Pùvodní znìní ad V./4592.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen

an den Justizminister

in Angelegenheit der unausgesetzten Beschlagnahme der Kaadner Zeitung.

In der Nummer 20 der in Kaaden erscheinenden Zeitung vom 8. März 1924 verfielen dem Rotstift des Zensors aus dem Leitartikel nachfolgende Stellen:

1. ...es ist nur eine kleine Gruppe von Leuten, die gar nicht einmal in die behördlichen Befugnisse einzugreifen hat, die aber im nationalen Uebereifer und durch die Nachgiebigkeit andererseits, sich zu einer Macht aufgeschwungen hat, in deren Handhabung sie schon blindwütig geworden ist...

2. ...Roheitsakt....

3. ...es treffe ihn stille Verachtung....

Die Unterdrückung dieser Stellen stellt eine Zensurpraxis der Kaadner pol. Bezirksverwaltung dar, welche nachgerade wohl unter dem Einfluss des dortigen Národní výbor den Charakter hysterischer Aengstlichkeit annimmt.

Wir fragen den Herrn Justizminister ob er bereit ist, endlich gegen die unberechtigten Konfiskationen der letzten Zeit einzuschreiten und die planmässige Schikanierung der deutschen Presse durch die ihm unterstellten Organe einzustellen?

Prag, am 14. April 1924.

Ing. Kallina, Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Bobek, Böhr, Ing. Jung, Patzel, Scharnagl, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Lehnert, Dr. Keibl, Knirsch, Simm, Wenzel, Windirsch, Schubert, Dr. Radda, Dr. Schollich, Kraus, Matzner, J. Mayer.

Pùvodní znìní ad VI./4592.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen

an den Justizminister

in Angelegenheit der Beschlagnahme der Kaadner Zeitung vom 19. März 1924.

Für das Ausmass der Freiheiten in einem demokratischen Staate sind insbesonders die Zensurverhältnisse der beste Gradmesser In dieser demokratischen Republik wütet der Presszensor seit der Gründung des Staates so unerhört und brutal gegen unsere deutsche Presse, dass man von einem Rechte der freien Meinungsäusserung überhaupt nicht sprechen kann. Artikel die in einer Reihe deutschböhmischer Blätter von der Zensur unbeanständet erscheinen durften, verfallen der Zensur, ja man gewinnt den Eindruck, als ob damit die Absicht verbunden wäre, die nationale Presse überhaupt mundtot zu machen in der Nummer 23 vom 19. März 1924 der Kaadner Zeitung wurde wieder ein Teil des Berichtes über die Gedächtnisfeier für die sudetendeutschen Märzopfer m Berlin beschlagnahmt

Die beschlagnahmte Stelle lautet:

Doch die lockende Botschaft wurde in ihr Gegenteil verkehrt.

Die sudetendeutschen Toten vom 4. März sind für das höchste und köstlichste gestorben, was es auf Erden gibt Sie gaben ihr Leben für die anderen, für die Heimat für Volk und Vaterland Auch sie zählen wie die Toten in Flandern und Mesopotamien, am Rhein und Ruhr zu den Heiligen und Herrlichen unseres Volkes, aus deren Blut der Samen reifen wird für die Zukunft unseres Volkes..

Die Gefertigten fragen den Herrn Minister, ob er bereit ist, dafür zu sorgen, dass endlich die unerhörte und einer demokratischen Republik unwürdige Knebelung der deutschen nationalen Presse, die auf planmässige und zielbewusste Verrichtung hinarbeitet, eingestellt wird?

Prag, am 15 April 1924.

Ing. Kallina, Dr. Lodgman, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Medinger, Patzel, Schubert, Simm, Knirsch, Dr. Radda, Ing. Jung, Dr. Brunar, Zierhut, J. Mayer, Wenzel, Dr. Schollich, Matzner, Kraus, Dr. W. Feierfeil, Dr. Keibl, Scharnagl, Dr. Lehnert.

Pùvodní znìní ad VII./4592.

