Pøeklad ad VI./4243.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation dir Abgeordneten Fanny Blatny, Hillebrand und Genossen

betreffend das Rauchverbot in den Strafanstalten (Druck 4171/VI).

Im Jahre 1919 wurde probeweise zugelassen, dass Sträflinge mit guter Führung, gesund, über zwanzig Jahre alt, wöchentlich zwei Zigarren oder 6 Zigaretten kaufen und rauchen dürfen.

Da die Erfahrungen in dieser Angelegenheit vom Standpunkte der Disziplin nicht zufriedenstellend sind und auch die Wirksamkeit des Strafvollzuges auf diese Weise abgeschwächt wird, erwägt die Justizverwaltung die Aufhebung resp. Einschränkung der Zulassung des Rauchens.

Eine Entscheidung ist aber bisher noch nicht gefallen, und es ist somit bisher das Rauchen nicht verboten.

Prag, am 24. Juli 1923.

Für den Justizminister:

Šrámek, m. p.,

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Pøedklad ad VII./4243.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Budig, Schälzky und Genossen

betreffend die Ausübung der Presszensur seitens der Znaimer Staatsanwaltschaft, insbesondere gegen das Znaimer Wochenblatt (Druck 4152/II).

Ich beantworte die Interpellation selbst, weil die Ausübung der Aufsicht über die in Znaim erscheinenden Blätter der Staatsanwaltschaft zusteht, und nicht der politischen Behörde.

Die Herren Interpellanten sind unrichtig und unzureichend informiert.

Es ist nicht wahr dass fast jede Nummer des Znaimer Wochenblattes beschlagnahmt wird. Am auffälligsten bestätigt dies der Umstand, dass im Jahre 1922 die Zeitschrift Znaimer Wochenblatt nur siebenmal und im Jahre 1923 nur achtmal beschlagnahmt worden ist.

Es ist auch nicht richtig, dass die deutschen in Znaim erscheinenden Zeitschriften irgendwie schikaniert werden. Die Nr. 95 der Zeitschrift Südmährerland wurde allerdings wegen des aus der Zeitschrift Slovák übernommenen Artikels mit dem Titel Slovenské vzkøíšení beschlagnahmt, diese Beschlagnahme wurde jedoch vom Gerichte als gerechtfertigt anerkannt und es wurden wegen desselben Artikels eine ganze Reihe anderer Zeitschriften beschlagnahmt. Wenn in einigen Zeitschriften dieser Artikel nicht beschlagnahmt wurde, so kann darin keinerlei Schikane gegenüber dem Blatte Südmährerland erblickt werden. Es kann in diesem Falle darauf hingewiesen werden, dass in verschiedenen anderen Zeitschriften dem Abdruck dieses Artikels absprechende Aeusserungen angefügt wurden, die nach dem Urteil der mit der Aufsicht betrauten Presseorgane ein öffentliches Interesse an der Beschlagnahme nicht mehr nötig machten.

Der Artikel Das sprechende Haus wurde nicht in der Zeitschrift Südmährerland, sondern in Nummer 94 der Zeitschrift Znaimer Wochenblatt beschlagnahmt, und diese Beschlagnahme wurde durch das Pressegericht bestätigt, ohne dass gegen das bestätigende Erkenntnis Einspruch erhoben wurde.

Die Beschlagnahme erfolgte wegen des Vergehens nach §§ 302 und 308 St. G., und wenn der Staatsanwalt die Beschlagnahme für notwendig er achtete, so kann ihm nach der Natur der beschlagnahmten Aeusserung deshalb kein Vorwurf gemacht werden.

Was die sogenannte Vorzensur betrifft, so ist die Behauptung unrichtig, als ob die Vorzensur mir den èechischen Zeitschriften zugestanden würde, während sie für die deutschen Zeitschriften aufgehoben worden wäre. Im Gegenteil wurde bis Zum 27. Oktober 1922 die Vorzensur ausschliesslich bei den deutschen Zeitschriften Znaimer Wochenblatt und Südmährerland vorgenommen, weil die Redakteure dieser Zeitschriften darum angesucht hatten. Die Oberstaatsanwaltschaft hat die Praktizierung einer solchen Vorzensur mit vollem Rechte verboten, weil sie nicht dem Gesetze entspricht.

