Úterý 4. května 1875

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo? (Nikdo. ) Kteří jsou pro návrh, nechť pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen. Ref. Dr. Ruß:

§. 44. Der Landesschulrath ist bei Verhängung der im §. 39 bezeichneten Disziplinarstrafen an eine stufenweise Aufeinanderfolge derselben nicht gebunden.

Sněm. akt. Sládek:

§. 44.

Zemská rada školní není vázána, aby ukládajíc tresty disciplinární v §. 39. poznamenané, se držela postoupnosti trestů oněch tak, jak po sobě jdou.

Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort? Niemand.

Ich bitte Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

(Stane se. )

Er ist angenommen.

Ref. Dr. Ruf:

§. 45.

Die Entlassung vom Schuldienste kann jedoch in der Regel erst dann verhängt werden, wenn ungeachtet des Vorausgehens mindestens einer Disziplinar-Bestrafung neuerdings erhebliche Vernachlässigungen oder Verletzungen von Dienstpflichten stattfinden. Nur gegen Denjenigen kann die Entlassung sofort Plaß greifen, welcher sich eines groben Mißbrauches des Strafrechtes, einer gröblichen Verletzung der Religion und Sitte, oder eines mit der dienstlichen Stellung unvereinbaren Staatsbürgerlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.

Sněm. akt. Sládek:

§. 45. Propuštění ze školní služby může se však ukládati kromě zvláštních okolností teprvé, když nehledíc na předcházející alespoň jedno potrestání disciplinární povinnosti služby opět hrubě byly zanedbávány aneb porušeny. Jenom k tomu lze propuštěním bez průtahu přikročiti, kdož se provinil hrubým zneužíváním práva trestati, značným porušením náboženství a mravů, aneb občanským chováním, které se s postavením služebným nesnáší.

Oberstlandmarschall: Der Abg. Herr Watzka hat das Wort

Hr. Watzka: Dieser §. spricht in seinem 2. Absatz vom Strafrechte des Lehrers. Ich glaube erinnern zu müssen, daß dem Lehrer ein Strafrecht nicht zustehe, wenigstens jetzt nicht mehr zustehe. Ich bin des Antrages, dieses Wort durch "Disciplinargewalt" zu ersetzen. Weiter normirt dieser §, die Entlassung vom Schuldienste u. zw.: die sofortige Entlassung, eine Strafart, welche für den betroffenen und feine Familie von weit einschneidenderen Folgen ist, als so manche strafgerichtliche Aburtheilung, und es scheint mir nothwendig vorzusorgen, daß einer Strafe wenigstens eine Mahnung vorgehe. Ich glaube daher bezüglich des 2. Satzes dieses §. eine geänderte Tertirung vorschlagen zu sollen, so daß es lauten würde: Nur gegen denjenigen kann die Entlassung sofort Platz greifen, welcher sich eines groben Mißbrauches des Disziplinarrechtes oder einer gröblichen Verletzung der Religion und Sitten schuldig gemacht hat, ober trotz vorausgegangener Mahnung (§. 38) ein mit der dienstlichen Stellung unvereinbares staatsbürgerliches Verhalten fortsetzt

Oberstlandmarschall: Der Abg. Herr Dr. Grégr hat das Wort.

Dr. Grégr: Ich muß gestehen, daß dieser §. selbst, wenn er in der Form des Abänderungsantrages des Hrn. Vorrebners angenommen werden sollte, denn noch einige Bedenken in mir wach ruft, deren ich mir Ausdruck zu geben hier erlaube Der §. bestimmt, daß Derjenige sofort entlassen werden könne, "der sich einer gröblichen Verletzung der Religion oder der Sitten oder eines mit der

dienstlichen Stellung unvereinbaren staatsbürgerlichen Verhaltens schuldig gemacht hat. "

Ich muß gestehen, daß mir der Begriff einer Verletzung der Religion und Sitte, wie sie hier gegeben sind, doch etwas zu weit scheint, und daß ich wünschen würde, daß dieser Begriff etwas präziser und Strikter ausgedrückt würde. Was ist das: "gröbliche Verletzung der Religion?"

Der eine findet dieselbe darin, wenn Jemand am Freitag Schinken ist, während der Andere nicht so skrupulös ist; der eine findet eine Verletzung der Sitten darin, wenn der Lehrer sich dem Vergnügen des Tanzens hingibt, während der Andere nichts Anstößiges darin findet. Es wird jedenfalls das Urtheil darüber verschieden Sein, nachdem der Richter verschieden ist. Es wird ganz anders urtheilen über diese Begriffe Jemand, der die Ansicht oder Uiberzeugung eines Quäckers hat, und anders Jemand, der ein Freigeist ist. Jedenfalls wird das Urtheil verschieden sein, je nachdem die vorgesetzte Behörde entweder geistlichen oder weltlichen Standes ist, und wir wissen, daß die Schulinspektoren in unserem Lande zum großen Theile aus dem geistlichen Stande genommen sind, was, per paranthesin gesagt, ich gegen die Intentionen des Schulgesetzes halte, aber die Fälle sind vorhanden, und ich könnte sie anführen, und es wird dies immer mehr und mehr angewendet. Also ich glaube, daß die Bestimmung, ob eine gröbliche Verletzung der Religion vorhanden ist, eben nach dem Stande der vorgesetzten Behörde verschieden sein wird, und würde daher glauben, daß es etwas strikter und bestimmter definirt werden sollte.

