Støeda 16. záøí 1874

Stenografická zpráva

o

II. sezení tøetího výroèního zasedání snìmu èeského od roku 1872, dne 16. záøí 1874.

Stenographischer Bericht

über die

II. Sitzung der dritten Jahres-Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1872, am

16. September 1874.

Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský Karel kníže Auersperg.

Pøítomní: Maršálkùv námìstek Edvard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Co zástupce vlády: Jeho Exc. c. kr. místodržitel svob. pán Weber a c. kr. místodržitelský rada Eugen rytíø Adda.

Sezení poèalo o 10. hodinì 50 minut dopoledne.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Karl Fürst Auersperg.

Gegenwärtige: Der OberstlandmarschallStellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags-Abgeordneten.

Am Regierungstische: Se. Excell. der k. k. Statthalter Freiherr von Weber und der k. k. Statthaltereirath Eugen Ritter von Adda.

Beginn der Sitzung: 10 Uhr 50 Min.

Vormittags.

Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist eröffnet.

Námìstek nejv. maršálka: Sezení jest zahájeno.

Oberstlandmarschall: Ich habe dem hohen Landtage folgende Mittheilung zu machen. Auf Grund der erfolgten Wahl in den VerifikationsAusschuß ersuche ich die Herren: Karl Weinrich, H. Frank und K. Aßmann für die heutige Sitzung das Amt der Verifikatoren zu übernehmen.

In der nächsten Sitzung hätten Hr. Karl von Unger, Hr. Sobotka und Hr. Dr. Alter und in weiterer Reihenfolge Hr. Ritter von Leiner, Hr. Dr. Aschenbrenner und Dr. Nittinger einzutreten. Die Reihenfolge nach dieser Gruppe wird evident gehalten werden und werden deshalb stets auf den Tagesordnungen die Herren Verifikatoren für die betreffende Sitzung verzeichnet fein.

Nám. nejv. maršálka: Ponìvadž volby èlenù výboru verifikaèního byly vykonány, žádám pány: Karla Weinricha, Franka, Assmanna, aby pro dnešní sezení úøad rerifikatorù vykonávali. Nejblíže pøíští sezení nastoupí úøad takový pánové: Karel z Ungrù, Sobotka a Alter, po nich pánové rytíø z Leinerù, Dr. Aschenbrenner a Dr. Nittinger. Další poøádek vedle tìchto skupení bude vždy v evidenci držán a jména pánù verifikatorù vždy pøi denním poøádku pro každé sezení se oznámí.

Oberstlandmarschall: Im Drucke wurden vertheilt.

Landtagssekretär: Der Landesausschußbericht in Betreff der Regierungsvorlage bezüglich der Regelung des Sanitätsdienstes der Gemeinden, dann die Regierungsvorlage eines Gesetzentwurfes über die Anlegung der neuen Grundbücher im Königreiche Böhmen und deren innere Einrichtung.

V tisku je rozdáno: Zpráva zemského výboru v pøíèinì vládní pøedlohy, týkající se

upravení zdravotní služby v obcích. Dále vládní pøedloha zákona v pøíèinì zøízení nových knih pozemkových v království Èeském a jich vnitøního upravení.

Oberstlandmarschall: Wir gehen nun ani die Erledigung der Tagesordnung und zwar zum Vortrage des Landesausschußberichtes mit dem Landes-Voranschlag für das Jahr 1875.

Berichterstatter ist Hr. von Teicheck, ich ersuche den Herrn, den Bericht vorzutragen.

Landesausschußbeisitzer Fürstl Edler v. Teicheck: Hoher Landtag! Der Landesausschuß hat die Ehre, den Landesvoranschlag für das Jahr 1875 stimmt den Specialvoranschlägen für den Domestikalfond, den Landesfond, den Bubenèer Fond, den Gebärhaus-, Findelhaus -, Irrenhaus- und Zwangsarbeitshausfond, dann den Landeskulturfond zur verfassungsmäßigen Behandlung mit dem ergebenen Antrage vorzulegen: Hoher Landtag geruhe denselben einer aus 21 Mitgliedern bestehenden Kommission zur Berathung zuweisen zu wollen, von welchen jede Curie des Landtages aus dem gesammten Landtage 7 zu Wählen hat.

Sekr. Sládek: Výbor zemský navrhuje, slavný snìme raèiž odkázati rozpoèet zemský na rok 1875 k pøedbìžnému proskoumání komisí, která by se skládati mìla z 21 èlenù, zvolených kuriemi po sedmi z celého snìmu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort?

Nám. nejv. maršálka: Žádá nìkdo za slovo?

Oberstlandmarschall: Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung.

Prosím pány, kteøí jsou pro ten návrh, aby vstali.

Ich bitte die Herren, welche für den Antrag sind, aufzustehen. (Geschieht) Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter H. von Teicheck: Hoher Landtag! Der Landesausschuß hat die Ehre, im Anschluße den Voranschlag des böhmischen Grundentlastungsfondes für das Jahr 1875 mit dem Antrage zu unterbreiten, denselben der Budgetkommission zur Vorberathung zuweisen zu wollen.

Slavný snìme! Zemský výbor klade sobì za èest a pøedkládá slavnému snìmu rozpoèet èeského vyvazovacího fondu na rok 1875 i navrhuje:

Slavný snìme raèiž jej odkázati k pøedbìžnému proskoumání budžetní komisi.

Nejv. maršálek: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Da es nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen.

Prosím pány, kteøí jsou pro to, aby zdvihli ruku.

Sitte Diejenigen, welche dafür find, die Hand zu erheben.

Der Antrag ist angenommen.