Bis zum 15. Feber 1923 war der leitende erste Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft in Znaim Dr. Köller, der inzwischen in den dauernden Ruhestand versetzt worden ist. Dass die Staatsanwaltschaft je die Auskunft auf telephonischen Anruf verweigert hätte und die Beschlagnahme erst nach Ablauf von 2-3 Stunden bekanntgegeben worden wäre, ist deren die gepflogenen Erhebungen nicht bestätigt worden; im Gegenteil wurde die Pressedurchsicht immer mit grösster Beschleunigung vorgenommen.

Von irgendeiner Einmengung der Národní Jednota in die Amtsführung der Staatsanwaltschaft in Znaim kann keine Rede sein. Der Vorwurf, dass die Presseaufsicht gegenüber deutschen Zeltschriften anders gehandhabt werde, als gegenüber den èechischen Zeitschriften, ist durch nichts belegt und muss zurückgewiesen werden.

Irgendeine besondere Bestimmung über die Ausübung der Presseaufsicht gegenüber den deutschen Zeitschriften in Südmähren ist nicht erlassen worden.

Prag, den 13. August 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad VIII./4243.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Kreibich und Genossen

wegen eines ungesetzlichen Eingriffes in ein schwebendes Gerichtsverfahren und Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit (Druck 4171/III).

In der Strafsache des Abgeordneten Anton Roscher gegen den gewesenen verantwortlichen Redakteur des Vorwärts Fritz Runge wurde die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht in Reichenberg auf den 15. Mai 1923 angeordnet.

Der Verteidiger des Angeklagten brachte am 17. April 1923 beim Kraisgericht in Reichenberg das Gesuch ein, dass die Hauptverhandlung vertagt werde, und begründete seinen Antrag damit, dass der Angeklagte gegenwärtig eine Anstellung in Berlin hat, dass er zur Hauptverhandlung am 15. Mai 1923 nicht erscheinen kann, da er sonst seinen Posten in Berlin verlieren würde, und dass er mit der Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht einverstanden ist.

Dem Antrage des Verteidigers wurde mit Beschluss der Ratskammer vom 28. April 1923 stattgegeben.

Der Kläger Abgeordneter A. Roscher beschwerte sich jedoch beim Justizministerium über diese neuerliche Verzögerung in der erwähnten Strafsache, die schon im Herbste 1921 anhängig gemacht worden war.

Auf diese Beschwerde des Klägers, Abgeordneten Koscher, wunde das Präsidium des Oberlandesgerichtes in Prag aufmerksam gemacht, welches hierauf das Präsidium des Kreisgerichtes in Reichenberg ersuchte, die Angelegenheit zu erheben und Im Interesse der Beschleunigung das Erforderliche zu veranlassen.

Hierauf ordnete das Präsidium in Reichenberg eine Hauptverhandlung auf den 23. Mai 1923 an. Diese Verhandlung konnte jedoch nicht stattfinden, weil dem Angeklagten die Vorladung nicht zur rechten Zeit ins Ausland zugestellt werden konnte.

Es beruht daher auf Wahrheit, dass auf Weisung der Aufsichtsbehörde der Versuch gemacht wurde, die Angelegenheit noch in der Frühjahrs Schwurgerichtsperiode zu erledigen. Es beruht jedoch nicht auf Wahrheit, dass auf ungesetzliche Weise ein Eingriff in ein schwebendes Gerichtsverfahren erfolgt sei und die richterliche Unabhängigkeit verletzt worden wäre.

Gemäss der Vorschrift des § 78 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, die vorschreibt, dass im Wege der Aufsicht die Verzögerung des Gerichtsverfahrens hintangehalten werde, hat die Aufsichtsbehörde lediglich auf die Beschleunigung der Sache hingewirkt und hat nicht im geringsten an das Meritum dar Sache gerührt.

Prag, den 1. August 1923.

Für den Justizminister:

Šrámek, m. p.,

Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung.

Pøeklad ad IX./4243.

Antwort

des Ministers des Innern und des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen

wegen Uebertretung des Versammlungsgesetzes durch den Inspektor Svoboda der Reichenberger Staatspolizei (Druck 4044/XXIII).

