Sobota 1. května 1875

K ustanovení zvláštních pod přísahu vzatých zřízenců k ochraně polního majetku, jenž

neobsahuje shora uvedenou výměru, jest třeba předběžného zvláštního povolení politického úřadu okresního, kteréž ostatně jen tehdáž odepříti lze, kdyby snad závažné příčiny překážely zamýšlenému ustanovení takových zřízenců.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Ruf hat das Wort.

Abg. Dr. Ruß: Der §. 17 Spricht von jenen

Fällen, wo Privatpersonen ein eigenes Feldschutz-

personale bestellen-können und von den Bedingungen,

unter welchen solches auf ihr Ansuchen bestellt

werden kann.

Es sind nun hier freilich wieder blos die Besitzer erwähnt und es ist nicht abzusehen, warum nicht die Nutzungsberechtigten von Grundstücken ganz dieselbe Befugniß haben sollen, ein eigenes Feldschutzpersonal zu bestellen, also beispielsweise der Pächter, welcher ja für den Schutz des Feldgutes das alleinige Interesse hat, welcher namentlich gegenüber den Früchten und den zufälligen Erträgnissen das wesentliche Iuteresse besitzt.

Allein ich werde hier keinen Abänderungsantrag zum 1. Alinea des §. 17 stellen, weil ich weiß, daß an einer Späteren Stelle über diese Personen gesprochen werden soll, welche ein ebenso wesentliches Interesse am Schule des Feldgutes haben können, wie die Besitzer selbst.

Mir ist eine andere Lücke aufgefallen.

In einem großen Theile von Böhmen ist der Ertrag des Grundes nicht so sehr in der Feldfrucht engeren Sinnes zu finden, als vielmehr im Obstbau, Weinbau und in der Erzeugung von Handelsfrüchten aller Art, beispielsweise Gurken, welche in großen Massen auf der Berkehrsstraße der Elbe nach dem Auslande ziehen.

Es läßt sich nun nicht läugneu, daß die . Käufer solcher Früchte, deren Kauf in der Regel als Hoffnungskauf zu Stande kommt, oder aber die Käufer schon reifer Früchte, welche die Früchte großer Strecken solchen Landes an sich kaufen, ein wesentliches Interesse daran haben, daß diese Früchte geschützt und überwacht werden, denn ein einzelner Rauf seitens eines solchen Händlers repräsentirt oft einen Werth von vielen Tausenden von Gulden.

Warum soll also der betreffende Käufer, der Händler, welcher eine so große Kapitalssumme auf dem Felde zu schützen hat, nicht das Recht haben, ein Feldschutzpersonal zu bestellen und für dasselbe ein gleiches Privilegium in Anspruch zu nehmen, wie die Grundbesitzer für den Schutz des Feldgutes überhaupt. Es ist dies namentlich für den Theil Böhmens, den zu vertreten ich die Ehre habe, von außerordentlicher Wichtigkeit und deshalb wird es erklärlich sein, warum ich den Antrag stelle, welcher so lautet: Der h. Landtag wolle ein drittes Alinea zum §. 17 beifügen.

"Derselben besonderen Bewilligung bedarf die Bestellung eines eigeuen Feldschutzpersonales zur Uiberwachung von Feld- und Baumfrüchten.

Gleichzeitig vermeine ich, daß im 2. Alinea des §. 17 einige Worte, die in der That überflüssig find, wegbleiben können u. zwar "vorläusig", denn die Bewilligung kann nicht hintennachkommen, sodann "übrigens", endlich die Worte "etwaiger gegen die beabsichtigte Bestellung sprechender", denn es kann nur aus solchen Gründen eine Bewilligung verweigert werden, die gegen die beabsichtigte Bestellung-nicht aber aus Gründen, welche für die beabsichtigte Bestellung sprechen. Es scheint also, daß der Zusatz ich möchte sagen mehr als überflüssig ist.

Es hätte dann das 2. Alinea zu lauten ohne Anderung der 2 ersten Zeilen "einer besonderen Bewilligung der politischen Bezirksbehörde, welche nur aus triftigen Gründen verweigert werden kann. "

Ich bitte diesfalls Se. Durchlaucht den Hrn. Oberstlandmarschall um eine getrennte Abstimmung.

Oberstlandmarschall: Den Antrag, welchen Dr. Ruß zur 2. Alinea stellt, bez. der Verbesserungsantrag desselben lautet: Die Alinea 2 wäre zu stylisiren: Zur Bestellung eines eigenen beeideten Feldschutzpersonales auf einem das obige Ausmaß nicht enthaltenden Grundcomplere bedarf es einer besonderen Bewilligung der politischen Bezirksbehörde, welche mir aus tristigen Gründen verweigert werden kann.

Sněm. sekr. Schmidt: K ustanovení zvláštních pod přísahu vzatých zřízenců k ochraně polního majetku, jenž neobsahuje shora uvedenou výměru, jest třeba zvláštního povolení polit, okres, úřadu, kteréž jen tehdáž odepříti lze, kdyby závažné příčiny překážely zamýšlenému ustanovení takových zřízenců.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.

Kteří podporují ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )

Er ist unterstützt.

Ein zweiter Antrag geht dahin, eine 3. Alinea diesem §. anzufügen u. z.: Derselben besonderen Bewilligung bedarf die Bestellung eines eigenen beeideten Feldschutzpersonales zur Ueberwachung von Feld- und Baumfrüchten.

