Ich will unter diesem Gesichtspunkte ein weiteres Beispiel anführen. Es betrifft das Gesetz über die sogenannten Heeresforderuungen. Es heißt anders, aber jeder Mensch weiß, worum es sich handelt. Da handelt es sich um Abtretungen von Forderungen an den Staat. Nun ist es wichtig, was eigentlich für eine Zession gemeint ist, eine Zession, welche tatsächlich das Eigentum an der Forderung an den Staat überträgt, oder eine Zession, welche gewissermaßen nur den Zweck hat, den Staat zur Eintreibung der Forderung zu ermächtigen. Wir erfahren gar nichts darüber, was gemeint ist, und der Ausschußbericht setzt sich mit einem kühnen Sprung über alle diese Schwierigkeiten hinweg, indem er einfach sagt: Es findet eine "jistá cesse" statt, eine gewisse Zession. Wir kennen nun in der Rechtswissenschaft eine große Zahl von Zessionsarten: entgeltliche Zessionen, unentgeltliche Zessionen, notwendige, gesetzliche Zessionen, Konventionalzessionen etc., die wir bei den Staatsprüfungen und Rigorosen den armen Kandidaten abprüfen, aber "gewisse Zessionen" kennen wir nicht, und ich muß sagen, daß es mir als Juristen und als Rechtslehrer schwer fallen würde zu sagen, wa eine "jistá cesse" ist. Daß aber aus dem Begriffe der "jistá cesse" einmal eine Rechtsfolge abgeleitet werden kann, daß diesen Begriff der Richter oder die Verwaltungsbehörde wird verwerten wollen und dann die Gefahren für die in Betracht kommende Partei beginnen, dessen scheint man sich nicht bewußt zu sein.
Eine zweite allgemeine Bemerkung zu den Gesetzen im Großen und Ganzen. Was uns an den Gesetzen in höchst unangenehmer Weise auffällt, ist erstens der übertriebene, durch nichts, auch nicht durch den Zweck gerechtfertigte Reichtum an Eingriffen des Staates in die Privatwirtschaft, und zweitens eine gleichfalls durch nichts gerechtfertigte Überspannung des Wirkungskreises der Administrative nicht nur gegenüber der freien Betätigung der Wirtschaft, sondern auch gegenüber dem Ressort der Gesetzgebung. Die Administrative wird gefördert und die Gesetzgebung wird zurückgedrängt, trotzdem wir uns sagen müssen, daß die Erfahrungen, die man mit der Administrative gemacht hat, in Bezug auf das Verhältnis zur freien Wirtschaft, nicht gerade den Gedanken nahelegen, daß die Administrative so ganz besonders befähigt erscheint, diese Rolle des Vormundes, des Kurators zu spielen. Dazu kommt noch, daß unaufhörlich mit den Begriffen des Könnens und Dürfens, statt mit den Begriffen des Sollens und Müssens gearbeitet wird, daß mit Ermächtigungen hantiert wird und mit der Verweisung auf Durchführungsverordnung, so daß schließlich und endlich für das ureigenste Gebiet der Gesetzgebung so gut wie nichts übrig bleibt. Was immer die Tendenz dieser Weitmaschigkeit des Gesetzes sein mag, eines ist sicher: es besteht die Gefahr, daß die Administrative in dieser oder jener Richtung die ihr in die Hand gedrückte große Macht dazu gebraucht, um nationalpolitisch oder parteipolitisch, von anderen Möglichkeiten ganz zu schweigen, Mißbrauch zu treiben.
