Pátek 9. bøezna 1923
Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 197. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v pátek dne 9. bøezna 1923.
1. Øeè posl. Hackenberga (viz str. 2481 tìsnopisecké zprávy):
Meine Damen und Herren! Wenn es sich bei dieser Regierungsvorlage ausschließlich um die Regelung des Telegraphenwesens handeln würde, könnten wir diese Vorlage annehmen, könnten uns allenfalls damit begnügen, durch Abänderungsanträge zu einzelnen Bestimmungen Abänderungen an der Regierungsvorlage zu erstreben. Wenn wir uns aber diese Vorlage ansehen, finden wir, daß es eigentlich nicht eine Vorlage zur Regelung des Telegraphen- und Telephonwesens ist, sondern, daß diese Vorlage nichts anderes als eine Ergänzung zu dem Schutzgesetze der Republik ist, welches Sie vor einigen Tagen in diesem Hause beschlossen haben. Es handelt sich in dieser Vorlage nicht vo wiegend um die Regelung des Telegraphenwesens, um Einrichtung eund Instandhal tung und Monopol, ihre Hauptbestimmungen sind yielmehr Strafbestimmungen, ziemlich drakonische Strafandrohungen für Übertretungen, die in einer Anzahl von Paragraphen niedergelegt werden sollen. Was ist Telegraph und Telephon? Ein notwendiges Verkehrsmittel; und als Regelung dieses Verkehrsmittels sollte diese Vorlage auch behandelt werden. Aber das Hauptgewicht in den einzelnen Bestimmungen ist nicht auf diese Regelung gerichtet, sondern vor allem darauf, wie es möglich ist, zu drosseln, wie es möglich ist, zu zensurieren, und wie es möglich ist, einzustellen. Wir haben schon im Ausschuß darauf verwiesen, daß wir aus prinzipiellen Gründen gegen diese Bestimmungen der Vorlage Stellung zu nehmen Ursache haben. In erster Linie finden wir eine solche Bestimmung in § 10, der besagt, daß die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt sei, den Telegraphenbetrieb während eines Krieges oder dann ganz oder zum Teile einzustellen oder einzuschränken, wenn im Innern des Staates oder an seinen Grenzen Ereignisse eintreten, welche in erhöhtem Maße das Staatsganze, seine republikanische Form, die Verfassung oder die öffentliche Ruhe und Ordnung bedrohen, oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses. Der Verfassungsausschuß nahm an dieser Bestimmung des § 10 eine Änderung vor, aber lediglich dahin, daß diese Bestimmung genau angepaßt wurde dem Wortlaute des Schutzgesetzes in seinen einzelnen Bestimmungen. Erst bei Beratung des § 15, als schon über alle Paragraphen bis § 14 abgestimmt war, am man darauf, daß es denn doch nicht angebe, so ohne weiteres zu erklären, die Verhängung der Zensur, die Einstellung des Telegraphenverkehres sei möglich, wenn die öffentliche Ruhe und Ordnung im Innern des Staates gefährdet sei. Wer habe denn zu verfügen, wer zu entscheiden, ob eine solche Notwendigkeit gegeben sei; und es wurde erst bei Beratung der §§ 15, 17, 18 und 21 ein Subkomitee eingesetzt, welches sich mit einer präziseren Formulierung dieser Bestimmungen der Gesetzesvorlage zu beschäftigen hatte. Das Subkomitee hat nun für den § 15 eine ganz andere Formulierung gewählt und gesagt, daß eine Zensurierung von Telegrammen, die Aufhebung des in anderen Bestimmungen des Gesetzes angeordneten Amtsgeheimnisses angeordnet und durchgeführt werden kann während des Krieges oder dann, wenn ie außerordentli chen Vorkehrungen auf Grund des Gesetzes vom 14. April 1920 angeordnet werden. Nur dann soll eine solche ensurierung durchgeführt werden. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Buøíval.)