Ich denke, es wird dem hohen Hause genehm sein, die Wahlen erst zu Ende der Sitzung vorzunehmen. Der nächste Gegenstand ist der Bericht des Landesausschußes auf Niedersetzung einer ständigen Kommission in den Angelegenheiten des Volksschulwesens und insbesondere des Gesetzentwurfes betreffs der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes. Berichterstatter ist Dr. Volkelt, ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Berichterstatter Dr. V o l k e l t: Hoher Landtag! Mit dem Beschluße des h. Landtages vom 17. Jäner 1874 wurde der gefertigte Landesausschuß aufgefordert:

1.   Das Gesetz vom 21. Jäner 1870, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes, in allen seinen Theilen einer eingehenden Revision zu unterziehen und das Ergebniß derselben dem hohen Landtage sofort am Beginn der nächsten Session in Form eines Gesetzentwurfes vorzulegen, sowie jene Summe des Erfordernisses in den Voranschlag des Jahres 1875 einzustellen, welche den ziffermäßigen Ansätzen des vorzulegenden Gesetzentwurfes entspricht.

2.   Dem Landtage einen, die didaktisch-pädagogischen und ökonomischen Verhältnisse erschöpfenden Zustandsbericht über das Volksschulwesen im Lande am Beginne jeder Landtagssession vorzulegen.

Der gefertigte Landesausschuß war sich der hohen Wichtigkeit und großen Tragweite der ihm gewordenen Aufgabe wohl bewußt, konnte sich aber bei näherer Erwägung des Gegenstandes der Uiberzeugung nicht verschließen, daß die Einhaltung der zur Einbringung der erwähnten Vorlage gegebenen Fristen nur dann möglich sei, wenn dem Landesausschuße die zur Ausarbeitung umgänglich benöthigten weitläufigen Daten von den Schulbehörden rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden n. der Zusammentritt des h. Landtages zu einer Zeit

erfolgt, wo die geprüften und richtig gestellten Schulbezirkspräliminarien die nothwendige Uibersicht über die, fortwährenden Bewegungen und Aenderungen unterliegenden Verhältnisse des Volksschulwesens und insbesondere beruhigende Anhaltspunkte zur Beurtheilung der ökonomischen Gebahrung bieten.

Der Landesausschuß sah sich um so mehr verpflichtet, in der Einlangung der einschlägigen Daten eine wesentliche Voraussetzung der Reviston des Gesetzes vom 21. Jäner 1870 zu erblicken, als er ja gleichzeitig beauftragt wurde, die sich nach dem neuen Gesetze ergebenden Erigenzen ziffermäßig zur Darstellung zu bringen. Nun wurde die Prüfung der Schulbezirkspräliminarien durch den k. k. Landesschulrath erst mit dem Ende des vorigen Monates zum Abschluße gebracht und sind bis zum heutigen Tage im Landesausschuße die nach den Prüfungsresultaten an das Land gestellten Anforderungen nicht zur Kenntniß gebracht worden, sowie auch weitere sehr wünschenswerthe Daten noch ausstehen.

Wenn aber der gefertigte Landesausschuß hiemit die am Beginne der Session unterlassene Vorlage zureichend gerechtfertigt zu haben glaubt, so ist er weiter in der Lage im Hinblicke auf das gesammelte reichhaltige Materiale und die bereits beendeten Vorarbeiten die Zusicherung ertheilen zu können, daß die ihm obliegenden, auf das Volksschulwesen Bezug nehmenden Vorlagen dem hohen Landtage mit aller Beschleunigung werden unterbreitet werden, um deren verfassungsmäßige Erledigung in dieser Session zu sichern.

Um jedoch in dieser Beziehung alle nach der Geschäftsordnung zulässigen und mit Rücksicht auf die verhältnißmäßig kurze Landtagsdauer sich empfehlenden Abkürzungen eintreten zu lassen, zugleich aber dafür zu sorgen, daß eine so wichtige Gruppe der Landesangelegenheiten überhaupt einer möglichst einheitlichen und zusammenhängenden Behandlung unterzogen werde, dürste es zweckmäßig erscheinen, eine größere ständige Kommission zu wählen mit der Mission, alle das Volksschulwesen betreffenden Angelegenheiten vorzubereiten, welcher alle in dieses Gebiet fallenden Petitionen, Landesausschüßberichte und Anträge zuzuweisen wären.

Im Zusammenhange hiemit beehrt sich der Landesausschuß den Antrag zu stellen, der hohe Landtag möge beschließen:

Es werde eine Kommission, bestehend aus 15 Mitgliedern, von welchen je 5 von jeder Kurie aus dem ganzen Landtage zu wählen sind, zur Vorberathung, Berichterstattung und Antragstellung bezüglich aller das Volksschulwesen betreffenden, an den h. Landtag gelangenden Angelegenheiten bestellt und insbesonders beauftragt, über den ihr zuzuweisenden Gesetzentwurf des Landesausschußes betreffs der Revision des Gesetzes vom 21. Jäner 1870 über die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes Bericht zu erstatten, eventuell selbstständig jene Revision vorzunehmen und diesfällige Anträge zu stellen.

Sekr. Sládek: Zemský výbor dovoluje si èiniti návrh: Slavný snìme raèiž se usnésti takto: Za úèelem pøípravných porad a podání zpráv i návrhù o veškerých, obcí školních se týkajících snìmovních pøedlohách, zøízena budiž komise, skládající se z 15 èlenù, zvolená po pìti kuriemi z celého snìmu, kteréžto komisi zvláštì se ukládá, aby v osnovì zákona, vypracovaného výborem zemským a týkající se revise zákona ze dne 21. ledna 1870, vydaného v pøíèinì upravení právních pomìrù uèitelstva, podala zprávu, po pøípadì aby revisi sama pøedsevzala a u vìci té návrhy uèinila.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Nám. nejv. maršálka: Žádá nìkdo za slovo ?

