Pátek 2. října 1874

Kteří jsou pro návrh, nechť pozdvihnou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter: 23. Der Gemeinde Kratzau. Bez. Kratzau, die Einhebung von 40 kr. von jedem Eimer Bier, 80 kr. von jedem Eimer Branntwein, 1 fl. von jedem Eimer Wein und 3 fl. von jedem Eimer Spiritus, welche in dieser Gemeinde zum Verbrauche gelangen, auf die Dauer von 10 Jahren.

Sekr. Sládek: 23. Obci Chrastavě, okr. téhož, vybírání 40 kr. z každého vědra piva, 80 kr. z každého vědra kořalky, 1 zl. z každého vědra vína a 3 zl. z každého vědra líhu, které se v obci té spotřebují, na 10 let.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo o slovo?

Diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro návrh, nechť pozdvihnou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter: 24. Der Gemeinde Polna, Bez. gleichen Namens, die Einhebung von 1 kr. von jeder Maß Bier und 3 kr. von jedem Grad und Eimer gebrannter geistiger Flüssigkeiten, welche in dieser Gemeinde zum Verbrauche kommen, auf die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit 1. Jänner 1875.

Sekr. Sládek: 24. Obci Polné, okr. téhož, vybírání 1 kr. z každého mázu piva a 3 kr. z každého stupně a vědra pálených lihovin, které se v obci té spotřebují, na 10 let, počínajíc dnem 1. ledna 1875.

Nejv. marš. zemský: Žádá někdo o slovo ?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteří jsou pro návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen Herren; welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 25. Der Gemeinde Kukan mit Seidenschwanz und Neudorf, Bez. Gablonz, die Einhebung von 40 kr. von jedem Eimer Bier, 50 kr. von jedem Eimer Branntwein, 1 st. von jedem Eimer Spiritus und 70 kr. von

jedem Eimer Wein, welche in dieser Gemeinde zum Verbrauche kommen, auf die Dauer von 10 Jahren.

Sekr. Sládek: 25. Obci Kokonínu s Vrchoslavicemi a Novou Vsí, okr. Jabloneckého, vybírání 40 kr. z každého vědra piva, 50 kr. z každého vědra kořalky, 1 zl. z každého vědra líhu a 70 kr. z každého vědra vína, v obci té spotřebovaného, na 10 let.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo o slovo?

Diejenigen Herren, welche für den Antrag find, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro návrh, nechť pozdvihnou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 26. Der Gemeinde Brandete a. d. Adler, Bez. Hohenmauth, die Einhebung von 1 kr. von jeder Maß Bier und 2 kr. von jeder Maß Branntwein, welche in dieser Gemeinde zum Verbrauche gelangen, aus die Dauer von 5 Jahren.

Sekr. Sládek: 26. Obci Brandýsi nad Orlicí, okr. Vysokomýtského, vybírání 1 kr. z každého mázu piva a 2 kr. z každého mázu kořalky, které se v obci té spotřebují na 5 let.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo o slovo ?

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 27. Der Gemeinde Eichicht, Bez. Reichenberg, die Einhebung von 40 kr. von jedem Eimer Bier und 80 kr. von jedem Eimer Branntwein und Spiritus, welche in dieser Gemeinde zum Verbrauche kommen, ans die Daner von 10 Jahren.

Sněm. Sládek: 27. Obci Eichichtu, okr. Libereckého, vybírání 40 kr. z každého vědra piva a 80 kr. z každého vědra kořalky neb líhu, v obci té spotřebovaného na 10 let.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro návrh, nechť pozdvihnou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 28. Der Gemeinde Schönbach, Bez. Wildstein, die Einhebung von 1, kr. von jeder in dieser Gemeinde zum Verbrauche kommenden Maß Bier auf die Dauer von 10 Jahren.

Sekr. Sládek: 28. Obci Šénbachu, okr. Wildšteinského, vybírání 1 kr. z každého mázu piva, v obci té spotřebovaného, na 10 let.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo o slovo ?

Kteří jsou pro návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 29. Der Gemeinde Neudorf, Bez. Sebastianberg, die Einhebung von 1 kr. per jeder Maß Bier, 1 fl. von jedem Eimer Branntwein, welche in dieser Gemeinde zum Verbrauche gelangen, ans die Dauer von 3 Jahren.

Sekr. Sládek: 29. Obci Nové Vsi, okr. Bastianperkského, vybírání 1 kr. z každého mázu piva, 1 zl. z každého vědra kořalky, v obci té spotřebovaného, na 3 leta.

Nejv. maršálek zemský: Žádá někdo o slovo ?

Wünscht Jemand, das Wort ? Diejenigen, welche für den Antrag find, wollen die Hand erheben.

Prosím pány, kteří jsou pro návrh, nechť pozdvihnou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 30. Der Gemeinde Liebenan, Bez. Reichenberg, die Einhebung von 1 kr. von jeder in dieser Gemeinde zum Verbrauche gelangten Maß Bier aus die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit 1. November 1874.

Sekr. Sládek: 30. Obci Hodkovicům, okr. Libereckého, vybírání 1 kr. z každého tam spotřebovaného mázu piva na 10 let, počínajíc dnem 1. listopadu 1874.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo o slovo ?

