Pøeklad ad IV./5090.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. O. Kallina und Genossen in Angelegenheit der unerhörten, Konfiskationspraxis (Druck 5013/IV).
Die politische Bezirksverwaltung in Graslitz hat als die die Preßdurchsicht der Zeitschrift Graslitzer Volksblatt vornehmende Behörde die Nummer 126 dieser Zeitschrift vom 25. Oktober 1924 wegen des Ein trauriger Gedenktag, (Zum 27. Oktober) überschriebenen Artikels mit Beschlag belegt, da sie in der in der Interpellation wörtlich abgedruckten Stelle den Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 14, Zahl 1 und 5, und des § 16, Z. 1., des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte.
Die Beschlagnahme wurde vom Kreis als Preßgericht in Eger aus denselben Gründen bestätigt; es handelt sich also um eine gerichtliche Entscheidung, die legidlich im ordentlichen Instanzenzuge der Gerichte abgeändert werden kann.
Was das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Graslitz bei der Preßdurchsicht anbelangt, muß betont werden, daß die Zeitschrift Graslitzer Volksblatt im abgelaufenen Jahre 1924 einschließlich der Konfiskation die Gegenstand dieser Interpellation ist, im ganzen bloß zweimal konfisziert wurde. Es liegt daher kein Grund zu irgendeiner Maßnahme vor.
Prag, am 16. Februar 1925.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Pøeklad ad V./5090.
Antwort
des Justizministers auf die Interpellation des Abgeordneten
Kraus und Genossen wegen Übergriffe der Staatsanwaltschaft in
Böhm.-Leipa und der durch keine gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigten Verhaftung des Beamten der nordböhmischen Häuteverwertung in Böhm.-Leipa (Druck 5013/VIII).
Der Kanzleigehilfe der nordböhmischen Häuteverwertungsanstalt, den die Interpellation betrifft, wurde am 3. November 1924 vormittags von der Gendarmerie in Böhm.-Leipa verhaftet und dem Gerichte eingeliefert, da er nach Sicherstellung der Gendarmerie zur Zeit der Beschädigung der auf dem Hause des Johann Linka in Böhm.-Leipa ausgehängten Fahne in der Nähe des Tatortes war, während der Nachtforschungen der Gendarmerie sich am Bahnhofe Böhm.-Leipa verdächtig benahm und endlich unter der Bevölkerung deutscher Nationalität in Böhm.-Leipa öffentlich davon gesprochen wurde, daß er der Täter sein könnte. Dieses öffentliche Gerücht wurde ihm von der Gendarmerie auch mitgeteilt, worauf er erklärte daß er dies bereits selbst schon gehört habe.
In dieser Angelegenheit ist nicht nur die Gendarmerie eingeschritten, sondern, wie vom Polizeiinspektor bestätigt wurde, auch die Gemeindepolizei, die sich auch am Tatorte einfand und dort die Stoffreste der beschädigten Fahne als corpora delicti sammelte. Der Polizeiinspektor war auch bei der Einvernahme des Verdächtigen anwesend. Über die Leiter, welche aus dem Garten des Fleischhauers Kretschmer durch einen unbekannten Täter entwendet und auf dem Trottoir vor dem Národní dùm hingelegt wurde, meldete die Gendarmerieanzeige, daß nach ihrer Länge und Schwere angenommen werden kann, daß diese Leiter beim Hause des Johann Linka, wo die Fahne beschädigt wurde, nicht verwendet wurde.
Auf Grund des begründeten Verdachtes beantragte der Bevollmächtigte der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgerichte in Böhm.-Leipa die Verfolgung des erwähnten Kanzleigehilfen wegen, Übertretung der böswilligen Beschädigung fremden Eigentums nach § 468 StG. und die Verhängung der Untersuchungshaft nach § 452, Z. 3, 175 Z. 3. StPO. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Haft wurde vom Kreisgerichte in Böhm.-Leipa abgewiesen, da noch nicht alle Zeugen einvernommen worden waren und die Befürchtung bestand, daß ohne die Haft auf sie eingewirkt werden könnte. Als die abweisliche Entscheidung des Kreisgerichtes gegen die Haftbeschwerde einlangte, wurde die Einvernahme von 19 Personen sofort auf Montag den 10. November 1924 angeordnet und nach Durchführung dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte noch am selben Tage aus der Haft entlassen.
Nach Einstellung des Strafverfahrens hat das Bezirksgericht in Böhm.-Leipa am 10. Dezember 1924 entschied en, daß dem Beschuldigten ein Anspruch auf eine Entschädigung für die Untersuchungshaft nicht zusteht, da er sie durch sein eigenes verdächtiges Verhalten selbst verschuldet hat.