Oberstlandmarschall: Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung.

Ich bitte Diejenigen, welche für den Antrag sind, die Hand zu erheben.

Prosím ony pany, kteøí jsou pro návrh, aby zdvihli ruku.

(Geschieht). Angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht zum Gesuche der Gemeinde Miroschowitz um Ausscheidung aus dem Schwarz-Kosteletzer und Zuweisung zu dem Øièaner Gerichtsbezirke. Berichterstatter ist Herr Dr. Schmeykal und ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Hr. Dr. Schmeykal als Berichterstatter: Der Bericht des Landesausschußes, welcher zur Verhandlung vorliegr, hat zum Gegenstande ein Ansuchender Ortsgemeinde Miroschowitz um Ausscheidung aus dem Schwarz-Kosteletzer und Zuweisung zum Øièaner Gerichtsbezirke. Das Ansuchen der Gemeinde stützt sich auf örtliche und Verkehrsverhältnisse und es haben die über das Ansuchen eingeleiteten Untersuchungen ergeben, daß das Anliegen der bezüglichen Gemeinde wirklich ein gerechtfertigtes ist. Die einschlägigen Organe und Behörden haben sich gleichfalls für das Ansuchen der genannten Gemeinde ausgesprochen und auf Grundlage der diesfalls vorliegenden Erhebungsresultate hat sich der Landesausschuß bestimmt gefunden, dem hohen Landtage zwei Anträge zu unterbreiten, nämlich einmal den Antrag der Regierung, das Gutachten zu erstatten dahin, daß sich die Ausscheidung der Gemeinde Miroschowitz aus dem Schwarz-Kosteletzer und Zuweisung zum Øièaner Gerichtsbezirke als zweckmäßig und wünschenswerth empfehle, zweitens ein Gesetz, welches zum Gegenstande und Zwecke hat, aus Anlaß dieser Ausscheidung das Gebiet der betroffenen Bezirksvertretungen zu reguliren. In formeller Beziehung dürfte sich die Prüfung dieser Angelegenheit durch eine Kommission empfehlen und der Landesausschuß glaubt diesen Anlaß benützen zu sollen, dem hohen Landtage vorzuschlagen, diesfalls eine größere Kommission zu wählen, die aus 13 Mitgliedern zu bestehen hätte und welcher nicht nur

diese Berichte, sondern auch alle weiteren Angelegenheiten vorzulegen wären, welche sich auf eine Aenderung der Vertretungsgebiete und Wahlbezirke beziehen. ES ist dieser Vorgang schon in der verflossenen Landtagssession beliebt worden und hat sich derselbe als zweckmäßig erwiesen. Ich weise in dieser Beziehung nur darauf hin, baß in der heutigen Tagesordnung schon die zwei nächststehenden Punkte ähnliche Angelegenheiten enthalten und daß der Einlauf Gegenstände ausweise, welche sich auf Aenderung der Gerichtsbezirke beziehen. Der Antrag, welchen der Landesausschuß in formeller Beziehung stellt, lautet dahin:

ES werde eine aus 12 von den 3 Kurien je zu 4 aus dem ganzen Landtage gewählten Mitgliedern zu bildende Kommission bestellt, welcher der vorliegende Bericht gleich wie alle Anträge, welche eine Aenderung der Vertretungsbezirke und Wahlbezirke im Lande betreffen, zur Vorberathung und Antragstellung an den hohen Landtag zuzuweisen sind.

Sekr. Sládek: Zemský výbor èiní návrh: Budiž zøízena komise 12 èlenù, kuriemi po ètyrech z celého snìmu zvolených, jíž by byla pøikázána nejen zpráva zemským výborem dnes podaná, nýbrž i veškeré další pøedlohy o zmìnách v obvodu okresù, jak zastupitelských tak volebních, za tím úèelem, aby o nich pøedbìžné porady konala a návrhy èinila

Nejv. maršálek: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, bitte ich abzustimmen.

Prosím ty pány, kteøí jsou pro návrh, aby ruku zdvihli.

Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Dr. S ch m e y k a l (liest): Der Landesauschuß hat die Ehre, dem hohen Landtage einen Bericht zu unterbreiten, welcher die Petitionen mehrerer Gemeinden um Ausscheidung aus dem Frauenberger Gerichtssprengel und deren Zutheilung zu den Gerichtssprengeln in Moldauthein, resp. Budweis, Nerolitz und Wodòan betrifft.

Es handelt sich im vorliegenden Falle um folgende Gemeinden:

1. Um Ausscheidung der Gemeinde Jaroslawic mit Buskau und Jesenic aus dem Frauenberger Gerichts-, beziehungsweise dem Budweiser Amtsbezirke und um Vereinigung mit dem Gerichts- und politischen Bezirke Moldauthein.

Das Gleiche gilt rücksichtlich der Gemeinde Litoradlic mit Kmin, der Gemeinde Koèin mit Neudorf und Temelin, der Gemeinde Lhota unter dem Berge mit Seblic, dann der Gemeinde Lischnitz mit Kosteletz und Burgholz; ferner um Ausscheidung der Gemeinde Jaronitz mit Krenowitz aus dem Frauenberger Gerichtsbezirke und Zutheilung zu dem Budweiser Gerichtsbezirke, um Ausscheidung der Gemeinde Podeøist mit Lhota Lékaøowa aus dem Frauenberger Gerichtsbezirke, beziehungsweise Bud-

Weifer Bezirkshauptmannschaft und Zutheilung zum Gerichtsbezirke Netolitz, beziehungsweise der Bezirks* hauptmannschaft Prachatitz, ferner der Gemeinden Strachowitz, Großzablat und Kleinzablat und Dujezd um Ausscheidung aus dem Frauenberger Gerichtsbezirke und Zutheilung zum Gerichtsbezirke Wodòan, endlich um Ausscheidung der Gemeinde Waleschic mit Weißhurka aus dem Frauenberger Gerichtsbezirke und Zuweisung zu dem Moldautheiner Gerichtssprengel.

