Úterý 8. øíjna 1878

geschehen, daß die für Bauführung wegen der niedrigen Arbeits- und Materialpreise günstige Periode versäumt und hiedurch der Kostenaufwand erheblich gesteigert würde.

Es erscheint selbstverständlich, daß der auf Grund eines sorgfältig ausgearbeiteten Bauprogrammes verfaßte Bauplan und Kostenüberschlag durch den Landesausschuß unter Zuziehung vertrauenswürdiger Sachverständiger einer eingehenden Prüfung unterzogen, und hiebei die Rücksicht auf möglichste Schonung des Baufondes ohne Schädigung der Zwecke und der Bestimmung der geplanten. Unterrichtsanstalt mit aller Pflichttreue gewahrt werden wird.

Ebenso ist vorauszusetzen, daß die k. k. Regierung als oberste Stiftungsbehörde und nicht minder das k. k. Reichskriegs-Ministerium die Pläne und Kostenüberschläge einer eingehenden Prüfung unterziehen werde, und in dieser Mitwirkung umsomehr zureichende Garantie eines befriedigenden Ergebnißes erblickt-werden dürfte, als der Landesausschuß unter allen Umständen seine Maßnahmen und Entschlüße dem hohen Landtage gegenüder zu rechtfertigen haben wird.

In Erwägung aller dieser Umstände und mit Berufung auf die vorstehende sachliche Darstellung erlaubt sich der Landesausschuß den Antrag zu stellen:                              

Der hohe Landtag wolle:

Die vom Landesausschuße in Absicht auf die vom hohen Landtage beschlossene Errichtung einer Anstalt für den Reit-, Fecht- und Turnunterricht aus-Mitteln des gräflich Straka'schen Reservebaufondes bisher getroffenen Verfügungen - insbesondere den zur Gewinnung eines geeigneten Bauplatzes für diese Anstalt vollzogenen Ankauf der Reatität Nr. C. - 128-III. in Prag "Jesuitengarten" genannt - geneigtest genehmigen und dem Landesausschuße die Ermächtigung ertheilen, auf Grundlage des von ihm im Einvernehmen mit der k. k. Regierung als odersten Stiftungsbehörde und dem k. k. Reichs-Kriegs-Ministerium geprüften und acceptirten Planes und Kostenüberschlages - die zur Ausführung des Bauprojektes dienlichen Maßnahmen unter steter Rücksichtnahme auf die zu Gebote stehenden Mittel des Reservebaufondes einzuleiten und hierüber hohem Landtage in der nächsten Session Bericht zu erstatten.

In formeller Beziehung beantragt der Landesausschuß die Zuweisung dieses Berichtet an eine aus 9 zu je drei durch die Curien aus dem ganzen Landtage gewählten Mitgliedern bestehende Commission zur Vorberathung und Berichterstattung.

Slavný snìme raèiž

a) schváliti opatøení, jež výbor zemský posaváde byl uèinil v pøíèinì uzavøeného slavným snìmem zøízení ústavu pro vyuèování jízdì, šermování a tìlocviku z prostøedkù záložního stavebního fondu hrabìte Straky, zvláštì pak schváliti zakoupení usedlosti è. p. 128-III. v Praze, tak zvané Jesuitské záhrady, vykonané k úèeli získání vhodného staveništì pro ústav onen; a                           

b) zemský výbor zmocniti, - aby v základì plánu a rozpoètu výloh, jejž výbor zemský ve srozumìní s c. k. vládou jakožto vrchním úøadem nadaèním a s c. k. øíšským ministerstvem války prozkoumá a pøíjme, vše to zaøídil, èeho k uskuteènìní projektu stavebního potøebí, maje pøi tom stále na zøeteli po ruce jsoucí prostøedky záložního fondu stavebního, a aby o tom slavnému snìmu v zasedání nejblíže pøíštím zprávu podal.

V ohledu formálním navrhuje výbor zemský, aby zpráva tato komisi devítièlenné, zvolené po tøech kuriemi z celého snìmu, k pøedbìžné poradì a k podání zprávy pøikázána byla.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Žádá nìkdo za slovo ? Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erheben.

Der Antrag ist angenömmen. Nächster Gegenstand ist die erste Lesung des

Antrages des Abgeördneten Dr. Raudnitz und

Genossen, betreffend die innere Einrichtung der

Bücher der böhmischen Ländtafel.

