Středa 24. září 1924
Příloha k těsnopisecké zprávě
o 292. schůzi poslanecké sněmovny Národního shromádění republiky Československé v Praze ve středu dne 24. září 1924 večer.
1. Řeč posl. Kirpalové (viz str. 2101 těsnopisecké zprávy):
Hohes Haus! Das Gesetz, das heute verhandelt wird, stammt bereits aus den Jahren 1859, 1883 und 1897. Wenn auch die Arbeiter durch ihre starken Organisationen verschiedene günstige Abänderungen zur Ge werbeordnung erzielt haben, so müssen wir doch konstatieren, daß dieses Gesetz trotz alledem noch unsozial und unkulturell ist, ja, daß es direkt unloyal gegen die Arbeiterschaft sich auswirkt. Bei der Behandlung dieses Gesetzes im Handels- und Gewerbeausschuß konstatierten und wiederholten des, öfteren Handelsminister Ing. Novák und der Berichterstatter Práek, daß es sich um eine Unifizierung für Karpathorußland und die Slovakei handle. Wir widersprechen dem. Es ist keine Unifizierung, denn wenn ein Gesetz in nicht weniger als 50 Paragraphen abgeändert wird, wenn Paragraphe eingeschaltet, wenn neue Paragraphe eingefügt werden, so ist das keine Unifizierung, sondern eine Reformierung des Gesetzes. Wohl hat der Berichterstatter selbst hier angedeutet, daß einige Verbesserungen zu Gunsten der Lehrlinge und Hilfsarbeiter usw. vorgenommen wurden, doch fanden nicht alle Anträge, die wir im Ausschuße gestellt haben, eine Annahme. (Posl. Merta: Ty zde budou pohřbeny!) Ja, sie wurden schon dort begraben, und wir haben auch unterlassen, hier im Hause weitere Anträge zu stellen mit der einfachen Begründung, weil wir von vornherein wissen, daß wenn wir hier neue Anträge oder dieselnen Anträge einbringen, sie ebenfalls im Massengrab begraben werden.
Ich verstehe sehr wohl, daß man auf die besonderen Verhältnisse in Karpathorußland und in der Slovakei Rücksicht nehmen muß, ich verstehe sehr wohl, daß für diese besonderen Verhältnisse die Reform einen Fortschritt auf diesem Gebiete beinhaltet. Aber immerhin sage ich, wenn man schon etwas macht, so möge man es doch nicht schlecht machen, sondern ein ganzes Werk schaffen, man hätte gleich auch die Gewerbenovelle reformieren sollen. Daß die Reform der Gewerbenovelle notwendig ist, ergibt sich daraus, daß nach der Revolutionszeit ziemlich viele sozialpolitische Gesetze geschaffen wurden, die nun mit der Gewerbenovelle in Widerspruch stehen, so daß sich naturgemäß eine Kollision dieser Gesetze mit der Gewerbenovelle ergibt. Daß dabei die Justiz fast immer den Bestimmungen der Gewerbenovelle Rechnung trägt, daß heißt, daß sie gewöhnlich zu Ungunsten der Arbeiterschaft entscheidet, ist bekannt. Das Handelsministerium weiß genau, ebenso wie die kompetenten Stellen, daß eine Reform der Gewerbenovelle unbedingt notwendig ist; Beweis dafür ist, daß es bereits an verschiedene Korporationen, wie de Gewerkschaften usw. Fragebogen eingesendet hat. Zu den Fragebogen im allgemeinen will ich nicht sprechen, es fällt mir nur eine Frage unter den vielen auf, und zwar die erste, die das sechste Hauptstück behandelt. Diese Frage lautet: "Soll eine einheitliche amtliche Bestätigung der praktischen Beschäftigung des gewerblichen Hilfspersonals unter gleichzeitiger Aufhebung der Arbeitsbücher eingeführt werden?" Wenn wir uns diese Frage deutlich vor Augen halten, so sehen wir klar einen Hintergedanken des Handelsministeriums, vielleicht auch des Staatsgewerberates.