Das Subkomitee und auch der Verfassungsausschuß auf Grund des Berichtes des erwähnten Subkomitees haben weiters gesagt, daß eine Anordnung der Zensur und die Aufhebung des Geheimnisses vom Minister des Innern verfügt werden kann. Im § 10 wird nun bestimmt, daß die Postund Telegraphenverwaltung berechtigt ist, den Telegraphen- und Telephonverkehr entweder ganz oder teilweise für bestimmte Gebiete einzustellen. Die untergeordnete Instanz also, die Post- und Telegraphenverwaltung, ist berechtigt, den Betrieb entweder für das ganze Gebiet oder für einen Teil des Staatsgebietes vollständig einzustellen und erst das Ministerium des Innern ist nach den Bestimmungen des § 15 berechtigt, die weniger harten Maßnahmen zu verfügen, namentlich die Zensur und die Aufhebung der Geheimhaltung. Nun haben Sie ähnliche Bestimmungen auch in den §§ 15, 18 und 21, gegen die wir aus eben denselben Gründen wie gegen die §§ 10 und 15 grundsätzlich Ursache haben, Stellung zu nehmen. Und wir fragen uns, ob es wirklich notwendig ist, diese Bestimmungen und die drakonischen Strafbestimmungen überhaupt in diese Vorlage, in der eigentlich eine Regelung des Telegraphenund Telephonwesens erfolgen soll, aufzunehmen. Wir bestreiten das, u. zw., weil schon im letzten Absatz des § 10 solche Bestimmungen enthalten sind, die in weitestgehendem Maße der Beh rde die Möglichkeit geben, Vorkehrungen für die Sicherheit des Staates nach Innen und Außen zu treffen. Der Schluß des § 10 lautet nämli ch folgendermaßen: "Privattelegramme, Phonograme oder Telephongespräche, deren Inhalt gegen die Sicherheit des Staates oder dessen Wirtschaftsinteressen gerichtet ist, oder den Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widerspricht, sind von der Beförderung ausgeschlossen". Ich frage Sie: wenn man in einen Paragraphen eine solche Bestimmung aufnimmt, die den Behörden die weitestgehende Vollmacht erteilt, ist es daneben noch notwendig, die Einstellung, die Zensur, die Aufhebung der Geheimhaltung der Telegramme und der Telephongespräche noch in anderen Paragraphen zu verfügen? Wir wissen, daß sich das alles während der Kriegszeit im alten Österreich abgespielt hat, wir wissen, welche schwere Schädigungen des Wirtschaftslebens durch Einstellung des Telegramm- und Telephonverkehres, welche Unsicherheit durch die Zensur herbeigeführt wurde und wie wir - und Sie auch mit - Ursache hatten, sich über diese Maßnahmen, die auf Grund der früheren Verordnungen und Verfügungen erlassen worden sind, zu beschweren. Und Sie wissen, daß diese drakonischen Maßnahmen und all die Verordnungen und Verfügungen im alten Österreich es nicht unmöglich gemacht haben, einen Verkehr herbeizuführen zwischen Inland und Ausland und zwischen Faktoren im Inland selbst, die gegen den Staat und seine Einrichtungen konspirierten. Die Herren von den Majoritätsparteien, die hier sitzen, wenigstens eine ganze Anzahl von ihnen, wissen schon, wie sie es im alten Österreich gemacht haben, den Verkehr aufrecht zu erhalten, und sie wissen sicherlich, daß man auch durch solche Bestimmungen, wie sie in der gegenwärtigen Vorlage enthalten sind, einen solchen Verkehr nicht unterbinden kann. Deswegen ist es also ganz zwecklos und widersinnig, die Bestimmungen der §§ 15, 17 und 18 usw. in dem Gesetz aufrecht zu erhalten, insbesondere mit den drakonischen Strafbestimmungen, wie sie aus dem Schutzgesetz entnommen worden sind, deshalb zwecklos und widersinnig, weil all Vorkehrungen schon durch den Schlußabsatz des § 10 getroffen sind.
Aus all den Gründen, die ich hier angeführt habe, haben wir alle Ursache, gegen dieses Gesetz, mit welchem wir, wie ich sagte, wenn es eine Regelung des Telegraphen- und Telephonwesens beinhalten würde, einverstanden sein könnten, zu stimmen und Stellung zu nehmen. (Souhlas na levici.)
2. Øeè posl. dr. Kafky (viz str. 2482 tìsnopisecké zprávy):
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 7. Feber dieses Jahres, glaube ich, ist uns ein Gesetz auf die Pulte gelegt worden, das sich als Gesetz über die Telegraphen bezeichnet. Als ich dieses Gesetz, d. h. eigentlich nur seinen Titel, flüchtig las, hatte ich das Gefühl, daß uns endlich einmal ein angenehmes Gesetz zur Behandlung vorgelegt wird, ein interessantes Gesetz, keines jener Gesetze aus der Serie der politisch anrüchigen Vorlagen und Entwürfe, an die wir in der letzten Zeit schon so gewöhnt worden sind. Ich habe mich auch, wenn ich so sagen darf, als Jurist darauf gefreut, an einem Gesetz mitzuarbeiten, das uns eine Kodifikation des modernen Rechtes der Telegraphie, des Telephons und der Radiotelegraphie bringen wird. Aber wie so oft, haben wir auch hier eine kleine oder, besser gesagt, große Enttäuschung erlebt; vor allen Dingen ist nämlich mein juristisches Interesse sehr bald erlahmt, als ich sah, daß dieses Gesetz, das sich ein wenig überschwänglich "das Gesetz über die Telegraphen" nennt, von irgendeiner Kodifikation des Telegraphenrechtes weit entfernt ist, daß das ganze zwar in der Literatur sehr gut bebaute, aber in der Gesetzgebung noch keineswegs erschöpfte Gebiet des Telegraphen-, Telefon- und Radiotelegraphenrechtes, hier keineswegs kodifikatorisch behandelt worden ist, sondern daß an nur eine ganz bestimmte Anzahl von Fragen herausgegriffen hat und, was ich gleich hinzufügen möchte, keineswegs jene Fragen, die vom Standpunkt der Allgemeinheit ein besonderes Interesse verdienen oder eine besondere Dringlichkeit besitzen. Ich meine vielmehr und werde mir erlauben, das auch zu beweisen, daß die Motive zu der plötzlichen Einbringung eines solchen Spezialgesetzes, von dem der Motivenbericht selbst behauptet, daß es sich keineswegs um eine umfassende Gesetzgebung über das Telegraphenrecht handelt, auf ganz anderen Gebieten zu suchen sind. Wir werden erfahren, wo diese Motive zu finden sind. Da es sich hier auch nicht um wirkliche Kodifikationsarbeit handelt, sondern um die Einführung gewisser Spezialsatzungen, so war, wie ich hier feststellen muß, die Vorbereitung des Gesetzes ziemlich mangelhaft, mangelhaft sowohl die Vorlage, als auch ihre Behandlung im Ausschuß. Ich möchte über die selts ame Erscheinung bezüglich der Nichtzuziehung oppositioneller Vertreter in das Subkomité zur Beratung dieses Gesetzes nach gewissen Aufklärungen, die ich erhalten habe, keine Bemerkungen machen, aber ich will feststellen, daß ich dem Subkomité nicht beigewohnt habe, demselben nicht zugezogen worden und deswegen auch nicht in der Lage bin, die Mitverantwortung an dem Entwurfe zu übernehmen, wie er aus dem Subkomité hervorgegangen ist.
