Ètvrtek 15. prosince 1921
Hohes Haus! Ich möchte zu dieser Vorlage nur ein paar Bemerkungen machen. Auch in diesem Teile unserer Republik, in der Slovakei und in Karpathorußland, soll nunmehr die Versicherung für die Angestellten eingeführt werden. Wie aus der Vorlage hervorgeht, wurde schon in dem Gesetze vom Dezember 1918 das Ministerium ermächtigt, das Gesetz über die Pensionsversicherung der Angestellten auf die Slovakei auszudehnen. Es ist bis heute nicht geschehen. Ich bin der Meinung, daß das wohl schon längst möglich gewesen wäre. Die Entschuldigung, die vorgebracht wird, daß die Anstalt allzusehr mit Arbeit überlastet ist, ist meines Erachtens nicht stichhältig. Es sind dadurch die Angestellten der Slovakei und Karpathorußlands wohl sehr geschädigt. In diesem Teil der Republik, der früher einem anderen Staate angehörte, bestand die Pensionsversicherung der Angestellten bisher nicht. Ich möchte mir nur die Bemerkung erlauben, daß es doch ermöglicht werden müßte, daß die Angestellten, die doch in Privatinstituten versichert waren, vielleicht doch auf irgendeinem Wege in den Genuß ihrer Rente kommen könnten. Nun ist im Gesetze keine Möglichkeit für eine Ersatzversicherung gegeben. Es wäre aber doch wünschenswert, daß die Regierung die eben jetzt von mir erwähnten Interessenten dadurch schützt, daß sie eine günstige valutarische Überführung der Pensionswerte ermöglichte, welche es gestatten würde, einen Ankauf von Dienstj ahren vorzunehmen oder eine Ersatzversicherung abzuschließen. Ich meine, es wäre dies wünschenswert. Wie und auf welchem Wege das geschieht, müßte die Regierung wohl erwägen.
Nun ein paar Worte nur zur Errichtung der Anstalt in der Slovakei. Es ist geplant, daß diese Anstalt in Preßburg errrichtet wird. In der Vorlage selbst ist aber kein Wort darüber gesagt, wie die Mandate verteilt werden sollen. Es ist nur gesagt, daß im Sinne des Gesetzes díe Kommission zur Hälfte aus Unternehmern und zur Hälfte aus Angestellten bestehen soll. Ich möchte insbesondere darauf verweisen, daß im Ausschuß der Vertreter unseres Klubs ganz bestimmte Wünsche geäußert hat und daß wir nachdrücklich fordern müssen, daß bei Ernennung der Verwaltungskommission auf die besonderen Verhältnisse Rücksicht genommen wird. Es gibt in diesem Gebiete, das nun der Pensionsanstalt einverleibt wird, eine große Anzahl von Angestellten deutscher Nationalität und ich möchte nachdrücklichst wünschen, daß auch diese Angestelltengruppe in der Verwaltungskommission berücksichtigt wird. Ferner möchten wir wünschen, daß bei der Ernennung besonders berücksichtigt wird, daß die Angestellten in großer Zahl den freien Gewerkschaften angehören und daß man bei den Wahlen hauptsächlich die Vertreter der organisierten Angestellten berücksichtigt.
Wenn wir die Zustimmung zu dieser
Vorlage geben, möchte ich doch noch aussprechen, daß es unbedingt
notwendig ist, daß in der Frage der Ausgestaltung der Anstalten
endlich ein Schritt nach vorwärts geschieht. Wir haben bereits
Gelegenheit gehabt, bei einer Reihe von Vorlagen Ergänzungen zu
beantragen und unsere Wünsche bekanntzugeben, wir verlangen insbesondere
die ehebaldigste Ausschreibung der Wahlen in die Pensions anstalt.
Ich möchte dringend bitten, daß das Gesetz zur Pensionsversicherung
sehr bald entsprechend ausgebaut und er weitert wird. Diese wenigen
Worte hätte ich zur Vorlage zu sagen. (Souhlas a potlesk na
levici.)