Ich weiß nicht, ob letztere Korporation Einfluß genommen hat. Durch ein Hintertürchen hineingeschoben, will man wieder die Arbeitsbücher einführen. Ich betone nur nebenbei, daß es in Deutschland glänzend ohne Arbeitsbuch geht und daß dort das Arbeitsbuch bereits 60 Jahre abgeschafft ist. Aber auch hier bei uns sind in gar keiner Weise Komplikationen entstanden, weil das Arbeitsbuch abgeschafft ist. Die Herren Gewerbetreibenden können und wollen sich wahrscheinlich aber mit einer Bürgerlegitimation nicht abfinden, ihnen genügt es nicht, wenn sie aus dieser den Namen, Wohnort und das Geburtsjahr des Arbeiters erfahren, sie wollen viel mehr wissen. Eine mündliche Aussprache genügt ihnen nicht, denn sie sagen gewöhnlich, daß eine solche mündliche Aussprache nicht die Gewähr bietet, daß sie eine wahrheitsgetreue Auskunft erhalten. Ich erkläre hier von dieser Stelle, daß die Arbeiterschaft allerorts, auch die čechische und slovakische, an der Spitze aber die deutsche Arbeiterschaft, sich gegen die Wiedereinfúhrung der Arbeitsbúcher ganz energisch wehren wird.
Bei dieser Gelegenheit will ich auch den zünftlerischen Geist besprechen, von dem unsere Gewerbetreibenden beseelt sind. Ich greife nur ein einziges Beispiel heraus. Die Mitglieder des Gewerbe- und Handelsausschusses bekamen nach der Behandlung der Gewerbenovelle, also etwas verspätet, ein Memorandum von der Schneidergenossenschaft Prags und des Landes Böhmen "Unie", unterschrieben noch von einigen einschlägigen Genossenschaften, die sich dagegen wehren, daß eine Bevorzugung der Frauen bei der Reform der Gewerbenovelle erfolge. Ich weiß gar nicht, wo eine Bevorzugung der Frauen gegeben ist. In dem Memorandum heißt es, daß die Frauen die Gleichberechtigung erhalten haben, darüber hinaus gebe es nichts mehr. Aber ich will auch gleich hierzu erklären, in welcher Beziehung sich diese Mehrberechtigung der Frauen angeblich auswirken soll, und zwar nach der Meinung der "Unie" und dieser Schneidergenossenschaften. Sie sagen, daß die Absolventinnen der Familienschulen, Wirtschaftsschulen, gewerblichen Schulen, ob sie nun unter diesem oder jenem Titel geführt werden, kein selbständiges Gewerbe errichten können und dürfen, wenn sie nicht nach der Absolvierung der dreijährigen Lehrzeit in dieser Schule noch eine zweijährige Lehrzeit bei einem Gewerbetreibenden durchmachen. Das ist ein Faustschlag sowohl gegen das Unterrichtsministerium, als auch gegen diese Schulen und die Schülerinnen. Wie ist es in Wirklichkeit? Im vorigen Jahre hat sich das Unterrichtsministerium sehr warm dafür eingesetzt, daß überall dort, wo die Möglichkeit besteht, solche Frauenfortbildungsschulen zu schaffen, diese errichtet werden, ja es hat sich sogar verpflichtet, binnen 2-5 Jahren diese Schulen zu verstaatlichen; das Ministerium fördert also solche Schulen. Wir wissen ganz genau, insbesondere jene, die in den Kuratorien dieser Schulen praktisch mitarbeiten, daß diese Schulen auf einer skhr gesunden Grundlage beruhen, daß man als Lehrkräfte pädagogisch geschulte, undnur Fachkräfte anstellt, und nun wollen die