Aber natürlich erstattet Sie nicht deshalb das Gutachten in diesem Sinne, sondern aus den von ihr auseinandergesetzten, mit den örtlichen Verhältnissen innig verknüpften Gründen. Wenn das aber der wesentliche Inhalt des Gutachtens im gegebenen Falle ist, wo der Sitz des Bezirksgerichtes Sein Soll, so erscheint es als nothwendig, daß der Ausdruck, wenn dem Antrage ber Kommission überhaupt beigepflichtet wird, beibehalten werde, und es müsse vielmehr ein anderer Antrag substituirt werden,, nämlich:,, an einem der beiden anderen Orte solder Sitz des Bezirksgerichtes sein. " Der Exekutive bleibt es dann immer unbenommen, ob sie sich an bas Gutachten hält oder nicht, aber das Gutachten muß im Sinne des Gesetzes erstattet werden, weil es der wesentliche Inhalt ist.
Ganz anders ist es in Bezug auf das Gesetz. Da bin ich ganz derselben Anficht und glaube, daß auch die Kommission ihr beistimmen wird.
Oberstlandmarschall: Der Berichterstatter hat es schon erklärt, es ist also in der Beziehung der Antrag des Herrn Dr. Trojan hinfällig.
Wünscht noch Jemand das Wort?
Žádá ještě někdo za slovo?
(Niemand meldet Sich. ) Die Debatte ist geschlossen, der Hr. Berichterstatter hat das Wort.
Berichterstatter Dr. Ritter v. Wiener: Der Hr. Abg. Trojan hat nicht in Abrede gestellt, daß jene Gründe, welche die Kommission bewogen haben, sich für die obere Weinberggemeinde auszusprechen, allerdings statthast sind. Er glaubte nur, daß es nicht Schicklich fei, bei einer Gemeinde, welche noch nicht in zwei Theile getheilt ist, von einem einzelnen Theile zu sprechen.
Uebrigens sind die Verhältnisse so liegend, daß gerade bezüglich dieser Weinberggemeinde zwei verschiedene Anerbieten vorliegen, nämlich das eine von Seite der Gemeinde Selbst und das zweite von mehreren Realitätenbesitzern aus der oberen Weinberggemeinde und da mußte endlich die Kommission sich doch für das eine oder andere Anerbieten aussprechen.
Unschicklich Scheint es in gar keiner Weise zu sein. Wenn beispielsweise das Justizministerium sagen würde, es ist angemessen, daß in Prag noch ein Bezirksgericht errichtet werden soll, so wäre es gar nicht unschicklich, wenn der h. Landtag sagen würde, beispielsweise es wäre zweckmäßig, daß auf der oberen Neustadt ein Bezirksgericht noch errichtet werde. Ich finde daher die Ansicht der Kommission der Sachlage vollkommen entsprechend und bitte den Antrag der Kommission anzunehmen.
Oberstlandmarschall: Der Antrag der Kommission hat bis inklusive 16 bis zur Anführung der Orte keine Anfechtung gefunden. Ich werde bis zu diesem Punkte vorläufig zur Abstimmung schreiten, und dann den Schlußabsatz nach dem Antrage des Dr. Trojan voraus, und dann nach dem Antrage der Kommission.
Das Gutachten hat zu lauten: I.
Die mit dem Schreiben des k. k. Justizministeriums vom 27. März 1875, Z. 4168, dem Landesausschusse übermittelten Verhandlungsakten, betreffend die Trennung des Bezirksgerichtssprengels Karolinenthal in zwei Gerichtsbezirke werden im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 Z. 59 R. -G. -Bl. mit dem Gutachten rückgeleitet, daß mit Rücksicht auf den großen, für ein Einzelgericht nicht zu bewältigenden Geschäftsumfang des Bezirksgerichtes Karolinenthal und die bedeutende Bevölkerung dieses Gerichtssprengels die Ausscheidung der Ortsgemeinden und zwar: 1. Bránik,
. 2. Chodov mit Hrnčíř, Litochleb und Scheberov,
3. Hotkowička mit Lhot, und Neuhof, 4 Hostiwař mit Haj und Miličow,
5. Hrdlořez,
6. Ober- und Unter-Krč mit Galdenhof und Pankraz,
7. Kunratic mit Babenitz und Libusch,
8. Maleschic,
9. Michle,
10. Nusle mit Pankraz,
11. Podol mit Dworec,
12. Stěrbohol,
13. Straschnitz alt und neu,
14. K. Weinberge mit Wolschan,
15. Wrschowitz,
16. Zaběhlic mit Pratsch und Rostet aus dem Bezirksgerichtssprengel Karolinenthal und deren Vereinigung zu einem besonderen Bezirksgerichtssprengel.
Ich bitte diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )
Angenommen.
Nun kommt der Schlußabsatz mit dem Antrage des Dr. Trojan zur Abstimmung: mit dem Gerichtsiitze in der Weinberggemeinde nothwendig und zweckmäßig erscheint"
Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Es ist die Minorität.