Wenn ich zu einem Gesetze noch ein Wort sprechen kann, das ich schon einmal erwähnt habe, zu dem Gesetze nämlich über die sogenannten Heeresforderungen, das eine etwas isolierte Stellung einnimmt, möchte ich denn doch sagaen, daß wir hier einmal Klarheit gewinnen wollen, was eigentlich intendiert wird. Was bedeutet der Ausdruck, der scheinbar auch von èechischen Sprachkundigen verschieden aufgefaßt und ausgelegt wird, nämlich "úplata"? Die einen sehen darin einfach ein Entgelt, die anderen behaupten, daß in diesem Ausdruck bereits das vorschußweise Moment zur Geltung kommt. Ich will mich in diesen term inologischen Streit nicht einlassen. Ich bin auch dazu am allerwenigsten befähigt. Ich möchte aber doch endlich den Schleier gelüftet haben, der über diesem Geheimnis schwebt, und ich bitte den Vertreter der Regierung oder den Referenten, mir eine präzise Auskunft auf die Frage zu geben, was eigentlich gemeint ist. Bedeuten diese 50% in 3%igen verlosbaren Papieren, die für das Nominale der Forder ng gegeben werden, einen Vorschuß, oder bedeuten sie das endgültige Entgelt? Es ist dies wichtig vom Standpunkt des Staates und auch vom Standpunkt der Interessen der Heeresgläubiger. Vom Standpunkt des Staates: Der Staat hat die Absicht, dasjenige, was er in dieser Richtung seinen Staatsbürgern zahlt, bei der Reparationskommission anzumelden und sich auf das Reparationskonto gutschreiben zu lassen. Ich halte diesen Standpunkt für berechtigt und bin der Ansicht, daß tatsächlich, wenn die Reparationskommission den Friedensvertrag richtig auslegt, dieser Standpunkt der Staatsverwaltung reussieren wird. Wenn das aber der Fall ist, dann glaube ich, erschwert sich die Finanzverwaltung ihre Situation bei den Verhandlungen mit der Reparationskommission und mit Österreich und Ungarn unnötig, indem sie vorläufig nur 50% als Entgelt gewährt, ohne ausdrücklich dieses Entgelt als Vorschuß zu bezeichnen. Was aber das Interesse der betroffenen Kreise angeht, so handelt es sich um folgendes - und darüber erbitte ich eine präzise Antwort: Wenn die Regierung bei der Reparationskommission reussieren sollte, und ich zweifle nicht daran, und wenn sie reussieren sollte in höherem Maße, als 50% des Nominales der Forderung entspricht, was gedenkt die Regierung mit diesem Plus zu machen? Gedenkt die Regierung dieses Plus auf Kosten der Heeresgläubiger einzustecken, oder gedenkt die Regierung denjenigen, die ihr die Forderung abgetreten haben, die Differenz auszuzahlen? Es wäre über dieses Gesetz von den Heere sforderungen noch manches zu sagen, aber ich muß mich auf eine allgemeine Betrachtung beschränken. Ich sehe auch ab von speziellen Abänderungsanträgen, denn so leid es mir tut, es hier sagen zu müssen, ich hoffe in Bezug auf diese Gesetzesvorlage mehr auf die Mitwirkung des Senates. Ich glaube zuversichtlich, daß der Senat manche inhaltliche, vor allem aber manche juristische Unmöglichkeit nicht passieren lassen und insbesondere diese Vorlage unbedingt auch dem verfassungsrechtlichen Ausschuß zuweisen wird und daß dort wohl die Möglichkeit bestehen wird, berechtigte Abänderungen durchzusetzen, während heute bei dem kolossalen Interesse, das dieser Vorlage hier entgegengebracht wird, eine wirkliche und sachliche Prüfung eventueller Abänderungsanträge nicht zu erwarten ist.
Ich nähere mich jetzt dem Rest der Vorlagen. Das Präsidi des Hauses hat eine Zweiteilung dieser Vorlagen vorgenommen unter dem Gesichtspunkt, daß gewisse Vorlagen mehr die Vergangenheit im Auge haben und andere mehr die Zukunft. Das ist gewiß eine durchaus saubere Gruppierung, ich halte jedoch eine andere Distinktion für systematisch richtiger. Ich unterscheide diese Vorlagen in zwei Gruppen nach ihrem Zweck. Der eine Zweck scheint mir darin zu liegen, für die Führung der mit der Verwaltung fremden Vermögens betrauten Aktiengesellschaften, der Banken etc., eine größere Korrektheit, eine größere Sicherheit herbeizuführen, und der zweite Zweck ist der, für den Fall, daß trotz aller dieser Vorsichtsmaßnahmen doch irgend ein Malheur geschieht oder daß schon etwas geschehen ist, im Wege eines Garantiefondes für die Zukunft und eines solchen für die Vergangenheit Abhilfe zu bringen. Nun, gegen das erste Ziel, daß jene Anstalten und Institute, welche fremdes Geld verwalten, vorsichtigst und korrektest vorzugehen haben, gegen dieses Ziel wird wohl niemand das mindeste einwenden können. Aber man muß sich klar darüber sein, mit welchen Methoden man diesem Ziel nahekommen will. Ich glaube, das sicherste Mittel wird immer bleiben die Hebung des Verantwortlichkeitsgefühles jener Faktoren, die diese Institute zu leiten haben, und, was sehr wichtig ist, auch eine Verschärfung der sozialen und rechtlichen