Nám. nejv. marš: Pøikroèí se k prvnímu ètení návrhu poslance p. Dr. Raudnitze v pøíèinì vnitøního zaøízení desk zemských v Èechách.

Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Herrn Antragsteller: Dr. Raudnitz das Wort. Abg. Dr. Raudnitz:

Hoher Landtag!

Die böhmische Landtafel erfreute sich in weiten Gauen des In- und Auslandes des Rufes einer ausgezeichneten Einrichtung.

Dieser Ruf war gerechtfertigt nicht bloß durch Genauigkeit in Führung der böhmischen Landtafel. Er war insbesöndere gerechtfertigt durch die größe und evidente Uebersichtlichkeit der Landtafel. Die Vorzüge der böhmischen Landtafel, die Mustergiltigkeit dieser Institution ist, leider muß ich es aussprechen, gewesen.

Nicht mehr zählt die Landtafel zu jenen ausgezeichneten Einrichtungen, auf die wir hier im Lande, Juristen und Laien, mit Recht stolz gewesen sind.                                      

Die Gesetzgebung über das Grundbuchwesen ist ausdrücklich, soweit es sich um die innere Einrichtung der Grundbücher handelt, den Landtagen vorbehalten.

Nichts desto weniger wurde nach Einführung des neuen Grundbuchsgesetzes, nach Erlaß der Vollzugsvorschrift eine Aenderung in der Führung, der Landtafel eingeführt. Weder das Grundbuchgesetz, noch die Vollzugsvorschrift des Justizministeriums enthalten eine Bestimmung, welche nöthigte, eine Aenderung in der Führung der Landtafel nach der Richtung einguführen, welche ich, im Verlaufe meiner weiteren Rede, auseinander zu setzen die Ehre haben werde. Auch die Landesgesetzgebung wurde in keiner Weise in Anspruch genommen, um eine etwa erwünschte Aenderung in der Führung der Grundbücher zu beschlißen und zu berathen.                

Durch einen Federstrich, ich konnte bis jetzt noch nicht erniren, von wem ausgehend, wurde diese schöne Institution in neuester Zeit verkümmert. (Bravo! Bravo!) Wir hatten in der Böhmischen Landtafel die Einrichtung, daß jede Post des Lastenstandes für sich eine besondere Prioritäts-Zahl hatte und jede Veränderung welche in einzelnen Posten eintrat, wurde nicht etwa durch eine neuere Zahl repräsentirt, sondern durch die Bemerkung: "zur Zahl" oder "ad numerum" bezeichnet. Dadurch entstand Uebersichtlichkeit, daß derjenige, welcher den Lastenstand eines Gutes in der Landtafel zu prüfen und einzusehn hatte, lediglich nach den Prioritätszahlen die vorhandenen Lasten genau erheben konnte.

Durch die Bestimmung des §. 12 der Vollzugsvorschriften des Justizministeriums wurde allerdings angeordnet, daß dort, wo bereits Ordnungsnummern bestehn, die neu einzuführenden Ordnungsnummern sich an diese Ordnungsnummer anzureihen haben.

Ungeachtet dieser Bestimmung wurde bei der böhmischen Landtafel nach wie vor so manipulirt, daß zwar neue Ordnungsnummern beigesetzt wurden, aber die alten Prioritätszahlen und daher die Vorbedingung der Uebersichtlichkeit der öffentlichen Bücher beibehalten wurde.

Durch eine Verfügung, die ich eben angedeutet habe, wurde aber plötzlich die Anordnung getroffen, daß die Ordnungsnummern sich an die Prioritätsnummern anreihen und die Prioritätsnummern als solche vollständig entfielen. Es entsteht dadurch ein solches Chaos, daß beispielsweise jede Quittung, welche zur Verbücherung gelangt, und mit welcher die Löschung einer Satzpost bewirkt wird, eine neue Ordnungsnummer erhält und dadurch im Momente nicht übersehen werden kann, ob die fragliche Nummer eine Belastung oder Löschung enthält.