Sněm. sekr.: Co alinea 3. k §. 17. navrhuje p. dr. Russ: Takového zvláštního povolení jest také třeba k ustanovení zvláštních pod přísahu vzatých zřízenců k ochraně polního majetku pro dohlídku na polní plodiny a ovoce. "

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Kteří návrh podporují, nechť pozvednou ruce. (Stane se)

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand das Wort? (Dr. Trojan meldet sich zum Worte. ) Herr Dr. Trojan hat das Wort.

Dr. Trojan: Z tohoto článku jest teprv vidět pravý rozdíl postavení mého, jež jsem zaujímal v předešlém článku a postavení těch,

kteří hájili článek onen čl. 16. ve znění komise; a z toho může p. poslanec pro Litomyšl nyní se přesvědčiti, že nešlo mně o utiskování chudších jako spíše o jejich obhájení proti útiskům zámožnějších.

Meine Herren, wenn Sie die Bestimmung, wie sie hier vorliegt, aufnehmen, so bringen Sie ein bedauernswerthes Chaos in die Bewachung des Feldgutes am Lande. In dieser Fassung wäre es ja gestattet, daß zwei gewöhnliche kleine Grundbesitzer, wenn sie den Anderen trotzen und Unordnung in die Gemeinde bringen wollen, sich der allgemeinen Beitragspflicht auf das Feldschutzpersonale leicht entschlagen können unter dem Vorwande, eigenen Hüter zu haben; sie brauchen mir zu sagen, sie halten einen eigenen.

meint Herren, wollten Sie durch die frühere Abstimmung wirklich die Ansicht aussprechen, daß der Feldschutz, der doch durch ein Gesetz geregelt werden soll, nur ein Privatinteresse berühre, ein Privatanliegen der Grundbesitzer sei, dann mögen Sie diese Bestimmung hier ausnehmen: jeder Einzelne könne sich der Pflicht entschlagen, wollen Sie es dem Belieben Einzelner überlassen, ob er beitreten und beitragen will oder nicht mitthun wolle zum gemeinsamen Zwecke der Feldgutsicherheit!

Meine Herren, welchen Zweck soll die allgemeine Bestimmung des vorigen Paragraphes haben, wenn die Bestzer einzeln oder mehrere zusammen mit nur 50 Hektaren zum Felbgnte gehöriger Grundstücke ein eigenes beeidetes Feldschutzpersonal bestellen können; und wie wurde es dann um die Feldwache des Ortes aussehen? Die Grundstücke können durcheinander gemengt sein, der Gemeindehüter und die Spezialhüter würden einander quer über den Weg gehen und denselben Weg machen müssen, aber die kleinen ärmeren Gemeindemitglieder werden von der Unterstützung der Reicheren ausgeschlossen, sie müssen sich das Feldschutzpersonale selbst bestreiten.

Meine Herren, wenn dies ein Privatanliegen ist, warum bürden Sie es den Gemeinden überhaupt hier im Gesetze auf? Wie können Sie es rechfertigen, eine gesetzliche Verpflichtung daraus zu machen, wenn Sie es nach der Ansicht des Dr. Alter für eine mehr private Angelegenheit halten? Ist es aber ein öffentliches Anliegen, dann können. Sie keine Ausnahme von dem Grundsatze zugeben; darum wollen Sie ja nicht zulassen, das sich einzelne Mitglieder der Gemeinde von der allgemeinen Verpflichtung zum gemeinsamen Bewachen der Grundstücke loslösen, der gemeinsamen Bestellung und Erhaltung des Feldschutzpersonales entziehen können; denn fonst vereiteln Sie Den ganzen Zweck, Sie machen es sogar unmöglich, daß sich die übrigen Armen, von den Reicheren verlassen, derartige Organe bestellen können. Wenn Sie aber eine Ausnahme zulassen wollen, sollte diese anders stylisirt sein, um sie wenigstens an die Bedingung zu knüpsen, das es zusammenhängende

Grundstücke sein müssen; das, ist zwar im böhmischen, aber nicht im deutschen Text ausgedrückt (auf den böhmischen Text haben die Herren kaum Einfluß genommen), sie richten sich wohl nach dem deutschen Terte. (Heiterkeit. )

