steuer= quote von 100 st. In dieser Steuerquote von 100 st. sind mich noch andere Steuern als die direkten Steuern einbegriffen, nämlich es gehören dazu auch noch nach § 13 die direkten Steuern ohne Kriegs= zuschlag, ferner die Steuern von Industrial= und Bergwerksunternehmungen. Es kann daher das landtäfliche Reale in einem solchen Falle ein ganz unbedeutendes sein und es kann dessen ungeachtet, wenn die übrigen Steuern, nämlich die Steuer= quote von Gewerbsunternehmungen u. s. w. die Quote von 100 st. ergänzen, der Besitzer dieses land= täflichen Reale das Wahlrecht in die Bezirksver= tretung ausüben. Würde man nun nach der Regie= rungsvorlage einzig und allein Bedacht nehmen auf das Wahlrecht für den Landtag, dann müßte man nach der bisherigen Praxis alle übrigen Realitäten, denen das Wahlrecht in den Landtag nicht zustand, aus der Landtafel ausscheiden; "nach der bisherigen Praxis" muß ich sagen, weil nämlich die Land= tafel eine Bestimmung darüber, welchen von den in der Landtafel eingetragenen Gütern oder Liegen= schaften dieses Wahlrecht zukommt, nicht enthält. Würde man demnach nur auf die Praxis Rücklicht nehmen und alle anderen landtäflichen Realitäten, welchen nach der bisherigen Gepflogenheit das Wahl= recht in den Landtag nicht zustand, aus der Land=
tafel ausscheiden, so würde es meines Erachtens
möglicherweise dahin führen, daß Besitzer von land= täflichen Liegenschaften auch des Rechtes in die Bezirksvertretungen zu wählen, entkleidet wären und ich glaube, bei einem bloßen formalen Gesetze, wo es sich einzig und allein um die innere Ein= richtung der Grundbücher handelt, seien keine der= artigen Beschlüsse zu fassen und Bestimmungen zu
treffen, wodurch irgendwelche Rechte selbst beein= trächtigt werden können und empfehle die Annahme des Antrages der Kommission.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand das Wort?
Da dies nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Herr Berichterstatter hat das Wort.
Berichterstatter Abg. Aschenbrenner: Es ist kein Antrag gestellt worden auf die Wiederher= stellung der Textirung der Regierungsvorlage, ich wäre demnach der Verpflichtung enthoben, auf die Ausführungen des Regierungsvertreters zu ant= worten.
Ich glaube aber, daß die Erwägungen, welche der Hr. Regierungsvertreter heute in diesem h. Haufe vorgebracht hat, uns nicht bestimmen können, von einer Textirung abzuweichen, welche unter den ge= gebenen Verhältnissen wohl noch die beste fein dürfte.
Es hat bereits Herr Baron Scharschmid dar= auf hingewiesen, daß der Text der Regierungsvorlage derartig sei, daß er es geradezu unmöglich macht, zu bestimmen, was als land= oder lehen= täfliches Gut anzusehen sei. Die vorliegende Regie= rungsvorlage berief sich auf die Landtagswahlord= nung, die Landtagswahlordnung beruft sich wieder auf das Grundbuchsgesetz und schließlich weiß mau aus keinem Gesetze herauszubringen, was als land= und lehentäfliches Gut anznsehen sei.
Die Landtagswahlordnung verleiht das Wahl= recht übrigens dem Gute nicht als solchem, sondern nur dem Besitzer des landtäflichen Gutes. Es könnte nun der Fall eintreten, daß ein Gut, mit welchem heute die Wahlberechtigung in der Gruppe des Großgrundbesitzes verbunden ist, weil der Be= sitzer die nöthigen Eigenschaften dazu hat, morgen diese Wahlberechtigung verliert, weil es in den Besitz einer Person kommt, welche nicht wahlberech= tigt ist. In einem solchen Falle erübrigte nach der Regierungsvorlage nichts anderes, als schleunigst das Grundbuch dieses betreffenden landtäflichen Gutes zu nehmen und an das betreffende Bezirksgericht hinauszuexpediren. Nehmen wir an, das Gut ändert wieder feinen Besitzer, derselbe ist wieder wahlberechtigt, so bliebe nichts anderes übrig, als das Grundbuch vom Bezirksgerichte sofort wieder abzuholen und wieder herein in die Landtafel ein= zulegen. Ich glaube, daß ein Gesetz, welches über Privatrechte abzusprechen hat, einen derartigen Wechsel gar nicht erst möglich machen soll.
