An die Stelle der abgelehnten Senatsmitglieder treten Ersatzmänner, so dass die Zusammensetzung des Senates dem § 117 entspricht.
Wenn infolge der Ausschliessung und Ablehnung der Senat nicht mehr in der vorgeschriebenen Weise gebildet werden kann, hat der Vorstand (Vorsitzende) der Stelle, bei der das Disziplinargericht eingesetzt ist, an Stelle des ausgeschlossenen oder abgelehnten ein anderes Mitglied aus derselben Gruppe von Personen, insoweit diese dem Disziplinargericht angehören, zu bestimmen. Sollte auch dann die vorschriftsmässige Zusammensetzung des Senates nicht möglich sein, so hat je nach der Instanz der Vorsitzende der Mittelschulkammer oder der Chef der Zentralstelle den Disziplinarfall einem anderen Senat zuzuweisen.
§ 126.
Der beschuldigte Professor (Lehrer) hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers aus der Zahl der Professoren (Lehrer) oder der in die Verteidigungsliste eingetragenen Rechtsanwälte zu bedienen.
Auf Ansuchen ist dem beschuldigten Professor (Lehrer) für die mündliche Verhandlung vom Vorstand (Vorsitzenden) der Mittelschulkammer bezw. Zentralstelle, bei der das Disziplinargericht eingesetzt ist, ein Verteidiger zu bestellen.
Kein Professor (Lehrer) ist, mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung verpflichtet; im Falle der Übernahme einer solchen darf eine Belohnung weder bedungen noch angenommen werden. Der als Verteidiger bestellte Professor (Lehrer) hat gegenüber dem Beschuldigten lediglich Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmässig gemachten Aufwandes. Im Falle des Freispruches hat diese Vergütung der Staat zu leisten.
Der Verteidiger ist verpflichtet, alles, was er zur Vertretung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und dessen Verteidigungsmittel nach Massgabe des Gesetzes in Anwendung zu bringen; er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zugekommenen vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu beobachten.
Das Disziplinargericht kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der Verhandlung anordnen.
Disziplinarverfahren.
Das Einleitungsverfahren.
§ 127.
Der Vorstand der Dienstbehörde übermittelt nach: Durchführung der etwa zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen die Disziplinaranzeige im Dienstwege an das zuständige Disziplinargericht. Anonyme Anzeigen dürfen nicht Gegenstand einer amtlichen Untersuchung sein.
§ 128.
Das Disziplinargericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, ob die Disziplinaruntersuchung einzuleiten sei oder nicht.
Vor der Entscheidung kann auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder von amtswegen die Vornahme ergänzender Erhebungen verfügt werden.
Beschliesst das Disziplinargericht, die Untersuchung nicht einzuleiten, so hat es, falls der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit als gegeben erachtet wird, die Akten an den Vorstand der Dienstbehörde abzutreten.
Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes kann das Disziplinargericht an Stelle des Beschlusses auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschliessen. Auf einen solchen Beschluss finden die Bestimmungen der §§ 136 bis 138 und 181 Anwendung.
§ 129.
Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Gegen den Beschluss eines gemäss § 113, lit. b), eingesetzten Disziplinargerichtes, die Untersuchung nicht einzuleiten, kann der Disziplinaranwalt binnen 14 Tagen die Beschwerde an das nach § 113, lit. a), zuständige Disziplinarobergericht erheben.
§ 130.
Der Beschluss auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung wird dem beschuldigten Professor (Lehrer) vom Vorsitzenden des Disziplinargerichtes im Dienstwege zugestellt.
§ 131.
Hat das Disziplinargericht die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Disziplinargerichtes einen oder mehrere Untersuchungskommissäre aus der Zahl der Professoren der Schuldienstgruppe A. Professoren (Lehrer), welche zu einer anderweitigen Funktion im Disziplinarverfahren berufen sind, können nicht zu Untersuchungskommissären bestellt werden.
Auf den Untersuchungskommissär finden die Bestimmungen der §§ 123 bis 125 sinngemässe Anwendung.
Die Untersuchung.
§ 132.