Meine Herren, dann ist es nicht genug, daß einige Grundbesitzer zusammen überhaupt nur die 50 Hektare Grund haben, wenn sie der Gemeinde doch die Mühe und Auslage nach keiner Richtung ganz ersparen ober erleichtern; dann können wir diese größeren Grundbesitzer nicht von der allgemeinen Beitragsleistung der ganzen Gemeinde befreien. Ja, um diese größeren Grundbesitzer, oder nennen wir sie kurz Großgrundbesitzer einigermaßen mit Grund anders behandeln und sie eigens stellen zu können, müßte die weitere Bedingung gestellt werden, daß nicht blos ein größerer Besitz zusammenhängend sein, sondern auch eine solche Lage haben solle, daß nicht etwa der Gemeindeseldhüter noch über diese Grundstücke oder hinter dieselben gehen müßte. Sind es bloße Enclaven, die hier ausgeschieden werden sollten von dem gemeinschaftlichen Feldschutz, so dürften sie nicht so gestellt sein, daß sie mitten in dem, der Gemeindewache oder dem Gemeindehüter aufzutragenden Grundkomplere liegen; denn dann wäre es einestheils zwecklos, andererseits gegen alle Oekonomie, ich möchte sagen, gegen alle Gerechtigkeit, wenn die Gemeindehüter denselben Weg machen müßten, um über die ausgeschiedenen Grundstücke hinweg zu dem ihnen noch obliegenden Komplexe zu kommen. In der vorliegenden Fassung ist das alles nicht. Ich werde daher ans den angedeuteten Gründen vorerst für die Streichung dieses Absatzes stimmen. Wenn Sie ihn aber dennoch annehmen wollen, so wollen Sie doch die Bedingung ausnehmen: einzelne oder mehrere Besitzer von zusammenhängenden, mindestens 50 Hektare zum Feldgute gehörigen Grundstücken können für dieselben ein eigenes beeidetes Feldschutzpersonale bestellen, wenn die Grundstücke so gelegen sind, daß innerhalb Derselben Gemeinde keine dem gemeinsamen Feldhüter zugewiesenen Grundstücke mehr dahinter gelegen sind, daß also der Separatbesitz nicht bloße Oasen, sondern ganze Lagen nach gewissen Seiten der Gemeinde einnehme.

Ich für meinen Theil werde dagegen stimmen und bitte um die abgesonderte Abstimmung.

(Dr. Alter meldet sich zum Worte. )

Oberstlandmarschall: Dr. Alter hat das

Dr. Alter: Ich möchte mir eine Anfrage an den Hrn. Referenten erlauben, nach Welcher Richtung hin die Kommission die Beschlüsse gefaßt hat Vergleicht man den deutschen und den böhmischen Text, findet man, daß die Bedenken des Dr. Trojan vom Standpunkte des böhmischen Textes nicht gerechtfertigt sind, während ste allerdings durch die Textirung des §. 17 hervorgerufen werden. Es ist nothwendig, das zu wissen, bevor man in die

Verhandlung des Gegenstandes geht, ob der Beschlutz der Kommission dahin gelautet hat, daß ein Zusammenhang der Grundstücke nicht nothwendig sei.

Berichterstatter. Ich glaube im Sinne der Kommission zu handeln, wenn ich mich dahin ausspreche, daß sie im Sinne des böhmischen Tertes den Paragraph formulirt wünscht.

Oberstlandmarschall: Im böhmischen Text helft es "zusammenhängend. "

Wird also irgend ein Untrag gestellt?

Dr. Alter: Ich weif nicht, ob man sich mit dem Ausspruche des Hrn. Referenten begnügen kann, es scheint mir dazu ein Beschluß der Kommission nothwendig, nachdem aber ein solcher nicht vorzuliegen scheint, erlaube ich mir zu beantragen, den Paragraph an die Kommission zurückzuweisen.

Oberstlandmarschall: Ich bemerke, daß im böhmischen Texte diese Unklarheit nicht vorliegt, es heißt da, daß es zusammenhängende Grundstücke sind.

Dr. Alter: Es sind beide Originale.

Oberstlandmarschall: Wenn es sich darum handelt, einen Antrag zu stellen, so glaube ich, datzes, um dieses zu Wege zu bringen, nicht nothwendig wäre, diesen Paragraph an die Kommission zurückzuweisen.

(Abg. Jahnel meldet sich zum Wort. )

Abg. Jahnel hat das Wort.

Abg. Jahnel: Ich möchte beantragen, daß der Eingang des Paragraphes so laute: Einzelne ober mehrere Besitzer von zusammenhängenden Grundstücken, welche mindestens 50 Hektare betragen, können für dieselben ein eigenes x.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, Sie müßten wenigstens die Worte aufnehmen: "Zum Feldgute gehöriger Grundstücke. "

Abg. Jahnel: Ist es nothwendig, daß ich den Antrag ausschreibe?

Oberstlandmarschall: Ja, es ist nothwendig wegen der Uibersetzung.

Oberstlandmarschall (läutet): Der Abänderungsantrag des Hrn. Abg. Jahnel zu §. 17 lautet:

"Einzelne, ober mehrere Besitzer von zusammenhängenden, zum Feldgute gehörigen Grundstücken, welche mindestens 50 Hektaren (ober 869 n. ö. Joch) messen, können" u. f. w. Die übrigen Theile des Alinea bleiben nach Antrag der Kommission stehen. Im böhmischekk Tert ist die Verbesserung nicht nothwendig; es brückt der böhm. Text das aus, was gesagt ist.

Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. Stane se. )

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Wünscht noch Jemand zu diesem §. das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Se. Erc. der Hr. Statthalter hat das Wort. Erc. Baron Weber: Ich erlaube mir das hohe Haus zu bitten, auf die Textirung der Re-

gierungsvorlage und des Kommissionsantrages zurückzugehen, welcher lediglich das Vorhandensein von mindestens 50 Hektaren, ohne daß dieselben vollkommen zusammenhängend find, die Möglichkeit der Aufstellung eines Feldschutzpersonals statuirt, weil es denn doch eine Erschwerung in der Ausstellung eines solchen Feldschutzpersonales wäre, wenn die Grundstücke durchaus zusammenhängend Sein müßten. Es gibt so manche kleine örtliche Hindernisse und örtliche Unterbrechungen, welche dann erst im Gesetze sehr genau präcisirt werden müßten, wenn man die Ausstellung für viele Fälle nicht unmöglich machen wollte.

