Pùvodní znìní ad V/4171.
lnterpellation
des Abgeordneten Dr. Emmerich Radda und Genossen
an die Gesamtregierung
wegen der Besetzung der Mandate im mährischen Landesausschuß und in den mährischen Landesanstalten.
Da die beiden deutschen Landesausschußbeisitzer für Mähren, Senator Josef Jelinek und Dr Wilhelm Freissler ihre Mandate dem Deutschen Parlamentarischen Verbande zur Verfügung gestellt hatten. hat dieser dem Herrn Minister des Innern für das eine freiwerdende Mandat eines Landesausschußbeisitzers den Gutsdirektor Alois Winter, Bürgermeister in Nikolsburg namhaft gemacht und am 9. Juni 1922 einen weiteren Vorschlag zur Besetzung der freiwerdenden Verwaltungsratsstellen in den mährischen Landesanstalten erstattet.
Diese Vorschläge sind von allen deutschen, nicht sozialdemokratischen Parteien einhellig erfolgt und hätten demnach von der Regierung eines demokratischen Staates, der die Èsl. Republik sein will, berücksichtigt werden müssen.
Dies ist aber nicht geschehen, vielmehr hat die Regierung den bisherigen Landesausschußbeisitzer Dr. Wilhelm Freissler veranlaßt, sein Mandat nicht zurückzulegen, obwohl sie aus dem Vorschlage des Deutschen Parlamentarischen Verbandes ersehen mußte, daß Dr. Wilhem Freissler nicht mehr das Vertrauen der in diesem Verbande vereinigten Parteien genießt.
Dr. Wilhelm Freissler wurde also entgegen dem Vorschlage der Parteien des Deutschen Parlamentarischen Verbandes in seinem Amte bestätigt.
Ja noch mehr:
Bei der Besetzung dieses Mandates und der anderen Mandate in den verschiedenen Landesanstalten wurde die Deutsche Nationalpartei völlig übergangen, obwohl sie nach dem Ergebnisse der letzten Nationalratswahlen die zweitstärkste Partei in Mähren ist und also nach demokratischen Gesichtspunkten ein Recht auf eine Vertretung in der Landesverwaltung hat.
Diese Zurücksetzung soll der Landeshauptmann für Mähren, Dr. Pluhaø damit begründet haben, daß angeblich die Regierung nicht zugebe, daß ein Mitglied der Deutschen Nationalpartei an leitende Stellen gelange, weil Mitglieder einer Partei, in der Abgeordnete wie Dr. Lodgman und Dr. Baeran sitzen, für solche verantwortliche Stellen nicht geeignet sind.
Danach wurde also eine Partei wegen ihrer politischen Betätigung und der politischen Gesinnung ihrer Mitglieder von der Staats- oder autonomen Verwaltung ausgeschlossen.
Die Unterzeichneten fragen daher die Regierung:
1. warum der Vorschlag des Deutschen Parlamentarischen Verbandes vom 9. Juni 1922 nicht berücksichtigt wurde;
2 warum sie Herrn Dr. Wilhelm Freissler veranlaßt hat, sein Mandat nicht niederzulegen;
3. womit sie die völlige Übergehung der Deutschen Nationalpartei rechtfertigt;
4. ob insbesonders die durch Dr. Pluhaø gegebene Begründung dieser Übergehung richtig ist und wenn ja, ob sie
5. dieses unerhörte, jedem demokratischen Empfinden hohnsprechende Vorgehen zu rechtfertigen in der Lage ist?
Prag, am 14 Mai 1923
Dr. Radda,
Dr. Lodgman, Dr. Keibl, Matzner, Dr. Brunar, Kraus, Dr. E. Feyerfeil, Kuirsch, Böhr, Bobek, Dr Medinger, Dr. Lehnert, Ing. Jung, Wenzel, Scharnagl, Dr. Petersilka, Ing. Kallina, Dr. Schollich, Patzel, Simm, Dr W. Feierfeil.
Pùvodní znìní ad VI/4171.
Interpellation
der Abgeordneten Fanny Blatny, Hillebrand und Genossen
an den Justizminister
betreffend das Rauchverbot in den Strafanstalten.