Über die Beschwerde des Beschuldigten wurde diese Entscheidung des Bezirksgerichtes vom Kreisgerichte in Böhm.-Leipa überprüft und auch das Kreisgericht hat entschieden, daß dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Entschädigung für die Haft aus dem angeführten Grunde nicht zusteht.
Ein solcher rechtskräftiger Beschluß eines unabhängigen Gerichtes ist nach § 3, letzter Absatz, des Gesetzes vom 18. August 1918, R. G. B. Nr. 318, für das weitere Verfahren bindend und kann daher der Justizminister gegen einen solchen Gerichtsbeschluß zu Gunsten des Beschuldigten nichts verfügen.
Zu den einzelnen Ausführungen der Interpellation wird angeführt:
Aus der Auffindung der Leiter vor dem Národní dùm und aus dem Umstande, daß die Fahne auf diesem Hause unverletzt geblieben war, wurde von der Gendarmerie nicht auf den Versuch der Herabreissung auch dieser Fahne geschlossen.
Die Erhebungen wurden nicht nur von der Gendarmerie sondern auch von der Ortspolizei gepflogen.
Die Versammlung der èechischen Minorität, zu der auch die öffentlichen Behörden geladen waren und an der sich auch ein Vertreter der politischen Bezirksbehörde und der geladene Vertreter des Stadtrates beteiligte, fand erst im November 1924 zu einer Zeit statt, wo der genannte Kanzleigehilfe sich bereits in Gerichtshaft befand.
Der Verdacht gegen ihn wurde von der deutschen Bevölkerung ausgesprochen. Er raufte bereits zu Beginn des Monates Oktober 1924 mit einigen Èechen und es wurde daher der Verdacht auf ihn nicht von Èechen hingelenkt und er wurde auch nicht auf Grund dessen verhaftet. Die Verhaftung wurde nicht damit begründet, daß es notwendig sei, ihn vor den Angriffen der èechischen Minorität zu schützen, sondern damit, daß noch nicht alle Zeugen einvernommen waren und daher der Verdacht vorlag, daß der Verdächtigte eventuell auf die Zeugen Einfluß nehmen könnte.
Bei der Verhandlung über die Beschwerde des Stadtrates Hanuš gegen die Ablehnung seines Antrages, daß am 28. Oktober die Staatsflagge gehißt werde drohte im Rechtsausschusse das Mitglied dieses Ausschusses, der leitende Staatsanwalt von Böhm.-Leipa nicht mit der Auflösung der Gemeindevertretung, sondern verwies darauf, daß der Vorsitzende des Ausschusses seinen ablehnenden Antrag in einer für die èechische Bevölkerung beleidigenden Weise begründe, der die Öffentlichkeit bloß aufregen würde, und er betonte die Unfähigkeit der Versammlung zu einer gültigen Beschlußfassung wegen der ungenügenden Anzahl von Anwesenden. Seine Anschauung wurde von allen übrigen Ausschußmitgliedern, durchwegs deutscher Nationalität als richtig anerkannt.
Die Zeugeneinvernahmen wurden auf die kürzeste Zeit festgesetzt und wurde von der Staatsanwaltschaft auf die beschleunigte Zeugeneinvernahme gedrungen.
Mit den Erhebungen in dieser Strafsache wurden bei der Staatsanwalschaft und auch bei Gericht Angehörige der deutschen Nationalität betraut und es läßt sich aus den Akten und aus dem Verlaufe der Angelegenheit nicht konstatieren, daß in dieser Angelegenheit parteiisch vorgegangen wären.
Prag, am 22. Februar 1925.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský m. p.
Pøeklad ad VI./5090.
Válasz
az iskola-és nemzetmüvelõdésügyi mi szertõl dr Lelley képviselõ és társai interpellációjára a bratislavai iskolaügyi referátus önkényes eljárása miatt (4898/XI).
Škoda János, nemèiòanyi róm kat. plébános az 1921, évben számára ki nem fizetett rendkívüli segélyre törvényes igénnyel nem bír.
Az említett segélyek, u. m. az egyszeri segély, a bevársálási segély, ínségsegély és államsegély közigazgatási úton vezettettek be s folyósttásuk a Nemzetgyûlés rezolúciói s az államsegélyt illetõleg a volt magyar vallásügyi miniszterium rendelete szerint engedélyeztetett.