Der Untersuchungskommissär hat. den beschuldigten Professor (Lehrer) zur Vernehmung zu laden und alle zur vollständigen Klarstellung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel unter angemessener Berücksichtigung der vom Beschuldigten oder vom Disziplinaranwalte gestellten Anträge von amtswegen zu erforschen; er kann hierbei im Falle unumgänglicher Notwendigkeit die Mitwirkung des Bezirksgerichtes in Anspruch nehmen.
Der Disziplinaranwalt und der Verteidiger ist von dem Ergebnisse der Untersuchung in allen wesentlichen Belangen in Kenntnis zu setzen.
Der Beschuldigte und sein Verteidiger hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
Beantragt der Disziplinaranwalt im Laufe der Untersuchung die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf neue Anschuldigungspunkte, so hat der Untersuchungskommissär, falls er Bedenken trägt, einem solchen Antrage stattzugeben, hierüber einen Beschluss des Disziplinargerichtes einzuholen. Für einen solchen Beschluss finden die Bestimmungen der §§ 130 und 132 sinngemässe Anwendung.
§ 133.
Der Untersuchungskommissär kann Zeugen und Sachverständige unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung unbeeidet vernehmen.
Wenn Zeugen oder Sachverständige der Ladung des Untersuchungskommissärs keine Folge leisten, wenn sie sich ohne gesetzlichen Grund weigern, eine Aussage abzulegen oder wenn sie ausserhalb des Gerichtsbezirkes, in dem sich der Untersuchungskommissär befindet, wohnen, so veranlasst dieser die Vernehmung durch das zuständige Bezirksgericht.
Die Bezirksgerichte haben hierbei nach den für die Ladung und Vernehmung von Parteien vor diesen Behörden bestehenden Vorschriften vorzugehen.
Wenn die eidliche Vernehmung einzelner Zeugen und Sachverständiger zur Feststellung der Wahrheit unerlässlich ist, kann der Untersuchungskommissär das zuständige Bezirksgericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
§ 134.
Dem beschuldigten Professor (Lehrer) sind alle gegen ihn vorgebrachten Umstände und Beweismittel zur mündlichen oder schriftlichen Verteidigung vorzuhalten.
Die Verweigerung seiner Mitwirkung am Verfahren hält dieses nicht auf.
§ 135.
Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung kann der Untersuchungskommissär, soweit er es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, dem beschuldigten Professor (Lehrer) und dessen. Verteidiger die unbeschränkte oder teilweise Einsicht in die Verhandlungsakten gestatten.
Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses haben der beschuldigte Professor (Lehrer) und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.
Nach Schluss der Untersuchung werden die Akten dem Disziplinaranwalt mitgeteilt und von ihm mit seinen Anträgen dem Disziplinargerichte vorgelegt.
Verweisung und Einstellung.
§ 136.
Das Disziplinargericht beschliesst in nichtöffentlicher Sitzung, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen sei.
Beschliesst das Disziplinargericht, das Verfahren einzustellen, so hat es falls der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit als gegeben erachtet wird, die Akten an den Vorstand der Dienstbehörde abzutreten.
In dem Beschlusse auf Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung müssen die Anschuldigungspunkte genau angegeben sein; auch hat dieser Beschluss die zur Vorbereitung der Verhandlung erforderlichen Anträge zu enthalten.
§ 137.
Gegen die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Gegen Einstellungsbeschluss eines gemäss § 113, lit. b), eingesetzten Disziplinargerichtes kann der Disziplinaranwalt binnen 14 Tagen die Beschwerde an das nach § 113 zuständige Disziplinarobergericht erheben.
§ 138.
Der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens samt Gründen wird dem beschuldigten Professor (Lehrer) wie auch dem Disziplinaranwalt vom Vorsitzenden des Disziplinargerichtes im Dienstwege zugestellt.
Die Verständigung des Beschuldigten von der Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung erfolgt gleichzeitig mit der Ladung desselben zur Verhandlung.
Die Verhandlung.
§ 139.
Der Tag zur mündlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Disziplinargerichtes bestimmt; dieser veranlasst im Dienstwege die Ladung des beschuldigten Professors (Lehrers) und dessen Verteidigers sowie die Verständigung des Disziplinaranwaltes.