Kteří jsou pro návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 31. Der Gemeinde Petschau, Bez. gleichen Namens, statt der dieser Gemeinde bis Ende Oktober 1877 bewilligten Umlage von ½ kr. von jeder Maß Bier die Einhebung von 1 kr. von jeder Maß Bier, welche daselbst zum Verbrauche kommt, vom 1. Jänner 1875 angefangen, auf die Dauer von 10 Jahren.

Sněm. Sládek: 31. Obci Bečovu, téhož okresu, na místě přirážky 1/2 kr. z každého mázu piva v obci té až do konce října 1877 povolené, vybírání 1 kr. z každého mázu tam spotřebovaného piva na 10 let, počínajíc dnem 1. ledna 1875.

Nejv. maršálek: žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteří jsou pro návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 32. Der Gemeinde Neudorf mit den zugetheilten Ortschaften Mühlscheibe, Neudörfel und Hoheneck, Bez. Kraßau, die Einhebung von 1 kr. von jeder Maß Bier, 2 kr. von jeder Maß Branntwein und 1 fl. von jedem Eimer Wein, welche daselbst zum Verbrauche gelangen, auf die Daner von 5 Jahren.

Sekr. Sládek: 32. Obci Neudorfu s přidělenými osadami Mühlscheibe, Neudörflem a Hohenekem, okr. Chrastavského, vybírání 1 kr. z každého mázu piva, 2 kr. z každého mázu kořalky a 1 zl. z každého vědra vína, tam spotřebovaného, na 5 let.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro návrh, nechť zdvihnou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 33. Der Gemeinde Zeidler mit Hemmehübel, Bezirk Hainspach, die Einhebung v. 40 kr. von jedem Eimer Bier, 1 fl. von jedem Eimer Branntwein, 70 kr. von jedem Eimer Wein, 3 fl. von jedem Eimer Spiritus und 2 fl. von jedem Eimer versüßter Getränke, welche daselbst zum Verbrauche gelangen, auf die Dauer von 10 Jahren.

Sekr. Sládek: 33. Obci Zeidleru s Hemehublem, okr. Hanšpachského, vybírání 40 kr. z každého vědra piva, 1 zl. z každého vědra kořalky, 70 kr. z každého vědra vína, 3 zl. z každého vědra líhu a 2 zl. z každého vědra slazených lihovin, které se tam spotřebují, na 10 let.

Nej. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort ? Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro návrh, nechť pozvednou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 34. Der Gemeinde Mönchsdorf, Bez. Arnau, die Einhebung v. 1 kr. von jeder Maß Bier und Von jeder Maß Brannmein, welche in tiefer Gemeinde zum Verbrauche gelangen, auf die Dauer von 10 Jahren.

Sekr. Sládek: 34. Obci Klášterci, okr. Hostinského, vybírání 1 kr. z každého mázu piva a 2 kr. z každého mázu kořalky, v obci té spotřebovaného, na 10 let.

Nejv. maršálek: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro návrh, nechť pozvednou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 35. Der Gemeinde Kolhau, Bez. Karlsbad, die Einhebung von 40 kr.

von jedem in dieser Gemeinde zum Verbrauche gelangenden Eimer Bieres auf die Dauer von 6 Jahren.

Sekr. Sládek: 35. Obci Kohlhavě, okresu Karlovarského, vybírání 40 kr. z každého v obci té spotřebovaného vědra piva na 6 let.

Nejv. maršálek: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteří jsou pro návrh, nechť pozvednou ruku.

Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 36. Die Gemeinde Liebeschitz, mit Ober- und Niederliebeschitz, mit Einschluß des herrschaftl. Liebeschitzer Ziegelschlages, Bez. Auscha, die Einhebung von 1 kr. ven jeder in dieser Gemeinde zum Verbrauche gelangenden Maß Bier auf die Dauer von 3 Jahren.

Sekr. Sládek: 36. Obci Liběšicím s Liběšicemi Dolními a Horními, zahrnujíc i cihelnu velkostatku Liběšickému náležející, okr Ústského, vybírání i kr. z každého v obci té spotřebovaného mázu piva na 3 leta.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteří jsou pro ten návrh, nechť zdvihnou ruku.

Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Alter: 37. Der Gemeinde Chrudim, Bez. gl. Namens, die Einhebung von 1 kr. von jeder Maß Bier und 3 kr. von jedem Grad und Eimer gebrannter geistiger Flüssigkeiten, welche in dieser Gemeinde zum Verbrauche kommen, auf die Dauer von 5 Jahren beginnend mit 1. Jänner 1875.

Sekr. Sládek: 37. Obci Chrudimi, téhož okresu, vybírání 1 kr. z každého mázu piva a 3 kr. z každého stupně a vědra pálených lihovin, které v obci té se spotřebují, na 5 let, počínajíc dnem 1. ledna 1875.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteří jsou pro návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben

(Geschieht). Angenommen.

Oberstlandmarschall: Der nächste Gegenstand ist der 8. A. Bericht über die Bestreitung der Herstellungs-und Erhaltungskosten der Wehrdurchlässe an flößbaren Landesflüssen. Berichterstatter ist Herr L. A. Beisitzer Dr. Walder; ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám nejv. marš.: Zpráva výboru zemského v příčině zapravování nákladu na zřízení a vydržování splavů jezních na zemských řekách splavných.

