Pátek 31. bøezna 1876

Diese letztere Erklärung des Stifters in Bezug auf die zu errichtende Adelsakademie erscheint nun jedenfalls von hohem Gewichte, weil dieselbe das Ob und Wie der Errichtung einer Akademie unter ausdrücklicher Hinweisung auf die herangekommenen Zeitverhältnisse dem Ermessen der vorbezeichneten Kuratoren der Stiftung anheim gestellt hat, an deren Stelle gemäß mehrfacher einander befolgter hoher Regierungs- und Verwaltungsakte die hohe Landesvertretung des Königreiches Böhmen und die ihren Beschlüssen erforderliche allerhöchste landesfürstliche Sanktion getreten find.

Die im Erziehungs- und Bildungswesen der Jugend dermal gewonnenen Erfahrungen sprechen gegen die Einführung solcher Anstalten, in welchen Zöglinge für ihren künftigen Lebensberuf gemeinschaftlich wohnen, verköstiget und unterrichtet werden sollen, und räumen entschieden der gegenwärtig seit 1849 Bestehenden Betheilung der gräfl. Strafa'schen Stiftlinge mit Handstipendien den Vorzug ein.

Ein Konvikt für Adelige oder ein demselben ähnliches Institut aus dem Fonde der gräfl. Straka'schen Stiftung einzuführen, würde den berechtigsten Ansichten und Erfahrungen über die Erziehung der Jugend widerstreben und gewiß auch den humanen Absichten des Stifters nicht mehr entsprechen.

Seit der Errichtung der gräfl. Straka'schen Stiftung hat das Unterrichtswesen in Privat- und insbesondere in öffentlichen Lehranstalten eine zu jener Zeit nie geahnten Fortschritt genommen, so baß eine für allgemeinen Unterricht eingerichtete Erziehungs- und Bildungsanstalt nicht gleichen Schritt halten könnte mit jenen Lehranstalten, welche durch die größten Opfer des Staates und der Sander erhalten werben, und im steten Fortschritte begriffen sind.

Die durch den Bezug der Handstipendien gebotene freie Zuganglichkeit zu solchen mit allen

Mitteln des Unterrichtswesens ausgerüsteten Lehranstalten macht überdieß auch die Errichtung einer auf die allgemeine Bildung und den Unterricht abzielenden Akademie für die gräfl. Straka'schen Stiftlinge vollständig überflüssig.

Ganz abgesehen davon wäre zur Gründung und Erhaltung einer solchen Akademie mit allem Zugehör ein Kostenaufwand erforderlich, welcher zum Ertrage des Stiftungsfondes in keinem Verhältnisse steht und den größten Theil der nun der adeligen studirenden Jugend direkt zukommenden Unterstützung für den unvermeidlichen Regieaufwand absorbiren würde.

Anders verhält es sich mit jenen Einrichtungen, welche die Sorgfalt des Stifters bei der vorgehabten Gründung einer Akademie für studirende adelige Jünglinge im Auge hatte, gleichberechtigt mit der Pflege scientifischer Wissenschaften in Betrachtung nahm. Es sind dieß die Ausbildung und der Unterricht in den sogenannten Exercitien und den im gesellschaftlichen Leben gepflegten Künsten welche im vorzitirten Stiftsbriefe Weiland Sr. Majestät Kaiser Franz I. gleichmäßig und insbesondere auf Sprachen und das Zeichnen ausgedehnte Aufnahme fanden.

Gegenwärtig ist den in der Hauptstadt studirenden gräfl. Straka'schen Stiftungen auf Kosten des Foudes der Unterricht im Tanzen, Turnen, Fechten, Reiten und dem Zeichnen zugänglich, die Auswahl der Lehrer ist wohl stets eine möglichst sorgfältige, der Besuch des Unterrichtes aber und sein Erfolg stehen häufig, ja bei einzelnen Gegenständen leider zumeist den gehegten Erwartungen und dem Zwecke der Stiftung nach, und doch tragen hieran im Allgemeinen nicht die Indolenz oder der Unfleiß der Schüler die Schuld, sondern die Kalamität unstabiler Unterrichtslokalitäten und mangelhafter Einrichtung derselben, da mit Ausnahme des Reitunterrichts an der den Anforderungen der Neuzeit durchaus nicht mehr genügenden Landesreitschule die Lehre und Unterweisung in den übrigen Exercitien (Tanz, Turnen, Fechten) und dem Zeichnen von den häufig wechselnden Wohn- und Unterrichtsstätten der Lehrer und deren ungenügender Einrichtung nachtheilig beeinflußt find.

Diese Erscheinung und die für alle Zukunft bleibende Wichtigkeit zweckmäßiger Exerzitien- Anstalten für die Ausbildung der Jugend * rechtfertigen es vollkommen, daß sobald wie thunlich an die Verwirklichung jenes Theiles der durch den Stiftsbrief a. h. genehmigten Intentionen des munificenten Stifters geschritten würde, welcher den Zeitverhältnissen entspricht, und daß eine gräflich Straka´sche Akademie für Exercitien und Kunstunterricht geschaffen würde.

Darin sollten alle für die Stiftlinge dermal Schon bestehenden oder noch einzuführenden Exercitien und Unterrichtsabtheilungen mit allen ihren

Bedürfnissen und Apparatur unterbracht und den Stiftungen der Unterricht in aßen diesen Unterrichtsfächern und Exercitien, welche sie jetzt zerstreut in den verschiedenen Gegenden der Stadt aussuchen müssen, in einem Gebäude vereint uns mit sorgfältiger Rücksichtnahme auf ihre den Berufsstudien zugehörige Zeiteintheilung ertheilt werden.