Sofern eine Untersuchung nicht stattgefunden hat, können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt binnen acht Tagen nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses Beweisanträge stellen, über welche das Disziplinargericht ohne Zulassung eines Rechtsmittels entscheidet.
§ 140.
Die Verhandlung findet in einer Sitzung statt, zu der nur Standesgenossen Zutritt haben; die Sitzung kann jedoch mit Rücksicht auf die öffentliche Sittlichkeit für geheim erklärt werden und muss als solche erklärt werden, falls es der Beschuldigte ausdrücklich wünscht. In diesen Fällen kann der beschuldigte Professor (Lehrer) begehren, dass drei dem Lehrstande angehörenden Personen seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet werde. Die Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über geheime Sitzungen sind untersagt.
§ 141.
Die Verhandlung beginnt mit einer Darstellung des Sachverhaltes durch einen vom Vorsitzenden des Disziplinargerichtes aus der Mitte der Beisitzer bestellten Berichterstatter.
Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen Protokolle und der sonstigen belangreichen Urkunden.
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äussern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
Nach Schluss des Beweisverfahrens werden der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und Anträgen und der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger mit der Verteidigung gehört. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
§ 142.
Wenn das Disziplinargericht auf Antrag oder von amtswegen die Vernehmung von Zeugen durch den Untersuchungskommissär oder durch eine Behörde (§ 133), oder wenn es die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Klarstellung der Sache für notwendig erachtet, so veranlasst es die erforderliche Verfügung und bestimmt nötigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf einen andern Tag.
Erkenntnis.
§ 143.
Das Disziplinargericht hat bei seinem Erkenntnisse nur auf dasjenige Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Es ist bei seiner Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes oder an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.
§ 144.
Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muss der beschuldigte Professor (Lehrer) entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder einer solchen für schuldig erklärt werden.
Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den (Ausspruch über die den Professor (Lehrer) treffende Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu enthalten.
§ 145.
Die Kosten des Verfahrens werden vom Staate getragen.
§ 146.
Das Erkenntnis samt den Entscheidungsgründen und der allfälligen Rechtsmittelbelehrung wird vom Vorsitzenden des Disziplinargerichtes sogleich verkündet und binnen acht Tagen dem Disziplinaranwalte sowie im Dienstwege dem beschuldigten Professor (Lehrer) oder dessen zur Berufung berechtigten Hinterbliebenen zugestellt.
§ 147.
Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Belangen zu enthalten hat.
Über die Beratungen und Abstimmungen während und am Schlusse der Verhandlung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen.
Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 148.
Stirbt der Professor (Lehrer) vor Rechtskraft des Erkenntnisses oder wird ihm der Austritt aus denn Dienstverhältnis bewilligt so ist das Verfahren einzustellen.
Das Berufungsverfahren.
§ 149.
Gegen das Erkenntnis eines gemäss § 113, lit. b), eingesetzten Disziplinargerichtes kann wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe die Berufung an das zuständige Disziplinarobergericht erhoben werden.
Eine Berufung zugunsten des Beschuldigten ist ausgeschlossen, wenn von dem Disziplinargericht lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt wurde.
§ 150.
Zur Berufung sind berechtigt:
a) der beschuldigte Professor (Lehrer);
b) im Falle dieser vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt, seine durch das Erkenntnis in ihren Ansprüchen auf einen Versorgungsgenuss betroffenen Hinterbliebenen;
c) der Disziplinaranwalt.
§ 151.
Die Berufung ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses bei jener Mittelschulkammer einzubringen, bei der das Disziplinargericht eingesetzt ist, welches das angefochtene Erkenntnis geschöpft hat. Stirbt der Professor (Lehrer) während des Laufes des Berufungsfrist, so ist den zur Berufung berechtigten Hinterbliebenen eine neuerliche Ausfertigung des Erkentnisses zuzustellen und läuft die Frist vom Tage dieser Zustellung.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
§ 152.
Findet die Berufungsinstanz, dass die Berufung verspätet überreicht oder von einer Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht, so ist die Berufung ohne weiteres Verfahren zu verwerfen.
