Pátek 11. kvìtna 1923
Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 210. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v pátek dne 11. kvìtna 1923.
Øeè posl. Jokla (viz str. 334 tìsnopisecké zprávy):
Hohes Haus! Der vorliegende Gesetzentwurf hat in der breiten Öffentlichkeit keine nennenswerte Beachtung gefunden. Und doch ist diese Gesetzesvorlage eine der reaktionärsten, die sich würdig dem Schutzgesetz, das vor kurzem beschlossen worden ist, anreiht. Es ist die Verankerung der brutalsten Willkür und deren Umkleidung mit einem Schein des Rechtes. Die weite Öffentlichkeit hat zwar nicht viel Notiz von dem Entwurfe genommen, aber die direkt betroffenen Kreise, die Offiziere, Unteroffiziere und Ruheständler, haben duch Monate eine heftige Agitation gegen diese Vorlage geführt. Der Svaz der Offiziere ist dabei den maßgebenden Faktoren so auf die Nerven gegangen, daß man indirekt ihm sogar mit der Auflösung gedroht hat. Das zeigt schon, welchen Verhältnissen wir entgegengehen. Eine Reihe bekannter èechischer Offiziere hat öffentlich gegen diese Gesetzesvorlage Stellung genommen. Ich verweise auf die Namen Kutlvašr und den Generalstabsobersten Kaller, die in Wort und Schrift gegen die Vorlage aufgetreten sind.
Der Entwurf steht mit einem der wichtigsten Staatsgrundgesetze im Widerspruche, daß nämlich niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf. Was in der Vorlage enthalten ist, ist nichts anderes als die Schaffung eines eigenen Gerichtshofes mit eigener Rechtsprechung, die nach zwei Richtungen Ausgeburten zeitigt. Einerseits schafft diese Rechtsprechung Begünstigungen und Privilegien, wie sie keiner anderen Schichte der Bevölkerung zuk mmen, nach der anderen Richtung hin werden der Willkür Tür und Tor geöffnet. In diesem Gesetzentwurfe finden wir mehr Rechte dem Ehrengerichte überwiesen, als das bei jedem ordentlichen Gerichtshof der Fall ist. Charakteristisch ist folgender Auszug eines Artikels, der in den "Dùstojnické Listy" Nr. 2 des Jahres 1923 erschienen ist und in dem in wenigen Worten in entgültiges Urteil über den ganzen Entwurf gefälligt wird. Es heißt in diesem Artikel: "Dieses Strafrecht existierte schon im alten Österreich. In den Disziplinarausschüssen war eine ganz gewaltige Macht vereinigt, über die Existenz jener Offiziere zu urteilen, welche sich gegen die Standesehre und gegen ihre Pflichten vergangen haben. Unser Entwurf ist jedoch nicht etwa eine bloße Kopie des österreichischen Strafrechtes, er umfaßt vielmehr bedeutend strengere, ja man kann sagen grausamere Bestimmungen." Und weiter heißt es in diesem Artikel: "Es ist sicher, daß derartige Bestimmungen kaum imstande sein werden, unser Selbstbewußtsein zu stärken, denn das drohende Gespenst des Hungers ist kein Mittel zur Erziehung des
Bürgers, auch nicht des Offiziers." Ein lateinisches Sprichwort sagt: "Nomen est omen", und das trifft auch auf dieses Gesetz zu. In diesem Gesetzentwurfe kommt wiederholt das Wort "kárný výbor" vor; wörtlich bedeutet dies "Züchtigungsausschuß". Und wenn man die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes kennt, erinnert man sich unwillkürlich dieses Wortes. Es wird ein Züchtigungsausschuß im wahren Sinne des Wortes nicht nur für die Offiziere, sondern auch, soweit das Disziplinarverfahren in Betracht kommt, für die übrigen Militärpersonen werden. Denn dieser Gesetzentwurf hat nicht nur Bezug auf die Offiziere. Der erste Teil dieses Gesetzentwurfes handelt vom Disziplinarverfahren beim Militär im allgemeinen, er betrifft alle Militärpersonen, auch die Mannschaft. Und da müssen wir vorweg konstatieren, daß insofern ein bescheidener Fortschritt zu verzeichnen ist, als ausgedrückt wird, daß das Strafrecht künftighin nur den Kommandanten von Truppenkörpern eingeräumt wird. Wir setzen voraus, und ich möchte das hier unterstreichen, daß damit ausgesprochen wird, daß den Unterabteilungskommandanten das Strafrecht entzogen wird. Das ist aber auch der einzige Fortschritt, den wir in dem Entwurf finden. Sonst sind es die alten Verhältnisse, die in diesem Gesetzentwurf vereinigt sind. Wir vermissen in dem Gesetze jeden modernen Zug zum Schutze des Soldaten vor den Übergriffen durch die Vorgesetzten. Nach wie vor wird es häufig vorkommen. daß der Kommandant Richter und Ankläger in einer Person ist.