Die nächste Consequenz aber ist, daß derjenige, welcher die öffentlichen Bücher etnsieht, welcher die Aufgabe hat, den Lastenstand zu prüfen, sich nicht begnügen kann, die Prioritätszahlen durchzusehen und übersichtlich zusammenzustellen, welcher Lastenstand vorhanden ist, sondern es ist ihm die große Aufgabe gestellt, den ganzen Lastenstand nicht bloß, sondem jede einzelne Eintragung vollständig und bis zu Ende durchzulesen und daraus, ich möchte sagen einen übersichtlichen Extrakt selbst zu construiren. (Bravo! Bravo!). Dazu kommt noch ein anderer Umstand. Die Steuern genießen belanntlich nach unseren Gesetzen vor allen eingetragenen Posten ein Vorrecht, nicht minder besteht das Vorrecht für die Gebühren und zwar vor allen jenen, in der Landtafel eingetragenen Lasten, welche nach dem Erscheinen des Gebührengesetzes vom 1. Feber 1850 in die Landtafel eingetragen wurden. Es war nun bisher die Uebung, daß, wenn die Steuern zur Verbücherung gelangten, dieselben als "ante numerum, " als vor allen Posten stehend bezeichnet wurde.

Ebenso wurden jene Gebühren, welche zur Eintragung gelangten, inter numerum, x und y eingeschaltet, wodurch ersichtlich wurde, daß diejenige Post, welche früher eingetragen wurde, noch das Prioritätsrecht nach wie vor genieße, daß aber die nach 1850 eingetragenen Hypothekenposten den Gebühren das Vorrecht einräumen müssen.

Wie ist es nun jetzt bei der gegenwärtigen Einrichtung?                                                     

Bei der gegenwärtigen Einrichtung erscheinen dergleichen Steuern, dergleichen Gebühren einfach unter der fortlaufenden Ordnungsnummer mit der klassischen Bemerkung "in der gesetzlichen Rangordnung. "                   

Daß mit einer solchen Verfügung, welche contra legem getroffen, worden ist, die Uebersichtlichkeit der Landtafel aufgehört hat, ist so evident, daß ich mich des Weitern darüber zu ergehen nicht für nothwendig erachte.

Es entsteht aber die weitere Consequenz, daß die sämmtlichen-Löschungsbescheide auch in die den Parteien hinausgegebenen Extracte mit eingetragen werden müssen und daher der Extract, welcher eigentlich Auszug bedeutet, nicht mehr ein Auszug aus dem öffentlichen Buche, sondern eine vollständige Abschrift des öffentlichen Buches ist. (Bravo! Bravo!)             

Eine weitere Consequenz aber ist es, daß die Partikular-Extracte, welche früher über einzelne in der Landtafel eingetragene Posten verfertigt wurden und wodurch derjenige, der an der einzelnen Post ein Interesse hatte, auch mit geringeren Auslagen einen Extract bekommen konnte, daß diese Extracte faktisch unmöglich geworden sind, denn auch diese müssen eine Abschrift des landtäflichen Hauptbuches und daher des Grundbuches selbst sein. Das ist die eine Schattenseite, welche wir der Verkümmerung der Landtafel zu danken haben.

Eine weitere Schattenseite, die mit den neuen Einrichtungen verbunben ist, besteht darin, daß die Löschungsbescheide, welche früher immer in margine der betreffenden eingetragenen Post ersichtlich gemacht wurden, jetzt unter einer neuen Ordnungsnummer erscheinen und daher derjenige, welcher sich über das wirkliche Vorhandensein überzeugen will, erst den ganzen Lastenstand durchsehen muß, ehe er dahinterkommt, daß diese Post wirklich gelöscht ist.

Bei den Löschungsbescheiden, wenn sie Schon eingetragen werden, erscheint es nothwendig, baß dieselben übersichtlich wie bisher mit rother Tinte ersichtlich gemacht werden, aber auch nothwendig, daß wie bisher unter diesen Posten dieselben zwei Querstriche beibehalten werden, welche bei der eingetragenen Post vorhanden sind, damit alle späteren in Bezug auf diese Eintragung vorkommenden Veränderungen zwischen diesen beiden Querstrichen ersichtlich gemacht werden.

Man könnte zwar glauben, daß es bei den Löschungsbescheiden nicht nothwendig sei, aber gerade nach dem neuen Grundbuchsgesetze erscheint dies außerordentlich nothwendig. Es gibt nämlich nach dem neuen Grundbuchsgesetze Löschungen unter gewissen Verwahrungen; werden nun dergleichen Verwahrungen später zur Löschung gebracht, oder treten in diesen Verwahrungen irgend welche Aenderungen ein, so müssen sie eben zu derselben Post zwischen den 2 Querstrichen, wie jede andere Aenderung bei derselben Post ersichtlich gemacht werden.