Gewerbetreibenden mit einem Schlage dieses ganze Schulensystem zerstören, indem sie verlangen, daß nach der 3jährigen Lehrzeit noch eine 2jährige Lehrzeit angegliedert werde. Es handelt sich ihnen vielleicht weniger darum, was für eine Ausbildung die Mädchen in diesen Schulen erhalten, sondern darum, daß sie infolge dieser Schulen nicht genügend Lehrmädchen bekommen. Nicht nur als Frau, sondern als Mensch des Fortschrittes will ich konstatieren, daß wir uns jederzeit dafür einsetzen werden, daß den Gedanken dieser Herrschaften nicht Rechnung getragen werden darf. Ich möchte bei dieser Gelegenheit noch sagen, daß die Schneidergenossenschaft in ihrem Memorandum anführt, daß die jungen Mädchen nach Absolieruv dieser Schulen, also mit 17 Jahren, ein selbständiges Gewerbe errichten können. Das Beispiel aus Budweis, das sie anführen, ist mit gar keinen klaren Angaben belegt und nur so in das Memorandum hineingeworfen, es bietet uns gar keinen Beweis dafür, daß auch tatsächlich ein 17jähriges Mädchen schon selbständig ein Gewerbe errichten kann. Die Genossenschaften behaupten, daß natürlich ein 17jähriges Mädchen nicht so vollkommen ausgebildet sein kann, daß dies dann schädigend auf die ganze Genossenschaft wirkt und den Ruf der Genossenschaft untergräbt. Ich wage die Behauptung aufzustellen, daß es wohlkein Gericht geben wird, das ein 17jähriges Mädchen volljährig sprechen würde, und wenn es einmal geschehen ist, so nehmen wir an, daß es ein Fall war, der sich nicht immer wiederholen muß. Wir erklären von unserem Standpunkt aus, daß wir diesen Punkt des Memorandums nicht nur nicht befürworten können, sondern ihn sogar verwerfen. Sie sehen wiederum, welchen Geist fast der ganze Gewerbestand heute noch atmet, und wie dieser Geist sich dann, auf die Gesetznovelle gestützt, auswirkt.
Ich habe heute nur einen kleinen Auszug aus dem großen Komplex der Paragraphe herausgezogen, um an diesen ein gen Paragraphen klar zum Ausdrucke zu bringen, daß die ganze Vorlage unsozial und unkulturell ist. Ich hebe nur das sechste Hauptstück hervor, und aus diesem nur einige Paragraphe, die ich mit ein paar Worten zergliedere.
§ 112 spricht über die Verrichtung häuslicher Arbeiten durch die Hilfsarbeiter. Er sagt ganz klar: "Häusliche Arbeiten können nur dann vom Hilfsarbeiter verlangt werden, wenn dieselben vereinbart wurden." Vielleicht fällt dies bei dem Hilfsarbeiter nicht so sehr in die Wagschale, aber der § 140 beruft sich auf den § 112, und der spricht von der Aufnahme von Lehrlingen. Während sich der Hilfsarbeiter decken kann, ist dies beim Lehrling nicht der Fall. Lezterer wird zwar mittels Lehrvertrages akzeptiert, aber wir wissen, wie solch ein Lehrvertrag zustande kommt. Es wird nur nebenbei gewöhnlich die Äußerung vom Lehrmeister getan: "Und kleine Handgriffe in der Hauswirtschaft wird er mitbesorgen müssen." Und auf diesen einen Ausspruch stützt sich der rotgeber und Lehrmeister und die ganze Angelegenheit bekommt ein gesetzliches Gesicht. Der Lehrling ist dann verpflichtet, neben seiner Arbeit das Kindermädchen, das Hausmädchen usw. zu machen.