Die Anliegen aller dieser Gemeinden mit Ausnahme einer Gemeinde, der zuletzt genannten Gemeinde Maleschitz mit Weißhurka sind vollständig gerechtfertigt, und beantragt der Landesausschuß deren Ansuchen auch stattzugeben, beziehungsweise ein entsprechendes Gutachten der hohen Regierung gegenüber zu beschließen und

2. einen Gesetzentwurf, dessen Gegenstand die Regulirung der durch Ausscheidung und Zutheilung zu ändernden Gerichts bezirke ist. Was die letztgenannte Gemeinde betrifft, so glaubt der Landesausschuß eine Befürwortung nicht rechtfertigen zu können und beantragt zu Tagesordnung überzugehen.

Zu formeller Beziehung wird der Antrag gestellt, den Bericht jener Kommission zuzuweisen, welche dem vorangegangenen Beschluße gemäß die Aufgabe haben soll, alle Angelegenheiten zu berathen, welche sich auf Veränderung der Vertretungsgebiete beziehen.

Sekr. Sládek: Co do formální stránky èiní se návrh, aby zpráva tato pøikázána byla komisi, která se má raditi o záležitostech, týkajících se zmìn v obvodech zastupitelských.

Oberstlandmarschall: Stante concluso geht dieser Bericht an die Kommission, welche zu diesem Zwecke gewählt werden soll.

Dr. Schmeykal als Berichterstatter: Der Landesausschuß hat die Ehre, dem hohen Landtage den Bericht über die Eingabe der Ortsgemeinde Großtschernitz vorzulegen, welche aus dem Bezirksgebiete Podersam ausgeschieden und zum Vertretungsbezirke Saaz zugetheilt werden will. Das Ergedniß der gepflogenen Erhebungen läuft darauf hinaus, daß dem Ansuchen der Gemeinde stattzugeben ist. Darauf und auf die bestimmenden Voten competenter Organe gestützt, wird der Doppelantrag gestellt, einmal das empfehlende Gutachten an die hohe Regierung zu leiten und zweitens ein Gesetz zu beschließen, durch welches die in Folge der Aenderung nothwendige Regelung der Bezirksvertretungsgebiete verwirklicht wird.

In formaler Beziehung wird die Zuweisung dieses Berichtes an die in Folge vorangegangenen Beschlußes zusammengesetzte Kommission beantragt.

Snìm akt. Sládek: Co do formální stránky èiní se návrh, aby zpráva tato pøikázána byla oné komisi, která se raditi má o zmìnách v obvodech zastupitelských.

Oberstlandmarschall: Dieser Antrag ist schon durch die Annahme des ersten Antrages er-

füllt. Wir kommen zum Landesausschußberichte mit den redigirten Gesetznovellen betreffs Abänderung der §§. 3 und 94, dann des §. 87 der Gemeindeordnung. Berichterstatter ist Herr Dr. Alter. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Berichterstatter Dr. Alter (liest): Hoher Land= tag! Die k. k. Statthalterei für Böhmen hat mit der Note vom 8. August 1874 den Landesausschuß verständigt, daß Seine k. k. Apostolische Majestät den in der 20. Sitzung vom 17. Jäner 1874 beschlossenen Gesetzen, womit

1.     die §§. 3 und 94 der. Gemeindeordnung vom 16. April 1864, und

2.   das Landesgesetz vorn 11. November 1868, Z. 39 Landesgesetzblatt, beziehungsweise der letzte Absatz des §. 87 der Gemeindeordnung abgeändert werden, die allerhöchste Sanction nicht zu ertheilen befunden habe.

Aus der eben citirten Note der k. k. Statthalterei wird der hohe Landtag entnehmen, daß den beiden hier angeschlossenen Gesetzentwürfen die allerhöchste Sanktion nicht ans meritorischen Gründen, sondern nur wegen formaler Anstände und zwar darum verweigert wurde, weil in beiden Fällen der Titel und Eingang des Gesetzes Zweifel über den Umfang der beabsichtigten Gesetzesänderung hervorgerufen hat.

Der Eingang der zu §. 3. und 94 der Ge= meindeordnung beschlossenen Gesetznovelle spricht die Aufhebung des §. 3 der Gemeindeordnung in seiner gegenwärtigen Fassung aus, während, wie aus dem Motivberichte ersichtlich ist, es sich thatsächlich nur um die Aenderung des ersten Absatzes dieses Paragrafen gehandelt hat und eine Aushebung der Absätze 2 und 3 nicht beabsichtigt wurde.

Es wäre sohin der Eingang des in Rede stehenden Gesetzentwurfes dem entsprechend abzuändern und hätte zu lauten:,, Der erste Absatz des §. 3 u. 94 der Gemeindeordnung für das Königreich Böhmen vom 16. April 1864 weiden in ihrer gegenwärtigen Fassung behoben und haben künstig zu lauten. "

Ebenso hat der Eingang der zu §. 87 der Gemeindeordnung beschlossenen Gesetznovelle bei der hohen Regierung das Bedenken hervorgerufen, daß durch die darin statuirte Aufhebung des Gesetzes vom 11. November 1868, Zahl 39 Landesgesetzblatt, die Competenz des Landesausschußes zur Bewilligung von Gemeindenmlagen bis zu 30% im eigenen Wirkungskreise gänzlich entfallen, die Competenz der Bezirksvertretungen aber erweitert würde.

