Pùvodní znìní ad XI./4515.

Interpellation

des Abgeordneten Josef Mayer und Genossen

an den Minister für nationale Verteidigung

in der Angelegenheit der Nichtentschädigung der Grundbesitzer der Kandare Militärschießstätte.

Das Militärärar hat die Gründe auf denen die Kandare Militärschießstätte errichtet ist von mehreren Grundeigentümern gepachtet und wurde seinerzeit eine dem Nachkriegswerte entsprechende Erhöhung des Pachtzinses vereinbart. Gleichfalls wurden Zusagen gemacht, daß die Schießstätte innerhalb 3 Jahren an einen andern Platz verlegt werden soll. Abgesehen, daß wegen der letzteren Bedingung keine Anstalt getroffen wurde, hat man auch gegenüber den ursprünglichen Abmachungen den vereinbarten Pachtpreis im ausgefertigten Vertrage bedeutend herabgesetzt, man hat sich aber auch wenigstens dann verpflichtet den Landwirten das Pachtgeld immer pünktlich zu bezahlen. Seit dieser Zeit sind 3 Jahre vergangenen die Grundbesitzer haben bis zur Stunde keinen Heller Entschädigung vom Militärärar erhalten und alle diesfälligen Urgenzen blieben erfolglos. Es ist bekannt daß vonseite des Militärärars in der letzten Zeit kostspielige Bauten aufgeführt werden, daß fortgesetzte Beschattungen für die Ausrüstung größere Summen kosten, unter diesen Verhältnissen überrascht es umsomehr, wenn die Militärbehörden Steuerträgern gegenüber ihre übernommenen Verpflichtungen gar nicht erfüllen.

Die Gefertigten fragen an:

1. Ist dem Herrn Minister bekannt, daß den Grundbesitzern der Kandare Schießstätte das Militärärar seit Jahren den vertragsmäßigen Zins schuldet?

2. Will er dafür Sorge tragen, daß die Geschädigten sofort schadlos gehalten werden und zu ihrem Rechte kommen?

Prag, den 20 März 1924.

J. Mayer,

Böhr, Dr. Petersilka, Ing. Jung, Dr. Hanreich, Stenzl, Zierhut, Dr. W. Feierfeil, Böllmann, Simm, Mark, J. Fischer, Windirsch, Dr. Spina, Budig, Schälzky, Patzel, Knirsch, Schubert, Heller, Wenzel.

 

Pùvodní znìní ad XII./4515.

Interpellation

der Abgeordneten Jokl, Heeger, Uhl und Genossen

an den Minister für nationale Verteidigung

betreffend die ungesetzliche Auszahlung einer Remuneration und eines Bekleidungspauschales an Offiziere und Rotmister.

Ende des Jahres 1923 wurden über Weisung des Ministers für nationale Verteidigung den Offizieren je 1.200 Kè und den Rotmistern je 800 Kè als Teuerungsaushilfe ausbezahlt. Ausgenommen von der Zuweisung waren Gagisten und Rotmister, welche eine nicht genügende Qualifikation aufweisen daß ist die Qualifikation, die taste alle deutschen Offiziere und Rotmister infolge mangelhafter Kenntnis der tschechischen Sprache haben. Sie wurden alle von der Zuweisung ausgeschaltet.

Des weiteren ließ das Ministerium den Offizieren 500 Kè und den Rotmistern 300 Kè als Bekleidungsbeitrag im Monate Feber 1924 auszahlen. Diese Ausgaben wurden bisher durch die Nationalversammlung nicht genehmigt.

Wir fragen den Herrn Minister:

Wie kommt er dazu, ohne Bewilligung der Nationalversammlung solche in die Millionen gehende Beträge auszuzahlen?

Aus welchen Quellen wurde das Geld genommen?

Prag, den 20. März 1924.

