Pøeklad ad XVI./4500.
A belügyi miniszter
válasza
dr. Körmendy Ékes és társai interpellációjára a Magyarországon lakó Košice városi nyugdíjasok nyngdijainak beszüntetése tárgyában (4226/XI. ny. sz.).
Košice város képviselõtestülete az 1923. május 14.-én megtartott gyûlésén Košice város alkalmazottjainak és ezek hátramaradott özvegyeinek és árváinak nyugellátási járandóságairól szóló 19.926/227-1915 adm. výb. szám eddigi szabályrendeletét a zsupán hoszájárulásával módosította.
\z uj szabályrendelet által az 19.926/227-1915 sz. szabályrendeletnek csupán az uj nyugdíjügyi intézkedéseknek ellent nem mondó rendelkezései tartattak fenn.
Nevezetesen fenntartatott az 1915. évi nyngdijszabályzat 22. §-ának azon intézkedése is, amely úgy rendelkezik, hogy a külföldön lakó személyek nyugellátási járandóságainak kifizetése a törvényhatósági bizottság engedélyéhez van kötve, amely engedély legfellebb 3 évre adható meg. Košice városra jelenleg a rendezett tanácsa városok tekintetében fanálló rendelkezések, amennyiben azok késöbbi rendelkezések által nem módosíttattak, vannak érvényben, s következõleg a nyugdijárandóságok külföldre való kifizetése engedélyezésének joga a városi képviselõtestületre szállott át. A város igazgatása ennélfogva r. Magyarországon tartózkodó s a legutóbbi 3 évre erre engedéllyel t-cm bíró személyek nyugdíjjárandóságainak kifizetését beszüntette.
Košice város ezen eljárása tehát a fanálló nyugdíjszabályzat rendelkezéseinek megfelel. A nyudijasoknak nyugdíjaik Magyarországba való kifizetésének engedélyezése iránti kérvényei a város által a zsupánnak beterjesztettek ugyan, a zsupán azonban a kérvényeket a városnak visszaküldötté azzal, hogy ez a saját hatáskörében határozzon.
A belügyi minisztérium ez okból nem látja indokoltnak, hogy ez ügyben bármiféle intézkedést is megtegyen.
Praha, 1924. március 3.-én.
A belügyi miniszter:
Malypetr, s. k.
Pøeklad ad XVII./4500.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen (Druck 4281/III.)
betreffend die Vereitelung der Wahlfreiheit im Hultschiner Ländchen,
und auf die Interpellation der Abgeordneten Jokl, Heeger, Dr. Haas und Genossen (Druck 4274/XVII.)
betreffend die Sistierung der Wahlen in die Gemeindevertretung in einer Anzahl von Gemeinden im Hultschiner Ländchen.
In den Gemeinden Bolatitz und Groß - Hoschütz wurden die am Wahltage unterbrochenen Gemeindewahlen am folgenden Tage beendet, während die Wahl der Gemeindevertretung in Klepsch, welche die zweite Interpellation erwähnt, noch am 16. September 1923 zu Ende geführt wurde, so daß die Behauptung der Interpellation in dieser Hinsicht unrichtig ist.
In den Gemeinden Schepankowitz, Krawarn, Ludgersthal, Petershofen und Kouthen konnten die unterbrochenen Wahlen bisher nicht durchgeführt werden, weil in diesen Gemeinden solche Verhältnisse hervortraten, die die Fortsetzung der Wahl absolut unmöglich machten.
So wurde zum Beispiel in Schepankowitz bei der Wahl festgestellt, daß sich in den Wählerlisten als amtlicher Zusatz der Reklamationskommission noch 30 weitere Wähler befinden, die zu einer Zeit eingetragen wurden, als die Listen bereits rechtskräftig waren. Hieraus entstand eine Aufregung, die Urne wurde umgeworfen, die abgegebenen und nicht abgegebenen Stimmzettel durcheinandergemischt, so daß es nicht mehr möglich war, die Wahl in Ordnung zu Ende zu führen.
In Krawarn wurde in zwei Wahllokalen gewählt. Der Anstoß zur Unterbrechung der Wahl wurde im Wahllokal Nr. 2 gegeben, wo die Wahlkommission beschloß, wegen der deutschen Agitation mittels Flugblättern, die die Èechoslovakische Republik schmähten, die Wahl zu unterbrechen, und ihre Funktion überhaupt niederlegte. Infolgedessen wurde die Wahl auch im Wahllokale Nr. 1 vertragt.
