Pøeklad ad VI./4796.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten F. Heller und Genossen
wegen der willkürlichen Handhabung der sprachengesetzlichen Bestimmungen durch das Bezirksamt in Bratislava (Druck 4525/XII).
Der Heimatschein des Johann Hochschorner entsprach nicht den Vorschriften in Bezug auf seine formale Fassung und es kann in seiner Rückstellung nichts Inkorrektes gefunden werden. Wenn das Bezirksamt bemerkt hat, daß der slovakische Text nicht an erster Stelle angeführt ist so widerspricht diese Bemerkung weder dem Sprachengesetze, noch seinem Geiste.
Die Interpellation behauptet ferner, daß das Bezirksamt konsequenterweise die Sprachenvorschriften negiert, so daß die deutschen Gemeinden und Einzelpersonen um ihr gesetzlich gewährleistetes Recht gebracht werden, wie im vorliegenden konkreten Falle. Die vorgelegten, diesen fall betreffenden Akten zeigen jedoch, daß das Bezirksamt seinen Bescheid, durch welchen es den. Heimatschein nicht anerkannt hat, dem Gemeindenotar ausgefolgt hat. Es handelte sich sonach um. die Korrespondenz zwischen der staatlichen Behörde und einem staatlichen Organ (Beamten) und die erwähnte Zuschrift wurde nach dem Gesetze richtigerweise nur in der Staatssprache abgefaßt. Andere konkrete Fälle der angeblichen Negierung des Sprachengesetzes führt die Interpelation, nicht an. Das Bezirksamt versichert, da es Erledigungen, die direkt an den Gemeindevorstand in Oberufer adressiert sind, grundsätzlich auch immer m deutscher Sprache zusendet.
Prag, am 24. Juni 1924.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Pøeklad ad VII./4796.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen
in Angelegenheit der rücksichtslosen Exekutionsführung sowie der ungerechtfertigten grundbücherlichen Sicherstellung insbesondere im Gablonzer Bezirk (Druck 4443/XVII).
Wie bereits in der Antwort vom 21. Feber 1924 auf die Interpellation vom 31. Oktober 1923 bemerkt wurde, ist die Behauptung nicht richtig, daß den Steuerpflichtigen Zahlungsaufträge auf die Gesamtheit der für die verflossenen Jahre aufgelaufenen Rückstände hinausgegeben werden. wobei die letzte Steuervorschreibung aus den Jahren 1919 und 1920 als Grundlage genommen wird. Es handelt sich nicht um eine provisorische Vorschreibung der Steuern für die verflossenen Jahre sondern um die Eintreibung nicht bezahlter fälliger Steuern nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 des Gesetzes Nr. 116/21 für die genannten Jahre.
Ebenso kann nicht anerkannt werden, daß die Finanzbehörden - besonders im Gablonzer Bezirk - bei Eintreibung der Steuern gegen Steuerpflichtige, bei denen schon die strikte Durchführung des oben zitierten Gesetzes hart erscheint, ungewöhnlich streng, ja grausam vorgehen. Nach den beim Finanzministerium eingelaufenen Akten und den abgeforderten Berichten zu urteilen, werden die Gesuche der Steuerträger um Bewilligung von Zahlungserleichterungen, die ihnen nach den Grundsätzen der hieramtlichen, in der Interpellation zitierten Erlässe (vom 29. Mai 1921 Zahl 51702-5810-III/7b und vom 24. Mai 1922, Zahl 55154-6714-22-III/9a) zustehen, von den Finanzbehörden durchaus wohlwollend erledigt, wofür der Umstand spricht daß zum Beispiel im Gablonzer Bezirk - mit dem sich die Interpellation vorwiegend beschäftigt - im Jahre 1923 unter 1093 Gesuchen 1028 Fälle Zahlungserleichterungen zur Folge hatten und nur 65 Fälle abgewiesen wurden.
Die Bemessung der direkten Steuern reicht schon an den laufenden Stand heran. so ist zum Beispiel die Erwerbsteuer bis zum Jahre 1923 inklusive vorgeschrieben. Auch die ausstehenden Vorschreibungen der Einkommensteuer werden in absehbarer Zeit durchgeführt sein. wodurch einer der Anlässe zu Beschwerden gegen die Härte der Bestimmung des § 3 des Gesetzes Nr. 116/21 in Wegfall kommt Inbezug auf die Fälle, wo für die Einhebung dieser Steuer pro 1920 und weiterhin die Vorschreibung für 1919 die Grundlage bildet, muß übrigens bemerkt werden, daß die tatsächliche Vorschreibung für die angeführten Jahre wahrscheinlich höher sein wird, als die Vorschreibung für 1919.