Dagegen bemerke ich, daß in den beiden Vorlagen sowohl in der Regierungsvorlage, als auch in jener der Kommission ein Unterschied zwischen dem deutschen und böhmischen Texte obwaltet. Das Wort "souvisící" ist, glaube ich, in dem böhmischen §. zu viel, nachdem schon gleich im zweiten Satz bas Wort "dohromady" Schon dasjenige ausdrückt, was im deutschen Texte gesagt werben wollte.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Seh mann: Was die Anträge des Abg. Dr. Ruf anbelangt, und zwar was den Zusatzantrag anbelangt, als dritten Absatz, so glaube ich im Sinne der Kommission zu handeln, wenn ich ber Aufnahme dieses Zusatzantrages nicht entgegentrete u. z. ging die Kommission bei ber Versassung dieses Gesetzentwurfes von ber Absicht aus, allmöglich das Feldgut zu Schützen und nachdem sein Antrag nichts Anderes bezweckt, glaube ich mich dagegen nicht aussprechen zu sollen.

Was dagegen die Abänderung des 2. Absatzes anbelangt, so bin ich nicht in der Lage, dem Antrage zuzustimmen, Sondern fühle mich verpflichtet, gegenüber dem Abänderungsantrage des Abgeordneten Jahnel die Fassung, wie sie in dem Kommissionsantrage formulirt ist und genau denselben Wortklaut, wie die Regierungsvorlage enthält, aufrechtzuerhalten und das hohe Haus um Annahme des Kommissionsantrages zu bitten.

Oberstlandmarschall: Ich schreite zur Abstimmung und trenne die Absätze.

Das Alinea 1 des §. 17 hätte nach dem Antrage des Abgeordneten Jahnel zu lauten:

"Einzelne oder mehrere Besitzer von zusammenhängenden, zum Feldgute gehörigen Grundstücken, welche mindestens 50 Hektare niesten, eingeklammert Joch, können für dieselben ein eigenes beeidetes Feldschutzpersonale bestellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die betreffenden Grundstücke in derselben Gemeinde gelegen sind ober nicht, falls nur ihrer Vereinigung zu einem UiberwachungsKomplexe keine örtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Sněm. sekr. Schmidt: Dle návrhu pana poslance Jahnela má odstavec 1. §. 17. zníti:

Jednotliví aneb více držitelů souvisících pozemků, kteréž dohromady nejméně padesáte hektarů (869/i0 d. r. jiter) činí a k polnímu

majetku náležejí, mohou zvláštní zřízence přísahou zavázané pro pozemky tyto ustanoviti, při čemž není žádného rozdílu, zdali pozemky, jichž se týče, v tétéž obci leží či nic, "jen když není žádných překážek místních proti tomu, aby se spojily v jeden celek pod dohled postavený.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, bitte ich die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se.

Geschieht )

Er ist nicht angenommen.

Der Antrag der Kommission lautet für diese Alinea:

Einzelne oder mehrere Besitzer von zusammen mindestens fünfzig Hektaren (86 9/10 n. ö. Joch) zum Feldgute gehörigen Grundstücken können für dieselben ein eigenes beeidetes Feldschutzpersonale bestellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die betreffenden Grundstücke in derselben Gemeinde gelegen sind oder nicht, falls nur ihrer Vereinigung zu einem Uiberwachungs-Komplexe keine örtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Sněm. sekr. Schmidt:

Jednotliví aneb více držitelů pozemků, kteréž dohromady nejméně padesáte hektarů (869/10 d. r. jiter) činí a k polnímu majetku náležejí, mohou zvláštní zřízence přísahou zavázané pro pozemky tyto ustanoviti, při čemž není žádného rozdílu, zdali pozemky, jichž se týče, v tétéž obci leží či nic, jen když není žádných překážek místních proti tomu, aby se spojily v jeden celek pod dohled postavený.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se.

Geschieht. )

Ich muß bitten, daß diejenigen Herren, welche für den Antrag stimmen, sich erheben.

Stimme: Ich bitte "für oder nicht".

Oberstlandmarschall: Immer "für". (Die Abgeordneten erheben sich; páni poslanci povstávají. )

Der Antrag ist angenommen.

Das nächste Alinea geht in der Abstimmung voraus nach dem Antrage des Hrn. Dr. Rutz, welcher lautet:

,, Zur Bestellung eines eigenen beeideten Feldschutzpersonales auf einem das obige Ausmatz nicht enthaltenden Grundkomplexe bedarf es einer besonderen Bewilligung der politischen Bezirksbehörde, welche nur aus triftigen Gründen verweigert werden kann".

Sněm. sekr. Schmidt: "Ustanovení zvláštních pod přísahu vzatých zřízenců k ochraně polního majetku, jenž neobsahuje shora uvedenou výměru, jest třeba zvláštního povolení politického okresního úřadu, kteréž ostatně jen tehdáž odepříti lze, kdyby závažné příčiny pře-

kážely zamýšlenému ustanovení takových zřízenců.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku, (Stane se.

Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Jetzt kommt die 3. Alinea nach Dr. Rutz zur Abstimmung. Derselbe soll lauten:

"Derselben besonderen Bewilligung bedarf die Bestellung eines eigenen beeideten Feldschutzpersonales zur Uiberwachung von Feld und Baumfrüchten".