Hohes Haus! Mit dem Gesetz vom 30. Jänner 1920 wurde das Hultschiner Ländchen inkorporiert. Die Regierung wurde damals ermächtigt, die entsprechenden Verfügungen zu treffen, um diese Inkorporierung vollständig und reibungslos zu gestalten. Mit der Verordnung vom 4. Mai desselben Jahres wurde dieser Versuch gemacht, allerdings in vielen Belangen nur provisorisch und man muß sagen, daß dieser Versuch aber sehr vorbei gelungen ist. Der § 7 und § 8 will provisorisch das festsetzen, was definitiv nach dem Artikel 312 des Friedensvertrages von Versailles geschehen soll, das ist nämlich die Überführung der Zwangsversicherung aus dem deutschen Reiche in die Èechoslovakische Republik. Der § 7 handelt von der Überführung der Versicherung jener Personen, welche nach der Angestelltenversicherung im Deutschen Reiche versichert waren. § 8 handelt von zwei verschiedenen Personengruppen, und zwar einerseits von jenen, welche versichert waren in der Invaliditäts- und Altersversicherung nach der Reichsversicherungsordnung und auch von der Überführung der Versicherung derjenigen, welche bei der Knappschaftskasse des oberschlesischen Knappschaftsvereins in Tarnowitz versichert waren. Es wird nun die Regelung bei der ersten Gruppe in der Weise vorgenommen, daß jene Personen, welche nach der Reichsversicherungsordnung versichert waren, in die erste Gehaltsklasse der Pensionsversicherung eingereiht werden. Es ist nur selbstverständlich, daß die Teuerungszulage, welche bei uns den Rentnern der Pensionsversicherung gegeben wird, auch denjenigen Rentnern gegeben werden soll und muß, welche vom Deutschen Reiche überführt und in die erste Gehaltsklasse eingereiht worden sind. Es ist nun eigentlich nicht einzusehen, warum man bei der Be messung der Teuerungszulagen für die übrigen der Pensionsversicherung unter liegenden Rentner anders vorgeht, als bei denjenigen Personen, welche in die erste Gehaltsklasse eingereiht wurden und früher nach der Reichsversicherungsordnung versichert waren. Es ist daher nicht ein zusehen, warum man bei den letzteren fixe Zuschläge nimmt, hingegen richtigerweise die Teuerungszuschläge bei den Renten der Rentner der Allgemeinen Pensionsversicherungsanstalt in Prozenten festgesetzt. Es muß dadurch vor allem dazu kommen, daß die ersteren Rentner gegenüber dem Stande, den sie im Deutschen Reich gehabt hätten, geschädigt sind.
Um die Gesetzwerdung dieses dringen den Gesetzes nicht aufzuhalten, werden wir dafür stimmen, aber es soll dies keineswegs bedeuten, daß wir uns mit diesem System einverstanden erklären, sondern wir behatten uns vor, eine entsprechende Reform in der Richtung zu beantragen, daß auch bei den Rentnern, welche früher der allgemeinen Reichsversicherungsordnung unterlagen und in die Èechoslovakische Republik überführt wurden, dasselbe System eingeführt wird, wie es bei den inländi schen Renten der Allgemeinen Pensions anstalt besteht, nämlich der prozentuelle Zuschlag von 300 %, der mit dem Gesetze vom August dieses Jahres festgesetzt wurde, und jetzt wieder verlängert werden soll, wobei noch ausdrücklich zu betonen ist, daß bei dieser Regelung ausdrücklich festzusetzen wäre, daß der betreffende Rentner nicht geschädigt werden darf gegenüber jenen Ansprüchen, die er hätte, wenn er heute noch die Rente nach der Reichsversicherung in Deutschland beziehen würde.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit Rücksicht darauf, daß im selben § 8 der Verordnung vom Mai 1920 auch der Bruderladen gedacht wird, will ich die Gelegenheit benützen, um bei der Regierung die Erledigung einer längst fälligen Sache zu urgieren. Der Punkt 3 des § 8 der zitierten Verordnung sagt, daß diejenigen Personen, welche früher bei der Tarnowitzer Knappschaftskasse versichert waren und nun in die Èechoslovakische Republik inkorporiert wurden, diese ihre Versicherung bei der Bruderlade der Witkowitzer Steinkohlengruben fortsetzen. Es ist aber ein sehr, sehr wichtiges Detail oder besser gesagt die grundlegende Voraussetzung für diese Überführung sowohl der Versicherungsleistungen als auch der Versicherungsanwartschaften auf die Bruderlade der Witkowitzer Steinkohlengruben - in der Verordnung nicht enthalten, nämlich die Frage, wie die Deckungskapitalien von der Tarnowitzer Knappschaftskasse auf die Bruderlade der Witkowitzer Steinkohlengruben überführt werden.