Was die bücherliche Sicherstellung der Steuerforderungen betrifft, so kommt es zu derselben dann wenn ihre Einbringlichkeit ernstlich gefährdet ist, somit besonders in Fällen, wo ein mehrere Jahre alter Rückstand vorliegt, wo der Steuerpflichtige selbst sich gar nicht bemüht, seiner Steuerpflicht zu genügen und weder seine Schuld für Mahnungen bezahlt. noch die etwa bewilligten Raten einhält.
Schließlich muß von neuem betont werden daß die Exekutionsagenda, namentlich im Gablonzer Bezirk bis vor kurzem sehr vernachlässigt war. welches Vorgehen nicht nur für die Staatswirtschaft ungünstig ist, sondern auch von der Wirtschaft der zum größten Teil auf die Zuschläge zu den Staatssteuern angewiesenen autonomen Verbände unangenehm empfunden wird und häufig Anlaß zu Beschwerden. namentlich ärmerer Gemeinden gibt, daß sie nicht ausreichende Zuteilungen von Zuschlägen bekommen, weil die Steuern nicht intensiv eingetrieben werden.
Prag den 28. Juni 1924.
Der Finanzminister:
Ing. Beèka m. p.
Pøeklad ad VIII./4796.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. Kallina und Genossen in Angelegenheit der Konfiskation des Graslitzer Volksblattes (Druck 4596/X).
Die politische Bezirksverwaltung in Graslitz hat im Sinne des § 487 Str. P. O. die Nummer 41 der Zeitschrift Graslitzer Volksblatt vom 5. April 1924 beschlagnahmt, weil sie in dem Inhalt der in der Interpellation wörtlich angeführten Stelle den Tatbestand der strafbaren Handlungen nach § 14, Zahl 1 und 5 und § 15, Zahl 2 und 3 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte. Die politische Bezirksverwaltung hat hiebei mit vollem Rechte den Zusammenhang mit dem ganzen übrigen Inhalte des Artikels Unsere Blutopfer im Weltkriege. aus dem dieser Aufsatz genommen ist. in Rücksicht gezogen.
Von dem Kreis- als Pressegericht in Eger wurde die Beschlagnahme aus denselben Gründen bestättigt; es liegt somit eine gerichtliche Entscheidung vor, die nur im ordentlichen gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann. Von den Rechtsmitteln zwecks Überprüfung und eventueller Abänderung des gerichtlichen Urteiles wurde kein Gebrauch gemacht.
Auf die Bemerkung über die häufigen Konfiskationen der Zeitschrift Graslitzer Volksblatt habe ich zu erwidern. daß vom Anfang des heurigen Jahres bis zum Ende des Monates Mai nur eine einzige Nummer dieser Zeitschrift konfisziert wurde, und zwar gerade jene, mit der sich diese Interpellation beschäftigt.
Prag am 14. Juni 1924.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Pøeklad ad XI./4796.
Antwort
des Finanzministers und Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen
betreffend die Reform des Gefällsstrafgesetzes (Druck 4515/XV).
Bei der Finanzbezirksdirektion in Reichenberg wurde die Anzeige gemacht, daß in den Jahren 1921 und 1922 Wilhelm und Robert Weber aus Reichenberg unter Beihilfe des Josef Bitterlich und Josef Neumann aus Filippsdorf in die Èechoslovakei 848 kg Seide eingeschmuggelt und eine große Menge von Gold- und Silbermünzen ausgeführt haben.
Auf diese Anzeige wurde das Gefällsstrafverfahren eingeleitet, zunächst gegen Bitterlich und Neumann, die bei ihrer ordentlichen Einvernahme einbekannt haben, daß auf das Ersuchen des Wilhelm Weber Bitterlich Seidengarn. das zwei unbekannte Sachsen zu ihm brachten, in Verwahrung genommen hat und daß zwei Angestellte es von ihm wieder zu Weber wegschafften, welche nach dem Gewicht des Garns ihm eine Vergütung auszahlten, ferner, daß beide, nämlich Bitterlich und Neumann, aufgrund einer vorhergehenden Besprechung mit Ing. Weber diesen zwei unbekannten Männern bei der schmugglerischen Ausfuhr von Gold- und Silbermünzen als Aufpasser behilflich gewesen sind. Die schmugglerische Einfuhr von Seide sei angeblich in ca 10, die Ausfuhr von Münzen in ca 40 Fällen erfolgt.