Erachtet die Berufungsinstanz eine Ergänzung der Untersuchung als geboten, so ist diese im Dienstwege zu veranlassen. Wenn aber wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung desselben, im I. Instanz erheischen, so verweist die Berufungsinstanz die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und Anordnung eines neuen Verfahrens, an das in I. Instanz zuständige Disziplinargericht zur Amtshandlung zurück.
§ 153.
Ist keiner der im § 152 vorgesehenen Fälle gegeben, so bestimmt der Vorsitzende des zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Disziplinargerichtes den Tag der mündlichen Verhandlung und veranlasst im Dienstwege die Ladung des beschuldigten Professors (Lehrers) und dessen Verteidigers sowie die Verständigung des Disziplinaranwaltes.
Hinsichtlich des weiteren Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 140 bis 142 und 147 sinngemässe Anwendung.
Auf die Erkenntnisse der Berufungsinstanz finden die Bestimmungen der §§ 143 bis 146 Anwendung.
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses.
§ 154.
Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist eine Ausfertigung desselben samt Entscheidungsgründen dem Vorstande der Dienstbehörde des beschuldigten Professors (Lehrers) zuzustellen, welcher gegebenen Falles den Vollzug der Strafe zu veranlassen hat.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 155.
Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt, das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen oder über ihn lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt worden, so kann das Verfahren zu ungunsten des Beschuldigten nur dann wieder aufgenommen werden, wenn innerhalb der Frist von drei Jahren neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit den früher behobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des beschuldigten Professors (Lehrers) oder die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen lediglich mit einer Ordnungsstrafe belegten Professor (Lehrer) zu begründen.
§ 156.
Der mit einer Disziplinarstrafe rechtskräftig belegte Professor (Lehrer) oder seine durch das Erkenntnis betroffenen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen können die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach vollzogener Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Freisprechung oder die Verhängung einer dem Grade nach milderen Strafe zu begründen.
Ein solches Gesuch ist bei jener Mittelschulkammer einzubringen, bei der das zur Entscheidung berufene Disziplinargericht (§ 157, Absatz 1) eingesetzt ist.
§ 157.
Über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet jenes Disziplinargericht, das in der Sache in erster lastanz entschieden hat, in nichtöffentlicher Sitzung.
Gegen die Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 155 oder gegen die Verweigerung einer erbetenen Wiederaufnahme (§ 156) ist die Berufung binnen vierzehn Tagen nach Einhändigung des Beschlusses zulässig.
§ 158.
Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird das Erkenntnis soweit aufgehoben, als, es jene Handlung betrifft, bezüglich welcher die Wiederaufnahme verfugt wurde.
Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache wiederum in den Stand der Untersuchung.
Mit dem Vollzuge der Disziplinarstrafe ist innezuhalten.
§ 159.
Wird der Professor (Lehrer), zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich als schuldig erkannt, so kann über ihn keine strengere als die ihm im früheren Erkenntnisse auferlegte Strafe verhängt werden; bei Bemessung der Strafe ist auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen.
Das Disziplinargericht, welches die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des beschuldigten Professors (Lehrers) für zulässig erklärt, kann mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes sofort auf Freisprechung oder auf eine mildere Strafe erkennen.
§ 160.
Wird auf Grund der Wiederaufnahme das Disziplinarverfahren eingestellt oder der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Professor (Lehrer) nachträglich freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe verurteilt, so ist ihm vom Staate zu ersetzen, was ihm durch die ungerechtfertigte Verurteilung an dienstlichen Einkünften entgangen ist.
Wird der verurteilte Professor (Lehrer) auf Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens zu einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so sind ihm die durch den Vollzug der Strafe entgangenen dienstlichen Einkünfte zu ersetzen.
Nach dem Tode des Professors (Lehrers) steht der Anspruch auf Ersatz auch seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu, falls ihnen ein vom Verurteilten geschuldeter Unterhalt entgangen ist.
Suspendierung.
§ 161.
Das Disziplinargericht kann einen Professor (Lehrer), gegen welchen ein strafgerichtliches oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, jederzeit vom Dienste suspendieren, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere zur Wahrung des Ansehens und der Sicherheit des Amtes geboten erscheint.
§ 162.
