Støeda 29. bøezna 1876

nur noch.....699 Häus. u. 5963 Einw.

übrig bleiben.

Daß aber außer ber örtlichen Trennung ber Gemeindegebiete noch ein anderer Umstand vorliegt, welcher hindert, Sangerberg und Einsiebl für das Projekt eines neuen Bezirkes Marienbad definitiv in Aussteht zu nehmen, wird später folgen.

In der Petition wird zwar die Berechnung rücksichtlich der Bevölkerungszahl dahin angestellt, daß, wenn die in Marienbad anwesenden Kurparteien nach ihrer Personenzahl auf das ganze Jahr vertheilt werden und der entsallende Quotient mit circa 1000 Seelen zu jenen 9372 Einwohnern hinzugerechnet werde, sich sodann die Zahl von 10. 372 Seelen ergebe.

Allein mit Recht bemerkt diesfalls das k. k. Oberlandesgericht in seiner Note vom 22. November

1875, Z. 28756, daß Kurparteien nicht in die stabile Bevölkerung eingerechnet werden können.

Belangend das Interesse des Kurpublikums, so hat nach Angabe der Petition das k. k. Justizministerium bereits mit dem Erlasse vom 9. März 1871, Z. 2567, verfügt, daß von dem Bezirksgerichte in Tepl mährend der Kursaison in Marienbad im Bürgermeisteramte von 14 zu 14 Tagen regelmäßige Gerichtstage abgehalten werden, doch habe sich diese Anordnung nur zum Theile bewährt, da das vorhandene Materiale wegen seiner Menge an einem Tage von den abgeordneten Gerichtsbeamten nicht bewältigt werden konnte. Ebenso habe es sich auch mit dem k. k. Notare in Tepl verhalten, welcher allwochentlich in Marienbad einen Amtstag abgehalten hat, an welchem auch mit den Einwohnern aus den nahe gelegenen Ortschaften verhandelt worden ist.

Hiemit steht jedoch keineswegs im Einklange die Aeußerung des Bezirksrichters in Tepl, auf welche doch in Rücksicht der Kenntniß der Verhältnisse Gewicht gelegt werden muß.

Nach dem Berichte des Bezirksrichters vom 28. Oktober 1875, Z. 4899, sind Streitigkeiten zwischen Kurparteien und Wohnungsvermiethern ober überhaupt Streitigkeiten zwischen Kurparteien unter einander ober mit Einheimischen bisher nicht vorgekommen, Kurparteien kommen mit dem Gerichte eben nur in Berührung, insoweit es sich um Vernehmung derselben über Requisitionen inoder ausländischer Behörden handelt, oder insoweit sie Urkunden zu legalisiren haben. Für diese Amtshandlungen ist aber nach dem Gutachten des Bezirksrichters durch die in Marienbad abzuhaltenden Gerichtstage und die Amtstage des Notars vorgesorgt, indem die Requisitionen nicht so häufig und dringend sind, daher bei den Gerichtstagen noch stets bestritten wurden, bezüglich der Legalisirungen aber vom Kurpublikum größtentheils die Thätigkeit des Notars in Anspruch genommen wird.

Der Bezirksrichter meint daher, daß das Interesse des Kurpublikums keineswegs die Errichtung eines Bezirksgerichtes in Marienbad erfordere und wenn demselben noch mehr Zugeständnisse als bisher gemacht werden wollten, so würden diese durch eine geringe Vermehrung der Gerichtstage erreicht.

Obwohl nun dieser Punkt hier nicht zu erörtern ist, so wird doch der Vollständigkeit der Darstellung wegen bemerkt, daß in Marienbad die Saison von Mai bis September mährt, daß aber wegen des nur geringen Besuches in den Monaten Maii und September eigentlich nur die Monate Juni, Juli und August in Beurtheilung kommen, baß aber nach dem der Petition beiliegenden Edikte im Jahre 1874 in Marienbad die Gerichtstage auf den 21. Mai, 6. und 18. Juni, 2., 16. und 30. Juli, 13. und 27. August und 17. September angeordnet gewesen sind.

Dafür, baß ein Bezirksgericht in Marienbad im Interesse der einheimischen Bevölkerung gelegen sei, wirb in der Petition bemerkt, baß die Stadt Marienbad namentlich in Grundbuchsangelegenheiten das Bezirksgericht in Tepl mehr als den britten Theil gegenüber dem ganzen Bezirke iii Anspruch nehme, daß wahrend ber Saison nur mit pekuniärem Nachtheile gerichtlichen Vorladungen entsprochen werden könne, zur Winterszeit aber der Weg nach Tepl oft für längere Zeit unpassirbar fei.

In der Petition werben zu ihrer Begründung zwar auch weiters Anführungen über klimatische Verhältnisse gemacht.

Allein der Bezirkshauptmann in Tepl bezeichnet in seinem Berichte vom 23. August 1875, Z. 86, die Anführungen: daß der klimatifchen Lage wegen die Kommunikation mit dem Gerichtsorte Tepl eine sehr erschwerte, häufig unterbrochene, ja lebensgefährliche fei, geradezu als arge Uebertreibung, zwischen Tepl und Marienbad bestehe eine sehr gut erhaltene Bezirks, cheilweise Aerarialstraße. Für den regelmäßigen Verkehr sei durch eine zweimalige Botenfahrpost täglich, sowie durch die Telegraphenverbindung gesorgt. Die Fahrzeit ber Post betrage 1 Stunde 50 Minuten; daß im Winter hie und ba Verspätungen eintreten, komme überall vor, durch die Einführung ber Gerichts und Amtstage sei den eigentlichen kurörttichen Verhältnissen während ber Saison Rechnung getragen, nach ber Saison haben aber die Bewohner Marienbads hinreichende Zeit und auch Mittel, wenn es nothwendig ist, bei Gericht zu erscheinen.

