V./5246 (pøeklad).
Interpelace
poslance J. Mayera a druhù
ministrovi vnitra,
že ve Františkových Lázních byly odstranìny umìlecké pomníky.
Pøed zahájením letošního lázeòského období obecní zastupitelstvo ve Františkových Lázních musilo nyní odstranit z lázeòského parku slavný Schwanthalerùv Františkùv pomník a rovnìž byl také odnesen Alžbìtin pomník vytvoøený domácím umìlcem Wilfertem. Mìstská rada ve Františkových Lázních použila proti prvému rozkazu, aby byl tento pomník odstranìn, všech právních prostøedkù, aby lázeòskému místu zachovala pøedevším pomník svého zakladatele, který jest pokládán za nejlepší z mistrovských dìl Schwanthalerových. Pomník byl jistì cennou a krásnou ozdobou mìsta a nikdo v nìm nespatøoval nic jiného, než starou zajímavost lázeòského mìsta.
Schwanthaler jest pokládán za jednoho z nejslavnìjších sochaøù 19. století a jest tøeba mimo øádné dávky otrlosti k tomu, nutiti obecní zastupitelstvo, aby odstranilo z obvodu mìsta takové vynikající umìlecké dílo, na nìž mohla býti obec zvláštì pyšná. Františkovy Láznì, které musí zvláštì dbáti své povìsti jako lázeòského místa, octnou se touto zlomyslností vlády v povìsti, která jim musí pøed celým svìtem a tím pøed jeho mezinárodním lázeòským obecenstvem zpùsobiti škodu. Jest pøíznaèné, že umìlecky cítící obyvatelstvo a také státní památkový úøad varovali, aby se žádal od obce Františkových Lázní takovýto neslýchaný vandalismus a dokonce ministerstvem školství a národní osvìty, kde pøece ještì pøi posuzování takovýchto otázek zøejmì se zdá, že spolurozhoduje také rozum, bylo ministerstvo vnitra pøed jeho - - - rozkazem varováno. Než vše to nepomohlo. Bezmezný šovinismus zvítìzil opìt nad rozumem.
- - - nebo jest jisto, že z lázeòského obecenstva nikoho pomník neurážel a jsou-li stížnosti, pocházejí nanejvýš z živlù Chebsku vnucených, které najisto mají nejménì práva, aby do takovýchto vìcí mluvily rozhodujícím zpùsobem. Min. vnitra ve své omezené úzkoprsosti usuzuje ovšem jinak vyhovujíc radìji úsudku agentù k tomu urèených, než mínìní široké veøejnosti. I když chování ministerstva jest již samo sebou odsouzeno pøed celým vzdìlaným svìtem, pøes to pokládají podepsaní pøece za správné, tázati se pana ministra vnitra:
1. Ví pan ministr, jaký rozsudek nad sebou vynesl, když rozkázal, aby ve Františkových Lázních byly odstranìny pomníky Františkùv a Alžbìtin?
2. Jest ochoten prohlásiti, že jest si vìdom, že tento rozkaz jest kulturní hanbou, již nelze napraviti a
3. co zamýšlí pan ministr uèiniti, aby obyvatelstvu Františkových Lázní, uraženému tímto rozkazem a obyvatelstvu celého Chebska dal náležité zadostiuèinìní?
V Praze dne 22. kvìtna 1925.
J. Mayer, Patzel, dr. Hanreich, dr. Lodgman, inž. Kallina, dr. Brunar, Pittinger, dr. Keibl, Matzner, Sauer, dr. Schollich, dr. Lehnert, J. Fischer, dr. Radda, Kraus, Schubert, Zierhut, Simm, Knirsch, Stenzl, Wenzel, Køepek, Heller, inž. Jung, Böllmann, dr. E. Feyerfeil, dr. Spina.
Pùvodní znìní ad III./5246.
Interpellation
des Abgeordneten Zierhut und Genossen
an den Vorsitzenden der Regierung
betreffend Missbräuche des Bodenamtes bei Durchführung des Zuteilungsverfahrens über beschlagnahmten Boden.