Interpellation

des Abgeordneten Josef Mayer und Genossen

an den Minister für Finanzen

in Angelegenheit der geradezu haltlosen Zustände auf dem Salzmarkt.

Bis vor kurzem konnte man im Konsum vorzügliches qualitätsreiches Tafelsalz deutscher Provenienz mit 50 Kronen für 50 Kilogramm kaufen. Seit 1. Dezember 1922 ist die Speisesalzeinfuhr gänzlich eingestellt und die Bevölkerung, die in der Zwischenzeit das gute Speisesalz aufgebraucht hat, ist gezwungen. ein elendes schlechtes Salz, das sich eher für Viehfutter als für Speisezwecke eignet, um mehr als den doppelten Preis zu kaufen. Die schmutziggraue Farbe, die dieses Salz aufweist, macht nicht nur, auf den Tisch gebracht, den schlechtesten Eindruck, sondern es eignet sich dieses elende unbrauchbare Zeug besonders nicht zur Verwendung in einzelnen Industriezweigen, aber auch in der Landwirtschaft ist es besonders in der Käsebereitung völlig unbrauchbar, weil es die Farbe hochwertiger Käse so beeinflusst, dass sie im Handel als minderwertig weit aus geringere Preise erzielen müssen.

Das Uebel liegt darin, dass die ganze heimische Salzverarbeitung einer èechischen Gesellschaft Èechoslavie Import- und Export Gesellschaft m. b H. in Olmütz übertragen wurde, die ihre Monopolstellung dazu ausnützt, um sich auf Kosten der Bevölkerung möglichst rasch zu bereichern. Verständlich wird die Sache noch dadurch, wenn bekannt wird, dass hinter der genannten Gesellschaft die Legiobank steht, die sich offenbar in die reichlichen Verdienste des Unternehmens teilt und es auf diese Weise zuwege bringt, anderweitige verlustbringende Geschäfte wieder auf Kosten der konsumierenden Bevölkerung auszugleichen.

Es ist bezeichnend, dass die Bemühungen anderer Interessentengruppen, zu einer Beteiligung an der Salzmonopolstellung zu gelangen, scheiterten, ja dass es selbst èechischen Händlerkonsortien und grossen landwirtschaftlichen Genossenschaftsunternehmungen nicht möglich war, durch ihr Eingreifen eine gesunde Konkurrenz und damit eine Verbilligung des so dringend notwendigen Lebensproduktes zu erreichen. Es ist bekannt, dass die Èechoslavie derzeit daran arbeitet, um grosse Salzmühlen in der Nähe von Olmütz zu bauen, die Kosten sollen einen Aufwand von 80 Mill. Kronen verschlingen und die unerhörten Wucherpreise, die für Salz heute verlangt werden, deuten ganz darauf hin, dass die Regierung ein Interesse daran hat, die hier genannten Beträge in kürzester Frist den Gesellschaftern der Èechoslavie verdienen zu lassen Es ist bekannt, dass die Regie der genannten Gesellschaft ausserordentlich hoch ist und es bedeutet auch dies eine Bewucherung jener Kreise, die am Salz Bedarf haben und das ist die gesamte Bevölkerung und das ganze Wirtschaftsleben in der Èechoslovakischen Republik.

Die Gefertigten fragen an:

1 Kann der Herr Finanzminister die einseitige wirtschaftliche Bevorzugung der Èechoslavie im Salzgeschäft und die damit verbundene Monopolstellung rechtfertigen?

2. Was gedenkt er zu tun, um der Bevölkerung ehestens genussfähiges und billiges Speisesalz zu verschaffen?

3. Wird er dafür Sorge tragen, dass der Landwirtschaft auch in Hinkunft ein gutes und billiges Futtersalz zur Verfügung steht?

Prag, am 11. April 1924

J. Mayer, J. Fischer, Schubert, Wenzel, Stenzl, Kostka, Dr. Spina, Windirsch, Budig, Dr. Petersilka, Dr. Jabloniczky, Knirsch, Scharnagl, Böhr, Køepek, Heller, Zierhut, Schälzky, Palkovich, Füssy, Dr. Lelley, Dr. Körmendy-Ékes, Dr. Korláth.