Der § 120 weist ganz krasse unsoziale Bestimmungen auf. Er spricht über die sofortige Entlassung der Hilfsarbeiter und im selben Zusammenhang unter Zitierung anderer Paragraphe auch über die Entlassung der Lehrlinge. Absatz b) sagt: "Wenn der Hilfsarbeiter sich als unfähig zu der mit ihm vereinbarten Arbeit erweist, kann er sofort, also ohne Kündigung entlassen werden." Hohes Haus! Ich will diesen Paragraphen ein klein wenig zergliedern. Der Paragraph ist einer Reform, vielmehr einer Ergänzung bedürftig. Es müßte nämlich die Zeit, wann er sich zur Arbeit als unfähig erweist, befristet werden, denn in der Praxis könnte es so ausfallen, daß der Arbeiter auch nach 10 Jahren sich als unfähig zu der mit ihm vereinbarten Arbeit erweisen könnte. Das kann zu großen Schikanen führen, insbesondere können Vertrauensmänner, die, wenn sie dem Arbeitgeber nicht zu Gesichte stehen oder sich sozial betätigen, als unfähig zu der mit ihnen vereinbarten Arbeit befunden werden. Nicht selten werden heute auch auf Grund dieses Paragraphen Arbeiter entlassen, die schon jahrelang in ihren Stellungen sind. Absatz f) sagt: "Wenn der Arbeiter seine Mitarbeiter oder Hausgenossen zu Ungehorsam verleitet, so kann er sofort entlassen werden." Was bedeutet das in der Praxis und insbesondere bei der jetzigen Aufklärungsarbeit? Es wird nicht selten vorkommen, daß der Lehrling oder der Hilfsarbeiter seine Mitarbeiter darüber aufklärt, daß es eine achtstündige Arbeitszeit gibt, daß sie nicht mehr als acht Stunden arbeiten müssen; der Brotgeber wird sich aber auf den Paragraphen stützen und, wenn die Lehrlinge nicht länger arbeiten wollen, so hat sie der Betreffende verleitet. Und Sie werden uns doch nicht einzureden versuchen, wir würden es auch niemals glauben, daß die Arbeitszeit nicht überschritten werde! Wir haben Beweise, wo Lehrlinge von 7 Uhr früh bis 7 Uhr abends und darüber hinaus arbeiten. Ein Beispiel aus Braunau: Bei einem Schuhmacher arbeiten die Lehrlinge mit einer einhalbstündigen Arbeitsunterbrechung zu Mittag von 7 Uhr früh bis 7 Uhr abends, ja am Samstag wird die Arbeitszeit bis 10 und 11 Uhr ausgedehnt. Wird einer hier aufklärend wirken wollen, so kann es ihm die sofortige Entlassung eintragen.
§ 121 spricht davon, wann der Hilfsarbeiter ohne Kündigung seinen Arbeitsplatz verlassen kann. Ein anderer Paragraph sagt: "Stete Drohung gegen den Arbeitgeber ist sofortiger Entlassungsgrund." Aber dasselbe gilt natürlich nicht für den Lehrling und für den Hilfsarbeiter. Ihn kann der Brotgeber Tag aus Tag ein bedrohen, er darf den Arbeitsplatz nicht verlassen. Was für den einen Recht ist, ist für den anderen billig.
Der § 134 spricht von der Aufnahme der Lehrlinge. Es ist in diesem Paragraphen nichts Bestimmtes ausgedrückt, ob der Lehrmeister für die geleistete Arbeit auch ein Entgelt zu zahlen hat. Wir stehen auf dem Standpunkte, daß für die geleistete Arbeit auch ein Entgelt gezahlt werden muß. Wir wissen, daß sich die Lehrlinge aus den Kreisen der Ärmsten der Armen rekrutieren, daß ihre Eltern oft unter schweren Sorgen ihre Söhne etwas lernen lassen kommen und es wäre nichts mehr als ein Gebot des sozialen Gefühls und des Muß, daß für die geleistete Arbeit auch eine Entlohnung gezahlt werde.
Einer der fürchterlichsten und krassesten Paragraphen ist § 139, Abs. b), der dem Lehrmeister gesetzlich die väterliche Zucht zubilligt. Wir haben schon im Ausschusse dagegen Stellung genommen und die Abänderung dieses Paragraphen verlangt. Bei den Beratungen im Handel- und Gewerbeausschuß wurde uns von den Herren des Gewerbestandes entgegenhalten: daß auch sie ab und zu einen Backenstreich bekommen haben und es seien doch aus ihnen tüchtige Gewerbetreibende und Lehrmeister geworden. Es mag sein, daß so mancher einen Backenstreich bekommen hat u. dazumalen eine ganz andere Meinung davon gehabt hat, als er sie heute als Lehrmeister hat. Aber wegen