Die erste Frage, welche das Gesetz, im wesentlichen auf der Basis der bestehenden Gesetzgebung, behandelt, ist das sogenannte Telegraphenregal, welches nunmehr auch ausgedehnt wird auf das Telephon und auf die Radiotelegraphie. Ich will über die Frage, ob und inwieweit Regalien berechtigt sind, ob und inwieweit sie durch Neuerscheinungen abgelöst werden könnten, in diesem Zusammenhange nicht eingehen. Aber darauf möchte ich aufmerksam machen, daß sich das alte Regal hinsichtlich der Radiotelegraphie plötzlich in einer erweiterten Form zeigt. Während nämlich bei Telegraph und Telephon - die daher entweder vom Staat allein durchgeführt werden können oder doch jedenfalls der Konzessionierung des Staates bedürfen - nur die Erhaltung, die Errichtung und die Führung von Telephon- und Telegraphenlinien und radiotelegraphischen Anstalten in das Regal fällt, wird jetzt plötzlich betreffs der Radiotelegraphie gesagt, daß auch die Erzeugung, der Verkauf, die Aufbewahrung und die Einführung der betreffenden Apparate aus dem Ausland nur unter der Aufsicht des Staates und auf Grund einer Konzession der staatlichen Behörden gestattet ist.
Meine sehr verehrten Herren! Ich spreche vorläufig nur vom wirtschaftlichen Standpunkt und möchte Sie darauf aufmerksam machen, daß wir einer derartigen Erweiterung des Konzessionszwanges, einer derartigen neuerlichen Einengung des freien Handels und des freien Verkehres nicht zustimmen können und daß wir erstaunt sind, daß auf Seite der verehrlichen Koalitionsmehrheitsparteien, welche im allgemeinen gleichfalls Anhänger der freien Wirtschaft sind, sich hier entschlossen haben, den Konzessionszwang in einem ganz unnötigen und unzulässigen Sinne einzuführen.
Der Motivenbericht gibt als Grund für diese Erweiterung des Konzessionszwanges auf die Erzeugung, auf den Verkauf u. s. w., die besondere Natur der radiotelegraphischen Einrichtungen u. s. w. an. Ich halte das für eine sehr magere Begründung und glaube, daß gegenüber dieser mageren Begründung die Gegenargumente stark im Übergewichte sind. Diese Gegenargumente finde ich darin, daß, wenn dieser Konzessionszwang eingeführt wird, vor allen Dingen der Anreiz verschwindet, der in anderen Staaten besteht und unterstützt wird, auf dem Wege der Privatkonkurrenz zu einer Vervollkommnung der radiotelegraphischen Einrichtungen zu gelangen, daß vor allen Dingen der Anreiz zu einer Verbilligung dieser Einrichtungen entfällt, d. h., daß der Anreiz entfällt, durch Verbilligung der Einrichtungen und durch technische Vervollkommnung dazu zu gelangen, was man in England und Amerika mit Erfolg anstrebt, nämlich eine Erweiterung der radiotelegraphischen Benützung durch die Bevölkerung selbst. Ich glaube, andere Staaten haben geradeso den Schutz ihrer Interessen, der Sicherheit des Staates, den Schutz vor fremder Invasion und fremder Spionage im Auge, wie der èechoslovakische Staat, aber sie sehen sich doch nicht veranlaßt, hier auf diesem Umwege einen neuen Konzessionszwang und eine neuerliche Einengung der wirtschaftlichen Freiheiten herbeizuführen. Wir sehen also einen Widerstand gegen die Verbreitung und Verbilligung der Radiotelegraphie, und vor allem anderen einen Widerstand gegen ihre technische Vervollkommnung. Denn es ist ganz klar, daß wenn hier einzelne wenige konzessionierte Unternehmungen bestehen werden, diese sich sehr bald kartellieren und keinerlei Interesse daran haben werden, sich irgendwie anzustrengen, zu billigeren Preisen oder zu einer höheren technischen Vervollkommnung zu gelangen, da sie sich weder gegenüber ausländischer noch inländischer Konkurrenz zu behaupten haben werden.