Aber ich würde darauf eben kein großes Gewicht legen, mehr Gewicht lege ich auf den anderen Passus, welcher heißt: "wenn er sich eines mit der dienstlichen Stellung unvereinbarlichen staatsbürgerlichen Verhaltens schuldig gemacht hat. "

Nun, meine Herren, was versteht man unter "staatsbürgerlichen Verhalten des Lehrers und Verletzung dieses staatsbürgerlichen Verhaltens?" Ich kann offenbar darunter nur denken, daß es Bezug hat auf seine politische Uiberzeugung und auf die thatsächliche Manifestation dieser politischen Uiberzeugung. Nun, meine Herren, in diesem Falle ist der Lehrer immer abhängig von derjenigen politischen Strömung, welche in den Regierungskreisen herrscht, und da diese Strömung heute so und morgen eine entgegengesetzte sein kann, so kann der Lehrer, welcher heute ganz korrekt sich verhält, nach der jetzt bestehenden Strömung der Regierungskreise, morgen, nachdem diese Strömung umgeschlagen hat, in ein Vergehen oder Verbrechen verfallen, welches die plötzliche Entsetzung von seinem Dienste zur Folge haben kann.

Meine Herren, auf diese Art bleibt dem Lehrer nichts Anderes übrig, als überhaupt keine politische Uiberzeugung zu haben und zu manifestiren. Man wird mir allerdings sagen: der Lehrer soll keine Politik treiben! aber, meine Herren, ich glaube

Politik soll jeder Staatsbürger treiben (Bravo! links) denn das ist im Wesen einer Verfassung gelegen, welche sich auf der Repräsentativbasis bewegt, daß jeder Staatsbürger das größte Interesse für öffentliche Angelegenheiten hat, und daher es nicht mir des Recht eines Lehrers ist, für die Politik ein Interesse zu hegen, sondern sogar eine heilige Pflicht, die Pflicht eines jeden Staatsbürgers! Wenn aber nun die Stellung des Lehrers eben von seiner politischen Gesinnung und der Manifestation dieser politischen Gesinnung abhängt, so ist es möglich, daß der Lehrer der Spielball der jeweiligen politischen Strömung ist und daß er heute einer politischen Persekution ausgesetzt würde für eine Gesinnung, für die er gestern vielleicht ein Belobungsdekret bekommen hat. Dies ist um so mehr auffallend, weil diese Bestimmung, dieser Passus nicht in den Gesetzen anderer Länder sich befindet. Wie ich es gesehen habe (es sind mir nicht alle Gesetze aller Länder zur Hand gewesen), ist es auffallend, daß man diese Bestimmung, diesen Passus nicht in dem Gesetz von Oesterreich ob der Enns, nicht in dem von Kärnthen, nicht in dem von Unter-Oesterreich, nicht in Steiermark findet, während man diesen Passus in dem Gesetze von Vorarlberg findet, in dem Lande, wo ebenfalls politische Parteien in einer ziemlich heftigen Bewegung begriffen sind. Daß dieser Passus nicht in anderen Ländern sich befindet und in unser Gesetz aufgenommen werden soll, das macht mich mißtrauisch in dieser Sache und ich wünsche nicht, daß der Lehrer für seine politische Gesinnung irgend welcher Strafe oder Verfolgung unterzogen werden soll, und ich erlaube mir daher von diesem Standpunkte den Antrag zu stellen, es sollen in dem eben in Verhandlung stehenden Paragraph die Worte "oder eines mit der dienstlichen Stellung unvereinbaren Staatsbürgerlichen Verhaltens" ausgelassen werden, sowie sie wirklich in den Gesetzen anderer Länder Oesterreichs nicht vorhanden sind. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen Dr. Grégr zum §. 45 stellt, geht dahin, es sollen die Worte "oder eines mit der dienstlichen Stellung unvereinbaren Staatsbürgerlichen Verhaltens" ausgelassen werden.

Sněm. akt. Sládek: Pan poslanec Dr. Grégr činí návrh, aby v §. 45. vypuštěna byla slova "aneb občanským chováním, které se s postavením služebným nesnáší. "

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro tento návrh, nechť pozdvihnou ruce.

(Geschieht).

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand das Wort? Se. Exc. der Herr Statthalter hat das Wort. Se. Exc. der Herr S t a t t h a l t e r: Ich glaube, daß die Besorgniß vor einer ungerechten Ver-

folgung der Lehrer unbegründet ist. Was die Bezirksschulinspektoren anbetrifft, so haben dieselben keine Disciplinargewalt.

Die Disziplinarstrafe, wie sie in diesem Paragraphe festgesetzt ist, kann nur von dem Landesschulrathe, von der Landesbehörde verhängt werden.

Was nun aber das staatsbürgerliche Verhalten anbetrifft, so muß ich allerdings dem vom Herrn Vorredner verpönten Grundsatze anhängen, daß nämlich der Lehrer Politik nicht als Agitator treiben darf. Es leidet darunter nicht nur die Schule, sondern es leidet darunter gewiß auch die Gemeinde, in welcher er ist.

Daß eine solche Strafe, wie sie hier festgesetzt ist, nur nach genauer Erwägung, nach genauer Prüfung, nach gehöriger Untersuchung stattfinden wird, dafür, glaube ich, sprechen alle Disciplinarverhandlungen, die je bei Kollegialbehörden geführt wurden.