Gin wesentlicher Mangel in der neuen Einrichtung ist endlich die Einführung, daß die Theilabschreibungen oder Theillöschungen, welche bei den einzelnen Posten erfolgen, nicht Sofort in margine bei den conz. Tabularposten ersichtlich gemacht werden, so daß derjenige, welcher das Grundbuch einsieht, im Momente vielleicht eine Post von 100, 000 fl. findet, welche, wenn er das ganze Grundbuch und die einzelnen Löschungsbescheide durchsteht, sich auf den Betrag von 2-3000 fl. reduzirt. Daß solcher Maßen von einer Uebersichtlichkeit nicht mehr die Rede sein kann, ist ebenso natürlich.

Es erscheint aber wünschenswerte und es war das Streben aller Rechtskundigen und aller derjenigen, die mit der Landtafel und mit den Grundbüchern im Lande zu thun haben, daß die einmal Bei uns nicht Bloß eingewöhnte, sondern wie ich auseinandergesetzt habe, auch wirklich mustergiltige Justition bei der Einführung der Grundbücher im Lande ihre Anwendung finde; und diesem Wunsche, welcher gewiß gerechtfertigt ist, weil dasjenige, was an dessen Stelle eingeführt wurde, nicht nur nichts besseres, sondern unzweifelhaft etwas schlechteres ist. (Bravo ! Sehr richtig!)

Diesem Wunsche habe ich mir erlaubt, im 4. Punkte meines Antrages Ausdruck zu verleihen,

Es erübrigt mir nur noch eine kleine Bemerkung thatsächlicher Art.

Ich habe mich überzeugt, daß bei der Anlegung der neuen Grundbücher leider ein Formulare gewählt worden ist, bei welchem diese Marginalbemerkungen, welche in der Landtafel bisher von so besonderem Werthe gewesen sind, nicht mehr möglich sind.

Ich habe mich ferner überzeugt, daß Bei den Eintragungen nicht bloß auszugsweise vorgegangen wird, sondern daß die ganzen Posten von ihrem Ursprunge angefangen ohne Rücksicht auf die in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen in die neuen Grundbücher übertragen werden, so daß das neue Grundbuch eigentlich thatsächlich nicht einen Auszug, sondern eine Abschrift des alten Grundbuches darstellen wird. (Bravo!)

Zu dem sind bei den neu angelegten Grundbüchern jene beiden Querstriche, deren ich früher Erwähnung that und welche dazu dienen, jene späteren Nova ersichtlich zu machen, ebenfalls fallen gelassen worden, so daß wir von dieser äußerst Schwierigen und äußerst kostspieligen Institution der Nenanlegung der Grundbücher, abgesehen von anderen Defiderien leider einen Erfolg, wie er leicht zu erzielen wäre, nicht erhoffen können, und nur als pium desiderium eine allfällige Aenderung wünschen möchten.

Mit dieser kurzen Begründung Begnüge ich mich, um dem h. Landtage den von mir und den unterfertigten Collegen eingebrachten Antrag zur reiflichen Erwägung und nach geschäftsordnungsmäßiger Behandlung zur Annahme zu empfehlen.

In formeller Beziehung erlaube ich mir, mit Rücksicht auf den Umstand, daß andere auf der heutigen Tagesordnung stehende Gegenstände im Connexe mit diesem Antrage stehen, nämlich ebenfalls Grunbbuchsangelegenheiten betreffend, den Antrag zu stellen: es sei eine 12gliedrige Commission für Grundbuchsangelegenheiten niederzusetzen, zu welcher von jeder Curie 4 aus dem ganzen Landtage zu wählen wären. (Bravo, Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich vermuthe, daß der Herr Antragsteller den Formalantrag im Einvernehmen der Genossen stellt.

Dr. Raudnitz: Ja!

Oberstlandmarschall: Dann entfällt die Unterstützungsfrage.

Der Herr Antragsteller hat in formeller Beziehung folgenden Antrag gestellt:

Landtagssekr. Schmidt: Es möge der Antrag mit den Antragen des H. Dr. Zunterer und des H. Dr. Roser an eine Commission...

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag nach der Geschäftsordnung schriftlich zu geben (Dr. Raudnitz übergibt denselben).

Der H. Antragssteller stellt in formeller Beziehung den Antrag, es werde eine 12gliedrige Commission zur Berathung von Grundbuchsangelegenheiten eingesetzt, und zwar seien von jeder Curie 4 Mitglieder aus dem ganzen Landtage zu wählen; vor Allem sei der Antrag des Hrn. Dr.