Die Kommission beantragt: "mit dem Gerichtssitze in der oberen Weinberggemeinde nothwendig und zweckmäßig erscheint. "
Ich bitte diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )
Er ist angenommen.
Ich konnte beim Böhmischen dieselbe Art nicht
anwenden, weil der Satz ganz umgestellt werden
müßte; er ist nach dem Antrage der Kommission
angenommen.
Berichterstatter Dr. Wiener: Der 2. Antrag
betrifft einen Gesetzentwurf.
§. 1. Aus dem Gebiete des früheren politischen, jetzt als Bezirksgerichtssprengel fortbestehenden Bezirkes Karolinenthal werden die Ortsgemeinden:
1. Braník,
2. Chodov mit Hrnčíř, Litochleb und Scheberov,
3. Hotkowička mit Lhota und Neudorf,
4. Hostiwař mit Haj und Miličov,
5. Hrdlořez,
6. Ober- und Unterkrč mit Galdenhof und Pankraz,
7. Kunratic mit Babenic und Libusch,
8. Maleschic,
9. Michle,
10. Nusle mit Pankraz,
11. Podol mit Dworec,
12. Stěrbohol,
13. Straschnitz alt und neu,
14. K. Weinberge mit Wolschan,
15. Wrschowitz,
16. Zaběhlitz mit Pratsch und Rostel ausgeschieden und einschließlich ber Stadt Wyschehrab zu einem besonbern Vertretungsbezirke mit dem Sitze ber Bezirksvertretung in dem obern Theile der k. Weinberggemeinde vereinigt.
Sněm. sekr. Schmidt:
§. 1. Místní obce:
1. Bráník,
2. Chodov s Hrnčíři, Litochleby a Šeberovem,
3. Hodkovičky s Lhotkou a Novým Dvorem,
4. Hostivař s Hájem a Miličovem,
5. Hrdlořezy,
6. Krč Horní a Dolní s Jalovým Dvorem a Pankrácem,
7. Kunratice s Babenicemi a Libuší,
8. Molešice,
9. Michle,
10. Nusle s Pankrácem,
11. Podolí s Dvorcem,
12. Štěrboholy,
13. Strašnice Staré a Nové,
14. Královská obec Vinohradská s Olšany,
15. Vršovice,
16. Záběhlice s Práčemi a Roztelem, vylučují se z obvodu bývalého politického okresu Karlínského, který nyní jest obvodem soudu okresního a spojují se spolu s městem Vyšehradem ve zvláštní obvod zastupitelstva okresního se sídlem zastupitelstva okresního v hořejší části král. obce Vinohradské.
Nejv. zem. marš.: Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.
Diejenigen, die diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen. Berichterstatter Dr. Wiener:
§. 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausscheidung der im §. 1 unter Z. 1 bis 16 bezeichneten Gemeinden aus dem Bezirksgerichtssprengel Karolinenthal und deren Vereinigung zu einem besondern Gerichtsbezirke mit dem Gerichtssitze in der k. Weinberggemeinde in Wirksamkeit.
Sněm. sekr. Schmidt: §. 2.
Zákon tento nabude moci dnem, kdy obce v §. 1. pod č. 1 až 16 uvedené z obvodu okresního soudu Karlínského vyloučeny a ve zvláštní okres soudní se sídlem soudu v královské obci Vinohradské sloučeny budou.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, die für diesen §. sind, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )
Der §. ist angenommen. Dr. Wiener:
§. 3. Der Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.
Sněm. sekr. Schmidt: §. 3.
Ministru záležitostí vnitřních uloženo jest, aby zákon tento v skutek uvedl.
Nejv. zem. marš.: Kteří jsou pro ten článek, nechť pozvednou ruku.
Diejenigen, die diesem §. zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. )
Der §. ist angenommen.
Berichterstatter: Der Titel des Gesetzes lautet:
Gesetz
vom......
wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung mehrerer Gemeinden aus dem Bezirksvertretungsgebiete Karolinenthal und deren Vereinigung zu einem besonderen Vertretungsgebiete mit dem Sitze der Bezirksvertretung in dem oberen Theile der k. Weinberggemeinde.
lieber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich auf Grund der §§. 2 und 5 bes Gesetzes über die Bezirkvertretung vom 25. Juli 1864, Zahl 27 R. -G. -Bl. anzuordnen, wie folgt:
Sněm. sekr. Schmidt: Nápis tohoto zákona:
Zákon,
daný dne......
pro království České, kterýmž se některé obce z obvodu okresního zastupitelstva Karlínského vylučují a ve zvláštní obvod zastupitelský se sídlem zastupitelstva okresního v hořejší části král. obce Vinohradské spojují. K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mi v základě §§. 2. a 5. zákona o okresním zastupitelstvu, daného dne 25. července1864 č. 27 zák. a nařízení pro království České, naříditi takto:
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Titel zustimmen, wollen die Hand erbeben.
Kteří jsou pro ten napis, nechť pozvednou ruku. (Stane se. )
Der Titel ist angenommen.