Jokl, Heeger, Uhl,

Kaufmann, Hofmann, Kirpal, Häusler, Dr. Holitscher, Schuster, Schäfer, Grünzner, Taub, Hackenberg, Dr. Haas, Dr. Czech, Leibl, Blatny, Schweichhart, Pohl, Dietl, Palme.

 

Pùvodní znìní ad XIII./4515.

Interpellation

der Abgeordneten Grünzner, Schäfer, Èermak und Genossen

an den Eisenbahnminister

betreffend die Restitutionsansprüche jener Bediensteten, welche seinerzeit Österreich zur Disposition gestellt und später in die Dienste der èsl. Staatsbahnen neuerdings übernommen wurden.

Nach dem staatlichen Umstürze wurde eine große Anzahl von Eisenbahnbediensteten, welche Angehörige der Èechoslovakischen Republik waren der Verwaltung der deutsch - österreichischen Bundesbahnen zur Disposition gestellt. Diese Bediensteten konnten selbstverständlich den Dienst bei den deutsch - österreichischen Bundesbahnen nicht antreten, weil dieselben zurzeit der Monarchie auf dem jetzigen Gebiete der Èechoslovakischen Republik schon Dienst versahen, im jetzigen Gebiete der Èechoslovakischen Republik geboren waren und im Sinne des Friedensvertrages von St. Germain nach dem staatlichen Zusammenbruche die èechoslovakische Staatsbürgerschaft besaßen.

Die in Betracht kommenden Bediensteten wurden zwangsweise aus den èechoslovakischen Staatseisenbahndiensten ausgeschieden und erhielten über die ganze Zeit ihrer Außerdienststellung von der èechoslovakischen Staatseisenbahnverwaltung reduzierte Bezüge, welche zu Lasten des deutsch - österreichischen Staates in Rechnung geteilt wurden.

Nach langwierigen Verhandlungen wurden die eisten dieser Bediensteten wiederum in die Dienste der èechoslovakischen Staatseisenbahnverwaltung übernommen und wurden die restlichen Bezüge für die Zeit der Enthebung einigen Bediensteten nach ihrer Wiedereinstellung sofort ausbezahlt. Nach weiteren nahezu drei Jahre andauernden Verhandlungen wurden alle übrigen Bediensteten, denen die vorenthaltene Bezüge noch nicht ausbezahlt worden waren, aufgefordert, bezüglich ihrer Restitutionsansprüche ihre neuerlichen Ansuchen im Dienstwege in Vorlage zu bringen. Nach Einbringung dieser Gesuche wurden die in Betracht kommenden Bediensteten einer protokollarischen Einvernahme unterzogen und hiebei die seitens des Eisenbahnministeriums ausgegebenen Fragebögen bezüglich der Enthebung ausgefüllt. Als Grundsatz galt hiebei, daß denjenigen Bediensteten, welche aufgrund eines einseitigen Aktes vom Dienste bei den èechoslovakischen Staatsbahnen enthoben worden waren und die den Diensteid nicht ablegen konnten, weil sie zurzeit der Abnahme des Diensteides bereits enthoben, bzw. außer jeden Kontakt mit der èechoslovakischen Staatseisenbahnverwaltung waren, oder weil man sie zur Ableugne des Diensteides aus immer welchen Gründen nicht zuließ, die restlichen Gebühren nachgezahlt werden.

Dies ist jedoch nur bei einigen Staatsbahndirektionen so geschehen.

Von den Staatsbahndirektionen Königgrätz und Brünn wurden eine Anzahl solcher Bediensteter unter Hinweis auf die Eisenbahnministeriellen Entscheidungen Zahl 366-pres./3 vom 5. Feber 1924 und 10474-pres./3 vom 10. Juni 1923 mit ihren Restitutionsansprüchen abgewiesen. Es sind dies die Offizielle Schubert Anton, Erlebach Wenzel, Winzel Josef, Ceeh Max und Wanka Ferdinand, ferner der Revident im Ruhestands Rudolf Morche und die Kondukteure Josef Stierand und Ignaz Weber der Staatsbahndirektion Königgrätz, sowie der Oberoffizial Hofmann Anton der Staatsbahndirektion Brünn.