Die Einbeziehung des Unterrichts in den so genannten modernen Sprachen (Französisch, Englisch und Italienisch) empfiehlt sich deshalb, weil der Unterricht in diesen Sprachen, wenn er auch an öffentlichen Lehranstalten zugänglich, doch höchst selten mit ersprießlichem Erfolge besucht wirb, und hier den Stiftlingen die Möglichkeit geboten werben sott, sich die volle Fertigkeit in diesen ihren im späteren Berufe vielfach nützlichen Sprachkenntnissen anzueignen.

Ebenso empfiehlt sich die Einbeziehung des Zeichnen= und Musik= (Klavier=) Unterrichtes, welche Kunstfertigkeiten nicht allein zur vollen Ausbildung der Stiftlinge beitragen, sondern auch ihnen oft wesentlich praktischen Nutzen schaffen können.

Zur Errichtung einer solchen Akademie u. z. sowohl zur Acquirirung des nothwendigen Platzes als auch zum Baue selbst bürsten die Mittel des Reservefondes ausreichen, und die seinen gegenwärtigen Betrag etwa übersteigenden Gesammtkosten wohl aus den bis zur Vollendung des Akademiegebäudes resultirenden Fondsüberschüssen und dem Zinsenzuwachs gedeckt, übrigens aber auch ber noch abgehende Rest vorschußweise dem Stammvermögen bes Stiftungsfondes entnommen werben können. Da die dermaligen Exercitienmeister ihre Gehalte aus dem Domestikalfonde für den, den Landesstiftungen erteilten Unterricht beziehen, für den Unterricht ber gräfl. Straka´schen Stiftlinge ein eigenes Honorar gezahlt wird, und diese Modalität bei Errichtung der Akademie beibehalten werben könnte, so würden die jährlich wiederkehrenden Regiekosten dieser Akademie sich blos auf den Aufwand für Erhaltung des Gebäudes, Dotirung des allenfalls neu zuwachsenden Sprach= und Musikunterrichtes und der erforderlichen Bedienung beschränken.

Aber auch in dem Falle, als die übrigen jetzt aus dem Domestikalfonde befoldeten Exercitienmeister ihre Gehalte eben auch aus dem Strakaschen Stiftungsfonde erhalten sollten, würde sich der Aufwand hiefür dem Gegenwärtigen gegenübergehalten kaum oder wenigstens nicht bedeutend höher stellen, weil, wie bereits bemerkt, die Exercirtenmeister für den Unterricht der Straka'schen Stiftlinge Honorar erhalten, deren Höhe von den Gehalten kaum wesentlich überstregen würde.

Der Unterricht der Landeszöglinge könnte schließlich an diesem Exercitien=Institute im Geiste ber Stiftung selbst ebenfalls ertheilt werden, und

würbe damit dem hier gleichfühlbaren Uebelstande steten Wechsels der Lehrlokalitäten, und ihrer Entfernung unter einander wirksam begegnet sein.

Auf diese Darstellung hin erlaubt sich der Landesausschuß den Antrag zu stellen:

Ein hoher Landtag wolle Beschließen:

1.    Aus den Mitteln des gräfl. Straka'schen Reservebaufondes ist eine Akademie für Exercitien und Kunstunterricht zu schaffen, und zu deren Errichtung die Zustimmung der h. Regierung als obersten Stiftungsbehörde einzuholen.

2.   Der Landesausschuß wird beauftragt, über diesen Bau, die innere Einrichtung und Verwenbungseintheilung den plan und Kostenüberschlag dem h. Landtage zur Genehmigung vorzulegen.

3.     Der Landesausschuß wird ermächtigt, bei sich etwa darbretender günstiger Gelegenheit eine den räumlichen Anforderungen angemessene und in Berücksichtigung aller Interessen günstig situirte Realität zum Zwecke der Errichtung der gräfl. Straka'schen Akademie aus den Mitteln des Reservebaufondes auch gegen nachträgliche Genehmigung des Landtages zu erwarten.

Belangend die formale Behandlung erlaubt sich der Landesausschuß den Antrag zu stellen, es möge diese Vorlage einer aus 12 Mitgliedern bestehenden Kommission zur Berathung zugewiesen Werden, von welcher jede Kurie des hohen Landtages je 4 Mitglieder aus dem ganzen Landtage zu wählen hat.

Zems. výbor dovoluje sobì èiniti návrh: Sl. snìme raèiž se usnésti takto:

1.   Z prostøedkù záložního stavebního fondu hrabìte Straky budiž zøízena akademie k úèelùm cvièebním a pro vyuèováni umìní a budiž v pøíèinì zøízení tohoto vymoženo svolení sl. vlády jakožto nejvyššího úøadu nadaèního.

2.   Zems. výboru naøizuje se, aby o stavbì této, o jejím vnitøním zaøízení a rozdìleni pøedložil snìmu plán a rozpoèet nákladu k schválení.

3.    Zems. výboru dáva se plna moc. aby v pøípadì, že by se k tomu naskytla vhodná pøíležitost z prostøedkù záložního fondu stavebního i proti dodateènému schválení snìmu zakoupil k úèelùm zbudování akademie hrabìte Straky pozemek, jenž by co do místnosti všem požadavkùm vyhovìl a jehož položení by vzhledem k veškerým zájmùm za pøíhodné se pokládat mohlo.

Co do formalního naložení se zprávou touto navrhuje zems. výbor, aby pøedloha ta pøikázána byla komisi skládajíci se z 12 èlenù kuriemi po 4 z celého snìmu zvolených.

Nejv. marš. zem.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des L. -A. ad Nr. 167 betreffend die Gewährung der 1. Quinquennal-Zulage dem Landesbuchhaltungsoffizial Hermann Seiffarth. Berichterstatter ist derselbe.

Nám. nejv. marš.: Zpráva zem. výboru k è. 167 v pøíèinì udìlení prvního pøídavku pìtiletého officialu Hermanu Seifarthovi.