Seinerzeit ist für die Sträflinge mit guter Führung in den Strafanstalten das Rauchen gestattet worden und zwar in dem Umfange, daß ein Sträfling wöchentlich sechs Zigaretten oder zwei Zigarren verrauchen konnte. Wie nun durch die Presse bekannt wird, hat das Justizministerium dieser Tage durch einen Erlaß verfügt, daß diese Begünstigung eingestellt werden soll. Diese Verfügung, die von vielen Sträflingen als eine Grausamkeit von außerordentlicher Härte und als eine unverdiente Strafverschärfung empfunden werden wird, fehlt umsomehr jeder Anlaß, als die Justizverwaltung durch das Rauchverbot keinerlei Ersparungen erzielt, da die Rauchwaren von den Sträflingen selbst aus dem Ertrage ihrer Arbeit bezahlt werden mußten. Es kann in dem Verbote lediglich eine durch nichts begründete die Sträflinge verbitternde und die auf die Besserung der Verurteilten gerichtete Absicht des Strafvollzuges schädigende Maßnahme erblickt werden.
Wir fragen deshalb den Herrn Minister:
Ist er bereit sofort zu veranlassen, daß der angefochtene Erlaß unverzüglich wieder außer Kraft gesetzt wird?
Prag, am 14 Mai 1923.
Blatny, Hillebrand,
Dr. Czech, Èermak, Hoffmann, Deutsch, Uhl, Grünzner, Schäfer, Beutel, Taub, R. Fischer, Hausmann, Roscher, Jokl, Leibl, Kirpal, Palme, Schuster, Dr. Holitscher, Schweichhart, Wittich, Hackenberg, Dr. Haas, Dietl, Pohl.
Pùvodní znìní ad VII/4171.
lnterpellation
der Abg. Dr. W. Feierfeil, G. Scharnagl und Genossen
an den Finanzminister
betreffend die Zahlung des Restbetrages auf den Staatsvorschuß an Abbrändler in St. Joachimsthal im Jahre 1873.
Als Folge der Notlage einzelner Bürger nach dem großen Brande im Jahre 1873 in St. Joachimsthal (Erzgebirge) wurde den Abbrändlern ein Staatsvorschuß gewährt zum Wiederaufbau ihrer Wohnhäuser.
Die politische Landesverwaltung in Prag hat nun mit Erlaß vom März 1923 alle Ansuchen um Abschreibung der auf den Häusern lautenden Restbeträge dieses Staatsvorschusses von 1873 abgelehnt und verweisend auf Erlässe vom Jänner 1923 die Zahlung dieser Beträge in Jahresraten von 500 Kè beim Steueramte St. Joachimsthal bei sonstiger Exekution angeordnet.
Im Hinweis auf die derzeitige wirtschaftliche Notlage des Erzgebirges, das zu den Notstandsbezirken gehört auf die katastrophale Krise der Arbeitslosigkeit, die alle Berufe in Mitleidenschaft zieht auf die völlige Verarmung namentlich der kleineren Gewerbetreibenden und Hausbesitzer, deren geringe Ersparnisse in Kriegsanleihe angelegt wurden auf die fast unerschwingliche Steuerbelastung durch die, den derzeitigen Verhältnissen nicht mehr Rechnung tragenden Vermögens- bezw. Vermögenszuwachsabgabe und schließlich noch auf die beinahe völlige Unverzinslichkeit des im Wohnhaus angelegten Kapitals durch die Folgen des Mieterschutzgesetzes - ist es den Gesuchstellern einfach nicht möglich, zu all den riesenhaften Auslagen auch noch die jährliche Abschlagszahlung auf den Staatsvorschuß aus, dem Jahre 1873 in jährlichen Raten von 500 Kè zu leisten.
Anfrage: Ist der Herr Minister bereit:
1. eine Abschreibung dieses Restbetrages vorzunehmen?
2. eine Ausdehnung der Raten auf längere Zeit hinaus zu bewilligen?
Prag, den 15. Mai 1923.