Meine Herren! Die nähere Art, wie diese Konzessionen erteilt werden sollen, behält der § 5 der Vorlage einem Gesetz vor. Dieses Gesetz kenne ich nicht, aber es sickert manches darüber durch, so z. B., daß die Beantwortung der Frage, ob eine Konzession zu erteilen ist, einzig und allein in das Ermessen des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Postministerium gestellt sein wird und daß der sonst in Verwaltungssachen gewährte Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof hier ausgeschlossen sein wird. Diese Behörden werden also in der Lage sein, ohne Anführung von Gründen die Konzession in einem Fall zu gewähren, in einem anderen zu verweigern. Glauben Sie nicht, meine sehr verehrten Herren, daß auf diesem Wege die Möglichkeit der Begünstigung besteht, daß das jeweilige Regime eine ihm genehme Firma bevorzugen, eine nicht genehme zurücksetzen kann? (Posl. Patzel: Vielleicht ist das der Zweck der Übung!) Ich glaube selbst. Es soll in diesem Gesetze - vielleicht verrate ich damit ein Geheimnis... (Posl. Patzel: Da können Sie eingesperrt werden!) Noch nicht. (Posl. Patzel: Das Schutzgesetz hat doch rückwirkende Kraft!) Nein, die besteht nicht! - festgesetzt werden, daß unter Umständen die Postdirektion die Besitzer einer erlaubten Station zwingen kann, ihre Apparate von einem bestimmten Lager zu beziehen, in das eine bestimmte Fi rma geliefert haben wird. Glauben Sie nicht, meine sehr verehrten Herren, daß durch diese Bestimmung des erwähnten Gesetzes neuerlich wiederum die Möglichkeit der Protektion eintreten wird? Ich spreche vorläufig absichtlich nur von einer Protektion. Es soll in diesem Gesetze auch die Möglichkeit gegeben sein, die Konzession zwar zu erteilen, sie aber auf ein Minimum einzuschränken. Es kann also unter Umständen die Konzession erteilt, aber eingeschränkt werden auf die Herstellung von 5 oder 10 Apparaten innerhalb einer bestimmten Zeitperiode. Glauben Sie nicht, daß alle diese Bestimmungen nur geeignet sind, in eine Materie Gesichtspunkte der Protektion und die Möglichkeit der Korruption hineinzutragen, und glauben Sie nicht, daß es im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung, im Interesse der technischen Vervollkommnung, im Interesse der Verbilligung und der Verbreitung des radiotelegraphischen Verkehres innerhalb der Bevölkerung richtiger gewesen wäre, den freien Verkehr von derartigen Fesseln zu befreien, welche außerdem die Gefahr des Mißbrauches in sich schließen, wobei ich, meine sehr verehrten Damen und Herren, ein näheres Eingehen auf die Frage unterdrücke, ob und inwieweit für die Fassung dieser Best immungen und für die Fassung von Bestimmungen des kommenden Gesetzes der Umstand maßgebend war, daß es in der Èechoslovakischen Republik meines Wissens eine Aktiengesellschaft gibt, welche "Telegrafia" heißt und an der der Staat und einige bevorzugte Bürger mit ihren Kapitalien beteiligt sind. (Sehr gut!) Ich überlasse die Auswertung dieses von mir angedeuteten Gedankens der Öffentlichkeit.
Soviel über die Bestimmungen des § 5, des § 18, Abs. 4, und der sonst damit im Zusammenhang stehenden Paragraphen, bezüglich deren ich einfach den Antrag stelle, daß sie aus dem Gesetze entfernt werden mögen, daß gerade so wie beim Telegraphen und beim Telephon auch beim Radiotelegraphen die Erzeugung und der Verkauf der Apparate vollkommen freigegeben werde. Die Interessen des Staates bleiben hiebei vollkommen gewahrt.