In der Gemeinde Ludgersthal wurde im Wahllokal Nr. 1 agitiert, und es wurden sogar auch in dem abgeteilten Raum, der dazu bestimmt war, daß die Wähler den Wahlzettel in den Umschlag geben können, Flugblätter gefunden. Die Wahl wurde hierauf mit Beschluß der Wahlkommission unterbrochen. Als die Wahlkommission im Wahllokal Nr. 2 davon erfuhr, unterbrach sie gleichfalls die Wahl.
In Petershofen wurde im Wahllokal gleich am Anfang der Wahl eine Agitation teils mündlich, teils durch Flugblätter betrieben, die unter die Wähler verteilt wurden. Da trotz wiederholten Einschreitens von seiten des Vertreters der Aufsichtsbehörde die Agitation im Wahllokale nicht aufhörte, wurde die Wahl aufgrund Beschlusses der Wahlkommission abgebrochen.
In der Gemeinde Kouthen, wo die Wahl schon bald nach der Einleitung unterbrochen werden maßte, wurde zwar später die Wahl fortgesetzt, aber als die unzulässige Agitation der deutschen Parteien, die vor dem Wahllokal betrieben wurde, sich steigerte und in das Wahllokal selbst einzudringen begann, beschloß die Wahlkommission die Wahl abzubrechen.
Aus dem oben Angeführten geht hervor, daß die Wahl überall aufgrund eines Beschlusses der Wahlkommission abgebrochen wurde, nicht also, wie in der zweiten Interpellation behauptet wird, durch parteiische Verfügung der Wahlkommissäre, und wegen Umständen, welche den ordnungsmäßigen Verlauf der Wahl verhinderten.
Die Behauptung der zweiten Interpellation, daß die Wahl gerade in den Industriedörfern, in denen die Arbeiterschaft die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung darstellt, abgebrochen wurde, entspricht nicht den Tatsachen, da in anderen Gemeinden, wo tatsächlich die Arbeiterschaft zahlreich vertreten ist, die Wahl ohne Unterbrechung durchgeführt wurde, wie zum Beispiel in Markwartowitz, Hoschialkowitz, Ellgoth, Hultschin, Bobrownik, Kohlau usw. Dagegen muß die in der Interpellation angeführte Gemeinde Schepankowitz als eine agrarische Gemeinde bezeichnet werden.
Was die gegen die Wahlen in den in der ersten Interpellation genannten Gemeiden eingebrachten Beschwerden betrifft, so maß darauf hingewiesen werden, daß die Wähler das Recht haben, gegen die Wahlen Beschwerden einzubringen, und es kann niemandem aufgetragen werden, Beschwerden deshalb nicht einzubringen, weil dieselben nach dem Gesetze nicht stichhältig seien.
Auch der der Staatsverwaltung in der ersten Interpellation gemachte Vorwurf, daß gleich nach den Wahlen alle möglichen Repressalien gegen deutsche Kandidaten einsetzten, entspricht nicht den Tatsachen. Johann Jarkullisch und Karl Osmanczik wurden schon vor den Wahlen ausgewiesen, Emil Buhle wurde deshalb ausgewiesen, weil er nach seiner Optierung für Deutschland verpflichtet war, gemäß dem Friedensvertrage nach Deutschland zu übersiedeln.
Was das Verlangen der Herren Interpellanten betrifft, daß die Wahlen zu Ende geführt werden und Gemeindevertretungen auch in den oberwähnten Gemeinden konstituiert werden, so bemerke ich, daß die Vornahme der Wahlen in diesen Gemeinden bis nun dadurch unmöglich gemacht ist, weil sich ixr ihnen bis zu der Zeit, da mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 11, Absatz 2, der Wahlordnung für Gemeinden die Vornahme der Wahlen möglich war, die Verhältnisse in keiner Weise beruhigt haben, im Gegenteil die Aufregung unter der Bevölkerung hat einen immer drohenderen Charakter angenommen, so daß die Befürchtung begründet ist, es würden sich bei Abhaltung der Wahlen die Unzukömmlichkeiten, die die Unterbrechung der ersten Wahlen zur Folge hatten, in noch weit ärgerer Weise wiederholen, abgesehen davon, daß inbetreff der Gemeinde Schepankowitz durch die in den Wählerlisten zu Unrecht durchgeführten Änderungen die Giltigkeit dieser Listen zweifelhaft geworden ist und in dieser Gemeinde die Wahl schon deshalb nicht zu Ende geführt werden kann, ehe die neuen listen nicht rechtskräftig werden.