Erst auf Grund der Aussage der genannten Beschuldigten wurde gegen Ing. Wilhelm Weber das Gefällsstrafverfahren eingeleitet und Ing Weber zum Verhör vorgeladen, bei welchem derselbe alles als Erdichtung bezeichnete. obgleich Bitterlich und Neumann bei der Konfrontation mit Ing. Weber bei ihren Aussagen verharrten. Die hiebei festgestellte Menge ausgeführter Münzen erschien allerdings viel zu hoch, dieser Zweifel bezog sich jedoch nur auf die Menge der ausgeführten Münzen, während im übrigen die Aussagen sich nicht als grundsätzlich unglaubwürdig darstellen Der untersuchende Beamte machte daher den Ing. Weber auf die Bestimmungen des § 541 des Gefällsstrafgesetzes aufmerksam, nach welchem der Beschuldigte das Recht hat, die Ablassung vom Strafverfahren anzusuchen und setzte den Ablassungsbetrag mit Rücksicht darauf, daß keine Aussicht war, die Menge der ausgeführten Münzen genau festzustellen mit dem Pauschalbetrag von 50000 Kè fest.
Ing. Weber machte aber von dieser gesetzlichen Bestimmung keinen Gebrauch, weshalb im Verfahren durch Einvernahme von Zeugen fortgefahren wurde, von denen Theresia Bitterlich bestätigte, daß ein unbekannter Mann ihren Gatten besucht und mit ihm über Seide und Goldmünzen verhandelt habe, und daß ihr Gatte gesagt hat. daß dies der Ing. Weber gewesen sei. und der Zeuge Ewald Simank. Arbeiter in Ebersbach-Spreedorf hat unter Eid ausgesagt, daß er mehrmals im Hotel Reichshof in Neugersdorf in Sachsen mit Bitterlich und Neumann zusammengetroffen ist. Dieselben waren in Gesellschaft zweier Männer, welche den Kleidern Geldrollen entnahmen und sie den zwei anderen übergaben. Diese letztere Aussage hat den Aussagen von Bitterlich und Neumann eine gewisse Glaubwürdigkeit gegeben. ebenso wie die Aussage eines neu aufgetretenen Zeugen, der bestätigt, daß er den Ing. Weber bei Josef Bitterlich in der Wohnung gesehen habe.
Da somit aus den genannten Umständen nicht hervorging. daß die Anzeige er dichtet oder daß die Wahrheit in derselben listigerweise entstellt sei mußte die Bezirksfinanzdirektion in Reichenberg im Sinne des § 304 der Zoll- und Staatsmonopolordnung den Namen des Angebers geheimhalten. Die Gefällsstrafakten wurden dem Gerichte deshalb nicht gleich geliehen, weil sie bei der Reichenberger Finanzbezirksdirektion schwer entbehrlich waren doch wurden dieselben auf ein neues Ansuchen dem Gerichte zugeschickt. In ähnlicher Weise sagten Bitterlich und Neumann aus. daß sie dem Kaufmann Hermann Reichmann in Schluckenau, mit welchem sie gut bekannt sind, schmugglerisch im Großen aus Sachsen Kakao Chokolade und andere Waren eingeführt haben, und verharrten bei dieser ihrer Behauptung auch bei der Konfrontation mit Reichmann.
Da zur Einleitung des Gefällsstrafverfahrens die Aussagen eines Beschuldigten genügen und in diesem Falle die Aussagen zweier Mitbeschuldigter vorlagen, so ist ersichtlich, daß das Vorgehen der Bezirksfinanzdirektion in Reichenberg nicht mit dem geltenden Gesetze in Widerspruch stand, und es muß angenommen werden. daß auch ein reformiertes Gefällsstrafrecht den Finanzbehörden auferlegen wird. im Falle solcher Indizien einer Gefällsübertretung einzuschreiten, da sonst mit Ausnahme des Falles ein er Ergreifung in flagranti es kann je möglich wäre gegen Gefällsstraffällige einzuschreiten. Die Einleitung des Gefällsstrafverfahrens gegen Ing. Wilhelm Weber war somit nicht eine Konsequenz des veralteten Gefällsstrafrechtes, an dessen Reform sowie auch an die Unifikation des Gefällsstrafrechtes überhaupt erst nach Kodifikation des Strafgesetzen und hauptsächlich der neuen Strafprozeßordnung und nach Vereinheitlichung der administrativen Vorschriften über die Steuern. zu deren Schutz das Gefällsstrafgesetz dient, wird geschritten werden können.