Berichterstatter Baron Peche: Unter Wiedervorlage des gemäß hohen Beschlusses vom 23. März l. J. dem L. -A. zur Berichterstattung zugekommenen Gesuches des Landesbuchhaltungsoffizials Hermann Seiffarth um Bewilligung der Quinquennalzulage für das Quinquennium vom 24. Feber 1866 bis 24. Feber 1871 erlaubt sich der Landesausschuß, den Bericht an den hohen Landtag mit dem Antrage auf Zuerkennung der von dem genannten Buchhaltungsoffizial erbetenen Quinquennalzulage zu erstatten und zwar unter Hervorhebung derjenigen Gründe, Welche die Bewilligung dieses Petites rechtfertigen und hauptsächlich darin bestehen, daß die Dienstzeit, welche zur normalmäßigen Erwerbung des Quinquenniums zum Beamten abgeht, eine sehr kurze ist, daß dieser Beamte eine längere Dienstzeit als Staatsbeamte hinter sich hat, ehe er noch im Landesdienste als Praktikant eingetreten ist. Es stellt daher der Landesausschuß den Antrag, der hohe Landtag wolle in ausnahmsweiser Berücksichtigung dem Buchhattungsoffizial Herrman Seiffarth die erste Quinquennalzulage von 100 fl. vom Zeitraume: 24. Feber 1866 bis 24. Feber 1871 bewilligen.

In formaler Beziehung aber erlaubt sich der Landesausschuß den Antrag zu stellen, diesen Bericht der Budgetkommission des hohen Landtages zur entsprechenden wetteren Behandlung zuzuweisen.

Formálnì si pokládá zem. výbor za èest navrhnouti, by tato zpráva se podala budžetní komisi k další zprávì.

Nejv. marš. zem.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Jene, die dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben.

(Geschieht)

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht des Landesausschusses mit den Ausweisen über die Erfordernisse im Jahre 1877 für das Volksschulwesen und deren Bedeckung.

Berichterstatter ist der Landesausschußbeisitzer Dr. Volkelt. Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva zem. výboru s výkazy na školní potøeby r. 1877 a jich uhražení. Zpravodajem jest p. dr. Volkelt.

Berichterstatter Dr. Volkelt (liest): Hoher Landtag!

Der Landesausschuß beehrt sich dem hohen Landtage die vom k. k. Landesschulrathe am 25. d. MtS. anher übergebenen Ausweise über die Höhe des sich nach den geprüften Präliminarien im Jahre 1877 für das Volksschulwesen ergebenden Erfordernisses und der zur Bestreitung vorhandelten Bedeckung mit nachstehenden Bemerkungen vorzulegen. Nach der anliegenden summarischen Zusammenstellung werden zur Bestreitung der Volksschulauslagen im Jahre 1877 fl. 5, 340. 402 erfordert, dieselben haben sich sonach dem Vorjahre gegenüber um 331. 325 fl. erhöht; die eigentlichen Schuleinnahmen beziffern sich blos auf 1, 592. 857 Gulden und ergibt sich hiernach ein Abgang von 3, 747. 545 st.

Die 10% Steuerumlage der Bezirke beträgt 1, 578. 266 fl. Der Ueberrest des Abganges hier 2, 169. 279 fl. ist aus Landesmitteln zu bestreiten.

Die Beitragsleistung des Landes für das Jahr 1877 wird sonach gegen das Vorjahr im Ganzen eine Erhöhung um 267. 762 st. erfahren.

Diese Mehrausgaben erheischen aber nicht eine Erhöhung der vom Landesausschusse in den Landesvoranschlag einbezogenen Erforderniß-Summen, da durch Einbeziehung der aus dem Jahre 1874 sich ergebenden Ueberschüsse in die Einnahmen des Jahres 1876 die im Vorjahre vom hohen Landtage bei Erledigung des Voranschlages bewilligte Summe von 1, 901. 517 fl. nicht zur Ganze in Anspruch genommen werden wird und unter allen Umstanden durch die Ersparnisse des Jahres 1876 der Mehrbedarf pro 1877 um so mehr seine vollständige Bedeckung finden wird als von dem imbedeckten Erfordernisse des Jahres 1877 auch noch die Rechnungsüberschüsse des Jahres 1875 in Abrechnung zu bringen sind.

Der Landesausschuß glaubt wie im Vorjahre den Antrag stellen zu sollen, daß an die Bewillig gung der Dotation des Jahres 1877 der Beisatz geknüpft Weide, es sei das gegenüber dem Vorjahre (1876) angesprochene Mehrerforderniß erst dann stüssig zu machen, wenn nachgewiesen wird, daß die zu ermittelnden Rechnungsüberschüsse des Jahres 1875 zur Begleichung des sich ergebenden Ausfalles nicht zureichen.

Was die angesprochene Dotation für Subventionirung von Schulbauten betrufft, so halt sich der Landesausschuß für verpflichtet, die Belassung der in das Präliminar des Jahres 1877 eingestellten Summe von 300. 000 fl. aus dem Grunde zu befürworten, wiel noch eine große Zahl von Schulgemeinden entweder gar kein Schulgebäude

besitzt oder das bestehende dem erhöhten Bedürfnisse nicht entspricht.

Dem Landesausschusse würden für das Jahr 1876 so viele Subventionsgesuche übergeben, daß nur ber geringere Theil einer gewährenden Erledigung zugeführt werden kann, so baß mitunter ganz begrünbete Ansprüche wegen Abgang ber Bedeckung vorläufig nicht berücksichtiget werben können und ihre Befriedigung einem späteren Zeitpunkte vorbehalten werben muß.

In formaler Beziehung beantragt ber Landesausschuß die Zuweisung dieses Berichtes au die Bubgetkommissionen.