Um Ihnen die Sache einigermaßen
klar zu machen, muß ich einige Ziffern bringen. Zur Deckung der
liquiden Renten brauchen wir M 815.246 nach dem Kurse im Zeitpunkte
der Erlangung derVerordnung vom Mai 1920. Die Knappschaftskassa
erklärte sich damals bereit, uns M 561.596 zu überweisen. Es ergibt
sich also schon bei der Deckung der liquiden Renten ein Defizit
von 253.650 M. Für die illiquiden d. i., für die noch nicht angefallenen
Renten, für die bloßen Anwartschaften will uns der Tarnowitzer
Knappschaftsverein nichts überweisen. Wir benötigen hiezu eine
Dekkung. Da es sich um 2320 männliche und 20 weibliche Mitglieder
handelt, beziffert sich die erforderliche Deckung auf 2,367.598
Mark, gerechnet nach dem Kurse vom Mai 1920, so daß das Defizit,
welches die Bruderlade der Witkowitzer Steinkohlen gruben, im
Sinne des § 3 des Gesetzes vom Mai 1920 übernimmt, sich im ganzen
auf rund 2.6 Millionen Mark, wiederum nach demselben Kurse beläuft.
Es ist nur selbstverständlich, daß die Bruderlade und auch die
Arbeiterschaft sich dagegen wehren. Denn die Hälfte dieser Lasten
trifft die Arbeiterschaft. Und nun wäre die Last zu verteilen
auf 7763 Mitglieder. Das ist natürlich eine ganz ungeheuere Last,
welche gerade die Mitglieder der Witkowitzer Bruderladen zu übernehmen
hätten und zwar durch einen Staatsakt, an dem sie nicht teilgenommen
haben und der auch nicht in ihrem unmittelbaren Interesse vollzogen
wurde. Wir haben uns selbstverständlich von der Organisation der
Bruderladen aus wiederholt an die Regierung gewendet. Die Regierung
hat die Sache immer wieder auf die lange Bank geschoben und wir
sind heute so weit, daß wir uns sagen müssen, daß dieses Defizit
sich mit Rücksicht auf den Sturz des Mark kurses verdoppelt hat,
und daß wir soweit gekommen sind, daß die Bruderlade der Witkowitzer
Steinkohlengruben finanziell nicht in der Lage ist, den Invaliden,
den Witwen und Waisen der Tarnowitzer Knappschaftskassa auch nur
einen Kreuzer zu bezahlen. Unsere Eingaben, die wir an die einzelnen
Ministerien gerichtet haben, wurden damit beantwortet, daß die
Verhandlungen im Zuge sind. Inzwischen sol len diese Witwen, Waisen
und Invaliden verhungern. Nun kommt noch eine zweite Sache hinzu.