Was aber das unbegreiflichste und rückständigste ist und auch eine Ungleichheit in der Behandlung der Mannschaftspersonen und Offiziere ausdrückt, ist die Bestimmung, daß Mannschaftspersonen, die bestraft werden, wohl das Beschwerderecht haben, die Beschwerdeführung aber keine aufschiebende Wirkung hat, sondern die Strafe muß abgebüßt werden. Er muß also unter allen Umständen brummen, wenn auch vielleicht 4 bis 6 Wochen später ein höherer Kommandant entscheidet, daß die Strafe ungerechtfertigt verhängt worden ist.
Der zweite Teil des Gesetzentwurfes handelt von der Verletzung der Dienst-, Amts- und Standespflichten. Dieses Wort "Standespflicht" klingt besonders im Zeitalter der Demokratie hübsch. Was will man mit dem Wort Standespflicht ausdrücken? Den bescheidensten Hinweis finden wir in folgenden Worten: "Der Zweck des Verfahrens vor den ehrenrätlichen Ausschüssen ist, Verfehlungen von Militärgagisten in und außer Dienst, eingerechnet die Gagisten des Ruhestandes, zu untersuchen und zu beurteilen, durch welche der gute Name der Armee gefährdet oder geschädigt wurde." Das ist alles, was eventuell die Definierung des Begriffes "Standspeicht" zuläßt. Inwiefern eine Gefährdung des guten Rufes der èechoslovakischen Armee getätigt wird, darüber ist in dem ganzen Entwurf nicht ein Wort enthalten. Es ist überhaupt ein besonderer Vorzug dieses Gesetzes, vor Unklarheiten zu wimmeln. Aus der Praxis der jüngsten Zeit können wir uns ungefähr einen Vorgeschmack bilden, wie es mit den Verfehlungen, durch die der gute Ruf der Armee geschädigt wird, aussehen dürfte. Vor kurzem ist im "Èeské Slovo" eine bezeichnende Notiz erschienen, die folgenden Wortlaut hat: "Dem Kommando des 32. Regimentes sa dte ein Offizier ein Gesuch, es möge ihm die Hochzeit mit einer bestimmten Dame in Olmütz erlaubt werden. Das Kommando des 32. Regimentes bat das Kommando des Infanterieregimentes in Olmütz um Informationen und erhielt folgende Antwort: "Die Vereinigung der Offiziere dieses Regimentes empfiehlt nicht die Bewilligung zur Hochzeit mit der genannten Dame, da deren Benehmen in der Gesellschaft nicht den Anforderungen entspricht, die an die zukünftige Frau eines Offiziers gestellt werden." Sie sehen also schon, was da zu erwarten ist. Es ist selbstverständlich, daß wir nicht davor gefeit sind, daß die alten Verletzungen der Standespflichten, wie der Besuch eines Arbeiterheimes, der Besuch einer sozialdemokratischen oder kommunistischen Veranstaltung, der Besuch eines deutschen Hauses eventuell ebenfalls unter dem Sammelnamen "Schädigung des guten Rufes der Armee" vereinigt werden. Wir wären in der Lage, diesbezüglich unzählige Fälle aus der Praxis des alten Österreich anzuführen und ich wiederhole: wir haben gar keine Gewähr, daß dieselbe Praxis nicht auch jetzt einreißen wird. Denn die ganze Abfassung des Gesetzes beweißt uns, daß man mit dem Ehrenrat ein willenloses Werkzeug der Militärbürokratie geschaffen hat, das angewendet werden soll gegen charakterfeste selbständig denkende Offiziere. Das beweisen die einzelnen Bestimmungen über den Ehrenrat. Vor allem ist es ein Rückschritt, daß der Ehrenrat nicht, wie im alten Österreich, gewählt wird, sondern daß er durch den Kommandanten ernannt wird. Dort, wo die Gefahr der sogenannten Voreingenommenheit, oder andere wichtige Gründe mitspielen, kann der Fall an einen anderen Ehrenart überwiesen werden. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Dort; wo der Ehrenrat auf Freisprechung oder auf Einstellung des Verfahrens erkannt hat, ist dem Ministerium für nationale Verteidigung das Recht eingeräumt, eine neuerliche Verhandlung vor einem anderen Ehrenrat anordnen zu können. Der Ehrenrat wird auch dann einberufen, wenn in irgend einem Falle das ordentliche Gericht einen Freispruch gefällt hat. Bezeichnend ist aber folgende unerhörte Bestimmung: "Der Ehrenrat kann auch das Verfahren gegen Abgoordnete einleiten, wenn das Haus die Zustimmung dazu gibt." Die Militärbürokratie maßt sich also das Recht an, die politische Tätigkeit, die Reden der Abgeordneten zu prüfen und wenn sie finde, daß dadurch der gute Ruf der Armee geschädigt worden ist, eventuell die Verfolgung gegen ihn vor dem Ehrenrat einzuleiten. Es ist ein Staatsgrundge etz, daß der Abgeordnete nur seinen Wählern verantwortlich ist. Hier setzt man sich über dieses Staatsgrundgesetz hinweg. Über den Staatsgrundgesetzen, über der Menschheit steht die Militärbürokratie. Das ehrenrätliche Verfahren ist dann nicht einzuleiten oder ist einzustellen, wenn es der Präsident der Republik anordnet. Alle Hochachtung vor dem Präsidenten, aber wir meinen, daß es mit der Demokratie nicht in Einklang zu bringen ist, einem Menschen eine derartige Fülle von Macht in die Hände zu legen.