Sněm. sekr. Schmidt: 3. odstavec toho §. zní dle návrhu dra. Russa: "Takového zvláštního povolení jest také třeba k ustanovení zvláštních pod přísahu vzatých zřízenců k ochraně polního majetku pro dohlídku na polní plodiny a ovoce".

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku.

(Geschieht.

Stane se. )

Ich bitte, dajj Diejenigen, welche dafür sind, aufstehen. (Geschieht. Stane se. )

Er ist angenommen.

Res. Abg. Lehmann (liest): §. 18.

Der bestellte Feldhüter ist von der politischen Bezirksbehörde zu bestätigen und in Eid zu nehmen. Er gilt sohin als öffentliche Wache im Sinne des Gesetzes vom 16. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 84).

Diese Bestätigung und Beeidung kann nur über Verlangen des Bestellers des Feldhüters erfolgen.

Der Eid ist nach der beiliegenden Eidesformel abzunehmen.

Sněm. sekr. Schmidt: §. 18.

Ustanovený hlídač polní má politickým úřadem okresním býti potvrzen a v přísahu vzat. Jest tudíž veřejnou stráží ve smyslu zákona ze dne 16. června 1872 (č. 84 ř. z. )

Jen k žádosti toho, kdo hlídače byl ustanovil, lze tohoto potvrditi a v přísahu vzíti. Přísaha nechať se dle přiložené formule přísežní přijme.

Res. Abg. Lehmann (liest): Eidesformel für das Feldschutzpersonale.

Ich schwöre das meiner Aussicht anvertraute Feldgut stets mit möglichster Sorgfalt und Treue zu überwachen und zu beschützen, alle diejenigen, welche dasselbe auf irgend eine Weise zu beschädigen trachten, oder wirklich beschädigen, ober einen Feld frevel überhaupt begehen, ohne persönliche Rücksicht, gewissenhaft anzuzeigen, nach Erfordernitz in gesetztmäsiger Weise zu pfänden festzunehmen, keinen

UnSchuldigeu fälschlich anzuklagen oder zu verdächttigen, jeden Schaden möglichst hintanzuhalten und die perursachten Beschädigungen nach meinem besten Wissen und Gewissen anzugeben und abzuschätzen, sowie deren Abhilse im gesetzlichen Wege zu verlangen, mich den mir ausliegenden Pflichten ohne Wissen und Genehmigung meiner Vorgesetzten oder ohne unvermeidliche Verhinderung niemals zu entziehen und über das mir anvertraute Gut jederzeit gehörig Rechenschaft zu geben.

So wahr mir (Sott helfe!

Oberstlandmarschall: Hr. Abg. Dr. Rutz hat das Wort.

Abg. Dr. Rutz: Ich bitte den hohen Landtag um Entschuldigung, wenn ich auf die Stylisirung aufmerksam zu machen mir erlaube. Es heitzt in der Eidessormel "sowie deren Abhilfe im gesetzlichen Wege zu verlangen" "Abhilfe' kann man mit dem Genetiv nicht konstruiren, daher soll es wohl heißen "Abstellung'', dann heißt es,, den mir aufliegenden Pflichten" es soll Wohl heißen "den mir auferlegten Pflichten". Es wäre ganz gut, daß man das Feldschußpersonale nicht gleich im Anfange ihres Dienstes mit solcher Stylisirung bekannt mache.

Ich bitte diesen Ubänderungsantragen zuzustimmen.

Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Dr. Rutz stellt für den legten Satz der Eidesformel, lautet: "so wie deren Abstellung im gesetzlichen Wege zu verlangen, mich den mir auferlegten Pslichten ohne Wissen und Genehmigung", u f. w. ).

Sněm. sekr. Schmidt: Návrh zní: "jakož i žádati, aby spůsobem zákonným odstraněny byly«.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand in erheben. (Geschieht. )

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung

Wünscht noch Jemand zu diesem §. und zur Eidesformel das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Die Debatte ist geschloffen, der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Abg. Lehmann: Die Eidesformel, wie sie in der Kommissionsvorlage enthalten ist, ist identisch mit der in der in Schmüder in der Regierungsvorlage enthaltenen. Nachdem ich verpflichtet bin, die Kommission zu vertreten, so bin ich nicht in der Lage, auf dem Abäuderungsantrag des Hrn. Dr. Rutz einzugehen, und bitte daher den Antrag der Kommission anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich Schreite zur Abstimmung, und zwar vorerst über die Eidesformel zw. in jener Fassung, wie sie Hr. Dr. Rutz vorgeschlagen hat. Sie lautet:

Ich schwöre das meiner Ansicht anvertraute Feldgut stets mit möglichster Sorgsalt und Treue zu űberwachen und zu beschützen, alle diejenigen, welche dasselbe auf irgend eine Weise zu beschädigen, oder wirklich beschädigen, ober einen

Feldfrevel überhaupt begehen, ohne persönliche Rücksicht gewissenhaft anzuzeigen, nach Ersordernitz in gesetzmäßiger Weife zu pfänden ober festzunehmen, keinen Unschuldigen fälschlich anzuklagen ober zu verdächtigen, jeden Schaden möglichst hintanzuhalten und die verursachten Beschädigungen nach meinem besten Wissen und Gewissen anzugeben und abzuschätzen, Sowie deren Abstellung im gesetzlichen Wege zu verlangen, mich den mir auserlegten Pflichten ohne Wissen und Genehmigung meiner Vorgesetzten oder ohne unvermeidliche Verhinderung niemals zu entziehen und über das mir anvertraute Gut jederzeit gehörig Rechenschaft zu geben. So wahr mir Gott helfe!

