Pøeklad ad XII./3847.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Kafka, Kostka und Genossen betreffend die Konkurrenz der Militärkapellen gegenüber den Zivilkapellen (Druck 3740/XVI.)

Die Militärkapellen richten sich strenge nach dem von den Korporationen der Zivilkapellen herausgegebenen Preistarifen. Die Einhaltung der Preistarife wird vom Ministerium, für nationale Verteidigung strenge kontrolliert und es werden daher von allen Regimentsmusiken die monatlichen Meldungen über alle honorierten Funktionen der Regimentsmusiken vorgelegt.

Damit die tatsächlichen Berufsmusiker nicht geschädigt werden, hat das Ministerium für nationale Verteidigung die Abschließung von Verträgen mit verschiedenen Badeverwaltungen abgelehnt. Eine Ausnahme erfolgte lediglich im Bade Podìbrad und zwar mit Einvernehmen mit der Unie èeskoslovenských hudebníkù, welche nicht mehr genug ausübende Kräfte für ein ordentliches Orchester zur Verfügung hatte und ihre Zustimmung zum Ausdrucke brachte, daß die Militärmusik einen Vertrag mit der betreffenden Badeverwaltung abschließe. In anderen Fällen, wo die Militärverwaltung um Überlassung der Militärmusik angegangen wurde, z. B. vom Bad Karlsbrunn, wurden die Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, daß nur in dem Falle die Militärverwaltung ihre Zustimmung zum Vertragsabschlusse mit der betreffenden Badeverwaltung erteilt, wenn die Unie èeskoslovenských hudebníkù und der Musikerverband in Teplitz-Schönau die Erklärung abgeben, daß sie nicht imstande sind eine Kapelle beizustellen.

Es könnte sich also nur um eine allfällige Konkurrenz mit den Zivilkapellen handeln, welche gelegentlich in verschiedenen Sommerrestaurationen, Tanzunterhaltungen usw. spielen. Die Mehrzahl dieser Zivillkapellen besteht aber bis auf einen verschwindenden Prozentsatz aus Staatsangestellten, ehemaligen Unteroffizieren der Musikkapellen, Unterbeamten, und sogar Beamten und Handwerkern, für welche die Musik eine Nebenbeschäftigung bildet. Ein wirklicher Berufsmusiker kann von diesen zufälligen Verdiensten nicht leben und würde dies auch als eine Art Degradierung ansehen.

Die Berufsmusiker sind Mitglieder der Orchester aller Theater, Mitglieder der Philharmonie, der Bäderorchester, der besseren Biographen und besseren sog. Salonorchester; ihnen macht die Militärmusik sicher keine Konkurrenz, weil sie in den, erwähnten Unternehmungen nicht spielt.

Warum die Militärmusik von den verschiedenen Arrangeuren und Restaurateuren verlangt wird und warum die Bevölkerung ihr den Vorrang vor der Zivilmusik gibt, könnten sicher die betreffenden Faktoren und die Bevölkerung am besten beantworten.

Es ist dies auch bei der schwächsten Militärmusik vor allem der Umstand, daß sie eingespielt ist, die bessere Wiedergabe, Pünktlichkeit und Ordnung, womit gewiß jeder Veranstalter eines Konzertes, einer Unterhaltung usw., der auch dem Staate Steuern und Gebühren abzuführen hat, vor allem rechnet. Eine Zivilmusik, welche sich mit diesen Eigenschaften rühmen kann, braucht keine Furcht vor der Konkurrenz mit einer Militärmusik haben.

Wenn wir das Mitwirken der Militärmusiken bei Konzerten, Unterhaltungen einstellen und wenn wir sie lediglich auf das Spielen von Märschen. bei dienstlichen Funktionen verweisen, so wird dies sicherlich einen großen Einfluß auf das gesamte Musikleben haben, denn die Militärmusik erzieht hauptsächlich den Nachwuchs für die Zivilmusiken und Musikvereinigungen.

Zum Beispiel ist bei der beliebten Musik Herrman in Prag zwar der Kapellmeister einer von jenen wenigen, bei denen die Musik der einzige Beruf ist, die Mitglieder seines Orchesters sind aber ausschließlich Staatsangestellte, gewesene Unteroffiziere der Militärmusiken, Ähnlich ist es bei der Musik des Koliner Sokol, der ehemaligen Kapelle Kmoch.

Solche nute Kapellen brauchen die Konkurrenz der Militärmusik nicht zu fürchten.