Die entstandene Undeutlichkeit hat darin ihren Grund, daß das Gesetz vom 11. November 1868 den,, letzten Absatz" des §. 87 in ursprünglicher Fassung in 2 Alineas theilte, so daß, §. 87 der Gemeindeordnung nach dem durch das citirte Gesetz festgestellten Wortlaute 5 Absatze zählt. Während nun die zu §. 87 votirte Gesetznovelle von der Auffassung ausgeht, daß der 5. Absatz des §. 87 eben der letzte sei und nur dessen Aufhebung anstrebt, wird von der hohen Regierung der Stand-

punkt festgehalten, daß durch die Novelle das Gesetz vom 11. November 1868 im vollen Wortlaute, also Alinea 4 und 5 des §. 87, welche als dessen letzter Absatz erklärt wurde, aufgehoben werden. Wird daher im Eingang der Gesetznovelle an Stelle des Ausdruckes "aufgehoben" der Ausdruck "abgeändert" gebraucht und Alinea 4 des §. 87 nach dem Wortlaute des Gesetzes vom 11. November 1868 als erster Absatz der Gesetznovelle einbezogen, so wird allen möglichen Zweifeln hiedurch begegnet.

Nachdem das Bedürfniß nach Abänderungen der in Rede stehenden Bestimmungen der Gemeindeordnung fortbesteht, hat der Landesausschuß die Ehre, die im Sinne dieses Berichtes redigirten Gesetznovellen und zwar:

1.   Gesetz, womit die SS. 3 und 94 der Gemeindeordnung vom 16. April 1864 abgeändert Werden,

2.   Gesetz, womit das Landesgesetz vom 11. November 1868, Z. 39 L. G. Bl., beziehungsweise der letzte Absatz des §. 87 der Gemeindeordnung abgeändert wird, mit dem Antrage vorzulegen:

Der hohe Landtag wolle diese Gesetzentwürfe jener Kommission zur Vorberathung zuweisen, welche nach dem heute gefaßten Beschluße des hohen Landtages über die Aenderung der Vertretungsgebiete zu berathen und Bericht zu erstatten haben wird.

Slavný snìme raèiž osnovu zákonù tìch pøikázati oné komisi, která sestavena bude k poradì a k podání zprávy o zmìnách v okresních zastupitelstvech.

Nejv. maršálek: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da dies nicht der Fall ist, bitte ich um die Abstimmung.

Prosím pány, kteøí jsou pro návrh, aby zdvihli ruku.

Bitte die Herren, die dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nun zu einem weiteren Gegenstande der heutigen Tagesordnung, dem Landesausschußberichte über die Restaurirung der Burg Karlstein.

Berichterstatter ist Freiherr v. Peche.

Ich ersuche ihn den Bericht vorzutragen.

Landesausschußbeisitzer Abg. Freiherr v. P e ch e:

Hoher Landtag!

In Folge des in der 14. Sitzung am 20. November 1872 gefaßten h. Beschlußes und des demgemäß dem Landesausschuße gewordenen Auftrages in Bezug auf die Angelegenheit der Restaurirung der Burg Karlstein erlaubt sich der Landesausschuß unter Vorlage der Pläne, des Kostenüberschlages und Bauprogrammes nachfolgenden Bericht zu erstatten:

Die Verhandlungen bezüglich der Restaurirung der Burg Karlstein batiren bereits aus dem Jahre 1862; den ersten Anlaß hiezu gab die Note der h. k. k. Statthalterei vom 10. Oktober 1862,

3. 52126, mit welcher die Absicht einer Renovirung der ganzen Burg Karlstein vorzunehmen und die damals mit 20263 fl. berechneten Kosten durch eine Konkurrenz aufzubringen, dem Landesausschuße bekannt gegeben und das Ersuchen gestellt wurde, zu diesem für das Land wichtigen und gemeinnützigen Zwecke einen Beitrag aus dem Landesfonde zu widmen.

Gleich im Beginne dieser Verhandlungen hatte der Landesausschuß ein besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die Restaurirung der Burg einheitlich und stylgemäß vollzogen werde und hatte demnach in Anerkennung des Umstandes, daß es sich um die Erhaltung eines altehrwürdigen historischen und künstlerischen Baudenkmals vor gänzlichem Verfalle handle und daß die Erhaltung der Burg eine Ehrensache des Landes fei, bei dem hohen Landtage mit Bericht vom 11. Oktober 1865, Z. 10058, den Antrag gestellt, den Landesausschuß zu beauftragen, den Plan zur umfassenden baufesten Wiederherstellung und stylgerechten Restaurirung der Burg Karlstein als eines für das Königreich in historischer wie in architektonischer Beziehung bedeutenden Baudenkmals im Einvernehmen mit der Krone zu vereinbaren, ferner zur Bestreitung der Kosten des Restaurationsplans einen Betrag von 2000 st. in das Landes-Präliminare pro 1866 einzustellen und den Landesausschuß anzuweisen, auf Grund des mit der Regierung vereinbarten Planes die weiteren Anträge über die Ausführung desselben dem hohen Landtage zu erstatten. In der 3. Sitzung am 28. November 1865 hat der hohe Landtag über diesen Antrag des Landesausschußes beschlossen, daß an Se. k. k apost. Majestät die Bitte gerichtet werde, eine geeignete Verfügung zu treffen, damit die Burg Karlstein in Bezug auf ihren Bauzustand gegen Beschädigungen und Verfall gesichert und stylgemäß restaurirt, zu diesem Ende zunächst der vollständige Plan der Restauration ausgearbeitet, daß ferner in dieser Petition die Bereitwilligkeit des Landtages ausgesprochen werde, wenn es Se. Majestät genehm halten sollte, daß die erforderlichen Einleitungen im Einverständnisse mit dem hohen Landtage, beziehungsweise dem Landesausschuße getroffen werden, einen Theil der Kosten auf den Landesfond zu übernehmen, endlich daß für diesen Zweck eventuell ein Beitrag von 2000 st. in das Landesbudget pro 1866 eingestellt werbe.