In der letzten Zeit ist eine Wendung zum Besseren eingetreten, die der bevollmächtigte Kommissär für das Ratiborer Gebiet in Troppau dazu benützt hat, der politischen Bezirksverwaltung in Hultschin aufzutragen, alles Erforderliche zu veranlassen, damit in den Gemeinden, wo die Gewähr für wirkliche Wahlfreiheit und Wahlreinheit gegeben ist, die Wahlen in geeigneter Zeit vorgenommen werden.
Mit Rücksicht darauf besteht für das Ministerium des Innern kein Anlaß zu irgendeiner weiteren Verfügung.
Prag, den 29. Jänner 1924.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XVIII./4500.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Spina und Genossen (Druck 4385/XII.)
und auf die Interpellation des Abgeordneten Schuster und Genossen (Druck 4405/VI.)
in Angelegenheit der Bedrückung der deutschen zweiklassigen Volksschule in Èachrau durch ständige Umschulungspläne seitens des Landesschulratspräsidiums.
Die Umwandlung der ehemaligen Expositur der deutschen Èachrauer Volksschule in Kuhberg in eine selbständige Schule war keine gewaltsame Verfügung, sondern sie ist im Gegenteil die Durchführung der ausdrücklichen Vorschrift des § 3., des Gesetzes vom 19. Feber 1870, L. G. B. Nr. 22 und war gesetzlich durchaus gerechtfertigt. Deshalb ist auch der gegen die Umwandlung der genannten Expositur in eine selbständige Schule eingebrachte Rekurs vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur als unbegründet abgewiesen worden.
Insofern dem Präsidium des Landesschulrates in Prag zum Vorwurf gemacht wird, daß os Erhebungen wegen Umschulung der Gemeinde fiesen gepflogen und beabsichtigt hat, diese Gemeinde aus Èachrau nach Kuhberg umzuschulen, so erkenne ich diesen Vorwurf nicht als berechtigt an, denn der Vorsitzende des Landesschulrates hat gemäß § 9. des Gesetzes vom 3. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 189, in der ergänzten Fassung des Artikels 1. des Gesetzes vom 9. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 295, das Recht, die Grenzen der Schulgemeinden abzuändern und daher auch das Recht, vorläufige Erhebungen über die für die Entscheidung wichtigen Verhältnisse zu pflegen.
Prag den 4. März 1924.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Ing. Bechynì, m. p.
Pøeklad ad XIX./4500.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lodgman und Genossen
in Angelegenheit des Prof. Theodor Wurm (Druck 4317/XV.).
Professor Theodor Wurm wurde am 1. Oktober 1920 wegen seiner sprachlichen und administrativen Kenntnisse dem Landesschulrats in Prag zugeteilt.
Der Vorschuß auf seinen Gehalt wurde ihm gemäß § 64. des Gesetzes vom 28. Juli 1917, R. G. B. Nr. 319, gewährt, wie vielen anderen Professoren, und zwar gegen Sicherstellung durch drei Polizzen. Diesen Vorschuß zahlt der genannte Professor in monatlichen Raten ab.
Ebenso wurde dem Professor Wurm im Jahre 1912, wie vielen anderen deutschen Professoren, eine ausserordentliche Aushilfe zur Deckung der reit der Operation seines Sohnes und mit der Kranheil seiner Tochter und Gattin verbundenen Kurkosten bewilligt.
Professor Wurm bewirbt sich um keinen Direktorsposten, und es sind daher alle Gerüchte in dieser Richtung unbegründet.
Durch die eingeleiteten Erhebungen wurde sichergestellt, daß das Benehmen des Professors Wurm gegenüber den weiblichen Kanzleikräften nicht im Wiederspruch zu den Disziplinarvorschriften stand. Zu der Bemerkung der Interpellation über ein gerichtliches Nachspiel wird bemerkt, daß in dieser Hinsicht Professor Wurm nicht direkt beteiligt war.
Mit Rücksicht auf diese Umstände habe ich keine Veranlassung zum Einschreiten.
Prag, am 7. Feber 1924.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Rud. Bechynì, m. p.
Pøeklad ad XX./4500.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen
in Angelegenheit der Nichtbezahlung der vertragsmäßigen Entschädigungen für die Wirtschaftserschwernisse der Militärschießstätte in Brüx (Druck 4322/V).