Berichterstatter: Ich erlaube mir, den Antrag zu stellen, baß dieses Gesetz auch in dritter Lesung vorgenommen werbe.
Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche diesem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku. (Stane se).
Angenommen.
Ich bitte nunmehr diejenigen, welche diesem Gesetze in 3. Lesung ihre Zustimmung geben, sich zu erheben. (Geschieht. )
Das Gesetz ist in 3. Lesung angenommen.
Berichterstatter: Hiedurch ist die Petition der Gemeinde Lieben Z. 696 erledigt.
Oberstlandmarschall: Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeinde-Angelegenheiten, Pet. Z. 51 und 19. praes., betreffs Ausscheidung der Gemeinde Hüttendorf aus dem polit. und Gerichtsbezirke Starkenbach und Zutheilung derselben zum Bezirke Hohenelbe. Berichterstatter ist Dr. Hallwich. Ersuche, den Bericht vorzutragen.
Nám. nej v. marš.: Zpráva komise v příčině vyloučení obce Lhoty z okresu Jilemnického a přidělení k okresu Vrchlabskému.
Dr. Hallwich (liest. ): Hoher Landtag!
Mit der Petition Nr. 51, praes. 10. April l. J. stellt die Gemeinde Hüttendorf, Bezirk Starkenbach auf Grund eines Beschlusses der Gemeindemitglieder daselbst die Bitte um Ausscheidung dieser Gemeinde aus dem Bezirke Starkenbach und Zutheilung zu dem Bezirke Hohenelbe.
Die Gemeinde Hüttendorf mit 1375 Einwohnern grenzt in territorialer Hinsicht fast unmittelbar mit der Gemeinde Hennersdorf zusammenhängend, nördlicherseits an den politischen und Gerichtsbezirk Hohenelbe, mit welchem sie von jeher, gleich der Gemeinde Hennersdorf, die noch vor kurzer Zeit ebenfalls zum Starkenbacher Bezirke gehörte, dieselben öffentlichen Interessen jeder Art verbunden haben und noch gegenwärtig verbinden.
Wie Hennersdorf, wird die Gemeinde Hüttendorf von der von Hohenelbe nach Studenetz führenden 5 Klafter breiten Hohenelber Gemeindestraße durchschnitten, während ihr gegenüber Starkenbach und den übrigen Gemeinden dieses Bezirkes eine solche Kommunikationslinie bisher gänzlich mangelt. Beide Gemeinden stehen durch diesen Straßenzug begünstigt mit der industriereichen Stadt Hohenelbe in lebhaftem Geschäfts verkehr, indem Erwachsene wie Kinder fast aus schließlich in den dortigen Fabriken Arbeit und Lebensunterhalt finden, oder für dieselben Lohnweberei betreiben; wogegen sie mit der vorwiegend landwirthschaftlichen Bevölkerung des Starkenbacher Bezirkes keinerlei oder doch nur unbedeutende geschäftliche Verbindung pflegen.
Wie Hennersdorf ist die Gemeinde Hüttendorf reindeutscher Nationalität - ein unter den bestehenden Verhältnissen schon an und für sich hinreichendes Moment, um zu erklären, daß die Bewohner beider Gemeinden auch in s o c i a 1 e r Beziehung der deutschen Bürgerschaft der Stadt Hohenelbe näher stehen als jener der meist čechischen Bevölkerung des Starkenbacher Bezirkes und in Folge dessen die öffentlichen Institute der Stadt Hohenelbe, wie die Webereischule, die Sparkaassa, die Brandschaden-Versicherungsanstalt daselbst, weit häufiger benützen, als die erst in jüngster Zeit errichteten ähnlichen Institute des Städtchens Starkenbach.
Alle diese gewiß nicht unwichtigen Thatsachen im Vereine mit dem weiteren bedeutsamen Umstände, daß, wie das Präsidium des k. k. OberlandesGerichtes in Prag wiederholt erklärt hat, für die Justizpflege es nur erwünscht sein kann, daß der Bezirk Starkenbach kleiner, der Bezirk Hohenelbe aber größer werde, haben Seiner Zeit und zwar in der Sitzung am 21. November 1872 den h. Landtag bewogen, über Antrag des Landesausschusses dem Ansuchen der Gemeinde Hennersdorf um Ausscheidung aus dem Bezirke Starken« bach und Zutheilung zu dem Bezirke Hohenelbe die Zustimmung zu ertheilen. Die dargelegte Analogie der Verhältnisse mußte denn die Kommission für Gemeinde- und Bezirks Angelegenheiten bei der Berathung über die gleichartige Petition der Gemeinde Hüttendorf konsequenter Weise zu dem Beschlusse führen, auch betreffs dieser Angelegenheit dem h. Landtage den Antrag auf sofortige Gewährung der gestellten Bitte vorzulegen.