Pùvodní znìní ad VIII./4592.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Emerich Radda und Genossen

an die Minister des Innern und des Justizwesens

betr. das Flugblatt der Brünner èechischen Faszistengemeinde vom 1. Feber 1924.

Während vor kurzem 2 junge Deutsche strenge bestraft wurden, weil sie an irgend einen Orte die Worte schrieben: Deutsche kauft bei Deutschen!; während man in einem Aufruf eines hiesigen Geldinstitutes die Worte beschlagnahmte: Deutsches Geld gehört in deutsche Verwaltung, wurde die Verbreitung des in Abschrift beiliegenden Flugblattes der èechischen Faszistengemeinde in Brünn vom 1. Feber 1924 in keiner Weise beanständet, obwohl er sich in der aufreizendsten Weise gegen alles richtet, was in Brünn deutsch ist.

Es ergibt sich daraus, wie schon so oft, dass in diesem Staate mit zweierlei Mass gemessen wird, je nachdem es sich um Èechen oder Deutsche handelt.

Wir fragen daher die Herren Minister:

1. Ist Ihnen der Inhalt des Flugblattes bekannt?

2. Ist gegen die Verbreitung des Flugblattes eingeschritten worden?

3. Wenn nicht, warum ist dies nicht geschehen?

4. Sind Sie geneigt, auch jetzt noch die Urheber bezw. die Verbreiter und jene amtlichen Stellen, welche die Verbreitung nicht gehindert haben, zur Verantwortung zu ziehen und strenge zu bestrafen?

5. Sind Sie geneigt, künftighin die Deutschen überhaupt und insbesondere deutsche Geschäftsleute vor derartigen Verfolgungen zu schützen?

Prag, am 14. April 1924.

Dr. Radda, Dr. Brunar, Dr. Keibl, Kraus, Matzner, Dr. Schollich, Wenzel, Patzel, Knirsch, Böhr, Schälzky, Pittinger, Bobek, Ing. Jung, Dr. Hanreich, Dr. Petersilka, Simm, Dr. Medinger, Dr. Lehnert, Ing. Kallina, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Lodgman.

Pùvodní znìní ad IX./4592.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

an den Minister für Finanzen

in Angelegenheit der Verrechnung der durch Kriegsanleihen sichergestellten Lombarddarlehen der Oesterreichisch ungarischen Bank.

Artikel Il des mit der Finanzministerialkundmachung vom 13. Dezember 1923, Slg. Nr. 237, verlautbarten allgemeinen Uebereinkommens, betreffend die Uebernahme der kommerziellen Aktiven und Passiven in alten österreichisch-ungarischen Kronen, bestimmt unter anderem Folgendes:

(4) Innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten vom Datum der gegenwärtigen Vereinbarung an gerechnet, haben die Nachfolgestaaten den Liquidatoren vorzulegen:

1. Ein Verzeichnis der durch andere Titres als Kriegsanleihen (staatliche Anleihen aus der Zeit vor dem Kriege, Aktien und verschiedene Obligationen) sichergestellten Forderungen, ohne Beifügung eines Urteils über die Zahlungsfähigkeit der Schuldner.

2. Ein Verzeichnis der durch Kriegsanleihen sichergestellten Lombarddarlehen, wobei innerhalb der letzteren folgende drei Gattungen zu unterscheiden sind:

a) Schuldner unbekannt oder unauffindbar (hauptsächlich Schuldner, welche absichtlich falsche Angaben über ihre Identität gemacht haben, um sich ihren Verpflichtungen zu entziehen);

b) Schuldner notorisch zahlungsunfähig (Unbemittelte, in Konkurs verfallene Schuldner usw.);

c) Schuldner von zweifelhafter Zahlungsfähigkeit.

(5) Die Staaten haben diesen Verzeichnissen alle Dokumente und Belege beizulegen, auf welche sich ihr Urteil über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners stützt.