Mit ganz wenigen Worten will ich auf jene Bestimmungen eingehen, welche die Kompetenzfrage betreffen. Ich will dabei sagen, daß die Kompetenz der Postbehörden und zwar nicht nur des Postminissteriums, sondern, wie der Motivenbericht ausdrücklich sagt, auch die Kompetenzen der untergeordneten Anstalten außerordentlich weit gezogen sind, daß das Kontroll- und Aufsichtsrecht hier in diesem Falle einen sehr weiten Rahmen ausfüllt. Nun, meine sehr verehrten Damen und Herren, hiezu gestatten Sie mir nur eine einzige Bemerkung: Wir haben nichts dagegen und können nichts dagegen haben, daß die Postbehörde sich hier ein gewisses Aufsichts- und Kontrollrecht zuerkennt, aber wir möchten denn doch hier den Wunsch ausdrücken, daß sich die Post-, Telegraphen- und Telefonbehörden nur als das fühlen, wozu sie geschaffen worden sind, nämlich als Organe zur Vermittlung des Verkehres und zur Berücksichtigung von Verkehrs- und Wirtschaftsinteressen (Výkøiky na levici.), und wir verwahren uns schon in diesem Augenblick dagegen, daß diese erweiterten Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse vielleicht dazu verwendet werden; damit einige überflüssige Postbeamte sich den Luxus nationalistischer Extratouren gestatten. Ich habe das seltene Vergüngen, den Herren Postminister bei diesem Gegenstand im Hause anwesend zu sehen und ich möchte daher diese Gelegenheit benützen, ihn auf einen sehr int resessanten Fall aufmerksam zu machen und ihm vielleicht nahezulegen, daß er denn doch seinen Postbeamten mitteilen sollte, daß sie eine andere Aufgabe haben, als Spässe zu treiben, welche, wenn das Schutzgesetz schon vorhanden wäre, zweifellos nach seinen Paragraphen im Interesse des guten Rufes der Republik strafbar wären. (Sehr gut!) Es ist einmal unter anderem - es kommen mir fast jeden Tag Beschwerden in sprachlicher Hinsicht zu, aber diesmal ist es von eigenartig grotesker Natur - vorgekommen, daß jemand an den japanischen Gesandten in Prag eine Einladung zu einem Tee schickte; diese Einladung lautete: "Sei er Exzellenz Mr. Nagaoka, Prag II., japanische Gesandtschaft, Masarykquai." Und diese Einladung kam nach einem Monat an den Absender zurück, mit der Bemerkung, daß es in Prag einen Masarykquai nicht gibt. Ich möchte nun darauf aufmerksam machen, falls das nicht bekannt sein sollte, daß das Wort Quai nicht einmal ein deutsches Wort ist, sondern ein französisches Wort. (Veselost na levici.) Also selbst die Verwendung dieser schreckli chen Sprache ist nicht einmal auf der Adresse erfolgt; trotzd em aber glaube ich, wenn hier ein Brief ankommt, der an die japanische Gesandtschaft überhaupt lautet, ohne daß die Straße angegeben wird, so müßte bei einer halbwegs findigen Post dieser Brief zugestellt werden. Trotzdem hat diese Post, die sonst - wir wollen keine Pauschalvorwürfe erheben - manchmal ganz ausgezeichnet funktioniert und sehr findig sein kann, wenn sie findig sein will, in diesem Falle für notwendig erachtet, ein internationales Gelächter zu erregen, nichts anderes. Wir hoffen, daß der Herr Minister für diesen Fall und für andere Fälle ein gewisses Interesse aufbringen und den Postbeamten wiederum einschärfen wird, daß ihre Aufgabe nicht darin besteht, vier Wochen lang Postsendungen zurückzuhalten, um sie dann mit einer unleserlichen Unterschrift mit einer derartigen sprachrechtlichen Belehrung zu verseren, sondern daß ihre Aufgabe darin besteht, die Sachen zuzustellen, und wenn der Postbeamte schon sein nationales Gewissen beruhigen will, hätte er einfach mit roter Tinte den "Masarykquai" durchstreichen und durch die èechische Bezeichnung ersetzen können. (Pøedsednictví se ujal pøedseda Tomášek.)
Meine sehr verehrten Herren, das Gesetz geht dann au ch auf privatrechtliche Fragen über. Es bespri cht, allerdings in ganz wenigen Sätzen, das Verhältnis zu den Benützern der Anstalten des Telegraphen, des Telefons, des Radiotelegraphen, aber dieses Verhältnis ist ein rein einseitiges. Der Benützer des Telegraphen usw., hat die Pflicht, die Gebühren zu bezahlen, er hat die Pflicht, eine Reihe anderer Bedingungen zu erfüllen, aber irgend ein Schadenersatz für mangelhafte Beförderung und auch für die verschuldete Verspätung oder Entstellung des Telegramms ist dem Benützer dieser Anstalt ni cht gegeben. Ich weiß ganz genau, daß das derselbe Zustand ist, wie er im alten Österreich bestanden hat, aber Sie werden mir zugeben, daß wir in der modernen Zeit es nicht mehr verstehen, auf der einen Seite die ganzen Vorrechte eines Regals und Monopols dem Staate zur Verfügung zu stellen, andererseits aber in einer reinen Verkehrsfrage ihm nicht jene Verpflichtungen aufzuerlegen, welche der Bürger im Privatverkehre von jedem, der mit ihm in Geschäftsverbindung tritt, erwarten kann. Gewiß - ich habe selbst das Schadenersatzrecht in diesem Zusammenhang beh andelt - es gibt gewisse Schwierigkeiten für seine richtige Regelung, und ich erkenne auch ein gewisses fiskalisches Interesse in diesen Fragen an. Aber es muß der Versuch gemacht werden, zwischen dem fiskalischen Interesse und dem Interesse des geschädigten Staatsbürgers, wenn ich so sagen darf, eine mittlere Linie zu finden.