Slavný snìme raèiž zprávu tuto pøikázati budžetní komisi.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo? Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche für den Antrag sind, mögen die Hand erheben. (Geschieht):

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Bericht des Landesausschusses betreffend die Abänderung des §. 7 der Straßenpolizeiordnung. Berichterstatter ist der Landesausschußbeisitzer Dr. Waldert.

Ich ersuche ihn, den Bericht vorzutragen.

Nám. nejv. marš.: Zpráva zemského výboru v pøíèinì zmìny §. 7. øádu policie silnièní. Zpravodajem jest p. dr. Waldert.

Berichterstatter Dr. Waldert (liest): Hoher Landtag!

Der §. 7 der Straßenpolizeiordnung wegen Anwendung breiterer Radfelgen war schon wiederholt Gegenstand laudtäglicher Verhandlungen.

Die in diesem Paragraphe normirte Bestimmung über die Verwendung breiter Radfelgen wurde laut Berichtes der Straßenkommission vom 10. März 1866 deshalb für nochwendig erachtet, weil die Straßen jetziger Zeit, wo die Frächter so schwer aufladen, durch das Einschneiden der schmalen Radfelgen bei feuchtem Wetter so sehr verdorben worden, daß eine gute Instandhaltung derselben bedeutend erschwert wird. "

Weiter hat die Kommission noch angeführt, baß die Verfügung bezüglich der Beschränkung des Ladungsgewichtes zwar neu sei, daß jedoch ähnliche, ja strengere Vorschriften in dieser Beziehung in andern Ländern bestehen und daß sie auch Schon hierlands auf der "Kohlenstrasse" von Aussig nach Karbitz von der Regierung eingeführt wurden.

Hiezu muß jedoch der Landesausschuß bemerken, daß sich die Beschrankung des Ladungsgewichtes und Vorschriften über Anwendung breiter Radfelgen bereits in vielen älteren einheimischen Verordnungen vorsinde. So bestimmt die A. Ent-

schließung vom 8. August 1818 und 19. Oktober 1839, Hofkanzleidekret vom 30. April 1840, Z. 10259 und Gubernialdekret vom 5. Juni 1840 (Pr. G. S. pag. 314), daß das Gewicht der Ladung von Wägen mit weniger als 6 Wiener Zoll breiten Radfelgen, bei zweirädrigen 30 Wiener Zentner, und bei vierrädrigen 60 Wiener Zentner bei einer Geldstrase von 10 fl. nicht übersteigen durfe.

Die in dem §. 7 Straßenpolizeiordnung vom 15. Juni 1866 normirte Beschränkung des Ladungsgewichtes war somit, obzwar dieselbe in dem Kommissionsberichte vom 10. März 1866 als eine neue Verfügung bezeichnet wird, keine Neuerung.

Neu war in derselben nur die Verfügung, daß die Anwendung breiterer Radfelgen, eventuell auch von der Bespannung abhängig gemacht wurde, welche Bestimmung durch die Erfahrung, daß auf Frachtwägen, welche mit mehr als 2 Pferden bespannt sind, dem entsprechend eine größere Last geladen werde, hervorgerufen wurde, so zwar, daß man die Anficht aufstellte, daß die Vorspannung von mehr als 2 Pferden (Vorspannspferde natürlich ausgenommen) die Verpflichtung zur Anwendung von 4, beziehungsweise 6 zölligen Radfelgen unter allen Umständen rechtfertige.

Ungeachtet die Vorschrift, daß bei schmalen Radfelgen das Maximalladungsgewicht nur ein beschränktes fein könne, feit langer Zeit gesetzliche Kraft hat, und obgleich dieselbe durch das Landesgesetz vom 15. Juni 1866 neuerdings eingeschärft worden ist, - find doch die Wohlthätigen Folgen, welche im Auslande bemerkt worden sind, bei uns bisher nicht eingetreten.

Die Ursache dieser mißlichen Erscheinung wurde gleich nach dem Erscheinen des Landesgesetzes vom 15. Juni 1866 in der unglücklichen Stllisirung des §. 7 dieses Gesetzes gesucht und gefunden. Es wurde geltend gemacht, daß das Ladungsgewicht der Frachtwägen ohne Aufstellung zahlreicher Brückenwagen nicht konfroflirt werben können, und daß die Weitere Norm nach der Zahl der angespannten Pferde deßwegen nicht genüge, weil gewisse Fuhrwerke selbst bei einer Bespannung von nur 2 Pferden weit mehr als 50 Zentner aufzuladen pflegen.

Die Bestimmung des §. 7 des Gesetzes vom 15. Juni 1866 Wurde daher als ungenügend und als unpraktisch zugleich bezeichnet, und es hat der Bezirksausschuß in Hohenelbe eben deßwegen schon am 20. Dezember 1866 eine Petition um Abänderung dieses Paragrafes beim hohen Landtage eingebracht. -

Eine in gleicher Richtung abzielende Petition ist dem hohen Landtage im Jahre 1868 vom Bezirksausschusse Trautenau überreicht worden, welcher sich auch die Bezirksausschüsse: "Arnau, Hohenelbe. Jarorneø, Königinhof, Marschendorf und Schatzlarangeschlossen haben.

Die Folge dessen war, daß der §. 7, dann bie mit demselben korrespondierenden §§. 12 und 13 der Straßenpolizeiordnung mit dem Landesgesetze vom 9. Dezember 1869 außer Kraft gesetzt und daß unter gleichzeitiger Modifizirung der beiden letzteren Paragrafe dem § 7 eine andere und zwar folgende Fassung gegeben worden ist.

"Alle zur gewerbsmäßigen Verfrachtung dienenden Lastwägen müssen ohne Rücksicht auf das Ladungsgewicht bei einer Bespannung von mehr als zwei Pferden mit wenigstens 4 Zoll breiten Radfelgen versehen sein und tritt diese Bestimmung Ein Jahr nach Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit.