Die Sache wird da genau erwogen und es kommt selten der Fall vor, daß auch nur zu einem Rekurse gegriffen wird und wenn ein Rekurs stattfindet, ist noch eine höhere Behörde da, die zu entscheiden hat und leichtsinnig wird dabei nicht vorgegangen; das Recht der Lehrer wird daher durch diesen Paragraph durchaus nicht beirrt werben.

Berichterst. Dr. Ruß: Ich habe zu dem, was Se. Exc. der Hr. Statthalter zu Gunsten des vom Hrn. Dr. Grégr angegriffenen Passus angeführt hat, nur noch hinzuzufügen, daß dieser Passus über Antrag des Hrn. Dr. Klter, soviel ich mich erinnere, vom h. Landtage dem Paragraphe eingefügt wurde, und zwar von einem Landtage, der heute in einer wenig veränderten Zusammensetzung abermals über diesen Paragraph zu entscheiden hat. Nachdem es ein Initiativantrag war, glaubte die Kommission nicht eine Aenderung dieses Paragraphes beantragen zu sollen.

Wenn aber dem Hrn. Dr. Grégr auffällt, daß in anderen Gesetzen dieser Passus nicht vorkommt, und in einigen anderen doch vorkommt, so liegt die Sache einfach so und erklart sich auf möglichst harmlose Weise. Die Länder Gorz und Istrien haben das Volksschulgesetz über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes später berathen als der böhmische Landtag und haben sich daher, wie ja das bei solchen Gesetzen zu gehen pflegt, dem Vorgange des böhmischen Landtags angeschlossen.

Die übrigen Länder, in welchen die politische und nationale Agitation ebenso gesteht, wie in Mahren beispielsweise, haben dieses Gesetz früher berathen und haben wohl aus diesem Grunde einen solchen Passus nicht aufgenommen.

Nachdem die Angelegenheit also so steht, so glaube ich nicht empfehlen zu sollen, daß dieser Passus wegbleibt. - Es ist ähnlich mit der Verletzung der Religion und Sitten; es läßt sich vielleicht zu viel in diesen Begriff hineinlegen. Wenn einmal aber durch 5 Jahre eine solche Bestimmung bestanden hat, sie wegfallen zu lassen scheint mir noch viel gefährlicher, als wenn sie stehen bleibt.

Aus diesem Grunde glaube ich auch, daß auch in dieser Richtung gegen den Paragraph keine Einwendung erhoben werben könnte. Was aber die Amendements des Hrn. Abg. Watzka anbelangt, so kann ich mich nicht dagegen aussprechen.

Es ist namentlich wohl gegenüber den Wünschen, welche über das staatsbürgerliche Verhalten vorgebracht worden sind, eine Milderung der Strafe oder ein seltener Eintritt derselben möglich, indem eine Mahnung nach dem dort angezogenen Paragraph vorausgegangen fein muß.

Ich glaube also, mich dem Antrage des Hrn. Abg. Watzka anschließen zu sollen, empfehle übrigens die ungeänderte Annahme des Paragraphs.

Oberstlandmarschall: Ich schreite nun zur Abstimmung und werde den Paragraph in 3 Abtheilungen zur Abstimmung bringen. Den ersten Satz nach, dem Antrage der Kommission, den zweiten Satz bis zum Worte "oder" nach dem Antrage des Hrn. Abg. Watzka. und um dem Antrage des Hrn. Dr. Grégr gerecht zu werden, als dritten Theil zur Abstimmung dann den letzten Satz desselben bringen

Der erste Satz des §. 45 lautet: Die Entlastung vom Schuldienste kann jedoch tu der Regel erst dann verhängt werden, wenn ungeachtet des Vorausgehens mindestens einer Disziplinar-Bestrafang neuerdings erhebliche Vernachlästigungen oder Verletzungen von Dienstpflichten stattfinden.

Sněm. akt. Sládek (čte):

Propuštění ze školní služby může se však ukládati kromě zvláštních okolností teprve, když nehledíc na předcházející alespoň jedno potrestání disciplinární povinnosti služby opět hrubě byly zanedbávány aneb pdrušeny.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesem antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro ten návrh nechť pozdvihnou ruce. (Stane se)

Er ist angenommen

Nächdern der Hr Berichterstatter erklärt, daß er den Antrag der Kommission zu Gunsten des Antrags des Hrn. Abg. Watzka zurückzieht, so besteht nur der eine.

Ich dunge ihn in seinem ersten Theile zur Abstimmung (Liest):

Nur gegen benjenigen kann die Entlassung sofort Plaitz greifen, welcher sich eines groben Mißbraüch der Disziplinargewalt ober einer gröblichen Verletzung der Religion und Sitte schuldig gemächt hat.

Sněm. akt. Sládek (čte):

Jenom k tomu lze propuštěním bez průtahu přikročiti, kdož se provinil hrubým zneužíváním moci disciplinární aneb hrubým porušením náboženství a mravů.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Dieje-

nigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Er ist angenommen.

Nun kommt der letzte Theil zur Abstimmung, den eben Hr. Dr. Grégr entfallen haben will:

Oder trotz vorausgegangener Mahnung (§. 38) eines mit der dienstlichen Stellung unvereinbaren staatsbürgerlichen Verhaltens.