Škoda plébánosnak az említett járandõságok utólagos kitizetése iránt beadott kérelmét elutasító s az interpellációban felhozott iskolaés nemzetmüvelõdésügyi minisztériumi határozat a legfelsõbb közigazgatási bíróságnál panasszal meg nem támadtatott s így az említett határozat jogerõre emelkedett.
Praha, 1925, február 21.-én
Az iskola- és nemzetmüvelödésügyi miniszterium vezetõje:
Dr Markoviè s. k.
Pøeklad ad VII./5090.
Válasz
a kormánytól dr Korláth képviselõ és társai interpellációjára Podkarpatská Rus román nemzetiségû lakossága kisebbségi jogainak respektálása tárgyában (4892/XV. ny.-sz.).
Oly bírósági kerület, ahol az állampolgároknak legalább 20%-a a román nemzetiséghez tartoznék, az 1921 évi népszámlálás hivatalos adatai szerint a Csehszlovák köztársaságban nem létezik s így ezek tekintetében a nyelvtörvény 2. §-ának feltételei nem teljesülnek. Az interpelláció ama nézete, hogy ily kerületnek a terešvai kerület volna tekintendõ belytelen. A terešvai politikai kerület a csupán 13.06% román nemzetiségû lakossággal bírõ tiacevo bírõságnak részét képezi. Az igazságügyi miniszterium ennek folytán Terešvát mint román kisebbséggel bírõ bírósági kerületet a Közlöny 1923, május 7-i 39. 195. sz. alatt fel nem tûntethette. Még a terešvai politikai járásban sem üti meg románok száma a lakosság 20%-át. Az interpellácioban felhozott községek egyrészt a tiaèevoi, másrészt a rahovoi birósági kerülethez tartoznak. A rahovoi birõsági kerület csupán igen csekély számu románt számlál. Hogy a román nemzetiségû felekkel való érintkezés megkönnyíttessék s hogy ezek a nyelv nem tudása folytán semmiféle kárt ne valljanak, e célbõl a terešvai kerület minden egyes hivatalához legalább egy hivatalnok van beosztva, aki a román nyelvet bírja s a román nemzetiségû felekkel való érintkezésben készséggel is használja; így a Velké sevljušei illetées zsupáni hivatalnál is a románokkal szükség esetében saját anyanyelvükön tárgyalnak.
A nyelvtörvény végrehajtási rendelete már elõkészületben van.
Praha, 1925, március 2-án.
A kormányelnök helyettese:
Støíbrný s. k.
Pøeklad ad VIII./5090.
Antwort
der Regierung auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. Spina und Genossen
wegen des Vorganges des Bodenamtes bei der Zuteilung des zerstreut liegenden Bodens vom Liechtensteinschen Meierhofe in Kornitz, politischer Bezirk Mähr. Trübau (Druck 4990/I).
Die kleinen Landwirte aus der Gemeinde Kornitz wurden durch die Durchführung der Bodenreform auf dem Kornitzer Meierhofe nicht verkürzt. Derselbe hatte ursprünglich ein Ausmaß von etwa 105 ha Boden. In Durchführung des Gesetzes vom 27. Mai 1919. S. d. G. u. V. Nr. 318, wurde der größte Teil des Meierhofes (gegen 70 ha Grund) von Kleinpächtern aus der Gemeinde Kornitz erstanden. Im Zuteilungsverfahren bezüglich des Restes des Bodens vom genannten Hofe bekamen 13 Bewerber aus der Gemeinde Kornitz 11 ha 81 a. Im ganzen entfielen sonach auf die Gemeinde Kornitz aus dem Gesamtausmaß des Hofes von 105 ha über 80 ha Bodens. Durch Ankauf des Bodens und durch Zuweisung eines Teiles des Restes des genannten Hofes wurden die Anforderungen der kleinen Landwirte aus der Gemeinde Kornitz, die als eine der reichsten in der Kleinen Hana anzusehen ist in sehr bedeutender Weise befriedigt. Das Staatliche Bodenamt hat pflichtgemäß rücksichtlich eines Teiles des Kornitzer Hofes auf die bedürftigen Landwirte aus den benachbarten Gemeinden Biskupitz und Lohsen Rücksicht genommen. Der Pächter Mathias Beran ist eine nach dem Gesetz für die Zuteilung von Boden berechtigte Person. Durch die Vornahme der Bodenreform hat er den Pacht des Meierhofes in Biskupitz verloren.