Die zur Bewältigung größerer Steigungen oder bei Elementarunfällen gemietheten Borspannspferde werden zur normalen Bespannung nicht eingerechnet.

Auf Wirthschaftsfuhren findet die Bestimmung über breitere Radfelgen keine Anwendung. Bei 18 Fuß breiten oder noch schmäleren Straßen dürfen 3 Pferde nicht neben einander gespannt sein. "

Aber auch diese Abänderung hat einen noch größeren Widerstand gefunden, als die erste Stilisirung, denn es sind dem hohen Landtage abermals zahlreiche Petittonen vorgelegt worden, in welchen dem Wunsche um die Abänderung des §. 7 Str. P. -O. Ausbruck gegeben wird.

Der Landesausschuß wurde mit Beschluß des Landtages vom 16. Dezbr. 1873 beauftragt, über diese Petitionen sämmtliche Bezirksvertretungen zu vernehmen und in Erwägung zu ziehen, ob und wie der §. 7- der Straßen-Polizei-Ordnung abzuändern sei und hierüber in der nächsten Landtagssession Bericht zu erstatten.

Die Gutachten, Welche von den verschiedenen Bezirksvertretungen eingelangt find, gehen dahin:

Für die Beibehaltung der gegenwärtigen Fassung vom Jahre 1869, nach welcher die Radfelgenbreite ohne Rücksicht auf die Ladung bei mehr als 2 Pferden auf 4 Zoll, bei mehr als 4 Pferden aber auf 6 Zoll normirt wird, haben sich 79 Bezirksvertretungen ausgesprochen, beziehungsweise wenn angenommen wird, daß 3 Bezirksvertretungen, welche fem Gutachten erstattet haben, mit der gegenwärtigen Fassung einverstanden sind, 82.

Alle übrigen Bezirksvertretungen sind entschieden gegen die gegenwärtige Textirung u. z.:

wünschen hievon.. ..........21

die ursprüngliche Fassung vom Jahre 1866, wornach Lastfuhren mit mehr als 50 Zentner Ladung und mehr als 2 Pferden 4zöllige, jene welche mit mehr als 80 Zentnern beladen oder mit mehr als 4 Pferden Bespannt sind, 6zöllige Radfelgen haben Sollten, reaktivirt werden; dagegen sind... 95 Bezirksvertretungen der Ansicht, daß selbst die vorerwähnte Fassung noch zu verschärfen ware, und wie wohl ihre diesbezüglichen Anträge unterein-

ander divergiren, so lassen sich dieselben doch zu, folgendem Vorschlage zusammenfassen:

"Jeder zur gewerbsmäßigen Verfrachtung dienende Lastwagen soll ohne Rücksicht auf die Zahl der vorgespannten Pferde bei einer Ladung von 30 biß 50 Ztr. mit 4zölligen, und bei einer Ladung über 50 Zentner mit 6zölligen Radfelgen versehen sein. "

Diese Fassung wird namentlich von dem Bezirksausschusse Landskron befürwortet und es haben sich diesem Antrage neuestens viele Bezirksvertretungen unbedingt angeschlossen.

Die Motive, welche für diese Fassung vorgebracht werden, bestehen darin, daß eben die Wagen mit einer Ladung von 30 - 40 Zentnern und darüber bei Schmalen Radfelgen in das Straßenpftafter sowohl, als die Beschotterung gleich scharfen Messern einschneiden und dadurch die Straße in der kürzesten Zeit ruinirt wird.

Endlich find 4 Bezirksvertretungen der Ansicht, daß jede Normirung der Radfelgenbreite gänzlich zu entfallen hätte, und wo dieselbe dennoch für nöthig erachtet wird, den betreffenden Bezirksvertretungen überlassen bleiben Sollte.

Weit aus die überwiegende Mehrzahl der vorliegenden, wenn auch vielfach unter sich divergirenden Gutachten ist also dennoch in dem einen Punkte einig, daß zur Schonung der öffentlichen Straßen und zur Verminderung der von Jahr zu Jahr steigenden, den Steuerträger immer mehr belastenden Straßenerhaltungskosten die allgemeinere Anwendung breiter Radfelgen höchst Wünschenswerth sei, ja daß deren Anwendung im Wege der Gesetzgebung erzwungen, daß daher der §. 7 der Straßenpolizeiordnung verschärft werden müsse. -

Die Verschärfung, welche sie anstreben, ist eine dreifache:

Erstens sollen die 6zölligen Radfelgen wieder eingeführt,

zweitens Schmalere als 4zöllige Radfelgen bei Frachtwagen überhaupt nicht erlaubt Sein und

drittens die 4zölligen Radfelgen nur bis zu einer Bespannung von 2 Pferden oder einer Ladung von 30 (nach dem Wunsche der Bezirksvertretung von Braunau nur 20) bis höchstens 50 Centner verwendet werden dürfen.

Bevor nun der Landesausschuß daran geht seine eigenen Vorschläge zu erstatten, erlaubt er sich zunächst die Ursachen zu erörtern, auf welchen nach seiner Meinung der bisherige Mißerfolg dieser legislatorischen Thätigkeit beruht.

Die erste und nothwendigste Ursache erscheint ihm die bisherige absolut verfehlte Stilisirung des Gesetzes und zwar sowohl jene des Jahres 1866 als jene des JahreS 1869.