Die Tarnowitzer Knapp schaftskassa hat in Petershofen seinerzeit
ein Knappschaftslazarett für die auf den Gruben "Oscar"
und "Anselm" beschäftig ten Arbeiter errichtet. Der
Tarn owitzer Knappschaftsverein kann natürlich dieses Lazarett
nicht mehr weiterführen, weil die Arbeiter der genannten Schächte
nicht mehr seine Mitglieder sind. Er bekommt kein Geld, keine
Beiträge und muß infolge dessen das Lazarett auflassen. Da ist
die Regierung nun auf ein ganz hervorragen des Mittel zur Lösung
dieser Frage gekommen. Sie nimmt einfach den Berg arbeitern von
der Schächten "Oscar" und "Anselm" das Lazarett,
sie pachtet es vom Tarnowitzer Knappschaftsverein. Nun, meine
Herren, mit dieser Methode kann man wohl die Überführung der Versicherung
aus Deutschland in die Èechoslovakei nicht durchführen und ich
möchte den Herren von der Regierung die Sache doch zum Überdenken
geben. Eine derartige Lösung sozialer Probleme ist wohl nicht
ge eignet, gerade im Hultschiner Land des Staatsgefühl sehr zu
befestigen. Man hört immer häufiger und häufiger die Frage: Wozu
hat man uns denn das angetan? Dort hätten wir unsere Renten in
Ruhe bezogen. Meine Damen und Herren! Ich glaube, daß dieses kleine
Detail über die Art und Weise, wie man die Inkorporierung, die
klaglose, reibungslose, restlose Inkorporierung des Hultschiner
Landes vollzieht, ein Schlaglicht darauf wirft, wie man überhaupt
im HultschinerLändchen wirtschaftet, und ich möchte bei dieser
Gelegenheit neuerlich den Appell an die Regierung richten ich
muß sagen an die Regierung, denn es ist eine ganze Menge von Ministerien
beteiligt - uns nicht wie es geschehen ist, damit abzuspeisen,
daß wir beruhigt sein sollen, mantue alles, daß im Sinne der §§
24 und derfolgenden des Gesetzes über die Bruderladen die Erfüllung
der Verpflichtungen der Bruderladen gewährleistet wird, damit
der Artikel 312 des Friedensvertrages von Versailles durchgeführt
wird. Wir möchten Eines wissen, wer wird denn das bezahlen, was
die Erfüllung der Verpflichtungen kostet. Daß die Verpflichtungen
der Bruderladen gegenüber den von der Tarnowitzer Bruderlade überführten
Rentnern erfüllt werden muß, ist richtig. Aber es interessiert
uns, ob die Bergarbeiter herangezogen werden zu der Zahlung der
auf sie entfallenden 2.6 Millionen Kè oder ob der Staat dieses
Defizit, welches ja von irgendjemandem gedeckt werden muß, tragen
soll. Wir ersuchen daher mit allem Nachdruck die beteiligten Ministerien,
daß sie dieser brennenden Frage endlich einmal wirklich ihr Augenmerk
zuwenden und sie einer Regelung zuführen. (Souhlas a potlesk
na levici.)
Meine Damen und Herren! Es ist zweifellos, daß die Regierungsvorlage, welche gegenwärtig zur Verhandlung steht, eine Verbesserung des Gesetzes vom Oktober 1919 bedeutet, durch welches Teuerungszulagen zu den Unffallsrenten eingeführt wurden. Der Mangel des bisherigen Gesetzes, betreffend die Teuerungszulagen war der, daß die Teuerungszulagen perzentuell von den Renten berechnet wurden. Die Renten, welche nach den Vorkriegszeitlöhnen bemessen werden, sind so niedrig, daß die Unfallsrentner selbst bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit und bei Bezug der vollen Rente nicht die Unterhaltskosten bestreiten können, und wie der Herr Berichterstatter ganz richtig in seiner Begründung bemerkt hat, Bettler sind. Ich will gleich hervorheben, daß unser Standpunkt der ist, daß die Renten schon in normalen Zeiten zu niedrig gewesen sind. Sie waren mit 60 % des Verdienstes bemessen. Nun war ein großer Teil der Arbeiterschaft nicht in der Lage, mit dem Verdienst sein Auslangen zu finden und wenn nun jemand vollständig erwerbsunfähig wurde und nur 60 % dieses an sich niedrigen Verdienstes bezog, so