Und nun komme ich zu dem eigentlichen Motiv, warum dieses Gesetz plötzlich in die Debatte geworfen und warum es plötzlich so dringend geworden ist. Ich glaube, sehr verehrte Damen und Herren, daß wir in einer Serie der Schutzgesetze ind und daß auch dieses Gesetz den Ehrennamen eines dritten Schutzgesetzes der Republik verdient. (Sehr richtig!) Das Hauptgewicht ist nicht enthalten in den Paragraphen über die Einrichtung, über das Telephonregal, über die Verpflichtungen der Post gegenüber den Benützern, das Hauptgewicht liegt in den strafrechtlichen Tatbeständen, welche mit großem Raffinement ausgeklügelt erscheinen. Ich weiß nicht, ob das die Herren vom Postministerium aus eigener Kenntnis getan oder ob sie sich die Hilfe des Justizministeriums verschaft haben: Das eine ist jedenfalls richtig, daß hier geradezu wunderbar ausgeklügelte strafrechtliche Tatbestände geschaffen worden sind. Und ich kann mich des Gedankens nicht erwehren, meine sehr geehrten Herren, daß Sie in der Èechoslovakei ein derart fein ausgearbeitetes Telephon- und Telegraphenstrafrecht deshalb besitzen können, weil Sie auf dem Gebiete der Ausnützung des Telephons und Telegraphen gegenüber den Staatsinteressen eine so kollosale Erfahrung wie kaum ein anderes Volk in der Welt besitzen.
Es wäre natürlich ganz vergeblich, Sie aufmerksam zu machen, welch harte Bestimmungen getroffen worden sind. Ich möchte Sie aber ganz kurz darauf aufmerksam machen, daß der § 10, Abs. 2 die Berechtigung erteilt, den Telegraphen, das Telephon und den Radiotelegraphen einzustellen, und aus welchem Gründen? Wenn Krieg ist. Bitte, das ist ein ganz berechtigtes Interesse des Staates; oder dann, wenn im Innern des Staates oder an seinen Grenzen sich Ereignisse begeben haben, welche in erhöhtem Maß die Einheitlichkeit des Staates, seine demokratisch-republikanische Form, die Verfassung oder die öffentliche Ruhe und Ordnung bedrohen. Wir sehen die alten Bekannten aus dem Schutzgesetz wieder, meine Herren, und es ist eigentümlich, daß dieses Post- und Telegraphengesetz schon vorgelegt worden ist, zu einer Zeit, wo das Schutzgesetz noch gar nicht dem Hause vorlag. Bemerkenswerst ist auch die erfreuliche Zusammenarbeit der verschiedenen Ministerien im Interesse der Erfindung von unnötigen strafrechtlichen Tatbeständen und im Interesse einer bedauerlichen Fesselung der demokratischen Freiheitsrechte. Also bitte: Sie haben nötig, meine Herren, das zu tun! Ich frage Sie aber: Haben sie es nötig, außer der Möglichkeit, die Ihnen der Absatz 2 gibt, Privattelegramme, Phonogramme, Telephongespräche, deren Inhalt gegen die Sicherheit dieses Staates oder die wirtschaftlichen Interessen, gegen die geltenden Gesetze oder gegen die Sittlichkeit verstößt - alles Tatbestände aus früherer Zeit - von der Beförderung einfach auszuschließen, haben Sie es nötig, auch noch diese neue Möglichkeit zu schaffen? Ich frage Sie vor allen Dingen, wozu dieser neue Satz, der von wirtschaftlichem Interessen handelt? Glauben Sie wirklich, daß irgend ein noch so intelligenter Post- Telephon- oder Teleso intelligenter Post-, Telephon- oder Telegraphenbeamter in der Lage ist, zu beurteilen, was die wirtschaftlichen Interessen des Staates rechtfertigt oder was sie verbietet? Und glauben Sie nicht, daß auf diese Weise schwerwiegende wirtschaftliche Interessen der Einzelnen und des Staates gefährdet sind, weil die Interessen der Volkswirtschaft in einem Staate auch die Interessen des Staates selbst sind, und daß auf diese Weise Volkswirtschaft und Staat aufs schwerste verletzt werden können? Ich mache nur auf den einen Umstand aufmerksam: Wie verträgt sich überhaupt diese Bestimmung, von der hier die Rede ist, mit der Verpflichtung der Telephonordnung, wonach die Telephonbeamten und beamtinnen nicht berechtigt sind, Gespräche anzuhören, außer soweit sich dies durch die Notwendigkeit des Dienstes ergibt? Ich glaube den Herren weder von der Majorität noch vom Postministerium vorlesen zu müssen, daß der § 6 der Fernsprechordnung lautet, daß das Mithören von Gesprächen über das durch den Dienst geforderte Ausmaß hinaus untersagt ist. Ich frage den Herrn Vertreter des Postministeriums: Bleibt diese Bestimmung bestehen oder wird sie durch das Gesetz aufgehoben? Und noch etwas: Wie komme ich dazu, wenn mein Gespräch eigentlich nicht gehört werden darf, daß der Telephonbeamte überhaupt in die Lage kommt, Schluß zu machen und zu sagen: "Das weitere Gespräch lasse ich nicht zu" u. zw. zu Zeiten, wo eine