In die am 4. März 1923 in Reichenberg abgehaltene öffentliche Volksversammlung entsandte die dortige Polizeidirektion ausser dem Regierungsvertreter den Polizeikommissär Jindøich Kolaøík, zum Schutze seiner Person vier Sicherheitsorgane in Zivil, unter denen auch der Distriktsinspektor Svoboda war.

Diese waren nicht Zuhörer und Teilnehmer an der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, und es bezieht sich daher das Verbot des § 9 des Versammlungsgesetzes nicht auf sie.

Prag, den 31. Juli 1923.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

Der Justizminister:

In Vertretung: Šrámek, m. p.

Pøeklad ad X./4243.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Josef Mayer, Böllmann und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme des Deutschen Landrufes in Eger (Druck 4171/XIII).

Da die Pressaufsicht in diesem Falle von der Staatsanwaltschaft in Eger ausgeübt wurde, obliegt die Beantwortung der Interpellation dem Justizminister. Die Antwort ergibt sich aus dem Umstande, dass das Kreisgericht in Eger die Beschlagnahme der Nummer 48 der erwähnten Zeitschrift vom 23. April 1923, um deren Beschlagnahme es sich handelt, bestätigt hat, weil es in den beschlagnahmten Stellen den Tatbestand derselben strafbaren Handlungen erblickte, derentwegen die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme angeordnet hat. Es ist also die Staatsanwaltschaft in der rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit nicht fehlgegangen, was übrigens auch vom Herausgeber des Blattes gar nicht eingewendet wurde, da er gegen das Gerichtserkenntnis keine Einwendungen erhoben hat. Ein öffentliches Interesse an der Beschlagnahme lag in diesem Falle auch nach meinem Urteile vor. Ich habe daher keine Urwache zu irgendeiner Verfügung.

Prag, am 13. Juli 1523.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XIII./4243.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Hirsch, Kaufmann, Uhl und Genossen und auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

in Angelegenheit der Reduzierung deutscher Volksschulen, an welche Bürgerschulen als Pflichtschulen angeschlossen sind (Druck 4157/XI und 4157/XIII).

Ich kann die Verfügungen des Vorsitzenden des Landesschulrates in Prag, durch welche die bisherigen dreiklassigen gemischten Volksschulen in Jechnitz und Kolleschowitz im Schulbezirke Podersam in zweiklassige Schulen umgewandelt wurden, nicht aufheben, da sie durch das Gesetz durchaus gerechtfertigt sind.

Die Volksschule in Jechnitz zählte im Ganzen 92 Schüler, die Volksschule in Kolleschowitz 110 Schüler. Nach Aufteilung der Schüler in die verbliebenen Klassen, die nach dem zugehörigen Lehrplan durchgeführt worden ist, gehörten in Jechnitz in die erste Klasse 41 und in die zweite Klasse 51 Kinder, in Kolleschowitz in die erste Klasse 52 und in die zweite Klasse 58 Kinder. Es ist somit die Behauptung der Interpellation, dass in einer der verbleibenden zwei Klassen an beiden Schulen nach der Reduktion mehr als 60 Kinder untergebracht wären und dass somit der § 7, Abs. 2, des Gesetzes vom 13. Juli 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 226, hätte in Anwendung gebracht werden sollen, nicht richtig.

Der Umstand, dass sich an die reduzierten Schulen voll ausgebaute Bürgerschulen anschliessen ist kein gegen die Reduktion massgebender Grund, wenn diese sonst gehörig begründet ist. Die verbliebenen Klassen der Volksschulen in Jechnitz und auch in Kolleschowitz sind nicht so weit mit Schülern überfüllt, dass die Lehrerschaft bei gewissenhafter Ausübung ihres Amtes nicht die Schüler für die Bürgerschule gehörig vorbereiten könnte. In die Bürgerschulen auf dem Lande, insbesondere in die sogenannten Distriktsschulen, werden heute Schüler aus entfernteren zwei- und einklassigen Schulen aufgenommen, und nach den gemachten Erfahrungen lässt sich nicht behaupten dass sie im allgemeinen schlechter vorbereitet wären, als Kinder aus den Ortsschulen mit mehr als zwei Klassen.

