Ètvrtek 20. bøezna 1924
Pøíloha k tìsnopisecké zprávì
o 249. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze ve ètvrtek dne 20. bøezna 1924.
Posl. Schuster (viz str. 124 tìsnopisecké zprávy):
Hohes Haus! Die zur Beratung stehende Vorlage betreffend den Schutz der Gesundheit und des Lebens der in gewerblichen Malund Anstreicherbetrieben beschäftigen Arbeiter stellt eine Ergänzung des im Jahre 1921 in Genf getroffenen Internationalen Übereinkommens dar. Wenn die Vorlage Gesetz wird, so werden dadurch die bisher geltenden Vorschriften der Gewerbeordnung aus dem Jahre 1905 erledigt und an die Stelle der gewerblichen Vorschriften tritt nun ein Gesetz. Es muß leider gesagt werden, daß die Vorlage gegenüber dem Inhalt des internationalen Abkommens eine ganz bedeutende Abschwächung und Verwässerung bedeutet. Das Gesetz geht hinsichtlich des Schutzes der Arbeiter nicht so weit, wie es das internationale Abkommen will. Das ist außerordentlich bedauernswert und hat unseren Klub veranlaßt, zur Gesetzesvorlage selbst, die ja im allgemeinen zu begrüßen ist, einige Abänderungsanträge zu stellen. Im § 2 müssen wir bemängeln, daß man im Gegensatz zum internationalen Abkommen auch die Verwendung von bleihältigen Farben bei Schriftmalerei als zuläßig erklärt hat. Im internationalen Abkommen ist das nicht gestattet, hier sehen wir schon die erste Abschwächung der geschlossenen Verträge. Im zweiten Teil des § 2, Abs. b) wird ausführlich gesagt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Betrieben die Verwendung von bleihältigen Farben gestattet ist. Außerdem wird noch ein Absatz c) hinzugefügt, in welchem die Verwendung bleihältiger Farben in besonderen Fällen gestattet wird. Wir verlangen in unserem Antrage die Streichung des Absatzes c), weil wir der Auffassung sind, daß die Aufzählung, unter welchen Vorraussetzungen die Verwendung bleihältiger Farben zuläßig erscheint, schon in Absatz b) genügend veranschaulicht wird und daß es nicht mehr notwendig ist, noch besonders berücksichtigungswerte Fälle für die Bleiverwendung hinzuzufügen, wodurch die Vorschriften ja außerordentlich gemildert und im Sinne der Verwendung bleihältiger Farben erweitert werden, wodurch die Gefahr der Vergiftung selbstverständlich größer wird.
Ein außerordentlich wichtiger Abschnitt ist § 4. Hier wird taxativ aufgezählt, wie die Werkstätten bes chaffen sein sollen, in welchen mit bleihältigen Farben gearbeitet wird, wie die Fußböden auszusehen haben. Es müssen besondere Schränke zum Aufbewahren der Kleider sowie des Essens vorhanden sein. Es wird weiter gesagt, daß in einem Betrieb, der mindestens 20 Arbeiter beschäftigt, der Unternehmer verpflichtet ist, einen besonderen Arbeitsanzug bei Verwendung bleihältiger Farben beizustellen. Diese Gesetzesauffassung macht einen etwas sehr eigentümlichen Eindruck, nämlich, daß erst von 20 Menschen aufwärts die Gefahr des Bleivergiftung beginnt; in Betrieben, die weniger als 20 Leute beschäftigen, scheint dem Gesetztgeber die Sache nicht so gefährlich zu sein. Wir haben deshalb im sozialpolitischen Ausschuß den Antrag eingebracht, diese Maßnahmen bereits bei einem Beschäftigungsstand von 10 Arbeitern in Anwendung zu bringen, weil im gewerblichen Maler-, Anstreicher- und Lackierergewerbe die Kleinbetriebe über die Großbetriebe vorwiegen und weil in den Großbetrieben schon an und für sich die Schutzvorkehrungen bessere sind als in den Kleinbetrieben und weil gerade in den kleinen Betrieben die Gefahr einer Bleivergiftung außerordentlich überha nd nehmen kann. Nun müßte natürlich ein Arbeiter zwei Arbeitsanzüge haben, einen bei Verwendung von bleihältigen Farben und einen zweiten für die anderen Arbeitn. Bei den gegenwärtigen Lohn- und Einkommensverhältnissen der Arbeiter ist es aber völlig ausgeschlossen, daß sich ein Arbeiter zwei Arbeitsanzüge leisten kann. Das Gesetz soll daher Vorsorge treffen, daß unter allen Umständen bei Verwendung bleihältiger Farben der Unternehmer eigene Arbeitskleider beistelle, für deren entsprechende Reinigung und Aufbewahrung Sorge trage und daß die sonstigen Kleider, das Essen u. s. w. nicht in Berührung mit diesen Arbeitsanzügen kommen. Es ist ja eine außerordentlich betrübliche Sache, daß mit der Überwachung aller