Ref. Dr. Waldert: Hoher Landtag! Der Bericht des Landesausschußes betreffend die Bestreitung der Herstellungs- und Erhaltungskosten der Wehrdurchlässe an flößbaren Landesflüßen ist gedruckt seit 48 Stunden in den Händen der Herren Abgeordneten. Ich glaube daher, daß von der Verlesung desselben Umgang zu nehmen wäre, weil die Zeit jedenfalls zu weiteren Verhandlungen zweckmäßiger verwendet werden kann. Ich glaube daher im Namen des L A. nur den Antrag bezüglich der formellen Behandlung stellen zu sollen und zwar dahin, daß der Gegenstand der BudgetKommission zur Berathung und Beschlußfassung zuzuweisen sei.

Sněm. sekr. S c h m i d t: Pan zpravodaj činí návrh, aby záležitost, o kterou se právě jedná, byla přikázána budžetní komisi k dalšímu pojednání.

Nejv. maršálek: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro návrh, nechť pozvednou ruku.

(Geschicht. ) Angenommen

Der nächste Gegenstand ist der L. A. mit Gesetzentwurf auf Abänderung der §§. 4, 5, 9, 10, 13, 14, 15, 21, 45 und 46 des Jagdgesetzes vom 1. Juni 1866. Berichterstatter ist Herr L. -A. -Beisitzer Theumer. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva výboru zemského s osnovou zákona na změnu článku 4., 5., 9., 10., 13., 14., 15., 21., 45. a 46 zákona o myslivosti ze dne 1. června 1866.

Berichterstatter Theumer (liest: )

Hoher Landtag!

Anläßlich der vom Bezirksausschuße Niemes eingebrachten Petition auf Abänderung der §§. 13 und 26 des Jagdgesetzes vom 1. Juni 1866 hat der hohe Landtag in der Sitzung vom 17. Jäner 1874 beschlossen, diese Petition dem Landesausschuße zur Würdigung der darin hervorgehobenen und vielleicht noch anderer, demselben bekannt gewordenen Mängel der §§. 13 und 26 dieses Gesetzes mit dem Austrage zuzuweisen, in der nächsten Landtagssession über die Aenberung der vorbezeichneten Paragrafe Bericht zu erstatten.

Um das nöthige Substrat zur Lösung dieser Aufgabe zu gewinnen, erachtete es der Landesausschuß für nothwendig, das Gutachten von sämmtlichen Bezirksvertretungen in dieser Angelegenheit einzuholen. Zu diesem Schritte fand sich derselbe um so mehr veranlaßt, als nach den bei der praktischen Handhabung des Gesetzes hierseits gemachten Erfahrungen sich noch anderweitige Lücken und Mängel herausgestellt haben, welche zu enblosen Klagen und Beschwerden Anlaß geben und daher eine baldige Beseitigung verlangen.

In dieser Richtung hat sich in der Praxis besonders der Mangel gesetzlicher Bestimmungen

über die Frist des Beitrittes des Besitzers eines selbstständigen Jagdgebietes zur Jagdgenossenschaft, sowie über Fristen zu Reklamationen oder Einwendungen bei Jagbausschußwahlen fühlbar gemacht; als weiterer Uibelstand muß hervorgehoben werben: die im Gesetze unklare Bestimmung über den Begriff einer Enclave und endlich wurde von vielen Seiten, namentlich von Fachkreisen als der dringendsten Abhilfe bedürftig die Bestimmung bezüglich der Geltendmachung der Ersatzansprüche auf Wildschäden vor den Schiedsgerichten bezeichnet.

Demgemäß wurden die Bezirksvertretungen mit Cirkularerlaß vom 24. März l. J., Z 4356, aufgefordert, sich nicht nur über die vom Bezirksausschuße Niemes in Anregung gebrachten Abänderungen der §§. 13 und 26, sondern auch über die Amendirung des Gesetzes in den vorstehend bezeichneten Punkten zu äußern.

Wie sehr nun eine Abänderung des Gesetzes in den Kreisen, welche dadurch zunächst berührt erscheinen, als ein dringendes Bedürfniß gefühlt wird, davon gibt der Umstand Zeugniß, daß unter den bis zum Abschluße dieses Berichtes eingelangten 195 Gutachten bloß 8 negative Aenßerungen zu finden sind, welche sich entweder gegen jede Aenderung des Gesetzes überhaupt oder speziell gegen die Abänderung der §§. 13 und 26 aussprachen.

Abgesehen von dieser verschwindend kleinen Anzahl erachten alle übrigen Bezirke mehr oder minder eine Aenberung bes Gesetzes für nothwendig und lehnen sich in ihren abgegebenen Gutachten, deren nähere Beurtheilung an späteren Stellen dieser Darstellung erfolgen wird, im Großen und Ganzen an die von dem Landesausschuße namhast gemachten Fragepunkte an.

Auf der Basis dieser Gutachten, von welchen jedoch solche prinzipielle Anträge, wodurch das ganze Gesetz alterirt würde, mit Rücksicht darauf, daß eine totale Umänderung bes Gesetzes nicht in der Intention des dem Landesausschuße vom hohen Landtage ertheilten Austrage gelegen ist, außer Betracht gelassen wurden, sowie aus Grund der eigenen bei der praktischen Handhabung des Gesetzes gemachten Erfahrungen hat der Landesausschuß diejenigen Aenderungen des Gesetzes, welche ihm zur Beseitigung vielfacher Klagen und Beschwerden als unerläßlich nothwendig erscheinen, in dem zuliegenden Gesetzentwurfe zusammengefaßt, der unter Anschluß der Gutachten der Bezirksvertretungen einem hohen Landtage mit nachstehenden Bemerkungen unterbreitet wird.

ad §. 4.

