Čtvrtek 29. dubna 1875

Er hat solche Zeugnisse erst nach Beendigung der Erhebungen und nur dann auszustellen, wenn durch die letzteren festgestellt ist, daß dem Versicherten weder eine nach dem Strafgesetze als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung zu ahndende Handlung oder Unterlassung, noch eine nach den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften zu bestrafende Uibertretung, noch ein sonstiges Verschulden im Sinne des §. 1294 a. b. G. B. zur Last fällt.

Snem. sekr. Schmidt:

O vydávání úředních vysvědčení §. 57.

Když obecní starosta vydává pojištěným osobám úřední vysvědčení o tom, že jim v příčině ohně vypuklého nelze jakési viny přičítati, má při tom co nejopatrněji a nejbedlivěji předsejíti.

Vysvědčení taková má starosta obce teprvé po ukončeném vyšetřování a toliko tehdá vydati, když bylo na jisto postaveno, že pojištěného nelze viniti ani ze skutku neb opomenutí takového, které se podle zákona trestního jakožto zločin, přečin neb přestupek trestati má, ani z přestupku, jenž podle předpisů o policii v příčině staveb a v příčině ohně vydaných trestným jest, ani konečně z jakéhokoliv jiného zavinění podle §. 1294, občanského zákonníka.

Nejv. zem. marš.: Žádá někdo za slovo'?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteří jsou pro tento článek, necht pozdvihnou ruce.

Diejenigen, welche dem Paragraphe zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Der §. ist angenommen. Abg. Jahne!:

Fünftes Hauptstück.

Strafbestimmungen.

Im Allgemeinen.

§. 58.

Feuergefährliche Handlungen Unterlassung

gen, welche das allgemeine Strafgesetz mit Strafen

bedroht, werden nach diesem, jene aber, welche durch

die Bauordnung verboten find, nach letzterer bestraft.

Sněm. sekr. Schmidt:

Hlava pátá.

Ustanovení o trestech.

Ustanovení všeobecná.

§. 58.

Skutky a opomenutí pro oheň nebezpečná.

na něž obecný zákon trestní ustanovuje tresty, trestají se podle zákona tohoto, ty pak, které zapovězeny jsou řádem stavebním, podle téhož řádu stavebního.

N e j v. marš.: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteří jsou pro článek tento, nechť pozdvihnou ruce.

Diejenigen, welche dem Paragraphe zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )

Článek se přijímá.

Abg. Jahnel:

§. 59.

Feuergefährliche Handlungen und Unterlassungen, welche durch allgemeine polizeiliche Gesetze und Verordnungen oder mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse durch den Gemeindeausschuß (§. 6) verboten worden sind, werden, insofern die Strafe hiefür nicht schon in den erwähnten Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften festgesetzt ist, mit Geldstrafen bis zu 100 fl. oft. Währ. oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwanzig Tagen bestraft.

Sněm. sekr. Schmidt: §. 59.

Skutky a opomenutí pro oheň nebezpečná, jež zakázány jsou všeobecnými zákony a nařízeními policejními, aneb jež byl obecní výbor vzhledem k poměrům místním zapověděl (§. 6. ), mají, pokud již v dotčených zákonech, nařízeních a předpisech tresty ustanoveny nejsou, trestati se pokutou v penězích až do 100 zl. r. m. aneb, kdyby se tato vydobýti nedala, vězením až do 20 dnů.

Nejv. marš,: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteří jsou pro tento článek, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht) Der Paragraph ist angenommen.

Abg. Jahnel:

§. 60.

Wenn es sich darum handelt, nach Maßgabe dieser Feuerpolizeiordnung Leistungen zu erzwingen, so können dieselben unter Androhung von Geldstrafen bis zu 10 fl. öst. Währ., im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu 48 Stunden Arrest gefordert werden.

Muß diese Forderung wiederholt werden, so ist die zuletzt verhängte Strafe in jedem nächsten Wiederholungsfalle zu verdoppeln.

Sněm. sekr. Schmidt: §. 60.

Beží-li o to, aby podle tohoto řádu policie v příčině ohně vynutily se výkony nějaké, žádati se mohou výkony tyto pod uvarováním peněžných pokut až do 10 zl r. m, které, kdyby se vymoci nedali, proměniti se mohou v trest vězení až do 48 hodin.