Der Organisation Jednota stavù hudebních, in welcher die Musikinteligenz vereinigt ist: die Komponisten, Konservatoriumsprofessoren, Opern- und Symphoniekapellmeister, Chordirigenten, Musiklehrer, Mitglieder des Orchesters der Philharmonie, der Opern u. dgl., als Organisation tatsächlicher Fachleute Berufsmusiker bildet die Militärkapelle weder eine Beschwerde noch ein Hindernis. Von dieser Seite gab es bisher nicht eine einzige Beschwerde. Die Beschwerden gegen die Militärkapellen kommen von der Odborové sdružení hudebníkù v èsl. republice, in welcher größtenteils Musiker vereinigt sind, für welche die Musik nur eine Nebenbeschäftigung bildet.

Was die Besteuerung der Bezüge des Militärkapellmeisters, der Rottenmeister und der Mannschaft aufgrund der Vertrags-, d. i. der Privatleistungen anbelangt, wird die Militärverwaltung der Finanzverwaltung einen Antrag auf ihre Besteuerung stellen, so daß die bisherigen Vorwürfe wegen der Konkurrenz der Militärkapellen bedeutungslos werden.

Prag, am 3. November 1922.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla, m. p.

 

 

Pøeklad ad XIII./3847.

Antwort

des Ministers der Schulwesen und Volkskultur auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr. Schollich und Genossen

irt Angelegenheit der Errichtung einer deutschen Minderheitsvolksschule in Neretein bei Olmütz in Mähren

(Druck 3780/XV).

Mit Erlaß des Landesschulrates in Brünn vom 22. März 1919. Z, 6941 Präs., wurde über Ansuchen der Gemeinde Neretein nach gepflogener Erhebung die deutsche Unterrichtssprache der dortigen Volksschule in die èechische verwandelt. Diese Entscheidung erfolgte aufgrund des § 6 des Gesetzes v om 14. Mai 1869. R. G. Bl. Nr. 62. Die Gemeinde Neretein wurde der Stadt Olmütz angegliedert und zwar sowohl in politischer Hinsicht, als auch in der auf die Schulen. In der Schulgemeinde Olmütz befinden sich derzeit, 1 deutsche Schulen, von denen die nächste, für die Kinder aus Neretein in Betracht kommende Schule in der Neugasse von der bisherigen der Gemeinde Neretein nur ungefähr 15 Minuten entfernt ist.

Der § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919. S. d. G, u. V. Nr. 189, bestimmt, daß eine allgemeine öffentliche Volksschule in jeder Gemeinde errichtet werden kann, in der sich aufgrund des dreijährigen Durchschnittes wenigstens 40 schulpflichtige Kinder befinden, wenn in der Schulgemeinde keine öffentliche Schule mit jener Unterrichts Sprache sich befindet, welche die Müttersprache dieser Kinder ist. Der § 5 desselben Gesetzes bestimmt, daß das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur ausnahmsweise eine solche Schule auch für eine geringere als die im § 1 angeführte Kinderzahl errichten und eröffnen kann. Aus der bloßen Zitierung beider Paragraphen und aus dem Obangeführten ist ersichtlich, daß die Bedingungen, welche das Gesetz stellt, nicht erfüllt sind; im gegebenen Falle ist ein Ansuchen um Errichtung einer deutschen Volksschule in Olmütz eingebracht worden, wo (in den Schulgemeinde) sich bereits sieben deutsche Schulen befinden.

Endlich bemerke ich, daß die Behauptung der Interpellation nicht auf Wahrheit beruht, daß die èechische Schule in Neretein nur 25 Kinder besuchen würden. In die èechische Volksschule in Neretein gehen durchschnittlich 60 Kinder. Die Zahl der Kinder, welche aus diesem Teile der Gemeinde Olmütz in die deutsche Schule gehen, beträgt nicht mehr als 25.

Prag, am 29. Oktober 1922.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Bechyne, m. p.

 

 

 

Pøeklad ad XIV./3847.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten P. Wittich und Genossen betreffend die Errichtung eines Arbeiterschiedsgerichte zweiter Instanz, gemäß des § 171 des G. A. XIX vom Jahre 1907 (Druck 3785/XV).

Bei der Neuerrichtung des èechoslovakischen Staates galt im Bereiche der Sozialversicherung in der Slowakei insbesondere der Gesetzesartikel XIX v. J, 1907, betreffend die Kranken- und Unfallversicherung der Angestellten des Handels und Gewerbes, während in Böhmen, Mähren und Schlesien die vom vormaligen Österreich übernommenen Gesetze in Betracht kamen.