Dr. W. Feierfeil, Scharnagl,
Schälzky, Budig, Dr. Hanreich, Dr. Petersilka, Dr. Spina, Schubert, Windirsch. Röttel, Kaiser, Mark, Böhr, Bobek, Dr. Luschka, J. Fischer, Heller, Pittinger, Patzel, Wenzel, Simm, Ing. Jung, Knirsch, J. Mayer, Böllmann.
Pùvodní znìní ad VIII/4171.
Interpellation
der Abgeordneten Böhr, Mark und Genossen
an den Minister des Innern
betreffend Auflösung des Egerer Ortsrates.
Die Vertreter der deutschen bürgerlichen Parteien in Eger hatten unter dem Namen Egerer Ortsrat ein Organ geschaffen, um in gemeinschaftlichen Sitzungen zu verschiedenen Fragen der öffentlichen Lebens Stellung nehmen zu können. Die Tätigkeit dieses Ortsrates ist durch Dekret der politischen Bezirksverwaltung Eger unter Berufung auf das Vereinsgesetz (vom 15. November 1867) und die Verfassungsurkunde § 113, Abs. 2 (Nr. 121 Slg. d Ges. u Vdgen vom 29. Feber 1920) eingestellt worden unter der Begründung diese Korporation habe sich ohne Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen gebildet und in der Exekutionsgewalt sich eine Autorität angemaßt.
Allein der Egerer Ortsrat war kein Verein. sondern nur eine zwangslose Zusammenkunft der von den deutschen politischen Parteien Egers hierzu jeweils entsendeten Vertreter zwecks Beratung über Angelegenheiten aller Art, die die Bevölkerung Egers berührten. Daß der Egerer Ortsrat kein Verein war zeigt schon der Umstand, daß es jeder Partei frei stand, an den Beratungen teil zunehmen oder ihnen fernzubleiben, falls es ihnen nicht genehm erschien in irgend einer Frage eine bestimmte Stellung einzunehmen. Auch hatte er weder Satzungen noch Funktionäre und Mitgliedsbeiträge wurden nicht eingehoben. Außerdem ist es klar, daß es bei den weltanschaulich und politisch so weit ausernandergehenden Ansichten der verschiedenen Parteien unmöglich ist, dieselben auch nur in einem vereinsähnlichen politischen Gebilde zu vereinigen.
Nach § 113, Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Feber 1920 betreffend die Einführung der Verfassungsurkunde der Èechoslovakischen Republik kann ein Verein bloß aufgelöst werden, wenn durch seine Tätigkeit das Strafgesetz oder die öftentliche Ruhe und Ordnung verletzt wurde Keine dieser Bedingungen trafen bei der Auflösung des Egerer Ortsrates zu.
Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister die Anfragen:
Ob ihm die durch die politische Bezirksverwaltung Eger verfügte Einstellung der Tätigkeit des Egerer Ortsrates bekannt geworden und oh er bereit ist der politischen Bezirksverwaltung Eger die Willkür und Ungesetzlichkeit ihres Vorgehens nachdrücklich in Erinnerung zu bringen die Aufhebung dieser ihrer Verfügung zu veranlassen.
Prag, am 12. Mai 1923
Böbr, Mark,
Dr. Spina, Bobek, Dr. Petersilka, Heller, Scharnagl, Dr. Luschka, Röttel, Böllmann, J. Mayer. Windirsch, Schälzky, Dr. W. Feierfeil, Kostka, Patzel, Wenzel, Simm. J. Fischer, Schubert, Budig.
Pùvodní znìní ad lX/4171.
Interpellation
der Abgeordneten Josef Patzel, Leo Wenzel und Genossen
an den Minister des Innern
betreffend das unerhörte zweideutige Verhalten der politischen Bezirksverwaltung Leitmeritz.
