Støeda 16. února 1921

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 55. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze ve støedu dne 16. února 1921.

Øeè posl. Jokla (viz str. 2235 protokolu):

Hohes Haus! Am 19. März 1920 hat die konstituierende Nationalversam mlung ein Wehrgesetz beschlossen, in welchem es im § 3 heißt, daß durch ein separates Gesetz bestimmt wird, inwiefern Familienangehörigen, deren Unterhalt von einer in aktivem Dienste stehenden Person abhängig ist, ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist. Heute nun haben wir den 16. Feber 1921, es hat also nahezu ein volles Jahr gedauert, bis das Haus infolge der Verzögerung der Vorlage des Regierungsentwurfes in die Lage gekommen ist, über das Gesetz beraten zu können. Seit 1. Oktober 1920 sind bereits die Rekruten eingerückt, und in der Begründung der Regierungsvorlage wird erklärt, daß ein Drittel der Angehörigen der Rekruten unterstützungsbedürftig ist. Man kann sich also vorstellen, welche Not und welches Elend durch die Unterlassungssünde der Regierung in weiteste Kreise der Angehörigen der eingerückten Rekruten gekommen ist.

Das Werden dieses Gesetzes wirft ein trauriges Streiflicht auf unsere Bürokratie. Das Ministerium für nationale Verteidigung hat im Mai 1920 an alle Landesunterhaltskommissionen eine Zuschrift des Inhaltes gerichtet, sie mögen die Erfahrungen, die sie mit dem Unterhaltsbeitragsgesetz gemacht haben, so rasch wie möglich dem Ministerium für nationale Verteidigung mitteilen, damit dieses die Erfahrungen bei der Ausarbeitung eines neuen Gesetzes verwenden könne. Im November 1920, also viele Monate nach diesem Rundschreiben, waren diese Antworten noch immer nicht beim Ministerium für natio nale Verteidigung eingelangt. Ein altes Sprichwort sagt zwar: Gut Ding braucht Weile! Bei diesem Gesetze aber trifft dieses Sprichwort absolut nicht zu, obwohl es niemals leichter gewesen wäre, einen guten Gesetzentwurf zu unterbreiten, als in diesem Falle. Man hätte nur Abschreibearbeit leisten müssen. Wir haben ein erstklassiges Unterhaltsbeitragsgesetz durch den Reichsrat des alten Osterreich überliefert bekommen. Wir haben auch ein halbwegs annehmbares Gesetz vom 23. Juni 1919, und es hätten sich die Herren nicht viel Kopfzerbrechen machen müssen, sie hätten die Bestimmungen dieses Gesetzes den heute gegebenen Verhältnissen ganz einfach anpassen können. Das ist aber nicht geschehen, sondern man scheint sich in den Kopf gesetzt zu haben, unter allen Umständen ein neues Gesetz ausarbeiten zu müssen, und dieses Gesetz ist das schlechteste, das in dieser Beziehung überhaupt jemals gemacht wurde, es ist das reaktionärste, das man sich vorstellen kann.

Es sei ohne weiters zugegeben, daß sich der Wehrausschuß bemüht hat, Verbesserungen an diesem Gesetze herbeizuführen. Leider sind dieselben infolge des Einspruches des Budgetausschusses nicht zur Verwirklichung gelangt, und so haben wir heute ein Gesetz, das, von dem Bestreben ausgehend, einige wenige Unberechtigte von dem eventuellen Bezug des Unterhaltsbeitrages auszuschließen, Tausende und Tausende von berechtigten Anspruchswerbern von vorneherein vom Bezug des Unterhaltsbeitrages ausschließt. So enthält es insbesondere eine Bestimmung, die, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt wird, zweifellos die größte Empörung auslösen wird. Der § 2 dieses Gesetzes schließt nämlich die in gemeinsamem Haushalte mit den Eingerückten lebenden Frauen vom Bezug des Unterhaltsbeitrages aus. Es ist das nicht nur eine grausame, sondern es ist dies auch, politisch genommen, die reaktionärste Maßnahme, die man sich vorstellen kann. Es ist das ein Rückschritt gegen das verpfaffte alte Österreich, wo man seinerzeit im Jahre 1912 zwar auch die nicht angetrauten Frauen vom Bezug des Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen hat, dann später aber bei der Novellierung des Gesetzes im Jahre 1917 die im gemeinsamen Haushalte lebenden Frauen mit den Ehefrauen gleichgestellt hat. Es muß einen wundernehmen, daß dieser Gedanke überhaupt Verwirklichung gefunden hat. Die Bevölkerung muß das als Verhöhnung empfinden, gerade in einem Momente, wo an allen Straßenecken Plakate wegen der Trennung der Kirche vom Staate, wegen der Verweltlichung unseres ganzen politischen und geistigen Lebens kleben. Und in diesem Momente kommen Sie und wollen die in gemeinsamem Haushalt lebenden langjährigen Ehegefährtinnen dafür bestrafen, daß sie sich von den Fesseln der Religion, von den Fesseln der Kirche freigemacht haben, indem Sie ihnen, wenn der Familienerhalter eingerückt ist, den Unterhaltsbeitrag nicht geben! Sie müssen bedenken, das Gesetz gilt nicht nur für Rekruten, es gilt auch für die zur Waffenübung einrückenden 26, 28 und 30 Jahre alten Männer, die vielleicht schon ein Jahrzehnt mit der Frau in gemeinsamem Haushalt leben, die sich zu jener geistigen Höhe aufgeschwungen hat, die Sie angeblich den Menschen geben wollen, die Sie aber nun durch diese grausame Maßnahme bestrafen.