Raudnitz und Genossen dieser Commission zur Vorberathung zuzuweisen.

Nám. nejv. marš.: Pan navrhovatel èiní co do formálního pojednání návrh, aby se vyvolila 12èlenná komise pro záležitosti veøejných knìh kuriemi z celého snìmu po ètyøech volena.

Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort? Diejenigen, welche für den Antrag sind, wollen die Hand erbeben.

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

(Stane se. )

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Antrag des H. Dr. Roser s. 60 Genossen Betreffend die Aufhebung des Legalisirungszwanges.

Nám. nejv. marš.: Pøicházíme k jednání o prvním ètení návrhu poslance p. Dr. Rosera a 60 soudruhù v pøíèinì zrušení nucené legalisace.

Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Abgeordneten Dr. Roser das Wort.

Abgeordn. Dr. Roser: Hoher Landtag!

Durch die §§ 31 und 53 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli 1871 ist der allgemeine notarielle oder gerichtliche Legalisirungszwang eingeführt werden.

Diese die Bevölkerung unverhältnißmäßig belästigende, zeitraubende und Kosten verursachende Einrichtung, die mit den zeitgemäßen Anforderungen an eine einfache, Billige Tabularzustiz im grellsten Widerspruch steht, hat unter der Landbevölkerung, die oft weit entfernt von einem Notariate ober Bezirksgerichte lebt, die größte Unzufriedenheit und das lebhafteste Widerstreben wachgerufen.

Zahlreiche Petitionen aus allen Kreisen ber Bevölkerung, Kundgebungen vieler Bezirksvertretungen sind en die verschiedenen gesetzgebenden Faktoren geleitet worden, viele landwirthschaftliche Vereine haben öffentlich in Resolutionen Protest erhoben. Nicht nur ber Böhmische Landtag in seinen Sitzungen vom 28. November 1872 und vom 10. Jänner 1874, sondern auch das Abgeordnetenhaus in seiner Sitzung vom 20. Januar 1875 hat zu wiederholten Malen wegen Aufhebung des Legalisirungszwanges Beschlüsse gefaßt.

Ja noch mehr, in ber Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 8. Februar 1876 hat die Regierung bei Gelegenheit einer Interpellationsbeantwortung erklärt, das sie die Aufhebung des Legalisirungszwanges nicht unberücksichtigt lassen wolle und die Nothwendigkeit von Erleichterungen öffentlich dem Abgeordnetenhause zugestanden habe. Ja in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 8. Februar 1876 haben der Abgeordnete Fux. und ich

einen Gesetzentwurf vorgebracht, Betreffend die Aufhebung des Legalisirungszwanges und im Falle der Nichtannahme den eventuellen Antrag wegen Einführung von Erleichterungen Beim Legalisirungszwange und ich werde mir nun erlauben, meine Herren, nur die wichtigsten §§ dieses Gesetzes vorzulesen.

Gesetz, mit welchem mehrere Bestimmungen Bezüglich der Legalisirung von Tabularurkunden erlassen werden.

Mit Zustimmung der beiden Häuser meines Reichsrathes finde ich anzuordnen, wie folgt.

§ 1. Der §. 31 des allg. Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli 1871 Reichsgesetzblatt Nr. 95 tritt in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit und hat künftig zu lauten, wie folgt:

Die Einverleibung kann nur geschehen auf Grund öffentlicher Urkunden, ober auf Grund solcher Privaturkunden, auf welchen die Unterschriften gerichtlich ober notariell, ober von einem Gemeindevorsteher desjenigen Bezirkgerichtssprengels, wo das zur Einverleibung Berufene Grundbuchsamt sich befindet, beglaubigt, legalisirt sind. Die Wahl unter diesen Formen der Legalisirung ist dem Aussteller der Urkunde anheimgegeben. An Orten, wo nicht ein k. k. Notar seinen Sitz hat, kann die Regierung an Stelle der Gemeindevorsteher auch andere bertrauenswürdige und befähigte Personen für einzelne solche Orte oder-für mehrere solche Orte gemeinschaftlich mit der Vor-nahme der Legalisirung betrauen.

In Orten, wo k. k. Notare bestehen, sind ausschließlich diese neben den Gerichten zur Legalisirung berufen.