Die in Folge dieses Beschlußes entworfene, vom h. Landtage acceptirte und durch das h. Landtags-Präsidium ah. Orts vorgelegte Petition und Adresse wurde gemäß einer in der 56 Sitzung des h. Landtages vom Jahre 1865 zur Kenntniß gebrachten Zuschrift Sr. Erc. des Herrn Staatsministers von Sr. k. k. Apost. Majestät zur a. h. Kenntniß genommen und geruhten Se. Majestät mit a. h. Entschließung vom 18. März 1866 zu verordnen, daß das k. k. Staatsministerium wegen Ausführung eines einheitlichen Bauprojektes im Einver-

nehmen mit dem k. k. Finanzministerium, der Centralkommission für Erhaltung der Baudenkmale und dem böhm. Landtage, beziehungsweise Landesausschuße das Erforderliche verfüge und feiner Zeit die weiteren Anträge erstatte. In Folge dieser a. h. Anordnung wurde über Einvernehmen der Centralkommission in Wien, über Antrag des Oberbaurathes Prof. Friedrich Schmidt, der von ihm empfohlene Architekt Josef Mocker (dermal Dombaumeister) mit den Aufnahmen der Burg Karlstein und der Anfertigung des Projektes - unter steter Leitung und Überwachung des Prof. Schmidt betraut. Diese Aufnahmen fanden noch im Jahre 1866 statt.

Das vollständige Bauprojekt gelangte mit Note der k. k. Statthalterei vom 27. Jänner 1871 Z. 57017 an den Landesausschuß und wurde mit Bericht vom 21. Feber 1871, Z. 2200, dem h. Landtage mit dem Antrage vorgelegt, eine eigene Kommission zur Vorberathung und Berichterstattung über das von der h. Regierung eingelangte Bauprojekt einzusetzen

Der Landtag des Jahres 1871 hat diesen Bericht des Landesausschußes nicht in Verhandlung genommen. Erst in der Session vom J. 1872 kam dieser Gegenstand zur Verhandlung im h. Landtage und wurde der Landesausschuß mit h. Beschluß vom 20. November 1872 (14. Sitzung) beauftragt, im Einvernehmen mit der h. Regierung eine Überprüfung des Kostenvoranschlages über die Restaurirung der Burg Karlstein zu veranlassen, dann mit der h. Regierung in Verhandlung zu treten, bis zu welchem Betrage sich dieselbe an den Kosten der Restaurirung zu betheiligen geneigt fei und über das Ergebniß Bericht zu erstatten. Diesem h. Beschluße kam der Landesausschuß gemäß seiner an die h. k. k. Statthalterei gerichteten Note vom 18. Dezember 1872, Z. 29368, nach.

Das darüber eingelangte Erwiederungsschreiben der h. k. k. Statthalterei vom 10. Februar 1874, Z. 2799, eingelangt am 15. Juni l. J, enthält die Erledigung des hohen Landtagsbeschlußes nach Seinen beiden Richtungen, indem gemäß dieses Schreibens der Kostenanschlag von dem technischen Departement der Statthalterei unter Beiziehung des Dombaumeisters Mocker überprüft und der frühere Kostenansatz pr. 240000 st. mit dem erhöhten Betrage von 275968 st. 10 kr. berechnet wurde, wovon 63000 fl. auf die dekorativen Arbeiten und 212968 st. 10 kr. auf den baulichen Theil der Restaurirung entfallen, und worin die Erklärung gegeben wird, daß die Regierung bereit fei, zur Ausrührung des Restaurirungsbaues aus Staatsmitteln eine Beitragsleistung bis zur Hälfte der erwachsenden Gesammtkosten im gesetzlichen Wege dann zu erwirken, wenn der h. Landtag die Berichtigung der anderen Hälfte der Kosten auf den Landesfond übernimmt. Diese von Sr. Erc. dem Herrn Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium abgegebene Erklärung fußt

- nach dem Inhalte dieser Statthalterei-Note in der sowohl von der Landesvertretung, als auch von der Regierung selbst bei den Vorverhandlungen über diese Angelegenheit zum Ausdrucke gelangten Erkenntniß, daß die Burg Karlstein ein Eigenthum der Krone bildet, an dem auch das Land das große Interesse hat, damit Dieses - unter den vielen monumentalen Bauten des kunstsinnigen böhmischen Königs, Kaisers Karl IV. werthvollste - altehrwürdige Baudenkmal der Kunst und der Nachwelt erhalten und dem gänzlichen Verfalle entrissen werde, dem es sammt den darin noch vohandenen Schätzen mittelalterlicher Kunst sichtlich entgegengeht. Die Statthalterei bemerkt dabei, daß sie von dem Herrn Minister des Innern ermächtigt fei, den Verhandlungen das von dem Oberbaurathe Prof. Schmidt gelieferte, auch schon in der Deffentlichkeit günstig beurtheilte Projekt zu Grunde zu legen, und betont es insbesondere, daß ein gemeinsames Vorgehen der landesfürstlichen Landesstelle mit der Landesvertretung für die Durchführung und Beschleunigung des Restaurirungswerkes von besonderer Wichtigkeit sei, weil zur Höchstortigen Unterbreitung der Anträge über den Restaurirungsbau erst dann geschritten werden könne, bis der Regierung das Urtheil, die Anschauungen, Ansichten und Anträge der Landesvertretung und der Landesstelle vorliegen werden, und weil bei der Beurtheilung des vorliegenden Restaurirungsplanes vorwiegend Landes- und Lokalinteressen in Betracht kommen müssen. Zur Erzielung des einverständlichen Vorgehens und im Interesse der baldigsten Lösung dieser seit Jahren schon schwebenden Angelegenheit gibt die h. k. k. Statthalterei in anerkennenswerther Weise auch sofort in dieser ihrer Note die Ansichten dem Landesausschuße bekannt. Dieselben beziehen sich I. auf das Bauprojekt, II. auf das Bauprogramm, III. auf die Modalitäten der Bauausführung und IV. auf die Kostenbedeckung.