Pak-li se výkony tyto opětně žádati musely, má trest posléze uložený v každém příště se opakujícím případě zdvojnásoben býti.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Abg. Fürst Metternisch: Ich bitte um's Wort.

O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Fürst Metternich hat das Wort

Abg. Fürst Metternisch: Mir kommt es vor, daß in diesem §. etwas ausgelassen worden ist, obwohl es sich von selbst verstehen dürfte, so ist es nach meiner Ansicht doch nothwendig, daß es hineinkommt. Es ist in dem §. durchaus nicht enthalten,, von wem eine derartige Geldstrafe eingefordert werden kann. Ich würde mir daher erlauben, den Antrag zu stellen, daß es ausgesprochen werde.

Wenn es sich darum handelt, nach Maßgabe dieser Feuerpolizeiordnung Leistungen zu erzwingen, so können dieselben unter Androhung von Geldstrafen bis zu 10 fl. öst. Währ., im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu 48 Stunden Arrest vom Gemeindeausschuße gefordert werden. (Fürst Metternich überreicht den Antrag schriftlich. )

Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Fürst Metternich zu §. 60 macht, lautet:

Wenn es sich darum handelt, nach Maßgabe dieser Feuerpolizeiordnuug Leistungen zu erzwingen, so können dieselben unter Androhung von Geldstrafen bis zu 10 fl. oft. Währ., im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu 48 Stunden Arrest vom Gemeindeausschuße gefordert werden.

Sněm. sekr. Schmidt:

Běží-li o to, aby podle tohoto řádu policie v příčině ohně vynutily se výkony nějaké, žádati se mohou výkony tyto od obecního výboru a t. d.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche den Antrag unterstützen wollen, die Hand zu erheben.

Kteří podporují ten návrh, nechť pozvednou ruku.

Er ist unterstützt Wünscht noch Jemand das Wort zu §. 60? (Niemand. ) Die Debatte ist geschloffen.

Nach dem Kommissionsantrage lautet §. 60:

Wenn es sich darum handelt, nach Maßgabe dieser Feuerpolizeiordnung Leistungen zu erzwingen, so können dieselben unter Androhung von Geldstrafen bis 10 fl. oft. Währ., im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu 48 Stunden Arrest gefordert Werden.

Muß diese Forderung wiederholt werden, so ist die zuletzt verhängte Strafe in jedem nächsten Wiederholungsfalle zu verdoppeln.

Snem. sekr. Schmidt (čte): §. 60.

Běží-li o to, aby podle tohoto řádu policie v příčině ohně vynutily se výkony nějaké, žádati se mohou výkony tyto pod uvarováním

peněžných pokut až do 10 zl. r. m., které, kdyby se vymoci nedaly, proměniti se mohou v trest vězení až do 48 hodin.

Pak-li se výkony tyto opětně žádati musely, má trest posléze uložený v každém příště se opakujícím případě zdvojnásoben býti.

Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro ten článek, nechí pozvednou ruku.

Diejenigen, welche diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Abg. Jahnel (liest): Strafrecht. §. 61.

In den Fällen der §§. 59 und 60 steht das Strafrecht dem Gemeindevorsteher in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäthen zu.

Das Erkenntniß wird nach Stimmenmehrheit geschöpft, in ein Register eingetragen und schriftlich ausgefertigt.

Sněm. sekr. S c h m i d t (čte): Komu přisluší vykonávati právo trestní. §. 61. V případech uvedených v §§. 59. a 60: přisluší starostovi obecnímu společně s dvěma staršími obecními vykonávati právo trestní.

Nález se většinou hlasů vynese, do rejstříku zapíše a písemně vydá.

O b e r st l a n d m a rs ch a l l: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo ?

Diejenigen, welche dem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )

Angenommen. Ref. Abg Jahnel:

Berufung. §. 62. Gegen ein solches Straferkenntniß steht die Berufung an die politische Bezirksbehörde offen, welche binnen acht Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses bei dem Gemeindevorsteher einzubringen ist. Mit Gestattung Sr. Durchlaucht des Herrn Oberstlandmarschalls lese ich zugleich im Zusammenhange den §. 63.

§. 63. Gegen die Entscheidung der politischen Bejirksbehörde findet eine weitere Berufung nicht statt.

Sněm. sekr. Schmidt: Ku komu lze se odvolati z nálezu trestního. §. 62.