Auch ber Bezirksrichter in Tepl erklärt in feinem schon erwähnten Gutachten, baß klimatische Verhältnisse die Errichtung eines Bezirksgerichtes in Marienbad nicht erheischen, da dieselben für Marienbad und die ausscheidenden Gemeinden keine anderen sind, als jene ber übrigen Gemeinden des Bezirkes Tepl und würden die Marienbad zuzutheilenben Gemeinden mit den klimatischen Verhältnissen ebenso wie jetzt sich abzufinden haben, wenn sie statt nach Tepl nach Marienbad gehören würben, übrigens seien die klimatischen Verhältnisse nicht so arg, um so weniger für die Bevölkerung Marienbads, da die Post zwischen Marienbad und Tepl täglich zweimal verkehrt.

Auch ber Bezirksrichter verneint unbedingt, daß die Errichtung eines Bezirksgerichtes ein Bedürfniß für die einheimische Bevölkerung Marienbads sei.

Die Bevölkerung Marienbads sei weder eine ackerbautreibende, noch industrielle und lebe in der Zeit außer der Saison von dem während der Saison gezogenen Rutzen, sei dadurch nicht gehindert, hei Gericht zu erscheinen, aber auch während ber Saison seien die Bewohner Marienbads nur sehr selten genöthigt, bei Gericht zu erscheinen,

deren strafgerichtliche Angelegenheiten werben fast durchgehends und die Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen cheilweise bei den Gerichtstagen vorgenommen und erfolgen Vorladungen nur in den dringendsten Fällen das Verfahren in Streitsachen beruhe zum größten Theile im Mahnverfahren und in den wenigen Fällen bedeutender Rechtsfachen interveniren Advokaten, das Exekutionsverfahren aber, bestehend in dem Vollzuge massenhafter, von den verschiedensten Gerichten bewilligter Mobilar - Exekutionen gegen die einheimische Bevölkerung Marienbads und fremde Geschäfts leute dortselbst, könnte höchstens die Systemisirung eines dritten Gerichtsdieners bedingen.

Der Bezirksrichter fetzt weiter auseinander, daß auch der Verkehr in Grundbuchssachen dadurch, daß die Grundbücher in Tepl geführt werden, nicht im geringsten gehemmt fei und bemerkt, baß die auf Marienbad entfallenden Grundbuchsgesuche jährlich ungefähr 20 bis 22 Prozent der gesammten Grundbuchsgesuche des Bezirksgerichtes in Tepl betragen.

Nachdem nun hei dem Bezirksgerichte in Tepl im Jahre 1874 860 und im Jahre 1875 812 Grundbuchsgesuche vorgekommen sind, so würden hievon auf Marienbad etwa 170 bis 180 Grundbuchsgesuche entfallen.

Beigefügt fei hier noch die Bemerkung des Bezirksrichters, daß, wenn ein oder der andere Bewohner Marienbads wegen eines Hindernisses einer gerichtlichen Vorladung nicht Folge leisten könne, dies wohl keine Eigenthümlichkeit des Kurortes sei, daß solche Fälle überall vorkommen, bei den Bewohnern Marienbads nicht häusig eintreten und da gewöhnlich ganz ungerechtfertigt find.

Belangend nun die Frage, wie sich die in dem Projekte für Bildung eines neuen Gerichtsbezirkes mit dem Amtssitze in Marienbad dazu außer der Stadt Marienbad in Aussicht genommenen Gemeinden verhalten, so ergibt sich diesfalls Folgendes:

Von der Ortsgemeinde Abaschin liegt die Erklärung ddto. 16. August 1875 vor, baß dieselbe die Zutheilung zu dem Bezirke Marienbad wünsche.

Bezüglich ber Ortsgemeinde Auschowitz liegt ein bei der Bezirkshauptmannschaft in Tepl am 8. August 1875 mit dem Gemeindevorsteher aufgenommenes Protokoll vor, in welchem derselbe mit Berufung auf einen Beschluß der Gemeindevertretung erklärt, der Zutheilung nach Marienbad nur dann zuzustimmen, wenn der Gemeinde feine Auslagen für den Bau eines neuen Gerichtshauses erwachsen.

Von der Ortsgemeinde Pistau erliegt in den Akten eine an das k. k. Justizministerium vorbereitete Petition vom 9. August 1874 um Zutheilung zu Marienbad unter ber Bedingung, daß die

Gemeinde dabei von allen Lasten und Giebigkeiten befreit bleibt.

In dem bei der Bezirkshauptmannschaft in Tepl am 8. Aug. 1875 aufgenommenen Protokolle hat aber der Gemeindevorsteher erklart, daß die Stadtgemeinde Marienbad diese Zusicherung nicht gegeben habe, daher nicht berechtigt sei, sich in der Petition auf Pistau zu berufen, endlich daß die Gemeinde Pistau diesfalls kein anderes Interesse habe, als daß ihr Marienbad näher als Tepl liegt, daß sie aber sonst: keinen Vortheil davon haben würbe, besonders als die Bezirkshauptmannschaft sich in Tepl befindet.

Die Ortsgemeinde Wilkowitz wünscht die Zutheilung zu dem neuen Bezirke Marienbad.

Die Stadtgemeinde Einsiedl hat am 23. Juli 1875 den Beschluß gefaßt, daß ihr die Zutheilung nach Marienbad angenehm wäre, daß sie sich aber gegen den mit der Kreirung des Bezirkes verbundenen Bau einer Bezirksstraße von Sangerberg nach Marienbad ausspreche.