I. Das Bauprojekt umfaßt die Herstellungen, welche die Burg vor Verfall sichern, die Schäden an dem Baue und an den darin geborgenen Kunstwerken beseitigen und im Einklange mit dem früheren kunstgemäßen Bestande bewirkt werden sollen. Das Restaurationsprojekt erstreckt sich auch auf das einen integrirenden Bestandtheil der Burg bildende Burggrafenhaus, das von dem k. k. theres. adeligen Damenstifte als Nutznießer der Herrschaft Karlstein zur Wohnung des Gutsverwalters und anderer Bediensteten, dann zu Kanzleilokalitäten benützt und von diesem Stifte erhalten wird. Der Rechtstitel des Gebrauchsrechtes des adeligen Damenstiftes besteht in Folgendem:

Die Kaiserin Maria Theresia hat in dem über die Gründung des adeligen Damenstiftes errichteten Stiftsbriefe vom 28. August 1755 die Einkünfte der vom Kaiser Ferdinand II. zum Leibgeding und Tafelgute der jeweiligen Königin von Böhmen bestimmten Herrschaften Karlstein und Milín dem

Damenstifte auf ewige Zeiten mit dem Vorbehalte überlassen, daß, wenn einer der Regierungsnachfolger diese Einkünste dem Stifte nicht weiter belassen wollte, ein anderes Reale mit dem Ertrage von 12000 fl. als Aequivalent dem Stifte gegeben werden solle. Das adelige Damenstift befindet sich seit dem Inslebentreten der Stiftung im faktischen Gebrauche des Burggrafenhauses und benutzt dasselbe zu Kanzlei- und Wohnungslokalitäten, wozu es auch das volle Recht hat, da der Bezug der Einkünfte die regelmäßige Verwaltung des Gutskörpers und die hiezu nöthigen Kanzlei- und Wohnungslokalitäten als unerläßliche Vorbedingung vorausgesetzt und weil diese Lokalitäten ein mit dem landwirtschaftlichen Gutskörper untrennbares Ganze, ein Zugehör der Hauptsache bilden, ohne welche die Landwirtschaft gar nicht genossen werden könnte.

Aber selbst wenn die Benützung des Burggrafenhauses durch das adelige Damenstift nicht in dem geschilderten Verhältnisse rechtlich begründet wäre, müßte dieses Gebrauchsrecht als ein ersessenes Recht angesehen werden. Dieses Benützungsrecht ist auch wiederholt von der Landesstelle in ämtlichen Erlässen anerkannt worden. Aus diesem unanfechtbaren Gebrauchsrechte des Stiftes ergibt sich die Rechtsfolge, daß die in das Projekt einbezogene Restaurirung des Burggrafenhauses sammt Bestandtheilen ohne Zustimmung des Stiftes nicht vorgenommen werden kann, und hieran knüpft sich die weitere Frage, ob das Burggrafenhaus während des Baues und nach Beendigung desselben im Gebrauche des Stiftes belassen werden, ober ob und auf welche Weife das Stift für die Abtretung entschädigt werden soll und kann. Theils deshalb, weil während des Restaurirungsbaues für den artistischen Leiter, die Baukanzlei x. Ubikationen nöthig sein werben, die Sonst in der Burg nicht vorzufinden sind, theils aber deshalb, weil durch die Restaurirung des Burggrafenhauses selbst, die Herstellung der projektirten neuen Dachstuhlkonstruktion die Benützung durch das Damenstift unmöglich wäre, muß jedenfalls für die anderweitige Unterbringung der Bediensteten und der Kanzlei des Stiftes während des Baues gesorgt werben. - Aber auch gegen die Spätere Benützung des Burggrafenhauses durch das Stift, nach beendeter Restaurirung ergeben sich wichtige, im Interesse der Schonung des restaurirten Baues selbst gelegene Gründe, welche es allerdings nothwendig machen, daß fremde Elemente aus der Burg beseitigt und die Aussicht über den mit so großem Geldaufwande restaurirten Bau ganz verläßlichen Händen übertragen werde.

Die hohe k. k. Statthalterei ist nun der Ansicht, daß wegen entgeltlicher Auflassung der Nutznießung des Burggrafenamtsgebäudes mit dem Damenstiste zu verhandeln und demselben die zum Baue eines neuen eigenen Administrationsgebäudes auf einer Gutsparzelle in Budòan erforderlichen

Kosten im approrimativen Betrage von 15000 fl. zur eigenen Ausführung zu erfolgen und dieser Betrag in gleicher Weise wie die Restaurirungskosten zur Hälfte vom Staate, zur Hälfte vom Lande zu leisten wäre

Die k. k. Statthalterei erbietet sich auch für den Fall, daß dem hohen Landtage ein detailliertes Bauprojekt mit Kostenanschlag und die Erklärung des Verzichtes auf die Nutznießung des Burggrafenhauses vorgelegt werden wollte, diese schleunigst herbeizuschaffen. Einen weiteren in dem vom Oberbaurathe Schmidt verfaßten Projekte nicht berücksichtigten Aufwand wird die Sicherung des großen Thurmes erfordern, der der wichtigste Bestandtheil der Burg ist und die meisten Schätze in sich birgt. Dieser Thurm zeigt an allen 4 Seiten gefahrdrohende 1/2-l Zoll weite, vom Erdgeschoße bis zum Dache reichende Risse, welche sich, ungeachtet der Stärke der Hauptmauern alljährlich erweitern und besonders an der südl. Stirnseite bei dem Treppenhause so häufig vorkommen, daß durch die eingetretene Setzung selbst die steinernen Stiegenstufen gebrochen worden sind.