Die deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei, Bezirksverein Lobositz, veranstaltete am 1 Mai d. J. gleich anderen Organisationen der Partei eine öffentliche Versammlung. Die politische Bezirksverwaltung Leitmeritz nahm mit Zuschrift vom 23 April d. J. die Anzeige von dieser Versammlung zur Kenntnis und genehmigte gleichzeitig die Plakatierung des vollständig ausgefüllten vorgelegten Plakates. Unerwarteterweise erhielt die genannte Partei am 27. April von derselben politischen Bezirksverwaltung eine Zuschrift wonach die erwähnten Plakate ohne Bewilligung angeschlagen würden, es wurde die vorläufige Beschlagnahme dieser Plakate verfügt, und über Antrag der Staatsanwaltschaft Leitmeritz wurde die Beschlagnahme dieser angeblich nicht genehmigten Plakate bestätigt.
Das Gericht kann in diesem Falle einer Verschuldung nicht bezichtigt werden weil es über Antrag der Staatsanwaltschaft erkennt und annehmen muß, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft sich auf einen wirklichen Tatbestand gründet. Umso ungeheuerlicher aber ist das Verhalten der Bezirkshauptmannschaft Leitmeritz, welche zuerst die Genehmigung zum Anschlagen eines Plakates erteilt, nachher aber offenbar infolge von äußeren Einflüssen diese Genehmigung nicht etwa zurückzieht, sondern die wahrheitswidrige Behauptung aufstellt, der erfolgte Anschlag der erwähnten Plakate sei ohne Bewilligung erfolgt Ein solches Vorgehen einer Behörde muß die Rechtssicherheit und das Vertrauen in die Behörden vollständig erschüttern. Zum Beweis für die hier aufgestellten Behauptungen seien die wortgetreuen Abschriften der obangeführten amtlichen Verfügungen beigeschossen.
Die Vermutung liegt nahe, daß sich äußere Einflüsse geltend machten, um die Maiveranstaltung der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei zu schädigen. Ist es nun aber an und für sich ein Zechen des Verfalles einer Staatsordnung. wenn unberechtigte Einflüsse auf die Entscheidungen der Behörden einwirken, so ist die Tatsache umso unerhörter, daß ein Amt seine Entscheidung schlankweg verleugnet, trotzdem die Privatpartei die Beweise in Händen hat, daß die Behörde in diesem Falle sich einer Unwahrheit schuldig macht.
Wir stellen daher an den Herrn Minister des Innern folgende Fragen:
1 Ist der Herr Minister bereit sofort eine strenge Untersuchung dieses geradezu unerhörten Falles anzuordnen?
2. Ist der Herr Minister bereit dafür Sorge zu tragen, daß dem verletzten Rechtsgefühl eine entsprechende Genugtuung zuteil wird?
3. Ist der Herr Minister bereit, die schuldigen Amtsorgane einer entsprechenden Ahndung und Bestrafung zuzuführen?
Prag, am 14. Mai 1923.
Patzel, Wenzel,
Dr. Jabloniczky, Dr. Lelley, Röttel, Palkovich, Füssy, Dr. Hanreich. J. Mayer, Windirsch, Dr. Lodgman, Matzner, Heller, Böllman, J. Fischer, Schubert, Ing. Jung, Dr. Körmendy-Ékes, Dr. Lehnert, Knirsch, Dr. E. Feyerfeil, Simm, Dr. Radda.
Pùvodní znìní ad X/4171.
Interpellation
der Abgeordneten Hillebrand, Pohl, Dr. Holitscher und Genossen
an die Minister des Innern und für Gesundheitswesen
betreffend die Auszahlung von Entschädigungen auf Grund des Epidemiegesetzes.
In der Gemeinde Wintersgrün im Bezirke Elbogen wurden bei den am 28. Jänner 1921 amtlich gepflogenen Erhebungen im Orte Blattern konstatiert Über jene Familien, in denen Blatternfälle konstatiert wurden. wurde die Kontumaz verhängt und zufolge Erlasses der politischen Landesverwaltung vom 20. Feber 1921, Zahl 22 B-149/5 ai 1921 die Notimpfung in Wintersgrün angeordnet. Mit Erlaß der politischen Bezirksverwaltung Elbogen vom 4. März 1921, Zahl 4325, wurde die Blatternepidemie in Wintersgrün als erloschen erklärt. Da die Gemeinde für die kontumaziert en Familien sowohl Geld im Baren als auch Lebensmittel vorstrecken mußte, da es sich um arbeitslos gewordene Familien handelte sind der Gemeinde bedeutende Auslagen erwachsen, die der Gemeinde vom Staate ersetzt wurden. Hingegen haben die schwer geschädigten Familien trotz vielfach verlangter amtlicher Ausweise und zahlreicher Eingaben bisher noch keine Entschädigung ihres Verdienstentganges erhalten, obwohl seit der Epidemie mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Wir fragen deshalb die Herren Minister:
Sind sie bereit unverzüglich zu veranlassen, daß die betroffenen Familien endlich erhalten, was ihnen nach dem Epidemiengesetze gebührt?