Der dem §. 4 beigefügte Zusatz normirt die Zulässigkeit des Beitrittes des Besitzers eines selbstständigen Jagdgebietes (§. 2) zur Jagdgenossenschaft mit Festsetzung einer bestimmten Frist, innerhalb welcher die bezügliche Beitrittserklärung zu erfolgen hat.

In dieser Frage haben sich in der Praris zwei verschiedene Ansichten geltend gemacht.

Die eine Anschauung geht davon aus, daß ein solcher Beitritt nur im Einverständnisse der Parteien erfolgen könne und nach §. 21 J. G. als eine freiwillige Zusammenlegung angränzender Jagdgebiete zu behandeln sei, wahrend die gegentheilige Ansicht dahin geht, daß dem Besitzer eines Selbstständigen Jagdgebietes der Beitritt zur Jagdgenossenschaft auch gegen deren Willen nicht verwehrt werden könne, indem derselbe nach §. 2 des dermaligen Gesetzes zur Jagdausübung zwar berechtigt, aber keineswegs verpflichtet ist, daher er im Falle der Verzichtleistung auf die Jagdausübung in seinem jagdberechtigten Complere wie jeder andere Grundbesitzer der Ortschaft zur Jagdgenossenschaft gehört. Diese beiden Anschauungen treten auch in den Gutachten der Bezirksvertretungen zu Tage, indem sich für die erste Ansicht 67 und 61 Bezirke für die zweite Anschauung aussprachen.

Wiewohl der Landesausschuß bei Seinen Entscheidungen konsequent die Meinung, daß dem Besitzer eines selbstständigen Jagdgebietes der Beitritt zur Jagdgenossenschaft nicht verwehrt werben kann, festgehalten und dieserhalb eine Aenderung in der Textirung des §. 2 J. G. nicht für nöthig erachtet, so steht sich derselbe doch veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die Frage, wann eine solche Beitrittserklärung mit rechtlicher Wirkung erfolgen könne, im Gesetze offen gelassen erscheint, was zu mannigfachen Beschwerden Anlaß gab, und daher die Ergänzung dieser in der Praxis äußerst fühlbaren Lücke mit dem bei §. 4 beantragten Zusatze bezweckt werden soll.

ad §§. 5 und 21.

Nach §. 5 al. 2 sind unter Enclaven solche Grundstücke zu verstehen, welche das Ausmaß von 200 Joch nicht erreichen und von einem Jagdgebiete vollständig oder zu zwei Drittheilen umschlossen sind.

Die Auslegung dieser Gesetzesstelle gehört mit zu den strittigsten Punkten des ganzen Jagdgesetzes.

Es wird nämlich aus dem Umstande, daß Grundstücke schon als Enclave bezeichnet werden, wenn sie auch nicht völlig, sondern nur zu zwei Drittheilen von einem Jagdgebiete umschlossen sind, gefolgert, daß dies auch solche Grundstücke fein können, die selbst mit einem nach §. 2 oder 4 jagdberechtigten Grundcomplexe auf der dritten von fremden Jagdgebiete nicht umschlossenen Seite zusammenhängen, daher als Enclaven von diesem jagdberechtigten Complexe abgetrennt werden können.

Dieser Ansicht gegenüber wird andererseits geltend gemacht, daß von einem Jagdgebiete Grundstücke, welche mit demselben im unmittelbaren Zusammenhange stehen, einem fremden Jagdgebiete, auch wenn sie von letzterem zu zwei Drittheilen umschlossen werden, nie als Enclave zugewiesen werden können, sondern daß dergleichen Jagdgrundstücke vielmehr einen integrirenden Bestandtheil des Jagdgebietes, mit dem sie unmittelbar zusammenhängen, bilden, von dem sie gegen den Willen

des jagdberechtigten Besitzers nicht abgetrennt werden können, indem dies nur im Wege freiwilliger Arrondirung nach §. 21 zulässig sei.

Daß eine solche Differenz in der Auslegung dieser Gesetzesstelle, die auch ihren Ausdruck in einigen Gutachten der Bezirksvertretungen findet, von denen 23 der ersten und 9 der zweiten Ansicht huldigen, entstehen konnte, davon ist die Ursache lediglich in der Bestimmung zu suchen, daß als Enclave auch Grundstücke zu behandeln sind, die zu 2 Drittheilen von einem Jagdgebiete umschlossen sind. Diese Unklarheit und Unbestimmtheit in dem Begriffe der Enclave, deren nähere Präcisirung von einer großen Anzahl der Bezirksvertretungen (71) befürwortet wird, glaubt der Landesausschuß am besten damit zu beseitigen, daß als Enclaven nur solche Grundstücke zu bezeichnen wären, welche vom fremden Jagdgebiete vollständig umschlossen sind, während die bisherige Bestimmung einer Umschließung von zu zwei Drittheilen gänzlich fallen zu lassen wäre.