Selbst die Kinder dieser in gemeinsamem Haushalte mit einer Frau lebenden Eingerückten sind in der Gefahr, den Unterhaltsbeitrag nicht zu bekommen. In den wenigsten Fällen wird in der Praxis die Vaterschaft der Kinder des Eingerückten gerichtlich festgestellt sein, und man muß nur die Praxis unserer Bezirkshauptmannschaften und Behörden kennen, die, wenn es gilt, einen Staatsbürger um sein gutes Recht zu prellen, dies mit einem Federstrich durchführen. Diese Kinder werden zumindest einen ziemlich harten Kampf mit der Bürokratie führen müssen, damit ihnen ihr Anspruch eingeräumt wird. Dazu kommt, daß die Beschränkung nur auf die Alimentationspflichtigen dazu führt, daß beispielsweise die Zieheltern, die ein Kind herangezogen, es durch 20 Jahre betreut und gepflegt haben, die in ihrem Alter im Ziehkind eine Stütze haben wollten, wenn dieses Ziehkind einrückt, natürlich auch keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben. Dasselbe gilt von den Milchgeschwistern, die das eine oder das andere elternlos aufgewachsen sind und die nun vom Eingerückten erhalten worden sind. Auch diese schließt man, obwohl zweifellos von jedem moralischen Gesichtspunkte aus der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag vorhanden wäre, vollständig vom Bezug des Unterhaltsbeitrages aus.

Der Wehrausschuß hat diese Härten eingesehen und hat deshalb auch meinen Antrag angenommen, dem § 4 einen Zusatz anzuhängen, der folgenden Wortlaut hatte: "Der Unterhaltsbeitrag kann auch Personen zuerkannt werden, die zwar nach dem bürgerlichen Gesetzbuch keine Alimentationsrechte haben, deren Unterhalt aber nachweisbar vom Arbeitseinkommen des Herangezogenen völlig abhängig war und infolge dessen Heranziehung zum aktiven Militärdienst gefährdet wird."Im Budgetausschuß ist diese Bestimmung gestrichen worden. Wir nehmen diesen Antrag des Wehrausschusses auf und stellen ihn auch hier im Hause wieder und erwarten, daß beim Plenum des Hauses mehr Einsicht herrschen wird, als bei den engherzigen Mitgliedern des Budgetausschusses. Sollte wider unser Erwarten dieser Zusatzantrag nicht angenommen werden, dann beantragen wir folgende Resolution: "Das Ministerium für nationale Verteidigung hat alle Landesund Bezirksunterhaltskommissionen anzuweisen, daß die mit einem Eingerückten in gemeinschaftlichem Haushalte lebende Gefährtin als alimentationsberechtigt anzuerkennen ist."