eines Backenstreiches würden auch wir nicht soviel Aufsehens machen, wenn nicht diese gesetzlich gebilligte väterliche Züchtigung zu einer Lehrlingsschinderei ausarten würde. Wir haben Beispiele und Fälle, wo Lehrlinge totgeprügelt wurden, und dann wurde der Meister vom Gericht noch freigesprochen! Es ist der Fall in Troppau, wo der beschäftigte Lehrling Roßmanith aus Spachendorf vom Lehrmeister buchstäblich zu Tode geprügelt wurde. Allerdings müssen wir konstatieren, daß dann der Arzt... (Posl. Pastyřík: To musíte napřed dokázat, paní kolegyně!) Ja, das beweisen wir! (Posl. Pastyřík: Obviňování celého stavu, to se musí dokázat!) Ich bitte, es handelt sich um den Lehrling Roßmanith aus Spachendorf, der in Troppau von Tischlermeister Lux buchstäblich zu Tode geprügelt wurde. (Posl. Pastyřík: Moná, e vai kolegové to dělají, ale nai ivnostníci to nedělají!) Ich habe leider nicht soviel Zeit um den Herren zu referieren. (Posl. Vávra: Česká krev to nedělá!) Das spielt keine Rolle, lieber Herr Kollege! Böhmisches Blut würde so etwas ni emals machen, sagen Sie. Ich mache keinen Unterschied, ob deutsch oder böhmisch. Wenn wir mit čechischen Jugendlichen verkehren könnten, könnten wir Ihnen vielleicht genau so von dieser Stelle hier Beispiele von Lehrlingschinderei anführen so wie wir Gelegenheit haben, Ihnen Beispiele von deutschen Lehrlingsschindern zu Gehör zu bringen. Der Troppauer Fall ist äußerst interessant. Der Lehrmeister mußte sich vor Gericht verteidigen, das Urteil lautete auf Freispruch, weil der Gerichtshof nach durchgeführter Verhandlung erklärte, daß aus dem Beweisverfahren hervorgeht, daß der Angeklagte an dem Tode des Lehrlings keine Schuld trägt. Wohl hat der Arzt Kopfgrippe konstatiert, die auch sonst mit tötlichem Ausgang geendet hätte, aber die Aussagen des Gesellen und die ärztlichen Beweise sind da, daß der Junge in schwerkrankem Zustand mit einem Stück Holz über den Kopf geschlagen wurde u. daß diese rascheren Schläge zur Verschlimmerung des Zustandes, vielleicht zum Tode beigetragen haben. Kennzeichnend ist das Urteil. Ich habe ja gesagt, daß die Justiz fast immer zu ungunsten der Arbeiterschaft und zugunsten der Lehrherren urteilt. Und ich bemerke weiter, unsere Beispiele, die wir hier anführen, sind genügend belegt, denn wir würden uns wohl hüten, von dieser Stelle oder überhaupt einmal die Unwahrheit zu sagen. Ich kenne noch einen anderen Fall, vom Schlossermeister Anton Weidl in Mies. Ein ausgesprochener Lehrlingsschinder, der ebenfalls die Lehrlinge schindet; er hat mehr Lehrlinge, als er halten darf. Dieser noble Herr, der traktiert die armen Burschen derart, (Odpor poslanců ivnostensko-obchodnické strany středostavovské.), daß verübergehende Leute das Stöhnen und Schreien der geprügelten Lehrlinge hören. Und wenn diese Lehrlinge so halb totgeprügelt (Výkřiky poslanců ivnostensko-obchodnické strany středostavovské a něm. poslanců soc.-demokratických.) nicht zur Arbeit gehen wollen, dann droht ihnen ihr Brotherr noch obendrein mit dem Erschlagen. Ich meine, diese zwei Beweise genügen, aber wenn Sie wünschen, habe ich auch einen dritten Beweis, uzw. den Bäckermeister Holley aus Oberdorf bei Komotau, der seinen Lehrling grausam geschlagen und dann noch mit dem Messer nach ihm geworfen hat; das Messer hat den Jungen auch verletzt. (Různé výkřiky.) Ist das keine Lehrlingsschinderei? Meine Herren, haben Sie denn gar kein Verständnis für diese Sache? (Hluk.) Oder bringen Sie heute noch den Mut auf, diese Leute in Schutz zu nehmen? Und es ist ganz interessant, um wiederum für meine Worte von der Justiz einen Beweis zu erbringen: der Vormund dieses Lehrlings klagte den Lehrmeister und die Entscheidung ist so ausgefallen wie das vorherzitierte Urteil. Der Lehrmeister ist nämlich mit 50 Kronen bestraft worden. (Hluk, různé výkřiky.) Ich verstehe Sie leider nicht, sonst würde ich Ihnen schon antworten.