Die geschilderten Orts- und Verkehrsverhältnisse, die geschäftlichen und nationalen Bedürfnisse der in Rede stehenden Gemeinde sind heute noch dieselben, wie sie ehedem bei Hennersdorf maßgebend für die erwähnte Ausscheidung dieser Gemeinde gewesen. Noch immer aber ist der Bezirk Hohenelbe mit 20. 812 Einwohnern gegenüber dem von Starkenbach mit 30. 383 Einwohnern ein relativ kleiner, letzterer dagegen ein unverhältnißmäßig großer zu nennen, wozu kommt, daß zufolge §. 21 des L. -G. vom 24. Feber 1874 der Grundsatz der Trennung der Schulbezirke nach der Verschiedenheit der Unterrichtssprache in Bezug auf die Gemeinde Hüttendorf bereits Anwendung gefunden hat, und dieselbe nunmehr dem deutschen Schulbezirke HohenElbe zugetheilt ist.
In reiflicher Erwägung des Gesagten und getreu dem anderen, von dem h. Landtage wiederholt und insbesondere in der Sitzung vom 5. Dezember 1872 ausgesprochenen Grundsatze, "daß die Sprengel der Bezirksgerichte so weit als möglich nach der Sprache der Gemeinden abgegrenzt, und dadurch die Bildung national gleichartiger Wahlbezirke für den Landtag ermöglicht werde", beschloß die Kommission einstimmig, die unbedingte Befürwortung der vorliegenden Petition, und die Vor« lage des betreffenden Gesetzentwurfes.
Dieser Beschluß war in aller Form gefaßt, und der entsprechende Bericht bereits redigirt, als der Kommission unterm 24. April d. J. eine auf denselben Gegenstand bezügliche Eingabe mehrerer Grundbesitzer und Insassen der Gemeinde Hüttendorf überwiesen wurde, deren Inhalt dem Petitum der Gemeindevertretung Hüttendorf geradezu entgegengesetzt lautet, und dahin gerichtet ist, diese Gemeinde in dem bisherigen Verbande des politischen Gerichtsbezirkes Starkenbach zu belassen, da wie behauptet wird, die Zutheilung derselben zum Bezirke Hohenelbe nicht nur keine Vortheile, sondern auch nur Nachtheile bringen würde, wobei das Hauptgewicht darauf gelegt wird, daß "die Bezirks-
auslagen im Hohenelber Bezirke jedes Jahr über 20°/0 ausmachen", während man im Starkenbacher seither "nie über 10%" Bezirksumlage gezahlt habe; auch seien in Hüttendorf "sehr viele Weber, die zumeist nach Starkenbach arbeiten und Grundbesitzer, die ihre Erzeugnisse zum Wochenmarkte nach Starkenbach bringen" u. dgl. m.
So wenig stichhältig diese gegentheiligen Argumente allerdings erscheinen dürften, sah sich die Kommission gleichwohl durch das Faktum, - daß der eingangs ausgesprochene Wunsch der Gemeindevertretung Hüttendorf von der Gesammtheit der Gemeinde derzeit nicht getheilt wird, vielmehr die Zahl der Widersprechenden eine nicht unansehnliche zu nennen ist, - bewogen, von dem ursprünglichen Antrage auf sofortige definitive Erledigung dieser Angelegenheit zunächst abzugehen und der bisher in ähnlichen Fällen geübten Gepflogenheit gemäß den nachstehenden Antrag einzubringen: Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Petition Nr. 51 des Gemeindevorstandes Hüttendorf (praes. 10. April 1875) um Ausscheidung dieser Gemeinde aus dem politischen und Gerichtsbezirke Starkenbach und Zutheilung derselben zu dem politischen und Gerichtsbezirke Hohenelbe. Sowie die Eingabe Nr. -E. 19 (Landtags-Präsidium) einiger Grundbesitzer und Insassen der Gemeinde Hüttendorf, betreffend die Belassung dieser Gemeinde bei dem politischen und Gerichtsbezirke Starkenbach (praes. 22. April 1875), werden dem Landesausschusse mit dem Auftrage zugewiesen, die bezüglichen Erhebungen mit gründlicher Beschleunigung zu veranlassen, und über deren Ergebniß in der nächsten Landtagssession Bericht zu erstatten.
Sněm. sekr. Schmidt: Komise pro záležitosti okresní a obecní navrhuje: Slavný sněme račiž se usnésti takto: Petice č. 51. představenstva obce Lhoty Zálesní ze dne 10. dubna 1875 za vyloučení této obce z politického a soudního okresu Jilemnického a za přidělení k politickému i soudnímu okresu Vrchlabskému jakož i žádost č. 19. sněm. praes. některých rolníků a obyvatelů obce Lhoty Zálesní podaná dne 22. dubna 1875, aby obec tato byla ponechána v politickém a soudním okresu Jilemnickém, odevzdávají se výboru zemskému s tím nařízením, aby o rychlé vyšetření té věci se postaral a o výsledku v nejblíže příštím zasedání sněmu zprávu podal.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo?
(Nikdo.
Niemand. )
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erbeben.
Kteří jsou pro ten návrh, ať pozvednou ruce.
(Stane se.