Da bei den vorgenannten abgewiesenen Bediensteten die vereinbarten Bedingungen laut Fragebogen in allen Einzelheiten erfüllt waren, liegt die berechtigte Vermutung nahe daß in allen diesen Fällen wieder Kräfte am Werke waren, die ihren Einfluß dahin geltend zu machen verstanden daß dem Eisenbahnministerium eine andere als die vorerwähnte abfeilsche Entscheidung zu treffen nicht möglich war.

Die Gefertigten fragen deshalb den Herrn Eisenbahnminister:

Ist ihm der ganze Vorgang bei der Behandlung der in Rede stehenden Restitutionsfrage bekannt?

Ist der Herr Eisenbahnminister gewillt, eine nochmalige Erhebung und Überprüfung der vorgeführten abweislich beschiedenen Fälle unter Mitwirkung einer Kommission des Zentralvertrauensmännerausschusses beim Eisenbahnministerium anzuordnen und Vorsorge zu treffen daß jedweder Einfluß außenstehender Personen oder Korporationen im gegebenen Falle sowie bei allen Amtshandlungen unterbleibe?

Prag, am 20 März 1924.

Grünzner, Schäfer, Èermak,

Taub, Dr. Czech, Jokl, Kaufmann, Kirpal, Häusler, Heeger, Hoffmann, Hackenberg, Schweichhart, Schuster, Dr. Haas, Pohl, Palme, Dr. Holitscher, Dietl, Uhl, Röscher, Blatny, Wittich.

 

Pùvodní znìní ad XIV./4515.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Holitscher, Taub, Kirpal und Genossen

an den Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung wegen Verzögerung der Durchführung des Gesetzes vom 13. Juli 1922, S. d. G. u. V. Nr. 237, betreffend die Regelung der Ruhegenüsse der Gemeinde- und Distriktsärzte die vor dem Wirksamkeitsbeginne des Gesetzes vom 13. Juli 1922, S. d. G. u. V. Nr. 236 in den Ruhestand getreten sind, sowie die Regelung der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach den bezeichneten Ärzten und nach den vor dem Wirksamkeitsbeginne des erstangeführten Gesetzes verstorbenen Gemeinde- und Distriktsärzte.

Das oben angeführte Gesetz sichert den Altpensionisten unter den Gemeinde- und Distriktsärzten sowie den Witwen und Waisen nach dem vor Übernahme in den Staatsdienst verstorbenen Gemeinde- und Distriktsärzte Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse aus Staatsmitteln in der für die I. Stufe der X. Rangsklasse der Staatsbeamten festgesetzten Höhe zu.

Dieses Gesetz ist für die Slowakei, Podkarpatská Ruß und Schlesien am 1. Juli 1922, für das übrige Gebiet der Èechoslovakischen Republik am 1. Jänner 1923 in Kraft getreten. Obwohl es sich dabei um einen verhältnismäßig engen Kreis von Anspruchsberechtigten handelt, so daß die Durchführung für eine geregelte Verwaltung eine ganz einfache, in wenigen Wochen zu regelnde Aufgabe sein müßte, ist das Gesetz bis heute noch nicht durchgeführt worden. Dieses Versäumnis ist um so beklagenswerter und ungeheuerlicher, als es sich um zumeist völlig mittellose, in größter Dürftigkeit lebende alte Männer, um hungernde Frauen und Kinder handelt, die mit zitternder Ungeduld auf die Einlösung des ihnen gegebenen Versprechens hoffen; Verzweiflung und tiefstes Mißtrauen gegen die Treue und Verläßlichkeit des Staates und der Regierung sind in die Herzen dieser unschuldigen Opfer bürokratischer Schwerfälligkeit und Nachlässigkeit eingezogen.