Sněm akt. Sládek (čte):

Aneb byv sice dříve napomenut (§. 38. ) občanským chováním, které se s postavením služebným nesnáši.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erhellen. (Geschieht. )

Ich muß bitten, daß Diejenigen, welche dem Anträge zustimmen, sich erheben. (Geschieht. )

Er ist angenommen.

§. 45 ist in dieser Fassung angenommen.

Berichtest. Dr. Nuß (liest): 8. 46.

Die Entlassung vom Schuldienste ist von dem Landesschulrathe ohne Disziplinar-Erkenntniß anzuordnen, wenn eine strafgerichtliche Verurtheilung erfolgte, welche die Ausschließung des Betroffenen von der Wählbarken in die Gemeindevertretung nach sich zieht.

Sněm. akt. Sládek (čte): §. 46.

Zemská rada školní nařídí bez nálezu disciplinárního, aby učitel ze služby byl propuštěn, kdykoliv "trestním soudem byl odsouzen a tím samým byl vyloučen z práva volenu býti do zastupitelstva obecního.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo? (Nikdo. )

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kdož jsou přo tento návrh, nechť pozdvihnou ruce. (Stane se. )

Er ist angenommen.

Ref. Dr. Ruß (liest): §. 47.

Jede Entlassung vom Schuldienste ist dem Minister für Kultus und Unterricht anzuzeigen, welcher davon den Landesschulbehörden der übrigen im Reichsrathe vertretenen Länder Mittheilung macht.

Sněm. akt. Sládek (čte): §. 47.

Byl-li někdo propuštěn ze služby školní, budiž to oznámeno ministru duchovních záležitostí a vyučování, který o tom dá věděti zemským úřadům školním ostatních zemí v říšské radě zastoupených.

Oberstlandmarschall: Se. Exc der Hr. Statthalter hat das Wort.

Herr Statthalter: Ich möchte mir erlauben, zu erinnern, daß schon in einem früheren § statt der Worte: "Minister für Kultus und Unter-

richt", das Wort "Unterrichtsminister" gesetzt wurde. Der Konsequenz wegen wäre es wünschenswerth, diese Aenderung auch in diesen §. auszunehmen.

Berichterstatter: Ich habe zu dieser Aenderung' nichts einzuwenden.

Frh. v. Scharschmidt: Ich erlaube mir den Wunsch Sr. Excellenz des Hrn. Statthalters wie schon bei einer früheren Gelegenheit auch diesmal als Antrag auszunehmen, daß an Stelle der Worte "Minister für Kultus und Unterricht" das Wort ,, Unterrichtsminister""gesetzt werde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. *

Kteří ten návrh podporují, nechť pozvednou ruku. (Stane se)

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand das Wort?

Žádá ještě někdo za slovo ?

Berichterstatter: Ich konformire mich, damit nur ein Antrag zur Abstimmung zu kommen habe.

Oberstlandmarschall: Die Kommission zieht ihren Antrag zurück und es besteht also nur der Atrag des Frh. v. Scharschmidt:

Die Entlassung vom Schuldienste ist dem Unterrichtsminister anzuzeigen, welcher davon den Landesschulbehörden der übrigen im Reichsraithe vertretenen Länder Mittheilung macht.

Sněm. akt. Sládek':

§. 47.

Byl-li někdo propuštěn ze služby školní, budiž to oznámeno ministru vyučování, který o tom dá věděti zemským úřadům školním ostatních zemí v říšské radě zastoupených.

Nejv. zems. marš.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku.

Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter:

§. 48.

Die Suspension vom Amte und den damit verbundenen Bezügen muß von dem Bezirksschulrathe für die Dauer des Vermögenskonkurses, der gerichtlichen oder disziplinaren Untersuchung verhängt werden, wenn das Ansehen des Lehrstandes die Sofortige Entfernung des in Untersuchung Gezogenen vom Dienste für die Daner der Untersuchung verlangt. Ein Rekurs gegen die verfügte Suspension hat keine ausschiebende Wirkung. §. 49.

Erscheint die Erhaltung des Suspendirten oder seiner Familie gefährdet, so hat der Bezirksschulrath gleichzeitig den Betrag der ihm zu verabreichenden Alimentazion auszusprechen, welcher höchstens zwei Drittheile, des zur Zeit der Suspension genossenen Jahresgehaltes (§§. 19, 20, 26 und 27) betragen darf. Erfolgt späterhin eine Schuldloserklärung, so

gebührt ihm der Ersatz des zeitweisen Verlustes an Diensteinkommen.

Sněm. akt. Sládek: §. 48. Okresní rada školní má suspensi od úřadů a od příjmů s ním spojených na čas konkursu na jmění uvaleného, vyšetřování soudního aneb disciplinárního naříditi, když vážnost učitelstva toho vyhledává, aby vyšetřovaný na čas vyšetřování od služby své bez průtahu byl odsazen. Rekurs ze suspense nařízené nemá odkládacího účinku. §. 49.

Jestli výživa člena učitelstva na čas odsazeného anebo jeho rodiny v nebezpečí uvedena, má okresní rada školní zároveň vyřknouti, jaká alimentace se mu má dávati, která na nejvýše dvě třetiny ročního služného v čas suspense užívaného činiti má (§§. 19., 20., 26., 27. ). Bude-li později obviněný nalezen za nevinného, náleží mu náhrada dočasně jemu nevyplacených příjmů služebných.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu den beiden §§. das Wort?