Es erübrigt sich demnach, über den Geist, der so manchen - ich will durchaus nicht verallgemeinern-Lehrmeister beherrscht, zu sprechen. (Posl. Vávra: Dělníci v továrnách také učně bijí!) Ist das eine Entschuldigung für den Lehrmeister (Hluk.), wenn ein Geselle den Lehrjungen haut? Keiner hat die Berechtigung, einen Lehrjungen zu hauen. (Hluk.) Ich erklärte nochmals, daß uns diesbezüglich ungeheueres Material zur Verfügung steht und daß wir von den Tausenden Fällen nur einige ganz krasse hervorgehoben haben. (Posl. Pastyřík: Nesmíte to paualisovati!) Nein, wir pauschalieren durchaus nicht, aber wir decken durchaus keine Entschuldigungen Ihrerseits.
Předseda (zvoní): Prosím o klid.
Posl. Kirpal (pokračuje): § 139 verpflichtet die Lehrlinge zum Besuche der ortbildungsschulen. Wir haben versucht, Einfluß zu nehmen, daß die Lehrlinge nur während der Arbeitszeit die Schulen besuchen sollen, uns also dagegen ausgesprochen, daß die Fortbildungsschulen an den Abenden oder Sonntags abgehalten werden. Wir kennen auch diese Strömung, die schon sehr weit fortgeschritten ist und darauf abzielt, die Fortbildungsschulstunden wiederum in die Abende und auf den Sonntag zu verlegen. (Předseda zvoní.)
Der Herr Vorsitzende mahnt zum Schlusse, ich muß eilen. Ich möchte aber doch nicht unterlasen, ein Wort neben der Lehrlingsschinderei über die Lehrlingsausbeutung zu sagen. Ich glaube, da werden Sie uns doch nicht widerlegen können, wenn wir heute konstatieren, daß die Lehrlinge buchstäblich ausgebeutet werden, daß sie nicht einmal lernen können, was ihnen gesetzlich in ihrer dreijährigen Lehrzeit gebührt. Ich erbringe auch dafür einen Beweis, an demselben Lehrmeister, von dem ich schon vorhin gesprochen habe, am Schloss ermeister Anton Weidl in Mies. Er hält 4 Lehrlinge neben 2 Gesellen. Wohl wird er sich auf den Paragraphen des Gesetzes stützen, der das Wörtchen "kann" enthält, das gestern unser Parteigenosse Dr. Holitscher in einem anderem Zusammenhang charakterisiert hat. Aber meine Herren, ist das keine Lehrlingsausbeutung, wenn ich mir zu zwei Gesellen 4 Lehrlinge halte? Darüber werden Sie selbst doch nicht im Zweifel sein. (Různé výkřiky.) Wenn die Herren uns einzureden versuchen werden, es sei keine vollwertige Arbeit, die der Lehrling leistet, werde ich Ihnen entgegenhalten: Wohl nicht am Anfang, aber in späterer Zeit, und jede Arbeit, die vom Lehrling geleistet wird, ist eine Arbeit, die vom Gesellen selbst, falls der Lehrling nicht da wäre, geleistet werden müßte. (Hluk. - Posl. Vávra: Tak půjdou do továrny, kdy nepůjdou do učení!) Darauf kann ich leider nicht eingehen. (Výkřiky něm. soc.-demokratických poslanců a poslanců obchodnicko-ivnostenské strany středostavovské.)
Předseda (zvoní): Prosím o klid.
Posl. Kirpal (pokračuje): Der § 144 stellt fest, wann der Lehrling die Stelle verlassen kann, u. zw. nach vorausgehender 14tägiger Kündigung. So kann er 14tägig kündigen, wenn er unfehlbar nachweist, daß er dauernd ungerechnet behandelt wird. Meine Herren! Wie ist denn die Praxis? Wird es ein einzigesmal dem Lehrling gelingen, unfehlbar nachzuweisen, daß er dauernd schlecht behandelt wird? Vielleicht nur in den seltensten Fällen wird es ihm gelingen, denn wenn er sich die Zeugen aus dem Kreise seinen Arbeitskollegen sucht, wird ihm dieser Beweis nur selten gelingen, weil die Lehrjungen und Gesellen nur in den seltensten Fällen, u. zw. aus Angst um den Arbeitsplatz, sich zu ungunsten des Lehrmeisters aussprechen. Vierzehn Tage aber muß sich dieser arme Junge noch quälen, bevor ihm endlich die Bewilligung gegeben wird, daß er nach einer dauernden schlechten Beh andlung seinen Arbeitsplatz verlassen kann.