Im § 7, Abs. 1, des Gesetzes Slg. d. G. u. V. Nr. 226/1922 wird dem Landesschulrat ausdrücklich nur die Ermächtigung erteilt, für die Errichtung neuer, nach dem Gesetze nötiger Klassen, einen Aufschub zu bewilligen. Die Bewilligung zur Errichtung oder Aufrechterhaltung nicht nötiger Klassen steht ihm nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Schulerhalter zu, die er für beide genannten Schulen nicht gehabt hat.

Prag, am 17. August 1923.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Bechynì, m. p.

Pøeklad ad XIV./4243.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellationen der Abgeordneten Beutel, Èermak, Grünzner und Genossen und der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

in Angelegenheit der neuen Reduzierung der deutschen Volksschulen in Aussig (Druck 4048/IV und 4048/V).

Die deutschen Volksschulen in Aussig a. E. v fiesen schon im Schuljahre 1921122 in einzelnen Klassen eine so geringe Zahl von Schülern auf, dass der Landesverwaltungsausschuss die Reduzierung der Klassen beantragte. Diese Schulen wiesen damals 2786 Kinder und im Ganzen 68 Klassen auf, von diesen waren 64 definitive aufsteigende Klassen, 3 definitive Parallelklassen und provisorische Parallelklasse. Es entfielen somit auf eine Klasse 40.97 Schüler. Nach der damals geltenden gesetzlichen Vorschriften war die Auflassung von 21 definitiven Klassen und einer provisorischen Klasse vollständig gerechtfertigt. Der Vorsitzende des Landesschulrates hat jedoch mit Rücksicht darauf, dass in Aussig a. E. Mittel- und Bürgerschulen sind, diese durch das Gesetz völlig gerechtfertigte Reduzierungen nicht angeordnet, weil er die deutschen Volksschulen nicht als minderklassige Schulen organisieren wollte; er gab daher dem Bezirksschulausschusse die Weisung, dass die notwendige Reduzierung der Klassen in der Richtung erwogen werde dass an den deutschen Volksschulen in Aussig a. E. das System der 5klassigen, bezw. 8klassigen Schulen für die Schüler der ersten fünf Schuljahre beibehalten werden könnte. Es sollte somit die Zahl der Schulsprengel verringert werden.

Aber auch hiezu kam es infolge des Einspruches des Ortsschulrates nicht, und im Einvernehmen mit dem Landesverwaltungsausschusse wurde erst im Schuljahre 1922/23 vom 1. März 1923 an durch Beschluss vom 17. Feber 1923, Präs. Z. 1191 ai 1923, eine vorläufige Verfügung für eine Uebergangszeit getroffen, und zwar die Vereinigung der ersten Klassen der Mädchenvolksschulen tritt den ersten Klassen der Knabenvolksschulen im I., II., III. und VII. Schulsprengel, sowie die Vereinigung der zweiten Klassen der Mädchenvolksschulen mit den zweiten Klassen der Knabenvolksschulen im I., II. und III. Schulsprengel.

Alle öffentlichen deutschen Volksschulen in Aussig a. E. weisen im Schuljahre 1922/23 irr Ganzen 2473 Schüler und 68 Klassen auf. Es entfielen sonach auf eine Klasse 36.36 Schüler. Nach Durchführung der vorläufigen Verfügung sollte an diesen Schulen im Ganzen in 61 Klassen unter, richtet werden. Es würden somit auf eine Klasse 40.54 Schüler entfallen.

In keiner der Schulen, in welchen Knaben und Mädchen gemeinsam zu unterrichten wären, würde die Zahl der Schüler über 60 steigen, sondern würde sich etwa um 50 herum bewegen (43, 43.46, 48, 52, 55, 60).

Aus dem, was ich angeführt habe, ist ersichtlich, dass es sich vom kenne Reduktion der Volksschulen in Aussig a. E. im eigentlichen Sinne des Wortes handelt, denn an keiner Schule wird die Organisation geändert, und die Schüler und Schülerinnen aller bezüglichen Klassen sollen weiterhin nach dem selbst Lehrplan unterrichtet werden, wie früher. Auch die Systemisierung der Lehrstellen wurde nicht berührt; es wurde nur nötig, 7 Lehrkräfte an anderen Schulen zu beschäftigen; sie wurden sämtlich in Aussig a. E. untergebracht.