Dr. Volkelt: Ich bitte zu §. 49 ums Wort.

Oberstlandmarschall: Dann werde ich Ihnen das Wort geben, bis §. 48 angenommen ist.

Wenn Niemand das Wort verlangt zu §. 48, so Schreite ich zur Abstimmung.

Ich bitte Diejenigen, welche dem § 48 zustimmen, die Hand zu erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruce. (Stane se. )

Er ist angenommen.

Zu §. 49 hat Herr Dr. Volkelt das Wort.

Dr. Volkelt: Es handelt sich hier um die Alimentation von Familien, deren Familienhaupt mit Suspension belegt worden ist und deshalb den Gehalt nicht bezieht. In diesem Paragraph ist unter Anderen eingeschaltet die Citation mehrerer anderer Paragraphe, wo es sich darum handelt, in welcher Höhe die Alimentation beigemessen werden kann, und wo es heißt "baß sie höchstens 2/3 des zur Zeit der Suspension genossenen Jahresgehaltes betragen darf. "

Es scheint mir nicht geeignet zu sein, nachdem in gar keinem Theile des Gesetzes ausgesprochen ist, ob Funktionszulagen als Theile des Gehaltes anzusehen sind, daß mittelst eines einfachen Citates bei einet anderen Gelegenheit gewissermaßen der Grundsatz ausgesprochen wird, daß die Funktionszulagen als Theil des Gehaltes erklärt werden. Ich weise darauf hin, daß durch §. 27, wie er von Seite der Kommission vorgeschlagen, und nachdem der §. 27 vom h. Hause angenommen wurde, durch dieses h. Haus noch keineswegs die Funktionszuzulage als Theil des Gehaltes erklärt worden ist.

Das letzte Alinea des §. 27, lautet: "Diese Funktionszulagen sind in gleichen Raten mit dem Jahresgehalte zu bezahlen". Dieser Satz drückt nur Zeit der Fälligkeit aus, keineswegs aber, daß diese Funktionszulage auch zugleich ein Theil

des Gehaltes ist. Nach den Auseinandersetzungen, wofür diese Funkzionszulage geleistet wird, ist dieselbe mehr ein Honorar für Dienstleistungen, welche außerhalb des Lehramtes stehen und es ist die Frage zu erörtern, ob die Funkzionszulage als Gehalt oder als Theil desselben zu betrachten ist.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält hierauf bezüglich noch einen weiteren Paragraph und zwar ist, es der §. 54, wo es sich um die Anrechnung des Jahresgehaltes in die Pension handelt und bei diesem Paragraph ist ausdrücklich erklärt: "Dienstalters- und Funkzionszulagen find als Theile des Jahresgehaltes zu betrachten. "

Ich wollte nur ursprünlich meine Auseinandersetzungen zu diesem Paragraph vorbehalten.

Nachdem aber bei Annahme des gegenwärtig in der Debatte stehenden § 49, wenn die eingeklammerte Citation der 4 Paragraphe angenommen werden sollte, bereits gesetzlich darüber entschieden wäre, daß die Funkzionszulage einen Theil des Gehaltes bilde, so müßte ich hier davon Erwähnung thun.

Mein Antrag geht dahin, in Betreff dieser Paragravhe abgetrennt abstimmen zu lassen, derart, daß die Citation der SS. 19, 20, 26 und 27 abgesondert zur Abstimmung gebracht werde, so zw, daß der §. 49 Seinem ganzen Wortlaute nach zur Abtrennung kommen kann und dann erst die Citation der eingeschalteten Paragraphe.

Oberstlandmarschall: Ob sie überhaupt aufzunehmen find, oder zu entfallen haben, oder jeder einzeln?

Dr. Volkelt: Nein, auf einmal.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn Dr. Volkelt geht dahin, den Paragraph abgetrennt zur Abstimmung zu bringen und bei dieser Abtrennung soll die Anführung der §§. 19, 20, 26 und 27 entfallen.

Ich bitte Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben.

Kteří návrh podporují, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung.

Wünscht noch Jemand das Wort?

Žádá ještě někdo za slovo?

Die Debatte ist geschlossen.

Der Herr Berichterstatter hat das Wort?

Berichterstatter Dr. Ruß: Das Amendement des Dr. Volkelt bezweckt, Klarheit in den §. 49 zu bringen. Nun findet er die Unklarheit darin, daß der Jahresgehalt kein präzisirter Begriff ist, indem durch Citation der §§. 19, 20, 26 und 27 gesagt werden soll, daß nicht blos der feste Jahresgehalt, sondern auch die Dienstalters- und Funktionszulagen hier in Anrechnung zu bringen sind. Wenn aber der Hr. Abgeordnete mit seinem Antrage Klarheit wünscht, so hätte er, glaube ich beantragen müssen:,, Zwei Drittheile der zur Zeit der Suspension genossenen Jahresbezüge" und dann die vier §§. einschalten müssen.

Man kann doch nicht plötzlich durch die Entfernung der §§. den Bezug auf 2/3 des festen Gehaltes heruntersetzen. Das wäre die Folge der Auslastung der Citation, denn unter "Jahresgehalt" wird beispielsweise verstanden 600 fl. Jahresgehalt, 200 fl. Funktionszulage und etwaige Diensteszulagen.

Er bekommt also, obwohl er 900 st. zu bekommen gewöhnt war, resp. seine Familie, nicht 600 st. Sondern nur 2/3 von 600 fl., d. h. 400 fl.