Deshalb richten die unterzeichneten Abgeordneten folgende Anfragen an den Herrn Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

1. Welche Gründe sind vorhanden, daß die Auszahlung der durch das Gesetz vom 13. Juli 1922, Z. 237 d. S. d. u. V. zugesicherten Ruhen? Versorgungsgenüsse bis jetzt nicht erfolgt ist?

2. Ist der Herr Minister gewillt dafür zu sorgen, daß die Durchführung des Gesetzes sofort erfolgt und dadurch eine schreiende, das Ansehen des Staates schädigende Ungerechtigkeit endlich aus der Welt geschafft wird?

Prag, am 20. März 1924.

Dr. Holitscher, Taub, Kirpal,

Hackenberg, Hoffmann, Schweichhart, Dr. Haas, Palme, Pohl, Schäfer, Blatny, Grünzner, Röscher, Uhl, Dietl, Wittich, Heeger, Èermak, Kaufmann, Häusler, Dr. Czech, Schuster.

 

Pùvodní znìni ad XV./4515.

Interpellation

des Abg. Windirsch und Genossen

an den Finanzminister und Justizminister

betreffend die Reform des Gefälls-Strafgesetzes.

Die "Reichenberger Zeitung", Abendausgabe vom 21. März 1924 enthält unter der Überschrift "Verurteilung zweier Spitzel der Reichenberger Finanzbezirksdirektion" folgenden Bericht:

"Eines schönen Tages im Dezember vorigen Jahres erlebte Ing. Willi Weber, Prokurist der Firma W. Weber, Samtfabrik in Schluckenau eine seltsame Überraschung. Er wurde ganz plötzlich zum Bezirksinspektorate der Grenzfinanzwache Georgswalde vorgeladen und erfuhr dort zu seinem nicht geringen Erstaunen, daß er nach einer gegen ihn erstatteten "geheimen" Anzeige in den Jahren 1921 bis 1923 durch zwei Angestellte der Firma W. Weber unter Beihilfe des Josef Bitterlich und Josef Neumann, beide in Filippsdorf, Ein- und Ausfuhrschmuggel betrieben habe. Eine von Bitterlich und Neumann stammende Aufstellung enthielt die näheren Angaben. Darnach war elfmal Kunstseide von Sachsen eingeschmuggelt worden und zwar insgesamt 958 kg. Weiters waren 4mal Gold- und Silbermünzen nach Sachsen ausgeschmuggelt und dort im "Reichshof" in Neugersdorf gegen èechoslovakische Kronen verkauft worden, und zwar, man höre, insgesamt 49.760 Zwanzigkronen - Goldstücke, 31.310 Zehnkronen - Goldstücke, 1200 Fünfkronenstücke und 4900 Silberkronen! Die Versicherungen des Ing. Weber, er sehe diese Leute heute zum ersten Male, seine Firma habe als Baumwollsamtweberei üb erhobt noch nie einen Faden Seide verarbeitet und den Goldschmuggel müsse doch jeder vernünftige Mensch auf den ersten Blick als freche, schamlose Lüge erkennen, fanden bei dem Untersuchungsrichter von der Finanzbezirksdirektion Reichenberg kein Gehör. Er erklärte dem Ing. Weber lediglich, daß er von seiner sofortigen Verhaftung entgegenkommender weise absehen wolle, legte ihm aber im übrigen dringend nahe, zwecks Vermeidung einer hohen Gefällsstrafe einen Ablassungsbetrag anzubieten. Wenigstens die Kleinigkeit von 50.000 èechischen Kronen. Denn selbst wenn die Sache zweifelhaft wäre, werde Weber doch mit dem Gefällsstrafverfahren sehr viel Ärger und Scherereien haben.

Ing. Weber sah sich keineswegs veranlaßt, auf diesen Vorschlag einzugehen, lehnte vielmehr im Bewußtsein seines Rechtes jede freiwillige Zahlung rudweg ab und so wurde gegen ihn das Gefällsstrafverfahren eingeleitet, das bis heute noch nicht abgeschlossen ist.