ist es selbstverständlich, daß er noch weniger das Auslangen fand und dem ärgsten Elend preisgegeben war. Es trat aber noch eine ungeheuerliche Verschlechterung der Lage aller dieser Unfallsrentner durch den Krieg und seine Folgen, Teuerung und Preiserhöhung aller Lebensbedürfnisse ein. Es ist selbstverständlich, daß die Unfallsrentner mit ihren Renten nun noch weniger als früher das Auslangen finden können. Durch die Gewährung der Teuerungszulagen nach dem Gesetz vom Jahre 1919 wurde nun der Beitrag perzentuell von dieser niedrigsten Rente bemessen. Wenn man selbst eine 100 %ige Erhöhung dieser Renten durchgeführt hätte, so würde das natürlich für den Unfallsrentner trotzdem nichts bedeuten, weil sich die Preise der Lebensbedürfnisse um das Zehnfache bis Dreizehnfache gesteigert haben und es daher nicht genügt, wenn die Rente verdoppelt wird. Wir anerkennen daher, daß diese Regierungsvorlage den Vorteil beinhaltet, daß die Teuerungszulage nicht mehr perzentuell von der Unfallsrente berechnet werden, sondern daß dem Unfallsrentner dem Grade der Erwerbsunfähigkeit entsprechend ein Pauschalbetrag als Teuerungszulage gegeben wird. Der Berichterstatter hat selbst hervorgehooben daß dieses Gesetz nicht zulänglich sei, und keine entsprechende Besserung der Lage der Rentner bedeute. Wir müssen feststellen, daß durch diese Vorlage allerdings das Elend der Unfallsrentner nicht beseitigt wird, sondern daß sie auch nach der Beschließung dieser Vorlage noch immer Bettler bleiben werden. Sie müssen sich nur die einzelnen Sätze ansehen, die in der Regierungsvorlage enthalten sind, und Sie werden sofort darauf kommen, daß es auch bei diesen Teuerungszulagen nicht möglich ist, das Auslangen zu finden. 600 Kronen jährlich als Teuerungszulage bei Erwerbsunfähigkeit von über 41 2/3 % bis 66 2/3 %, von 900 Kronen bei einer Erwerbsunfähigkeit von über 66 bis 83 % und 1200 Kronen jährlich bei einer Erwerbsunfähigkeit von über 83 %, also bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit - das sind doch völlig ungenügenden Summen. Sie haben vom Herrn Berichterstatter hören können, daß aufgrund der statistichen Ausweise der Unfallversicherungsanstalten die Renten aus der Vorkriegszeit so niedrig sind, daß sie bei den heutigen Verhältnissen mit Recht als ein Pappenstil bezeichnet werden können. Und nun rechnen Sie zu den vielfach vorkommenden Renten von mitunter weniger als 300 Kronen jährlich bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit die höchste Teuerungszuzulage von K 1200 hinzu, so wird eine Rente mit Teuerungsbeitrag von nicht einmal 2000 Kronen Höchstbetrag im Jahre herauskommen. Fragen wir uns nun, ob so ein Krüppel, der vollständig erwerbsunfähig ist, mit diesem Betrage sein Leben fristen kann. Es wird also der größte Teil der Unfallsrentner auch weiterhin Bettler bleiben und entweder der Armenversorgung der Gemeinde zur Last fallen, oder, nachdem die Armenversorgung der Gemeinden in den meisten Fällen unzureichend ist, gezwungen sein, von Haus zu Haus zu gehen und um milde Gaben zu betteln. Wenn ich von der Armenversorgung spreche, so möchte ich auch einige Worte hiezu sagen. Die Armenversorgung ist in den großen Städten, wo es doch etwas besser aussieht, elend, wie elend ist sie aber erst auf dem flachen Lande draußen. Wir haben zum Beispiel bei uns in Brünn bei der offenen Armenflege eine Höchstunterstützung von K 1.20 täglich pro Person und dabei kostet bei uns 1 Liter Milch nach den vorgeschriebenen Höchstpreisen 3 Kronen bis 3 Kronen 40 Heller. Es ist ganz klar, daß kein einziger Unfallsrentner imstande ist, von der Unfallsrente samt Teuerungszulage, selbst wenn Sie die Armenunterstützung hinzunehmen, sein Auslangen finden