Wahrend nämlich der Hauptsatz dieses Gesetzes so lautet:

"Alle zur gewerbsmäßigen Verfrachtung dies

nenden Lastwagen müssen mit wenigstens 4 Zoll breiten Radfelgen versehen sein" - wird die ganze Tendenz und Tragweite dieses Hauptsatzes durch die eingeschaltenen Zwischensätze alteriert, ja geradezu wieder aufgehoben. -

Diese Zwischensätze sind:

a) "welche mit mehr als 50 Ztr. belaben sind (Gesetz vom Jahre 1866). "

Es liegt aber auf der Hand daß die mit schmalen Radfelgen versehenen Fruchtwägen schon Bei einer Ladung von 50 Zentner die Straßen ungemein beschädigen; noch mehr aber fällt es auf, daß der Umstand, ob auf einem Lastwagen 50 ober etwa 55 bis 56 oder auch 60 Centner geladen sind, nur durch Abwägen der Frachtwägen sichergestellt werden kann, baß ein solches Abwägen auf der offenen Straße nicht möglich und daß baljer jede Kontrole dieser gesetzlichen Bestimmung mangelt und daß sie mithin ganz illusorisch ist,

b) ("welche mit mehr als 2 Pferden bespannt sind (Gesetz vom Jahre 1866 und 1869).

ES wirb aber allgemein konstatirt, baß viele Frachten selbst bei einer Bespannung von nur 2. Pferden ihre Wagen mit 60, 70 bis 75 Centner beladen, daß sie daher nach dem Wortlaute des gegenwärtigen Gesetzes nicht bestraft werben können, wenn ihre Wagen auch mit Radselgen der schmalsten Sorte versehen sind.

Diese beiden Zwischensätze, ob sie nun so ober anders textirt werden, machen unter allen Umständen das ganze Gesetz illusorisch; und darum ist ber Landesausschuß der Ueberzeugung, daß diese Zwischensätze ganz wegzubleiben haben, und daß die grundsätzliche Bestimmung des §. 7 der St. P. D. nach dem oben hervorgehobenen Hauptsatze bahin zu lauten habe:

Daß alle zur gewerbsmäßigen Verfrachtung dienenden Lastwägen mit wenigstens 4 Zoll. 10 5 Centimeter ober abgerundet 10 Centimeter breiten Radfelgen versehen sein müssen.

Daß dieses Prinzip richtig ist, beweist der Umstand, daß auch das Straßen Polizei-Gesetz für Preußen denselben Grundsatz ohne jede Einschränkung enthält.

2. Eine wettere Ursache des bisherigen Mißerfolges findet der Landausshuß aber auch in der Nichthandhabung des bestehenden Gesetzes.

Die Schwierigkeit, das bisherige Gesetz zu hanbhaben, lag allerdings in dem Wortlaute desselben, allein ber Landesausschuß glaubt auch einen anderen Grund derselben hervorheben zu müssen, nämlich den, daß das ausnahmslose Verhalten des Frachtfuhrwerkes zur Anwendung breiter Radfelgen bei der Landesüblichen Weise ber Straßenbeschotterung eine gewisse Harte für die Frachter involvire.

ES kann nicht geleugnet werben, daß das Frachtfuhrwerk mit breiten Radfelgen gegenwärtig, wo ber Straßenschotter blos auf die Straßen a u f-

geschüttet wird und dort viele Wochen frei liegen bleibt, viel größere Schwierigkeiten zu überwinden hat, als im Auslande, wo der frische Straßenschotter eingewalzt wird, und wo in Folge dessen die Neubeschotterung der Straße erst in 3 bis 4 Jahren sich wiederholt, während bei uns die Straßen jährlich, die stärker befahrenen sogar zweimal beschottert werden müssen.

Diesen Zuständen unserer Straßen gegenüber, erscheint die ausnahmslose Anwendung breiter Radfelgen in einem gewissen Sinne als eine Harte, und ebendeßwegeu wirb die Handhabung dieses Gesetzes immer eine sehr schwierige, daher auch eine mangelhafte bleiben.

Das Gesetz über die Anwendung breiter Radfelgen steht daher im innigsten Zusammenhange mit der Art und Weise der Straßenbeschotterung - und man sollte daher, wenn man einerseits die Anwendung breiter Radfelgen will, auch anderseits die Einwalzung des Straßenschotters gesetzlich normiren; sowie, man im Auslande diese sich wechselseitig ergäuzenden Maßnahmen seit langer Zeit mit bestem Erfolge praktizirt.

Anschließend an diese allgemeine Form wäre nach ber Ansicht des Landesausschusses eine Definition dessen, was man unter gewerbsmäßigem Frachtfuhrwerke zu Verstehen habe, aufzunehmen, sowie dieß in Baiern der Fall ist.

Endlich hat der Landesausschuß aus den zahlreichen Petitionen und Gutachten der, Bezirksvertretungen die Ueberzeugung gewonnen, baß den berechtigten Wünschen derselben nur bann entsprochen werben kann, Wenn das neue Gesetz sich nicht blos auf das gewerbsmäßige Frachtfuhrwerk beschränkt, sondern wenn eine Bestimmung, wie sie im preußischen Gesetze vorkommt, und Welche sich auf das nicht gewerbsmäßige fertige Fuhrwerk bezieht, aufgenommen wird.

ES läßt sich natürlich nicht dekretiren, daß auch alle Wägen, Welche zunächst für landwirthschaftliche Verfrachtungen bestimmt sind, mit breiten Radfelgen versehen sein müssen; allein da dieses Fuhrwerk sehr häufig auch zur Verführung von Stein- ober Braunkohle, Holz, Brettern, Steinen, Ziegeln und sonstigen Baumaterialien verwendet, und bann mit Lasten von mehr als 60 Zentner beladen wird, - so ist es auch klar, daß dieses mit schmalen Radfelgen versehene Fuhrwerk die Straßen in demselben Grabe schädiget, wie das gewerbsmäßige Frachtfuhrwerk, ja das eine gefetzliche Norm für das erstere noch nochwendiger ist, als für das letztere, weil das gewerbsmäßige Frachtfuhrwerk seit dem Inslebentreten der Eisenbahnen nur mehr sehr beschränkte Dimensionen einnimmt.