Prag am 14 Mai 1923.
Hillebrand, Pohl, Dr. Holitscher,
Dr. Czech, Hoffmann, R. Fischer, Grünzner, Taub, Roscher, Blatny, Kirpal, Schäfer, Dr. Haas, Dietl, Wittich, Palme, Hausmann, Schweichhart, Leibl, Beutel, Èermak, Jokl, Hackenberg, Schuster, Deutsch, Uhl.
Pùvodní znìní ad XI/4171.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen
an den Finanzminister
betreffend die Besteuerung der Dienstbezüge der Staatsangestellten.
Im Sinne des § 8 des Gehaltsabbaugesetzes vom 20. Dezember 1922, Slg. d. Ges u. Vdgen Nr. 394 sind die Staatsangestellten zur Zahlung der Personaleinkommensteuer aus ihren Dienstbezügen und zwar ab 1. Jänner d. J. im Ausmaße von 50% ab 1. April 1923 im Ausmaße von 75% und ab Juli 1923 im vollen Ausmaße von 100% verpflichtet.
Die Steuer wird nun tatsächlich bei der Auszahlung des Monatsgehaltes in der Weise eingehoben, daß ein Zwölftel des dem Diensteinkommen entsprechenden Steuersatzes allmonatlich von Amtswegen abgezogen wird, ohne daß das gesetzlich vorgesehene Einkommenbekenntnis des Zensister vorher angefordert und darnach wenigstens eine vorläufige Vorschreibung vorgenommen wird.
Diese Amtspraxis läßt scheinbar außer Acht daß nach dem geltenden Personalsteuergesetze bestimmte Leistungen wie z. B Schuldzinsen Kapitalsrückzahlungen, dauernde Renten Versicherungsbeiträge und andere Ausgaben gesetzliche Abzugsposten sind, welche niedrigere Einkommenstufen und Steuersätze begründen, als die dem vollen Jahreseinkommen entsprechen würden. In diesem Sinne erscheinen demnach auch die Dienstbezüge der Staatsangestellten zu hoch besteuert.
Die Gefertigten sind der Ansicht, daß diese Abzugsposten auch für das Diensteinkommen der Staatsangestellten zu, gelten haben und stellen deshalb an den Herrn Finanzminister die Anfrage:
1. welche Vorkehrungen diesbezüglich seitens der Finanzverwaltung getroffen sind, und
2. falls dies noch nicht der Fall sein sollte. ob er bereit ist darauf bezughabende Weisungen an die Steuerbehörden zu erlassen.
Prag, am 15. Mai 1923
Dr. Luschka,
Dr. Schollich, Bobek, Röttel, Schälzky, Ing. Kallina, Matzner, Dr. Radda, Budig, Böhr, Patzel, Simm, Ing. Jung, Dr. Medinger, Kraus, Kostka, Mark, Scharnagl, Dr. W. Feierfeil, Dr. Lodgman, Knirsch.
Pùvodní znìní ad XII./4171.
Interpellation
der Abgeordneten Hans Jokl, Rudolf Heeger, Dr. Viktor Haas und Genossen
an den Justizminister
betreffend die neuerliche Konfiskation der in Troppau erscheinenden Volkspresse.
Die Konfiskationstätigkeit des Troppauer Staatsanwaltes wird bald eine traurige Berühmtheit der Èechoslovakei darstellen. Auch die Nummer 85 der in Troppau erscheinenden Volkspresse verfiel der Konfiskation. In dem Leitartikel: Trotz alledem verfiel der Konfiskation der erste Satz lautend:
Das am 8. April das Gesetz zum Schutze der Republik in Kraft trat, das ein Ausnahmsgesetz schlimmster Art ist, hat es die Volksmassen sonderlich erregt?