Und nun zu den Strafen. Für die aktiven Offiziere: Keine Vorrückung, Minderung der Dienstbezüge, Pensionierung, Pensionierung mit gekürzten Bezügen oder Pensionierung ohne Pension. Generalstabsoberst Kaller hat in einem Artikel der "Dùstojnické Listy" folgendes geschrieben: "Die Bezüge sind so gering bemessen, daß man unmöglich etwas davon wegnehmen kann, besonders wenn der Betreffende verheiratet ist. Will er weiterleben, muß er sich eine Nebenbeschäftigung suchen, oder er muß Schulden machen. Wenn er noch in der Armee bleiben darf, so wird wohl sein Vergehen nicht so schwer sein, daß seine Familie darunter leiden muß. Fordert man von dem Betroffenen eine ordentliche Erfüllung der Dienstvorschriften, so muß man ihn auch ordentlich dafür honorieren. Bei einem Entgang der Gebühren von 25% müßte man die Pflichten, die der Dienst auferlegt, auch um 25% kürzen."
Viel krasser und empörender wirken aber die Bestimmungen dort, wo die Ruheständler, die Pensionisten in Betracht kommen. Für diese gibt es folgende Strafen: 1. Minderung der Ruhegenüsse, 2. Entzug der Ruhegenüsse. Was bedeutet das in der Praxis? Nehmen wir z. B. an, ein nicht aktiver Offizier ist im Kriegsdienst oder später im Friedensdienst invalid geworden und bekommt eine Rente. Wird er dann auf Grund der Kautschukbestimmungen angeklagt, von dem Ehrengericht verurteilt, so kann ihm die Pension, die Invalidenrente entzogen werden. Wenn es sich um einen Pensionisten handelt, dann wird nicht nur er bestraft, sondern auch seine Familie, indem durch den Entzug der Pension er und seine ganze Familie zum Hungern verurteilt wird. Dazu kommt das eine, daß die Pension kein Geschenk des Staates ist, sondern jeder Offizier muß jährlich einen bestimmten Betrag an den Pensionsfond abführen. Ein Kapitän mittleren Alters zahlt beispielsweise 650 Kronen an den Pensionsfond. Auch der von mir wiederholt zitierte Generalstabsoberst Kaller sagt diesbezüglich Folgendes: "Heute zahlt auch der Gagist einen beträchtlichen Teil für den Pensionsfond. Es ist nun sicher nicht Recht, die Pension zu erniedrigen für ein Vergehen, das vielleicht bei einem anderen Staatsangestellten gar nicht hindern würde, im aktiven Dienste zu verbleiben. Und wir wissen, daß jedem Zivilangestellten, jedem Handlungsgehilfen, jedem Privatbeamten, der gesetzlich gezwungen ist, der Pensionsanstalt anzugehören, mag er was immer für ein Verbrechen begehen, der Anspruch auf die Rente gewahrt bleibt. Der Entzug der Ruhegenüsse ist nicht nur unhuman, unsozial, er ist auch im höchsten Grade unmoralisch. Daran ändert gar nichts die Tatsache, daß der Minister für nationale Verteidigung, wenn er will, Unterhaltsbeiträge den Familienangehörigen, eventuell den Betroffenen selbst gewähren kann".
Das österreichische Militärstrafgesetz, das gewiß alles eher als zeitgemäß ist, spricht da ganz anders. Es nimmt in allen Fällen auf die Familie des Straffälligen Rücksicht, indem die Urteilsfolgen des Familienvaters nicht auf die schuldlose Gattin und die Kinder angewendet werden dürfen. Im Gegenteil, das Militärstrafgesetz bestimmt in den § § 92 und 94, daß die Strafe des Verurteilten mit Rücksicht auf die Familie möglichst kurz zu fassen ist.