Wenn wir aber weiter bedenken, daß heutzutage jeder Landtafelbesitz und sei er noch so klein, irgend einen Theil des Wahlrechtes hat; denn wenn heute Jemand zu dem kleinsten Landtafelbesitze wei= teren Landtafelbesitz zukauft und sich dadurch in die Lage setzt, die nothwendige Steuer zu zahlen, so wird er dadurch wahlberechtigt so müssen wir gestehen, daß dieses Recht in Hinkunft eine Un= möglichkeit werde, wenn wir alle jene. Güter, mit
welchen die erforderliche Steuerleistung nicht ver= bunden ist, einfach aus der Landtafel herausnehmen und an das Bezirks=Gericht überweisen. Ebenso dürfte das, was der Herr O. =L. =G. =R. Köcber gesagt hat, gewichtig sein, daß ja auch dem großen Grundbesitze, beziehungsweise dem in der Landtafel eingetragenen Besitze auch weitere Rechte zugewiesen sind, welche ebenfalls in Frage kämen, wenn der Text der Regierungsvorlage angenommen würde.
Endlich glaube ich, daß der vorliegende Ge= setzentwurf klar darthut, daß er nicht blos Bestimmungen für jene Periode enthält, welche die neue Anlegung der Grundbücher umgreift, sondern auch Bestimmungen enthält, welche für die Zukunft zu gelten haben. Schon das letzte alinea des §. 4 dürfte darauf hinweisen, daß auch für die Zukunft Bestimmungen getroffen werden wollen; ebenso dürfte es unzweifelhaft sein, daß die §§. 12, 13, 14 und endlich 38 durchaus Bestimmungen sind, welche für die Zukunft zu gelten haben, und für die Zukunft Bestimmungen zu treffen über das Verhältniß zwischen landtäflichen und ländlichen Grund= büchern, dürste eine unbedingte Nothwendigkeit sein.
Das Reichsgrundbuchsgesetz bestimmt nur, unter welchen Bedingungen Rechte und Verbind= lichkeiten in den öffentlichen Büchern eingetragen werden können; es bestimmt aber nicht jene Grundbücher, in welche sie eingetragen werden sollen.
Nachdem wir nun in Böhmen durch die An= nahme des §. 3 ein ausnahmsweises Grundbuch statuiren, die Landtafel beibehalten, so müssen wir auch unbedingt Bestimmungen in das Gesetz auf= nehmen, welche in Hinkunft die Frage von Zu= und Abschreibungen in die Landtafel, von Zu= und Abschreibungen in die Grundbücher im Verhältnisse zur Landtafel regeln und darum glaube ich dem h. Hause die Annahme des §. 4 in der von der Kommission vorgeschlagenen Textirung in Antrag zu bringen und vielleicht, weil ein Theil blos ge= schrieben und nur einmal mitgetheilt wurde, dieses 3. alinea nochmals in Verlesung zu bringen.
Oberstlandmarschall: Ich werde, um die Abstimmung zu erleichtern, das erste alinea ge= trennt zur Abstimmung bringen und das alinea 3, welches die Kommission heute in geänderter Fas= sung vorschlägt, darnach zur Abstimmung bringen.
Nach der Abstimmung über alinea 3 hat es keinen Anstand, die übrigen alinea des Paragrafs zur Abstimmung zu bringen.
Ich bitte die beiden ersten alinea des Para= graphes vorzulesen.
Berichterst. Aschenbrenner: Die Grundbuchseinlagen, welche landtäfliche Liegenschaften ent= halten, bilden zusammen ein Hauptbuch.