Aus dieser beantragten Aenderung des §. 5 geht deutlich hervor, daß sich der Landesausschuß bei Auslegung des §. 5 jener Anschauung anschließt, welche einen Zusammenhang des als Enclave zuzuweisenden Jagdgrundstückes mit einem an und für sich jagdberechtigten Grundkomplexe perhorreszirt, wozu ihn hauptsächlich das Motiv veranlaßt, daß die gegenseitige Ansicht, welche eine Abtrennung solcher zu 2/3 von einem fremden Jagdgebiete umschlossenen Grundstücke von dem Jagdgebiete, mit dem sie zusammenhängen, selbst gegen den Willen des Jagdherrn für zulässig erklärt, offenbar dem in §. 1 des Gesetzes ausgestellten Grundsatze, daß das Jagdrecht ein Ausfluß des Grundeigenthums sei, widerspricht, indem in dieser Abtrennung gegen den Willen des zur Jagdausübung berechtigten Besitzers eine offenbare Erpropriation gelegen wäre, die nicht selten zu der Konsequenz führen würde, daß nach Abstimmung solcher Enclaven das zu einem Jagdgebiete erforderliche gesetzliche Ausmaß gar nicht mehr vorhanden wäre, in Folge dessen sehr leicht der §. 2 und 4 durch den §. 5 illusorisch gemacht und aufgehoben werden könnte.

Nach der vorgeschlagenen Fassung des §. 5 können daher in Hinkunft einem anderen Jagdgebiete nur Enclaven d. i. von fremdem Jagdgebiete völlig umschlossene Grundstücke zugewiesen werden.

ES läßt sich jedoch nicht in Abrede stellen, daß, nachdem mit dem gegenwärtigen Jagdgesetze die Bildung der Gemeindejagden nach Katastralgemeinden aufgegeben und dafür als Basis des genossenschaftlichen Jagdgebietes der zusammenhändige Grundbesitz einer Ortschaft, insoweit derselbe 200 Joch Ausmaß hat, angenommen wurde, eine große Zerstückelung früher nach Katastralgemeinden Wohl arrondirter Jagdgebiete herbeigeführt wurde.

In Folge dessen kömmt es nicht selten vor, daß Theile eines Jagdgebietes in schmalen Streifen zungenartig in ein fremdes Jagdgebiet hineinragen,

wodurch, wenn eine freiwillige Arrondirung der Jagdgebiete nicht zu Stande kommt, der Besitzer des angrenzenden Jagdgebietes von jeder Hegung des Wildes absehen muß.

Am empfindlichsten zeigt sich dies, wenn solche Einschnitte sich in einen fremden Waldkomplex erstrecken.

Würde in dergleichen eclanten Fällen die vorstehend geltend gemachte Ansteht in ihrer starren Konsequenz durchgeführt, so gäbe dieselbe allerdings Veranlassung zu Härten und Unbilligkeiten, welche mit einer geregelten Jagdausübung im grellen Widerspruche stünden und daher, insoweit es im Interesse der Jagdgebiete erscheint, gemildert werden müssen.

Dies könnte nach der Ansicht des Landesausschußes wohl am besten damit geschehen, daß in dergleichen Fällen, wenn zwischen den Parteien eine freiwillige Vereinbarung nicht zu Stande kommt, der Landesausschuß ermächtigt wird, eine zwangsweise Arrondirung vorzunehmen, die jedoch nur insoweit stattfinden könnte, als hiedurch das erübrigende Jagdgebiet nicht unter das gesetzliche Ausmaß von 200 Joch herabsinken würde.

Dieser Erwägung verdankt nun der bei §. 21 vorgeschlagene Zusaß seine Entstehung, der auch von einigen Bezirksvertretungen, wie Turnau, Warnsdorf, Liban x. befürwortet wird. ad §§. 9 und 10.

Die Ergänzung des §. 9 durch Einführung einer Reklamationsfrist, sowie einer Frist zur Einbringung von Einwendungen gegen das durchgeführte Wahlverfahren erscheint unbedingt nothwendig.

Der Mangel einer solchen Bestimmung gab zu zahllosen Beschwerden Anlaß und brachte es mit sich, daß der Bestand des Jagdausschußes durch die ganze Zeit seiner Wahlperiode angegriffen werben konnte, was ber Stabilität ber Jagdpachtverhältnisse sehr hinderlich war.

Es kam nicht selten vor, baß oft erst nach einem Jahre, ja noch später nach vorgenommener Jagdausschußwahl Einwendungen gegen dieselbe vorgebracht wurden, die, nachdem eine Frist zur Einhebung derselben im Gesetze nirgends vorgeschrieben war, nicht zurückgewiesen werben konnten.

Dieser hervorgehobene Mangel einer gesetzlichen Bestimmung wird von einer überwiegend großen Anzahl der Bezirksvertretungen (144) sehr tief empfunden und plaidiren dieselben demgemäß für die Einführung eines Reklamationsverfahrens, sowie für Festsetzung einer Frist zur Einbringung von Einwendungen gegen das durchgeführte Wahlverfahren, in welcher Beziehung die meisten eine analoge Anwendung, respective Herübernahme der bezüglichen Bestimmungen der Gemeindewahlordnung befürworten mit der Modifikation, daß ber Beschwerdezug an die autonomen Organe zu gehen hätte.

Hierin begegnen sich die Anschauungen der Bezirksvertretungen mit denen des Landesausschußes und hat derselbe die hierauf abzielenden Bestim-

mungen der Gemeindewahlordnung den im Entwurfe enthaltenen Amendements des §. 9 im Wesentlichen zu Grunde gelegt.