Das Ministerium für soziale Fürsorge hat sich vom ersten Anfange an um eine angemessene Unifizierung der betreffenden Rechtsnormen bemüht und hat sie im Bereiche der Unfallversicherung insbesondere durch die Regierungsverordnung vom 14. Juli 1922. S, d. G, u. V; Nr. 199 durchgeführt. Gemäß 25 dieser Verordnung wird für die Schlichtung jener strittigen Fragen, welche zwischen den versicherten Personen oder deren Angehörigen und der Landesstelle für Arbeiterversicherung in Bratislava über die von letzterer zu gewährenden Entschädigungen entstehen, ein besonderes Schiedsgericht mit dem Sitze in Bratislava für das Gebiet der Slowakei und in Užhorod für das Gebiet der Podkarpatská Rus errichtet. Dieses Schiedsgericht entscheidet gemäß § 30. letzter Absatz, der angeführten Regierungsverordnung auch über Beschwerden und Berufungen gegen Urteile der für die Bezirks-Arbeiterkrankenkassen errichteten Schiedsgerichte.

Sobald die auf die formelle Aktivierung dieser Schiedsgerichte, welche - wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht - rechtlich bereits errichtet sind hinzielenden Arbeiten beendet sein werden, wird die Tätigkeit dieser Gerichte eingeleitet werden.

Prag, am 27. Oktober 1922.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Habrman, m. p.

 

 

Pøeklad ad XV./3847.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Radda und Genossen betreffend das Verhalten des Konzipisten Vláèil der politischen Bezirksverwaltung Datschitz (Druck 3670/XII).

Die politische Bezirksverwaltung in Datschitz sandte dem Herrmann Nekoláø in seiner mit der Volkszählung zusammenhängenden Angelegenheit zwei in der Staatssprache abgefaßte Bescheide, und zwar den Bescheid vom 29. August 1921. Z. 127/S und die Intimierung der Entscheidung der politischen Landesverwaltung vom 26. November 1921. Z. 144/S. Als Nekoláø im ersten Falle (mit der Eingabe vom 1. September 1921) schriftlich um eine deutsche Zuschrift ersuchte, gab ihm die politische Bezirksverwaltung den Bescheid auch in dieser Sprache heraus. Ebenso tat sie dies im zweiten Falle, als Nekoláø die mit der Post zugestellte Intimierung zweimal ohne Angabe von Gründen zurückstellte und erst bei seiner Einvernahme am 2. Feber 1922 beim Amte angab, daß er die Sendung deshalb zurückgestellt habe, weil er nicht èechisch lesen könne. Außer dem letzterwähnten Falle wurde Nekoláø auch noch am 24. März 1921 und am 5. April 1921 protokollarisch einvernommen. Bei diesen Einvernahmen gab er an, daß er zwar èechisch sprechen, aber nicht èechisch lesen oder schreiben könne. Das Nekoláø bei der politischen Bezirksverwaltung ersucht hat, daß ihm alle Zuschriften in deutscher Sprache zugestellt werden, ist aus den oberwähnten Akten durch seine Eingabe vom 1. September 1921 erwiesen.

Die politische Bezirksverwaltung erklärt den Grund, daß sie mit Nekoláø nur in der Staatssprache verhandelt habe, damit aus, daß sie mit der Entscheidung von 29. August 1921 entschieden habe, daß Nekoláø Angehöriger der èechischen Nation sei, und daß sie also, um konsequent zu sein, mit ihm nicht wie mit einem Angehörigen der nationalen deutschen Minderheit umgehen konnte.

Dieses Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung ist nicht richtig, weil ihre erwähnte Entscheidung nicht rechtskräftig war und das Ministerium des Innern hat die politische Bezirksverwaltung darauf aufmerksam gemacht, wie sie aufgrund des Sprachengesetzes hätte richtig vorgehen sollen. Die Äußerung, daß er das Protokoll für sich und nicht für die Parteien mache, stellte Konzipient Vláèil in Abrede rund erklärte, daß er sich gut bewußt sei, daß die Behörde für die Parteien da sei. Im Hinblicke darauf entfällt die Notwendigkeit irgend einer Belehrung in dieser Richtung.

Prag, am 27. Oktober 1922.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

 

 

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