Bei der Anlegung der Grundbücher sind dies jenigen innerhalb der Gränzen des Königreiches Böhmen besindlichen Liegenschaften als landtäfliche zu behandeln, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes in der Land= oder Lehentafel ein= getragen sind, soferne der Besitzer nicht verlangt.
daß seine Liegenschaft in das Grundbuch jenes Bezirkes übertragen werde, in welchem sie sich be= sindet.
Snìm. akt. Höhm (ète): II. Kterak knihy pozemkové vnitø upraveny býti mají.
A) O knize hlavní.
§. 4.
Vklady knihovní, které obsahují nemovitosti zapsané deskami zemskými, èiní dohromady jednu knihu hlavní.
Když zøizují se knihy pozemkové, bud! s onìmi nemovitostmi v obvodu království èeského naloženo jako s nemovitostmi zemskými deskami zapsanými, které do doby, kdy zákon tento moci nabude, zapsány byly do desk zemských neb manských, aè nežádal-li by toho držitel nìkteré nemovitosti, aby nemovitost jeho pøenešena byla do knihy pozemkové onoho okresu, v kterémž položena jest.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen beiden Alineas des §. 4 zu= stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Sind angenommen.
Berichterstatter Dr. Aschenbrenner: Das dritte Alinea lautet: In Hinkunft können Uebertragungen aus der Landtafel in die Grundbücher auf Verlangen jederzeit erfolgen, dagegen sind Uebertragungen aus Grundbüchern in die Landtafel in der Regel unzulässig. Nur in dem Falle können einzelne Liegenschaften aus den Grundbüchern in die Landtafel übertragen werden, wenn gleichzeitig Grundstücke aus der Landtafel ausgeschieden werden, und die hievon entfallende Steuer von jener der einzutragenden Objekte nicht wesentlich verschieden ist. Die Entscheidung hierüber steht der Landtafelbehörde zu.
Snìm. akt. Höhm (ète): Na pøíštì mohou se každé doby nemovitosti z desk zemských pøenášeti do knìh pozemkových, bude-li se za to žádati. Naproti tomu nedovoluje se z pravidla, aby nemovitosti z knìh pozemkových pøenešeny byly do desk zemských. Toliko v tom pøípadì mohou nìkteré nemovitosti pøeneseny býti z knìh pozemkových do desk zemských, když zároveò pozemky z desk zemských se vyluèují a když daò na pozemky tyto vycházející, znaènì neliší se od danì z pozemkù, jež se vložiti mají do desk zemských. Rozhodovati o tom pøísluší úøadu desk zemských.
Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesem Alinea zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen.
Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest): Alinea 4 lautet: Hinsichtlich der nichtlandtäflichen Liegenschaften haben die Grundbuchseinlagen, welche die Liegenschaften einer Katastralgemeinde enthalten, zusammen ein Hauptbuch zu bilden. Für größere Gemeinden können, wenn es die Uebersichtlichkeit erheischt, mehrere örtlich abgegrenzte Abtheilungen
gebildet werden, für welche je ein Hauptbuch an= zulegen ist.
Im Falle des Bedarfes sind Ergänzungsbände n. zw. für jedes Hauptbuch abgesondert anzulegen.
Snìm. akt. Höhm (ète): Hledíc k nemovitostem deskami zemskými nezapsaným èiní vklady knihovní, vztahující se k nemovitostem té samé obce katastrální, vždy jednu hlavní knihu.
Žádá-li to lehèejší pøehled, mohou pro vìtší obce zøíditi se oddíly prostornì ohranièené, pro které sdìlati se má vždy jedna kniha hlavní. Jestli toho tøeba, buïte založeny svazky doplòovací, avšak vždy pro každou hlavní knihu zvláštì.
Oberstlandmarfchall: Ich bitte Diejen= gen, welche den Alineas 4, 5 und 6 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht) Sind angenommen.
Berichterstatter Dr. Aschenbrenner (liest): a) Inhalt der Grundbuchseinlage.
§. 5.
Eine Grundbuchseinlage hat nur einen Grund= buchskörper zu enthalten.