Z trestního nálezu takového lze se odvolati k politickému úřadu okresnímu, a má se odvolání to starostovi obecnímu v osmi dnech po doručení nálezu podati. §. 63:

Z rozhodnutí politického úřadu okresního nelze se dále odvolati.

Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungsverireter hat das Wort.

Regierungsvertreter Dr. Friedl: Nach §. 63 Soll gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde eine weitere Berufung nicht mehr stattfinden können, es würde das eine Ausnahme von jener als Regel geltenden Norm bilden, die durch die Ministerialverordnung vom 31. Jänner 1860, Reichsgesetzblatt Nr. 31 festgestellt wurde, wornach gegen Erkenntnisse der Bezirksbehörde, selbst wenn Sie das Erkenntnis der Gemeinde bezüglich der Strassanktion bestätigen sollte, ein weiterer Rechtszug an die politische Behörde gestattet ist. Ein Grund zu solchen Ausnahmen, die ohne dem in die komplicirten Normen, welche über den Rekurszug in politischen Angelegenheiten bestehen, eine Ausnahme bringen würden, glaube ich, ist nicht vorhanden. ES Scheint demnach bei der Regel um so mehr bleiben zu müssen, als ohnedem bei einem neuen Polizeistrafgesetze das Mandatsverfahren eine Aenderung in alle diese Bestimmungen in nächster Zukunft bringen wird. Es scheint mir jedoch die Beibehaltung des §.. 63 in der Form, wie er beantragt wird, umsomehr jetzt kein Bedenken gegen sich zu haben, als der h. Landtag sich bestimmt gefunden hat, gegen den Wunsch der Regierung, den Beschluß zu fassen, daß der Gememdeausschuß das Recht haben soll, auf die Nichtbefolgung seiner Anordnungen und Erlässe bis zu dem namhaften Betrage von 100 fl., und, was noch empfindlicher ist, bis zu 20 Tagen Arrest festzustellen, eine Strafe, die selbst nach dem allgemeinen Straf gesetze bei derlei Uibertretungen als eine sehr hohe erscheint, nachdem es dort Uibertretungen auch des allgemeinen Strafgesetzes gibt, wo mir 3 Tage als Maximum der Strafe festgesetzt sind. Nun also, ich würde dem hohen Landtage Namens der Regierung anempfehlen, die Bestimmungen adäquat den Bestimmungen des §. 3 der Ministerialverordnung vom 31. Jänner 1860 dahin zu modificiren, daß auch ein weitet er Rekurs bis an die Landesstelle gestattet sei, ein weiterer Rekurs darüber hinaus jedoch nur dann gestattet wäre, wenn nicht eine Bestätigung des Rekurses der Unterbehörde durch die politische Landesbehörde erfolgt ist. Dem könnte dadurch entsprochen werben - ohne daß ich mir erlaube einen Antrag zu stellen, daß gegen gleichlautende Entscheidungen der politischen Behörde auch in zweiter Instanz eine weitere Berufung nicht stattsfinden kann, eine Bestimmung, wie sie bereits in einem sankcionirten Gesetze vorkommt.

Oberstlandmarschall; Wünscht Jemand zu §. 62 und 63 das Wort?

Herr Dr. Schmeykal hat das Wort.

Dr. Schmeykal: Der §. 63 des Kommissionsentwurfes stimmt vollständig überein mit dem Entwurfe des Landesausschußes; nun wenn der Landesausschuß im §. 63 eine weitere Berufung gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde nicht empfohlen hat, so geschah dies eben deshalb, weil er bei der ziemlich einfachen

Lage der Fälle glaubte, man könne das Berufungsverfahren allerdings mit der Eutscheidung der politischen Behörde Abschluß finden lassen. Wenn nun von Seite des Hrn. Regierungsvertreters eine andere Ansteht geäußert worden ist, so steht der Annahme eines diesbezüglichen Antrages von Seite des Landesausschußes gewiß nichts entgegen, umsomehr als es gerne zugestanden wird, daß eine ähnliche Bestimmung, wie sie der §. 63 enthält, allerdings in den Feuerlöschordnungen, welche in den übrigen Ländern sanktionirt worden sind, nicht vorkommt, vielmehr dort eine weitere Berufung gegen die Entscheidung der politischen Behörde im Strafverfahren Platz greift, es würde sich die Annahme eines diesbezüglichen Antrages vielleicht auch in der Richtung befürworten lassen, um jene Besorgnisse etwas abzuschwächen und zu mildern, welche von Seite des Hrn. Regierungsvertreters bei §. 6 gegen die Strafgewalt des Gemeindevorstandes geäußert worden sind.