Zur Legalisirung ist der Gemeindevorsteher ober Vertrauensmann nur in jenem Orte ober Bereiche Berufen, für welchen er Bestellt ist. Der Gemeindevorsteher ober Vertrauensmann hat die Legalisirung der Unterschriften nur von Solchen Personen vorzunehmen, die ihm persönlich Bekannt sind, ober deren Identität durch zwei ihm persönlich Bekannte Zeugen Bestätigt wird, die ferner in seiner unmittelbaren Gegenwart die Urkunde eigenhändig unterzeichnen ober von ihm die zu beglaubigende Unterschrift als echt anerkennen.

§. 4 spricht bann von dem Betrage, den die Gemeindevorsteher zu empfangen haben. So haben wir damals in dem Gesetzentwurf für einen, 100 Gulden nicht übersteigenden Betrag 10 Kreuzer, für einen Betrag, der 100 Gulden übersteigt, ober nicht ersichtlich ist, 30 Kreuzer festgesetzt.

Meine Herren! Trotz aller Petitionen, trotz der Beschlüße der Landtage, trotz des Beschlußes des Abgeordnetenhauses, trotz der Kundgebungen ganzer Korporationen ist leider bisher von Seite ber Regierung gar nichts geschehen. Meine Herren! Seit Jahren, möchte ich sagen, Bettelt das gesammte österreichische Volk um Aufhebung des Legalisirungszwanges (Oho!) oder wenigstens um Erleichterungen. Aber vergebens. So oft ich in den Kreis meiner Wähler trete, und es geschieht dies jedes Jahr, so werde ich interpellirt, ob es denn nicht möglich ist, baß endlich einmal der Legalisirungszwang aufgehoben oder Erleichterungen geschaffen werben. Meine Herren! Wenn ich diese Interpellationen wahrheitsgetren beantworten soll, und es ist als Abgeordneter, meine Pflicht, so muß ich sagen, nein, es ist trotz aller Vorstellungen nicht möglich, weil es der Eigensinn und der starre Wille eines Ministers ist. (Bravo !) Meine Herren! So achtet man die Vota eines Landtages, so das Votum des Abgeordnetenhauses, so achtet man die Wünsche der österreichischen Bevölkerung. (Bravo! Výbornì!)

Meine Herren! Ich muß gestehen, baß man sieh dann nicht wundern darf, wenn die Unzufriedenheit von Tag zu Tag steigt und das Vertrauen zu dem Vertrerungskörper von Tag zu Tag schwindet, weil die Wähler sagen: Ihr seid nicht einmal im Stande diese Lappalie von Legalisirungs-zwang abzuschaffen. (Bravo! Výbornì! Heiterkeit) Meine Herren! Ich habe Bei der Wählerversammlung öffentlich gelobt, daß ich nie aufhören werde, sowie ich stets gegen dos Lotto kämpfe, stets gegen den Legalisirungszwang zu kämpfen, (Bravo! Výbornì!) damit endlich einmal den Wünschen der Bevölkerung Gehör gegeben werbe, damit beim Tabularverkehr (Einfachheit, Billigkeit u. Schnelligkeit eintrete. Deshalb, meine Herren, habe ich mir erlaubt, folgenden Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle auf Grund des §. 19 der Landesordnung deschließen:

Die Regierung wird mit Bezug auf die vom Böhm. Landtage in der Sitzung vom 28. Nov. 1872 und in der Sitzung am 10. Januar 1874 gefaßten Beschlüße neuerlich und bringend aufgefordert im Gesetzgebungswege ein für das Königreich Böhmen wirksames Gesetz vorzubreiten und zur verfassungsmäßigen Behandlung zu Bringen, durch welches der die Bevölkerung unverhältnißmäßig belästigende Legalisirungszwang für Grundbuchs-Urkunden gänzlich Beseitigt oder mindestens solche Erleichterungen eingeführt werden, wie solche in dem Beschluße des Landtages. vom 10. Jan. 1874 in Antrag gebracht werden sind.

Ich lege diesen Antrag getrost in ihre Haube und gebe mich der Hoffnung hin, daß endlich einmal die Beschlüße des hohen Landtages, der gewiß das größte Gewicht unter den Landtagen besitzt, eine der größten Corporationen mit ist, berücksichtigt werden, daß es endlich einmal gelingen möge, baß der hohe Landtag dazu Beiträgt, den Wünschen der Bevölkerung nachzukommen. (Výbornì! Bravo!)

In formaler Hinsicht erlaube ich mir zu Beantragen, daß mein Antrag zugewiesen werbe jener

Commission, welche gewählt werben wirb über Antrag des Hr. Dr. Raudnitz.