In der auf unsere Interpellation betreffend das Amtsblatt des Bodenamtes (Druck 4592/III) erteilten Antwort vom 10. Feber 1925 (Druck 5056/VIII) wurde uns vom stellvertretenden Vorsitzenden der Regierung gesagt, dass die Bodenbewerber die ihnen nötigen Informationen durch Vermittlung des Distriktsbeirates und des Ortsbeirates. durch Vorträge des Zuteilungskommissärs und durch Kundmachungen über das Zuteilungsverfahren gemäss der Regierungsverordnung Slg. d. G. u. V. Nr. 117/1922 erhalten.
Ausserdem versende der Zuteilungskommissär sogleich Kundmachungen an die Lokalpresse, an alle Tagesblätter, Amtsblätter u. s. w. Die Frist in den Kundmachungen über das Zuteilungsverfahren betrage regelmässig 14 Tage.
Auch beim Verfahren über die Zuteilung von Restgütern sei durch Kundmachungen in den Gemeinden, in den Amtsblättern u. s. w. für die Informierung der Bewerber gesorgt.
Wir bedauern hierin dem Herrn stellvertretenden Ministerpräsidenten widersprechen zu müssen. Es wird nämlich vom Bodenamt ausschliesslich für die Informierung der ihm genehmen Bodenwerber sorgt, hinsichtlich der übrigen Bewerber hingehen alles getan, qm sie über das Zuteilungsverfahren im Unklaren zu lassen und sie davon fernzuhalten.
Distrikts- und Ortsbeiräte wurden bisher in deutschen Distrikten und Gemeinden überhaupt nicht einberufen, Vorträge vom Zuteilungskommissär dort nicht abgehalten. Der Text der dem letzteren vom Bodenamte vorgeschriebenen Informaèní pøednáška deckt sich übrigens nicht durchwegs mit den gesetzlichen Vorschriften. ist also geeignet, die Zuhörer irrezuführen, statt sie aufzuklären (vgl. S. 10 und 11 über die Waldzuteilung mit §§ 8 und 10 des Zuteilungsgesetzes).
Kundmachungen über das allgemeine Zuteilungsverfahren werden in deutschen Gemeinden nicht ausgehängt z. B. in Liebenthal, Bez. Bärn. betreffend den in diesen Gemeinden liegenden Desfours-Walderode'schen Meierhof: in Lodenitz. Bez. Pohrlitz, betreffend den Hof des Jaques Weiner: in Mödritz und Gerspitz betreffend den Grossgrundbesitz des Brünner Domkapitels: in Maxdorf. Bez. Brünn Land, betreffs der Herrschaft Mitrovsky. Auch die Gemeinden Hobitschau, Kutscherau, Tereschau, Bez. Wischau, haben keine Kundmachungen erhalten.
Da nach der zitierten Antwort des Herrn stellvertretenden Ministerpräsidenten als Amtsblatt für derlei Kundmachungen, wenn auch nicht das Amtsblatt des Bodenamts Pozemková Reforma, so doch wohl das täglich erscheinende Amtsblatt der Èechoslovakischen Republik (Úøední List Èeskoslov. republiky) in Betracht kommt und die kundgemachte Frist in der Regel 14 Tage betragen soll, so fällt es auf, dass z. B. die Kundmachung des Zuteilungsverfahrens über den zum Grossgrundbesitz Sternberg gehörigen Hof Gnoitz-Luschitz (Hnojice-Lužice) in dem letzgenannten Amtsblatte vom 19. April 1925 mit der Frist bis zum 25 April 1925 veröffentlicht, die Bewerbung um die Restgüter auf dem Grossgrundbesitz Nassaberg (Nasavrky) mit der Frist von 21. bis 30. März 1925 sogar erst im Amtsblatte vom 29. März 1925, also gerade am Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist ausgeschrieben wurde.
Bedenkt man nun, dass die Gesuchformulare bei dem oft eine Tagreise entfernten Zuteilungskommissär abgeholt werden müssen zu dem dort gewöhnlich bloss in èechischer Sprache aufliegen, daher der deutschen Bevölkerung unverständlich sind, so ist es klar, dass durch dieses Verfahren Bewohnern entlegener Gemeinden besonders Grenzgemeinden die Bodenbewerbung im Zuteilungsverfahren wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird.