Oberstlandmarschall: Herr Ritter von Brechler hat das Wort.

Ritter von Brechler: Ich stelle den Antrag, daß §. 63 zu lauten habe: Gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde kann die Berufung an die politische Landesstelle ergriffen werden.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Hrn. Abg. Biechler zu §. 63, beziehungaweise dessen Abänderung la tet: Gegen die Entscheidung der politischen Behörde kann die Berufung an die politische Landesstelle ergriffen werden.

Sněm. sekr. Schmidt: Z rozhodnutí politického úřadu okresního Ize se dále odvolati k místodržitelství.

Diejenigen, welche den Autrag unterstützen, wollen die Hand erheben.

Kteří ten návrh podporují, nechť vyzdvihnou ruku.

(Geschieht).

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Jahnel: Die Kommission hat geglaubt, daß gegenüber den gemeindeämtlichen Straferkenntnissen der Strafapparat so viel als möglich veieinfacht werden müsse und hat in Folge dessen gemäß des Antrages des Landesausschußes vorgeschlagen, daß gegen die Straferkenntnisse die Berufung nur an die politische Bezirksbehörde ergriffen werden dürfe. Sie hat Dabei geglaubt, daß die zweite Behörde in der Regel das gemeindeämtliche Erkenntniß bestätigen, höchstens bezüglich der Schuldfrage mildern, oder es ganz aufheben wird, so daß fein Grund vorliegen werde, eine weitere Behörde in Aufpruch zu nehmen. Sie hat auch geglaubt, daß die bereits mit den verschiedensten politischen Verwaltungsgeschäften überbürdete Landesbehörde etwas entlastet werden sollte. Nachdem aber der Regierungsvertreter ein Gewicht darauf legt, daß Der Rekurszug auch an die politische Landesstelle und unter Umständen sogar an das Ministerium ermög-

licht werden soll, so habe ich die Ermächtigung, im Rainen Der Kommission auf eine solche Ansicht einzugehen und beantrage deshalb die §§ 62 und 63 in folgender Weife zusammenzuziehen: §. 62.

Gegen ein solches Straferkenntniß steht die Berufung an die politische Bezirksbehörde und im weiteren Instanzeuzuge an die politische Landesbehörde offen. Dieselbe ist binnen 8 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses und respekt. der bezirksbehördlichen Entscheidung bei dem Gemeindevorsteher einzubringen. Gegen gleichlautende Entscheidungen der politischen Bezirks- und Landesbehörde findet keine weitere Berufung statt.

Oberstlandmarschall: Die Debatte über diesen Antrag ist eröffnet. H. Ritter von Brechler hat das Wort.

Ritter von Brechler: Ich ziehe meinen An-trag nunmehr zurück

Sněm. sekr. Schmidt: P. zpravodaj činí návrh, aby se §§ 62 a 63 sloučily následujícím spůsobem:

§. 62.

Z trestního nálezu takového lze se odvolati k politickému úřadu okresnímu a v dalším postupu instancí k politickému úřadu zemskému. Odvolání toto má se starostovi obecnímu v 8 dnech po doručení nálezu podati. Proti stejnému rozhodnutí okresního jakož i zemského politického úřadu nemá další odvolání místa.

Ref. Jahnel: § 62 würde zu lauten haben: §. 62.

Gegen ein solches Straferkenntniß steht die Berufung au die politische Bezirksbehörde und im weiteren Instanzeuzuge an die politische Landesbehörde offen. Dieselbe ist binnen 8 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses und respekt. der bezirksbehördlichen Entscheidung bei dem Gemeindevorsteher einzubringen. Gegen gleichlautende Entscheidungen der politischen Bezirks- und Landesbehorde findet keine weitere Berufung statt.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro tento návrh, nechť zdvihnou

ruce.