Ächtung derjenigen, welche sich gegen die Prinzipien einer korrekten Gebahrung mit fremdem Gelde vergangen haben. Das eine ist sicher, daß wir in dieser Richtung viel weniger scharf reagieren, daß wir trotz all unserer Fülle von Strafparagraphen und Strafdrohungen gerade in dieser Beziehung viel laxer und entgegenkommender sind, sowohl im Gesetz wie auch in der Durchführung des Gesetzes, als in den westeuopäischer Staaten mit England an der Spitze. Und das zweite, meine Damen und Herren, ist, daß bei der Bevölkerung selbst die Erziehung einsetzen muß zum Verständnis für die Vorgänge auf dem Geldmarkt und zur eigenen gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Interessen. Diese Erziehung kann aber nicht herbeigeführt werden, indem man die Bevölkerung daran gewöhnt, an einem Gängelbande auch in diesen Angelegenheiten geleitet zu wer den, noch dazu an einem Gängelbande, dessen eines Ende in der Hand einer Administrative ist, von deren fachlicher Fähigkeit und von deren Eignung, was Objektivität anlangt, wir keineswegs überzeugt sein können. Nicht in diesem Staate allein, in keinem Staate. Nun besitzen wir aber diesen Zustand des gesteigerten Verantwortlichkeitsgefühles noch nicht, wir besitzen auch die notwendige Höhe der Erziehung der Bevölkerung noch nicht. Woran das liegt? Das liegt an einer langen Entwicklung, das liegt zum Teil auch an gewissen Sünden, die dieser Staat und seine Regierungen begangen haben in der kurzen Zeit, in der sie die Möglichkeit hatten, Sünden zu begehen. Auch das volkswirtschaftliche Leben bei uns wurde ja von allem Anfang an durch politische Erwägungen verseucht; aus politischen Gründen wurden wertvolle und gesunde Einrichtungen gehemmt, während wiederum aus politischen Erwägungen wertlose und gefährliche Einrichtungen künstlich gefördert worden sind. Es bleibt also der Versuch, eine gesetzliche Prophylaxe zu schaffen, aber wir müssen uns klar darüber sein, daß dieser Versuch einer gesetzlichen Prophylaxe einerseits nur wenig Erfolg haben kann, andererseits immer eine Gefahr bedeutet.
Meine Damen und Herren, es gibt in diesem Gesetz über die Einlagsbücher und Aktienbanken manche Bestimmungen, denen wir ohne weiters zustimmen. Wenn z. B. den Banken das Betreiben von Warengeschäften unterbunden wird, stimmen wir dem vollkommen zu, wir stimmen auch vollkommen zu, daß jener Unfug beseitigt wird, der entstanden ist aus der Beteiligung der Bankdirektoren und Verwaltungsräte an den sogenannten Konsortial- und Syndikatsgeschäften. Aber wie faßt das Gesetz gerade diese Bestimmung? Wenn man diese Bestimmung interpretiert, so kann man ohne Mühe herauslesen, daß bloß die Beteiligung am Gewinn verboten ist. Wenn also ein ganz risikoloses Geschäft vorliegt, kann die Beteiligung so vorgenommen werden, daß die Direktoren und Verwaltungsräte sich formell an Gewinn und Verlust beteiligen, nachdem man sich vorher wohl ausgerechnet hat, daß bei diesem Syndikats- oder Konsortialgeschäft ein Verlust nicht zu erwarten steht. So wäre also die Konsortialbeteiligung ohne weiteres durch die weiten Maschen des Gesetzes hindurch geschlüpft. Jeder derartige Schutz wird immer schwach sein. Ich will gegen den ganzen Formalismus z. B. bei Einlagsbücbern u. s. w. kein Wort sagen, aber glauben Sie wirklich, daß er eine große Bedeutung besitzt? Erwägen Sie doch nur die eine Bestimmung, welche eine persönliche Haftungsverpflichtung der Vorstandsmitglieder in gewissen Fällen vorsieht, Bürgschaftserklärung für eventuelle Verluste, deren Relevanz doch selbstverständlich davon abhängt, ob dieses Vorstandsmitglied tatsächlich die Mittel hat, irgendwie für den Verlust aufzukommen. Wenn es nur so wäre, daß man eine Prophylaxe versuchen würde mit dem Gefühl, daß man nicht alles erreicht, was man erreichen will, so müßte der Versuch doch gemacht werden und es wäre nichts dagegen zu sagen. Aber der Unzulänglichkeit auf der einen Seite entspricht auf der anderen Seite eine nicht zu unterschätzende Gefahr. Denn wenn Sie dieses Gesetz nunmehr der Bevölkerung servieren, wenn Sie ihr sagen, es werde ein Gesetz gemacht zum Schutze der Einlagen, wenn Sie ihr sagen, daß das ganze Verhältnis der Aktienbanken geregelt wird, dann hat die Bevölkerung plötzlich das Gefühl, als ob tatsächlich nunmehr vollkommene Sauberkeit garantiert wäre, sie bekommt das Gefühl der Verläßlichkeit, sie verliert immer mehr und mehr die Erkenntnis, daß sie sich um ihre eigenen Angelegenheiten nach jeder Richtung hin gewissenhaft selbst zu sorgen hat, sie weist dem Staate gewissermaßen die Verantwortlichkeit zu für gewisse Erscheinunggen, die sich ereignen könnten, ohne daß der Staat tatsächlich in der Lage ist, diese Garantie zu übernehmen. (Místopøedseda dr. inž. Botto zvoní.)