Die Stadtgemeinde Sangerberg hat sich nun aber laut Schreiben vom 14. Mai 1875 unter der Bedingung für die Zutheilung zu Marienbad ausgesprochen, wenn das dem Landesausschusse vorliegende Straßenprojekt von Sangerberg nach Marienbad zur Ausführung gelange. In einem Schreiben vom 28. Oktober v. J. an das Bezirksgericht in Petschau hat das Bürgermeisteramt Sangerberg nach Rücksprache mit dem Gemeindeausschusse die Gründe für die Zutheilung nach Marienbad auseinandergesetzt.

Die Ortsgemeinde Großsiehdich für hat sich wegen der Nähe und wegen des Verkehres mit Marienbad für diese Zutheilung dahin ausgesprochen, jedoch erklärt, im Falle großer Beitragsleistung zum Baue eines Gerichtshauses nicht einverstanden zu sein.

In dem bei bem Bezirksgerichte in Königswart am 27. Oktober 1875 aufgenommenen Protokolle haben die Vertreter dieser Gemeinde die Zustimmung zu der Zutheilung nach Marienbad erklärt, ohne jenen Vorbehalt zu wiederholen.

Von der Ortsgemeinde Dreihaken, zu welcher die in Aussicht genommene Katastratgemeinde Schmelzthal gehört, liegt das Protokoll der Gemeindevertretung vom 24. Juni 1875 vor, nach welchem dieselbe mit 12 gegen 11 Stimmen beschlossen hat, bei Königswart zu verbleiben.

Von dem Gemeindevorstande Schmelzthal liegt zwar auch eine Petition vom 13. Februar 1875 um Zutheilung zu Marienbad vor.

In dem bei dem Bezirksgerichte in Königswart am 28. Oktober 1875 aufgenommenen Protokolle hat aber der Vorsteher der Ortschaft Schmelzthal erklärt, daß der ganze Gemeindeausschuß in Dreihaken beschlossen habe, bei dein Bezirke Königswart zu verbleiben und sich nicht nach Marienbad

Zutheilen zu lassen, daß der Petition ein giltiger Beschluß nicht zu Grunde liege, daß die Interessen von Schmelzthal die Zutheilung nach Marienbad nicht erheischen und sei auch ein Theil von Schmelzthal von Marienbad weiter als von Königswart entfernt.

E ist nun wohl anschaulich, welche Schwierigkeiten sich in Rücksicht auf diese Erklärungen ber Gemeinden, insbesondere Langerberg, Einsiedl und Schmelzthal der Bildung eines neuen Gerichisbezirkes entgegenstellen würden.

Es haben sich aber auch sämmtliche betheiligte Bezirksvertretungen von Tepl, Petschau und Königswart, sowie auch die Bezirkshauptmannschaften in Tepl, Plan Karlsbad und der Bezirkshauptmann in Eger, sowie auch die Bezirksgerichte tu Tepl, Petschau und Königswart, das Kreisgericht in Eger, das k. k. Oberlandesgericht und die k. k. Statthalterei gegen das in Rede stehende Projekt ausgesprochen.

Hervorgehoben zu werden dürfte jedoch verdienen die Bemerkung des Bezirksausschusses Petschau, daß die Gemeinde Sangerberg an dem zur Erweiterung des Bezirksstraßennetzes erhaltenen unverzinslichen, vom Jahre 1876 anfangend in 10 einjährigen Raten zu bedeckendeu Vorschusse von 25000 fl. aus dem böhm. Landesfonde mit ihrer jährlichen Steuer-Quote von 4209 fl. 17 kr. betheiligt sei und sich, daher dieser Verpflichtung nicht entziehen könne, besonders als erst im Jahre 1874 durch den Neubau der mit einem Kostenaufwande von mehr als 17000 fl. hergestellten Bezirksstraße über Neudorf ermöglicht worden sei, daß Sangerberg innerhalb einer Stunde von Petschau erreicht werden kann.

Die k. k. Statthalterei hebt insbesondere auch die Schwierigkeit hervor, welche mit der Frage verbunden wäre, welchem politischen Bezirke der projektive neue Bezirk zugewiesen werden sollte und durfte in der That zu vermuthen sein, daß dann manche Gemeinde den Wunsch nach Zutheilung zu dem neuen Bezirke Marienbad aufgeben würde, wenn damit auch eine Aenderung des politischen Bezirkes verbunden sein sollte, wenigstens liegt diesfalls die Erklärung der Katastralgemeinde Schanz vor und ergibt der Bericht des Bezirkshauptmannes in plan diesfalls Andentung auch rücksichtlich der Ortsgemeinde Siehdichfür.

Obwohl nun im Hinblicke auf die Bedeutung der Stadt Marienbad der Wunsch gewiß berechtigt erscheint, daß Marienbad der Sitz eines Bezirksgerichtes wäre, so drängt doch der dargestellte Sachverhalt zu der Folgerung, daß das jetzt vorliegende Ansuchen der Stadtgemeinde Marienbad um Errichtung eines neuen Gerichtsbezirkes mit dem Amtssitze in Marienbad nicht befürwortet werden könne; indem eben das gemachte Projekt, wie der Bezirk zu bilden wäre, nicht ausführbar erscheint,

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und glaubt daher die Kommission den Antrag stellen zu sollen:

Der hohe Landtag wolle über die Petition der Stadtgemeinde Marienbad um Errichtung eines neuen Gerichtsbezirkes mit dem Amtssitze in Marienbad dermalen zur Tagesordnung übergehen.

Komise èiní tedy návrh:

Sl. snìme raèiž na ten èas k dennímu poøádku pøejíti pøes petici mìstské obce Marianských Lázní za zøízení nového okresu soudního se sídlem úøadu v Marianských Lázních.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo?