(6) Die Liquidatoren werden diese Verzeichnisse prüfen oder prüfen lassen. Auf Grund ihrer Prüfung werden sie endgültig jeden Staat mit den Lombardschulden der Gattung il, 1, belasten, die Staaten endgültig von den unter II, 2 a, aufgezählten Lombardschulden entheben und ihnen von den Lombardschulden der Gattung ll, 2 b und einen Nachlass gewähren.

Wir richten an den Herrn Finanzminister folgende Fragen:

1. Ist das Verzeichnis der durch Kriegsanleihen sichergestellten Lombarddarlehen den Liquidatoren der Oesterreichisch-ungarischen Bank bereits vorgelegt worden? Wenn nicht, warum ist dies unterblieben und wann wird es nachgetragen werden?

2. Ist der Herr Finanzminister bereit, dem Abgeordnetenhause das Verzeichnis der durch Kriegsanleihen sichergestellten Lombarddarlehen mit dem Ausweise über die als uneinbringlich erklärten Forderungen vorzulegen?

Prag, am 16. April 1924.

Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Matzner, Dr. Lehnert, Dr. Schollich, Kraus, Knirsch, Simm, Wenzel, Böhr, Bobek, Zierhut, Windirsch, Patzel, J. Mayer, Schälzky, Dr. Keibl, Dr. Radda, Dr. E. Feyerfeil, Ing. Kallina, Ing. Jung, Scharnagl.

Pùvodní znìní ad X./4592.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

an den Vorsitzenden des Ministerrates und an den Finanzminister

in Angelegenheit der Verträge der Nachfolgestaaten über die Liquidation der österreichisch-ungarischen Bank.

Die Kundmachung des Finanzministers vom 13. Dezember 1923 Slg. Nr. 237, verlautbart die von der Regierung der Èechoslovakischen Republik am 14. September 1922 und mit den Entscheidungen der Reparationskommission vom 18. Juni 1922, Z:1373, und vom 25. April 1922, Z:1904, genehmigten Verträge über die Liquidation der österreichisch-ungarischen Bank. In diesen Verträgen treffen die Nachfolgestaaten Italien, Polen, Rumänien, Südslavien, Oesterreich und Ungarn nähere Vereinbarungen zur Erleichterung der Liquidation der österreichisch-ungarischen Bank. Ausdrücklich wird betont, dass durch sie weder die Bestimmungen der in Frankreich nach dem Waffenstillstande geschlossenen Verträge geändert, noch irgend einer Auslegung, welche in Zukunft diesen Bestimmungen gegeben werden könnte, vorgegriffen, noch irgend einer anderen Regelung, Vereinbarung oder Uebereinkunft zugestimmt werden soll.

Es handelt sich um drei Verträge. Dem ersten, der als Protocole Général bezeichnet wird, ist der blosse Wortlaut einer Vereinbarung, genannt L'Accord Général sur la reprise des actifs et passifs commerciaux en monnaie ci-devant austro-hongroise, approuvé le 7 Juin 1921 par les Représentants des Etats successeurs à la Conférence de Vienne et dont la Commission des Réparations a pris acte à sa 200 émet séance du 18 Juin 1921, de dato Wien, 14. März 1922 und ein Auszug aus dem Paragraphen 12 des österreichischen Bundesgesetzes vom 16. Juli 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 393, über die Durchführung der Artikel 248 und 249 des Staatsvertrages von St. Germain (Vorkriegsschuldengesetz) als Beilagen angeschlossen. Der zweite Vertrag, ebenfalls vom 14. März 1922 datiert, betrifft die Regelung der Pensionen der Angestellten der ö. u. Bank, der dritte gleichen Datums die Frage der Aktionäre.

Auffallend ist zunächst die Verlautbarung dieser Verträge durch eine blosse Kundmachung des Finanzministers. Nach § 64 der Verfassungsurkunde vereinbart und ratifiziert der Präsident der Republik die zwischenstaatlichen Verträge. Auf diese Vereinbarung und Ratifizierung durch den Präsidenten wird in der Verlautbarung mit keinem Worte Bezug genommen; sie ist also jedenfalls nicht erfolgt und selbst wenn sie erfolgt wäre, mangels entsprechender Verlautbarung nicht in Erscheinung getreten. Aus den bezeichneten drei Verträgen ergeben sich weiter für den Staat Vermögenslasten. Diese Verträge bedürfen also nach § 64 der Verfassungsurkunde der Zustimmung der Nationalversammlung, die bisher jedoch nicht eingeholt worden ist.