Der Gemeinde Brüx, deren Gesuch um Genehmigung des Ankaufs des Meierhofs Rudelsdorf vom Stifte Ossegg, wie üblich, vom Bodenamte abgewiesen wurde, gelang es zwar im letzten Augenblick beim Zuteilungskommissär in Raudnitz. durch einen gefliessenen Boten ein Blankett zu erhaschen und sich so an der Bewerbung um Restgüter vom Ossegger Grossgrundbesitz im November 1924 zu beteiligen, doch hat sie bis heute auf dieses Gesuch vom Bodenamt noch keinen Bescheid erhalten.
Die Gemeinde Jägerndorf, deren Gesuch um Genehmigung des Ankaufs benachbarter fürstlich Liechtenstein'scher Meierhöfe natürlich vom Bodenamte gleichfalls abgewiesen wurde, erfuhr zufällig am 9. Oktober 1924, dass beim Zuteilungskommissär in Troppau die Kundmachung des Zuteilungsverfahrens über die entsprechenden drei Restgüter angeschlagen sei und brachte sofort das Gesuch um Zuteilung des Restgutes Burgberghof mittels des vorgeschriebenen Blankettes ein. Auf dieses Gesuch erhielt die genannte Gemeinde bis heute keine Antwort, hingegen wurden noch im Oktober 1924 der Burgberghof und die Restgüter Lobenstein und Pickau anderweitig vergeben und zwar der Burgberghof und das Restgut iu Lobenstein an zwei Brüder Valášek, welche angeblich ihrer Stellen als Gutsbeamte durch die Bodenreform verlustig wurden. Wie Hohn muss es da anmuten, wenn der Herr Ministerpräsident in einer Interpellationsbeantwortung sagt. dass bei der Vergebung der Restgüter Lobenstein und Pickau darauf Rücksicht genommen wurde dass die Versorgung der Industriestadt Jägerndorf nicht gefährdet werde. Die Wahrheit ist, dass dem Bodenamte wie dem Herrn Ministerpräsidenten die Unterbringung zweier èechischer Pioniere hundertmal mehr am Herzen liegt als die ganze Versorgung der deutschen Stadt Jägerndorf.
Nach § 50 a, Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes, Novelle vom 13. Juli 1922, Slg. d. G. u. V Nr. 220 hat das Bodenamt bei der Zuteilung von Restgütern angemessene Rücksicht auf die Pächter zu nehmen, deren Pachtverhältnis durch Aufkündigung des bezüglichen Grossgrundbesitzes seitens des Bodenamtes vorzeitig aufgelöst wurde.
Mit der Regierungsverordnung vom 6. April 1922, Slg. d G. u. V. Nr. 117 wurde verfügt, dass bei der Bodenzuteilung insbesondere auf Gesuche von Legionären und Kriegsinvaliden dann von Vereinigungen solcher Bedacht zu nehmen und denselben unter konkurrierenden Einzelbewerbern oder Vereinigungen der Vorzug zu geben sei, wenn hiemit die Vorschrift des Zuteilungsgesetzes nicht ausdrücklich in Widerspruch stehen.
Nun bestimmt aber das Zuteilungsgesetz im § 25. dass Restgüter, soweit sie nicht Vereinigungen kleiner Landwirte, Gutsangestellter und Personen ohne Grundbesitz (insbesondere Vereinigungen von Legionären, Kriegsinvaliden und Hinterbliebenen von Militärpersonen) - dann landwirtschaftlichen- und Konsumvereinen, Gemeinden. sonstigen öffentlichen Verbänden und anderen juristische Personen und gemeinnützigen Anstalten zugeteilt werden, zur Bildung fachgemässer Wirtschaften an Einzelbewerber zuzuteilen sind, welche de Befähigung zur Führung grösserer landwirtschaftlicher Unternehmungen haben.
Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich klar, dass bei der Zuteilung von Restgütern nicht nur den Vereinigungen der obgenanten Bewerber sondern auch Gemeinden und anderen juristischen Personen und gemeinnützigen Anstalten gegenüber Einzelpersonen (also Pächtern und Gutsangestellten) der Vorzug gebührt Trotzdem vergibt das Bodenamt Restgüter grundsätzlich vorzugsweise nur Einzelpersonen, wie depossedierten Pächtern und entlassenen Gutsangestellten und hat sich hiefür noch obendrein ein Zuteilungsverfahren zurechtgelegt, welches seiner schrankerlosen Willkür absoluten Erfolg sichert und jede Ueberprüfung seiner Entscheidung ausschliesst.
Die bezügliche Regierungsverordnung vom 7. April 1923 Slg. d. G u V. Nr. 74 verfügt nämlich zwar, dass nicht nur auf depossedierte Pächter Bedacht zu nehmen, dass dabei aber vor allem die oben angeführten Vorschriften der Regierungsverordnung vom 6. April 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 117 (also nicht die Vorschrift des § 25 des Zuteilungsgesetzes) zu berücksichtigen sind und schreibt hiefür neben einer öffentliche Scheinkonkurrenz eine geheime Offertverhandlung vor, welche dem Bodenamte gestattet, Bewerber, mit deren Persönlichkeit es nicht einverstanden ist vorneweg auszuschliessen. Nimmt man hinzu, dass das Bodenamt die öffentliche Konkurrenz nach dieser Verordnung nicht in den Gemeinden sondern nur im Amtsblatte kundzumachen braucht und hiebei, wie oben dargetan, eine Frist von nur wenigen Tagen festsetzt oder diese sogar noch vor der Kundmachung verstreichen lässt, so kann zur Fernhaltung unerwünschter Bewerber wahrlich mehr schon nicht vorgekehrt werden. Gelingt es dann doch noch solch einem Aussenseiter das vorgeschriebene, wenn auch rein èechische Blankett beim Zuteiligungskommissär zu erhaschen und sein Bewerbungsgesuch fristgerecht anzubringen, dann erhält er darauf nicht einmal einen Bescheid, denn er hat ja kein Recht auf die Zuteilung, braucht auch keine Verständigung von seiner Abweisung, die er ja aus der Tatsache entnehmen kann, dass das begehrte Restgut schon einem Bewerber zugeteilt wurde, mit welchem das Bodenamt einverstanden war. Dies ist die Auffassung des Bodenamtes von der Gleichberechtigung der Staatsbürger dieser Republik, dies die feststehende Praxis einer Zentralbehörde dieses demokratischen Staates!
Die Unterzeichneten stellen daher an den Vorsitzenden der èechoslovakischen Regierung die Anfrage:
1. Sind ihm die gerügten Missbräuche in der Amtsführung des Bodenamtes und seiner Organe bekannt? Wenn ja, ist er bereit zu verfügen, dass
2. die im § 28 des Zuteilungsgesetzes vorgesehenen Beiräte nicht bloss in èechischen Distrikten und Gemeinden einberufen werden;
3. dass der in der Instruktion für die Zuteilungskommissäre vorgeschriebene informative Vortrag der letzteren mit den Bodenreformgesetzen genau in Einklang gebracht werde:
4. dass die Kundmachungen über das Zuteilungsverfahren in allen davon betroffenen Gemeinden ausnahmslos in einer dort verständliche Sprache rechtzeitig mit einer Bewerbungsfrist von wenigstens 14 Tagen angeschlagen werden:
5. dass die Kundmachungen betreffs der Zuteilung von Restgütern m den Amtsblättern rechtzeitig mit derselben voll ausnützbaren Frist veröffentlicht werden;
6. dass die zur Bewerbung vorgeschriebene Formularen den Bewerbern in einer ihnen verständlichen Sprache nicht nur beim Zuteilungskommissär sondern auch bei den betroffenen Gemeindeämtern rechtzeitig zugänglich gemacht werden:
7. dass bei der Vergebung von Restgütern bloss die angeführte Vorschriften des Zuteilungs- und Entschädigungsgesetzes vom Bodenamte befolgt werden, bis die angeführten abweichenden Bestimmungen der beiden zitierten Regierungsverordnungen damit voll in Einklang gebracht werden:
8. dass das Bodenamt seine ungesetzliche Praxis einstellt von der engeren Konkurrenz um de ausgeschriebenen Restgüter andere Bewerber als Pächter und Gutsbeamte auszuschliessen;
9. dass die bei der Bodenzuteilung und Restgütervergebung nicht bedachten Bewerber vom Bodenamte nach Gebühr verständigt werden;
10. dass der zur Ueberwachung der Amtsführung des Bodenamtes nach § 15 des Beschlagnahmegesetzes berufene Verwaltungsausschuss endlich neugewählt werde, nachdem die Wirksamkeitsdauer des gegenwärtigen längst abgelaufen ist.