Ich will mich sehr kurz fassen, muß aber doch noch einige Bemerkungen machen und mich ein wenig mit den beiden Fonds beschäftigen, von denen mehrere Herren Vorredner schon gesprochen haben. Es genügen daher einige Ergänzungen. Wenn ein Fond für die Sanierung der Mängel, der Nachteile, die bereits entstanden sind, geschaffen werden soll, so ist das etwas, worüber man allenfalls unter dem Gesichtspunkte sprechen kann, daß hier, ob gut oder schlecht, eine Notstandangelegenheit bereinigt wird. Wenn Sie aber daran gehen, einen Garantie- oder Sanierungsfond für die Zukunft zu schaffen, so bedeutet das im wesentlichen nichts anderes, als daß Sie allen Instituten ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsgebahrung und Vertrauenswürdigkeit den Rücken stärken und daß Sie ein illoyales und unreelles Hinauflizitieren des Zinsfußes und die Jagd nach Einlagen begünstigen, Sie schieben dem regellen Institut die Pflicht zu, dafür zu sorgen, daß das unreelle Institut weiter arbeiten kann, wie es will, und sie laden dem gewissenhaften und vorsichtigen Sparer, der ohnehin benachteiligt ist, weil er zu Instituten geht, die ihm nur einen verhältnismäßig niedrigeren Zinsfuß gewähren können, die Pflicht auf, dazu beizutragen, daß im Wege dieses Fonds gewiss enlose und leichtfertige Leute bei einem Institut, das ihnen bessere Bedingungen gewährt, ihr Geld in Sicherheit anlegen können.
Meine verehrten Damen und Herren, das scheint mir alles sehr merkwürdig zu sein, gerade von Seiten einer Regierungsmehrheit, die sich das Vermächtnis Dr. Rašíns zu eigen gemacht hat, daß der Sparsinn gefördert werden soll, daß der Sparer geschützt und ermuntert werden soll. Von dem übermächtigen Einfluß des Kuratoriums will ich nicht weiter sprechen. Der Herr Berichterstatter Kollege Dr. Srdínko hat von Selbsthilfefond gesprochen. Ja, Selbsthilfefond ist es insoferne, als die Institute den größten Teil der Fonde aus eigenen Mitteln aufbringen, aber die Selbsthilfe darf nicht so weit gehen, daß sich diese Institute die Fonde, selbst verwalten, sondern dieser wird ihnen durch ein Kuratorium verwaltet, welches von der Regierung ernannt wird. Die Machtsphäre der Kuratorien geht unendlich weit. Sogar Fusionierungen können erzwungen werden. Durch die neuen Fondsgesetze hat die Regierung jederzeit im Wege des Kuratoriums die Möglichkeit, weitestgehende Eingriffe in ein Gebiet der freien Wirtschaft zu unternehmen. Was ist das Resumé? Daß gerade durch den Fond, der für die Zukunft geschaffen wird, eigentlich die wirtschaftliche und finanzielle Krise gesetzlich als in Permanenz befindlich erklärt wird. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß das eine Bedeutung besitzt, nicht nur unter den Gesichtspunkten, die wir bisher erörtert haben, sondern auch unter dem Gesichtspunkte der Wertung unserer Verhältnisse durch das Ausland, auf dessen Kredit, auf dessen Kapitalszuschüsse wir angewiesen sind. Meinen Sie, daß es irgendeinem Engländer oder Amerikaner, der hier in einem Institut sein Geld hinterlegen will, gleichgültig ist, wenn ein noch so geringer Abzug an den Zinsen gemacht wird, und wenn auf die Frage nach dem Grunde dieses monströsen Abzugs ihm geantwortet wird: "Wir sichern uns auf alle Fälle gegen Bankenkrisen, von denen wir annehmen, daß sie eine bleibende Erscheinung des Wirtschaftslebens sein werden." Ich glaube nicht, daß das staatsfinanziell und volkswirtschaftlich eine gute Politik ist.