Snìm. akt. Höhm (ète):
a) 0 obsahu vkladù knihovních.
§. 5.
Každý vklad knihovní má obsahovati jen jedno tìlo knihovní.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zum §. 5. das Wort?
(Der Hr. Regierungsvertreter meldet sich. )
Der Hr. Regierungsvertreter hat das Wort.
Reg. =Vertr. Dr. Petruschka: Es ist aller= dings zweckmäßig, für jeden Grundbuchskörper eine be= sondere Einlage zu eröffnen, allein es ist ebenso räthlich, die Consequenzen der Freitheilbarkeit der Grund= stücke und die daraus seinerzeit resultirende Boden= zersplitterung gleich in Betracht zu ziehen. Wenn nun für jeden auch noch so kleinen Grundbuchskörper eine besondere Einlage von drei Blättern eröffnet werden müßte, wenn ein jeder Besitzer mehrerer solcher kleinen Objekte bei Aufnahme eines Darlehens genöthiget wäre, mehrere u. zw. so viele Extrakte zu haben, als eben kleine Objekte vorhanden sind, wenn ferner nach Durchführung des Creditgeschäftes dasselbe in so viele Einlagen ein= getragen werden müßte, als eben kleine Objekte vorhanden sind, so würde der Aufwand an Mühe und Kosten unverhältnißmäßig genannt werden müssen, wenn man berücksichtigt, wie gering oft die Anleihe ist, die ein so kleiner Besitzer sich ver= schafft, wenn man den kleinen Werth der Objekte selbst in Betracht zieht. Der Besorgniß einer Be= irrung des Lastenstandes oder der bücherlichen Ein= träge wird durch die Regierungsvorlage im §. 11 begegnet; - und angenommen auch, es würde mit der Zeit besorgt werden können, daß die Ein= träge beirrt werden, so steht es im jeden Augen= blicke der Grundbuchsbehörde frei, die verschiedenen, in einer Einlage vorhandenen kleinen Grundbuchs=
körper dann In besondere Einlagen zu trennen. Ich erlaube mir deswegen anzuempfehlen, daß das im §. 5. der Regierungsvorlage bestandene Wort "in der Regel" beibehalten werde und dann kommt auch das 2. Alinea in der Regierungsvorlage, welches ausdrücklich den Ausnahmsfall bestimmt, in welcher es zulässig ist, auch mehrere Grundbuchskörper in eine Einlage zu bringen.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu §. 5 das Wort?
Ref. Dr. A s ch e n b r e n n e r: Bitte um's Wort.
Oberstlandmarschall: Der Herr Bericht= erstatter hat das Wort.
Ref. Dr. A s c h e n b r e n n e r: Die Kommission hat mit Absicht dieses zweite Alinea der Regierungs= vorlage weggelassen, weil ste sich zu dem Glauben nicht bekennen kann, daß es zweckmäßig sei und die Uibersichtlichkeit der Grundbücher fördern könne, wenn in einem und demselben Blatte verschiedene Realitäten oder Entitäten zusamengeworfen werden, welche die verschiedenste Belastung oder Beschrän= kung aufzuweisen haben. Die Kommission glaubte, daß dem Besitzer mehrerer kleiner Güter durch §. 6 u. z. des 3 Alinea dieses Paragraphes genug Ge= legenheit geboten sei, seinen Besitz in ein Ganzes zu vereinigen. Wenn aber sein Besitz eine verschiedenartige Belastung hat, oder in Beziehung ans seine Dispositionsfähigkeit hierüber verschiedenen Beschränkungen unterworfen ist, glaubte die Kommission die Vereinigung dieser verschiedenen Güter zu einem Ganzen nicht anempfehlen zu sollen.
Man bedenke nur, daß dann der Lastenstand lediglich durch die Bezeichnungen ans dem Lastenblatte durch Buchstaben und sonstige kleine Hinwei= sungen geregelt werden müßte und bedenke, zu welcher Verwirrung dieses Anlaß geben könnte. Die Kommission ging daher von der Anschauung aus, als Regel festzuhalten, daß ein jeder Grundbuchskörper für sich eine Grundbuchseinlage zu bil= den habe.