Zensur nicht besteht, denn § 15 gibt weiter die Möglichkeit, infolge Krieges und infolge der Erlassung der sogenannten Ausnahmsverfügungen im Sinne des Gesetzes vom 14. April 1920 auch noch die allgemeine Zensur zu verhängen. Ich frage Sie - was mir wirklich unklar geblieben ist - wodurch unterscheidet sich die Zensur des § 10, Absatz 3 von der Zensur des § 15? Ich habe nur einen Unterschied gefunden, nach § 10, Abs. 3 hat jedes Telephonfräulein das Recht, von sich aus die Zensur dort, wo sie es wünscht, zu verhängen und eventuell das Gespräch abzuhorchen und einzustellen. Nach § 15 muß erst der Herr Minister des Innern bemüht werden. Das ist der ganze Unterschied, den ich zwischen diesen Fällen gefunden habe. Meine Damen und Herren! Im Ausschusse, der in gewissem Sinne päpstlicher war als der Papst, ist noch im § 15, Zl. 1 folgender Satz hinzugefügt worden: Die Verpflichtung bezüglich des Post- und Telephongeheimnisses gilt nicht, soweit durch Gesetze unter Strafe gestellt ist die allgemeine Verpflichtung, bestimmte Straftaten anzuzeigen. Diese Bestimmung ist mir wiederum vollkommen unverständlich. Sie gilt nicht für Zeiten der Zensur, sonder sie gilt für normale Zeiten, und ich frage mich, was das heißen soll. Ich glaube, wenn ein Post- oder Telegraphenbeamter durch Zufall in die Kenntnis eines strafbaren Tatbestandes kommt, so ist es seine Pflicht, es anzuzeigen oder nicht, je nach-dem die allgemeinen Strafgesetze es sagen, denn er ist von dieser Pflicht durch kein Strafgesetz ausgenommen. Das ausdrücklich noch in dieses Gesetz hineinzunehmen, kann gar keinen anderen Charakter haben als die Einsetzung des Staatsgerichtshofes. Geradeso wie durch die Einsetzung des Staatsgerichtshofes den normalen Gerichten gesagt wird: "Ihr seid mir nicht verläßlich genug und ich werde jetzt ein eigenes Gericht schaffen, dem ich direkt, durch seine Einsetzung, den Auftrag gebe, besonders scharf und verläßlich zu sein," geradeso bewirken Sie durch diesen Satz, daß Sie den Telegraphen- und Telephonbeamten nahelegen, zu denunzieren. Das ist der eigentliche Zweck der Aufnahme dieser Bestimmung, die, wie ich bemerken will, nicht vom Ministerium verlangt worden ist, sondern bezüglich welcher der Ausschuß eine Fleißaufgabe gelöst hat. (Výkøiky na levici.)
Meine Damen und Herren! Bei § 15 ist auch noch eine andere Bemerkung zu machen. (Posl. Patzel: Sind Brieftauben auch schon Regal?) Nein. Der § 15 sagt, daß im Kriege und wenn Ausnahmsverfügungen getroffen worden sind, die Zensur durch das Ministerium des Innern verhängt werden kann und daß in demselben Augenblick automatisch, abgesehen von den Fällen des Strafgesetzes und der Konkursordnung, die Post- und Telephonverwaltung von dem Telephon- und Telegraphengeheimnis allgemein entbunden ist. Ich habe mich im Gespräch mit dem Herrn Vertreter des Postministeriums informiert und gebe loyal zu, daß das unbedingt Absicht des Ministeriums war, diese Befreiung vom Post- und Telephongeheimnis nur durchzuführen, soweit es sich um die Bekanntgabe gewisser hier interessierenden Fakten an die in Betracht kommenden Behörden anlangt. So wie der Paragraph aber hier steht, gibt er jeder Postverwaltung und auch den Organen derselben die Möglichkeit, wenn einmal diese Zensur eingeführt ist, einfach Privatgespräche zu belauschen und von dem Inhalt dieser durchaus ungefährlichen Privatgespräche jemandem zu Zwecken wirtschaftlicher Interessen Mitteilung zu machen. Es ist beispielsweise der Konkurs über jemanden verhängt worden. Infolge der Konkursordnung können seine Telephongespräche abgehört werden und nach dem Schlußsatz des § 15 ist hier ausdrücklich gesagt, daß in diesem Augenblicke das Telegraphen- und Telephongeheimnis allgemein erlischt. Die Telephonverwaltung und ihr Organ sind meiner Ansicht nach nach dem jetzigen Wo rtlaut des Gesetzes einfach in der Lage, wenn z. B. der Kridatar von seiner Bankfirma die Mitteilung erhält, er solle sich Phönix oder andere Aktien kaufen, weil diese anscheinend steigen werden, von diesem Telephongespräch seiner Schwiegermutter oder jemand anderem, den er durch die Gewährung eines Börsentips begünstigen will, Gebrauch zu machen. Ich habe zu § 15 infolgedessen einen Antrag gestellt und verlangt, daß ausdrücklich gesagt ist, daß die Entbindung vom Telegraphen- und Telephongeheimnis nur bestehen kann zugunsten der in Betracht kommenden Gerichte und Behörden. In den Paragraphen, die weiter folgen, ist nun vor allem eines zu bemerken - ich will