Es wird bemerkt, daß dieser Artikel der in Teplitz-Schönau erscheinenden Freiheit wörtlich entnommen ist, wo er unbeanständet die Zensur passierte. Ferner wurde folgende Bemerkung zu einem Gerichtsurteil beschlagnahmt:
Stiehlt ein armer Teufel aus Not und Verzweiflung ein Bund Holz so bekommt er vier Monate, die er absitzen muß, daß die Schwarten krachen. Für ein Menschenleben? Das ist nicht soviel wert! Pah, wozu sich darüber aufhalten; das kommt öfter vor, daß einer erschossen wird, in diesem Falle war es nur ein armer. Hoch das Eigentum! Nieder mit dem Menschentum! Das ist bürgerliche Logik und Moral
Das Preßgericht in Troppau hat diese Konfiskation in der folgenden Weise begründet:
Der Inhalt der Nummer 85 der in Troppau gedruckten, in Troppau erscheinenden periodischen Druckschrift Volkspresse vom 14. April 1923 begründet:
1. in dem mit Überschrift Trotz alledem versehenen Artikel und zwar in dem Zwischensatze von In Kraft trat … und ... hat es die, - den Tatbestand des Vergehens im Sinne des Artikels III des Ges. vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr 8 ex 1863,
2. in dem mit Überschrift Vier Monate bedingt für ein Menschenleben versehenen Artikel und zwar von Stiehlt... bis nach ... und Moral, den Tatbestand des Vergehens im Sinne des § 300 Str. G.
Obwohl die in der gerichtlichen Begründung herangezogenen Bestimmungen die Freiheit der Meinungsäußerung sehr erheblich einschränken, so kann doch auch die ausdehnendste von reaktionärstem Geiste erfüllte Interpretation dieser Bestimmungen aus ihnen nicht herauslesen, daß jede Kritik der Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit verboten und strafbar ist. Die Konfiskation beweist, daß der Troppauer Zensor entweder unfähig ist, oder seine Stellung mißbraucht.
Die Gefertigten fragen daher:
Ist der Herr Justizminister geneigt, den mit der Zensur bei der Staatsanwaltschaft in Troppau betrauten Beamten über seine Pflichten zu belehren und ihn wegen Verletzung des Gesetzes von seinem Amte als Zensor zu entfernen?
Prag am 17. Mai 1923.
Jokl, Heeger, Dr. Haas,
Taub, Grünzner, Pohl, Hausmann, Deutsch, Schweichhart, Kaufmann, Uhl, Roscher, Palme, Schuster, Kirpal, Hackenberg, Häusler, Dr. Czech, Blatny, Èermak, Hillebrand, Leibl.
Pùvodní znìní ad XIII/4171.
lnterpeIlation
der Abgeordneten Josef Mayer, Böllmann und Genossen
an die Minister des Innern und für Justiz
in Angelegenheit der Beschlagnahme des Deutschen Landrufes in Eger.