Nejv. rnarš. zem.: Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Autrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht). Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Bezirks= und Gemeindeangelegenheiten über die Petition der Städte Oschitz, Wartenderg, Hühnerwasser und Hirschberg um Errichtung neuer Gerichtssprengel.

Berichterstatter ist Herr Abg. Dr. Zintl. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o petici mìst Oseèná, Wartenberg, Kuøívody a Doksy za zøízení nových okresù soudních se sídly úøadù v dotèených mìstech.

Zpravodajem jest pan dr. Zintl.

Abg. Dr. Zintl (liest): Hoher Landtag!

In Gemäßheit ber Beschlüsse eines hohen Landtages vom 9. und 16. Jänner 1874 wurden die Petitionen und Gegenpetitionen, betreffend die Errichtung neuer Gerichtssprengel mit den Amtssitzen in den Städten Oschitz, Wartenberg, Hühnerwasser und Hirschberg, dem Landesausschusse mit ber Aufforderung zur Einleitung ber erforderlichen Erhebungen und seinerzeitigen Berichterstattung zugewiesen.

Aus den gepflogenen Erhebungen geht Nachstehendes hervor:

I. Von den in der Petition ber Stadtvertretung Oschitz bezeichneten 13 Gemeinden des Gerichtsbezirkes Niemes, welche dem präsumtiven Gerichtssprengel Oschitz angehören sollen, wünschen zwei eine Ausscheidung aus dem Bezirke Niemes nicht, während die Gemeinde Kridai die Zutheilung zu Hühnerwasser vorzieht, und die dem Gabler Bezirke angehörende Gemeinde Krießdorf die in Aussicht genommene Einverleibung in den Gerichtssprengel Oschitz entschieden ablehnt.

Sowohl die Bezirksvertretung Niemes als die k. k. Bezirkshauptmannschaft Böhm. =Leipa sprechen sich gegen die Bilbung eines Gerichtssprengels

Oschitz, welcher nur aus 11 Gemeinsen mit 4892 Seelen und einer Steuerleistung von 11347 fl. bestünde, aus.

II. Belangend den von der Stadtgemeinde Wartenberg angestrebten Gerichtssprengel, für welchen 15 Gemeinden des nordöstlichen Theiles des dermaligen Gerichtsbezirkes Niemes, darunter auch die Stadtgemeinde Oschitz, ferner 3 Gemeinden des Gabler Bezirkes in Aussicht genommen sind, so hat sich die Gemeinde Merzdorf unbedingt, die Gemeinde Drausenborf aber nur in dem Falle für die Petition erklärt, wenn die Errichtung eines Bezirksgerichtes in Oschitz nicht bewilliget würbe.

Die Bezirksvertretung Niemes befürwortet das Ansuchen nur unter ber Voraussetzung, baß dem projektirten Bezirke auch die um Oschitz gelegenen Ortschaften zugewiesen werden.

Die Ansicht ber k. f. Bezirkshauptmannschaft Böhm. =Leipa geht aber dahin, daß die Bildung eines Gerichtssprengels Wartenberg unburchführbar sei.

III. Dem von ber Stadt Hühnerwasser in Antrag gebrachten Gerichtssprengel sollen 9 Gemeinden des dermaligen Bezirkes Niemes, 5 deutsche Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weißwasser und die Gemeinde Schloß Bösig aus dem Daubaer Gerichtsbezirke zugetheilt werden.

Aus den gepflogenen Erhebungen geht hervor, daß 3 von den bezogenen Gemeinden dem Gerichtsspreugel Niemes auch ferner angehören wollen, die Gemeinse Gablonz und Wotschin nur bedingungsweise dem Ansuchen ber Stadtgemeinde Hühnerwasser beitreten und die Gemeinde Neudorf aus dem Gerichtsbezirke Weißwasser, wie die Gemeinde Schloß Bösig aus dem Daubaer Bezirke jede Aenderung in der bisherigen Zuteilung einschieben ablehnen.

Die Gemeinden Ober= und Nieder=Rokitai, Jesowai und Nieder=Grupai aus dem Bezirke Weißwasser haben sich für die Zuweisung zu einem neuen Gerichtssprengel Hühnerwasser, die letztgenannten 2 Gemeinden jedoch nur unter ber Bedingung erklärt, wenn sie nicht auch ber Bezirkshauptmannschaft Böhm. =Leipa einverleibt werden.

Die Bezirksvertretung Niemes, wie die k. k. Bezirkshauptmannschaften Böhm. =Leipa und Dauba. sprechen sich gegen die Bildung des projektirten Gerichtssprengels Hühnerwasser aus.

Von Seite der Bezirkshauptmannschaft in Münchengrätz wurde die Kleinheit des neu zu bildenden Gerichtssprengels und der Umstand hervorgehoben, daß bei aller Anerkennung ber unleugbaren Vortheile gleichsprachiger Gerichtssprengel im gegebenen Falle den aus dem politischen Amtsbezirke Münchengrätz auszuscheidenden Gemeinden durch deren Zutheilung zu den politischen Bezirken Böhm. =Leipa und Dauba unvorhergesehene Schwierigkeiten erwachsen dürften, daß aber endlich auch

der Bestand des dermaligen Gerichtssprengels Weißwasser gefährdet sein könne.

Die Bezirksvertretung und Bezirkshauptmannschaft in Dauba haben sich gegen die Zutheilung der Gemeinde Schloß Bösig ausgesprochen.

IV. In dem von der Stadtvertretung Hirschberg, unter Beitritt von 9 Gemeinden des Daubaer Gerichtssprengels, eingebrachten Ansuchen um Errichtung eines Bezirksgerichtes mit dem Amtssitze zu Hirschberg wurde mit Bestimmtheit vorausgesetzt, daß die im Bezirke Weißwasser gelegenen deutschen Gemeinden die Zutheilung zu einem neuen Gerichtssprengel Hirschberg wünschen werden.