Wenn Jemand mehrere Grundstücke besitzt, so hängt es davon ab, ob diese Grundstücke nicht ver= schiedene Belastungen haben und ob bezüglich der Dispositionsfähigkeit keine Verschiedenheiten obwalten. Ist dieses nicht der Fall, so kann er füglich solche Besitze zu einem Ganzen vereinigen. Liegen aber derlei Verschiedenheiten vor, dann erfordert es die Uibersichtlichkeit und Deutlichkeit diese Besitzungen aus= einanderzuhalten und in verschiedene Grundbuchs= Einlagen einzutragen. Aus diesem Grunde hat die Kommission die Weglassung auch des Alinea 2 im nachstehenden Paragraphe und die Weglassung des §. 11 der Regierungsvorlage in Antrag gebracht.
Oberstlandmarschall: Wir schreiten zur Abstimmung. §. 5 lautet nach dem Antrage:
Ref. Dr. Aschenbrenner: §. 5. Eine Grundbuchseinlage hat nur einen Grundbuchskörper zu enthalten.
Snìm. akt Höhm: Každý vklad knihovní má obsahovati jen jedno tìlo knihovní.
Oberstlandmarschall; Diejenigen, welche dem §. 5 zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht) Angenommen.
Res Dr. Aschenbrenner (liest):
§ 6.
Jede Liegenschaft, welche in den dermal bestehenden Grundbüchern eine selbstständige Einlage besitzt, hat einen selbstständigen Grundbuchskörper zu bilden.
Liegenschaften, welche in einem Grundbuche nicht eingetragen waren, sind, wenn sie einem und demselben Besitzer gehören und dieser nicht die Bil= düng abgesonderter Grundbuchskorper begehrt, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen.
Die Vereinigung mehrerer, demselben Eigen= thümer gehörigen Liegenschaften zu einem Grund= buchskörper kann nur dann erfolgen, wenn dieselben nicht verschieden belastet sind und auch in Ansehung der Beschränkungen des Eigenthumsrechtes keine Verschiedenheit besteht, oder wenn gleichzeitig mit der Vereinigung die Beseitigung der derselben entgegenstehenden Hindernisse bewirkt wird.
Snìm. aktuár Höhm (ète):
§. 6.
Každá nemovitost, která v nynìjších knihách pozemkových má svùj vklad o sobì, èiniž jedno tìlo knihovní
Nemovitosti, které posud do nìkteré khihy pozemkové zapsány nebyly a které pøísluší témuž držiteli, slouèeny buïtež v jeden vklad knihovní, aè nežádali za to držitel, aby se z nich uèinila zvláštní tìla knihovní.
Více nemovitostí, které téže osobì vlastní jsou, mùže se v jedno tìlo knihovní slouèiti, když závady nejsou rozlièné a též rozdílu není vzhledem k obmezení práva vlastnického, neb když sluèujíc nemovitosti tyto odstraní se pøekážky tomu se pøíèící.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche
......(Herr Regierungsvertreter Dr. Petruška
meldet sich um's Wort. )
Herr Regierungsvertreter: Entschuldigen!
Regierungsvertreter Dr. P e t r u š k a: Zu §. 6 des Kommissions=Antrages beehre ich mich zu be= merken, daß die Vermengung materieller Bestimmungen über die Bildung eines Grundbuchkörpers, welche auch bei der Grundbuchsführung in Anwen= dung zu bringen sind, mit dem Vorgange bei der Anlegung der Grundbücher sich nicht anempfiehlt
Ferner muß ich darauf aufmerksam machen, daß die Kommission auch der Inregularität, wie ste bis jetzt besteht, nicht gedacht hat, nämlich bezüglich der bestehenden sogenannten Theilhäuser und wie ste in der Zukunft zu behandeln seien
Die gesetzliche Anerkennung der physischen Theilungen von Häusern, wie ste bestehen, kann nicht ignorirt werden und das um so weniger, als es an Mitteln gebricht, solche ungeschehen zu machen. Durch die Regierungsvorlage sollte auch die bereits in der Verordnung vom 27. Dezember 1856 an=
gebahnte Wiedervereinigung dieser Theilhäuser oder richtig gesagt, dieser Theile eines Hauses, vorbereitet werden.