Dies ist die Vorgeschichte eines Ehrenbeleidigungsprozesses, der am Samstag den 15. März d. J. vor dem Schluckender Bezirksgerichte ausgetragen wurde. Ing. Weber hatte wegen der fälschlicherweise gegen ihn erhobenen Beschuldigungen schwerster Gefällsübertretungen gegen Bitterlich und Neumann sowie gegen den geheimen Anzeiger durch seinen Anwalt Dr. Hainze in Schluckenau Privatanklage nach § 487 Strafgesetz überreicht. Da die Gefällsstrafbehörde den Namen des geheimen Anzeigers trotz wiederholter Urgenzen bisher nicht bekanntgegeben hat, wurde zunächst das Strafverfahren gegen Bitterlich und Neumann durchgeführt. Damit wurde ein zweites Strafverfahren gegen diese beiden verbunden das der Kaufmann Hermann Reichmann in Schluckenau durch Dr. Neukirchner eingeleitet hatte. Auch Reichmann war nämlich von Bitterlich und Neumann bei der Gefällsstrafbehörde angezeigt worden, und zwar wegen Schmuggels enormer Mengen Kakao und Gewürz und auch diese Anzeige war glatt erlogen. Die beiden Angeklagten. Bitterlich und Neumann hehrsten vor dem Gerichte bei ihren Abgaben und beriefen sich zwecks Führung des Wahrheitsbeweises auf die in den Gefällsstrafakten niedergelegten Erhebungen Mit vieler Mühe gelang es die Finanzbezirksdirektion Reichenberg dazu zu bewegen, diese Akten dem Gerichte auszuflaggen und es zeigte sich, daß diese umfangreichem Akten außer den eigenen Angaben des Bitterlich und Neumann trotz zahlreicher Protokolle die mit verschiedenen Personen, auf die sich Bitterlich und Neumann berufen haben, aufgenommen worden waren, keinerlei Aussagen enthielten, die als belastend für die Privatkläger Weber und Reichmann in Betracht kommen konnten. Hingegen waren diese Protokolle voller Widersprüche und auch Bitterlich und Neumann selbst widersprachen sich nicht nur in ihren Angaben in den Akten, sondern auch vor Gericht fortwährend. Schließlich kam durch die von den Privatklägern geführten Zeugen klar hervor, daß den beiden Angeklagten weder der Wahrheitsbeweis noch auch der Wahrscheinlichkeitsbeweis gelungen sei und verurteilte den Josef Bitterlich zu 12 Wochen und den Josef Neumann zu 2 M nahten Arrest, heize unbedingt."

Es ist so gelungen, Leute einer Bestrafung zuzuführen, die berufsmäßig durch Denunziantentum eine unausgesetzte Beunruhigung der Bevölkerung der Grenzgemeinden bewirkt haben. Diese grundlosen Angebereien stehen jedoch nicht vereinzelt sondere sie kommen auch in anderen Gegenden vor und führen hier zur Verfolgung und schuldiger Personen, die oft nicht mit der gebotenen Energie gegen die Beschuldigungen ankämpfen.

Die geschilderten Fälle sind eines Rechtsstaates unwürdig und deswegen werden die Herren Finanzminister und Justizminister gefragt:

1. Sind Ihnen die erwähnten Vorkommnisse bekannt?

2. Sind Sie bereit eine Reform des Gefälls- Strafgesetzes durchzuführen?

Prag, am 26 März 1924.

Windirsch,

Schubert, J. Mayer, Dr. Spina, Heller, Kaiser, Patzel, Scharnagl, Böhr, Wenzel, Ing. Jung, Knirsch, Pittinger, Zierhut, Böllmann, Køepek, J. Fischer, Dr. E. Feyerfeil, Simm, Dr. Radda. Stenzl, Mark.

 

 

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