So finden wir, daß manche gute Idee und manches sehr erstrebenswerte Ziel in diesen Gesetzen enthalten ist, daß aber die Durchführung leider an vielen Stellen vollkommen versagt. Dieser Mangel ist darin begründet, daß es an der entsprechenden objektiven Vorberatung und an der notwendigen Fühlungnahme mit den in Betracht kommenden Sachverständigen und Körperschaften gefehlt hat. Wir besitzen ein sogenanntes Wirtschaftsparlament in der Èechoslovakei, den Wirtschaftsrat. Ich glaube nicht, daß dieser befragt worden ist, und wir hören von den Sparkassenvertretungen, daß auch sie nicht befragt worden sind. Der Bankenverband ist allerdings befragt worden, aber bei diesem steht die Sache so, daß, wenn einmal die Živnostenská banka ihr Votum abgegeben hat, es sich bei den anderen Banken nur mehr um dekorative Äußerungen handelt. Jedenfalls: soweit die Vertreter, der betreffenden in Betracht kommenden Organisationen auf deutscher Seite in Frage stehen, ist eine entsprechende Vorberatung und Fühlungnahme mit ihnen nicht erfolgt. Schon das allein ist verdächtig, meine Damen und Herren, und auch sonst ist die weite Spannung der Ermächtigungen an die Administrative verdächtig. Ich will nicht soweit gehen zu behaupten, daß alle diese Gesetze deshalb gemacht worden sind, um wiederum einmal konzentrierte Angriffe gegen die deutsche Volkswirtschaft zu machen, aber einen Verdacht werden sie uns bei dieser Art der Vorberatung und inhaltlicher Gestaltung der Gesetze niemals nehmen, daß bei allen diesen gesetzgeberischen Maßnahmen die Schwächung der deutschen Volkswirtschaft als willkommenes Nebenziel mit in Kauf genommen wird, als willkommenes Nebenziel, das dann bei der Durchführung der Gesetze mitunter den Charakter des Hauptzieles annimmt. (Souhlas na levici.) Das ist aber eine Methode, mit der man auf die Dauer Politik nicht betreiben kann. Ich erinnere an die sehr schönen Worte, mit denen Herr Dr. Kramáø letzthin seine Rede zur Sozialversicherung geschlossen hat, worin er mit gewissem Stolz darauf hingewiesen hat, daß alle Schichten der èechischen Bevölkerung an diesem Werke mitgearbeitet haben, daß loyalst mitgearbeitet haben Industrielle, Gewerbetreibende, Arbeiter, Landwirte u. s. w. Meine Herren! Ich prüfe keineswegs, wie es mit dieser loyalen Mitarbeit hinter den Kulissen ausgeschaut hat, wir haben hie und da zumindest eine Verzögerung dieser loyalen Mitarbeit konstatieren können, aber schließlich ist die Sache gemacht worden, und ich will keineswegs den Stolz ironisieren, mit dem Herr Dr. Kramáø auf die Zusammenarbeit èechischer Parteien zurückblickt. Wenn aber Dr. Kramáø davon spricht, daß es sich um ein Werk der Nation für die Nation handelt, so ist das zunächst nicht richtig und überdies eine recht bedenkliche Ausdrucksweise. Ein solches Werk der sozialen Gesetzgebung ist durch den Staat für den Staat zu machen. Herr Dr. Kramáø hat es allerdings leicht, über diese Divergenz hinwegzukommen. Er erwähnt ja nebenbei auch den Staat, er identifiziert nämlich Nation und Staat. Wir sind uns aber wohl darüber einig, daß diese unberechtigte Identifizierung, wenn Sie wollen, allenfalls in den pathetischen Worten einer schönen Rede passieren kann, daß sie aber nicht standhalten kann vor den Realitäten. Die Realitäten sind es aber schließlich, die in der Politik entscheiden, und am meisten auf jenen ihrer Gebiete, in die die Sozialversicherungsvorlage und die jetzigen Vorlagen gehören, auf den Gebieten der Volkswirtschaft und der Finanzen. Hier gibt es keine Vogelstraußpolitik; hier kann man am schwersten vor den Tatsachen die Augen verschließen. Hier muß man die gegebenen Ziffern, mögen es nun die Ziffern der Bevölkerungsstatistik, die Ziffern der Steuerleistung, die Ziffern der wirtschaftlichen Macht sein, berücksichtigen. Wenn es unmöglich ist, auf irgendeinem Gebiete eine gesunde Politik zu machen gegen Millionen von Staatsbürgern oder ohne Millionen von Staatsbürgern, so ist eine solche gesunde Politik am allerwenigsten möglich auf dem Gebiete der Volkswirtschaft und der Finanzen, und das in einer Zeit, wie die kommende, für die sich so bedeutsame Probleme und so bedenkliche Schwierigkeiten immer deutlicher ankündigen. (Souhlas a potlesk na levici.)