Daher muß dem h. Landtage die Annahme der Alinea 1 und 2 des §. 5 der Regierungsvor= lage statt des 1. Alinea des §. 6 des Kommissions=
antrages anempfohlen werden.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand zu §. 6 das Wort? (Niemand. ) Hr. Bericht= erstatter !
Res Dr. Aschenbrenner: Die Kommission hat im §. 6 nichts beschlossen, als was nicht in der Regierungsvorlage ebenso enthalten wäre, wenn es auch an einer andern Stelle des Gesetzentwurfes vorkommt. Die beiden ersten Alinea des §. 6 sind nahezu eine wörtliche Herübernahme des §. 23 der Regierungsvorlage. Was die Behandlung der Theilhäuser anbelangt, so glaubte die Kommission in Gemäßheit des einmal angenommenen Grundsatzes, daß jeder selbstständige Grundbuchskörper auch eine selbstständige Grundbuchseinlage zu bilden habe, in dieser Rücksicht auch vorzugehen bezüglich der Theilhäuser, insolange sie noch nicht wieder vereinigt worden sind. Die Kommission ist daher der Ansicht, daß diese Theilhäuser nach wie vor als selbststän= dige Grundbuchskörper zu behandeln sind, bis ste wieder in eine Hand vereinigt werden und so auch ein physisches sowie juristisches Ganze ausmachen. Zu dieser Anschauung kam die Kommission aus dem Grunde, weil sie eben von der Ansicht ausgeht, daß die Zusammenlegung verschiedener Realitäten mit verschiedener Belastung in ein Grundbuchsganze sich nicht empfehle. Das mußte aber der Fall fein, wenn man Theilhäuser in der Zukunft so behandeln wollte, wie die Regierungsvorlage es will, man müßte dann die Belastung der verschiedenen Theile dieser Realitäten, die jedenfalls verschieden sind, in continuo fortschreiten und nur durch kleine Beisetzungen, die durch Buchstaben oder Ziffern zu bezeichnen wären, hindeuten, aus welche Theile des Theilhauses sich das bezieht.
Dies dürfte sich nun nicht empfehlen, und ich beantrage daher, bei der Fassung der Kommission es zu belassen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte den Paragraf vorzulesen.
Dr. Aschenbrenner (liest):
§. 6.
Jede Liegenschaft, welche in den dermal beste= henden Grundbüchern eine selbstständige Einlage be= sitzt, hat einen selbstständigen Grundbuchskörper zu bilden.
Liegenschaften, welche in einem Grundbuche nicht eingetragen waren, find, wenn sie einem und demselben Besitzer gehören und dieser nicht die Bildung abgesonderter Grundbuchskörper begehrt, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen.
Die Vereinigung mehrerer demselben Eigen= thümer gehörigen Liegenschaften zu Einem, Grund= buchskörper kann nur dann erfolgen, wenn dieselben
nicht verschieden belastet sind und auch in Ansehung der Beschränkungen des Eigenthumsrechtes keine Verschiedenheit besteht, oder wenn gleichzeitig mit der Vereinigung die Beseitigung der derselben ent= gegenstehenden Hindernisse bewirkt wird.
Snìm. akt. Höhm (ète):
§. 6.
Každá nemovitost, která v nynìjších knihách pozemkových má svùj vklad o sobì, èiniž jedno tìlo knihovní.
Nemovitosti, které posud do nìkteré knihy pozemkové zapsány nebyly a které pøísluší témuž držiteli, slouèeny buïte v jeden vklad knihovní, aè nežádá-li za to držitel, aby se z nich uèinila zvláštní tìla knihovní.