Ein Paragraph fehlt in den vielen Bestimmungen überhaupt, das ist die Festregelung eines bezahlten Urlaubes für die Lehrlinge. Wenn er auch fehlt, ich versichere Sie, daß wir alle unsere Kräfte in Anspruch nehmen werden, um den Lehrlingen einen bezahlten 14tägigen Urlaub, den Sie, meine Herren, sich auch als Menschen gönnen müssen, zu verschaffen.
Und nun zum Schluß! Aus all den Darlegungen und Ausführungen haben Sie eines erkennen müssen, daß die ganze Gewerbenovelle jenen unsozialen und unkulturellen Geist haucht, den ich anfangs gekennzeichnet und geschildert habe, und daß sie einer Reformierung bedürftig ist. Wir haben eine einzige Hoffnung, ich weiß zwar nicht und wage nicht, die Behauptung aufzustellen, daß sie auch berechtigt ist. Es ist noch heute Kollege Habrman Minister für soziale Fürsorge, dessen Buch "Aus meinem Leben" ich zitiere. Er selbst war es, der über Lehrlingsschinderei und ausbeuterei geschrieben hat. An ihn, meine Herren, wenn auch nicht an Sie, - denn ich habe Sie und ihren Standpunkt während meiner Ausführungen zur Genüge kennen gelernt - aber an den Ministr Habrman, der am eigenen Leib und durch eigene Erfahrung weiß, was es bedeutet, Lehrling zu sein, sich ausnützen und ausbeuten zu lassen, an ihn wende ich mich. Er soll und muß all seinen Einfluß geltend machen, damit endlich die Gewerbeordnung novelliert werde. (Souhlas a potlesk něm. soc. demokratických poslanců.)
2. Řeč posl. Füssyho (viz str. 2108 těsnopisecké zprávy):
Hölgyeim és uraim! Amidőn Szlovenszkó és Ruszinszkó részére az ipartörvény-tervezet a parlament elé került, hogy azt törvényerőre emelje, nem mulaszthatom el, hogy külön súllyal fel ne hívjam figyelmüket, hogy ezen szlovenszkói és ruszinszkói iparosságra életbevágó fontosságu törvényjavaslat tárgyalásánál figyelembe vegyék mindazon jogos kívánságokat, melyeket az iparosság támasztott és legyenek tekintettel a szlovenszkói és ruszinszkói kisiparosság különös és nehéz helyzetére.
Szlovenszkó és Ruszinszkó életerős kisipara, az államalakulás után-mivel nagyrészt elvesztette eladási piacait, vagy az anyagbeszerzés sok kisiparnál a vámhatárok változása folytán lehetetlenné vált, főkép pedig azon okból, nogy egy fejlett, tőkeerős gyáriparral került szembe, mely eladási lehetőségei folytán minden elképzelhető erejével a belföldi piacra feküdt - rendkívül súlyos helyzetbe került. A szlovenszkói és ruszinszkói kisipar, a gyáripar gyilkos versenye folytán, melyet végzetessé, sok esetben halálossá tett az egyenlőtlen, a történelmi országrészek adóterhével szemben többszörös mértékü megadóztatás, teljesen lerongyolódott és a biztos existenciáju kisiparosok ezrei és ezrei kerültek végtelen nyomorba. Amikor tehát az elöttünk fekvő törvényjavaslatot bíráljuk, tesszük ezt azzal a szándékkal, hogy a kisiparos helyzetén segitsünk, a nagyipar fékleten versenyétől megvédjük és jövőbeni fennmaradását lehetségessé tegyük. Kétszeres kötelességünk ez a kisiparosság íránt nemcsak azért, mert a kiméletlen nagytőkével szemben a gyöngébbet védenünk kell, hanem azért is, mert a kisiparosság államunk oly tekintélyes számu fontos és értékes elemét képezi, hogy ennek pusztulása az államra nézve nem lehet közömbös, sőt bátran állítom, hogy egyenesen veszélyes volna.