Prag, den 18. Juni 1925.
Zierhut, Simm, Dr. Hanreich, Sauer, Knirsch, Wenzel, Dr. Kafka, Patzel, Pittinger, Böllmann, J. Mayer, Heller, Windirsch, Ing. Jung, Böhr, Dr. Spina, Schubert, Platzer, J. Fischer, Dr. Petersilka, Kostka, Køepek.
Pùvodní znìní ad IV./5246.
Interpellation
der Abgeordneten Leibl, Schweichhart und Genossen
an den Vorsitzenden der Regierung
betreffend Missbräuche des Bodenamtes bei Durchführung des Zuteilungsverfahrens über beschlagnahmten Boden.
Zu den Missbräuchen, welche bei der Durchführung der Bodenreform zu beklagen sind, zählt auch die mangelhafte Information der Bodenwerber.
Es wird nämlich vom Bodenamt ausschliesslich für der Informierung der ihm genehmen Bodenbewerber gesorgt, hinsichtlich der übrigen Bewerber hingegen alles getan, um sie über das Zuteilungsverfahren im Unklaren zu lassen und sie davon fernzuhalten.
Distrikts- und Ortsbeiräte wurden bisher in deutschen Distrikten und Gemeinden überhaupt nicht ein gerufen, Vorträge vom Zuteilungskommissär dort nicht abgehalten. Der Text der dem letzteren vom Bodenamte vorgeschriebenen Informaèní pøednáška deckt sich übrigens nicht durchwegs mit den gesetzlichen Vorschriften. ist also geeignet, die Zuhörer irrezuführen, statt sie aufzuklären (vgl. S. 10 und 11 über die Waldzuteilung mit §§ 8 und 10 des Zuteilungsgesetzes).
Kundmachungen über das allgemeine Zuteilungsverfahren werden in deutschen Gemeinden nicht ausgehängt z. B. in Liebenthal, Bez. Bärn, betreffend den in dieser Gemeinde liegenden Desfours-Walderode'schen Meierhof; in Lodenitz, Bez. Pohrlitz, betreffend den Hof des Jaques Weiner; in Mödritz und Gerspitz betreffend den Grossgrundbesitz des Brünner Domkapitels; in Maxdorf, bez. Brünn Land, betreffs der Herrschaft Mitrovsky. Auch die Gemeinden Hobitschau, Kutscherau, Tereschau, Bez. Wischau, haben keine Kundmachungen erhalten.
Da als Amtsblatt für derlei Kundmachungen, doch wohl das täglich erscheinende Amtsblatt der Èechoslovakischen Republik (Úøední List Èeskoslov. republiky) in Betracht kommt und die kundgemachte Frist in der Regel 14 Tage betragen soll, so fällt es auf, dass z. B. die Kundmachung des Zuteilungsverfahrens über den zum Grossgrundbesitz Sternberg gehörigen Hof Gnoitz-Luschitz (Hnojice-Lužice) in dem letzgenannten Amtsblatte vom 19. April 1925 mit der Frist bis zum 25. April 1925 veröffentlicht, die Bewerbung um die Restgüter auf dem Grossgrundbesitz Nassaberg (Nasavrky) mit der Frist vom 21. bis 30. März 1925 sogar erst im Amtsblatte vom 29. März 1925, also gerade am Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist ausgeschrieben wurde.