Více nemovitostí, které téže osobì vlastní jsou, mùže se v jedno tìlo knihovní slouèiti, když závady nejsou rozlièné a též rozdílu není vzhledem k obmezení práva vlastnického, neb , když sluèujíc nemovitosti tyto odstraní se pøekážky tomu se pøíèící.
Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche dem §. zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Angenommen. Res Dr. Aschenbrenner (liest):
§. 7.
Jede Grundbuchseinlage besteht ans dem Guts= bestandblatte, dem Eigenthumsblatte und dem Lasten= blatte.
Snìm. akt. H ö h m (ète):
§. 7.
Každý knihovní vklad skládá se z listu podstaty statkové, z listu vlastnictví a z listu závad.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem §. 7 das Wort? Diejenigen, welche dem §. 7 zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Aschenbrenner (liest):
§. 8
Das Gutsbestandsblatt hat in Form einer tabel= larischen Uibersicht den objektiven Besitzstand, d. i. alle Bestandtheile eines Grundbuchskörpers unter Angabe der Parzellen=Nummer, des Flächeninhaltes und der Kulturgattung, ferner diejenigen dinglichen Rechte anzugeben, welche mit dem Eigenthume des Grund= buchskörpers oder eines Theiles desselben verbun= den sind.
Die Benennung, unter welcher ein Grundbuchskörper allgemein bekannt ist, sowie die Kon= skriptionsnummer sind in der Aufschrift anzugeben.
Wenn der Grundbuchskörper in einem von vollständigem Eigenthume verschiedenen Verhältnisse steht, ist auch dies in der Aufschrift ersichtlich zu machen.
Snìm. akt. Höhm (ète):
§. 8.
V listu podstaty statkové buï spùsobem tabelárního pøehledu udán pøedmìtný stav držebnosti, t. j. udány v nìm budïte veškeré Èásti jednoho tìla knihovního, jejich èísla parcelní,
výmìra a druh zdìlání, pak vìcná práva, která spojena jsou s vlastnictvím tìla knihovního neb èástí jeho.
Název, pod kterým nìkteré tìlo knihovní vùbec známo jest, jakož i èíslo popisné buïte uvedeny v nadpisu.
Když tìlo knihovní se nalezá v pomìrech lišících se od úplného vlastnictví, budiž to v nadpisu též naznaèeno.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand Jas Wort?
Herr Regierungsvertreter hat das Wort. Regierungsvertreter O. -Lan. -Gerichtsrath Dr. Petrnšchka: Die Regierung muß die Ausnahme des Katastral=Flächenmaßes in das Grundbuch ent= schieden widerrathen. Das Grundbuch gewährt Rechte für die darin bezeichneten Realitäten, die Be= zeichunug muß durch Anlehnung an den Kataster erfolgen. Diese Bezeichnung ist vorhanden, wenn die Parzellennummern und Kulturgattung übertragen wird. Eine Garantie für die Richtigkeit des Flä= chenmaßes kann aber in der Weise, wie sie für den Bestand der eingetragenen Rechte übernommen wird, nicht gewährt werden. Die grundbücherliche Wieder= gabe des Katastralsflächenmaßes würde offenbar zu Beirrungen führen; denn ste wäre nicht geeignet, die Beweiswirkung des Katasters überhaupt zu er= höhen. Ich muß an die vielen - ich möchte sagen unzähligen - Prozesse erinnern, die daraus ent= stehen, wenn im Kontrakte der Käufer so unvor= sichtig war, nebst der Katastralnummer auch das Katastralausmaß aufzunehmen. Wie viele Stritte sind schon daraus entstanden und würden für die Zukunft entstehen, wenn sogar diese Ausnahme da= durch autorisirt würde, daß ste in das Grundbuch übertragen wird!