Die Nummer 48 vom Samstag, den 28. April 1. J. des Deutschen Landrurufes ist der Beschlagnahme verfallen und haben sich damit die überwachenden Behörden ein Stückchen geleistet, von dem man nicht weiß, ob es grundsätzlicher Bosheit oder mangelndem Verständnisse entsprungen ist. Beim Egerländer Kreistag des Bundes der Landwirte hielt Abgeordneter Böllmann eine Rede, aus welcher folgende Ausführungen der Beschlagnahme verfallen sind:
Bei der Mährisch-schlesischen Bank, bei der Bohemiabank, bei Fischl und Bondy, bei der Bodenbank und wie sie noch alle heißen die Unternehmungen, die im Krachen sind. Schon wieder hören wir, daß in Gablonz die èechoslovakische Glasgesellschaft Parterre ist und während die Voska-Gesellschaft noch für 100 Kronen fünf Kronen zurückzahlt, gibt die èechoslovakische Glasgesellschaft ein Zehntel Prozent zurück. So gehen die Millionen flöten. Wir hören, daß bei der Mährisch-schlesischen Bank 170 Millionen verloren gegangen sind, daß bei der Bohemiabank 176 Millionen in Gefahr stehen. Wenn man schon die Aktionäre die alles verlieren, gar nicht in Betracht zieht, so glaubt man vielleicht noch etwas zu retten, sodaß ein Verlust angeblich nur von 100 Millionen sich ergeben wird Die Bodenbank geht in die Liquidation damit es nicht heißt, daß sie Bankerott gemacht hat. Eine neue Form ist, daß die Gläubiger 30 Prozent durch die Landesbank bekommen und den Rest in èechoslovakischen Staatspapieren (Gelächter) in Mehlanleihe, die 76 Kronen wert ist und ihnen voll berechnet wird. Da schaut also wieder ein Verlust von 24 Kronen heraus. Wer mußte die Garantie übernehmen und beispringen? Sonst weiß man die Deutschen nicht zu finden. Aber an dem Tage, als diese Bank krachte, da wurde mit Fernruf auch an die deutschen Banken herangetreten und sie mußten sofort einen Betrag zur Verfügung stellen zur sogenannten Sanierung. Wie leichtfertig man aber dabei vorgeht, beweißt, daß die Bohemiahank, die in Paris eine Filiale hatte (und diese galt als Filiale des Bankhauses) dort die Forderungen der Einleger ganz zurückzahlt. Nur die einheimische Bevölkerung ist der Leidtragende. So gewinnt man keine neuen Anhänger für die èechische Wirtschaftspolitik. Wir können uns darum auch nicht wundern, wenn gerade in der Èechoslovakei sich die Wirtschaftskrise gar so sehr bemerkbar macht. Wenn wir hören, daß nach dem Zusammenbruche der Bohemiabank eine holländische Bank auch nicht mehr Akkreditive der Živnobank annahm, so gibt das viel zu denken. Wenn im Hause anläßlich der Aussprache über den Bankenkrach ein Èeche forderte, die Regierung möchte sagen welche Steuerbegünstigungen seitens der Regierung den Industrieunternehmungen zuteil wurden, die unter der Patronanz der Živnobank stehen, so gibt das auch zu denken. Der angeklagte Präsident der Bohemiabank, Dr. Kubíèek sagte: Wenn es möglich ist, daß Gewerbetreibende und Kaufleute durch einen Konkurs oder Ausgleich sich rangieren und wenn wir sehen, daß durch diese Konkurse und Ausgleiche die Banken stark gefährdet sind so müssen auch die Institute, die groß und besser gestellt aber in Gefahr sind, das Recht haben, sich zu rangieren.
Bezeichnend ist, daß die Beschlagnahme erfolgt ist im Sinne des § 18. Punkt 1 und 2 des einseitig von den Regierungsparteien beschlossenen sogenannten Gesetzes zum Schutze der Republik Es heißt darin, daß die Verbreitung unwahrer Nachrichten verboten ist Es wäre von großem Werte wenn die Regierung den Anfragestellern nachweisen würde, was in den vorliegenden Ausführungen unwahr ist. Das Gesagte wurde in Parlamentsreden vorgebracht, ist in hunderten von Presseaufsätzen erschienen und wird endlich von allen Spatzen auf den Dächern gepfiffen. Wer da die Beschlagnahme begründen kann. der müßte Wunder zu wirken vermögen In der betreffenden Nummer hat es aber den beschlagnehmenden Organen des weiteren noch gefallen, folgende Stelle mittels des Rotstiftes der Öffentlichkeit zu entziehen:
Bad Königswart (Was man sich alles bei uns erlaubt.) Sonntag ging ein Turnschüler über den Marktplatz Ihm begegnete der hiesige èechische Steueramtspraktikant und sah das ihn besonders reizende schwarz-rot-goldene Band welches der Turnschüler Eheim am Rocke befestigt hatte. Der Èeche machte sich an den Knaben heran und nahm ihm das Band ab. ohne eine weitere Bemerkung zu machen. Wir sehen daraus wieder einmal, welche Frechheiten sich solche Elemente in rein deutschen Gebieten erlauben Sollte es denn kein Mittel geben, dieses Bürschchen das durch sein provozierendes Benehmen öffentliches Ärgernis erregt, zur Vernunft zu bringen? Oder ist es dem Chauvinisten erlaubt alles zu tun was ihm beliebt?