Sněm. sekr. Schmidt:

Přísahám, že k polnímu majetku pod do- hled mně sveřenému vždy s největší pečlivostí a věrností dohlédati a jej chrániti budu, že každého, kdožby jemu jakýmkoliv spůsobem uškoditi obmýšlel, aneb skutečně uškodil, nebo vůbec pych polní spáchal, nehledě k osobě, svědomitě udám, že, když toho bude potřeba, spůsobem zákonnitým jemu věci v zájem vezmu aneb jej zatknu, že žádného, kdo by byl nevinen, křivě žalovati aneb v podezření uváděti nebudu, že chci každou škodu všemožně odvracovati a spůsobené škody podle nejlepšího vědomí a svědomí mého udávati a odhadovati, jakož i žádati, aby odstraněny byly spůsobem zákonním; že se nikdy bez vědomí a svolení mých představených, aneb bez nevyhnutelné překážky povinnostem na mě vloženým vyhýbati nebudu a že chci ze statku mně svěřeného vždy náležitě práv býti.

K čemuž mně dopomáhej Bůh Všemohoucí!

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří souhlasí, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Angenommen.

Nun kommt §. 18 zur Abstimmung. Er lautet: §. 18.

Der bestellte Feldhüter ist von der politischen Bezirksbehőrde zu bestätigen und in Eid zu nehmen. Er gilt sohin als öffentliche Wache im Sinne des Gesetzes vom 16. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 84).

Diese Bestätigung und Beeidung kann nur über Verlangen des Bestellers des Feldhüters erfolgen.

Der Eid ist nach der beiliegenden Eidesformel abzunehmen.

Sněm. sekr. Schmidt: §. 18.

Ustanovený hlídač polní má politickým úřadem okresním býti potvrzen a v přísahu vzat. Jest tudíž veřejnou stráží ve smyslu zákona ze dne 16. června 1872 (č. 84 ř. z. )

Jen k žádosti toho, kdo hlídače byl ustanovil, lze tohoto potvrditi a v přísahu vzíti. Přísaha nechať se dle přiložené formule přísežní přijme,

Oberstlandmarfchall: Diejenigen, welche zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro tento článek, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se)

Er ist angenommen.

Ref. Abg. Lehmann (liest): §. 19.

Die Bestätigung und Beeidigung kann wegen Mangels der fisischen Tauglichkeit oder der Vertrauenswürdigkeit von der politischen Bezirksbehőrde verweigert werden.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): §. 19.

Politický úřad okresní může potvrzení a v přísahu vzetí odepříti z příčiny, že ten, jehož se týče, tělesně jest nespůsobilým aneb že není důvěry hoden.

Nejv. marš. zemsk.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. ) Diejenigen, welche dem §. zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Er ist angenommen.

Ref. Lehmann (liest): §. 20.

Für den Feldschutz dürfen nur Personen bestätigt und beeidet werden, welche daß zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und die Renntnitz der auf ihre Dienstleistung bezüglichen Gesetze und Verordnungen besitzen.

Auch das für den Forst und Jagdschutz beeidete Personale kann zugleich für den Feldschutz bestellt und hiefür in Eid genommen werden.

Sněm. sekr. Krejčí (čte): §. 20. V příčině ochrany polního majetku lze jen osoby potvrditi a v přísahu vzíti, které dvacátý rok stáří svého překročily a znalost zákonů a nařízení k službě své se ztahujících mají.

I také osoby, jež co zřízenci k ochraně lesů a myslivosti pod přísahu vzaty jsou, mohou spolu k ochraně polního majetku se ustanoviti a v ohledu tomto v přísahu vzíti.

Nejv. marš. zemsk.: Žádá někdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Dr. Rutz: Bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Her Dr. Rutz hat das Wort.

Dr. Rutz: Das 1. Alin. des §. 20 scheint mir überflüßig zu fein.

ES heißt hier; daß die Person, welche bestätigt und beeidet werden soll, das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben mutz Uiber die phtysische Tauglichkeit entscheidet ja die politische Bezirksbehőrde laut des angenommenen §. 19. Das 20. Lebensjahr kann zu wenig oder eventuell auch zu hoch gegriffen sein. Was aber die Kenntniß der auf diese Dienstleistung sich beziehenden Gesetze und Verordnungen betrifft, so scheint mir zu weit gegriffen zu fein. Eine Codisicirung dieser Gesetze

und Verordnungen gibt es nicht und ich glaube nicht, daß alle diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen selbst gewandten Beamten sofort gegenwärtig waren.

Wenn es im §. 21 letzte Alinea heißt:

"Das Formulare der Bescheinigung ist von der polit. Landesstelle festzusetzen und in dasselbe der Inhalt des Gesetzes vom 16. Juni 1872, Reichsgesetzblatt Nr. 84, im Auszuge aufzunehmen, so würde, wenn der h. Landtag geneigt sein sollte, auch meinem Amendement zu diesem Alinea zuzustimmen, datz einzufügen wäre: "und des g-* genwärtigen Gesetzes", der Feldhüter, wenn er diese beiden Anszüge gedruckt bei sich trägt, instruirt genug fein Man kann aber von ihm nicht eine Ablegung einer Art von Prüfung verlangen, ob er wirklich alle auf feine Dienstleistung bezüglichen Gesetze und Verordnungen kennt.