Geschieht. )
Angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Budget-Kommission über die Petition Zahl 237
des Zbirower Bezirksausschusses um Subventionirung der Zbirow-Zwikowetzer Straße. Berichterstatter ist Herr Dr. Grégr.
Nám. nejv. marš.: Zpráva budžetní komise o žádosti okresního výboru Zbirovského za podporu k vydržování silnice ze Zbirova ke Zvikovci.
Ref. Dr. Grégr:
Slavný sněme !
Roku 1864 začal stavěti okres Zbirovský silnici ze Zbirova do Zvikovice nákladem 63. 690 zlatých. Jelikož okres sám nebyl s to, celý ten náklad vésti, obrátil se k slavnému sněmu; byla mu povolena půjčka v obnosu 31. 845 zl. s tou podmínkou, že tato půjčka se má splatiti v ročních lhůtách během 10 let.
Druhou polovici na náklad této silnice uhradil okres sám z příspěvků obecních. Později domáhal se okres Zbirovský toho, aby půjčka, která mu byla udělena od slavného sněmu, proměněna byla v subvenci zemskou, to jest, aby on ji nemusel splácet. Také žádal pro ten případ, že by subvenci nedostal, aby okresní silnice přijmuta byla do správy zemské.
Avšak slavný sněm zamítl žádost o přejmutí do správy zemské silnice, o které právě jest řeč, za to ale slevil okresu Zbirovskému z udělené půjčky sumu 6058 zl.: avšak nyní přichází okres Zbirovský se žádostí, aby i zbytek ze zálohy, který ma splatit, jemu od zemského sněmu byl darován. Zbytek ten obnáší ještě14. 154 zl.
Žádost svou odůvodňuje okres Zbirovský rozličnými důvody a sice hlavně tím, že silnice, o které jest řeč, stála okres 69. 614 zl., že kromě toho vydržovati musí silnice v délce 41. 700 sáhů, že okres je chudý, málo úrodný, že již jest přirážkami přetížen, že utrpěl zvláště velkou škodu povodní r. 1872 a že měl loňského roku i předloni velkou neúrodu, tak že okresu téměř jest nemožno, ještě zbývající část té zálohy v obnosu 14. 000 zl. zaplatiti. Tak dalece žádost okresu Zbirovského.
Jelikož tyto důvody, které zde byly uvedeny, vyžadují předce přísného a pilného proskoumání a zemský výbor jedině jest k tomu spůsobilý, aby toto proskoumání a vyšetření provedl a žádost ta nebyla ještě zemsk. výboru k proskoumání odevzdána, usnesla se budžetní komise na tom, učiniti slavnému sněmu návrh: Slavný sněme račiž se usnésti: petice č 237 postupuje se zemskému výboru k příslušnému vyřízení.
Die Budget-Kommission stellt den Antrag, der h. Landtag möge beschließen, die Petition Z. 237 wird dem Landesausschusse zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung abgetreten.
Oberstlandmarschall: Wünscht jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo?
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozvednou ruku.
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen. wollen die Hand erheben.
(Geschieht.
Stane se. )
Angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission zur Berathung des L. -A. -Berichtes betreffs Auflassung der weiteren Evidenzhaltung des Josefinischen Landeskatasters.
Berichterstatter ist Abg. Dr. Klier.
Nám. nejv. marš.: Zpráva komise k poradě o zprávě zemského výboru týkající se návrhu, aby Josefínský katastr zemský příště nechoval se více v evidenci.
Ref. Dr. Klier (liest): Hoher Landtag!
Der Landesausschuß ersucht um die Ermächtigung, die Evidenzhaltung des Josefinischen Landeskatasters durch Landesorgane mit 1. Jänner 1876 einstellen und mit der Regierung wegen eventueller Uebergabe der für die Landtafel nöthigen Behelfe unterhandln zu dürfen, und motivirt diesen Antrag damit, "baß durch die Evidenzhaltung des Josefinischen Katasters das Lanbesbudget mit einem sehr namhaften Betrage belastet wirb, ohne baß behauptet werden kann, es erfolge dies zu Gunsten einer jener Aufgaben, deren Lösung nach Der Landesordnung dem Lande zugewiesen ist. "
Es wurde darum aus Anlaß des Berichtes der Budgetkommission vom 27. November 1872, Nr. 334 Landtag, schon mit Lanbtagsbeschluß vom 3. Dezember 1872 der Landesausschuß beauftragt, in Erwägung zu ziehen und in der nächsten Session Bericht und Anträge zu erstatten, in welcher Weise für die häufig vorkommenden Einzeichnungen in den Josefinischen Landeskataster Gebühren festgestellt und erhoben, und die für Ausstellung von Werthund Katastralzeugnissen und sonstigen Katastraloperaten dermal schon bestehenben Taxen entsprechend erhöht werben könnten.