Dagegen sah sich derselbe nicht veranlaßt, die im §. 3 und 12 G. -W. -O. enthaltenen Ausschließungsgründe vom aktiven und passiven Wahlrechte, wie dies von einigen Bezirksvertretungen verlangt wird, auch bei Jagdausschußwahlen Platz greisen zu lassen, weil ber Jagdausschuß nicht wie der Gemeindeausschuß öffentliche, sondern lediglich Privatinteressen zu wahren hat, so daß Jemand als Mitglied des Jagdausschußes zur Verwaltung ber Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft vollkommen geeignet fein kann, während ihm diese Eignung zur Vertretung öffentlicher Interessen abgeht

Nach den vorgeschlagenen Amendements des §. 9 erscheint die lediglich formale Abänderung in der letzten Zeile des §. 10 selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Begründung. ad §§. 13, 14 und 15.

Das Hauptmotiv, welches der Petition der Bezirksvertretung Niemes auf Abänderung des §. 13 und Aufhebung des dem Jagdausschuße eingeräumten Rechtes der Verpachtung der Jagd aus freier Hand zu Grunde liegt, ist in der nur zu oft eintretenden Willkühr und Parteilichkeit der Jagdausschüsse zu suchen, welche nicht selten die Jagd auf freier Hand an beliebige Unternehmer um einen geringen Preis verpachten, während durch die lizitatorische Verpachtung ein viel höherer Pachtschilling hätte erzielt werden können.

Durch ein solches Gebahren wird in vielen Fällen auch die Gemeinde, insoferne ste in der Jagdgenossenschaft Grundstücke besitzt und daher an dem Reinertrage des Jagdnutzens partizipirt, geschädigt, welchem Uibelstande nach Ansteht ber Petenten nur dadurch abgeholfen werben kann, baß in Hinkunft die Verpachtung ber Jagd nur im Wege der öffentlichen Lizitation zulässig sein solle.

Was diese hervorgehobenen Unzukömmlichkeiten anbelangt, so können dieselben von dem Landesausschuße nach den gemachren Erfahrungen nur vollinhaltlich bestätigt werden, indem die weitaus größte Anzahl der hier einlangenden Jagdrekurse gegen Verpachtungen der Jagd aus freier Hand gerichtet sind.

Fälle, wo die Jagd einem Mitgliede des Jagdausschußes oder einem nahen Anverwandten desselben ans freier Hand um einen Spottpreis hintangegeben wird, während anderweitig vorliegende 10 bis 20fach höhere Anbote nicht berücksichtigt wurden, sind nicht feiten und bieten die Registratursakten des Landesausschußes eine drastische Illustration zu diesem willkührlichen und parteiischen Vorgehen der Jagdausschüsse. Dieser Unfug, welchen viele Jagdausschüsse mit dem ihnen anvertrauten Mandate üben, wirb allgemein von ber Landbevölkerung auf das tiefste empfunden und findet diese Anschauung in den Gutachten der Bezirksvertretungen ihren Widerhall, von denen sich:

a)  102, mithin die Hälfte für ausnahmslose Verpachtung der Jagd im Wege der öffentlichen Lizitation;

b)  9 für die lizitatorische Verpachtung in der Regel und ausnahmsweise Verpachtung ans freier Hand;

c)  26 zwar für Beibehaltung der Letzteren, jedoch Einschränkung der bisherigen Rechte des Jagdausschußes aussprechen.

Alle diese drei Gruppen, welche 137 Bezirke repräsentiren, kommen in dem Punkte überein, daß das dem Jagdausschuße im §. 13 eingeräumte bedingungslose Recht der Jagdverpachtung aus freier Hand, für dessen Aufrechterhaltung sich blos 44 Bezirke erklären, im Interesse der Jagdgenossen sowie um den in dieser Richtung vorkommenden zahllosen Beschwerden vorzubeugen, eine Einschränkung erleiden müssen, in welcher Beziehung die Gruppe a), welche für die Zukunft lediglich die lizitatorische Verpachtung eingeführt wissen will, den am weitesten gehenden Antrag stellt.

Hiemit würde allerdings diesem tiefgefühlten Uibelstande am durchgreisendsten begegnet werden können, jedoch glaubte der Landesausschuß, daß dieses sich auch damit erreichen lasse, wenn die lizitatorische Verpachtung als Regel eingeführt und die Verpachtung aus freier Hand nur ausnahmsweise mit der Beschränkung, daß sich hiefür drei Viertel sämmtlicher Stimmen der Jagdgenossenschaft entscheiden, für zulässig erklärt würde, wodurch einestheils den Willkührlichkeiten des Jagdausschußes begegnet wird, anderntheils der Jagdgenossenschaft die freie Wahl gewahrt bleibt, falls in speziellen nicht abzuläugnenden Fällen die Verpachtung aus freier Hand in ihrem Interesse gelegen wäre.

Damit die als Regel eingeführte lizitatorische Verpachtung vom Jagdausschuße in manchen Fällen durch Aufstellung ungesetzlicher Feilbietungsbedingnisse nicht illusorisch gemacht werde, wurden im §. 15 die nothwendigen Vorkehrungen dagegen getroffen. Ad §. 45 u. 46.