(Výbornì! Bravo !)

Oberstlandmarschall (läutet): Der Herr Antragsteller hat in formeller Beziehung den Antrag gestellt, daß sein Antrag derjenigen Commission Zugewiesen werde, welche dereits in Folge hohen Landtagsbeschlußes für Grundbuchangelegenheiten zu bestellen ist. Ich vermuthe, daß der Herr Antragsteller sich mit den Genossen im Vernehmen befindet Bezüglich dieses Antrages (Rufe: Ja wohl!) sonst müßte ich die Unterstützungsfrage stellen.

Nám. n e j v. m a r š: Pan navrhovatel v souhlasu se svými soudruhy navrhuje, aby tento návrh pøikázán byl komisi, která podle návrhu p. Dr. Raudnitze zvolena má býti pro záležitosti veøejných knìh.

Nejv. marš.: Žádá nìkdo za slovo?

Wünscht Jemand das Wort?

Kteøí jsou pro ten návrh, nech pozdvihnou ruku.

Diejenigen, welche für diesen Antrag sind, mögen die Hand erheben.

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Der nächste Gegenstand ist der Antrag des Hrn. Abg. Dr. Zunterer und 68 Genossen Betreffend die innere Einrichtung der neu anzulegenden Grundbücher.

Nám. nejv. marš.: Pøijde první ètení návrhu poslance p. Dr. Zunterera s 68 soudruhy v pøíèinì vnitøního zaøízení nových knìh pozemkových.

Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Herrn Dr. Zunterer das Wort.

Abg. Dr. Zunterer: Als ich mich entschloß, diesen Antrag zu stellen, war ich mir wohl Bewußt, daß derselbe derechtigt ist. Dadurch aber, daß meinem Antrage eine große Unterstützung von Seiten der übrigen Herren Abgeordneten geworden, habe ich die Ueberzeugung gewonnen, baß derselbe dem bringenden Bedürfnisse der Bevölkerung, den wirtschaftlichen Interessen des Landes entspricht.

Der hohe Landtag hat in seiner Sitzung vom 20. April 1877 den Beschluß gefaßt, die hohe Regierung sei aufzufordern, im Gesetzgebungswege mit aller Beschleunigung Vorsorge zu treffen, daß in den neu anzufegenden Grundbüchern die Flächenausdehnung der Grundbuchskörper, Beziehungsweise deren Bestandtheile, so wie einzelne Daten über den Werth derselben Eintragung finden.

Der nächste Anlaß zu meinem Antrag war der, baß die hohe Regierung trotz dieseg gewich-tigen Votums des hohen Landtages seither in dieser Beziehung nichts veranlaßt hat und diesen Beschluß Bisher unberücksichtigt ließ. Der Gegenstand, über den ich spreche, wurde bereits in den früheren

Sessionen des böhmischen Landtages eingehend ventilirt.

Ich bitte Sie jedoch, meine Herren, mit zu gestatten, baß ich, wenn ich auch vielleicht Gesagteg wiederholen mußte, nochmals darauf näher eingehe und zunächst einen Rückblick auf jene derhandlungen werfe, welche in den früheren Sessionen des Landtages stattgefunden haben.

Als im Jahre 1973 die Regierungsvorlage Bezüglich der Anlage neuer Grundbücher zur Vorberathung gelangte, war die damals eingesetzte Kommission des hohen Landtages beftrebt, dem allgemein gefühlten Bedürfnisse nach einem dem Besitz und Verkehrsverhältnissen entsprechenden Gutsbestandsblatte dadurch Rechnung zu tragen, baß sie die Regierungsvorlage Bezüglich des In haltes des Gutsbestandsblattes dahin vervollständigte, baß das Flächenausmaß der Grundbuchskörper, der Parcellen, in das Gutsdestandblatt aufgenommen wurde, Die hohe Regierung ist aber auf diese Vervollständigung nicht eingegangen und es war gerade die Aufnahme des Flächenmaßes in das Gutsbestandbltatt mit Ursache, baß dem vorgelegten Gesetzentwurfe die allerhöchste Sanction verweigert wurde.

Um die Neuanlegung der Grundbücher jedoch nicht weiter zu verzögern, hat der hohe Landtag in der nächsten Session den Beschluß gefaßt, von der Aufnahme des Flächenmaßes in das Grundbuch abzugehen es hat aber zugleich ausdrücklich die Kommission hingewiesen und hervorgehoben, diejenigen Unzukömmlichkeiten und Nachtheile, welche in Folge dessen entstehen dürften.