Auch hier muß das famose Gesetz wieder herhalten und wird der § 14, Absatz 4, als Nothelfer herangezogen und statt daß man gegen die Überhebung eines èechischen Heißspornes den Spieß kehrt, nimmt man Stellung gegen jene, die sich solche Frechheiten einfach nicht gefallen lassen und sie entsprechend geißeln.
Dem gegenüber kann sich der Èeský denník Dinge erlauben die jeder Beschreibung spotten In seiner Nummer vom 23. April denunziert er in der diesem Charakterblatte eigenen Art die Mitglieder des Egerer Ortsrates verdächtigt sie in gemeiner hinterhältiger Weise und hetzt die Behörden gegen die betreffenden deutschen Herren. Für dieses Blatt scheint der § 14 des oben genannten Gesetzes nicht zu gelten. Man hat den Eindruck, daß hier tatsächlich ein Gesetz geschaffen wurde, das die Mehrheit gegen die Minderheit erfunden hat und das sie bei jedem möglichen und unmöglichen Anlasse nur gegen die Minderheit anzuwenden gesonnen ist.
Die Gefertigten verwahren sich gegen derartige Vorkommnisse und fragen die Herren Minister:
1 Ob sie gesonnen sind in Hinkunft zu verhütten daß derartige mutwillige Beschlagnahmen Platz greifen?
2. Welches Interesse sie daran haben, daß die Wahrheit über die wirklichen skandalösen Vorgänge bei zahlreichen èechischen Banken unterdrückt werden?
3. Ob sie Vorsorge treffen wollen. daß die bestehenden Gesetze in allen Teilen des Landes ob sie èechisch oder deutsch sind, gleichmäßig Anwendung finden? und endlich
4. ob sie gesonnen sind, den durch die staatlichen Organe dem Deutschen Landruf durch die Beschlagnahme zugefügten Schaden zu vergüten?
Prag am 8 Mai 1923
J. Mayer, Böllmann,
Heller, Dr. W. Feierfeil, Scharnagl, Ing. Kallina, Knirsch. Patzel, Ing. Jung, Schubert, Wenzel, Simm, Dr. Luschka, Dr. Radda, Windirsch, Dr. Spina, Röttel, Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Dr. Keibl, Kraus, Dr. Lehnert, Dr. Schollich, Matzner.
Pùvodní znìní ad XIV/4171.
Interpellation
des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen
an die Gesamtregierung
wegen der Mißachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch die èechische Mehrheit in der Ingenieurkammer und die vollständige Entrechtung der deutschen Kammermitglieder, insbesonders auf sprachrechtlichem Gebiete, die nach mehr als zweijährigen fruchtlosen Bemühungen den bestehenden Gesetzen Geltung zu verschaffen, zur Niederlegung der Mandate der deutschen Kammervorstandsmitglieder geführt hat.
Mit Gesetz vom 2. Jänner 1913 R. G. Bl. Nr. 3 vom 10. Jänner 1913 wurden in Österreich Ingenieurkammern errichtet dessen § 1 besagt:
Zum Zwecke der Vertretung des Standes der beh. aut. Privattechniker und Bergbauingenieure zur Förderung der Interessen und zur Wahrung der Standesehre dieser Berufskörper werden Ingenieurkammern errichtet.
Im Sinne des § 2 wurden die Sitze der Ingenieurkammern bestimmt
Laut Verordnung des k. k. Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 7. Jänner 1914 R. G. Bl. Nr. 5 wurde laut § 1 für das Königreich Böhmen eine Ingenieurkammer in Prag errichtet bestehend aus 2 Sektionen, von welchen laut § 2 für die deutschen Mitglieder eine Sektion mit dem Sitze in Teplitz-Schönau errichtet wurde.