Wird gegen einen Professor (Lehrer) die strafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt, so hat der Vorstand der Dienstbehörde ungesäumt die vorläufige Suspendierung desselben zu verfügen und hievon das zuständige Disziplinargericht im Dienstwege zu verständigen.
Ausserdem ist jeder unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte berechtigt, die vorläufige Suspendierung eines Professors (Lehrers) vom Dienste zu verfügen, wenn sich dieser unter schwerwiegenden Umständen einer offenen Gehorsamsverweigerung schuldig gemacht hat oder wenn. sich begründete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass derselbe eine verbrecherische Handllung oder ein derart schweres Dienstvergehen begangen hat, dass durch seine Belassung im Dienste das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Diese Befugnis zur vorläufigen Suspendierung steht unter den angegebenen. Voraussetzungen auch dem mit der Vornahme einer Amtsinspektion betrauten Beamten (Professor, Lehrer) zu.
Eine gemäss Absatz 2 verfügte vorläufige Suspendierung vom Dienste kann von jedem Vorstande einer übergeordneten Behörde ausser Kraft gesetzt werden.
Jede vorläufige Suspendierung ist im Dienstwege unter Darstellung des Sachverhaltes ungesäumt der Disziplinarkommission behufs sofortiger Beschlussfassung mitzuteilen.
§ 163.
Der Professor (Lehrer) darf für die Dauer der Suspendierung in seinen Bezügen nicht beschränkt werden.
§ 164.
Eine Suspendierung vom Dienste endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschlüsse des Disziplinarverfahrens.
Wenn jene Umstände, durch welche die Suspendierung eines Professors (Lehrers) veranlasst wurde, vor dem angegebenen Zeitpunkte wegfallen, so hat das Disziplinargericht die Aufhebung der Suspendierung zu veranlassen.
§ 165.
Das Disziplinargericht entscheidet über die Verhängung oder Aufhebung einer Suspendierung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung.
Gegen eine vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Gegen den Beschluss eines gemäss § 113, lit. b), eingesetzten Disziplinargerichtes, mit welchem die Suspendierung verfügt, die vorläufige Verhängung einer solchen bestätigt oder die erbetene Aufhebung der Suspendierung verweigert worden ist, kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an das nach § 113 zuständige Disziplinarobergericht erhoben werden. Der Beschwerde kommt eine aufschiebene Wirkung nicht zu.
Wenn ein! Disziplinargericht entgegen dem Antrage des Disziplinaranwaltes die Suspendierung vom Dienste nicht verfügt oder eine verfügte Suspendierung aufhebt, so kann dieser binnen 14 Tagen die Beschwerde erheben.
Beziehungen den Disziplinarverfahrens zum strafgerichtlichen Verfahren.
§ 166.
Findet das Disziplinargericht, dass die einem Professor (Lehrer) zur Last fallende Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so ist die Anzeige an den Staatsanwalt zu erstatten.
Bis zum Abschlusse des strafgerichtlichen Verfahrens darf ein wegen desselben Tatbestandes eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht fortgeführt werden.
§ 167.
Die Strafgerichte sind verpflichtet, von der Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens und von der Erhebung der Anklage gegen einen Professor (Lehrer) sowie von der Verhängung der Haft über einen solchen dem Vorstande der Dienstbehörde des Professors (Lehrers) Mitteilung zu machen, welcher hievon das zuständige Disziplinargericht im Dienstwege verständigt.
Desgleichen haben die Strafgerichte den Vorstand der Dienstbehörde von der Beendigung des Strafverfahrens unter Übersendung der Verhandlungsakten in Kenntnis zu setzen.
§ 168.
Ist gegen einen Professor (Lehrer) ein strafgerichtliches Urteil erflossen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so ist die Entlassung des Professors (Lehrers) ohne weiteres Verfahren im administrativen Wege zu verfügen.
Auch in diesem Falle kann der § 109 angewendet werden.
§ 169.
Hat die strafgerichtliche Verurteilung eines Professors (Lehrers) den Verlust des Amtes nicht unmittelbar zur Folge oder ist der Professor (Lehrer) freigesprochen worden, so sind die strafgerichtlichen Verhandlungsakten vom Vorstande der Dienstbehörde im Dienstwege an das zuständige Disziplinargericht zur weiteren Verfügung zu leiten.