Die im §. 45 ausgeführte Geltendmachung der Entschädigungsansprüche für Wildschäden vor einem Schiedsgerichte muß als ein mißlungenes Experiment bezeichnet werden, da die Unbefangenheit des Urtheiles, welche vor Allem damit bezweckt werden wollte, nicht zu erreichen ist, im Gegentheile in der Praxis die ungerechtesten Entscheidungen vorgekommen sind, gegen welche sich der Betroffene, nachdem eine Berufung gegen Aussprüche des Schiedsgerichtes nicht zulässig ist und der Weg der Nullitätsbeschwerde ein sehr schwieriger ist, sehr schwer zu schützen vermag und daher eine Remedur dagegen eingeführt werden muß.

Wie wohl die relative Majorität der Bezirke (71) sich gegen die Aufhebung der Schiedsgerichte erklärt, während hiefür blos 61 Bezirke stimmen, so glaubt der Landesausschuß demnoch in Anbetracht der vorstehenden gewichtigen Bedenken, die Beseitigung der Schiedsgerichte beantragen und auf jenes

Forum, von dem ein unbefangenes Urtheil zu erwarten steht, das ist auf die Gerichte zurückgreifen zu sollen.

Hiebet bleibt es nach al. 3 des §. 45 den Parteien noch immer anheimgestellt, in dem Pachtvertrage oder durch anderweitiges Uibereinkommen jedweden beliebigen Modus zur Regelung etwaiger Entschädigungsansprüche untereinander festzustellen, es ist daher ihre Freiheit vollkommen gewahrt, für den Fall eventueller Streitigkeiten ein Schiedsgericht zu bestimmen.

Finden sie aber, von diesem Rechte keinen Gebrauch zu machen, so scheint es eben geboten, daß jene Bestimmungen eintreten, welche gesetzlich für alle aus Vertragsverhältnissen resultirenden Streitigkeiten Geltung haben.

Abgesehen von diesen aus der Natur der Sache selbst sich ergebenden Gründen kann für die Verweisung der fraglichen Entschädigungsansprüche vor die Gerichte noch der Umstand geltend gemacht werden, daß die für Wildschäden geforderten Beträge in vielen Fällen die Summe von 25 st. nicht zu übersteigen pflegen und daher ohne viele Kosten und Schwierigkeiten im Bagatellverfahren ausgetragen werden können, welches Verfahren zur Zeit der Berathung des Jagdgesetzes noch nicht bestanden hat, daher die Haupteinwendung, welche im Hinweise auf die Kostspieligkeit des gerichtlichen Verfahrens bestand, dermalen entfällt und keine weiteren Bedenken der Einführung des ordentlichen Rechtsweges im Wege stehen dürften.

Indem der Landesausschuß noch bemerkt, daß er auf eine Abänderung des §. 26 Abs. 3 nicht einrathen könne, indem sich mehr als die Hälfte sämmtlicher Bezirksvertretungen (120) gegen die Erhöhung der Jagdkartentaxe für Jagdgäste ausspricht, und nachdem die anderweitigen Anträge der Bezirke auf Entrichtung der Jagdkartentare von Seite der Jagdherren ohne Rücksicht auf die persönliche Jagdausübung, sowie von jedem besonderen Jagdgebiete und endlich auf Bemessung der Taxe nach der Größe des Jagdgebietes den im §. 26 J. G. niedergelegten Principe, daß die Jagdkartentaxe als eine Luxussteuer aufzufassen sei, welche für die persönliche Ausübung der Jagd zu entrichten ist, widersprechen, so daß ein Anlaß zur Aenderung des, §. 26 überhaupt nicht vorliegt, erlaubt sich derselbe schließlich den Antrag zu stellen:

Hoher Landtag geruhe zur Vorberathung und Berichterstattung über die beantragte Gesetzes-Aenderung eine Kommission von 15 Mitgliedern einzusetzen, die zu je 5 durch die Kurien aus dem ganzen Landtage zu wählen wären.

Sekr. Sládek: Výbor zemský navrhuje, slavný sněme račiž za účelem předchozí porady a podáni zpráv o navržených změnách zákona zříditi komisi 15 členů zvolenou po třetině z kurií celého sněmu.

Nejv. marš. zemský: Žádá někdo o slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte Diejenigen, welche dafür sind, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.

(Geschieht. ) Angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Budgetkommission über Anträge des Landesausschußes wegen Auflassung eines systemisirten Kassaadjunktenpostens und Aufbesserung des Gehaltes des Landesarchivars. Berichterstatter ist der Abg. Hr. Dr. Klier. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva budžetní komise o návrzích zemského výboru v příčině zrušení místa adjunkta při zemské pokladně a rozmnožení služného zemského archiváře.

Abg. Dr. Klier (liest): Hoher Landtag!

I.  Der Landesausschußbericht vom 8. April 1874 Nro. 2 bringt dem h. Landtage zur Kenntniß, daß Der Landesausschuß dem Landtagsbeschluße vom 3. Dezember 1872 entsprechend fortwährend bemüht war, eine Reduktion des systemisirten Personalstatus der Landesbuchhaltung zu erzielen und daß in Folge dessen zuerst eine mit dem Landtagsbeschluße vom 16. Dezember 1873 bereits genehmigte Reducirung des Personalstatus der Landesbuchhaltung um 4 Dienstposten eingetreten ist, gegenwärtig aber auch eine Reduktion im Personalstatus der Landeskassa durch Auflassung eines Kassaadjunktenpostens niederer Gehaltsklasse beantragt wird, weil die allmählige Abnahme der Kassageschäfte des Grundentlastungsfondes einen Kassaadjunkten entbehrlich macht und wegen der Erledigung des Postens der geeignetste Zeitpunkt zur Auflassung desselben vorhanden ist.