Obgleich ich anerkenne, dass der Vorsitzende des Landesschulrates mit seiner Verfügung der Aussiger Gemeinde entgegenkommen wollte, damit er nicht zur Reduzierung der dortigen Schulen greifen müsste, so habe ich doch auf die Beschwerde der Gemeindevertretung und des Ortsschulrates den angefochtenen Erlass aufgehoben, weil ich gefunden habe, dass aus dem Gesetze nicht abgeleitet werden kann, dass des Vorsitzende des Landesschulrates zu einer Verfügung dieser Art berechtigt wäre.

Prag, den 25. August 1923.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Rudolf Bechynì, m. p.

Pøeklad ad XV./4243.

Antwort

des Ministers des Innern und des

Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Schubert und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme der Deutschen Westböhmischen Stimmen in Plan (Druck 4171/XVII).

Die politische Bezirksverwaltung in Plan hat die Nummer 28 der in Plan erscheinenden Zeitschrift Deutsche Westböhmische Stimmen von 13. April 1923 wegen der Ueberschrift des von der Gründung der dortigen Realschule handelnden Artikels beschlagnahmt.

Das Kreisgericht in Eger hat diese Beschlagnahme nach § 14, Zahl 1, des Gesetzes vorm 19. März 1923, Slg. d. G. u. V. Nr. 50, bestätigt.

Die Partei machte gegen das gerichtliche Erkenntnis von den Rechtsmitteln keinen Gebrauch, obgleich es in diesem Falle nicht feststand, ob in der beschlagnahmten Stelle der Tatbestand der angeführten strafbaren Handlung enthalten sei, und der Ausspruch des erkennenden Gerichtes trat somit in Rechtskraft.

Die politische Bezirksverwaltung in Plan wurde aufmerksam gemacht, dass die Subsumierung jener von ihr als bedenklich angesehenen Ueberschrift unter den Tatbestand des Vergehens nach § 14, Zahl 1. des Gesetzes zum Schutze der Republik eine irrige sei.

Eine allgemeine Weisung an die Staatsanwaltschaft und die politische Bezirksverwaltung ist nicht erforderlich, geil die Voraussetzungen, unter denen eine Konfiskation zulässig ist, im § 487, Str. P. festgesetzt sind.

Prag Aden 31. Juli 1923.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Für den Justizminister:

Šrámek, m. p.,

der Minister für Gesundheitswesen und körperliche Erziehung.

Pøeklad ad XVI./4243.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der Ausnahmsvorkehrungen zum Schutze der Steuerpflichtigen (Druck 4044/IV).

Die Finanzbehörden richteten sich bei Bewilligung von Zahlungserleichterungen in tatsächlich begründeten Fällen genau nach den hier amtlichen in der Interpellation zitierten Erlässen (vom 29. Mai 1921, Zahl 51702/5810/21-III/7 B, und vom 24. Maxi 1922, Zahl 55154/6714/22-III/9 A) und ist den Steuerpflichtigen aufs liberalste entgegengekommen.

Mit Rücksicht auf die bedeutende Anzahl von Gesuchen um Zahlungserleichterungen, die sich namentlich am Ende des Jahres 1922 gehäuft haben, und behufs möglichst rascher Erledigung derselben wunde mit Erlass des Finanzministeriums vom 23. Jänner 1923, Zahl 146.621/734122-17, die Kompetenz der Finanzbehörden II. und I. Instanz wesentlich erweitert, unter anderen auch in Bezug auf die Bewilligung von Erleichterungen bei Bezahlung der direkten Steuern.

Bei Erledigung dieser Gesuche wurden immer nach reiflicher Erwägung der Höhe des Rückstandes und der Zahlungsfähigkeit des Gesuchstellers angemessne Raten bewilligt; freilich konnten die Finanzbehörden nicht immer auf die angebotenen Ratet eingehen, die häufig in auffäligem Missverhältnis zur Höhe des Rückstandes und zur Zahlungsfähigkeit des Gesuchstellers standen.

Auch den Gesuchen um Herabsetzung der Verzugszinsen wurde willfahrt, insoweit es sich um besonders begründete Fälle handelte, d. h., wenn dem Steuerpflichtigen der wirtschaftliche Ruin drohte.