Die in der Interpellation enthaltene Behauptung, daß durch die Distriktsstelle in Olmütz das Staatliche Bodenamt verfügt habe, daß die Herren Podlesel und Beran den Rest des Kornitzer Hofes übernehmen und aufteilen. entspricht nicht den Tatsachen. Die genannte Distriktsstelle hat selbst die Auswahl der Bewerber vorgenommen und für jeden einzelnen das Ausmaß der Zuteilung bestimmt. Nur über die Lage des zuzuteilenden Bodens sollten sich die zu Beteilenden unter Mitwirkung des Vorstehers der Gemeinde Biskupitz, Herrn Mathias Beran, und des Vertreters der Bewerber Herrn Anton Podlesel, einigen.
Nach dem dargestellten tatsächlichen Stande der Dinge hat die Regierung keinen Anlaß zu einer Verfügung.
Prag den 13. März 1925.
Der Stellvertreter des Vor sitzenden der Regierung:
Støíbrný m. p.
Pøeklad ad IX./5090.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation der Abgeordneten
Dr. W. Feierfeil, Dr. Luschka, Scharnagl, Budig und Genossen betreffend den Fonds für die Versorgung der Angestellten des Großgrundbesitzes (Druck 5013/V).
Der Fonds für die Versorgung der Angestellten des Großgrundbesitzes wird nach den Vorschriften der Regierungsverordnung vom 8. Feber 1923, S. d. G. u. V. Nr 29, verwaltet, die auf Grund des § 73 des Entschädigungsgesetzes erlassen worden ist Gemäß der Novelle zum Entschädigungsgesetz vom 13. Juli 1922 S. d. G. u V. Nr. 220, beträgt der jährliche Beitrag zu dem genannten Fonde 3 Kè von jedem Hektar Boden (§ 73. Abs. 9). Das Vermögen des Fondes betrug mit dem 31. Dezember 1924 im ganzen 61.655.534 Kè.
Prag am 13. März 1925.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:
Støíbrný m. p.
Pøeklad ad X./5090.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen betreffend die Gebarung der Troppauer Abteilung des Staatsbodenamtes (Druck 4990/IX).
Die in der Interpellation enthaltene Behauptung, daß das Benehmen des Troppauer Zuteilungskommissärs Ing. Øezáè (in der Interpellation irrtümlich Øeháè genannt) gegenüber den deutschen Parteien und den intervenierende Volksvertretern anmassend, ja geradezu beleidigend und herausfordernd ist, widerspricht den Tatsachen. Auch die Behauptung der Interpellation über den Vorfall vom 6. November 1924 widerspricht den Tatsachen. An diesem Tage fand sich bei dem Zuteilungskommissär Ing. Øezáè der Stadtsekretär aus Jägerndorf und Beisitzer der Landesverwaltungskommission Dr. Koberg ein um sich neuerlich über die Zuteilung des Restgutes Werdenberg vom Großgrundbesitz Odrau zu informieren. Er kam allein und führte keine Deputation zu dem Zuteilingskomissär. Der Zuteilungskommissär empfing den Dr Koberg und gab ihm die gewünschten Aufklärungen Der Zuteilungskommissär gebrauchte keine beleidigenden Ausdrücke wie dies im allgemeinen in der Interpellation behauptet wird, und verhandelte mit Dr. Koberg vor Zeugen, die Beamte des Zuteilungskommissariates waren. In der Sache selbst (der Zuteilung des Restgutes Werdenberg) teilt die Regierung mit daß das Zuteilungsverfahren ordnungsmäßig auf dem amtlichen schwarzen Brett des Zuteilungskommissärs in Troppau kundgemacht war und daß das Staatliche Bodenamt Kundmachungen über das Zuteilungsverfahren des genannten Gutes auch an die Presse gesandt hat. Seitens der politischen Bezirksverwaltungen werden Kundmachungen aus dem Grunde nicht verwendet, da dies weder das Gesetz noch die Durchführungsvorschrift anordnet.
Nach dem dargestellten tatsächlichen Stande der Dinge hat die Regierung keinen Anlaß zu einer Verfügung.
Prag, den 13. März 1925.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:
Støíbrný m. p.
Pøeklad ad XI./5090.
Antwort
der Regierung auf die Interpellation der Abgeordneten
Böhr, Schälzky, Mark und Genossen betreffend die endliche Aufbesserung der Bezüge der Altpensionisten und die Vereinheitlichung des Pensionswesens überhaupt (Druck 4857/XI).
In Beantwortung des Punktes 1 der Interpellation erlaubt sich die Regierung auf die Gesetze vom 22. Dezember 1924. S. d. G. u. V. Nr. 287. und vom 22. Dezember 1924, S. d G. u. V Nr. 288, hinzuweisen, durch welche die Frage der Regelung bezw. Erhöhung der Ruhegehalte und Versorgungsgenüsse der sogenannten staatlichen Altpensionisten, und zwar sowohl der zivilen als der militärischen, erledigt worden ist.