Es wird dem noch beigefügt, daß eine weitere Reduktion des Personalstatutes der Landeskassa dann möglich werben dürfte, sobald die beabsichtigte Vereinigung der Landeskassa und Landesbuchhaltung in einem Gebäude (Senftenbergsches Haus) geschehen sein wird.

Der Budgetausschuß erlaubt sich nun hierüber den Antrag zu stellen, der hohe Landtag wolle beschließen:

a)   es werde der Landesausschußbericht Nr. 2 zur befriedigenden Kenntniß genommen und

b)  es werde die Auflassung eines sistemisirten Kassaadjunktenpostens der niedrigeren Gehaltsklasse von 1200 fl. genehmigt.

II.    Mit Landesausschußbericht de präs. 19. September 1874 Nr. 134 wird das Gesuch des Landesarchivars Dr. Anton Gindely tun Gehaltserhöhung und Gewährung von Quinquennalzulagen befürwortend mit dem Antrage auf Gewährung eines Gehaltes von 2000 fl. und Gewährung von Quinquennalzulagen wie bei den anderen Landesbediensteten dem h. Landtage vorgelegt.

Nach der bisherigen Sistemisirung gebührt dem Landesarchivar ein Gehalt von 1500 fl. ohne

Anspruch auf Quinquennalzulagen. - ES ist dies eine Entlohnung, welche im Hinblicke auf die hohen wissenschaftlichen Leistungen des Landesarchivars und den Umstand, daß er das Landesarchiv erst geschaffen und wirklich schon zu einer für unsere Landesgeschichte hochwichtigen Bedeutung gebracht hat, als gering und mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Lebensbedürfnisse als ganz ungenügend befunden werden muß.

Uibersieht man ferner nicht, daß anderen Landesbeamten Erhöhung ihrer Gehalte und Quinquennalzulagen in neuester Zeit gewährt worden sind, daß selbst die Archivsadjunkten, welche doch nur Hilfspersonale des Archivars sind, Quinquennalzulagen genießen und daß dem Landesarchivare Seit dem Jahre 1866 keinerlei Aufbesserung seines Gehaltes wurde, was seinen einzigen Grund in einer schweren Krankheit desselben hatte, welche befürchten ließ, daß er sich seiner Aufgabe nicht mehr dauernd werde widmen können; läßt man endlich nicht unbeachtet, daß der Gehalt eines Landesausschußsekretärs 1. Kategorie 2000 fl. beträgt und daß die entsprechende Versehung des Postens eines Landesarchivars eine höhere wissenschaftliche Befähigung erfordert, welche bei dem gegenwärtigen Landesarchivare in vorzüglichem Maße vorhanden ist; so wird man die beantragte Gehaltserhöhung gerecht, aber gewiß auch mäßig finden. -

Unter Solchen Umständen darf dem Landesarchivare auch keine geringere Quinquennalzulage ausgesetzt werden, als dies bei den Conceptsbeamten geschah. -

Am Schluße seines Berichtes spricht der Landesausschuß die Meinung aus, daß die Feststellung der derzeitigen Bezüge des Landesarchivares Dr. Gindely nicht als eine bleibende Sistemisirung des Archivarsgehaltes, sondern nur für seine Person erfolgen solle, weil hierbei die jeweilige Qualifikation und der Umfang der Archivsgeschäfte einen entscheidenben Einfluß zu üben haben. Endlich erscheint es recht und billig, den Landesarchivar bezüglich der Quinquennalzulagen nach der allgemeinen Regel zu behandeln, daß der 24. Feber 1866 für die damals angestellten Beamten als Anfangspunkt der Berechnung zu gelten habe und der Budgetausschuß ist daher in ber Lage, in vollständiger Uebereinstimmung mit dem h. Landesausschuße den Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

1.      Der Jahresgehalt des Landesarchivars Dr. Anton Gindely wird von 1500 auf 2000 fl. erhöht und dem genannten Herrn Landesarchivare der Bezug von Quinquennalzulagen á 200 fl. ö. W. zugestanden.

2.   Die Zuweisung der Quinquennalzulagen hat nach den für die übrigen Landesbediensteten festgestellten Normen zu erfolgen.

Sekr. Schmidt: Návrhy, které budžetní komise činí zprávou touto, zní:

1. Slavný sněme račiž se usnésti takto:

a) Zpráva zemského výboru číslo 2. béře se s uspokojením k vědomosti.

6) Zrušení systemisovaného adjunkta při zemské pokladně v nižší třídě platu 1200 zl. schvaluje se. 2. Slavný sněme račiž se usnésti takto:

a) Roční plat zemského archiváře Dra. Antonína Gindelyho zvyšuje se z 1500 zl. na 2000 zl. a povolují se jmenovanému panu archiváři přídavky pětiletní po 200 zl.

6) Tyto přídavky pětiletní udělovány budou jemu podle předpisů, ustanovených v ohledu tom pro ostatní zřízence zemské.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo o slovo?

Wenn nicht, so schreiten wir zur Abstimmung. Der Antrag, welchen die Budgetkommission stellt, lautet:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

a)  Es werde der Landesausschußbericht Nr. 2 zur befriedigenden Kenntniß genommen.

b)  Es werde die Auflassung eines sistemisirten Kassa-Adjunktenpostens der niedrigeren Gehaltsklasse von 1200 st. genehmigt.


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