Die Ermächtigung die Verzugszinsen zu ermässigen, wurde übrigens durch den hieramtlichen Erlass von 15. Mai 1923, Zahl 57091/7861/23-III/9 A, im Hinblicke auf die Regierungsverordnung vom 3. Mai 1923, Slg. d. G. u. V. Nr. 92, durch welche die Verzeugnissen vom 1. Jänner 1923 an allgemein auf 7% herabgesetzt wurden, aufgehoben.

Was den Gablonzer Kreis betrifft, so teile ich folgendes mit:

Von der Steuerverwaltung in Gablonz a. N. liefen zu Ende des Jahres 1922 eine Menge Stundungsgesuche ein. Die Gesuche waren grösstenteils hektographiert und in allen Fällen wurde auch um Herabsetzung der Verzugszinsen angesucht, ohne dass Umstände angeführt waren, welche das Gesuch hätten begründen sollen.

Die Finanzlandesdirektion in Prag ging nun bei Erledigung dieser Gesuche von der richtigen Ansieht aus, dass die Tierabsetzung der Zinsen auf 5% nicht aus allgemeinen Gründen (Stagnation, sinkende Mark u. s. w.) bewilligt werden kann, und zog die wirtschaftliche Situation der einzelnen Gesuchsteller in Rücksicht.

Die Behauptung dass in diesem Bezirke die Herabsetzung der Verzugszinsen in keinem Falle bewilligt wurde, entspricht nicht den Tatsachen.

Zur weiteren Information teile ich mit, das sie Steuerrückstände des Gablonzer Bezirkes am Ende des Jahres 1922 22,269.775 K an Staatssteuern und 19,250.513 K an Fondszuschlägen betrugen.

Von diesen wurden Stundungen, beziehungsweise Raten bewilligt für 7,648.539 Kronen au Staatssteuern und 4,789.365 Kronen an Fondszuschlägen, demnach für ein volles Drittel an Staatssteuern, woran ersichtlich ist, dass die Staatsverwaltung den Schuldnern wohlwollend entgegenkommt. Durch ein noch milderes Eintreiben der Steuern würde nicht nur die Staatswirtschaft, sondern auch die der autonomen, grösstenteils auf die Zuschläge zu den Staatssteuern angewiesenen Verbände bedroht werden; es Laufen ohnehin zahlreiche Beschwerden besonders ärmerer Gemeinden ein, dass sie nicht hinreichende Zuteilungen an Zuschlägen erhalten, weil die Steuern eicht intensiv eingetrieben werden.

Prag, den 2. August 1923.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka, m. p.

 

Pøeklad ad XVII./4243.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen

wegen Beschlagnahme einer periodischen Druckschrift (Druck 4152/XIII).

Der Artikel Im Namen der Reaktion wurde in Nr. 24. der periodischen Druckschrift Mährischer Grenzbote zum Teile beschlagnahmt, und zwar deshalb, weil der Staatsanwalt in einem Inhalte den Tatbestand des Verbrechens nach § 65a und des Vergehens nach den §§ 300 und 302 Str. G. erblickt hat.

Diese Beschlagnahme wurde vom Pressgericht als gesetzlich begründet bestätigt. Dagegen wurden keine Einwendungen erhoben.

Wie aus dem Originaltexte des beschlagnahmten Artikels hervorgeht, enthielt er so grobe Verstösse gegen das geltende Strafgesetz, dass dem Staatsanwalte wegen der Beschlagnahme absolut keine Vorwürfe gemacht werden können.

Zu dem in der Interpellation angeführten Ausspruche liess sich der Landesgerichtsrat Dr. Paul Päuerle durch das ungehörige Verhalten eines der Angeklagten hinreissen, der den die Akten verlesenden Richter durch seine Ausrufe störte und sich überhaupt derart benahm, dass es der Richter für seine Pflicht ansah, einzuschreiten und den Angegriffenen zu schützen.

Der Richter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er besser getan hätte, rechtzeitig von den gesetzlichen Disziplinarstrafmitteln Gebrauch zu machen.

Zu einer anderen Verfügung liegt kein Grund vor.

Prag, am 26. August 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

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