5. Øeè posl. Dietla (viz str. 1917 tìsnopisecké zprávy):
Hohes Haus! Wir stehen in der Beratung einer Serie von Gesetzen, die von bestimmten Ursachen hervorgebracht worden sind. Die Vorgänge, die uns allen in Erinnerung sind, haben das Vertrauen der Einleger auf das tiefste erschüttert. Überhaupt haben die Vorgänge in verschiedenen Banken und in einigen Instituten eine derartige Erregung hervorgerufen, daß man unbedingt nach einem Mittel suchen mußte, um diese Aufregung zu beseitigen, um wieder das Vertrauen der Sparer, der Einleger nur einigermaßen zu festigen. Eine ganze Reihe von zusammenhängenden Gesetzen zielt darauf hin. Ich weiß nicht, warum man bei diesen Gesetzen nicht die Erfahrungen mit ähnlichen Gesetzen in Ländern, wo sich diese Vorschriften bewährt haben, wie zum Beispiel in England, berücksichtigt hat, warum man nicht auch versucht hat, sich all das Gute, was in diesen Gesetzen enthalten ist, zu eigen zu machen. Zum Teil hat man ja ein Gesetz allerdings kopiert; das Depotgesetz, das vorliegt, hat ja eine große Ähnlichkeit mit dem Gesetz, das im Jahre 1896 im deutschen Reichstag beschlossen worden ist. Ich meine, wenn man schon dazu geschritten ist, zu kopieren, da man nicht alles aus Eigenem schaffen konnte, so hätte es gar nicht geschadet, wenn man insbesondere beim Einlegerschutz - und bei dem Bankengesetz auch die Erfahrungen der anderen Gesetzgebungen zu Rate gezogen hätte.
Ich will mich vor allem anderen mit dem ersten Gesetze, mit dem Einlegerschutzgesetze beschäftigen. Es ist daran ja schon von einer Reihe von Rednern Kritik geübt worden. Ich möchte sagen, es ist in all diesen Gesetzen eine Reihe von Bestimmungen enthalten, die uns nicht unsympathisch sind, aber leider sind diese Bestimmungen oder wenigstens ein Teil derselben nicht klar genug und nicht so ausgedrückt, wie wir es wünschen würden und wie es im Interesse der Einleger und überhaupt der ganzen Gesetze gelegen wäre, und das macht es uns auch schwer, daß wir unsere Zustimmung zu diesem Gesetz im allgemeinen geben können. Vor allem das Kuratorium. Das Kuratorium ist eingehüllt in ganz geheimnisvolle Bestimmungen. Wir wissen zwar, daß ein Kuratorium vom Finanzminister ernannt wird, aber wir wissen nicht, inwieweit dabei auf die Interessen der Einleger wirklich Rücksicht genommen worden ist. Ich weiß, der Begriff "Einleger" ist eine sehr schwierige Sache; aber dort, wo ein Wille ist, ist auch ein Weg, und man würde sicherlich das Vertrauen der Einleger ganz außerordentlich stärken, wenn man auch den Einlegern selbst die Möglichkeit geben würde, an dem Kuratorium mitzuwirken. Wir stellen eine Reihe von Anträgen, durch die wir eine Verbesserung des Gesetzes herbeiführen wollen. Wir möchten weiters festlegen, daß der Anspruch aus diesem Fond nach 5 Jahren beginnen soll. Einer meiner Vorredner hat bereits erklärt, daß die Einnahmen aus diesem Fond nach allgemeinen Berechnungen ca. 30 Millionen im Jahr betragen sollen, und daß aus diesem Fond nur Aushilfen, also rückzahlbare Darlehen, gegeben werden. Es ist auch eine Bestimmung über Zwangsfusionierungen enthalten. Es kann oder muß bei Instituten fusioniert werden, die in irgendwelche mißliche Verhältnisse geraten. Wir meinen, daß es da doch im allgemeinen Interesse gelegen wäre, wenn die Bestimmungen über diese Fusionierung etwas deutlicher gehalten sein würden, daß sie nicht zu Gewalttätigkeiten ausgenützt werden dürfen, sondern daß man Rücksicht nehmen müßte auf die Verhältnisse und auf all, die Nebenerscheinungen, die sich aus der Lage der Dinge ergeben. Es sollen Fondschuldverschreibungen ausgegeben werden können und zwar sind die Institute verpflichtet, wenn das Kuratorium das beschließt, 