kann. Es hat daher ein Vorschlag der Arbeiterunfallversicherungsanstalt für Mähren und Schlesien dahin gelautet, daß man die Teuerungsbeiträge nicht nur nach dem Grade der Erwerbsfähigkeit, sondern auch nach den Zeitpunkte, in welchem der Rentenanfall eíntrat, abstufen möge, so daß, je weiter zurück der Rentenanfall liegt, desto höhere Zuschüsse gegeben würden, weil die Löhne in früherer Zeit bedeutend niedriger gewesen sind, als im Jahre 1921. Jetzt aber werden alle Rentner der Vorkriegszeit mit den Rentnern der Kriegszeit und der Nachkriegszeit bis zum Jahre 1921 gleich behandelt. Wir haben uns damals in der Anstalt gesagt, daß es vorteilhafter wäre, wenn man den Rentnern mit niedrigen Renten, einen höheren Zuschuß einrä umen würde, als jenen, die infolge höheren Verdienstes schon eine höhere Rente zu erzielen vermochten. Weil nun diese Vorlage nach dieser Richtung hin, was die Höhe des Zuschusses anbelangt, nicht entspricht, haben unsere Vertreter im sozialpolitischen Ausschusse eine Reihe von Abänderungsanträgen gestellt. Sie verlangten eine Erhöhung der Sätze der Regierungsvorlage von 600 Kronen, 900 Kronen und 1200 Kronen auf 900 Kronen beziehungsweise 1200 und 1500 Kronen, je nach dem Grade der Erwerbsunfähigkeit. Wir verlangten außerdem, daß bei Familienangehörigen 650 K, beziehungsweise 325 K als Zulagen bewilligt werden, und bei jenen Rentnern, die fremder Hilfe bedürftig sind, ein Rentenzuschuß von 2250 Kronen. Wir haben ferner auch verlangt, daß die Höchstrenten, die Maximalgrenzen von 24 00 Kronen auf 3600 Kronen, von 3600 auf 4800 und von 4800 auf 6000 Kronen erhöht werden. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda inž. Botto.)
Sie werden zugeben, daß diese Sätze nicht zu hoch sind, daß die Anträge nicht gestellt wurden, um zu lizitierem, sondern lediglich um den Unfallsrentnern etwas mehr, als in der Regierungsvorlage enthalten ist, zu geben. Dabei will ich bemerken, daß eine Unfallversicherungsanstalt - das Gutachten der Prager ist mir nicht bekannt - nämlich die Anstalt für Mähren und Schlesien, in ihrer Äußerung höhere Sätze beantragt hat, als in der Regierungsvorlage enthalten sind. Sie ersehen also schon aus dieser Äußerung, daß es möglich gewesen wäre, etwas höhere Sätze, als sie in der Regierungsvorlage vorgesehen sind, zu bewilligen. Man hat jedoch im Ausschusse alle unsere Abänderungsanträge abgelehnt. Die Herren Unternehmer oder deren Vertreter haben noch Garantien dahingehend verlangt, daß die Prämien bezw. die Beiträge unter keinen Umständen erhöht werden dürfen, und erklärt, daß sie für diese Vorlage nur dann sti mmen können, wenn sie keine Beitragserhöhung auf sich zu nehmen brauchen. Ein Malheur, wenn die Herren Unternehmer gezwungen würden, für diese armen Teufel, die in ihren Betrieben die Gliedmaßen eingebüßt haben, dort zu Krüppeln geworden sind, etwas höhere Beiträge zu bezahlen! Aber es besteht nicht einmal die Gefahr, daß eine bedeutende Beitragserhöhung aus diesen Gründen notwendig wird. Denn wir haben ja gesehen, daß die Gebahrung der Unfallversicherungsanstalten in den letzten Jahren sehr günstig gewesen ist, wobei ich darauf verweisen will, daß diese günstige Gebahrung sicherlich in erster Linie durch die Verkürzung der Arbeitszeit, durch die Einführung des Achtstundentages herbei geführt wurde. Die Zahl der Unfälle wir haben leider die statistischen Daten noch nicht, um das auf Grund der Statistik nachzuweisen - ist zurückgegangen und es ist so gekommen, wie wir es bei der Vertretung der Forderung nach der verkürzten Arbeitszeit immer gesagt haben: daß die Verkürzung der Arbeitszeit günstig auf die Unfallsgefahr einwirken wird und daß die Zahl der Unfälle kleiner werden wird.