Ich fürchte daher, daß die Gelegenheit, die Beeidigung und Bestätigung zu verweigern der politischen Bezirksbehőrde zu oft gegeben werden konnte.

Bei 99°/0 der so Vorgeschlagenen konnte jene sagen: "quod non, " da sie die auf die betreffenden Gesetze und Verordnungen bezüglichen Kenntnisse nicht haben und aus diesen Gründen stelle ich an Se. Durchlaucht die Bitte, §. 20 Alinea 1 und 2 getrennt zur Abstimmung zu bringen und ersuche den h. Landtag für das 1. Alinea des §. 20 nicht zu stimmen, sowie ich jetzt gleichzeitig beantrage die Einfügung "und des gegenwärtigen Gesetzes" im letzten Alinea des §. 21 anzunehmen, welchen Antrag ich sofort schriftlich Sr. Durchlancht übergebe, damit ich nicht nothwendig habe, noch einmal das Wort zu §. 21 zu ergreifen.

Oberstlandmarschall: Wenn ich recht verstanden habe; so geht Ihr Antrag dahin, daß Alinea 1 des §. 21 wegbleibe.

Dr. Rutz: Ich bitte um die getrennte Abstimmung und habe weiters gebeten, daß nicht dafür gestimmt werde. Anders kann ich meine Weinung nicht zum Ausdruck bringen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, Sie beantragen doch einen Zusatz zu diesem §.

Dr. Rutz: Nein, zum letzten Absatze des §. 21, Alinea 1.

Oberstlandmarschall: Dann muß ein Irrthum fein, bitte sich hieher zu bemühen. (Unterredung. )

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn Dr. Rutz geht dahin 1. im §. 20 ist das 1. Alinea zu streichen und 2. im letzten Alinea des §. 21 ist zu fetzen: Die formale Bescheinigung ist von der politischen Bezirksbehőrde festzusetzen, und in dasselbe der Inhalt des Gesetzes vom 16. Juni 1872, Reichsgesetzblatt Nr. 84, und des gegenwärtigen Gesetzes im Auszuge aufzunehmen.

Sněm. sekr. Schmidt: Pan Dr. Russ navrhuje, aby první alinea §. 20ho vynechána byla a aby poslední alinea §. 21 ho zněla:

"Vzorec vysvědčení má se ustanoviti od politického řízení zemského a má u výtahu obsahovati ustanovení zákona ze dne 16. června 1872, č. 84 ř. z., a zákona tohoto.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche den zu §. 20 gestellten Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Ich bitte nun Diejenigen, welche den zum §. 21 gestellten Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Sie find beide genügend unterstützt und stehen in Verhandlung.

Wünscht noch Jemand zu §. 20 das Wort?

Fürst Metternich: Ich bitte, Durchlaucht.

Fürst Metternich: Ich von meinem Standpunkte aus muß mich sowohl gegen die Tassung des §. 20, wie er von Seite des Comités vorgeschlagen wird, aussprechen, wie ich jedoch mich auch gegen die Hinweglassung des Alin. 1 des Paragraphes nach dem Antrage des Herrn Dr. Ruß entschieden aussprechen müßte. Meine Herren! Wenn wir bedenken, daß nach §. 25, insbesonders nach Alin. 3 desselben dem ausgestellten Feldhüter ein großes Recht, nämlich das Recht der Tödtung von Thieren eingeräumt ist, so erachte ich, daß es unmöglich ein junger unerfahrener hitziger Mensch Sein kann, der zu einer derartigen Gesetzesausübung berufen sein kann.

Da ich jedoch besorge, daß es immerhin vielleicht geschehen könnte, daß von Seite insbesonders der Privatbesitzer junge, wenn ich mich so ausdrűcken darf, gerade fest ins Zeug gehende Leute aufgestellt werden, so erachte ich es immerhin als gewagt, der Behörde nicht eine Art von Grenze zu ziehen, innerhalb welcher sie eine derartige Bestätigung und Beeidigung vornehmen kann. Ich mache ferner aufmerksam, daß nach meiner Ansticht derartige Feldhüter entschieden die Stellungspflicht hinter sich haben sollten. Ich würde mir daher den Antrag erlauben, daß §. 20 Alin. 1 zu lauten hätte: "Für den Feldschutz dürsen nur Personen bestätigt und beeidet werden, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt und der Stellungspflicht Genüge geleistet haben. "

Was den weiteren Antrag des Herrn Dr. Ruß anbelangt, nämlich die Kenntniß der auf ihre Dienstleistung bezüglichen Gesetze und Verordnungen, so erkläre ich mich ebenfalls für Streichung desselben.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Roser hat das Wort begehrt?

Dr. Roser: Ich verzichte darauf. Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Fürst Metternich zu §. 20 Stellt, lautet:

Das 1. Alinea desselben hätte zu lauten:

"Für den Feldschutz dürfen nur Personen bestätigt und beeidet werden, welche mindestens das 25. Lebensjahr zurückgelegt und der Stellungspflicht Genüge geleistet haben. "

Damit wäre das 1. Alinea zu beenden und

"die Kenntnitz der auf ihre Dienstleistung bezüglichen Gesetze und Verordnungen besitzen", wäre zu streichen.