1/4% der Einlagen an diesen Fondteilschuldverschreibungen zu übernehmen. Wir haben heute nach den letzten statistischen Ausweisen einen Einlagenstand von über 30 Milliarden Kronen, also eine ganz außerordentlich hohe Summe, und 1/4% dieser Einlagen bedeutet unter Umständen schon einen großen Teil der Summe, die da aufgebracht werden kann. Aber es ist nicht klar in dem Gesetz ausgedrückt, ob dieser Beschluß des Kuratoriums auf einzelne Gruppen angewendet werden soll oder im allgemeinen auf den ganzen Fond, oder ob dabei auch Ausnahmen gemacht werden, wo es möglich sein würde - die Bestimmungen sind so unklar - Ausnahmen zu machen und nur einzelne Institute zu zwingen, diese Teilschuldverschreibungen zu übernehmen. Wir müßten uns in diesem Fall schon gegen eine derartige Bestimmung wenden. Für ganz überflüßig halten wir es aber, daß in dem Gesetz ganz verschämt auch eine Stelle enthalten ist, die ausspricht, daß dieser Fond auch zur Stützung der Währung verwendet werden könnte. Entweder man macht einen Fond, der wirklich für die Einleger eine gewisse Sicherheit und einen gewissen Schutz bedeutet, dann soll man diesen Fond einzig und allein zu diesem Zweck benützen. Legt man einen anderen Fond an, den man auch politisch oder staatlich ausnützen will, dann muß man ihn schon in einer anderen Art und Weise aufbauen, als das hier der Fall ist. Bei dem Depotgesetz, das ja ebenfalls mit zu dieser Serie von Gesetzen gehört, ist vorgesehen, daß alle Werte unter bestimmten Zwangsbestimmungen verwaltet werden müssen, nur Papiergeld und nicht vertretbare Wertpapiere und fällige Kupons fallen nicht unter diese Bestimmungen dieses Gesetzes. Es ist zwar im anderen Teile des Gesetzes, in dem Bankgesetze, eine Bestimmung enthalten, die vielleicht so gedeutet werden könnte, daß auch die Geldeinlagen damit gebunden sind und einer Depotpflicht unterliegen. Es wäre aber zweckmäßig, wenn dies klar und deutlich zum Ausdrucke gebracht werden würde.
Wir haben noch das letzte Gesetz und zwar das Gesetz über die Sicherung der Einlagen und die Revisionspflicht. In diesem Gesetze wird die Haftung der Funktionäre ausgesprochen und gesagt, daß zur Übernahme von Spareinlagen nur Institute berechtigt sind, die mindestens 5 Millionen Aktienkapital besitzen und bei denen auch 15% des Aktienkapitals schon als Reserve angesammelt sind. Sie sprechen damit aus, daß alle diese Gesetze zusammen eigentlich zum größten Teile nur dazu dienen, um den heute bestehenden Großbanken eine Ausnahmsstellung zu sichern. Das scheint der Hauptzweck dieses Gesetzes überhaupt zu sein. Sie erschweren damit die Errichtung solcher Geldinstitute durch andere. Sie sprechen aus, daß die Banken nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Handel mit Waren nicht mehr betreiben dürfen. Das ist ja sehr schön, denn die Banken sind ja hauptsächlich dadurch in Schwierigkeiten geraten, daß sie sich in Geschäfte eingelassen haben, die weitab von ihren Wirkungskreis liegen, Geschäfte, die diese furchtbaren Verluste und Zusammenbrüche herbeigeführt haben. Aber sie verhindern durch diese Bestimmung nicht, daß die Banken nicht doch Handel mit Waren treiben können. Sie werden es ganz einfach dazu bringen, daß die Banken sich eigene Institutionen schaffen, denen sie die Geschäfte mit Waren übertragen werden, und ruhig die bestehenden Vorschriften um gehen können. Man wird keine Möglichkeit haben, das zu verhindern. Wenn sie den Warenhandel durch die Banken wirklich un terbinden wollten, müßten Sie schon ganz andere Bestimmungen aufnehmen, dann müßten Sie mit viel schärferen Mitteln dagegen ankämpfen und müßten auch hier durch eine Vorlage beweisen, daß es Ihnen mit diesem Kampfe ernst ist.