Prag am 6. Juni 1924.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský m, p.
Der Finanzminister:
Ing. Beèka m. p.
Pøeklad ad XIII./4796.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Holitscher, Palme, Blatny, Pohl und Genossen
wegen der Beschlagnahme des Volkswille. (Druck 4592/IV).
Die Presseaufsicht über die Zeitschrift Volkswille in Karlsbad führt das Polizeikommissariat in Karlsbad, daher habe ich selbst die Beantwortung der Interpellation übernommen.
Das Polizeikommissariat in Karslbad hat auf Grund des § 487 Str. P. O. die Nummer 82 der Zeitschrift Volkswille vom 6. April 1924 wegen dreier Stellen, von denen zwei in der Interpellation wörtlich abgedruckt sind, beschlagnahmt, weil es in denselben den Tatbestand des Vergehens nach § 300 Str. G. und in einem von ihnen überdies das Vergehen nach § 14. Zahl 5 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.
Die Beschlagnahme wurde von dem Kreis- als Pressegericht in Eger aus denselben Gründen bestätigt. Es liegt sonach ein gerichtliches Erkenntnis vor, das einzig und allein tun ordentlichen gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann. Doch wurde gegen die Beschlagnahme eine Beschwerde nicht erhoben und es war somit keine Gelegenheit zur Überprüfung des Ausspruches über die Beschlagnahme gegeben.
Im Hinblicke darauf besteht kein Anlaß zu irgendeiner Verfügung.
Präg, den 22. Juni 1924.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Pøeklad ad XVI./4796.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen
in Angelegenheit der Beschlagnahme der Kaadner Zeitung vom 19. März 1924 (Druck 4592/VI).
Die Presseaufsicht über die Zeitschrift Kaadner Zeitung übt die politische Bezirksverwaltung in Kaaden aus, ich habe daher die Beantwortung der Interpellation für den Justizminister übernommen, an den sie gerichtet war.
Die politische Bezirksverwaltung in Kaaden hat aufgrund des § 487 St. P. O. die Nummer 23 der Zeitschrift Kaadner Zeitung vom 19. März 1934 wegen eines Teiles des Artikels Gedächtnisfeier für die sudetendeutschen Märzopfer, beschlagnahmt, welcher in dem Wortlaut, wie ihn die erwähnte Zeitschrift enthielt, nach der Überzeugung der politischen Bezirksverwaltung den Tatbestand des § 14 des Gesezes vom Schutze der Republik begründete.
Die Beschlagnahme wurde von dem Kreis- als Pressegericht in Brüx wegen der strafbaren Handlungen nach § 14 Z. 1 und 3 und § 16 Z. 2 des Gesetzes vom Schutze der Republik bestätigt. Es liegt somit eine gerichtliche Entscheidung vor, deren Abänderung einzig und allein im ordentlichen gerichtlichen Instanzenzuge möglich ist. Eine Beschwerde wurde nicht eingebracht. Es besteht somit kein Anlaß zu irgendeiner Verfügung.
Prag, den 22. Juni 1924.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Pøeklad ad XVII./4796.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten H, Simm und Genossen
in Angelegenheit der ungerechtfertigten Berechnung von Verzugszinsen (Druck 4454/V).
Die Praxis der Steuerbehörden, über welche sich die Interpellanten beschweren, entspricht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 des Ges. vom 16. März 1921. S. d. G. u. V. Nr. 116. bzw. dem Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung vom 28. Juli 1921. S. d. G. u. V. Nr. 266. die einerseits besagen, daß insolange die Steuern oder Zuschläge und Beiträge der autonomen Körperschaften für das laufende Steuerjahr noch nicht vorgeschrieben sind, der Steuerpflichtige verpflichtet ist, sie nach der letzten Vorschreibung zu entrichten, andererseits, daß, wenn jemand die direkten Staatssteuern usw. nicht binnen 6 Wochen nach dem Fälligkeitstage entrichtet, er, wenn seine jährliche Gesamtschuldigkeit an allen erwähnten Abgaben in einer Steuergemeinde zusammen 500 Kè übersteigt, verpflichtet ist, vom Fälligkeitstage an bis einschließlich zum Tage der Einzahlung die schuldigen Betrages Verzugszinsen zu entrichten und daß aus jeder Einzahlung zunächst die auf die ausgewiesenen Steuerrückstände entfallenden Verzugszinsen gedeckt werden und erst der Rest der Einzahlung auf die Steuern verrechnet wird.