Rückwirkung des Disziplinarverfahrens auf die dienstlichen Verhältnisse den Professors (Lehrers).
§ 170.
Ist die Suspendierung eines Professors (Lehrers) verfügt oder in einem anhängigen Disziplinarverfahren ein Verweisungsbeshluss gefasst worden, so ist bis zum rechtskräftigen Abschlusse des Verfahrens von der Verleihung eines anderen Dienstpostens oder von der Annahme einer Austrittserklärung desselben abzusehen; während dieser Zeit kann der Professor (Lehrer) in höhere Gehaltsstufen nicht vorrücken.
Wird der Professor (Lehrer) freigesprochen oder über denselben nur eine Ordnungsstrafe oder die Strafe des Verweises verhängt, so ist er für eine etwa unterbliebene Vorrückung in höhere Gehaltsstufen durch rückwirkende Anweisung des erhöhten Gehaltsbezuges schadlos zu halten.
Ist der Professor (Lehrer) inzwischen gesterben, so haben seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Anspruch auf Erstattung der dem Verstorbenen entgangenen Gehaltserhöhung und entsprechende Erhöhung aller Versorgungsgenüsse.
§ 171.
Ordnungsstrafen werden in den Standesausweis nicht eingetragen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist im Standesausweise anmerkungsweise ersichtlich zu machen; diese Anmerkung ist bei Einstellung des Verfahrens sowie im Falle eines Freispruches ungesäumt zu löschen.
Jede gegen, einen Professor (Lehrer) verhängte Disziplinarstrafe wird nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses in den Standesausweis eingetragen; so lange die Eintragung besteht, ist bei demselben eine Abschrift des bezüglichen Erkenntnisses aufzubewahren.
§ 172.
Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Eintritte der Rechtskraft des Erkenntnisses, keinesfalls aber vor völliger Abbüssung der verhängten Disziplinarstrafe, wird die Eintragung einer der im § 106 angeführten Strafen im Standesausweise gelöscht.
Jedes Disziplinarverfahren ist innerhalb längstens sechs Monaten abzuschliessen.
Allgemeine Vorschriften.
Akteneinsicht.
§ 173.
Während der Dauer der Untersuchung kann der Untersuchungskommissär, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet, dem beschuldigten Professor (Lehrer) die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten.
Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses haben der beschuldigte Professor (Lehrer) und sein Verteidiger das Recht, in die Verhandlungsakten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, Einsicht und von ihnen Abschriften zu nehmen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit, über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.
Zustellungen.
§ 174.
Alle Zustellungen, welche nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu geschehen haben, sind gültig und bewirken den Lauf der Fristen, wenn sie an den Beteiligten persönlich, an seinen Verteidiger oder einen anderen von ihm namhaft gemachten Bevollmächtigten geschehen oder im Falle sein Aufenthalt unbekannt ist, beim Vorstande seiner letzten Dienstbehörde hinterlegt werden.
Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen, sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind unzulässig.
Fristen.
§ 175.
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können gegen alle Entscheidungen oder Verfügungen des Disziplinargerichtes der I. Instanz oder des Vorsitzenden des Disziplinarsenates Beschwerden an das Disziplinarobergericht (Berufungsinstanz) erhoben werden. Solche Beschwerden sind binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung oder Verfügung beim Vorsitzenden des Disziplinargerichtes I. Instanz einzubringen und von ihm zurückzuweisen, wenn sie unzulässig oder von einer Person erhoben sind, der das Beschwerderecht nicht zusteht.
§ 176.
Die in diesem Abschnitte bestimmten Fristen sind unerstreckbar. Die Fristen beginnen mit dem der Zustellung folgenden Tage. Fällt der Beginn oder das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen Feiertag, so beginnt oder endet die Frist mit dem nächsten Werktage. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Schriftliche Eingaben können auch im telegraphischen Wege erfolgen.
Verspätete Anbringen werden ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.
Wiedereinsetzung.
§ 177.
Wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels kann die Berufungsinstanz dem beschuldigten Professor (Lehrer) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen, wenn dieser nachzuweisen vermag, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht wurde.