Der Landesausschuß kam diesem Auftrage nach und beantragte mit Bericht vom 20. November 1873, Nr. 146 Landtag theils die Erhöhung bestehender, theils die Einführung neuer Taxen für verschiedene Katastraloperate, und die Budgetkommission erstattete hierüber ihren Bericht vom 8. Jänner 1874. Nr. 254 Landtag, mittelst dessen dem h. Landtage ein Gesetzentwurf über die Einhebung von Taxgebühren für die durch die Landesorgane besorgten katastralen Amtshandlungen zur Annahme empfohlen worden ist.
Der h. Landtag akzeptirte diesen Gesetzentwurf mit Beschluß vom 13. Jänner 1874, es wurde aber laut Mittheilung der k. k. Statthalterei vom 28. November 1874, Z. 55124, dieser Entwurf von der h. k. k. Regierung nicht zur kaiserlichen Sanktion anempfohlen, und es bleibt hiernach das LanbeSbudget ans Anlaß jener Amtshandlungen mit einer bedeutenden Summe von circa 12. 000 fl. be-
lastet, ohne daß das Land daran ein unmittelbares Interesse hat.
Es wurbe schon in dem Berichte der Budgetkommission vom 8. Jänner 1874, Nr. 254 Landtag, dargethan, baß die Amtshandlungen im Josefinischen Kataster gegenwärtig nur mehr im Privatinteresse und zu Zwecken der Justiz - also eines Reichsinteresses geschehen, und daß der Josefinische Kataster für das Land nur mehr einen historischen Werth besitzt, sonach kein Anlaß mehr vorliegt, aus dem Landessäckel die bedeutenden Kosten für Katastral operate zu bestreiten und die Landesorgane noch weiters für die Evidenzhaltung des Katasters zu verwenden.
Nachdem die Regierung Sich nicht veranlaßt fand, zur Erleuchterung des Landesfinanzen die Hand zu bieten, erübriget wohl kein anderer Weg mehr als der vom Landesausschusse vorgeschlagene: die weitere Evidenzhaltung des Josefinischen Landeskatasters durch Landesorgane aufzulassen.
Solange die Veranlagung ber Grundsteuer und die Einhebung derselben durch Landesorgane: durch die Stände bes Königreiches Böhmen und durch ständische Beamte geschah, war ber Josefinische Kataster für die Steuerveranlagung dem Lande unentbehrlich; settdem aber die neue Vermessung burchgeführt, seitdem der neue Kataster allein die Grundlage der Steuerbemessung abgibt, seitdem der Unterschieb zwischen dominikalen, rustikalen und städtischen Grundstücken keine praktische Bedeutung mehr hat und die Freitheilbarkeit ber Grundstücke gesetzlich eingeführt worden ist, seitdem die Katastralwerthzeugnisse nach dem veralteten und unvollständigen Josefinischen Kataster Wegen ber Aushebung des Propinationsrechtes, Aenderung des Jagdrechtes, Aushebung des Unterthansverbandes, Durchführung der Grundentlastung, Urbarmachung ausgedehnter Strecken und gänzlicher Umwandlung aller auf die Ertragsfähigkeit und den Werth eines landtäftichen Gutes früher Einfluß habenden Umstände jede Bedeutung verloren haben, erscheint der Josefinische Kataster im Landesinteresse ganz entbehrlich. Der vorliegende Landesausschußbericht beruft Sich darauf, daß selbst die kaiserlichen Behörden, wie die k. k. Statthalterei, die k. k. Finanzlandesdirektion und die k. k. Justizbehörden Schon vor Jahren die weitere Evidenzhaltung des Josefinischen Katasters nur für so lange nöthig erachteten, bis der neue Kataster im ganzen Königreiche eingeführt fein wird. Dies ist nun bereits geschehen und durch die Neuanlegung der Grundbücher wird derselbe auch mit dem Grundbuche in Verbindung gefetzt.
Es kann sich also bei der Landtafel nur noch während der Uebergangsperiode um den Josefinischen Kataster als Ausweis des Umfanges und der Bestandtheile eines landtäflichen Gutes handeln, allein in diesem Falle tritt eine reine Justizangelegenheit ein, bei welcher lediglich Privat-, doch nicht Landesinteressen verflochten sind, und wo der Josefinische Kataster nicht einmal einen verläßlichen und voll-
ständigen Ausweis liefert - sonach auch hier seinen Zweck, niemals zu erfüllen im Stande ist.
Im Josefinischen Kataster erscheinen viele Grundstücke gar nicht eingetragen, er ist höchst unvollständig und was das Ausmaß anbelangt, auch unrichtig, und es ist ein vergebliches Bemühen, wenn man die Identität eines Grundstückes nach den alten topografischen und zugleich neuen Parzellennummern sicherstellen will.
Was nützt also unter solchen Umständen die Evidenzhaltung des Josefinischen Katasters Selbst für die Geltendmachung von Privatrechten und zu Justizzwecken?
Indessen ist dies eine Frage, welche die Landesvertretung nicht berührt; wohl aber darf dieselbe den Umstand nicht unbeachtet lassen, daß das Landesbudget für die Evidenzhaltung des Josefinischen Katasters und die darauf bezüglichen Katastraloperate bedeutend in Anspruch genommen wird, ohne daß von Landeswegen hiefür ein Bedürfniß vorhanden ist.