dieser Schutzmaßnahmen mehr oder weniger nur die Arbeitgeber beauftragt werden; es ist leicht verständlich, daß der Arbeitgeber diese Schutzmaßnahmen nur soweit einhalten wird, als er sich nicht etwa der Gefahr einer Bestrafung wegen der Übertretung des Gesetzes aussetzt oder soweit für ihn nicht eine besondere Beeinträchtigung oder Behinderung in der vollen Auswirkung seines gewerblichen Betriebes entsteht. Dort, wo Schutzmaßnahmen eine allfällige Verminderung der Arbeitsleistung beinhalten könnten, besteht die Gefahr, daß in solchen Fällen leider die notwendige Aufmerksamkeit, wenn sie dem Arbeitgeber allein übertragen wird, wahrscheinlich außer Acht gelassen wird. Wir wünschen daher, daß die strenge Überwachung dieser Betriebe durch die Gewerbeinspektorate in einer weit intensiveren Form geschieht, als es im Gesetze vorgesehen und in der Praxis bisher der Fall gewesen ist. Es heißt ja hier in einer gesetzlichen Bestimmung, daß der Unternehmer Arbeiterverzeichnisse anzulegen, daß er diese Verzeichnisse über Verlangen dem Gewerbeinspektorate vorzulegen und aufgrund derselben in jenen Fällen, wo er Erkrankungen wahrnimmt, den Arzt zur Untersuchung heranzuziehen hat. Es ist aber wohl mit Sicherheit anzunehmen, daß in dem Momente, wo der Unternehmer den Arzt zur Untersuchung des Arbeiters heranzieht, die Vergiftungserscheinungen schon einen solchen Grad angenommen haben, daß die Überprüfung des Falles in der Vergiftungssache selbst nicht mehr all zu viel zu helfen vermag. Wir sind dafür, daß jene Betriebe, wo mit bleihältigen Farben gearbeitet wird, von den Gewerbeinspektoraten überwacht werden, daß eine ständige ärztliche Kontrolle eingeführt wird und daß auch die Erkrankungsfälle, soweit sie durch die Krankenkassen registriert werden, innerhalb einer best immten Frist, u. zw. vierteljährlich, den Gewerbeinspektoraten vorgelegt werden, einerseits um eine einwandfreie und genaue Statistik über die Krankheitsfälle zu bekommen, die durch die Bleivergiftungen entstehen, andererseits, um entsprechende Maßnahmen zur Verhütung von Bleivergiftungen treffen zu können, weil, wie bereits der Herr Berichterstatter zur Gesetzesvorlage gesagt hat, die Verhütung wichtiger ist, als die im Erkrankungs- oder Vergiftungsfalle zu treffenden Maßnahmen.
Ein Wort wäre auch zu den Bestin ungen es § 5 zu sagen, wo es sich um die Versendung bleihältiger Farben handelt. Wir stehen auf dem Standpunkte, daß die Versendung bleihältiger Farben nur im Zustande sogenannter Pasten erfolgen darf, daß die Emballage eine derartige ist, daß keine wie immer geartete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit jener Menschen entstehen kann, die mit dem Transport dieser Farbwaren zu tun haben. Wir stehen auch auf dem Standpunkte, daß die Verpackungen von bleihältigen Farben mit Kennzeichen zu versehen sind, damit man sofort erkennt, daß es sich um gifthaltige Waren handelt, und daß beim Transport dieser Gegenstände besondere Vorsichtsnahmen am Platze sind. Wir haben diesen unseren Standpunkt auch in einem Antrage begründet. Im Anhang zur Gesetzesvorlage selbst hat die Regierung auch allgemeine Vorschriften hinzugefügt. Im Gesetze selbst steht, daß bei Eintritt in die Arbeit dem Arbeiter das Gesetz auszuhändigen ist, daß sowohl das Gesetz wie auch die Ergänzungsvorschriften an ersichtlichen Stellen in den Werkstätten anzubringen sind, daß die Arbeiter darüber zu belehren sind, die Vorschriften einzuhalten, sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten u. s. w. Das ist alles anz schön und ganz richtig. Aber in der Hauptsache wird wohl das Wichtigste zur Verhütung der Bleivergiftungen darin liegen, daß eben von Seite der amtlichen Organe, in diesem Falle von den Gewerbeinspektoraten, diesen Betrieben und vor allem den Kleinbetrieben erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet wird, daß die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers in der rigorosesten Weise verlangt wird. Dann werden sich die Unfälle und Vergiftungsfälle mit bleihältigen Farben in entsprechendem Maße vermindern. Wir bitten daher unsere Abänderungsanträge anzunehmen. Im übrigen werden wir für die Vorlage stimmen, da sie ja auch einen sozialen Fortschritt bedeutet. (Potlesk na levici.)