Was den zweiten Punkt der Interpellation betrifft, so erlaubt sich die Regierung darauf aufmerksam zu machen daß sie die darin berührte Frage endgültig dadurch zu lösen beabsichtigt, daß sie in der nächsten Zeit dem Abgeordnetenhause der Nationalversammlung den Antrag auf Zustimmungserklärung zu der zwischen Österreich, Italien, Polen, Rumänien, dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slovenen mit der Èechoslovakei (über die von der ehem. österreichischen Regierung zugewiesenen Pensionen) abgeschlossene und in Rom am 6. April 1922, unterfertigte Konvention unterbreiten wird, ferner zu der in Wien am 30. November 1923 von denselben Staaten bezüglich der Regelung verschiedener Gruppen von Ruhebezügen, die durch die Konvention in Rom vom 6. April 1922 nicht geregelt wo den sind, abgeschlossenen und unterfertigten Konvention. Durch die Ratifikation dieser Konventionen wird diese Frage für uns gelöst sein, soweit sie die Pensionisten des ehemaligen Österreich und Bosniens und Herzegovina betrifft.
Bis dahin, bevor diese Konventionen ratifiziert sein werden, beabsichtigt die Regierung nicht ihre bisherigen Verfügungen über die Auszahlung von Vorschüssen auf die Pensionen an jene Perzipienten, die bisher zur Auszahlung durch unseren Staat nicht übernommen werden konnten, nach den provisorischen internen Weisungen aufzuheben. Diese Vorschüsse gewährt die Regierung schon von 1. Mai 1919 und unter gewissen Bedingungen zahlt sie hiezu vom 1. September 1919 an auch die Ergänzungen mit den bei uns geltenden Teuerungsbezügen aus. Wie und wie weit analoge Verfügungen auch in den übrigen Nachfolgestaaten getroffen worden sind, entzieht sich der Kontrolle und auch der Ingerenz der hiesigen Regierung; es wird nur bemerkt daß einige der Nachfolgestaaten seinerzeit verlangt haben, daß die Èechoslovakische Republik weiterhin keine Pensionsvorschüsse auf Rechnung dieser Staaten gewährt.
Prag, den 27. Feber 1925.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:
Støíbrný m. p.
Der Finanzminister:
Ing. Beèka m. p.
Pøeklad ad XII./5090.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Kostka und Genossen betreffend die Vergebung der staatlichen Bauten in Brüx (Druck 4952/III).
Der Bau der Gagistenwohnhäuser in Brüx wurde deshalb der Firma Viktor Beneš A. G. vergeben, weil bei der endgültigen Revision der Offerten festgestellt wurde, daß dieselbe von allen Bewerbern die billigste ist. Die in der Reihe nächste Firma V. Svoboda & Co. in Brüx war um 5100 Kè teuerer Die übrigen zwei Brüxer Firmen standen unter den eingelaufenen Offerten an vierter und fünfter Stelle.
Den Baugrund für die Wohnhäuser ha der Stadtrat der Militärverwaltung nicht zu einem billigeren Kaufpreis überlassen, sondern die Grundstücke wurden, wie üblich zu den laufenden Marktpreisen verkauft. Ausdrücklich wird bemerkt, daß in die Verkaufsbedingungen auf Ansuchen der Stadt nachstehende Bestimmung aufgenommen wurde:
Der Käufer unterwirft sich allen staatlichen Bauvorschriften und denen der örtlichen Baubehörde und verpflichtet sich, bei dem Baue Arbeiter und Gewerbsleute des Ortes zu verwenden mit spezielen Ausschluß der Arbeiterschaft, die nicht in Brüx sich aufhält, so weit allerdings dies die Vergebungsordnung zuläßt. Dieser Bestimmung hat die Militärverwaltung in dem Sinne entsprochen daß sie dem Unternehmer aufgetragen hat, in erster Reihe Arbeiter und Gewerbsleute des Ortes zu beschäftigen. Der Unternehmer hat dieser Forderung auch nach bester Möglichkeit tatsächlich entsprochen.
Beim Kaufe des Baugrundes war somit die Militärverwaltung nicht gebunden den Bau einheimischen Unternehmern zu vergeben auch wenn diese um 5% teuerer wären Der Stadtrat in Brüx drohte zwar mit der Einbringung der Klage gegen die Militärverwaltung wegen Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen allein nach erteilter Aufklärung und nach neuerlicher gründlicher Prüfung des Vertrages und der Vergebungsordnung entschloß sich in der Sitzung vom 5. Dezember 1924 der Stadtrat, von dem Einbringen der Klage abzugehen. Die Militärverwaltung hat somit weder den Vertrag mit der Stadt Brüx, noch die Vergebungsordnung verletzt und auch nicht die Prager Firma gegen die heimischen Firmen begünstigt.