mich über die strafrechtlichen Tatbestände nicht des näheren auslassen. Sowohl im § 17 als auch im § 18 sind Tatbestände nebeneinander gestellt, die unter gewissen Umständen ein Vergehen - pøeèin - und unter anderen Qualifikationsmomenten ein Verbrechen darstellen. Das Qualifikationsmoment, das aus einem Vergehen ein Verbrechen macht, ist nun in beiden Fällen entweder der Umstand, daß die Tat begangen wird während eines Krieges - bitte, darüber läßt sich ohne weiteres reden, vor allem ist dieses Qualifikationsmoment deshalb akzeptabel, weil jeder es weiß, wenn Krieg ist. Aber außerdem ist ein Qualifikationsmoment gegeben, wenn die Tat begangen wird zu einer Zeit, in der entweder im Innern des Staates oder an den Grenzen Ereignisse eingetreten sind, welche in erhöhtem Maße die Einheitlichkeit des Staates, seine demokratisch-republikanische Form oder die öffentliche Ordnung und Ruhe bedrohen. Meine Damen und Herren, ich sage, daß ich schwer verstehe, wie man einen derartigen strafrechtlichen Tatbestand konstruieren kann, denn es ist soviel Kautschuk drin und es ist hier ein wichtigstes Qualifikationsmoment des Tatbestandes derart unklar, subjektiv unerfaßbar, daß ich glaube, daß man diese Formulierung vom rein stra frechtlich-technischen Standpunkt aus ablehnen muß. Wie kann dieser arme Mann wissen, der, sagen wir in einem kleinen Ort in Nordböhmen lebt, daß an den Grenzen der Slovakei Ereignisse eingetreten sind, welche einen bedrohlichen Charakter für den Staat haben? Wie kann er das wissen, wo doch sicher vor und nach dem Schutzgesetz die Regierung und alle offiziösen und offiziellen Blätter ein Inte resse daran haben werden, das Entstehen dieser bedrohlichen Ereignisse der Öffentlichkeit nicht bekannt zu geben, sondern zu verschleiern. Es entsteht also irgend etwas, wovon er nichts weiß, und weil es entstanden ist, trotzdem er nichts davon wissen konnte, wird er statt eines Vergehens mit drei Monaten, wegen Verbrechens mit 5 Jahren bestraft. Ich habe auch in dieser Hinsicht zwei Abänderungsanträge zu den §§ 17 und 18 gestellt, in welchen es heißt, daß, wenn man schon Bestrafungen in erhöhtem Maße vornimmt, man klare Voraussetzungen schaffen muß, nicht nur, wenn ein Krieg ausbricht, sondern auch dann, wenn im Sinne des Gesetzes aus dem Jahre 1920 Ausnahmsverfügungen erlassen worden sind.
Ich bin mir über das Schicksal aller dieser Abänderungsanträge nicht klar, aber ich muß annehmen, daß es doch auch in Ihrem Interesse gelegen sein muß, ein Gesetz zu schaffen, welches sich rechtlich sehen läßt und welches vor allen Dingen gerecht erscheint. Allerdings, die Erfahrungen der letzten Zeit rechtfertigen in mir nicht die Hoffnung, daß Sie für Erwägungen zugänglich sind, welche, wenn ich mich so ausdrücken darf, die strafrechtliche Reinheit unserer Gesetzgebung sicherstellen sollen. Dieses Gesetz ist in seinen strafrechtlichen Bestimmungen ein Ableger des großen Schutzgesetzes und ich kann nicht anderes sagen, wenn ich dieses Gesetz lese und wenn ich erwarte, daß wir nun eine ganze Reihe von Gesetzen bekommen werden, alle zu dem Zwecke, um sich dem erhöhten Schutze der Republik anzupassen, ich kann nichts anderes sagen als: Das eben ist der Fluch der bösen Tat, daß sie fortzeugend Böses muß gebären. Sie werden allmählich zur Einschränkung und Aufhebung aller bürgerlichen Freiheiten, die Sie noch in irgend einem Neben. gesetz gewährt haben, übergehen zu dem Zwecke, um sich nur nicht durch das Gesetz zum Schutze der Republik in dem Schutz des Staates überbieten zu lassen. Das ist die Tendenz des Gesetzes.
So gerne wir mitgearbeitet hätten an einer sachlichen Kodifikation des Telegraphenrechtes, deren Bedeutung und Wert wir anerkennen, so sehr müssen wir es ablehnen, auch nur im mindesten eine Stimme abzugeben dafür, daß wieder ein neues Schutzgesetz, wenn auch stark verbrämt und aufgeputzt, in die Sammlung der Gesetze aufgenommen werde.
Sie können, meine verehrten Herren, Schutzgesetz nach Schutzgesetz beschließen, meine feste Überzeugung ist es - und es wird sich geschichtlich bewahrheiten - daß es in diesem Staate nur ein wirksames Gesetz zum Schutze der Republik gibt, und das ist eine veränderte Verfassungsurkunde, die, aus dem freien Willen aller Nationen geboren, allen Nationen jene Rechte gewährt, welche nach den angeborenen Rechten der Menschhe it ihnen zukommen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Demokratie und Freiheit! (Souhlas na levici.)
Konec 6. zasedání v I. volebním období.