Der Antrag ist angenommen. Ref. Abg. Jahne l: Die folgenden §§ werden sich nun immer um eine Stelle verrücken. (Liest): Strafvollzug. § 64, neu 63. Der Vollzug rechtskiästiger Straferkenntnisse erfolgt durch Den Gemeindevorsteher. Geldstrafen fließen in die Armenkassa der Gemeinde, falls aber für Letztere eine Feuerwehrunterstützungskassa besteht (§. 50), in diese.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): , §. 63. Kdo vykonává nálezy trestní. Trestní nálezy v právní moc vzešlé vykonává obecní starosta.

Pokuty v penězích jdou do obecní pokladny chudinské, jest-li však v obci, jíž se týče, zřízena pokladna k podporování hasičů (§. 50. ), tedy do pokladny této.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. )

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce.

Diejenigen, welche für den §. stimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Ref. Abg. Jahnel (liest):

Sechstes Hauptstück.

Von den zur Durchführung der Polizeiordnung

berufenen Organen und Behörden.

Gemeindevorsteher. - Gemeinde-Ausschuß. . §. 64.

Der Gemeindevorsteher, welcher die Bestimmungen dieser Feuerpolizeiordnung handhabt (§. 2), entscheidet in erster Instanz, insofern eine solche Entscheidung nach dieser Feuerpolizeiordnung -ober nach der Gemeindeordnung nicht dem Gemeindeausschuße vorbehalten ist.

Sněm. sekr. S c h m i d t (čte): Hlava šestá. O orgánech a úřadech povolaných k provedení

řádu policie v příčině ohně. Příslušnost obecního starosty a obecního výboru v příčině této. §. 64. Obecní starosta vykonávající ustanovení tohoto řádu policie v příčině ohně (§. 2), rozhoduje v první stolici, pokud rozhodnutí takové podle řádu tohoto aneb podle zřízení obecního zůstaveno není výboru obecnímu.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. )

Kteří jsou pro ten článek, necht pozdvihnou ruce.

Diejenigen, welche für den §. stimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )

Er ist angenommen.

Ref. Abg. Jahnel:

Berufung. §. 65.

Gegen Entscheidungen des Gemeindevorstehers steht die Buschwerte an den Gemeindeausschuß, gegen Beschlüisse des Letzteren an den Bezirksausschuß und gegen dessen Beschlüsse an den Landesausschuß offen.

Die Beschwerde ist binnen acht Tagen bei dem Gemeindevorsteher zu überreichen.

Sněm. sekr. S c h m i d t (čte): Kam jdou stížnosti. §. 65. Na rozhodnutí starosty obecního lze si stěžovati výboru obecnímu, na usnešení výboru obecního lze stížnost podati výboru okresnímu, a na rozhodnutí výboru okresního podává se stížnost výboru zemskému.

Stížnost budiž vždy v osmi dnech starostovi obecnímu podána.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. ) Diejenigen welche dem Paragraf zustimme«, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruku (Stane se. )

Er ist angenommen.

Ref. Dr. Jahnel (liest):

Aussichtsrecht des Staates. §. 66.

Die politischen Behörden üben das Aufsichtsrecht des Staates nach den Bestimmungen der bestehenden Gemeindeordnung.

Die politische Bezirksbehörde ist berechtigt, sich über die Handhabung der Feuerpolizeiordnung durch die Gemeindevorsteher, so oft es ihr erforderlich erscheint, durch Lokalkommissionen zu unterrichten und die erhobenen Uibelstände zur Kenntniß des Landesausschußes zu bringen, welcher den Bezirksausschüssen die Abstellung derselben, eventuell durch Anwendung des §. 100 der Gemeindeordnung aufzutragen und wenn dieser Auftrag ohne Erfolg bleibt, oder Gefahr mit dem Verzuge verbunden ist, auf Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen hat.

Sněm sekr. Schmidt (čte): O právu dohledu státního. §. 66.

Úřadové političtí konají právo dohledu státního podle ustanovení platného zřízení obecního.

Politický úřad okresní má právo, přesvědčiti se, kdykoliv se mu toho potřeba zdá, místními komisemi o tom, jak obecní starostové vykonávají řád policie v příčině ohně, a vady vyšetřené zemskému výboru v známost uvésti, jenž výborům okresním nařídí, aby vady tyto odstranily, užívajíce po případě § 100 zř. ob.; a nemělo-li by nařízení to výsledku žádoucího, aneb bylo-li by tu nebezpečí z prodlení, má zemský výbor nákladem a na škodu obce zjednati pomoc, jíž potřebí.