Prag, den 20. Feber 1925.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:
Støíbrný m. p.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Udržal m. p.
Pøeklad ad XIII./5090.
Antwort
des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten Uhl und Genossen
betreffend die gewaltsame und eigenmächtige Öffnung des Stadttheaters in Saaz durch den Leiter der dortigen politischen Bezirksverwaltung, Regierungsrat Dr. Tauer (Druck 4841/VI) und die Interpellation des Abgeordneten Dr. W. Feierfeil und Genossen betreffend die gewaltsame Öffnung des Saazer Stadttheaters durch die dortige politische Behörde (Druck 4841/III).
Auf Einladung des èechischen Bezirksbildungsausschusses in Saaz beabsichtigte die südböhmische Theatergesellschaft im Rahmen der Smetanafeierlichkeiten in dem Gebäude des Stadttheaters in Saaz zwei Opernvorstellungen zu geben die ursprünglich auf den 13. und 21. September 1924 angesetzt waren. Die Überlassung des städtischen Theatergebäudes war für diese Zeit von der Gemeinde den Veranstaltern versprochen worden.
Wegen zufälliger Hindernisse war es nicht möglich diese Vorstellungen an den angeführten Tagen zu geben, und deshalb ersuchte die genannte Theatergesellschaft um Überlassung des Theaters für den 8. und 9. September 1924.
Es handelte sich somit nur um Verlegung der bewilligten Vorstellungen auf andere Tage, für welche das städtische Theatergebäude einem anderen Veranstalter nicht vergeben war; trotzdem verweigerte die Gemeinde die Überlassung des Gebäudes. und auch den wiederholten persönlichen Interventionen des Vorstandes der politischen Bezirksverwaltung bei den Vertretern der Gemeinde gelang es wegen der Unnachgiebigkeit der Gemeinde nicht die Angelegenheit zwischen der Gemeinde und der èechischen Bevölkerung gütlich zu ordnen.
Nach Erschöpfung aller gütlichen Mittel ließ der Vorstand der politischen Bezirksverwaltung am 8 September 1924 das Gebäude des Stadttheaters amtlich öffnen um eine Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die durch diesen Fall auszubrechen drohte, hintanzuhalten, worauf in dem Gebäude an diesem und dem nachfolgenden Tage die erwähnten Vorstellungen stattfanden.
Der Vorstand der politischen Bezirksverwaltung entschloß sich zu dieser Verfügung aus eigenem Antriebe und gab hierüber der Gemeinde einen schriftlichen Bescheid heraus gegen welchen von der Gemeinde die Beschwerde eingebracht wurde. Die politische Bezirksverwaltung gelangte bei der Prüfung dieser Beschwerde zur Überzeugung, daß die politische Bezirksverwaltung als Sicherheitsbehörde nach den Bestimmungen des § 22 und 35 der Ministerialverordnung v. 19. Jänner 1853 R. G. Bl. Nr. 10 und des § 11 des Ges. vom 19. Mai 1868 R. G. Bl. Nr. 44, in den Grenzen ihrer amtlichen Befugnis gehandelt hat, und daß es zu der angefochtenen Verfügung - die durchaus einen Ausnahms- und Übergangscharakter hatte - im Hinblick auf die außerordentlich dringenden lokalen Umstände im öffentlichen Interesse gekommen ist, um die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten. Der Rekurs der gegen diese Entscheidung an das Ministerium des Innern eingebracht worden s ist bisher nicht erledigt, weil die in der Sache nötigen Erhebungen noch nicht abgeschlossen sind, und ich kann somit der Entscheidung im Instanzenzuge nicht vorgreifen. Von dieser Entscheidung wird es auch abhängen, ob und inwieweit en amtliches Organ zur Verantwortung gezogen werden kann oder muß.
Die Sitzungen des Stadtrates am 6. und 8 September 1924 in denen über die Überlassung des städtischen Theatergebäudes zu den èechischen Vorstellungen verhandelt worden ist fanden au Anregung des Vorstandes der politischen Bezirksverwaltung statt keineswegs jedoch auf seinen amtlichen Auftrag.
Prag, am 27 Feber 1925.
Der Mnister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Pøeklad ad XIV./5090.