Bezüglich dieses gewöhnlichen Fuhrwerkes ist aber nichts anderes möglich, als das Ladungsgewicht einzuschränken, und es wurde hiezu die Last von 30 Centner empfohlen, weil das eine solche

Belastung ist, wo eine kleine Ueberschreitung noch nicht schadet, während eine größere und dem Straßenkörper schädliche Mehrbelastung von jedem Fachmanne schon nach dem Augenschein beurtheilt werden kann.

Den Wunsch, daß die sechszölligen Radfelgen wieder eingeführt werden, glaubt der Landesausschuß dem hohen Landtage zur Berücksichtigung auch aus dem weiteren Grunde nicht empfehlen zu können, weil schon in dem Kommissionsberichte vom 15. Oktober 1869 hervorgehoben wurde, daß es weder die Schonung der Straßen erfordere, noch die Rücksicht für den Verkehr zulasse, 6zöllige Radfelgen einzuführen und weil es daher angemessener erscheint, daß es Jedermann freigestellt werde, ob derselbe noch breitere als zehn Centimeter breite Radfelgen nawenden wolle.

Demgemäß erlaubt sich der Landesausschuß nachstehenden Gesetzentwurf zu empfehlen:

Gesetz

vom.........

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend

die Abänderung des §. 7 der Straßenpolizei=Ord-

nung vom 15. Juni 1866, beziehungsweise vom

9. Dezember 1869.

Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen, verordne Ich wie folgt:

Die Bestimmungen des §. 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 1869, betreffend die Abänderung der Straßenpolizei=Ordnung vom 15. Juni 1866 werden außer Kraft gesetzt und haben künftig zu lauten:

§. 7.

Frachtfuhrwerk, welches gewerbsmäßig betrieben wird, darf auf allen öffentlichen Straßen nur dann zugelassen werden, wenn ohne Unterschied der Bespannung der Beschlag der Radfelgen eine Breite von mindestens zehn Centimeter hat.

Unter dem gewerbsmäßigen Frachtfuhrwerke wird im Gegensatze zu jenem für den eigenen Haus= und landwirthschaftlichen Bedarf alles Fuhrwerk verstanden, welches dem Gewerbe=, Handels= und Fabriksbetriebe dient und Gegenstände verführt, die zum Verkaufe oder zur Verarbeitung für den Verkauf bestimmt sind.

Bei dem Verführen von Stein= oder Braunkohle, Holz, Brettern oder Baumateriale und Erzen muß auch dasjenige Fuhrwerk, welches nicht zu dem gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke gehört, auf allen obbezeichneten Straßen ohne Unterschied mit mindestens zehn Centimeter breiten Radfelgen versehen sein, sobald die Ladung 1500 Kilogramme (1 5/10 Tonnen oder 30 Zollzentner) übersteigt, und treten alle vorbezeichneten Bestimmungen ein Jahr nach Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit.

Bei 5 7/l0 Meter breiten oder noch schmäleren

Straßen dürfen drei Pferde nicht nebeneinander gespannt sein.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Minister des Innern Beauftragt.

In formaler Beziehung erlaubt sich der L. =A. den Antrag zu stellen, es wolle zur Vorberathung dieses Gegenstandes von den Kurien zu gleichen Theilen aus dem ganzen Landtage eine aus 12 Mitgliedern bestehende Kommission gewählt Werden und erlaubt sich zur Begründung dieses Antrages anzuführen, daß alle bereits niebergesetzten Kommissionen theils mit Arbeit vollauf in Anspruch genommen, theils nicht speziell für diesen Gegenstand gewählt find und daß es eben mit Rucksicht auf die ganz speziell praktische Frage, die es betrifft, angezeigt erscheint, eine eigene Kommission zu wählen.

Snìm. sekr. Schmidt: Jak by se s touto pøedlohou zemského výboru formalnì naložiti mìlo, navrhuje pan zpravodaj, aby byla zvolena zvláštní komise 12 èlenù zvolených kuriemi po 4 z celého snìmu.

Nejv. marš. zem.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht jemand das Wort? Diejenigen, welche für diesen Antrag stimmen, wollen die Hand erheben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku. (Stane se).

Der Antrag ist angenommen.

Ich Bitte nunmehr die hohe Versammlung zur Wahl der Kommissionen zu schreiten, deren Einsetzung heute beschlossen wurde, und zwar sind zu wählen:

Eine Kommission, welche den L. =A. =B. über die Straka'sche Akademie zu berathen hat, bestehend aus 12 Mitgliedern, und eine Kommission, welche die vorgelegte Straßenpolizei=Ordnung zu berathen hat, auch aus 12 Mitgliedern, Bestehend.

Nám. nejv. marš.: Žádá se, by se pøikroèilo k volbì komise 12 èlenù pro zaøízení akademie hrabìte Straky, dále k volbì komise též 12 èlenù pro pøedlohu zemského výboru týkající se zmìny §. 7. øádu silnièní policie.

Unterbrechung der Sitzung um 1 Uhr 35 Min.

Sezení pøerušeno o 1 hod. 35 min.

Wiederaufnahme der Sitzung um 1 Uhr 55 Minuten.

Sezení poèalo opìt o 1 hod. 55 min.

Oberstlandmarschall: Ich bitte das Ergebniß der Wahl zur Kenntniß zu nehmen.

Für die Kommission, welche über die Strakasche Akademie zu berathen hat, wurden in der Kurie der Großgrundbesitzer 55 Stimmzettel abgegeben. Die absolute Majorität Beträgt 28 und es erscheinen mit je 55 Stimmen gewählt:

Herr Graf Rudolf Khevenhüller, Wilhelm Kotz, Fürst Metternich, Graf Salm Louis.