Nejv. marš. zem: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort?

Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort.

Regierungsvertr. Hr. Statth. Rath Fr i e d l:

Wie die Alin. 2 dieses Paragraphes lauter. Sollte man glauben, daß der betreffenden Bezirksbehörde, wenn sie Uibelstände in der Handhabung der Feuerpolizei wahrnehmen Sollte, fein anderes Recht zustehe, als diese Uibelstände zur Kenntniß des Landesausschußes zu bringen, und von ihm die Abhilfe anzusuchen. Nun hat schon nach der Gemeindeordnung und zwar §. 104 die politische Bezirksbehörde, wenn der Gemeindeausschuß es unte läßt oder verweigert, die der Gemeinde kraft besonderer Gesetze obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen: auf Kosten und Gefahr

der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen. Folglich erscheint hier ein Antrag festgestellt, welcher im Gesetze nicht vorbedacht erscheint.

Die hohe Regierung dürfte demnach, damit ja darüber kein Zweifel obwalten könne, wann der §. 104 zur Anwendung kommen kann, wenn eine Gemeinde ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetze nicht entsprechen sollte, nur nach diesem §. 104 vorzugehen sich entschließen. Daher muß ich um He Aufnahme dieses Paragrafes 104 in das Gesetz bitten, weil nur dann das Recht der Regierung durch das neue Gesetz gewahrt ist.

Oberstlandmarschall: Dr Schmeykal hat das Wort.

Dr. Schmeykal: Der §. 67 trägt an feiner Spitze den Satz: "die politischen Behörden üben das Aufsichtsrecht des Staates nach den Bestimmungen der bestehenden Gemeindeordnung. " Es ist sich also diesfalls auf die Gemeindeordnung ausdrücklich berufen worden, und es enthält auch weiter der §. 4 ausdrücklich die Bestimmung, daß die Vorschriften des Strafgesetzes, dann die Vorschriften der Bauordnung, so wie überhaupt alle Gesetze, welche diesfalls in das Gebiet der Feuerpolizei einschlagen, insoweit sie überhaupt nicht hedurch qeändert weiden, in Krast bestehen bleiben. Ich kann also den Grund der Besorgniß nicht ermossen, welcher den Herrn Regierungsvertreter diesfalls befallen hat, weil ich glaube, daß der zweite Satz gewissermassen nur die koncrete Anwendung dieses Aussichtsrechtes ist, und die nähere Ait und Weise bestimmt, wie dasselbe zur Geltung zu bringen ist.

Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort.

Regierungsvertr Statthalterei. -Rath Friedl:

Allerdings steht der §. 104, dessen Einfügung ich unter dieser Alin. beantragen zu müssen glaube, auch in der Gemeindeordnung unter der Uiberschrift: "Aussicht und Sistirungsrecht der Staatsverwaltung. Dcffenungeachtet bildet er einen Fremdling unter dieser Ausschrift, denn es handelt sich da nicht mehr um das Aussichtsrecht, sondern um ein weiteres, was auf Grund der Aussicht wahrgenommen wurde, nämlich um die Beseitigung der Uibelstände.

DiefeS weitere, was noch der Staatsverwaltung zu thun übrig ist, und was im §. 104 auf gewisse Fälle normirt ist, wird hier im Allgemeinen im §. 67 jetzt 66 dahin beschränkt, baß die politischen Bezirksbehörden die Erhebung zur Kenntniß gelangter Uibelstände blos dem Landesausschuße mitzutheilen haben mit der Bitte um Abhilfe. Dies ist eben nicht genügend, dies ist eben dasjenige, was norhwendig macht, baß ber §. 104 einbezogen werde, denn es konnte mindestens ein Zweifel entsteben, ob durch die Bestimmungen des §. 66 wie er beantragt ist, nicht vielleicht stillschweigend ber §. 104 ber Gemeindeordnung aufgehoben ist.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Alter hat das Wort.