Das Projekt für die Verlegung der Schießstätte von Brüx nach Liebschitz war bereits mit Beginn des Jahres 1923 vorbereitet, konnte jedoch nicht ausgeführt werden, weil die Gemeinde Schladnig und andere Gemeinden, die der Schießstätte in Liebschitz benachbart sind, gegen die Erweiterung derselben Rekurse einbrachten, die erst am 29. Oktober 1923 endgiltig abgewiesen worden sind. Vors diesem Augenblicke an konnte das Ministerium für nationale Verteidigung an die Durchführung des Baues schreiten, so daß er wahrscheinlich bis zum 30. Juni 1924 fertig sein wird.
Die Forderungen der Eigentümer von Grundstücken in der Gefahrenzone, die im Protokoll vom 28. März 1923 enthalten sind, sind einerseits viel zu hoch, andererseits von der Frist abhängig, zu welcher die Schießstätte übertragen werden wird.
Die Stadt Brüx hat sich als Vertreterin der Gesuchsteller einverstanden erklärt, von dem Ersatze für die Erschwernis der Bewirtschaftung der Grundstücke in der Sicherungszone der Vorbereitungsschießstätte für die Zeit vom 28. Oktober 1.918 bis 30. Juni 1924 abzusehen, wenn die Schießstätte bis zu dieser Zeit tatsächlich verlegt sein wird, und versprach der Militärverwaltung unentgeltlich einen geeigneten Übungsplatz zur Vorfügung zu stellen.
Da die Frist zur Beendigung wenigstens annähernd bekannt ist und den Bedingungen der Stadt entsprochen werden wird, besteht kein Hindernis mehr, an die endliche Verhandlung mit den übrigen Grundbesitzern in der Gefahrenzone zu schreiten.
Prag, den 30. Jänner 192.
Der Minister für nationale Vorteidigung:
Udržal, m. p.
Pøeklad ad XXI./4500.
Antwort
des Ministers für Industrie, Handel und Gewerbe
auf die Interpellation des Abgeordneten V. Mark und Genossen
wegen genauer Durchführung der zum Schutze der Baugewerbe bestehenden Vorschriften (Druck 4385/X).
Die mit Erlaß des Handelsministeriums vom 15. September 1920, Z. 39.066, angeordnete genaue Durchführung der Vorschriften zum Schutze der Baugewerbe wurde den Gewerbebehörden bereits in Erinnerung gebracht und zwar mit dem Erlasse des Handelsministeriums vom 29. November 1921, Nr. 38.143/21. Mit diesem Erlasse wurden den Gewerbebehörden überdies weitere Detailweisungen für das Vorgehen bei Durchführung des Strafverfahrens erteilt, insbesondere bezüglich der sogenannten "Deckung".
Wenn trotzdem in einigen Füllen die Gewerbebehörden nicht mit der erforderlichen Beschleunigung und Energie einschreiten, beziehungsweise niedrige Geldstrafen auferlegen, welche in keinem Verhältnis zu dem Werte der unbefugterweise vorgenommenen Bauten und zum heutigen Geldwerte stehen, dann ist es nötig, daß die zuständigen Genossenschaften der Baugewerbe diese bestimmten Fälle direkt dem Handelsministerium mit genauer Angabe der Personen und der Orte, wo unbefugte Bauten vorgenommen werden, sowie mit der Angabe, wann und welcher Gewerbebehörde die Anzeige hierüber gemacht wurde. Das Handelsministerium wird sodann mit größter Beschleunigung verfügen, daß den in den oben zitierten Erlässen gegebenen Weisungen genau entsprochen werde.
Prag, den 8. Feber 1924.
Der Handelsminister:
Ing. L. Novák, m. p.
Pøeklad ad XXII./4500.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten J. Patzel und Genossen
in Angelegenheit der Altersversorgung der Beamten und Angestellten des Großgrundbesitzes (Druck 4317/XXII.).
Die Versorgungsbezüge der ehemaligen Angestellten des Großgrundbesitzes wurden mit Gesetz vom 1$. März 1921, Smlg. der Ges. und Verord. Nr. 130, geregelt, das durch das Gesetz vom 13. Juli 1922, Slg. der Ges. und Verord. Nr. 215, abgeändert und ergänzt wurde. Über die Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge wurde mit den Vertretern der Angestellten schon vor der verfassungsmäßigen Behandlung des Gesetzes Nr. 130/21 eine Einigung erzielt. Die Regierung denkt nicht daran, das genannte Gesetz neuerlich durch Erhöhung der Versorgungsgenüsse zu novellieren, denn der Gesetzgeber nahm im Gegenteil die Herabsetzung derselben in Aussicht und hat deshalb die Versorgungsgenüsse in Grundbezüge, Teuerungszulagen und Anschaffungsbeiträge eingeteilt.