Eine besondere Schönheit, die wohl beispiellos dasteht, ist der § 3 des Gesetzes, der bestimmt, daß nur dann die Angehörigen eines Eingerückten Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag haben, wenn die Militärbehörden die Zustimmung zur Eheschließung gegeben haben, und wenn nicht die betreffenden Personen freiwillig auf den Bezug des Unterhaltsbeitrages verzichteten. Das ist ein Erpressungsparagraph, wie er im Buche steht. Die Militärbehörden werden künftig nur denjenigen die Bewilligung zur Verehelichung geben, die im vorhinein auf den Bezug des Unterhaltsbeitrages verzichten. Ich bin kein Sozialhygieniker und will nicht untersuchen, ob vom Standpunkte der Sozialhygiene ein solcher Standpunkt gerechtfertigt ist. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß diese Maßregel eigentlich in der Praxis ganz und gar überflüssig ist. Denn das, was wir im Kriege erlebt haben, die Kriegstrauungen u. s. w., fallen doch von selbst hinweg. Wer nicht ohnedies schon eine halbwegs gesicherte Existenz hat, wird nicht heiraten. Die Gefahr ist aber vorhanden, daß durch dieses Gesetz Tausende und Tausende von Ehefrauen, die in der Zeit vom Zusammenbruch bis zum Inkrafttreten des neuen Wehrgesetzes geheiratet haben, u. zw. ohne die Zustimmung der Militärbehörden, weil eine solche von den staatlichen und kirchlichen Behörden gar nicht angefordert worden ist, daß diese nun auf Grund dieser Gesetzesbestimmung von dem Bezuge des Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen werden können. Schon technisch ist ja die vollständige Durchführung dieser Bestimmung eine Unmöglichkeit. Wie soll denn der Nachweis von den um den Unterhaltsbeitrag Ansuchenden erbracht werden, daß sie vor sechs oder acht Jahren wirklich die Zustimmung der Militärbehörden zur Verehelichung gehabt haben? Dieser Paragraph ist ein Nonsens, nichts anderes als eine Quelle von Schikanen für die den Unterhaltsbeitrag ansprechenden Frauen und Kinder. Wenn die Behörden diese Bestimmung des Gesetzes tatsächlich befolgen, kann es passieren, daß Familien verhungern, ehe die Behörde dazu gekommen ist, eine Entscheidung zu treffen. Wir beantragen daher, den § 3 zu streichen. Im Eventualfalle stellen wir folgende Resolution: "Die Bestimmungen des § 3 haben nur auf jene Personen Bezug, die sich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verehelichen."

Auch der § 4 ist ein Meisterstück. Ich will mich in eine Zergliederung desselben nicht einlassen, weil ein Kompromiß abgeschlossen worden ist.

Ich möchte nur noch zum Schlusse erwähnen, daß das Gesetz darauf hinweist, daß die bestehenden Unterhaltsbeitragskommissionen zur Durchführung dieses Gesetzes heranzuziehen sind. Da möchte ich darauf aufmerksam machen, daß die Unterhaltsbeitragskommissionen im Jahre 1917 gebildet worden sind. Seit jener Zeit ist wohl schon bei den meisten Unterhaltskommissionen die Hälfte der Mitglieder nicht mehr vorhanden, so daß diese heute, obwohl sie funktionieren sollten, tatsächlich nicht funktionieren, und die Behörden, die Bezirkshauptleute, aus eigener Machtvollkommenheit die Agenden der Bezirksunterhaltskommissionen und Landesunterhaltskommissionen erledigen. Wir fordern daher, da die bestehenden Unterhaltskommissionen zur Mitarbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes herangezogen werden, daß die Bezirks- und Landesunterhaltskommissionen neu gebildet werden. Wir wissen wohl ganz gut, daß nicht jeder Akt diesen Kommissionen zur Erledigung unterbreitet werden kann, aber es ist möglich, daß alle strittigen Fälle der Entscheidung der Bezirks-, bezw. Landesunterhaltskommissionen unterbreitet werden können.

Zum Schlusse möchte ich noch darauf hinweisen, daß es eine beispiellose fiskalische Ungerechtigkeit ist, den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit dem 1. Jänner zu fixieren. Die Rekruten sind am 1. Oktober eingerückt, ihre Angehörigen sind schon seit dem 1. Oktober 1920 der Not und dem Elend ausgesetzt, sie sind verschuldet und haben das Letzte, was sie hatten, verkaufen müssen. Es ist daher nur recht und billig, daß sie auch seit dem 1. Oktober 1920 den Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag haben.

Ich bitte Sie, diesen vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen und unsere Anträge anzunehmen. (Potlesk nìmeckých poslancù.)