Sněm. sekr. Schmidt: P. kníže Metternich navrhuje:

"§. 20. V příčině ochrany polního majetku lze jen osoby potvrditi a v přísahu vzíti, které dosáhly nejméně 25 let stáří, a které dostály povinnosti vojenské. "

Dálší čásť: "znalost zákona a nařízení a. t. d. má se vynechati.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

Kteří návrh tento podporují, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Wünscht noch Jemand zu §. 20 das Wort? (Niemand. ) Jch werde das 1. Alinea getrennt zur Abstimmung bringen und zwar vorerst den 1. Theil desselben nach dem Antrage des Fürsten Metternich, wenn dieser fällt, nach dem Antrage der Kommission. §. 20 soll nach dem Antrage des Fürsten Metternich in Alinea 1 lauten:

"Für den Feldschutz dürfen nur Personen bestätigt und beeidigt werden, welche mindestens das 25. Lebensjahr zurückgelegt und der Stellungspflicht Genüge geleistet haben. "

Sněm. sekr. Schmidt (čte): V příčině ochrany polního majetku lze jen osoby potvrditi a v přísahu vzíti, které dosáhly nejméně 25 let stáří a které dostály povinnosti vojenské.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.

Er ist nicht angenommen.

Der Antrag der Kommission lautet: §. 20.

Für den Feldschutz dürfen nur Personen bestätigt und beeidet werden, welche das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 20. V příčině ochrany polního majetku lze

jen osoby potvrditi a v přísahu vzíti, které

dvacátý rok stáří svého překročili.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Er ist angenommen. Nun kommt der 2. Theil des Alinea: "und die Kenntniß der auf ihre Dienstleistung bezüglichen Gesetze und Verordnungen besitzen. "

Sněm. sekr. Schmidt (čte): "a znalost zákonů a nařízení k službě své se vztahujících mají. "

O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.

(Stane se),

Ich muß bitten Diejenigen, welche, zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )

Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht. )

Der Antrag ist abgelehnt.

Das 2. Alinea des §. 20 hätte zu lauten: Auch das für das Forst- und Jagdschutz beeidete Personale kann zugleich für den Feldschutz bestellt und hiefür in Eid genommen werben.

Sněm. sekr. Schmidt:

I také osoby, jež co zřízenci k ochraně lesů a myslivosti pod přísahu vzaty jsou, mohou spolu k ochraně polního majetku se ustanoviti a v ohledu tomto v přísahu vzíti.

Ref. Hr. Lehmann: §. 21.

Jedem, für den Feldschutz Beeideten ist seitens der politischen Bezirksbehörde zu feiner Legitimation eine Bescheinigung über die erfolgte Bestätigung im Amte und Beeidigung (§. 18) zu erfolgen, welche zugleich auch den Namen des Bestellers und die genaue Angabe des dem Feldhüter zur Aeberwachung zugewiesenen Gebietes zu enthalten hat.

Anfällige Aenderungen des Ueberwachungsgebietes hat der Besteller unverweilt der politischen Bezirksbehörde behufs Berichtigung der erwähnten Bescheinigung anzuzeigen.

Beim Uibertritte eines beeideten Feldhüters in den Feldschutzdienst eines anderen Bestellers hat der Feldhüter die Bescheinigung der politischen Be-. zirksbehörde Seines neuen Standortes zu übergeben, welche demselben dagegen unter Berufung des bereits beim Antritte des früheren Dienstes geleisteten Eides eine neue, den geänderten Verhältnissen entsprechende Bescheinigung auszufolgen hat

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo? (Nikdo. )

Da dies nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung und werbe die 3 ersten Alinea zur Abstimmung bringen, die keine Anfechtung gefunden haben und ich bitte sie vorzulesen.

Sněm. sekr. Schmidt: §. 21.

Každému, jenž byl co zřízenec k ochraně majetku polního přísahou zavázán, nechať politický úřad okresní vydá vysvědčení, že jej potvrdil a pod přísahu vzal (§. 18. ), aby se o tom mohl prokázati, kteréžto vysvědčení spolu jméno toho, kdo polního hlídače ustanovil, a podrobné udání okršlku k dohlídce jemu přikázaného obsahovati má.

Kdyby snad v dohlédacím okršlku měly se státi změny, nechať ustanovitel neprodleně o tom učiní oznámení politickému úřadu okresnímu, aby tento zmíněné vysvědčení opravil.

Přestoupí-li některý pod přísahu vzatý hlídač polní co takový v službu jiného ustanovitele, odevzdejž hlídač polní vysvědčení politickému úřadu okresnímu svého nového místa služebního, který jemu, odvolávaje se na přísahu, kterouž hlídač nastoupiv dřívější službu, byl vykonal, nové vysvědčení, změněným poměrům přiměřené vydati má.

Oberstlandmarschall: Die ersten 3 Alinea lauten:

§. 21.

Jedem, für den Feldschutz Beeideten ist Seitens der politischen Bezirksbehörde zu feiner Legitimation eine Bescheinigung über die erfolgte Bestätigung im Amte und Beeidigung (§. 18) zu erfolgen, welche zugleich auch den Namen des Bestellers und die genaue Angabe des dem Feldhüter zur Ueberwachung zugewiesenen Gebietes zu enthalten hat.


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