Antwort
des Ministers des Äußern auf die Interpellation der Abgeordneten Blatny, Schiller, Häusler und Genossen wegen der Nachrichten über die Behandlung von Kriegsgefangenen als Sklaven (Druck 5040/III).
Durch einige Zeitschriften ging die Nachricht, daß sich in China noch heute ehemalige österreichisch-ungarische Gefangene befinden, welche seinerzeit als Sklaven verkauft worden sein sollen.
Diese Nachricht brachte ein gewisser Josef Keller aus Arad, der als Repatriant durch Triest kam, und diese Nachricht druckte zuerst das tagblatt Il Piccolo ab.
Diese Mitteilung weckte in der Öffentlichkeit begreifliche Aufregung und das Ministerium des Äußern erhielt von verschiedenen Korporationen und Privatpersonen zahlreiche Anfragen.
Gleich nach Verbreitung der Nachrichten, deren Quelle oben angeführt ist, hat das Ministerium des Äußern den Vertretungsbehörden in Moskau und Peking den Auftrag erteilt, die Sache zu erheben. Die Antwort derselben wird auf geeignete Weise der Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Wenn es sich bestätigen sollte, daß die Nachricht auf Wahrheit beruht, dann wird alles getan werden, daß die Gefangenen zurückkehren.
Prag, den 23 Feber 1925.
Der Minister des Äußern:
Dr. E. Beneš m. p.
Pøeklad ad XV./5090.
Antwort
des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Genossen wegen Erlasses betreffend die Kinolizenzen (Druck 4885/VI).
Das in der Interpellation angeführte Rundschreiben der politischen Bezirksverwaltung Freiwaldau entspricht den Intentionen des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 10. Juli 1924, Zahl 42.785 und wurde im Interesse der Förderung der heimischen Filmproduktion herausgegeben.
Die Vermutung daß die inländischen Filmunternehmungen durchwegs èechische sind, ist nicht richtig. Ich weise z. B. auf die Film- und Kinematographengenossenschaft in Aussig a. E. hin. Die Förderung de durch die erwähnten Verfügungen geschieht, ist keineswegs durchwegs für èechische Unternehmungen gedacht, sondern für die heimische Filmproduktion überhaupt und gereicht in keiner Weise den Biographenunternehmungen zum Nachteil die in der überwiegenden Mehrheit aus eigenem Antriebe bei der Auswahl der Filme gern auf die Filme heimischer Herkunft Rücksicht nehmen denn es ist kein Zweifel, daß eine ganze Reihe der im Inlande erzeugten Filme nicht nur die zu uns eingeführten ausländischen Filme erreicht, sondern sie in Bezug auf den inneren Wert sogar übertrifft. Ich kann daher dem in der Interpellation ausgesprochenen Wunsche, den oberwähnten Erlaß zurückzuziehen, nicht entsprechen.
Prag, den 4. März 1925.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Pøeklad ad XVI./5090.
Antwort
des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen wegen ungerechtfertigter Zensur eines unter der Merke Fünf Jahre Bodenamt im Der Güterbeamte vom 15. November 1924 erschienenen Artikels (Druck 5032/III).
Die politische Bezirksverwaltung in Teplitz-Schönau hat Nr. 11 der in Teplitz-Schönau erscheinen den Zeitschrift Der Güterbeamte vom 15. November 1924 wegen des Fünf Jahre Bodenamt betitelten Artikels, der in der Interpellation wörtlich abgedruckt ist, beschlagnahmt, weil sie in drei Stellen dieses Artikels den Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 300 Str. G. erblickt hat.
Die Beschlagnahme wurde von dem Kreis- als Pressegericht in Leitmeritz aus denselben Gründen bestätigt, es liegt somit eine gerichtliche Entscheidung vor, deren Abänderung nur im ordentlichen gerichtlichen Instanzenzuge möglich ist.
Im Hinblick auf den gerichtlichen Ausspruch, der die Beschlagnahme bestätigt hat, kann die Frage nicht erörtert werden, ob die Beschlagnahme gerechtfertigt war. Es liegt sonach kein Anlaß zu einer Verfügung vor.
Prag, den 6. März 1925.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Pøeklad ad XVII./5090.
Antwort
der Regierung auf die Interpellation der Abgeordneten
Taub, R. Fischer, Hackenberg, Dietl und Genossen
wegen der Reform der direkten Steuern (Druck Nr. 5046).