Bedenkt man nun, dass die Gesuchformulare bei dem oft eine Tagreise entfernten Zuteilungskommissär abgeholt werden müssen zu dem dort gewöhnlich bloss in èechischer Sprache aufliegen, daher der deutschen Bevölkerung unverständlich sind, so ist es klar, dass durch dieses Verfahren Bewohnern entlegener Gemeinden besonders Grenzgemeinden die Bodenbewerbung im Zuteilungsverfahren wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird.
Der Gemeinde Brüx, deren Gesuch um Genehmigung des Ankaufs des Meierhofs Rudelsdorf vom Stifte Ossegg, wie üblich, vom Bodenamte abgewiesen wurde, gelang es zwar im letzten Augenblick beim Zuteilungskommissär in Raudnitz. durch einen gefliessenen Boten ein Blankett zu erhaschen und sich so an der Bewerbung um Restgüter vom Ossegger Grossgrundbesitz im November 1924 zu beteiligen, doch hat sie bis heute auf dieses Gesuch vom Bodenamt noch keinen Bescheid erhalten.
Die Gemeinde Jägerndorf, deren Gesuch um Genehmigung des Ankaufs benachbarter fürstlich Liechtenstein'scher Meierhöfe natürlich vom Bodenamte gleichfalls abgewiesen wurde, erfuhr zufällig am 9. Oktober 1924, dass beim Zuteilungskommissär in Troppau die Kundmachung des Zuteilungsverfahrens über die entsprechenden drei Restgüter angeschlagen sei und brachte sofort das Gesuch um Zuteilung des Restgutes Burgberghof mittels des vorgeschriebenen Blankettes ein. Auf dieses Gesuch erhielt die genannte Gemeinde bis heute keine Antwort, hingegen wurden noch im Oktober 1924 der Burgberghof und die Restgüter Lobenstein und Pickau anderweitig vergeben und zwar der Burgberghof und das Restgut iu Lobenstein an zwei Brüder Valášek, welche angeblich ihrer Stellen als Gutsbeamte durch die Bodenreform verlustig wurden. Wie Hohn muss es da anmuten, wenn der Herr Ministerpräsident in einer Interpellationsbeantwortung sagt. dass bei der Vergebung der Restgüter Lobenstein und Pickau darauf Rücksicht genommen wurde dass die Versorgung der Industriestadt Jägerndorf nicht gefährdet werde. Die Wahrheit ist, dass dem Bodenamte wie dem Herrn Ministerpräsidenten die Unterbringung zweier èechischer Pioniere hundertmal mehr am Herzen liegt als die ganze Versorgung der deutschen Stadt Jägerndorf.
Nach § 50 a, Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes, Novelle vom 13. Juli 1922, Slg. d. G. u. V Nr. 220 hat das Bodenamt bei der Zuteilung von Restgütern angemessene Rücksicht auf die Pächter zu nehmen, deren Pachtverhältnis durch Aufkündigung des bezüglichen Grossgrundbesitzes seitens des Bodenamtes vorzeitig aufgelöst wurde.
Mit der Regierungsverordnung vom 6. April 1922, Slg. d G. u. V. Nr. 117 wurde verfügt, dass bei der Bodenzuteilung insbesondere auf Gesuche von Legionären und Kriegsinvaliden dann von Vereinigungen solcher Bedacht zu nehmen und denselben unter konkurrierenden Einzelbewerbern oder Vereinigungen der Vorzug zu geben sei, wenn hiemit die Vorschrift des Zuteilungsgesetzes nicht ausdrücklich in Widerspruch stehen.
Nun bestimmt aber das Zuteilungsgesetz im § 25. dass Restgüter, soweit sie nicht Vereinigungen kleiner Landwirte, Gutsangestellter und Personen ohne Grundbesitz (insbesondere Vereinigungen von Legionären, Kriegsinvaliden und Hinterbliebenen von Militärpersonen) - dann landwirtschaftlichen- und Konsumvereinen, Gemeinden. sonstigen öffentlichen Verbänden und anderen juristische Personen und gemeinnützigen Anstalten zugeteilt werden, zur Bildung fachgemässer Wirtschaften an Einzelbewerber zuzuteilen sind, welche de Befähigung zur Führung grösserer landwirtschaftlicher Unternehmungen haben.
Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich klar, dass bei der Zuteilung von Restgütern nicht nur den Vereinigungen der obgenanten Bewerber sondern auch Gemeinden und anderen juristischen Personen und gemeinnützigen Anstalten gegenüber Einzelpersonen (also Pächtern und Gutsangestellten) der Vorzug gebührt Trotzdem vergibt das Bodenamt Restgüter grundsätzlich vorzugsweise nur Einzelpersonen, wie depossedierten Pächtern und entlassenen Gutsangestellten und hat sich hiefür noch obendrein ein Zuteilungsverfahren zurechtgelegt, welches seiner schrankerlosen Willkür absoluten Erfolg sichert und jede Ueberprüfung seiner Entscheidung ausschliesst.
Die bezügliche Regierungsverordnung vom 7. April 1923 Slg. d. G u V. Nr. 74 verfügt nämlich zwar, dass nicht nur auf depossedierte Pächter Bedacht zu nehmen, dass dabei aber vor allem die oben angeführten Vorschriften der Regierungsverordnung vom 6. April 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 117 (also nicht die Vorschrift des § 25 des Zuteilungsgesetzes) zu berücksichtigen sind und schreibt hiefür neben einer öffentliche Scheinkonkurrenz eine geheime Offertverhandlung vor, welche dem Bodenamte gestattet, Bewerber, mit deren Persönlichkeit es nicht einverstanden ist vorneweg auszuschliessen. Nimmt man hinzu, dass das Bodenamt die öffentliche Konkurrenz nach dieser Verordnung nicht in den Gemeinden sondern nur im Amtsblatte kundzumachen braucht und hiebei, wie oben dargetan, eine Frist von nur wenigen Tagen festsetzt oder diese sogar noch vor der Kundmachung verstreichen lässt, so kann zur Fernhaltung unerwünschter Bewerber wahrlich mehr schon nicht vorgekehrt werden. Gelingt es dann doch noch solch einem Aussenseiter das vorgeschriebene, wenn auch rein èechische Blankett beim Zuteiligungskommissär zu erhaschen und sein Bewerbungsgesuch fristgerecht anzubringen, dann erhält er darauf nicht einmal einen Bescheid, denn er hat ja kein Recht auf die Zuteilung, braucht auch keine Verständigung von seiner Abweisung, die er ja aus der Tatsache entnehmen kann, dass das begehrte Restgut schon einem Bewerber zugeteilt wurde, mit welchem das Bodenamt einverstanden war. Dies ist die Auffassung des Bodenamtes von der Gleichberechtigung der Staatsbürger dieser Republik, dies die feststehende Praxis einer Zentralbehörde dieses demokratischen Staates!