Ich bitte aber doch die Gerechtigkeit wahrzunehmen, welche in dem Antrage der Kommission liegt.

Wenn das Haupt einer Familie durch seine alleinige Schuld suspendirt wird, so ist es ohnedies hart. Wenn die Familie nun während ber ganzen Zeit nur 2/3 der Jahresbezüge haben sollte, eigentlich nur 2/3 von zwei Dritteln - denn so ist das Verhältniß - dann hätte Dr. Volkelt Sagen müssen, sie solle nur ein Viertel ober ein Drittel bekommen. Ich glaube seinen Intentionen - wenn wirklich seine Intentionen die ausgesprochenen sind, am richtigsten zu entsprechen, wenn ich selbst den Antrag so formulire, es solle statt "Jahresgehaltes" gesagt werben "Jahresbezüge. "

Oberstlandmarschall: Hält Dr. Volkelt unter diesen Bedingungen seinen Antrag ausrecht?

Dr. Volkelt: Ich würde mich dem Antrage der Kommission bis zu einem gewissen Punkte konformiren, nur sehe ich mich veranlaßt, einige Bedenken zu erörtern. Es wurde von Seite des Hrn. Berichterstatters hervorgehoben, daß, wenn heute das Haupt einer Familie in die Lage kommt, in Folge der verhängten Suspension den Gehalt nicht zu beziehen, es beklagenswerth genug ist, wenn blos 2/3 des Gehaltes als Alimentation erfolgt werden können.

Ich muß nur darauf hinweisen, daß die von mir angeregte Theorie darauf hinausgeht, die Funktionszulage sei ein Honorar für besondere Dienstleistungen und nicht wenigstens nach meiner Ansteht ein Theil des systemisirten Gehaltes, auf welchen das Haupt der Familie Anspruch hat Die Gewährung der Alimentation ist eine Gnadenangelegenheit und wenn im Gnadenwege bis zu 2/3 des Gehaltes gegeben wird, so dürfte hiemit doch wenigstens das erfüllt sein, was die Humanität erfordert.

Im Uibrigen will ich, wenn nur dasjenige bewirkt wird, was ich ursprünglich erzielen wollte, daß nicht durch die Citirung der betreffenden 4 §§ ein Begriff festgestellt wirb (und das scheint mir durch den Antrag des Berichterstatters möglich zu sein), gegen die höhere Betheilung der betreffenden unglücklichen Familien nichts einwenden, ziehe meinen Antrag zurück und konformire mich mit dem Antrage des Herrn Berichterstatters.

Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen ber Herr Berichterstatter stellt, lautet: §. 49. Erscheint die Erhaltung des Suspendirten ober seiner Familie gefährdet, so hat der Bezirks-

schulrath gleichzeitig den Betrag der ihm zu verabreichenden Alimentation auszusprechen, welcher höchstens 2/3 der zur Zeit der Suspension genossenen Jahresbezüge (§. 19, 20, 26, 27) betragen darf. Erfolgt späterhin eine Schuldloserklärung, so gebührt ihm der Erfatz des zeitweisen Verlustes an Diensteinkommen.

Sněm. aktuar:

§. 49. Jestli výživa člena učitelstva na čas odsazeného anebo jeho rodiny v nebezpečí uvedena, má okresní rada školní zároveň vyřknouti, jaká alimentace se mu má dávati, která na nejvýše dvě třetiny ročního příjmu v čas suspense užívaného činiti má (§§. 19., 20., 26., 27. ). Bude-li později obviněný nalezen za nevinného, náleží mu náhrada dočasně jemu nevyplacených příjmů služebných.

O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )

Angenommen. Ref. Dr. Ruß (liest):

IV. Abschnitt. Von der Versetzung des Lehrpersonals in den Ruhestand und der Versorgung seiner Hinterbliebenen.

(Rufe: laut!)

Ich kann nicht lauter sprechen. §. 50. Sämmtliche definitiv angestellte Lehrer und mit dem Lehrbefähigungszeugniß versehene Unterlehrer sind pensionsberechtigt.

Die Versetzung eines Mitgliedes des Lehrstandes in den Ruhestand findet statt, wenn dasselbe nach tadelloser Dienstleistung wegen allzu vorgerückten Lebensalters, wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen anderer berücksichtigenswerthen Verhältnisse zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten untauglich erscheint. Sie kann entweder auf Anstichen der betreffenden Person oder ohne ein solches Anstichen von Amtswegen verfügt werden.

Sněm. akt. Sládek (čte): IV. část. O dávání učitelstva do výslužby a o zaopatřování pozůstalých. §. 50.

Veškeří konečně dosazení učitelé i podučitelé opatření vysvědčením spůsobilosti učitelské mají právo k výslužnému.

Úd učitelstva má býti dán na odpočinutí, když po bezúhonné službě pro přílišnou sešlost věkem a lety, pro těžké vady těla a ducha, aneb pro jiné okolnosti zřetele hodné již není spůsobilý k vykonávání povinností naň náležejících. Úd učitelstva může býti dán na odpočinutí k své žádosti, aneb může se i bez jeho

žádosti z povinnosti úřadu naříditi, aby byl dán na odpočinutí.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )

(Geschieht. ) Angenommen.

Ref. Dr. Ruß (liest): §. 51.