Damit die Steuerpflichtigen in den Fällen, welche die Interpellanten im Sinne haben, d. h., wo die definitiven Vorschreibungen niedriger sind als die letzten Vorschreibungen, nicht zu Schaden kommen, bestimmt der Absatz 9 des bereits zitierten Artikels 4 der Verordnung vom 28. Juli 1921, S. d. G. u. V. Nr. 266, daß schon vorgeschriebene Verzugszinsen von amtswegen richtig zu stellen, bzw. zur Gänze abzuschreiben sind. Außerdem wurden die Finanzbehörden zweiter und erster Instanz schon im Jahre 1922 ermächtigt, in Fällen, wo dem Steuerpflichtigen, der verpflichtet ist, die Steuern vorläufig nach der letzten Vorschreibung zu zahlen, nach Ansicht der Steuerverwaltung die Steuer für das betreffende Jahr mit einem kleineren Betrage vorgeschrieben werden wird, als die letzte Vorschreibung, auf Ansuchen - u. z. w. inzwischen zinsenfrei - mit der Einhebung und der Eintreibung jener Beträge nachzuwarten, um welche die künftige Vorschreibung wahrscheinlich kleiner sein wird, als die letzte Vorschreibung. Nach dem an das Finanzministerium einlaufenden Akten zu urteilen, wird diese Begünstigung den Steuerzahlern häufig gewährt.
Im übrigen ist die Voraussetzung, von der die Interpellanten ausgehen, daß nämlich die Einkommensteuer definitiv erst für das Steuerjahr 1919 und die Erwerbsteuer für das Steuerjahr 1921 vorgeschrieben ist, nicht richtig, denn die Erwerbsteuer ist überall schon definitiv bis zum Jahr 1923 inklusive vorgeschrieben und die Einkommensteuer zum größten Teile bis zum Jahre 1922. Insoweit nur die Einkommensteuer für das Jahr 1920 und die folgenden noch nicht vorgeschrieben ist, kann nicht behauptet werden, daß die definitiven Vorschreibungen für diese Jahre niedriger sein werden, als die Vorschreibung für 1919, denn im Hinblick auf die außerordentliche Konjunktur der Wirtschaftsjahre 1919, 1920 und teilweise auch 1921 ist vielmehr das Gegenteil wahr.
Was insbesondere den Steuerkreis von Gablonz betrifft, so wurde festgestellt, daß das Verrechnen rund Vorschreiben der Verzugszinsen in dem dortigen Kreise bedeutend im Rückstande ist und das erst in der letzten Zeit die Steuerbehörde beginnt, diese vernachlässigte Agenda nach und nach in Ordnung zu bringen, indem sie mit den größten Steuerträgern beginnt.
Hiedurch erklärte sich, daß die Vorschreibungen von Verzugszinsen dort häufig eine bedeutende Höhe erreichen, Die in der Interpellation erwähnte Vorschreibung von Verzugszinsen im Betrage von einer halben Million für eine bestimmte Gablonzer Firma umfaßte Verzugszinsen für die Zeit vom 1. April 1921 bis 1S. Dezember 1923 von einem Rückstand von etwa 2 Millionen Kè (Erwerbsteuer, Einkommensteuer und Kriegssteuer), der sich durch die ganze genannte Zeit hinzog, Die Verzugszinsen werden im Gablonzer Bezirk auf der Unterlage der definitiven Vorschreibungen berechnet und vorgeschrieben, von bisher noch nicht vorgeschriebenen, jedoch nach § 3 Absatz 1 des zitierten Gesetzes Nr. 116 aus dem Jahre 1921 fälligen Steuern wurden Verzugszinsen bisher nur in sehr wenigen Fällen berechnet und vorgeschrieben.
Mit Rücksicht auf das oben angeführte erachte ich es nicht für notwendig, den Steuerbehörden meine Erlässe rücksichtlich liberalen Vorgehens gegen die Steuerpflichtigen in Erinnerung zu bringen noch anzuordnen, daß die Verzugszinsen erst nach vollständiger Feststellung des Steuerrückstandes, d, h, nach der definitiven Vorschreibung zu berechnen und vorzuschreiben sind.
Prag, den 28. Juni 1924.
Der Finanzminister:
Ing. Beèka m. p.
Pøeklad ad XVIII./4996.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Radda, Dr. Lehnen und Genossen betreffend das Verhalten des Rates der politischen Verwaltung Gogela in Hohenelbe (Druck 4076/XIV).