Darum möge der Aufwand hiefür jenen überlassen werden, welche diesen Kataster noch zu ihren Zwecken brauchen und es möge das hiebei nicht mehr interessirte Land - welches ohnehin fortwährend erhöhte Lasten über sich nehmen muß hier von einer unnützen Ausgabe entlastet werden.
Der gefertigte Ausschuß befindet sich in voller Uebereinstimmung mit der Anschauung des Landesausschusses und befürwortet die Annahme des Antrages:
Der hohe Landtag wolle beschließen:
Der Landesausschuß wird ermächtigt, die Evidenzhaltung des Josefinischen Landeskatasters durch Landesorgane mit 1. Jänner 1876 einzustellen und mit der h. k. k. Regierung wegen eventueller Uebergäbe der für die Landtafel nöthigen Behelfe zu verhandeln. ......
Sněm. sekr. S ch m i d t: Komise činí návrh: Slavný sněme račiž se unésti takto: Zemský výbor zmocňuje se, chování Josefínského katastru zemského v evidenci pomocí orgánů zemských zastaviti dnem 1. ledna 1876, a uvázati se ve vyjednávání se sl. c. kr. vládou v příčině té, aby se jí po případě odevzdaly doklady, jichž by zemské desky zapotřebí měly.
Oberstlandmarschall: Der Herr Abg. Aßmann hat das Wort.
Abg. Aßmann:
Hoher Landtag!
Durch die Annahme des so eben vernommenen Antrags, gegen den sich wohl nichts einwenden läßt, wird ein Seiner Zeit volkswirthschaftlich hochwichtiges Operat ad acta gelegt, ich möchte sagen, ämtlich eingesargt werden, welches den Namen eines Fürsten trägt, der den Kataster vor beinahe 100 Jahren eingeführt hat, um den Realkredit zu heben, um eine rationelle Besteuerung des Grund und Bodens herbeizuführen.
Es trägt dieses Operat den Namen eines Kaisers, der in seinem Innern nur eine Leiden-
schaft nahrte, nämlich die, die Wohlfahrt feiner Unterthanen zu fördern, und welcher in richtiger Erkenntniß dessen, des österreichischen Volkes Liebling bis auf die heutigen Tage geblieben ist. (Bravo). Ich glaube eine Pflicht der Pietät für den unvergeßlichen zu seinen Ahnen leider zu früh abberufenen Kaiser Josef zu erfüllen, wenn ich aus dem gegebenen Anlasse in dieser hohen Versammlung dem Wunsche Ausdruck gebe, der von ihm begründete Kataster möge, wenn auch nicht mehr zum ämtlichen Gebrauche dienend, so doch als ein Denkmal der leider sehr kurzen Regierungsperiode dieses unvergeßlichen Fürsten aufbewahrt und spätern Generationen überliefert werden. (Bravo, Bravo).
Obersttandmarschall: Wünscht noch Jemand zu dem Antrage der Kommission das Wort ?
Žádá někdo za slovo?
Der Antrag, welchen die Kommission stellt, lautet:
Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesausschuß wird ermächtigt, die Evi= denzhaltung des Josefinischen Landeskatasters durch Landesorgane mit 1. Jänner 1876 einzustellen und mit der h. k. k. Regierung wegen eventueller Uebergabe der für die Landtafel nöthigen Behelfe zu verhandeln.
Sněm. sekr. Schmidt: Slavný sněme račiž se usnésti takto:
Zemský výbor zmocňuje se, chování Josefínského katastru zemského v evidenci pomocí orgánů zemských zastaviti dnem 1. ledna 1876, a uvázati se ve vyjednávání se sl. c kr. vládou v příčině té, aby se jí po případě odevzdaly doklady, jichž by zemské desky zapotřebí měly.
Nejv. marš. zem.: Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruku.
Diejenigen welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
(Geschieht). Er ist angenommen.
Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Bezirks und Gemeindeangelegenheiten über das Gesuch der Stadtgemeinde Prag um Regelung der Pflastermauth. Berichterstatter ist H. Dr. Wiener. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.
Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o žádosti Pražské městské obce za upravení vybírání dlažebného.
Ref. Dr. Wiener: Hoher Landtag!
In der Landtagssitzung vom 10. Oktober 1874 wurde ein Gesetzentwurf angenommen, durch welchen der Stadtgemeinde Prag die Bewilligung ertheilt werden wollte, von jedern Stück Zugvieh, womit Frachtgüter - mit Ausnahme von Bau- und Brennmaterialien - im Gewichte von wenigstens 300 Kilogramm über die Verzehrungssteuerlinie nach Prag zum Gebrauche oder zur Wiederausfuhr eingebracht werden, eine Pflastermauth von je 8 Kreuzern einzuheben. Diesem Gesetzentwürfe wurde die a. h. Sanktion nicht zu Theil, weil der
diesfällige Beschluß des Stadtverordneten-Kollegiums nicht in einer Sitzung erfolgte, der wenigstens zwei Drittheile der Mitglieder des gesammten Kollegiums zugegen gewesen wären.