2. Øeè posl. Windirsche (viz str. 2243. protokolu):

Meine Damen und Herren! Die Behandlung dieser Anträge gibt uns Gelegenheit, über einige Verhältnisse zu sprechen, die im Zusammenhange mit der Düngemittelbeschaffung stehen. Es ist wohl erinnerlich, daß wir Ende des vorigen Jahres ein Düngerfondsgesetz beschlossen haben, welches der Landwirtschaft die notwenigen Düngemittel verschaffen soll, und heute hören wir aus den Anträgen, daß neuerdings die Düngemittelmengen, welche die Landwirtschaft erhalten soll, in reichlicherer Menge zur Verfügung gestellt werden sollen. Wenn nun der Düngger, den jetzt die Landwirte bekommen sollen, gegeben wird, so ist von vornherein darauf zu achten, daß die Aufteilung des Düngers, u. zw. der Qualität nach so geschieht, daß von keiner Seite irgendwie ein Anlaß zur Klage gegeben wird. Ich erwähne das deswegen, weil für allw Düngemittel, die jetzt zur Verfügung stehen und den Landwirten gegeben werden, einheitliche Preise bestehen, u. zw. für Thomasmehl per Meterzentner 60 Kè, für Superphosphate 100 Kè, für Kalkstickstoff 240 Kè, für Salpeter 280 Kè, für schwefelsaures Ammoniak 320 Kè. Ich erwähne das deswegen, weil z. B. bezüglich des Thomasmehls Unterschiede insoferne bestehen, als unter den Thomasmehlen etwelche sind, die lediglich einen prozentischen Gehalt von 14% Phosphorsäure aufweisen, und wir andererseits Thomasmehle haben, die 16 bis 18 prozentig si nd. Bei dem nun geltenden Einheitspreis würden jene Gebiete, die ausschließlich mit niedrigprozentigem Thomasmehl versorgt werden, gegenüber den anderen Gebieten eine wesentliche Benachteiligu ng erfahren. Bezüglich des Superphosphates trifft etwas Ähnliches zu. Es ist recht erfreulich zu hören, u. zw. aus den Anträgen, die hier zur Behandlung stehen, daß der Staat, bezw. die Regierung angeregt werden sollten, das notwendige Rohmaterial für die Herstellung von Superphosphat beizustellen. Es wird das der Regierung nicht schwer fallen, weil ja bekanntermaßen alle Rohmaterialien zur Superphosphaterzeugung aus den Staaten der Alliierten stammen, und gewiß die Alliierten ein Interesse daran haben, daß die Èechoslovakei die notwendigen Rohmaterialien für die Erzeugung von Superphosphaten bekomme.

Freilich ist, wenn die Bedeckung des Bedarfes an Phosphorsäure in Betracht zu ziehen ist, darauf Rücksicht zu nehmen, daß wir sympathisch einen Vorgang mitverfolgen, der im Laufe des März, u. zw. in Oberschlesien sich vollziehen wird. Bekanntlich sind große Erzeugungsgebiete für Thomasmehl in Lothringen, das an Frankreich verloren gegangen ist, d. h. das Deutschland an Frankreich verloren hat, und andererseits ist ein ziemlich ergiebiges Produktionsgebiet für Thomasmehl auch Oberschlesien; und wenn nun der Herr Außenminister gelegentlich seines Exposées, das er hier im Hause hielt, sagte, u. zw. mit Hinweis auf die bevorstehende Volksabstimmung in Oberschlesien: "Was slavisch ist, möge slavisch bleiben", so möge er andererseits, wenn das ausgesprochen wird, mit daran denken, daß, wenn durch einen für Deutschland ungünstigen Ausgang der Volksabstimmung in Oberschlesien gewisse Gebiete an Polen verloren gehen sollten, auch für die Èechoslovakei dann eine Bezugsmöglichkeit von Thomasmehl mit verloren gehen kann. Wir sind immer und immer wieder, was Phosphorsäure betrifft, auf das Ausland, u. zw. auf das benachbarte Deutschland angewiesen. Denn es ist wohl kaum anzunehmen, daß all das Superphosphat, das im Lande selbst erzeugt werden soll, derart ergiebige Mengen liefert, daß der Bedarf der einheimischen Landwirtschaft an Superphosphat gedeckt wird.