Die politische Bezirksverwaltung in Hohenelbe hat bei Bewilligung der Veranstaltungen eines Konzertes des Heiteren Quartettes des Wiener Männergesangsvereines, die in der Interpellation erwähnten Verfügungen mit Recht getroffen.
Was die obligatorische Meldung von Fremden betrifft, so weise ich darauf hin, daß namentlich im Jahre 1922 im Hohenelber Grenzbezirk häufig Ausländer ohne Reiseausweise oder mit unvollständigen Reiseausweisen betroffen wurden, und es war daher am Platze, wenn die politische Bezirksverwaltung in dem gegebenen Falle sich überzeugen wollte, ob in dieser Richtung den geltenden Vorschriften entsprochen wurde. Ebenso hat die politische Bezirksverwaltung mit Recht verlangt, daß die Lizenz vorgelegt werde, denn es handelte sich um eine gegen Eintrittsgeld veranstaltete Produktion, und sie war auch unter den gegebenen Umständen berechtigt, die Bewilligung der Veranstaltung des Konzertes von der Widmung eines bestimmten Betrages zugunsten des Ortsarmenfondes und wohltätiger Zwecke abhängig zu machen.
Das Vorgehen des Amtsvorstandes und des zugeteilten Beamten der politischen Bezirksverwaltung in Hohenelbe gegenüber dem intervenierenden Teilnehmer der erwähnten Vereinigung gibt nach dem Ergebnis der gepflogenen Erhebungen keinen Anlaß zu irgendeinem Einschreiten.
Prag, am 28. Juni 1924.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Pøeklad ad XIX./4796.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation der Abgeordneten Schuster, Kirpal, Dr. Holitscher und Genossen
in Angelegenheit der Witwenrente der Katharina Pitter und über die Zustände beim Landesamte für Kriegsbeschädigtenfürsorge in Prag im allgemeinen (Druck 4426/I).
Mit Erlaß vom 12. März 1924. G. Z. 3626/P-24. wurde dem Landesamte für Kriegsbeschädigtenfürsorge in Prag aufgetragen, unverzüglich zu erheben, ob der Katharina Pitter, geboren am 30. November 1865 in Pöckau, eine Witwenrente gebührt und im bejahenden Falle ihr über die Entscheidung sofort den Bescheid hinauszugeben und die ihr gebührende Rente zugleich mit der Renten nachzahlung anzuweisen.
Mit Bescheid des Landesamtes für Kriegsbeschädigtenfürsorge in Prag vom 4. Juni 1924. Ev. Z. V/178.526. wurde die Witwenrente der Genannten zuerkannt und wird ihr ab 1. Juli 1924 mit dem monatlichen Betrage von 129 Kè 16 h regelmäßig angewiesen werden. Von den genannten Versorgungsgenüssen entfällt monatlich: auf die Witwenrente 75 Kc, auf den 50%igen Teuerungszuschuß 37 Kè 50 h, auf die Zuzahlung zur Witwenrente 12 Kc 66 h. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Mai 1920 bis 30. Juni 1924 wird berechnet und angewiesen werden, sobald vom Steueramt in Tepl die abverlangten Rechnungsausweise einlangen.
Die ungünstigen Verhältnisse in der Bemessung der Renten der Kriegsbeschädigten wurden bei dem Landesamt für Kriegsbeschedigtenfürsorge in Karolinenthal hauptsächlich durch den Mangel an Personen und Räumlichkeiten bei Beginn der Bemessungsarbeiten in den Jahren 1920. 1921 und 1922 verschuldet, als ein Teil des Amtes in der militärischen Invalidenanstalt in Karolinenthal, ein zweiter Teil, die Abteilung für Bemessung und Liquidierung der Versorgungsgenüsse im Thomaskloster in Prag III, untergebracht war. - Später, als im Jahre 1922 für das Landesamt die Barakken hinter der Invalidenanstalt gewonnen wurden, wurde durch die Übertragung der Akten die ordentliche Evidenz der Akten gestört, sodaß es vorkam, daß einige Akten außer Evidenz gerieten, Auch heute noch ist das Landesamt für Böhmen nicht in einem Gebäude untergebracht, sondern ein Teil befindet sich in der Invalidenanstalt, ein "feil in den Baracken hinter der Invalidenanstalt, so daß auch heute noch nicht möglich ist, den raschen Verkehr der einzelnen Amtsabteilungen zu erzielen, wie er zu einem einwandfreien Geschäftsgange nötig wäre.