Freiwillige Dienstentsagung oder eigenmächtige Dienstesverlassung derauben des Anspruchs auf die Versetzung in den Ruhestand. Als freiwillige Dienstesentsagung wird auch jede Verehelichung einer weiblichen Lehrperson, sowie die ohne Genehmigung des Bezirksschulrathes (§. 32) stattgefundene Verheiratung eines lediglich mit dem Zeugniß der Reife versehenen Unterlehrers angesehen.

Sněm. akt. Sládek (čte): §. 51.

Vzdá-li se úd učitelstva služby své dobrovolně, aneb opustí-li ji o své vůli, ztratí tím právo, aby mohl býti dán na odpočinutí. Za dobrovolné vzdání se služby považuje se také, když se ženská osoba učitelská provdá, aneb když se podučitel, který má toliko vysvědčení zralosti, neobdržev povolení okresní rady školní (§. 32), ožení.

Nejv. marš. zem.: Žádá někdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )

(Geschieht) Angenommen.

Ref. Dr. Ruß (liest): §. 52

Die Verlassung des Schuldienstes zufolge der freiwilligen Dienstesentsagung oder der Versetzung in den Ruhestand kann ohne besondere Bewilligung des Landesschulrathes nur mit dem Ende eines Schuljahres erfolgen, zu welcher Zeit auch die Räumung der Dienstwohnung und die Uibergabe des Hausgartens, sowie der auf Grund des §. 24 etwa in Benützung gestandenen Grundstücke stattzufinden hat, über deren Nutzungen nach §. 72 zu entscheiden ist.

Sněm. akt. Sládek (čte): §. 52.

Bez zvláštního povolení zemské rady školní nelze školní služby na základě dobrovolného vzdání se jí aneb na základě dání do výslužby opustiti dříve koncem školního roku, v který čas také příbytek k službě náležející má býti vyklizen a domácí zahrada, jakož i pozemky, jichž snad na základě §. 24. užíváno bylo, odevzdány býti mají, o jichž užitcích rozhodnouti jest podle §. 72.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo ?

Abg. Heinrich hat das Wort.

Abg. Heinrich: Hier heißt es: "Die Verlassung des Schuldienstes zu Folge der freiwilligen Dienstesentfagung kann nur mit dem Ende eines Jahres erfolgen. "

Ich möchte wünschen, daß diese Worte "der freiwilligen Dienstesentsagung" und das Wort "oder" gestrichen werden, weil sie keine Bedentung haben Wenn Jemand heute auf feinen Dienst verzichtet, wenn z. B. ein Lehrer in ein Geschäft übertritt, so wird er unter keiner Bedingung warten bis zum Schluße des Jahres, er wird einfach gehen und wir haben kein Mittel ihn zu halten. Nehmen wir an, eine Lehrerin will sich verheiraten, sie soll also warten bis zum Schluße des Jahres, denn durch die Verheiratung verzichtet sie. Sie wird aber nicht warten, sondern wird gehen, ja es sind Fälle eingetreten, wo man sie um Gottes willen gebeten hat, sie solle nur gehen. (Heiterkeit!) Also ich sehe den Zweck dieser Worte nicht ein und beantrage daher die Streichung.

Oberstlandmarschall: Der Antrag, welchen der Herr Abg. Heinrich zu §. 52 stellt, lautet: Die Worte "freiwillige Dienstesentsagung" sind zu stieichen.

Sněm. akt. Sládek: Aby vypuštěna byla slova "dobrovolné vzdání se jí. "

Oberstlandmarschall. Diejenigen, welche diesen Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben.

Kteří podporují ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )

Er ist nicht genügend unterstützt. Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo? (Nikdo. )

Die Debatte ist geschlossen. Der Hr. Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Dr. Ruß: Ich verzichte.

Oberstlandmarschall: §. 52 lautet:

Die Verlassung des Schuldienstes zu Folge der freiwilligen Dienstesentsagung oder der Versetzung in den Ruhestand kann ohne besondere Bewilligung des Landesschulrathes nur mit dem Ende eines Schuljahres erfolgen, zu welcher Zeit auch die Räumung der Dienstwohnung und die Uibergabe des Hausgartens, sowie der auf Grund des §. 24 etwa in Benützung gestandenen Grundstücke stattzufinden hat, über deren Nutzungen nach § 72 zu entscheiden ist.

Sněm. akt. Sládek (čte): Bez zvláštního povolení zemské rady školní nelze školní služby na základe dobrovolného vzdání se jí aneb na základě dání do výslužby opustiti dříve koncem školního roku, v který čas také příbytek k službě náležející má býti vyklizen a domácí zahrada, jakož i pozemky, jichž snad na základě §. 24.

užíváno bylo, odevzdány býti mají, o jichž užitcích rozhodnouti jest podle §. 72.

Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.

Diejenigen, welche dafür stimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )

(Stane se. )

Angenommen.

Ref. Dr. Ruß (liest): §. 53.

Das Ausmaß des Ruhegenußes (der Abfertigung oder Pension) ist einerseits von dem Jahresgehalte, andererseits von der Dienstzeit des in Ruhestand Versetzten abhängig.

Sněm. akt. Sládek (čte): §. 53.

Výměra výslužného (odbytného aneb pense) záleží dílem na služném platu výročním, dílem na času služebném toho, kdo se dává na výslužbu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá někdo za slovo?