In der Kurie der Städte und Industrialorte wurden für dieselbe Kommission 39 Stimmzettel abgegeben. Die absolute Majorität beträgt 20 und es erscheinen mit je 39 Stimmen gewählt:

Die Herren Dr. Ritter v. Hafner, Dr. Schlesinger, Sobotka und Dr. Aschenbrenner.

In der Kurie der Landgemeinden wurden 32 Stimmzettel abgegeben, Die absolute Majorität beträgt 17.

Als gewählt erscheinen mit je 32 Stimmen die Herren Abg. Mercy, Dr. Banhans, Knoll und Dr. Nittinger.

Nám. nejv: marš.: Do komise stran zøízení akademie hrabìte Straky byli zvoleni, a sice bylo odevzdáno v kurii velkostatkáøù 55 hlas. lístkù a jsou zvoleni pp. hrabì Khevenhuller, svob. pán Kotz, kníže Metternich a hrabì Ludvik Salm,. každý 55 hlasy; z kurie mìst bylo odevzdáno 39 hlas. lístkù a jsou zvoleni pp. dr. Hasner, Schlesinger, Sobotka a Aschenbrenner, každý 39 hlasy; z kurie venkovských obcí bylo odevzdáno 32 hlas. lístkù a jsou zvoleni pp. Mercy, dr. Banhans, Knoll a dr. Nittinger každý 32 hlasy.

Oberstlandmarschall: Für die Kommission, Welche die Straßenpolizeiordnung zu berathen hat, wurden in der Kommission der Großgrundbesitzer 56 Stimmzettel abgegeben. Die absolute Majorität beträgt 29.

Mit je 55 Stimmen erscheinen gewählt: Herr v. Unger, Graf Zedtwitz Klemens, und mit je 54 Stimmen: Graf Quido Thun und Herr Weinrich.

In der Kurie der Städte und Industrialorte wurden für dieselbe Kommission 38 Stimmzettel abgegeben. Die absolute Majorität beträgt 20. ES erscheinen gewählt mit je 38 Stimmen Herr Dr. Roser, Herr Niederle, Herr Tachezy und Herr Jahnel.

In der Kurie der Landgemeinden wurden 32 Stimmzettel abgegeben. Die absolute Majorität beträgt 17. Es erscheinen gewählt mit je 32 Stimmen Herr Stefanides, Herr Wilhelm Alter, Herr Löw und Herr Mayersbach.

Nám. nejv. marš.: Do komise stran policie silnièní byli zvoleni, a sice bylo odevzdáno v kurii velkostatkáøù 56 hlas. lístkù a obdrželi p. Quido hrabì Thun a p. Weinrich každý 54, p. Unger a hrabì Klemens Zedtwitz každý 55 hlasù; z kurie mìst bylo odevzdáno 38 hlas. lístkù a obdrželi pp. Roser, Niederle, Tachezy a Jahnel každý 38 hlasù; v kurii venkovských obcí bylo odevzdáno 32 hlas. lístkù a obdrželi pp. Vilém Alter, Stefanides, Löw a pán z Mayersbachu každý 32 hlasù.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren sich als Kommission zu konstituiren, und mich vom Resultate in Kenntnis zu setzen.

Nám. nejv. marš.: Žádají se komise, by se konstituovaly a oznámily resultát.

Oberstlandmarschall: Nachdem die Kommission für die Landtagswahlordnung gegenwärtig das Ingenieurzimmer Dep. Nr. 5 als Sitzungslokal benützt, wird das dadurch verfügbar gewordene Bureau des Landesausschußbeisitzers Edlen v. Teicheck, Dep. Nr 8, der Kommission für Errichtung einer graft. Straka'schen Akademie als Sitzungslokal zugewiesen.

Nám. nejv. marš.: Jelikož, jak známo, komise pro øád volební do snìmu království Èeského zaujala k poradì síò inženýrù depart. 5, pøikazuje se tímto neupotøebené bureau pøísedícího zems. výboru pana z Teichekù depart. 8 komisi pro zøízení akademie hrabìte Straky pro exercicie a umìní k odbývání porad.

Obersttandmarschall: Der Kommission für die Straßenpolizei-Ordnung weise ich als Sizzungslokal das Bureau des Landes-Ausschußbeisitzers Dr. Waldert Depart. Nr 5 zu, wo die auf die Kommission Bezug habenden Akten und einschlägigen Gesetze zur Hand liegen.

Nám. nejv. marš.: Komisi pro øád policie silnièní pøikazuje se k poradì bureau pøísedícího zems. výboru dra. Walderta depart. 5. kdež komise též ty které spisy a dotyèné zákony po ruce míti bude.

Oberstlandmarschall: Die Kommission für Grundentlastungs-Angelegenheiten, welche bisher tu dem Vorerwähnten Bureau ihre Sitzungen halt, ersuche ich von jetzt ab, als Sitzungslokal das Bureau des Landesausschußbeisitzers Dr. Alter Depart. Nr. 6 einzunehmen.

Nám. nejv. marš.: Komise pro zaležitosti vyvazovací, která až dosud zasedala v bureau pravì naznaèeném, žádá se, aby od nynìjška zasedala v bureau pøísedícího zemského výboru dra. Altra è. 6.

Oberstlandmarschall: Die Kommission für Landes-Kulturangelegenheiten hält Morgen den 1. April um 10 1/2, Uhr eine Sitzung.

Nám. nejv. marš.: Komise pro zemìvzdìlání zasedati bude 1. dubna v 10 1/2 hodin dopoledne.

Oberstlandmarschall: Samstag den 1. April 6 Uhr Abends, Sitzung der Kommission für die LandtagsWahl-Ordnung im Lesezimmer.

Nám. nejv. marš.: Komise pro volební øád do snìmu zve èleny k zasedání 1. dubna v 6 hod. odpoledne.


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