Durch diese Mängel ist es herbeigeführt worden, daß das Landesamt täglich von einer ungeheuren Menge von Zuschriften, meist Urgenzen von Renten, überschüttet wird, deren Erledigung die Behandlung etwa früher eingelaufener Anmeldungen, die bisher unerledigt geblieben sind, erschwert und aufhält.
Um diesen Mängeln abzuhelfen, bewilligte das Ministerium für soziale Fürsorge mit Erlaß vom 5. März 1924. G. Z. 1894/P-24. die Einführung von honorierten Arbeitsstunden im Landesamte in Prag, und es kann heute schon, nach 3 Monaten, konstatiert werden, daß etwa die Hälfte der Akten genau revidiert wurde, alle unerledigten oder unrichtig erledigten Eingaben erledigt wurden und die Verrechnung der Nachzahlungen durchgeführt ist, sodaß sich hoffen läßt, daß nach weiteren 3 Monaten, nämlich bis Ende August d. J, auch im Landesamt für Kriegsbeschädigtenfürsorge in Prag soweit Ordnung geschaffen sein wird, daß sich das Amt völlig nur der Erledigung der laufenden. Agenda widmen kann.
Prag, den 18. Juni 1924.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Habrman m. p.
Pøeklad ad XX./4796.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten Schälzky und Genossen betreffend Aufhebung des Arbeiterversicherungsinstitutes in Kesmark (Druck 4551/XI).
Die autonomen Organe der Bezirkskasse für Arbeiterversicherung wurden mit Erlaß des vormaligen Regierungsreferates für soziale Fürsorge in Bratislava vom 21. Jänner 1920. Z. 6977/Sp., ernannt.
Nach den Statuten der vormaligen Kreiskasse für Kranken- und Unfallversicherung erstrecken sich die Wahlen, im gegebenen Falle die Ernennung auf 3 Jahre, Die Verwaltungsperiode der autonomen Organe der Kesmarker Kasse war sonach schon mit Anfang des Jahres 1922 abgelaufen, wie übrigens die Herren Interpellanten selbst im Prinzip zugeben.
Der Hauptgrund, wegen dessen das Ministerium für soziale Fürsorge die autonomen Organe der Kesmarker Kasse aufgelöst hat, war das Ablaufen ihrer Funktionsperiode, und die Notwendigkeit, neue Organe einzusetzen, genau so, wie dies ausnahmslos nach und nach bei allen Kassen in der Slowakei und in Karpatská Rus geschieht. Da die Wahlen in die Selbstverwaltung der Kassen im Sinne des § 47 der Ministerialverordnung Zahl 4790/1917 während der Zeit der Gültigkeit derselben nicht vorgenommen, werden können, ist es nötig, die Organe zu ernennen, Aus diesem Grunde muß das Ministerium für soziale Fürsorge, beziehungsweise zufolge seines Auftrages und seiner Ermächtigung das Landesamt für Arbeiterversicherung in Bratislava die Führung der Kasse durch seinen Vertreter übernehmen, was auch in diesem Falle im Sinne des 4. Absatzes des § 173 des Gesetzartikels XIX./1907. bzw. des § 30 der Regierungsverordnung vom 14. Juli 1922. S. d. G. u. V. Nr. 199. geschehen. ist, Der Stuhlrichter des Bezirksamtes in Kesmark JUC. Vladimír Vejrosta hat provisorisch die Funktionen der Verwaltung und des Aufsichtsausschusses der Kasse übernommen, nicht aber die des Schiedsgerichtes, wie die Interpellation unrichtigerweise anführt, denn dieses wurde in Wirksamkeit belassen.
Ferner entspricht die Behauptung nicht den Tatsachen, daß irgendwie mit den Fonden der Kasse manipuliert worden sei, denn das Recht der Disposition über diese Fonde ist durch gültige gesetzliche Vorschriften. genau festgelegt.
Der gegenwärtige Stand, in welchem die Kasse durch den Vertreter der übergeordneten Behörde verwaltet wird, im vorübergehend und eine Hauptpflicht des Regierungskommissärs ist es, für die baldige Ernennung einer neuen Autonomie Sorge zu tragen.
Was die Einwendungen gegen den nationalen Druck betrifft, so wird auf andere Kassen hingewiesen, in dem die Mehrheit rein slowakisch ist und für welche auf gleiche Weise ein zeitweiliger Regierungskommissär ernannt wurde.