Was die Einschränkung der Kreditgewährung betrifft, so wird hier gesagt, daß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gewirtschaftet werden müsse, eine Wiederholung dessen, was bereits im Handelsgesetze mit aller Deutlichkeit ausgedrückt ist, so daß diese Wendung eigentlich hier überflüßig erscheint. Denn es ist ganz natürlich, daß solche Funktionäre mit der Sorgfalt eines ordentlicheh Kaufmannes wirtschaften müssen und daß gerade dies ihre Hauptpflicht wäre. Wir meinen, es wäre viel wichtiger, wenn Sie auch eine Bestimmung in das Gesetz aufnehmen würden, daß nicht einzelne Personen eine ganze Reihe von Verwaltungsratstellen inne haben sollen. (Souhlas na levici.) Gerade dadurch, daß einzelne Personen alle Verwaltungsratstellen in den neuen Instituten beherrschen, wird eigentlich die Bindung herbeigeführt. Ich hätte den Herren, die das Gesetz ausgearbeitet haben, geraten, den "Kompass" zu studieren; da würden sie finden, daß einzelne Herren so tüchtig sind, daß sie bis zu 30 Verwaltungsratstellen ausüben können. (Hört! Hört!) Wie ist es möglich, eine solche Fülle von Verantwortlichkeit zu tragen und seine Funktionen auch voll und ganz ausüben zu können? Das wird jedem vernünftigen Menschen unklar sein, ja unmöglich erscheinen. Aber das sind natürlich die Bindungen, die sich aus den Konzernen ergeben, wie sie sich in den einzelnen Gruppen der Industrie bilden; da müssen eben nur die Leute zus ammengepfercht werden, die als Wissende gelten. Sie müssen mit Funktionen betraut werden, um den Kreis der Wissenden nicht allzusehr zu erweitern und so nicht vielleicht irgend etwas aus dem inneren Getriebe dieser Institutionen an die Öffentlichkeit kommen zu lassen.
Sie nehmen den Aufsichtsrat als eine Zwangsbestimmung. Es hat sehr lange gedauert, bis Sie sich entschlossen haben, ein solches Aufsichtsorgan mit zwingenden Funktionen auszugestalten. Bisher war es ja immer so, daß Sie es zwar erlaubt haben, daß Sie den Instituten das Recht gegeben haben, Aufsichtsräte sich anzugliedern, daß Sie es aber dem freien Willen der Aktiengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung überlassen haben, ob sie Aufsichträte wählen sollen oder nicht. Sicherlich wird die Bestellung eines Aufsichtsrates auch ihre gute Wirkung haben, und Sie versuchen ja in dem Gesetz eine Reihe von solchen Bestimmungen aufzunehmen, durch welche di Kontrolle erweitert und größere Sicherheit geschaffen wird. Sie richten ja in den Banken mit über 25 Beamten einige Kontrollstellen ein und wollen dadurch erreichen, daß diese Kontrollstellen einen Einfluß auf die Gebahrung dieser Institutionen selbst nehmen. Meine sehr geehrten Herren! Dann hätten Sie aber auch müssen diese Kontrollorgane mit einem besonderen, größeren Schutz umgeben, als dies hier der Fall ist. Denn wenn sich ein solches Kontrolorgan allzusehr bemerkbar machen wird, steht zu befürchten, daß es abberufen wird, daß irgendein Weg gefunden wird, um ihm seine Funktion zu verleiden oder ihm ein anderes Amt zu übertragen. Sie schaffen die Zwangsrevisionen, eigene Treuhandgesellschaften, denen Sie die Revision dieser ganzen Institution anvertrauen, insoweit solche nicht schon vorhanden sind, und Sie sprechen aus, daß diese Treuhandgesellschaften Anteile von je 250.000 Kronen per Anteil einheben sollen. Über die Höhe der Anteile äußert sich das Gesetz nicht, aber man kann herauslesen, daß die Absicht besteht, in diesen Treuhandgesellschaften auch Kapitalien anzusammeln, und ich frage mich vergeblich, welchen Zweck das haben soll? Die Gesellschaft braucht doch gar kein Betriebskapital. Man kann im Umlageverfahren, indem man jährlich Beitragsleistungen vorschreibt, ganz gut die Kosten dieser Revisionen decken und würde so auch die notwendigen Einnahmen sicherstellen, daß die Institution auch zu wirken in die Lage kommt. Alles das überlassen Sie der weiteren Entwicklung, Sie nehmen keinen bestimmenden Einfluß und nach der ganzen Anlage des Gesetzes besteht eigentlich die Absicht, durch die Kapitalsansammlung und durch die Erträgnisse derselben eine Deckung der Kosten der Regie dieser Gesellschaft herbeizuführen. Das ist eines der uns ebenfalls nicht brauchbar erscheinenden Übel und deswegen möchten wir wünschen, daß hier eine Abänderung getroffen wird.