Neben diesen Anträgen, die abgelehnt wurden, haben wir auch noch zwei andere Anträge gestellt. Es ist in dem Gesetze nicht klar zum Ausdruck gebracht, daß die Teuerungsbeiträge auch während der Dauer des Heilverfahrens zu zahlen sind. Nun ist es außer Frage, daß auch während des Heilverfahrens der Teuerungsbeitrag bezahlt werden muß, schon im Interesse des Rentners selbst, weil es unter Umständen vorkommen kann, daß das Krankengeld nicht so hoch ist, als Unfallsrente und Teuerungsbeitrag zusammen. Also schon im Interesse des Rentners muß festgelegt werden, daß auch während des Heilverfahrens die Teuerungsbeiträge zu bezahlen sind und es ist nun etwas Selbstverständliches, daß unter solchen Umständen der Krankenkasse ein Regreßrecht zusteht, und zwar für den Aufwand während der Zeit des Heilverfahrens und daß der Rentner den Überschuß einzuziehen berechtigt ist.
Es wurde in der Begründung der
Regierungsvorlage, u. zw. im Berichte durch den Herrn Berichterstatter
auf diesen Mangel, auf den wir hingewiesen haben, Rücksicht genommen
und festgestellt, daß es selbstverständlich sei, daß der Teuerungsbeitrag
auch während der Heilverfahrenszeit zu bezahlen sei. Nun hat der
Herr Berichterstatter außerdem mitgeteilt, daß er selbst eine
Änderung des § 1 der Regierungsvorlage beantragt, und er hat diese
Änderung als eine stilistische bezeichnet. Es ist aber keine nur
stilistische Änderung, sondern der Wortlaut des Geesetzes könnte
Veranlassung dafür bieten, daß manchen Rentnern der Teuerungsbeitrag
vorenthalten würde. Es hieß nämlich in der Gesetzesvorlage, daß
der Anspruch auf den Teuerungsbeitrag allen jenen Personen zustehe,
die einen Unfall vor dem 1. Juli 1921 erlitten haben und im Bezuge
der Rente stehen. Die Rentenzuerkennung erfolgt jedoch durch die
Unfallversicherungsanstalt oft um Monate im nachhinein. Deswegen
ist es nicht nur eine stilistische, sondern eine Änderung von
prinzipieller Bedeutung, die nun vom He rrn Berichterstatter über
unsere Anregung beantragt wird, daß allen jenen Personen, die
einen Unfall vor dem 1. Juli 1921 erlitten haben, ohne Rücksicht
darauf, ob ihnen die Rente bereits zuerkannt wurde, dieser Zuschlag
bezahlt werden muß, wenn sie nur Anspruch auf die Rente haben.
Diese Änderung des Gesetzes, welche eine Sicherung für den Rentner
bedeutet, daß er den Teuerungsbeitrag bekommen muß, auch wenn
die Rente noch nicht zugemessen worden ist, müßte vorgenommen
werden. Mit Rücksicht aber auf den Umstand, daß der Herr Berichterstatter
sich dem Antrage auf diese Änderung des Gesetzes angeschlossen
hat, ziehen wir unseren diesbezügl. Antrag zurück. Wir werden,
obwohl das Gesetz uns nicht entspricht, obwohl unsere Abänderungsanträge
im Ausschuß abgelehnt wurden und wir leider nicht alles zu erzielen
ver mochten, was wir versuchten, dennoch für dieses Gesetz stimmen,
weil es eine wesentliche Verbesserung des bisherigen Verhältnisses
bedeutet. (Souhlas a potlesk na levici.)