Aus einer von der Stadtvertretung Dauba eingebrachten Gegenpetition, welcher sich noch 29 Gemeinden des gleichnamigen Gerichtsbezirkes anschlössen, ist zu ersehen, daß gegen die Trennung des Letzteren Verwahrung eingelegt wird, gleichzeitig erklärten sich einige der deutschen Gemeinden des Bezirkes Weißwasser und mehrere Gemeinden des Gerichtssprengels Niemes entschieden gegen die Zutheilung zum projektiven Gerichtsbezirke Hirschberg, während die deutscheu Gemeinden Klein Bösig, Nosadl und Wiska mit der Zutheilung nach Hirschberg nur dann einverstanden sind, wenn das Bezirksgericht in Weißwasser aufgelassen Werden sollte.

Die überwiegende Majorität der Bezirksvertretung Dauba, wie auch die Bezirksausschüsse Niemes und Weißwasser haben sich gegen die Errichtung eines Bezirksgerichtes Hirschberg ausgesprochen.

Desgleichen stimmen die Aeußerungen der k. k. Bezirkshauptmannschaften Dauba, Münchengrätz und Böhm. Leipa darin überein, daß der projektive Bezirk weder leistungsfähig sei, noch mit Rücksicht auf die bestehenden Verkehrsverhältnisse nothwendig erscheine.

Unter solchen Umständen erachtet auch die h k. k. Statthalterei in Uebereinstirnmung mit den k. k. Bezirkshauptmännern zu Leitmeritz und Jungbunzlau, daß bei keinem der 4 Projekte jene Bedingungen vorhanden find, welche die Bildung eines neuen Gerichtssprengels rechtfertigen würden.

Ebenso hat sich das k. k. Oberlandesgericht gegen die Errichtung neuer Bezirksgerichte im Sinne der eingebrachten Petitionen erklärt.

Mit Rücfsicht auf das Resultat der gepflogenen Erhebungen und konform mit der Anschauung des Landesausschusses befindet sich auch die Kommission nicht in der Lage, eine der vorliegen; den Petitionen zu unterstützen, da weder besondere Verkehrs, Kommunikations und Terrainverhältnisse die Bildung der projektiven neuen Gerichtssprengel notwendig machen, noch auch sonst Gründe der Zweckmäßigkeit dafür Sprechen.

Bezugnehmend auf die gelegentlich der vorerwähnten Erhebungen und schon früher geäußerten Wünsche einiger deutschen Gemeinden des Be-

zirkes Weißwasser, Welche einem gleichsprachigen Vertretungsbezirke zugetheilt werden Wollen, unterliegt es keinem Zweifel, daß die Zutheilung der im Gerichtsbezirke Weißwasser gelegenen deutschen Ortsgemeinden zu einem der benachbarten gleichsprachigen Gerichtssprengel zweckmäßig und höchst wünschenswerth wäre, umsomehr, als sämmtliche deutsche Gemeinden und Ortschaften des Vertretungsbezirkes Weißwasser bereits den deutschen Schulbezirken Böhmisch-Leipa und Dauba einverleibt find.

Da jedoch behufs Realisirung dieser Zutheilung noch umfassende Erhebungen gepflogen werden müssen, glaubt die Kommission zur Erreichung dieses Zweckes einen Antrag stellen zu sollen.

Die Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten beantragt: I.

Der hohe Landtag wolle über die Petitionen der Stadtgemeinden Oschitz, Wartenberg, Hühnerwasser und Hirschberg um Bildung neuer Gerichtsbezirke mit dem Amtssitze in den genannten Städten zur Tagesordnung übergehen. IL

Der Landesausschuß werde aufgefordert, behufs Ermöglichung der gewünschten Zuweisung der im Gerichtssprengel Weißwasser gelegenen deutschen Gemeinden zu einem der benachbarten Vertretungsbezirke Erhebungen zu pflegen und darüber in der nächsten Session Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Sn. akt. Sládek: Komise pro okresní a obecní záležitosti navrhuje: I.

Slavný snìme raèiž pøejíti k dennímu poøádku pøes žádosti mìstských obcíi v Oseèné, Vartenberku, Kuøivodách a Doksech za zøízení okresù soudních se sídly úøadù v dotèených mìstech.

II.

Výboru zemskému budiž uloženo, aby za pøíèinou žádoucího pøivtìlení nìkterých nìmeckých obcí v okresu Bìlském k jinému sousedícímu stejnojazyènému okresu náležitá uèinil vyšetøení a aby v nejblíže pøíštím zasedání podal o tom zprávu a svùj návrh.

N ejv. marš. zems.: Žáda nìkdo za slovo ?

Wünscht Jemand das Wort?

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku. (Stane se).

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten betreffend die Petition der Gemeinde Libischan um Ueberweisung aus dem Pardubitzer in den Königgrätzer Gerichtssprengel.

Berichterstatter ist Hr. Abg. Wilhelm Alter. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva komise pro okresní a obecní záležitosti o petici obce Libišan za vylouèení z okresu pardubického a pøidìlení k okresu králohradeckému.

Zpravodajem jest pan Vilém Alter.

Berichterstatter Abg. Wilhem Alter (liest): Hoher Landtag!

In der vorliegenden Petition Bittet die Gemeinde Libischan, welche 526 Einwohner in 69 Häusern zahlt, um Ueberweisung aus dem Gerichtssprengel Pardubitz in jenen von Königgrätz.