Verehrte Anwesende! Eine Bestimmung des Gesetzentwurfes zeigt klar und deutlich den Charakter dieses Gesetzes und wohin man mit dem Gesetz hinaus will, was man eigentlich damit bezweckt: das ist der § 34, in dem es heißt: "Die Gagisten, die 3 Jahre nach einander keine entsprechende Qualifikation haben, sind in den Ruhestand oder in die Reserve zu versetzen." Und dann heißt es wörtlich: "Unkenntnis der Dienstsprache ist ein Grund für die Zuerkennung einer nicht entsprechenden Qualifikation." Ich mache darauf aufmerksam, daß diese Bestimmungen im eklatanten Widerspruch stehen zu dem Friedensvertrag von St. Germain und zu den Staatsgrundgesetzen. In den Friedensverträgen, die in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen Nr. 508 vom Jahre 1921 kundgemacht sind, heißt es im Kapitel I, Art. 1: "Die Èechoslovakei verpflichtet sich, daß die im Art. 2 bis 8 dieses Kapitels enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine Amtshandlung mit diesen Bestimmungen in Widerspruch oder Gegensatz stehe, und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine Amtshandlung ihnen gegenüber Geltung haben solle." Der staatsgrundgesetzlich und verfassungsgesetzlich international gesicherte Art. 7 dieses Vertrages lautet nun: "Alle èechoslovakischen Staatsbürger ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion werden vor dem Gesetze gleich sein und dieselben bürgerlichen und politischen Rechte genießen. Die Verschiedenheit de Religion, des Glaubens oder Bekenntnisses darf keinem èechoslovakischen Staatsbü er beim Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte und namentlich bei der Zulassung zu öffentlichen Diensten, Ämtern und Würden und bei der Ausübung irgendeines Gewerbes oder Berufes hinderlich sein." Ich habe Ihnen diese Bestimmungen wörtlich zitiert, um Ihnen den eklatanten und unableugbaren Beweis zu liefern, daß das, was in diesem Gesetz beschlossen worden ist, eine furchtbare Verhöhnung der Friedensverträge und auch des Staatsgrundgesetzes darstellt. Wie die Sache bereits praktisch gehandhabt wird, das dürfte Ihnen auch bekannt sein. Man hat Kurse eingerichtet, wo von jenen Offizieren, die die Dienstsprache nicht beherrschen, diese angeblich gelernt werden soll; nicht nur die Sprache, sondern auch andere Voraussetzungen für die Erfüllung der Militärdienstpflicht. Die Besucher dieser Kurse sind gezwungen, Literaturgeschichte und Geschichte zu lernen usw., und da bilden sich die absonderlichsten Fälle heraus. Mir ist bekannt, daß ein 53 Jahre alter Oberstabsarzt, der vielbeschäftigte Leiter dreier klinischer Abteilungen, seine Zeit zwischen zwei Operationen damit ausfüllt, daß er die Jahreszahlen der Thronbesteigung der Pøemysliden auswendig ernt, damit er bei der kommenden Sprachprüfung nicht eventuell durchfällt, wenn er nicht weiß, daß König Wenzel IV. auf der Kleinseite einmal abgestiegen ist.
Gegen die deutschen Offiziere und Pensionisten richtet sich dieses Gesetz und es hätte nicht eines solchen Aufwandes von Paragraphen bedurft, um das auszudrücken. Der ersteren will man sich auf kürzestem Wege entledigen, und zwar wird der Hinweis auf dem Verdacht der Illoyalität die Handhabe dazu bieten. Die deutschen Ruheständler sollen in legaler Weise um ihre Pension kommen und wir werden es erleben, daß mit Hilfe des Gesetzes innerhalb eines Jahres die Hälfte der deutschen Offiziere und Ruheständler als Bettler durch die Straßen ziehen werden. Einer Deputation des "Svaz" hat der Generalinspektor der Armee, der Dichter Machar - es wäre für uns besser gewesen, wenn er unter den Dichtern geblieben wäre - eine Liste gezeigt und gesagt: "Wir haben kein anderes Mittel, um uns dieser Offiziere zu entledigen. Wir warten schon auf dieses Gesetz." Es ist der Fluch der bösen Tat, daß sie fortzeugend Böses muß gebären. Mit dem Schutzgesetz hat es begonnen und das vorliegende Gesetz ist ein Ableger des Schutzgesetzs. Es ist ebenso ein Schandgesetz wie das Schutzgesetz selbst.
Pøedseda (zvoní): Volám pana øeèníka pro tento výrok k poøádku.
Posl. Jokl (pokraèuje): Wir beantragen daher Übergang zur Tagesordnung. (Potlesk na levici.)