Die Steuersektiin des Finanzministeriums hat den Entwurf des Gesetzes, womit die Vorschriften der direkten Steuern vereinheitlicht und reformiert werden, ferner den Entwurf des Gesetzes, womit einige Bestimmungen über die Finanzgebarung der territorialen Selbstverwaltungverbände geregelt werden, ausgearbeitet und im Jahre 1924 beendet. Diese Entwürfe sind weder Regierungsentwürfe noch Entwürfe des Finanzministeriums sondern bieten bloß die Grundlage für die Diskussion über de künftige Regelung der direkten Steuern, resp. der Finanzgebarung der Selbstverwaltungsverbände, damit dadurch die Ausarbeitung des Regierungsentwurfes erleichtert werde. Die Elaborate der Steuersektion wurden zur vorläufigen Begutachtung einem Expertenkollegium vorgelegt, das aus Mitgliedern besteht, die sowohl aus parlamentarischen Kreisen (beider Häuser) als auch aus Kreisen außerhalb des Parlamentes eingeladen wurden. Es ist auch in anderen Staaten üblich daß ein Gesetzentwurf, ehe er der Öffentlichkeit zur Begutachtung und dem Parlamente zur verfassungsmäßigen Genehmigung übergeben wird, der Begutachtung von Experten übergeben wird, und dieses Vorgehen widerspricht weder der Verfassung noch anderen geltenden Gesetzen; das Recht des Parlaments kann dadurch in keiner Weise berührt oder gar verletzt werden, da kein Gesetzantrag ohne verfassungsmäßige Verhandlung und Genehmigung Gesetz werden kann.
Wie bereits gesagt, wurde ein Regierungsantrag über die Reform der direkten Steuern noch nicht ausgearbeitet, weshalb sich die Regierung über die Grundzüge der Steuerreform nicht aussprechen kann.
Die Regierung anerkennt die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Reform der direkten Steuern, und es wird einer ihrer ersten Aufgaben sein, daß bei dieser Reform einerseits auf die Zahlungsfähigkeit der Bevölkerung, andererseits allerdings auch auf das voranschlagsmäßige Erfordernis entsprechend Rücksicht genommen werde.
Prag, am 12. März 1925.
Der Stellvertreter des Vorsitz enden der Regierung:
Støíbrný m. p.
Der Finanzminister:
Beèka m. p.
Pøeklad ad XVIII./5090
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Lodgman, Knirsch und Genossen wegen grober Vergehen von Gefangenenaufseher (Druck 5013/IX).
Der in der Interpellation angeführte Fall ereignete sich am 25. März 1924, allerdings in den Details etwas anders: Der Gefangenenaufseher Šus beaufsichtigte am Hofe der Strafanstalt Pilsen die promenierenden Gefangenen, unter denen sich auch Alois Baeran befand. Der Zugsführer der Militärwache der Strafanstalt fragte, welcher von den Gefangenen Baeran sei. Der Aufseher zeigte auf ihn mit der Bemerkung, daß mit ihm ebenso wie mit den anderen Sträflingen umgegangen werde. Der Zugsführer warf wortlaut hin, daß es besser sei, einen solchen Menschen hinzurichten, worauf der Aufseher erwiderte, daß, wenn es nach ihm ginge, es sich gehören würde, einen solchen Browning (hiebei zeigte er auf die Waffe des Soldaten) zu nehmen und ihn zu erschießen. Eine tatsächliche Drohung lag hiebei nicht vor, insbesondere verlangte der Aufseher nicht, daß ihm der Zugsführer den Revolver borge, noch nannte er Baeran einen Hund, Baeran selbst hat das Gespräch gar nicht gehört und dasselbe erst später von einem anderen Sträfling erfahren, der es angehört hatte. Der Aufseher Šus wurde von der Disziplinarkommission des Oberlandesgerichtes in Prag wegen seines gewiß sehr unziemlichen und rohen Ausspruches eines Dienstvergehens schuldig erkannt und mit Rücksicht auf die erleichternden Umstände - bis zu diesem Zeitpunkte war er sonst völlig wohlverhalten, Vater von 4 Kindern - nur mit einer Rüge bestraft. Im Hinblicke auf alle Umstände des Falles läßt sich erwarten, daß diese Bestrafung für diesmal ausreicht. Es handelt sich um einen ganz vereinzelten fall, und der Aufsichtswache wird gelegentlich wiederholt die Verpflichtung in Erinnerung gebracht, mit den Sträflingen rücksichtsvoll und anständig umzugehen; Fälle, daß Aufseher-Legionäre Alois Baeran auf das schwerste attakiert hätten, wurden im übrigen nicht konstatiert, noch wurden von Alois Baeran Beschwerden dieser Art jemals vorgebracht.
Prag, am 15. März 1925.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský m. p.