Als Motive für diese Bitte führt sie an, daß:

1.    Libischan von Pardubitz zum Fahren mittelst Wagen 1 1/2, zum Gehen 2 Meilen, dagegen von Königgrätz zum Fahren 3/4 und zum Gehen auf kürzeren Fußwegen 1/2, Meile entfernt sei;

2.    daß die Stadt Königgrätz wegen den daselbst besindlichen Lehranstalten, an denen sie ihre Kinder unterbracht haben und namentlich wegen der bedeutenden Getreide= und Viehmärkte, welche da abgehalten und von den Bewohnern von Libischan zunächst besucht werden, für die Petenten als Gerichtsort sich viel besser eigne;

3.    daß Libischan früher schon zum Gerichtssprengel Königgrätz zugewiesen war, und bei der Organisirung im Jahre 1854 nach Pardubitz überwiesen wurde und

4.    daß endlich die Gemeinde Libischan bei einer Steuerzahlung von 2023 fl. 60 kr. auch eine billige Berücksichtigung anhoffen zu dürfen glaube.

Die Bezirksvertretung, das k. k. Bezirksgericht und die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu Königgrätz bevorworten aus denselben Grünten das vorliegende Ansuchen, letztere mit dem Beisatze, daß die Zuweisung der Gemeinde Libischan nach Königgrätz auch im Interesse der leichteren Durchführung des Sicherheitsdienstes gelegen wäre, indem sodann die Gendarmeriepostenrayons sich zweckmäßiger begrenzen ließen.

Die Bezirksvertretung von Pardubitz erhebt jedoch einsprache gegen die beabsichtigte Ausscheidung, indem sie behauptet, daß Libischan kaum 1/4 Meile näher zu Königgrätz gelegen sei. Abgesehen davon bestimmt aber dieselbe zu dieser Einsprache insbesondere die Erwagung, daß im Gewährungsfalle voraussichtlich auch die Königgrätz noch näher gelegenen Gemeinden Opatowic, Pohøebaczka und Wysoka ihre Ueberweisung von dem Gerichtssprengel Pardubitz zu jenem von Königgrätz nachsuchen werden.

Durch die Abtretung aller Gemeinden würde sodann der Bezirk Königgrätz 30. 243 Seelen, dagegen der Bezirk Pardubitz blos 26. 443 Bewohner zählen.

Ingleichen würde der Bezirk Pardubitz in seiner Leistungsfähigkeit geschwächt werden.

Die k. k. Bezirkshauptmannschaft und das k. k. Bezirksgericht zu Pardubitz, dann die beiden k. k. Kreisgerichte in, Chrudim und Königgrätz haben sich ingleichen gegen die angestrebte Ausscheidung ausgesprochen, weil der Unterschieb der Entfernung nicht so bedeutend sei, wobei noch in Betracht kommt, daß die Verbindung mit Pardubitz durch den in Opatowitz in der Nähe von Libischan situirten Bahnhof der süd=norddeutschen Verbindungsbahn wesentlich erleichtert wird.

Auch sei nach dem Ausweise des Parbubitzer k. k. Bezirksgerichtes das gerichtliche Geschäft bei der Gemeinde Libischan (nach 3jährigem Durchschnitte 165 Exh. in Civil= und 35 Exh. in Strafsachen) nicht so erheblich, um die Ausscheidung nothwendig zu machen.

Ueberdies wird noch erwähnt, daß die Getreibe= und Viehmärkte in Pardubitz nicht minder belangreich sind, wie jene in Königgrätz, und daß rücksichtlich der Schulanstalten Pardubitz gleichfalls eine Oberrealschule habe.

Das k. k. Oberlandesgericht hat sich gleichfalls gegen die Willfahrung des Ansuchens ausgesprochen, hervorhebend, daß der Umstand, weil Libischan bis zum Jahre 1854 zu dem Königgrätzer Gerichtssprengel gehörte, noch nicht die Wiederzutheilung dieser Gemeinde zu dem Bezirke Königgrätz rechtfertigen würde, da sonst alle Gemeinden, welche früher zu dem Königgrätzer Gerichtsbezirke gehörten und im Jahre 1854 einem anderen Bezirke zugewiesen wurden, die gleiche Wiederver-einigung mit beut früheren Gerichtssprengel begehren könnten.

Nur die etwa seit der Zeit dieser Organisirung geänderten Verhältnisse oder die auf seitherige Erfahrung konstatirten Nachtheile für eine oder die andere Gemeinde könnten nach Anficht des k. k. Oberlandesgerichtes eine Aenderung an dem jetzigen Bestande der Gerichtssprengel bewirken.

Allern die gegenwärtigen Angaben der Gemeinde Libischan waren schon der Organisirungskommission vom Jahre 1854 bekannt und ist seither noch der Umstand hinzugetreten, das, die Kommunikation der Gemeinde mit dem Gerichtsorte durch die Eisenbahn wesentlich erleichtert ist.

Die k. k. Statthalterei erkennt wohl an, daß die angesuchte Ueberweisung im Interesse der Gemeinde wäre, ist jedoch des Erachtens, daß keine besonderen maßgebenden Umstände vorliegen, welche die Ueberweisung der fraglichen Gemeinde in den Königgrätzer Bezirk als besonders wünschenswerth und nothwendig begründen könnten.

Der Landesausschuß hat sich der gleichen Anschauung zugeneigt, da ihm im gegebenen Falle weder die Orts= noch die Verkehrsverhältnisse eine Aenderung in dem Bestande der gegenwärtigen Gerichtsbezirke Pardubitz und Königgrätz nothwendig erscheinen lassen und hat sohin, nachdem auch

sonst keine Besonderen rücksichtswürdigen Umstände geltend gemacht wurden, die vorliegende Petition dem hohen Landtage mit dem Antrage auf Uebergang zur Tagesordnung vorgelegt, wo sie in Folge Beschlusses vom 9. März 1876 der Kommission für Gemeindeangelegenheiten zur weiteren Behandlung überwiesen wurde.