Dr. Alter: Obfchon ich die Bedenken, welche von Seite des Herrn Regierungsvertreters geltend gemacht worden sind, nicht theile (Rufe rechts: lauter! lauter!) und thatsächlich den §. 67 so auf* gefaßt habe, habe, den politischen Behörden eine größere Ingerenz eingeräumt wird, als nach Masgabe der Gemeindeordnung, so glaube ich, daß durch die einfache Citation des §. 104 im 1. Alin. des §. 67 jedem Bedenken begegnet werden könne. Der Absatz 2 des §. 67 hat, wie ich bereits angeführt habe, offenbar eine Gehrung, eine Verstärkung des Aussichtsrechtes der politischen Bezirksbehörden beabsichtigt, die politischen Bezirksbehörden könnten nach Maßgabe der Gemeindeordnung durchaus nicht Lokalkommissionen vornehmen, so oft es ihnen erforderlich erscheint, um sich über die Art der Löschanstalten der Gemeinde zu unterrichten. Nach Maßgabe der Gemeindeordnung steht ihnen nur zu in Speziellen Fällen, Abhilfe auf kosten der Gemeinde zu schaffen. Hier sollte, wie ich betont habe, durch Absatz 2 den polit. Behörden ein mehreres Recht eingeräumt werden.

Dies ist auch Der Grund, warum ich für den 2. Absatz des §. 67 auch jetzt noch stimmen werde, obschon von Seite des Herrn Regierungsvertreter dagegen Bedenken erhoben worden sind.

Ich erlaube mir also, den Antrag dahin zu wiederholen, daß im ersten Absatze des §. 67 der §. 102 und §. 104 der Gemeindeordnung zu citiren fei.

Hr. Statthaltereirath Friedl: ES ist mir natürlich alles eins, ob in Alinea 1 oder 2 dieses §. der §. 104 aufgenommen wird ES bandelt sich der h. Regierung nur darum, daß eben diese §§. als noch bestehend irgendwo aufgeführt Werden. Nun eben wenn in Alinea 1 der §. 104 aufgenommen werden füllte, so würde das nicht genügen, es würde ein Zweisel entstehen, ob §. 102 und allenfalls §. 104 auch noch Anwendung sindet, Also das mußte jedenfalls auch bort citirt werben, aber unter der Voraussetzung habe ich nichts dagegen. Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Hr. Dr. Alter stellt, lautet:

Das 1. Alinea des 8. 67 hätte zu lauten: Die politischen Behörden üben DAS Aussichtsrecht des Staates nach den Bestimmungen der bestehenden Gemeindeordnung. (§. 102, 104. )

Sněm. sekr. Schmidt: Alinea 1. §. 67. má dle návrhu p. dra. Altera zníti:

Úřadové političtí konají právo dohledu státu podle ustanovení platného zřízení obecního (§. 102. a 104)

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.

Kteří podporují ten návrh, nechť pozvednou ruce. (Stane se. Geschieht.

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. (Niemand meldet sich)

Wünscht noch Jemand zu §. 67 das Wort?

Žádá ještě někdo za slovo? (Nikdo se nehlásí. )

Der Hr. Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Hr. Jahnel: Ich kann wohl mit voller Gewißheit bestätigen, daß unter sämmtlichen Kommissionsmitgliedern Niemand gewesen ist, der geglaubt hat, daß die Aufzählung der Berechtigungen der politischen Behőrden nach §. 67, recte 66 den Berechtigungen derselben Behörden nach §. 102, 103, 104 Der Gemeindeordnung in irgend welcher Weise derogire, im Gegentheil, S. 66 unserer Feuerpolizeiordnung verträgt sich recht gut mit dem Inhalte ber §§. 102, 103 und 104 ber G. -D.

Ich erkläre deßhalb im Namen ber Kommission, daß ich gegen die Beziehung auf diese §§. in Alinea 1-des §. 66 nichts einzuwenden habe, so daß Alinea 1 lauten würbe: "Die politischen Behörden üben das Aussichtsrecht des Staates nach den Bestimmungen ber bestehenden- G. -O. (§. 102, 104. )"

Sněm. sekr. Schmidt: Úřadové političtí konají právo dohledu státu podle ustanovení platného zřízení obecního (§. 102, 104. )

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dieser Alinea zustimmen,, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruce. (Stane se. Geschieht. )

Er ist angenommen.

Ich bitte nunmehr Diejenigen, welche dem Uiberreste des § 66 nach dem Antrage der Kommission zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Er ist angenommen.

Ref. Hr. Jahnel:

Besondere Städtestatute. §. 68, richtig 67.

Für die mit besonderen Statuten versehenen Städte Prag und Reichenberg bleiben die durch diese Statute begründeten Kompetenzbestimmungen in Kraft.