Die Beilage L'Accord Général zum Protocole Général weist noch weitere Mängel auf L'Accord Général ist im Protocole Général überhaupt nicht erwähnt, so dass er mit letzterem in keinem formellen Zusammenhange steht. In L'Accord Général wird zwar auf die unterzeichneten Staaten verwiesen, ohne dass jedoch diese Staaten namentlich angeführt und die Unterschriften beigesetzt sind. L'Accord Général enthält weder Ort noch Datum der Uebereinkunft.

L'Accord Général sagt im 1. Absatze: Die unterzeichneten Staaten verpflichten sich, die in der alten österreichisch-ungarischen Währung ausgedrückten Geschäftsaktiven und Passiven der Liquidation der österreichisch-ungarischen Bank, soweit sie in den Anstalten der genannten Bank. auf den bezüglichen Gebieten verrechnet sind, zu übernehmen, u. z. die Aktiven: Die Kassaanweisungen der Kriegsdarlehenskasse, den Privateskompte, die privaten Lombarddarlehen, die Kupons und Titres zum Inkasso und verschiedene Aktiven: die Passiven: die Girokonti und verschiedene Verbindlichkeiten auf Sicht, die Kassaanweisungen der österreichisch-ungarischen Bank, welche von den beteiligten Filialen begeben worden sind, wie auch verschiedene Passiven. Daraus geht hervor, dass die Vereinbarung über die Uebernahme der Geschäftsaktiven und Passiven in ö. u. Währung lediglich zwischen den Nachfolgestaaten, nicht zwischen ihnen und den Liquidatoren der österreichisch-ungarischen Bank vereinbart worden sind. L'Accord Général führt die Liquidatoren der österreichisch-ungarischen Bank überhaupt nicht als Vertragsteil an. Daran kann auch die Genehmigung des Uebereinkommens durch die Reparationskommission nichts ändern. Eine Zession der bezüglichen Forderungen der österreichisch-ungarischen Bank an die Nachfolgenstaaten ist also durch L'Accord Général nicht erfolgt.

Aus L'Accord Général ergeben sich für die Bürger des èechoslovakischen Staates Vermögenslasten. Die Vereinbarung bedarf also der Zustimmung der Nationalversammlung, die ebensowenig vorliegt, wie die Ratifizierung durch den Präsidenten der Republik.

Die staatliche Finanzverwaltung beabsichtigt, mit der Veröffentlichung der Vereinbarungen der Nachfolgestaaten über die Liquidation der österreichisch-ungarischen Bank die Einwendungen zum Schweigen zu bringen, welche gegen die Rechtsnachfolge des èechoslovakischen Staates in die Lombardforderungen der österreichisch-ungarischen Bank erhoben worden sind. Aus unseren vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dieser Zweck mit der Kundmachung der bezüglichen zwischenstaatlichen Verträge durch das Finanzministerium nicht erreicht worden ist und nicht erreicht werden konnte.

Wir richten an den Herrn Vorsitzenden des Ministerrates und an den Herrn Finanzminister die Anfrage:

1. Wie konnte es geschehen, dass die mit den von uns gerügten Mängeln behaftete Finanzministerialkundmachung in die Sammlung der Gesetze und Verordnungen Aufnahme fand?

2. Was gedenkt die Regierung zu veranlassen, um die gerügten Mängel zu beheben?

Prag, am 16. April 1924.

Dr. Lodgman, Dr. Brunar, Ing. Kallina, Matzner, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Medinger, Patzel, Ing. Jung, Bobek, Böhr, Schubert, Simm, Knirsch, Dr. Lehnert, Kraus, Dr. Keibl, Dr. Schollich, Dr. Radda, J. Mayer, Schälzky, Wenzel.

 

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