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Herr Abg. Körber hat das Wort. Abg O. =L. =Gerichtsrath Körber: Ich glaube, daß insbesondere auch die Ausnahme des Flächenmaßes ein wesentlicher Bestandtheil des Gutsbe= standsblattes sein sollte; denn wenn man nichts anderes als die bloße Bezeichnung der Parzellen= nummer im Bestandblatte hat, so ist die Größe des Gutes, auch, nicht einmal annäherungsweise ange= dentet. Denn es ist bekannt, daß die einzelnen Par= zellen in ihrem Ausmaße ungeheuer von einander abweichen und es können oft 20 Grundparzellen kaum 1 Joch ausmachen, während andererseits 1 Parzelle 20 und mehr Joch selbst feldwirthschaft= liecher Grundstücke umfaßt, noch mehr aber, wenn es sich um, Waldungen handelt, wo der Umfang einer Parzelle bis an 100 und 1000 Joch geht. Wenn man demnach im Gutsbestandsblatte nichts anderes hat, als die Parzellennummern, so genießt man durchaus keine Uibersicht über die Größe der Realität und kann daher Derjenige, der etwa an= gegangen wird, aus ein derartiges Reale ein Anlehen, zu geben, nicht, beurteilen, ob das Gut ihm.
auch mir irgend eine Sicherheit bietet. Ebenso glaube ich, daß auch die Kulturgattung im Guts= bestandsblatte ersichtlich gemacht werden könnte. Die Kulturgattung ist freilich wandelbar, allein wenn auch Kulturveränderungen vorkommen, so ist es. in der Regel, daß Kulturveränderungen den Zweck haben, daß aus einem Grundstücke, welches einen minderen Werth hat, ein Grundstück herge= stellt wird, welches einen höheren Werth hat. Wenn demnach im Gutsbestandblatte die Kulturgattung nach dem Kataster angeführt ist, so wird mich ein Jeder ermessen können, was für einen ungefähren Werth ein derartiges Reale haben wird. Ich glaube demnach, daß es dringend nothwendig ist, daß außer der Parzellennummer auch das Flächenmaß und die Kulturgattung im Gutsbestandblatte ersichtlich ge= macht werde. Ich unterstütze demnach auch den An= trag der Kommission.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Je= mand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich schreite nunmehr zur Abstimmung.
Berichterst. Aschenbrenner:
§ 8.
Das Gutsbestandblatt hat in Form einer tabellarischen Uibersicht den objektiven Besitzstand, d. i. alle Bestandtheile eines Grundbuchskörpers unter Angabe der Parzellennummer, des Flächeninhaltes und der Kulturgattung, ferner diejenigen dinglichen Rechte anzugeben, welche mit dem Eigen= thume des Grundbuchskörpers oder eines Theiles desselben verbunden sind.
Die Benennung, unter welcher ein Grundbuchs= körper allgemein bekannt ist, sowie die Konskrip= tionsnummer sind in der Aufschrift anzugeben. Wenn der Grundbuchskörper in einem von dem vollständigen Eigenthume verschiedenen Verhältnisse steht, ist auch dies in der Aufschrift ersichtlich zu machen.
Oberstlandmarschall: Bitte Diejenigen, welche §. 8 zustimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
§. 8 ist angenommen.
Berichterst. Aschenbrenn er (liest):
§. 9.
Jede Anderung an dem Inhalte des Gutsbestand= blattes, welche durch eine Eintragung auf einem an= dern Blatte herbeigeführt wird, ist auf dem Guts= bestandblatte von Amtswegen ersichtlich zu machen.
Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienstbaren Gutes eingetragen, so ist dies sowie jede Änderung der Eintragung gleichzeitig mit der Eintragung von Amtswegen in dem Gutsbestandblatte des herrschenden Gutes ersichtlich zu machen.
Sn. akt. Höhm: §. 9 zní (ète): Každá zmìna v obsahu listu podstaty statkové, která se stala zápisem na listu jiném, má se z povinnosti úøadu v listu podstaty statkové v patrnos uvésti.
Když zapisuje se nìkterá služebnos pozemková ve. vklade statku služebného, budiž
to zároveò v patrnos uvedeno v listu statkové podstaty statku panujícího; a tak má se státi z povinnosti úøadu jako pri každé zménì v zápisu.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem § das Wort? (Niemand ) Bitte jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen. Berichterst. Aschenbrenner (liest):