Weder das Staatliche Bodenamt, noch das Ministerium für soziale Fürsorge hindert die Eigontümer der Großgrundbesitze daran, wenn sie bereit sind, ihren ehemaligen Angestellten die Pensionen zu erhöhen, und es entspricht daher die Behauptung der Interpellation nicht den Tatsachen.
Haben die Unterpellanten vor Augen, daß in einzelnen Fällen der Arbeitgeber bereit war, ein bedeutendes Opfer zur Erhöhung der Versorgungsansprüche seiner Angestellten durch Errichtung eines Ersatzinstitutes zu bringen, daß jedoch die Errichtung eines neuen Ersatzinstitutes vom Ministerium für soziale Fürsorge nicht bewilligt worden ist, so muß bemerkt werden, daß die Abweisung des Gesuches um die Umwandlung der Ersatzvorträge in Ersatzinstitute nur eine Konsequenz der Bestimmung des § 65, Absatz 1, des Pensionsgesetzes vom 5. Feber 1920, Slg. der Gesetze und Verord. Nr. 89, war und vom Obersten Verwaltungsgericht in mehreren Streitfüllen als richtig bestätigt wurde. Will der Großgrundbesitzer als Arbeitgeber übrigens durch Versicherung auf höhere Leistungen als die gesetzlichen bei der allgemeinen Pensionsanstalt geltenden oder durch Abschluß eines individuellen Vertrages mit dem Angestellten für eine bessere Sicherung der Zukunft seiner Angestellten Vorsorge troffen, dann wird ihm gewiß weder das Ministerium für soziale Fürsorge, noch das Staatliche Bodenamt Schwierigkeiten in Weg legen. Allerdings dürfen die Eigentümer des Großgrundbesitzes ihren Pensionisten eine Erhöhung der Pensionen nicht unter Vorbehalten oder Bedingungen versprechen, die gegen die Durchführung der Bodenreform auf ihrem Besitz gerichtet sind.
Ebenso entspricht nicht den Tatsachen die Behauptung der Interpellation, daß bis zu 300% auf den abverkauften Boden aufgeschlagen werden. Auch die Behauptung der Interpellation, daß die Bodenreform auf losten der Altersversorgung der Güterbeamten durchgeführt wird, ist unrichtig.
Bei der Durchführung der Bodenreform wird auf die Altersversorgung der Angestellten des Großgrundbesitzes Rücksicht genommen, und die Gesetze über die Bodenreform und die Durchführungsvorschriften sprechen in bestimmter Weise aus, wie und für welche Angestellte vorgesorgt werden soll. Insoweit es sich um die Altersversorgung oder Versorgung der erwerbsunfähigen Angestellten handelt, enthalten die §§ 50, 59, 72, 73, 74 und 75 des Entschädigungsgesetzes und der Regierungsverordnung vom 8. Weber 1923, Slg. der Ges. und Verord. Nr. 253, die bezüglichen Vorschriften.
In der Forderung der Interpellation, daß für die in Goldwährung bezahlten Prämien höhere Beträge sichergestellt werden sollten, ist nach Ansicht der Regierung nur eine Kritik einer allen Arten von Versicherung gemeinsamen und übrigens auch in der ganzen Weltwirtschaft hervortretenden Erscheinung. Durch den Weltkrieg ist die Geldentwertung und demnach die Herabsetzung der Renten bei den Angestellten mit festem Gehalt und bei den Pensionisten am empfindlichsten geworden.
Die Regierung lehnt als unbegründet die. Behauptung ab, daß die Aufschläge auf den Grund und Boden, von denen in der Interpellation die Rede ist, zu korruptionistischen Zwecken wucherisch verwendet werden.
Die Regierung stimmt nicht mit der in der Interpellation ausgesprochenen Ansicht überein, daß die Pensionsverhältnisse auf den Großgrundbesitzen, insoweit es sich um Durchführung der Bodenreform handelt, eine Regelung vor der weiteren Durchführung der letzteren erfordern.
Prag, am 25. Feber 1924.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla, m. p.