Die petirende Gemeinde wurde, obschon sie ehebem zu dem Dominium Pardubitz gehörte und deren Belassung in diesem alten Verbande natura gemäßer gewesen wäre, gleichwohl bei der ursprünglichen Organisirung im Jahre 1850 dem Gerichtssprengel Königgrätz zugewiesen.

Ein Beweis, daß schon die damalige Kommission deren Zuweisung dahin nach den gegebenen Orts- und Verkehrsverhaltuissen derselben als zweckdienlicher erkannte.

Daß die Zweckdienlichkeit dieser Zuweisung auch gegenwärtig fortbesteht, ergiebt sich aus der vorliegenben Petition, in welcher die Gemeinde selbst ihre Wiederzuweisung zu Königgrätz anstrebt.

In der That läßt es sich bei einem bloßen Blicke auf die Karte nicht verkennen, daß die Gemeinde Libischau an Königgrätz erheblich näher gelegen ist und geht auch aus den Erhebungen hervor, daß die Distanzdifferenz wo nicht mehr, mindestens eine Stunde Weges betragt.

Ob nun die Bewohner sich der Eisenbahn bedienen oder nicht, bleibt die Wegesdifferenz immer aufrecht, denn während von Opatowitz als dem nächst gelegenen Bahnhofe nach Pardubitz drei Bahnstationen zu passiren find, ist nach Königgrätz blos eine.

Es kann hiebei nur der höhere Kostenpunkt in Frage kommen. Die Bewohner der Gemeinde Libischau beschäftigen sich ausschließlich nur mit dem Ackerbaue und der Viehzucht.

Mit dem Absatze ihrer Produkte namentlich der Molkereiprodukte und dem Kleinviehhandel sind sie an die nächstgelegene Stadt Königgrätz gewiesen, zu deren Approvisionirungsrayons sie mit gehören.

Es ist daher folgerichtig die Behauptung, daß sie nicht blos an den sogenannten Wochen- und Viehmärkten, vielmehr im täglichen Verkehre mit der Stadt Königgrätz stehen.

Der Hinweis daß ja in Pardubitz gleichfalls Getreide und Viehmärkte bestehen, hat wohl seine Berechtigung, schließst aber jeden Zwang hinsichtlich des Marktbesuches aus und ist es einleuchtend, daß der Producent Schon der Kosten wegen, abgesehen von dem Zeitverluste, stets lieber den näheren als den entfernteren Marktort besuchen wird.

Ebenso wenig zutreffend ist der Einwand gegen die Berufung der Petenten auf die in Königgrätz befindlichen Schulanstalten; denn während Königgrätz neben einem Obergymnasium auch eine Lehrerbildungsanstalt und eine Oberrealschule besitzt,

befindet sich in Pardubitz blos eine Oberrealschule. - Jedenfalls bietet also den Petenten Königgrätz mehr Gelegenheit zur weiteren Ausbildung ihrer Kinder und wird man es ihnen nicht verübeln, wenn sie es vorziehen, ihre Kinder an näher gelegenen als an entfernteren Schulen zu unterbringen.

Die Einsprache der, Bezirksvertretung Pardubitz ist gegenüber dem gerechten Wunsche der Petenten irrelevant, denn nach Abschlag der 526 Einwohner von Libischau wird der Gerichtsbezirk Pardubitz 33931 Seelen zahlen und Selbst in dem Falle der eventuellen Ausscheidung der Gemeinden Opatowitz, Pohøebaèka und Wysoka mit 1812 Einwohnern noch immer 32110 Bewohner behalten.

Der Bezirk Pardubitz hat jetzt eine Gesammtsteuerschuldigkeit von 134. 993 sl., würde also nach Abfall von Libischau 132. 857 sl. und Selbst nach eventueller Ausscheidung der obigen 3 Gemeinden eine Gesammtsteuerschuldigkeit von 124. 415 fl. ausweisen. In einer wie in der anderen Beziehung würde er also noch weiterhin zu den größeren Bezirken gehören. Ebenso läßt die Berufung des Pardubitzer k. k. Bezirksgerichtes auf die ohnehin nur unbedeutende gerichtliche Agenda bei der Gemeinde Libischau die erbetene Ueberweisung nur um so leichter durchführbar erscheinen.

Nach dem Gesagten läßt es sich durchaus nicht in Abrede stellen, daß die Wiederzuweisung der Gemeinde Libischau nach Königgrätz nach den obwaltenden -Orts- und Verkehrsverhältnissen für die petirende Gemeinde nicht nur sehr Wünschenswerth, sondern auch zweckdienlich, ja nach dem Ausspruche der Königgrätzer k. k. Bezirksbauptmannschaft im Interesse des öffentlichen Sicherheitsdienstes empfehlenswerth erscheine.

Dieser Auffassung steht auch die Ansicht des k. k. Oberlandesgerichtes nicht entgegen, weil eben darin - daß man die genannte Gemeinde bei der Organisirung der Gerichte im Jahre 1854 mit einem Gerichtsorte verbunden hat, mit welchem sie sonst in gar keinem Verkehre steht, wohin sie überdies noch weiter hat und wo jeder Weg dahin als ein exklusiv ämtlicher, für die Gemeindeinfassen auch schon deshalb beschwerlicher und kostspieliger ist, - der Nachtheil gelegen ist, welcher, nachdem er konstatirt erscheint, nach der Wohlmeinung des k. k. Oberlandesgerichtes eine Abänderung des jetzigen Bestandes der beiden in Rede stehenden Gerichtssprengel in dem erbetenen Sinne zu rechtfertigen geeignet erscheine.