Sněm. sekr. Schmidt: Ustanovení, co se týče zvláštních statut městských obcí. §. 68, správně 67. Co se týče městských obcí Prahy a Liberce zvláštním statutem opatřených, platí i na příště to, co v statutech těchto ustanoveno jest v příčině příslušnosti.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )

Diejenigen, welche dem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruce. (Stane se. Geschieht. )

Er ist angenommen. Ref. Hr. Jahnel:

Schleunigstes Verfahren. §. 69, richtig 68. In Angelegenheiten ber Feuerpolizei ist von

allen dazu berufenen Organen schlennigst zu verfahren.

Alle hierauf sich beziehenden Eingaben und Berichte sind mit der Aufschrift: "Feuerpolizeisache" zu bezeichnen.

Sněm. sekr. Schmidt: V záležitostech policie v příčině ohně má se co nejrychleji jednati. §. 69, správně 68.

Ve věcech týkajících se policie v příčině ohně jednejtež veškeré k tomu povolané orgány co nejrychleji.

Veškerá podání a veškeré zprávy, jichž se týče, poznamenány buďtež nadpisem: "v záležitostech policie v příčině ohně. "

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )

Diejenigen, welche dem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro tento článek, nechť pozvednou ruce. (Stane se. Geschieht. )

Er ist angenommen. Ref. Hr. Jahnel:

§. 70, richtig 69. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Sněm. sekr. Schmidt:

§. 70, správně 69. Mému ministru záležitostí vnitřních uloženo jest, aby zákon tento v skutek uvedl.

Nejv. marš.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich.;

Diejenigen, welche dem §. zustimmen; wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro tento článek, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. Geschieht. )

Er ist angenommen. Ref. Hr. Jahnel:

Gesetz

vom.....

womit eine Feuerpolizeiordnung für das Königreich Böhmen erlassen wirb. Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen verordne Ich, wie folgt:

Sněm. sekr. Schmidt: Zákon,

daný dne.....

kterýmž se vydává řád policie v příčině ohně pro království české. K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi, co následuje:

Nejv. marš.: Kteří jsou pro nápis, nechť pozvednou ruce.

Diejenigen, welche dem Gesetzestitel zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. Stane se. ) Er ist angenommen. Die Tagesordnung ist erschöpft. Nächste Sitzung Morgen um 11 Uhr.

Auf der Tagesordnung steht:

. Dritte Lesung der Feuerpolizeiordnung.

2. Landesausschutzbericht mit dem Kostenüberschlage über die innere Ausschmückung der Kapelle, des Vestibuls und der Stiegenhäuser im neuen Gebärhause.

3. Landesausschutzbericht, betreffend die Subventionirung des böhm. Landestheaters.

4.    Landesausschußbericht, betreffend die Restaurirung der Burg Karlstein.

5. Bericht der Budgetkommission, betreffend Die Gewährung einer Personalzulage an den pens. Irrenaustaltsverwalter Josef Opatrný.

6 Bericht derselben Kommission, betreffend die Systemisirung eines Offizial-Postens bei der Landesirrenaustalt.

7. Kommissionsbericht über die Regierungsvorläge, betreffend das Gesetz über Feldsuchtz.

Sněm. sekr Schmidt: Nejblíže příští sezení jest zítra o 11. hod.

Na denním pořádku se nalézá:

1 Třetí čtení zákona policejního v příčině ohně.

2. Zpráva zemského výboru o rozpočtu v příčině vnitřní úpravy kaple, předsíně a schodů v nové porodnici.

3 Zpráva zemského výboru v příčině podpory pro zemské divadlo české,

4.   Zpráva zemského výboru v příčině opravení hradu Karlova Týna.

5.   Zpráva budžetní komise v příčině udělení osobního přídavku pens. správci blázince, Josefu Opatrnému.

6. Zpráva budžetní komise v příčině ustanovení místa oficiala při zemském blázinci

7.   Zpráva komise o vládní předloze s návrhem zákona k ochraně majetku polního.

Oberstlandmarschall: Die Sitzung ist geschloffen.

Sezeni jest uzavřeno.

Schluß der Sitzung um 3 Uhr 45 Min.

Konec sezení o 3. hod. 45 min.

Radhernn, Verifikator. Heindrich Frank, Verifikator. JUDr. Rob. Rittinger, Verifikator.


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