Ich erlaube mir hier nur hinzuweisen auf den Kommissionsbericht, in welchem es ausbrücklich heißt: "Die Kommission kann sich daher der Erkenntniß nicht verschließen, baß Bei einer Neuanlegung der Grundbücher in der Weise, wie es die Regierung Beantragt, das beabsichtigte Neform wert nur halb gethan wirb und nur aus Rúcksicht darauf, baß oft das Bessere der Feind des Guten ist, hat sie sich endlich entschlossen, diese ihre Ueberzeugung zum Opfer zu Bringen und ein Abgehen von den dießfälligen früheren Beschlüssen in Anregung zu Bringen. "

Während wir in Böhmen früher aus den Grundbuchsauszügen mit Leichtigkeit ersehen konnten die Kulturgattung und bas Flächenauswaß der Grundstücke, während es früher auch immer gestattet war, und sowohl bei stadtbücherlichen, als auch bei landwirthschaftlichen Grundstücken überall im Auszuge ersichtlich War, welchen Werth die Realität theils durch Kauf, theils im Einantwortungswege oder in Folge der Abschätzung hatte, ist dies heute nicht mehr möglich. Wir haben diese Vortheile durch das neue Gesetz verloren.

Ich erlaube mir weiter darauf aufmerksam zu machen, baß in Folge des §. 20 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli 1871, die Anmerkung des gerichtlichen Schätzungswerthes oder Kaufpreises oder EinantwortungSwertesB nicht mehr statthaft ist.

Es zeigte sich nun auch bald, daß das Gesetz in der Form, wie es erlassen wurde, den Bedürfnissen des Volkes nicht entspreche. Die Stimmen wurden immer lauter, welche nach Abhilfe riefen, und zunächst war es die Budweiser Sparkassa nebst 78 anderen. Kredit-Instituten, welche im Vorjahre eine Petition einbrachten, zum Zwecke einer Abhilfe dieses Uebelstandes.

Ungeachtet des Votums, welches der böhm. Landtag damals aussprach, hat aber die Regierung bis jetzt nichts veranlaßt. Aus allen Kreisen der Bevölkerung wird eine Abhilfe verlangt und selbst richterliche Beamte, welche mit der Neuanlegung der Grundbücher betraut sind, haben es ausgesprochen und fühlen es, daß im Gesetz ein Mangel liegt.

Um nun diesem Rufe nach Abhilfe Ausdruck zu geben, haben wir uns entschlossen diesen Antrag einzubringen. Der durch das Gesetz vom 5. Dezemder 1874 geschaffene Zustand entspricht nun, wie ich gezeigt habe, weder den Wünschen der Bevölkerung, er schädigt aber auch den RealKredit, ja er vereitelt den Zweck der Institution der öffentlichen Bücher.

Das Grundbuch ist da, die gleichen Rechte an Immobilien ersichtlich zu machen. Zum Begriffe des Eigenthums-Rechtes gehört die Nothwendigkeit, dessen Umfang und Gränzen genau zu bestimmen.

Jedes Recht muß einen bestimmten Inhalt haben; das Eigenthumsrecht zweifellos sicher zu stellen ist aber nothwendig, daß eben auch das Flächenmaß einen Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch bildet. Das Grundbuch soll den Real- und Hypothekarkredit fördern und heben.

Durch das Gesetz, wie es uns vorliegt, wird dieser Zweck nicht erreicht.

Die mannigfaltigsten Rechtsgeschäfte zunächst hauptsächlich auch die Operationen der Kreditinstitute werden wesentlich erschwert, der Hypothekarkredit wird geradezu geschädigt. Wenn ein Grundbesitzer ein Darlehen aufnehmen will, wenn ein Grundbesitzer, wenn auch nur den kleinsten Theil eines Grundstückes abtrennen will, wird er nach dem, gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nichts anderes thun können, als eine Abschätzung einleiten, die wieder mit großen Kosten verbunden ist und so wird gerade der Stand, welcher schon an und für sich mehr als genügend belastet ist, wieder mit neuen Lasten belegt.

Ich mache noch darauf aufmerksam, daß eine Novelle zum Executionsverfahren, welche im Reichsrathe zur Berathung vorliegt, bestimmt, daß künftig die Schätzung als Executionsgrad vollständig in Wegfall kommen soll. Ich frage nun, welche Mittel


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP