Úterý 20. listopadu 1923
Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 227. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v úterý dne 20. listopadu 1923.
Øeè posl. dr. Raddy (viz str. 259 tìsnopisecké zprávy):
Meine Damen und Herren! Ich habe zu dem Gegenstande das Wort ergriffen, um zur Vorlage selbst und damit im Zusammenhange zur Rechtspflege in diesem Staate Stellung zu nehmen.
Gegen die Vorlage ist einzuwenden, daß sie nicht auch andere dringend notwendige Novellierungen von strafgesetzlichen Bestimmungen umfaßt. Vor allem hätte die seit langem in Aussicht gestellte Novellierung des Kriegswucher- oder Preistreibereigesetzes mit aufgenommen werden sollen. Das Kriegswuchergesetz ist in seiner Strafsanktion derart streng, daß es sich in seiner An endung als unmöglich erweist. Das Strafmilderungsund Strafumwandlungerecht ist dem Richter genommen, die bedingte Verurteilung ist ausgeschlossen. Das führt dazu, daß die Wuchergerichte lieber freisprechen als verurteilen, weil sie es nicht verantworten können, wegen einer geringfügigen Überschreitung von Preisen Leute auf Monate einzusperren. Ein Beispiel wird die Ungerechtigkeit solcher strenger Strafbestimmungen am besten zeigen:
Eine arme Witwe mit 6 unversorgten Kindern - der Fall war vor dem Wuchergerichte in Znaim - hat einmal im Kriege eine Gans statt um 60 Kronen um 90 Kronen verkauft und wurde damals zu einer geringen Strafe verurteilt. Nach dem Kriege unter der Geltung des jetzigen Kriegswuchergesetzes passierte der Frau das Unglück, für 1 kg Fett, das sie im Haushalte erübrigt hatte, einen um weniges höheren Preis als den Richtpreis zu verlangen. Diese Frau wurde wegen Vergehens des Kriegswuchers angeklagt und zu 6 Monaten Arrest und 10.000 Kè Geldstrafe verurteilt. Die Wirkung des Urteils auf die Angeklagte war derart, daß sie wahnsinnig zu werden drohte. Was sollte mit ihren 6 Kindern geschehen, wenn sie 6 Monate eingesperrt würde? Wo sollte sie 10.000 Kè hernehmen, wo sie nicht einmal 10 Kè überflüssig hatte? Der Staatsanwalt und das Gericht waren erschrocken über die Wirkung des Urteils, sie bemühten sich die Frau zu beruhigen und versprachen ihr, sie der Gnade des Präsidenten der Republik zu empfehlen. Die Frau wurde auch tatsächlich und mit Recht begnadigt. Was ist also die Folge solcher drakonischer Strafbestimmungen? Daß der Präsident der Republik und das Justizministerium mit Gnadengesuchen überschwemmt werden, welchen in den meisten Fällen stattgegeben werden muß.
Ich stehe nicht auf dem Standpunkte, daß man Wucher und Preistreiberei nicht strenge bestrafen soll, aber man darf den Richter nicht zwingen, Strafen zu verhängen, die mit dem Verschulden in krassem Mißverhältnisse stehen. Der Richter darf nicht in eine Schablone gezwängt werden. Es muß doch einen Unterschied machen, ob ein kleiner Greisler einmal um ein paar Kreuzer mehr für irgend einen Bedarfgegenstand verlangt oder ob jemand im Großen raffinierten Kettenhandel oder gewerbsmäßigen Wucher betreibt. Dem Richter muß es in Einzelfalle überlassen bleiben, zu beurteilen, ob nicht eine Strafmilderung oder eine Strafumwandlung stattzufinden hat, oder ob nicht der bedingte Strafa ufschub zu bewilligen sei, so, wie es das Strafgesetz im allgemeinen vorsieht.
Außer dieser Änderung des Kriegswuchergesetzes hätte bei dieser Vorlage im § 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1921 die Bestimmung gestrichen werden sollen, daß die Bestrafung des Kriegswuchers von seiner Begünstigung ausgenommen ist. Ebenso wäre die Bestimmung des § 9 des eben zitierten Gesetzes auch auf den Kriegswucher aus zudehnen. Zu beanständen ist hiebei allerdings, daß dieser § 9 unverändert aufrecht geblieben ist. Es ist dort vollständig in die Hand des öffentlichen Anklägers gegeben, ob er bei bestimmten Delikten den Antrag stellt, den Täter nur wegen Übertretung zu bestrafen, wenn er im Hinblicke auf die Beschaffenheit der Tat, die Entwertung des Geldes und die geringe Gefährlichkeit des Täters eine derartige Bestrafung für genügend erachtet. Einzig und allein richtig wäre es, dies der Entscheidung des Gerichtes zu überlassen und nicht von dem Antrage des öffentlichen Anklägers abhängig zu machen, der solcherart ein Organ der Rechtsprechung wird, was mit seiner Funktion zweifellos nicht vereinbar ist.
Bei dieser Gelegenheit muß man auch etwas über die Staatsanwaltschaften im allgemeinen sagen. Sie sind heute zu Gendarmen herabgesunken, die herumschnüffeln, aber vielfach nicht aus eigenem Antrieb, sondern über höheren Auftrag. Der Herr Justizminister lehnt es immer - und dies mit Recht - ab, in die Rechtspflege einzugreifen, wenn es sich darum handelt, irgend einem Beschuldigten oder Angeklagten Begünstigungen zu gewähren, oder das Verfahren zu beschleunigen und dgl. Daß aber über jedes vorkommende politische Delikt an die höheren und höchsten Stellen berichtet werden muß, daß die Enthaftung eines einer politischen Tat Beschuldigen von der Zustimmung dieser höheren und höchsten Stellen abhängig gemacht wird, das ist anscheinend kein Eingriff in die Rechtspflege! Die Staatsanwaltschaften handeln heute nicht mehr nach Recht und Gesetz, sondern sind zum Werkzeuge der Regierungsmachthaber geworden.
Zu dieser Auffassung muß man kommen, wenn man etwa folgenden Fall betrachtet: Der Obmann einer Ortsgruppe des Vereines der Kriegsverletzten hielt im heurigen Sommer bei einer Kriegerde nkmalenthüllung seine obligate Rede. Gegen ihn wurde eine anonyme Anzeige erstattet, er habe u. a. gesagt: "Der Staat stützt sich auf die 80 Legionäre, die Kriegsinvaliden läßt er beiseite und für ihre Witwen und Waisen geschieht nichts." Die Staatsanwaltschaft in Znaim ordnete die Verfolgung des Redners wegen Beleidigung der Staatsverwaltung nach § 491, Art. V an. Der beschuldigte Obmann stellte die Äußerung in Abrede. Da kein Beweis dafür vorhanden war, daß er die Äußerung wirklich gemacht hat, ordnete die Staatsanwaltschaft Erhebungen an, aber niemand fand sich, der die Äußerung hätte bestätigen können. Anstatt nun das Verfahren einzustellen, erhob die Staatsanwaltschaft die Anklage und wies den staatsanwaltschaftlichen Funktionär an, für den Fall des Freispruches zu berufen. Der èechische Strafrichter sprach den Angeklagten frei, erstens weil in der behaupteten Äußerung überhaupt kein strafbarer Tatbestand erblickt werden kann, zweitens weil kein Beweis dafür vorhanden ist, daß der Angeklagte die Äußerung wirklich gemacht hat und weil drittens die Straftat verjährt war. Der staatsanwaltschaftliche Funktionär hat auftragsgemäß gegen dieses Urteil berufen, die Staatsanwaltschaft Znaim hält die Berufung aufrecht, obwohl nicht die geringste Außsicht auf eine Änderung des Urteils besteht, offenbar nur aus dem Grunde, um im Sinne der Staatsgewalt den Obmann des Vereines, der unglücklicherweise ein Lehrer ist, mürbe zu machen. Diese Politisierung der Staatsanwaltschaften greift auch auf die Gerichte über.
Das ist nicht etwa meine Meinung, sondern die eines sehr hohen richterlichen Funktionärs, der diese Politisierung der Gerichte mir gegenüber mit Bedauern festgestellt hat. Es ist, als ob das herrschende Staatsvolk und die Staatsverwaltung überhaupt jedes Gefühl für Recht und Gerechtigtkeit verloren hätten.
Dr. Baeran wurde von den Prager Geschwornen verurteilt, obwohl kein wirklicher Beweis für seine Schuld an der Ausspähung vorlag. Es wurden ihm sogar niedrige und unehrenhafte Beweggründe unterschoben, obwohl im Zuge des Verfahrens nicht einmal der Staatsanwalt behaupten konnte, daß Dr. Baeran für seine angebliche Ausspähungstätigkeit Geld bekommen hätte. Dieselben Prager Geschwornen haben den geständigen Mörder des bulgarischen Gesandten Daskalow freigesprochen. Kann man da noch von Recht und Gerechtigkeit sprechen? Muß man da nicht sagen, daß das Rechtsbewußtsein im Volke vollständig erstorben ist oder doch zu ersterben droht? Heute steht in den Zeitungen eine Mitteilung, daß das Wiederaufnahmegesuch Dr. Baerans abgewiesen worden sei. Es heißt in diesem Zeitungsbericht: "Das Wiederaufnahmegesuch gründete sich auf die durch Zeugenaussagen und durch Unterlagen belegte Erklärung Baerans, daß nicht er, sondern sein Sohn Arduin Baeran das Verbrechen der Ausspähung begangen habe. Das Prager Landes- als Strafgericht erklärt in der Abweisung des Wiederaufnahmegesuches, daß die Gründe, die in dem Gesuche angeführt werden, zwar den Verdacht der Mitschuld von Baerans Sohn entstehen lassen, aber eine Mitschuld des verurteilten Dr. Baeran keinesfalls ausschließen, was genüge, um das Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens rechtmäßig abzuweisen." Nun, meine Herren, wenn diese Begründung tatsächlich vom Prager Landesstrafgericht so gemacht wurde, ist sie dem Gesetz nicht entsprechend, denn das Prager Strafgericht hat bei der Beurteilung, ob die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu bewilligen sei, nicht darüber zu urteilen, ob Baeran schuldig oder unschuldig oder nur mitschuldig ist, ob er Anstifter oder sonst etwas ist, sondern lediglich zu beurteilen, ob neue Tatsachen oder neue Beweismittel hervorgekommen sind, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Es hat sich also nur in eine formelle, nicht aber in eine materielle Prüfung einzulassen. Man sieht aber, obwohl in den Zeitungen stand, daß gerade die politischen Kreise, die die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Mörder Daskalows anstrengen, um die Sache nicht so kraß zu machen, auch eine Wiederaufnahme des Baeranprozesses in die Wege leiten wollen, daß die Polititisierung der Gerichtes weit greift, daß das Gericht gesetzwidrig über die Schuld entscheidet, wo es nur über formale Vorfragen zu entscheiden hat.
Das Rechtsbewußtsein fehlt übrigens auch vielen Richtern und sonstigen Organen der Staatsverwaltung. Man braucht nur auf die Handhabung des Sprachengesetzes hinzuweisen, die ganz ungeheuerliche Formen annimmt. Ein Beispiel: Eine Advokaturskanzlei überreichte beim Bezirksgerichte in Lundenburg für einen deutschen Klienten eine Klage, die mit Rücksicht auf das Sprachengesetz in èechischer Sprache abgefaßt war. Ebenso war die Vollmacht èechisch ausgefertigt und sogar die Firma der Kanzlei. Versehentlich wurde ein deutscher Stampiglienaufdruck verwendet, der den Namen des Anwaltes und die Ortsbezeichnung enthält.
Das nationale Gewissen gebot nun dem Lundenburger Richter, sich hinz setzen und auf die Klage zu schreiben: "Wird zurückgewiesen, weil der Name des Vertreters und dessen Adresse in deutscher Sprache genannt ist, was bei einem einsprachig èechischen Gerichte, wie dem hiesigen, unzulässig ist."
Daß das Sprachengesetz nicht beabsichtigt, den Gang der Rechtspflege deswegen aufzuhalten, weil in einer èechischen Klage zwei, sage und schreibe! zwei deutsche Worte an einer gänzlich unwichtigen Stelle stehen geblieben sind, braucht wohl nicht erst auseinandergesetzt zu werden. Es braucht aber auch nicht weiter erörtert zu werden, wessen man sich bei Ausübung der Jurisdiktion von einem Richter zu versehen hat, auf den schon der Anblick der zwei deutschen Worte wirkt, wie ein rotes Tuch auf den Stier. Jedenfalls sind solche Vorfälle sehr bezeichnend für denauch aus anderen Kennzeichen feststellbaren, betrüblichen Niedergang der Rechtspflege in diesem Staate, der seine Quelle in einer Auffassung vieler èechischer Richter von ihrem Berufe hat, die nicht anders als niedrig bezeichnet werden kann, weil sich diese Herren in Verkennung ihres wahren Berufes als die Büttel des extremsten èechischen Chauvinismus betrachten.
Dieser Fall hatte noch seine Folgerungen. Ein Zeitungsartikel, der im Wortlaute dasselbe enthielt, was ich jetzt ausgeführt habe, wurde von der politischen Bezirksverwaltung in Nikolsburg beschlagnahmt. Eine Interpellation an den Minister des Innern wegen dieser Beschlagnahme wurde vom Präsidium dieses Hauses zensuriert, und zwar wurde aus der Stelle ".... aber das nationale Gewissen gebot dem Lundenburger Richter..." das Wort "nationale" gestrichen, ferner die beiden letzten Absätze des Artikels und zwar - man höre und staune - weil diese Äußerungen die Sicherheit des Staates gefährden. Also weil das nationale Gewissen den Lundenburger èechischen Richter nicht ruhen läßt, ist die Sicherheit des Staates gefährdet! Ja, das Präsidium des Hauses kann damit Recht haben. Es wäre für die Rechtsordnung in diesem Staate besser, wenn die èechischen Richter weniger natonales Gewissen zum Schaden der Rechtspflege bekunden würden.
Wie mangelhaft die Rechtsbegriffe ausgebildet sind, bezw. mit welcher Frivolität man sich über Recht und Gesetz hinwegsetzt, zeigt sich auch an Folgendem:
Nach dem Sprachengesetze sind die Ämter und Behörden verpflichtet, in Bezirken, wo sich eine 20%ige Minderheit von Staatsbürgern einer anderen als der èechoslovakischen Sprache befindet, Eingaben in dieser Sprache anzunehmen und zu erledigen. Aus diesem Wortlaute schließen nicht nur die Behörden und Gerichte, sondern auch die höchsten Regierungsstellen, so das Justizministerium und in jüngster Zeit auch der Minister des Innern in einer Interpellationsbeantwortung, daß die Ämter und Behörden in Bezirken, wo sich keine solche qualifizierte Minderheit befindet, nicht berechtigt sind, Eingaben in der Sprache dieser Minderheit anzunehmen oder gar zu erledigen. Nirgends im Sprachengesetze findet sich eine solche Bestimmung. Im Gegenteil, der § 8 sagt ausdrücklich, daß die Regierung verpflichtet ist, eine Vorschrift zu erlassen, in welcher Weise der amtliche Verkehr in Bezirken mit einer geringeren als 20%igen Minderheit einer anderen als der èechoslovakischen Sprache mit Personen dieser Minderheit erleichtert werden soll, und Vorschriften darüber, wie Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen sind, die ihnen etwa aus der Unkenntnis der Sprache entstehen könnten. Das sagt doch klar und deutlich, daß wegen Unkenntnis der Sprache keinem Staatsbürger die Rechtshilfe verweigert werden darf; das sagt aber auch, daß die Ämter und Behörden bei Nichtvorhandensein einer qualifizierten Minderheit im Bezirke zwar nicht verpflichtet, aber doch wohl berechtigt sind, in ihrer Sprache amtszuhandeln. Keinesfalls kann man aber aus den Bestimmungen des Sprachengesetzes entgegengesetzte Schlußfolgerungen ziehen.
Besonders traurig für die Rechtspflege in diesem Staate ist es weirers, daß sich die Verwaltungsbehörden nicht an die Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichtes halten, sondern trotz ganz gleichartiger und grundsätzlicher Entscheidungen sich immer wieder auf den bekämpften Standpunkt stellen mit der Begründung, die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes beziehe sich ja immer nur auf den Einzelfall. Man braucht nur die Praxis bei den Ausschulungen von Kindern aus den deutschen Schulen zu betrachten, um dies bestätigt zu finden.
Wozu brauchen Sie also den Obersten Verwaltungsgerichtshof, wenn Ihnen seine Entscheidungen Luft sind? Der Referent im Budgetausschusse hat überdie Belastung der Gerichte besonders geklagt. Wer belastet denn die Gerichte? Sie selbst, weil Sie Ihren intransigenten Standpunkt gegen uns Deutsche nicht aufgeben wollen! Weil Sie mit Hilfe eines gefügigen Beamtenkörpers und einer gefügigen Justiz diesen Standpunkt durchzusetzen trachten, wohl wissend, daß stete Bedrückung auch den Stärksten schließlich mürbe macht, besonders wenn er das Gefühl hat, recht- und schutzlos zu sein.
Und nun könnte man noch von der Zensurpraxis der politischen Behörden und Staatsanwaltschaften sprechen, die schon geradezu kindisch genannt werden muß. Im "Mährischen Grenzboten" hat man z. B. einen Artikel über die Vereinigung von Holzmühl mit Iglau von der Zensurbehörde zum größten Teile beschlagnahmt, einen Artikel, der gleichzeitig in mehreren deutschen Blättern unbeanständet erschienen ist und daher von den Iglauern ohneweiters gelesen werden konnte.
Daß übrigens auch in den höchsten Regierungsstellen eine Verwirrung der Rechtsbegriffe stattgefunden hat, beweist gerade dieser Fall der Vereinigung von Holzmühl und Iglau. Die Stadtvertretung in Iglau hat sich in ihrer überwiegenden Mehrheit und die Gemeindevertretung von Holzmühl einstimmig gegen die Vereinigung ausg esprochen. Nach demokratischen Grundsätzen, die angeblich in diesem Staate geübt werden, hätte die Vereinigung nicht stattfinden dürfen. Trotzdem tut die Regierung kund, daß diese Vereinigung von ihr "bewilligt" worden sei. Wem ist sie denn bewilligt worden? Man fragt sich vergeblich, wie die Regierung von einer Bewilligung der Vereinigung sprechen kann, wo doch diese Vereinigung nichts anderes als eine ausgesprochene Vergewaltigung der beiden Gemeinden und ihrer Bevölkerung ist.
Pøedseda (zvoní): Žádám pana øeèníka, aby se mírnil.
Posl. dr. Radda (pokraèuje): Und so könnte man ins Uferlose Beispiele dafür bringen, daß man in diesem Staate nirgendsmehr Recht findet.
Die alten österreichischen Herrscher hatten einen Wahlspruch, der heute noch auf dem äußeren Burgtor in Wien prangt: "Justitia regnorum fundamentum". Es scheint, als ob Sie mit dem Königtume auch diesen Grundsatz gestürzt hätten. Aber merken Sie sich: wer das Fundament zerstört, zerstört auch das Gebäude, das darauf aufgebaut ist! Wenn Sie zerstören wollen, werden wir Sie nicht daran hindern! (Potlesk na levici.)