Die Kommission für Gemeindeangelegenheiten erlaubt sich daher den Antrag:

Ein hoher Landtag wolle beschließen: I.

Die vorliegende Petition der Gemeinde Libischau um Ueberweisung derselben von dem Gerichtssprengel Pardubitz zu jenem in Königgrätz sei im Sinne des §. 2 und 5 des Gesetzes vom 11. Juni.

1868, Nr. 59 N. =G. =Bl., der Regierung mit dem Gutachten abzutreten, baß die erbetene Ueberweisung unter den obwaltenden Orts= und Verkehrt Verhältnissen nicht nur wünschenswerth und zweckdienlich, sondern aus öffentlichen Rücksichten auch gerathen erscheine.

Snìm. akt. Sládek: Komise navrhuje: Slavný snìme raèiž se usnésti na tom:

I.

Pøedložená žádost obce Libišan za odlouèení od okresu soudního v Pardubicích a za pøivtìlení k okresu Králohradeckému budiž dle §. 2. a 5. zákona ze dne 11. èervna 1868, èís. 59 ø. z., odevzdána vysoké vládì s dobrozdáním, že žádané pøeložení za pøíèinou místních i obchodních pomìrù nejen by bylo žádoucí a prospìšné, ale z veøejných ohledù i potøebné.

Nejv. marš. zem.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht jemand das Wort? Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, mögen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku. (Stane se. )

Der Antrag ist angenommen.

Berichtest. Ldtgsabg. Wilh. Alter: Da der Antrag der Kommission angenommen wurde, wird auch der bezügliche Gesetzentwurf vorgelegt (liest):

§. 1.

Die Ortsgemeinde Libischan wird aus dem Gebiete der Bezirksvertretung Pardubitz aussgeschieden und mit dem Gebiete der Bezirksvertretung Königgrätz vereinigt.

Sn. akt. Sládek:

§. 1. Místní obec Libišany vylouèena jest z obvodu okresního zastupitelstva pardubického a pøivtìlena do obvodu okresního zastupitelstva králohradeckého.

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo? Kteøí jsou pro ten èlánek, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Paragraphe zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht).

Berichterst. Abgeord. Wilh. Alter (liest):

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausscheidung der genannten Gemeinde aus dem Bez. Gerichtssprengel Pardubitz und deren Vereinigung mit dem Gerichtsbezirke Königgrätz in Wirksamkeit.

Sn. akt. Sládek:

§. 2.

Zákon tento nabude moci dnem, kdy jmenovaná obec vylouèena bude z obvodu okresního soudu pardubického a kdy slouèena bude s okresem soudním v Hradci Králové.

Nejv. marš. zems.: Kteøí jsou pro ten èlánek, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Paragraphe zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. ) Er ist angenommen.

Berichterst. Abgeorb. Wilh. Alter (liest):

§. 3.

Der Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

Sn. akt. Sládek:

§. 3.

Ministru záležitostí vnitøních uloženo jest, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Diejenigen, welche dem Paragraphe zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten èlánek, nech pozdvihnou ruku. (Stane se. )

Der Paragraph ist angenommen.

Berichterst. Abg. Wilh. Alter (liest): Der Eingang des Gesetzes lautet:

Gesetz vom.........

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung der Ortsgemeinde Libischan aus dem Bezirksvertretungsgebiete Pardubitz und deren Vereinigung mit dem Bezirksvertretungs= Gebiete Königgrätz. Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich auf Grund der §§. 2 und 5 des Gesetzes über die Bezirksvertretungen vom 25. Juli 1864 (Nr. 27 Gesetz= und Verordnungsblatt für Böhmen) anzuordnen, wie folgt:

Sn. akt. Sládek: Nadpis a úvod zákona má zníti:

Zákon,

daný dne ..........

pro království Èeské v pøíèinì vylouèení místní obce Libišan z obvodu soudního okresu pardubického a pøivtìlení téže obce do obvodu okresu soudního v Hradci Králové.

K návrhu snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì na základì §§. 2. a 5. zákona o okresním zastupitelství ze dne 25. èervence 1864

(è. 27 zákonù a naøízení pro kálovství Èeské) naøíditi takto:

Nejv. marš. zems.: Kteøí jsou pro ten nápis zákona, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche dem Gesetzestitel und Eingange zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht). Er ist angenommen.

Berichterst. Abg. Wilh. Alter: Schließlich erlaubt sich die Kommission die 3. Lesung des Gesetzes in Antrag zu bringen.

Sn. akt. Sládek: Komise èiní návrh, aby zákon tento pøijat byl hned v tøetím ètení.

Nejv. marš. zems.: Žádá nìkdo za slovo ?

Wünscht jemand das Wort?

Diejenigen, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku. (Stane se).

Ich bitte nunmehr diejenigen, die dem Gesetze in 3. Lesung endgiltig zustimmen, sich zu erheben.

(Geschieht. ) Das Gesetz ist in 3. Lesung angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht der Budget-Kommission über das Präliminare des Normalschulfondes für das Jahr 1877.

Berichterstatter ist ber Herr Abg. Sobotka.

Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva budžetní komise o prelimináøi školského fondu normalního na rok 1877.

Zpravodajem jest p. Sobotka.

Landtagsabgeordnete Sobotka als Berichterstatter:

Hoher Landtag!

Dem in der vorjährigen Landtagssession erhaltenen Auftrage entsprechend, hat der Landesausschuß in dem Präliminare des Normalschulfondes für das Jahr 1877 die Verrechnung des Stiftungsfondes von dem frei verfügbaren Vermögen getrennt durchgeführt, und hat die Budgetkommission sich dieser Art der formalen Behandlung angeschlossen.


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