Insoweit es sich den Herren Interpellanten um die tatsächliche Erreichung der Autonomie für die Kesmarker Kasse und um die Einführung des normalen Standes handelt, wird daran erinnert, daß durch die übergeordneten Behörden, ebenso wie durch den Regierungskommissär, nach Auflösung der alten Selbstverwaltung die erforderlichen Verfügungen getroffen worden sind, und es liegt nur an den zuständigen Interessentenkorporationen, durch rechtzeitige Einbringung der Kandidatenlisten und durch die Einigung auf die verhältnismäßige Vertretung die Ernennung selbst zu beschleunigen.
Prag, den 14. Juli 1924
Für den Minister für soziale Fürsorge:
der Minister:
Srba m. p.
Pøeklad ad XXI./4796.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen betreffend unregelmäßigen Bezug von Arbeitslosenunterstützungen (Druck 4454/IV).
Bei der Durchführung des Gesetzes über Arbeitslosenunterstützung sind Versuche unberechtigten Bezuges von Arbeitslosenunterstützungen im ganzen vereinzelt vorgekommen. Die politischen Behörden erster Instanz erheben die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse der einzelnen Gesuchsteller eingehend und entscheiden erst aufgrund der durch amtliche Erhebung festgestellten Tatsachen über die Gesuche, wobei sie sich nach den Bestimmungen des Gesetzes richten, Wenn es trotzdem zu einem unberechtigten Bezuge von Arbeitslosenunterstützungen kommt, so kann dies mit dem oft bedeutenden Einlauf von Gesuchen um Unterstützung erklärt werden, welche mit Rücksicht auf die Natur der Sache mit größter Beschleunigung erledigt werden müssen, wobei vielleicht dieser oder jener Umstand, der auf die Beurteilung des Anspruches auf Unterstützung von Einfluß ist, übersehen werden. kann. Aber eine unrichtige Entscheidung bleibt in dem Falle nicht durch längere Zeit in Gültigkeit, weil die arbeitslosen Personen ununterbrochen unter Kontrolle stehen, u. zw. sowohl vonseite der Organe der politischen Verwaltung und der Gendarmerie, als auch vonseite der Arbeitsvermittlungsstellen, der Steuerbehörde und endlich auch des breiten Publikums, weil die Verzeichnisse der unterstützten Personen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.
Wurde den Organen der staatlichen Verwaltung die Anzeige über einen unberechtigten Bezug der Arbeitslosenunterstützung gemacht, so wurde in allen solchen Fällen nach Feststellung der Wahrhaftigkeit der Anzeige das entsprechende Verfahren eingeleitet, das auf Ersatz des dem Staate zugefügten Schadens hinzielt. In dieser Richtung geht die Staatsverwaltung strenge vor.
Irgendwelche regelmäßige Aufzeichnungen über die Zahl der Personen, die versucht haben, eine Arbeitslosenunterstützung herauszulocken, oder über die Zahl derjenigen, die nachgewiesenermaßen zu Unrecht Unterstützungen bezogen haben und über die Höhe des dadurch entstandenen Schadens werden von den Behörden nicht geführt.
Was den in der Interpellation angeführten Fall betrifft, so wurde, und dies aus der eigenen Initiative der Behörde, festgestellt, daß tatsächlich einige Personen in den in der Interpellation bezeichneten Orten unberechtigterweise Arbeitslosenunterstützungen bezogen haben. Sobald jedoch die zuständigen Organe der Staatsverwaltung sich von der Unbegründetheit der Auszahlung von Arbeitslosenunterstützungen überzeugt hatten, wurde die Auszahlung der Unterstützung eingesellt rund die zu Unrecht ausgezahlten Beträge wieder eingetrieben.
Das Ministerium für soziale Fürsorge achtet darauf, daß die Staatskasse nicht durch unberechtigte Ansprüche belastet werde, weshalb die Tätigkeit der unterstellten Behörden den Revisionen unterworfen wird, bei welchen daruf gesehen wird, daß einerseits eventuelle Ungehörigkeiten, die den Mißbrauch der Arbeitslosenunterstützungen ermöglichen, abgestellt werden, andererseits, daß ein zuweilen zu hartes und unrichtiges Vorgehen der Behörden gegenüber Bewerbern um eine Unterstützung auch gutgemacht wird.
Ich kann die Herren Interpellanten versichern, daß das Ministerium für soziale Fürsorge auch in Hinkunft darauf achten wird, daß das bisherige Vorgehen beibehalten und jede Beschwerde über unberechtigten Bezug von Arbeitslosenunterstützungen eingehend untersucht und im Falle eines tatsächlich erwiesenen Mißbrauchs Abhilfe getroffen werde.
Prag, den 14. Juli 1924.
Für den Minister für soziale Fürsorge:
der Minister.
Srba m. p.