Das Prager Stabverordneten-Kollegium hat nun in der Sitzung vom 8. April 1875 in Gegenwart von 66 Mitgliedern den Beschluß auf Einführung einer Pflastermauth von 10 Kreuzern für jedes Stück Zugvieh für Frachtgüter - Bau- und Brennmaterialien ausgenommen - im Gewichte von wenigstens 100 Kilogramm gefaßt. Der Prager Stadtrate legt diesen Beschluß des StadtverordnetenKollegiums mit dem Bemerken vor, daß hiemit die Grenzen fixirt sind, in denen sich der Stadtrath bewegen darf, und daß die Stadtvertretung auf keine Weife gesonnen sei, dem Rechte der Prager Stadtgemeinde zur Erhebung der Pflastermauth in bisheriger Weise in etwas für den Fall zu vergeben, wenn die Pflastermauthregulirung anders durchgeführt werden sollte, als sie von der Gemeindevertretung angestrebt wird.
In Folge dieser Erklärung der Stadtvertretung kann die Kommission den in der Landtagssitzung vom 10. Oktober 1874 beschlossenen Gesetzentwurf nicht abermals zur Annahme empfehlen, weil die Bestimmungen dieses beabsichtigten Gesetzes von der Prager Stadtvertretung perhorrescirt werden.
Die Kommission kann aber auch die begehrte Einführung des Tarifsatzes von 10 Kreuzern und des Minimalgewichtes von 100 Kilogrammen nicht beantragen, weil es sich der Stadtgemeinde nicht darum handeln darf, daß die gesammten Kosten der Pflasterung durch die Pflastermauth gedeckt und das ihr ertheilte Privilegium wesentlich ausgedehnt werde, weil das Prinzip der freien Güterbewegung gegen die Einführung einer Auflage spricht, welche vielleicht den Verkehr für Handel und Industrie mehr belästiget als die bisherige Pflastermauth und weil die Prager Stadtvertretung keine approximative Berechnung vorgelegt hat, aus welcher mit Beruhigung gefolgert werden könnte, daß bei Festhaltung des Tarifsatzes von 10 Kreuzern und des Minimalgewichtes von 100 Kilogrammen die Einnahme aus der Pflastermauth geringer fein werde als die effektiven Kosten der Pflasterung und der Zinen des Anlagekapitals, daß sohin aus dem mit dem norddeutschen Bunde abgeschlossenen Zollund Handelsvertrage vom 9. März 1868 keine Einwendung gegen die Einhebung der Pflastermauth erhoben werden könne.
Demgemäß wird der Antrag gestellt:
Der hohe Landtag wolle in Erwägung, daß die Prager Stadtvertretung die in der Lanbtagssitzung vom 10. Oktober 1874 beschlossene Regelung der Pflastermauth ablehnt, und eine erhöhte Belastung des Güterverkehres nicht zu rechtfertigen wäre, über das Gesuch der Prager Stadtgemeinde, betreffend die Regelung der Pflastermauth, zur Tagesordnung übergehen.
Sněm. sekr. Schmidt:
Činí se tedy návrh:
Sl. sněme račiž v uvážení, že městské zastupitelstvo Pražské nesouhlasí s upravením dlažebného, na němž se sl. sněm v sezení ze dne 10. října 1874 byl usnesl a že by se zvýšené obtížení dopravy, zboží ospravedlniti nedalo, k dennímu pořádku přejíti přes žádost městské obce Pražské za upravení dlažebného.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?
Žádá někdo za slovo?
Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.
Kteří jsou pro ten návrh, nechť pozdvihnou ruce.
(Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Ich bitte zur Kenntniß zu nehmen, baß sich die Tabellen jener Gemeinden, welche Heimatstaxen bewilligt haben wollen, auf dem Tische des hohen Hauses befinden werben zur Einsicht der verehrten Mitglieder.
Die Kommission für die Wasserfrage wirb auf Mittwoch den 12. Mai Vorm. 91/2 Uhr zur Erlebigiuig von Petitionen eingeladen.
Die heutige Tagesordnung ist erschöpft, die nächste Sitzung findet Morgen 10 Uhr Vorm. Statt.
Auf der Tagesordnung befindet sich:
1. Der Landesausschußbericht betreffs der Vorschüsse zu Schulbauten.
2. Die britte Lesung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen,
3. Bericht der Budgetkommission über den Rechnungsabschluß des Grundentlastungsfondes für das Jahr 1874.
4. Bericht der Kommission zur Berathung eines neuen Forstgesetzes.
Die heutige Sitzung ist geschlossen. Sezení jest ukončeno. (Schluß ber Sitzung 3 Uhr 40 Min. Nachmittags. )
Rudolf Graf Khevenhüller, Verifikator. H. Frank, Verifikator. Dr. Rob. Nittinger, Verifikator.