Ezen szempontokból kiindulva, kérem a kézmüiparoknak nagyobb mérvü és pontosabb megjelölését, hisz a tör vénytervezetben ezt érintőleg több olyan kihagyás történt, mely csak tévedésnek minősíthető. Pl. a csizmadiák nem sorolltattak a kézmüiparosok közé.
Az 1. § erre vonatkozó pontjainak precizirozása és kibővítése nagyban hozzá fog járulni ahhoz, hogy a kontárkodás megszüntessék. Ne legyen módjában bárkinek minden képesités nélkül ipart kezdenie. Az önálló iparüzés feltételeként feltétlenül meg kell követelni a nagykoruságot, kivéve az olyan eseteket, mikor a kiskoru gyermek az elhalt atyja iparát akarja folytatni és törölni kell a 2. § ama rendelkezését, mely az önálló iparüzést nem föltétlenül, hanem csak "rendszerint" köti a vagyon feletti szabad rendelkezéshez, mert ez kivételekre ad módot. A legnagyobb visszaélések eddig is a képesitéssel nem bíróknak iparengedélyeinél voltak, mert üzletvezető tartásának kötelezettsége mellett bárki minden képesités nélkül kaphatott iparjogot. Ezen lehetetlen állapot feltétlenül megszüntetendő, a tanulásnak, a képesitésnek védelem nyujtandó, mely célból a 2. § második szakasza teljesen törlendő, miután a 77. § negyedik bekezdése, mely az iparos elhalálozása esetén az özvegynek vagy a kiskorunak jogot ad üzletvezető tartására, egyedül helyes és megengedett. Feltétlenül megkivánandó, hogy az iparhatóság az iparigazolvány kiadása elött az illetékes ipartestület véleményét meghallgassa, miért is javaslom a 21. § ilyen írányban való megváltoztatását.
Különös fontosságot kell tulajdonítani a kereskedelmi ipar tulajdonosainak ipari munkák vállalására vonatkozó 59. §nak, mert eddig is ez nyujtott módot, hogy ilyen vállalatok tulajdonosai a kisipar megkárositásával, segédekkel végeztettek munkát. Ezen visszaélés megszüntetése végett az 59. § 2. és 3. pontjai, melyek kivételeket tartalmaznak és igy ismét visszaélésekre adnak alkalmat, teljesen törlendők.
A 119. § első pontja kimondja, hogy az iparüzem megszünése által a segédmunkásokkal kötött szerződés megszünik, de a második pont már kártalanítást állapít meg azon esetre, ha ezen megszünés valamely elemi csapás következtében történik. Igy a szerencsétlemül járt iparos még külön is büntettetik. Ezen ellentmondó és igazságtalan intézkedés megszüntetendő, miért is a 119. § második pontja törlendő.
A törvényben az ipartestületek elnevezése helyett mindenütt szövetkezetek vannak említve. Az eddigi kifejezés lenne fenntartandó. Különös súlyt kívánok helyezni arra, hogy az ipartestületek kellő hatáskörrel és szankciókkal ruháztassanak fel, mert ezek életerősségétől és tekintély ességétől sokat várunk. Ezért tehát azok hatáskörét ki kell bőviteni és igigy pl. a 150. §ba felveendő a munkaviszony igazolása is.
A 243. §ba a jogbizonytalanság elkerülése végett felveendő, hogy az 1884. évi XVII. t.-c. alapján kiadott kormányrendeletek, melyek a jelen törvény rendelkezéseivel ellentétben nem állanak, mindaddig mig eltérő ujabb rendelkezés folytán hatályukat nem vesztik, életben maradjanak.
Tisztelt hölgyeim és uraim! Ezekkel vázoltam némileg az ipartörvényre. vonatkozó, Szlovenszkó és Ruszinszkó egész iparosságának egyetemes kivánságait és kérem, hogy erre vonatkozó javaslataimat elfogadni méltoztassanak és tegyék lehetővé azt, hogy a kisipar jogos érdekei megvédessenek és az iparosság sok ezreinek megélhetése e törvény által is elősegithető legyen.
Az elöttünk elfekvő törvényjavaslatot általános ságban el nem fogadom, amennyiben a plénum mégis elfogadná, a részletekben a benyujtott módositásokat kérem elfogadtatni. (Potlesk na levici.)