Die durch den Oberbaurath Schmidt eingeleitete, sorgfältige Untersuchung führte zu der Wahrnehmung, daß der große Riß in dem höchstgelegenen Hauptthurme feinen Ursprung in der im Laufe der Zeit durch eindringende Feuchtigkeit entstandenen Lockerung des Steingefüges des mächtigen Karlsteiner Felsens habe, welche mit der Zeit in eine vollständige Auseinanderblätterung der einzelnen senkrechten Schichten dieses Felsens überzugehen drohe, wenn nicht rechtzeitig mit allen Mitteln vorgebeugt werde.

Das Umsichgreifen der Felsenbewegung wurde bereits dadurch gehindert, daß der ganze Felsen von der dünnen Erdschichte bloßgelegt und alle Felsspalten, die sich darauf zeigten, mit einer Betonmasse aus bestem Materiale vollständig ausgefüllt wurden und daß zur Sicherung des in direkter Gefahr schwebenden sehr schönen Vorwerkes an der Seite des Felsens, wo das Mauerwerk an die äußerste Grenze des Felsens trat, eine Stutzmauer in entsprechender Stärke aufgeführt wurde. Wenn auch durch diese im Jahre 1869 von der h. k. f Regierung eingeleitete Herstellung das Felsenfundament gesichert und der Erweiterung der Riffe des Thurmmauerwerkes vorgebeugt wurde, so sind die Schadhaftigkeiten am Hauptthurme noch immer vorhanden und müssen zur Sicherung dieses freistehenden, Stürmen ausgesetzten Bauwerkes, desseu Einsturz in dem am Fuße des Felsens ausgebreiteten Orte Budòan unberechenbares Unglück anrichten würde, Maßregeln gleich bei Beginn der Restaurirung der Burg getroffen werden. Diese bestehen nach dem von der h. f. f. Statthalterei eingeholten fachmännischen Gutachten darin, daß geeignete eiserne Mauerschließen eingezogen, die Risse verkeilt und sodann verputzt werden.

Belangend nun die Kosten für Herstellung dieseß Schließennetzes ist die k. k. Statthalterei der Ansicht, daß diese ebenso wie die Restaurirungskosten zu bedecken wären.

II. Nach dem Bauprogramme soll die Restaurirung der Burgbestandtheile in folgender Reihe stattfinden:

1.   Der Hauptthurm,

2.   die St. Marienkirche und Katharinakapelle,

3.   der kais. Palast mit der Dechantei,

4.   das Burggrafenhaus,

5.   der Brunnenthurm,

6.   die Thorbauten und endlich

7.   die äußeren Umfassungsmauern.

Mit der Restaurirung jedes dieses Objektes soll auch die künstlerische Ausschmückung der Kapellenräume in der Art in Verbindung gebracht werden, daß sie in jedem baulich restaurirten Theile Sofort stattfinde.

Die h. k. k. Statthalterei stimmt diesem Bauprogramme vollständig bei und betont besonders, daß die Restaurirungsarbeiten bei dem Hanptthurme beginnen mögen, in welchem sich die die meisten Kunstschätze bergende Kreuzkapelle befindet.

III. Was die Bauausführung anbelangt, so wird in dem Erläuterungsberichte des Projektes die Bestimmung des Bauprinzips offen gelassen, jedoch gleich im vorhinein auf den Umstand hingewiesen, daß bei anderen ähnlichen Bauunternehmungen sich ein vollkommener Regiebau als vortheilhafter herausstellt und daß im Interesse des rascheren Fortschreitens der Restaurirung manche Herstellungen, namentlich solche, wo es sich lediglich um gewöhnliche Mauer-, Dach- oder Steinmetzarbeiten handeln wird, ohne Anstand im Offertwege hintangegeben werden könnten.

Die h. k. k. Statthalterei erklärt mit dieser Anficht um so mehr einverstanden zu sein, als es sich bei derartigen Bauten um aufmerksame und vorsichtige Auswahl des Materials und genaue Ausführung vorzugsweise handelt, übrigens es auch Sache des aufzustellenden Bauleiters fein werde, Seinerzeit rnotivirte Anträge zu erstatten, welche der einzelnen Arbeiten im Offertwege hintanzugeben und welche im Regiewege auszuführen seien. Nach Genehmigung des Projektes und erfolgter Sicherstellung und Bedeckung der Kosten wird ein Bauleiter und ein artistischer Leiter für Ornamentik und Malerei zu bestellen sein, dem ersteren wird als erste Arbeit die Anfertigung der Detailpläne nebst Kostenberechnung nach dem Projekte des Oberbaurathes Schmidt, dem letzteren die Spezifikation und der Kostenvoranschlag für die ornamentalen Herstellungen und Malereien, die genauen Entwürfe der herzustellenden Dekorationen und die Antragsstellung, auf welche Weise und durch welche Künstler die Gemälde, Glas- und Handmalereien, dann die Ergänzung der fehlenden Edelsteine zu besorgen fei, obliegen.


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