Wenn über Düngemittel im Allgemeinen gesprochen wird, dann möge auch der Kalk mit erwähnt werden, u. zw. mit Rücksicht darauf, daß die gegenwärtig gültigen Preise für Kalk zwar etwas abgeflaut sind, daß der Kalk billiger geworden ist, daß man aber immer noch für Kalk unverhältnismäßig hohe Preise fordert, Preise von 38 bis 42 K, die dem hinderlich im Wege stehen, daß die Landwirtschaft sich genügend mit Kalk eindecken kann. Besonders ist est aber ein Umstand, der eine Besserung erheischt, u. zw. der, daß, nachdem in früherer Zeit aus Deutschland, u. zw. aus Schlesien, z. B. Setzdorf, große Mengen von Kalk bezogen worden sind, man endlich mit Deutschland zu einem Abkommen in der Richtung kommen möge, daß auch von drüben, von der preußisch-schlesischen Seite, wiederum die Kalkmengen in reichlichster Weise bezogen werden könnten.

Wenn wir über den Dünger sprechen und besonders dabei an die Wirkung des Düngerfondsgesetzes denken, soll nicht übersehen werden, daß dieses Gesetz auch eine drückende Bestimmung enthält, die bei der Behandlung dieses Gesetzes keine entsprechende Berücksichtigung gefunden hat, u. zw. ist dies die Behandlung der Hopfenbauer. In den Kreisen der Hopfenbauer, u. zw. nicht nur unter den deutschen, sondern auch unter den èechischen Hopfenbauern, ist eine ganz gewaltige Erbitterung darüber entstanden, daß man die Hopfenbauer mit einer ganz gewaltigen Abgabe belastete. Bekanntlich soll nach den Bestimmungen des Gesetzes per Schock ein Betrag von 30 K abgeführt werden. Das macht, nachdem man für den Hektar ungefähr hundert Schock Hopfenpflanzen rechnen kann, eine Abgabe von rund 3000 K per Hektar aus. Wenn wir nun die Angaben des statistischen Handbuches der Republik zugrunde legen, wonach im Jahre 1917 rund 9000 Hektar mit Hopfen bepflanzt waren, so ergibt das, wenn die kleinen Hopfenpflanzen dabei ausgeschieden werden, immerhin eine Abgabe von 20 Millionen Kronen, welche die Hopfenbauer zu leisten haben. Das ist eine ganz gewaltige Belastung, die vielleicht früher einmal eine gewisse Berechtigung gehabt haben mag, wo der Hopfen, der sich bereits in zweiter oder dritter Hand befand, mit 5000 K bezahlt wurde. Wenn wir aber die heutigen Hopfenpreise berücksichtigen - und es gibt noch sehr viel unverkauften Hopfen in der Hand der Produzenten - so ergibt das unter der Zugrundelegung, daß per Hektar ungefähr 500 bis 600 Kilogramm Hopfen zu erzielen sind, immerhin eine ganz gewaltige Belastung. Es dürfte schließlich dazu kommen, - das Gesetz hat bekantlich nur einjährige Gültigkeit - wenn allerdings das Gesetz im gleichen Maße eine Verlängerung erfahren sollte, daß dadurch die Produktionskraft der Hopfenbauer wesentlich beeinträchtigt würde. Gelegentlich der Besprechung des Kunstdüngergesetzes habe ich darauf verwiesen, daß jedoch die Eindeckung des Kunstdüngers nicht allein imstande ist, die Produktionskraft der Landwirtschaft entsprechend zu heben, wenn man dabei nicht daran denkt, auch die Arbeiterverhälnisse auf das richtige Maß zu bringen. Ich denke hier in erster Linie daran, daß es besonders notwendig ist, den kleinen landwirtschaftlichen Betrieben entgegenzukommen. Der Beginn der Frühjahrsarbeiten steht unmittelbar vor der Tür und es gibt heute eine ganze Menge von kleinen landwirtschaflichen Betrieben, in denen die männlichen Arbeitskräfte fehlen. Es ist oft nur eine Witwe, oftmals ein alter Vater oder Großvater da, und der Junge, der als einzige Arbeitskraft in Betracht kommt, ist beim Milltär. Da wäre es nun eine sehr wichtige Aufgabe der Regierung, wenn sie verfügen würde, daß diejenigen jungen Landwirte, die heute zur Militärdienstleistung eingerückt sind und die einfach in den Kasernen unausgenützt herumlungern müssen, mit Beginn der Frühjahrsarbeiten beurlaubt und heimgesendet werden, damit sie sich im Dienste des Staates und der Allgemeinheit daheim bei der Erzeugung von Brot betätigen. (Potlesk nìmeckých poslancù.)

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