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )

(Geschieht. ) Angenommen. Ref. Dr. Ruß (liest): §. 54. Der anrechenbare Jahresgehalt ist derjenige, welcher unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand bezogen wurde. Dienstalters- und Funktionszulagen sind als Theile dieses Jahresgehaltes zu befrachten.

Sněm. akt. Sládek (čte):

§ 54. Za služné roční vpočítati se má to, které

přímo před dáním na odpočinutí se platilo.

Přídavky za prošlou službu víceletou, pak

funkční příplatky pokládají se za části toho

služného ročního.

Oberstlandmarschall: Dr. Volkelt hat das Wort.

L. -A. -Beisitzer Dr. Volkelt: Das 2. Alinea des gegenwärtigen Paragraphes verfügt, daß die Alters- und Funktionszulagen als Theile des Jahresgehaltes zu betrachten sind Diese Bestimmung ist sowohl für die Lehrer, als auch für das ganze Land von hoher Wichtigkeit, für die Lehrer, weil dadurch nicht allein ihr Gehalt während der Dienstzeit, sondern auch die Pension erhöht wird, für das Land, weil dadurch die Jahresausgaben namhaft erhöht werden. Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, daß im heurigen Präliminare die Summe, welche für berartige Funktionszulagen ausgewiesen ist, den Betrag von 348. 000 fl. ausmacht. Es ist wohl nicht vorauszusehen, daß diese ganze Summe sich in den seinerzeitigen Pensionen wiederfinden wird, aber ein Be-

trag dieser Funkzionszulagen, der nicht unbedeutend sein dürfte. Es ist bereits früher von mir erwähnt worden, daß bei der Votirung des §. 27 darauf hingewiesen wurde, daß die Erhöhung der Bezüge, sowie der Funktionszulage, welche den Leitern der Schulen gegeben worden ist, ihren Grund darin hat, weil diese Herren die Leitung der Schule und die Besorgung von administrativen Geschäften haben. Wenn diese besondere, außerhalb des Lehramtes stehende Thätigkeit besonders honorirt werden soll, so finde ich das in der Ordnung, aber ich kann mich nicht entschließen, diese Entlohnung als einen Theil des Gehaltes selbst zu betrachten. Wenn wir andererseits auf jene Aenßerungen eingehen, welche ein verehrtes Mitglied dieses h. Hauses gerade über die Thätigkeit und die Mühewaltungen uns mitgetheilt hat, wofür diese Funktionszulagen gegeben werden sollen, so scheint die Anstrengung hierbei keine außerordentlich große zu sein und es scheint daher, daß diese Funktionszulagen die Mühewaltung reichlich entlohnen. Daß aber die Entlohnung für eine Thätigkeit, welche verhältnißmäßig gering ist, auch noch nachwirkt auf eine lange Reihe von Jahren, daß, wie es in den betreffenden Pensionsvorschriften unseres Gesetzes heißt, noch mitwirkt auf die Pension, welche die Witwe zu beziehen hat, und weiter mitwirkt auf die Personalzulagen, welche die Kinder und zwar so lange, bis das jüngste Kind des Verstorbenen 18 Jahre erreicht hat, scheint mir doch zuviel zu fein und ich würde im Interesse der Schonung der Finanzen des Landes, und ich glaube nicht mit Unrecht, beantragen, es möge in Betreff dieses 2. alinea abgesondert abgestimmt werden und zwar in der Weise, daß über beide Worte eine besondere Abstimmung erfolge.

O b e r st l a n d m a r s ch a l l: Die Alterszulagen für sich und die Funktionszulagen für sich.

Sněm. akt. Sládek: Přísedící výboru zemského p. Dr. Volkelt činí návrh: aby o §. 54 hlasovalo se o každé části o sobě a sice o části "pak funkční příplatky" také zvláště.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )

Er ist unterstützt und steht in Verhandlung. Wünscht noch Jemand das Wort?

Žádá někdo ještě za slovo?

Die Debatte ist geschlossen.

Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Dr. Ruß: Ich bin nicht in der Lage, diesem Antrage des Hrn. Abg. Volkelt irgendwie zustimmen zu können, es wäre ja das nichts anderes, als eine bedeutende Herabminderung des Ruhegenußanspruches. Wenn Sie, meine Herren, bedenken, daß die Funktionszulagen denn doch mehr sind als eine bloße Entschädigung für irgend welche Leitungsdienste, daß sie eigentlich die Erhöhung des Gehaltes für einen Direktor ober Oberlehrer vor-

stellen, so scheint es mir nicht der Billigkeit zu entsprechen, diese Funktionszulagen aus dem Ruhegenußanspruche wegzulassen.

Meine Herren, Sie treffen damit über 4000 Lehrpersonen, welche derzeit die Funktionszulagen in dem Bewußtsein genoßen haben, daß dieselben in den Ruhegehalt anrechenbar sein werden. Ich habe wiederholt von dieser Stelle und in diesem Gesetze Gelegenheit gehabt, den finanziellen Standpunkt zu vertheidigen gegenüber dem Standpunkte der Lehrer. Gestatten Sie mir einmal das Interesse des Lehrpersonales und der Schule selbst zu vertheidigen und zu bitten, der hohe Landtag wolle nicht einem so einschneidenden und schwerwiegenden Amendement seine Zustimmung ertheilen, sondern den Paragraph in der Weise annehmen, wie er von der Kommission gleichlautend mit dem bisherigen Gesetze vorgeschlagen worden war. (Bravo. )


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