Die Unterzeichneten stellen daher an den Vorsitzenden der èechoslovakischen Regierung die Anfrage:
1. Sind ihm die gerügten Missbräuche in der Amtsführung des Bodenamtes und seiner Organe bekannt? Wenn ja, ist er bereit zu verfügen, dass
2. die im § 28 des Zuteilungsgesetzes vorgesehenen Beiräte nicht bloss in èechischen Distrikten und Gemeinden einberufen werden;
3. dass der in der Instruktion für die Zuteilungskommissäre vorgeschriebene informative Vortrag der letzteren mit den Bodenreformgesetzen genau in Einklang gebracht werde:
4. dass die Kundmachungen über das Zuteilungsverfahren in allen davon betroffenen Gemeinden ausnahmslos in einer dort verständlichen Sprache rechtzeitig mit einer Bewerbungsfrist von wenigstens 14 Tagen angeschlagen werden:
5. dass die Kundmachungen betreffs der Zuteilung von Restgütern in den Amtsblättern rechtzeitig mit derselben voll ausnützbaren Frist veröffenlicht werden:
6. dass die zur Bewerbung vorgeschriebenen Formularen den Bewerbern in einer Ihnen verständlichen Sprache nicht nur beim Zuteilungskommissär sondern auch bei den betroffenen Gemeindeämtern rechtzeitig zugänglich gemacht werden:
7. dass bei der Vergebung von Restgütern bloss die angeführten Vorschriften des Zuteilungs- und Entschädigungsgesetzes vom Bodenamte befolgt werden, bis die angeführten abweichenden Bestimmungen der beiden zitierten Regierungsverordnungen damit voll in Einklang gebracht werden:
8. dass das Bodenamt seine ungesetzliche Praxis einstellt, von der engeren Konkurrenz um die ausgeschriebene Restgüter andere Bewerber als Pächter und Gutsbeamte auszuschliessen:
9. dass die bei der Bodenzuteilung und Restgütervergebung nicht bedachten Bewerber vom Bodenamte nach Gebühr verständigt werden;
10. dass der zur Ueberwachung der Amtsführung des Bodenamtes nach § 15 des Beschlagnahmegesetzes berufene Verwaltungsausschuss endlich neugewählt werde, nachdem die Wirksamkeitsdauer des gegenwärtigen längst abgelaufen ist
Prag, den 2. Juli 1925.
Leibl, Schweichhart, R. Fischer, Dietl, Jokl, Uhl, Heeger, Dr. Haas, Roscher, Dr. Holitscher, Kaufmann, Dr. Czech, Häusler, Taub, Grünzner, Schuster, Deutsch, Kirpal, Hackenberg, Palme Pohl, Schäfer, Blatny.
Pùvodní znìní ad V./5246.
Interpellation
des Abgeordneten Josef Mayer und Genossen
an den Minister des Innern
in Angelegenheit der Entfernung Franzensbader Kunstdenkmäler.
Vor Beginn des diesjährigen Kurbetriebes hat nunmehr die Gemeindevertretung in Franzensbad das berühmte Schwanthaler'sche Franz-Denkmal aus dem Kurparke entfernen müssen, ebenso wurde das von dem heimischen Künstler Wilfert hergestellte Elisabeth-Denkmal abgetragen. Der Stadtrat von Franz ensbad hat gegen den ersten Auftrag auf Entfernung dieser Denkmäler alle Rechtsmittel ergriffen, um dem Kurorte vor allem das Denkmal seines Gründers zu erhalten, das als eines der besten Meisterwerke Schwanthalers gilt. Das Denkmal war entschieden eine wertvolle und schöne Zierde der Stadt und hat in diesem Denkmale kein Mensch etwas anderes als ein altes Wahrzeichen der Kurstadt erblickt. Schwanthaler gilt als einer der berühmtesten Bildhauer des 19. Jahrhunderts und es gehört eine ausserordentliche Menge von Gemütsrohheit dazu, eine Gemeindevertretung zu zwingen, ein derartiges hervorragendes Kunstwerk, auf das die Gemeinde besonders stolz sein konnte, aus dem Weichbilde der Stadt zu entfernen. Franzensbad, das besonders Wert auf seinen Ruf als Kurort legen muss, wird durch eine solche Bosheit der Regierung in einen Ruf gedrängt, der ihm vor der ganzen Welt und damit vor seinem internationalen Kurpublikum Schaden bringen muss. Es ist bezeichnend, dass vonseite des kunstsinnigen Publikums und vonseite des staatlichen Denkmalamtes gewarnt wurde, einen solchen unerhörten Vandalismus von der Gemeinde Franzensbad zu fordern, ja sogar das Unterrichtsministerium, wo doch noch offenbar bei der Beurteilung solcher Fragen der Verstand mitzusprechen scheint, hat das Ministerium des Innern vor seinem - - - Auftrage gewarnt. Es half alles nicht! Massloser Chauvinismus trug wieder den Sieg über jede Vernunft davon, - - - denn es ist Tatsache, dass im Kurpublikum sich nicht ein Mensch an den Denkmälern gestossen hat und wenn Beschwerden vorliegen, so stammen sie höchstens von den dem Egerlande aufgedrängten Elementen, die jedenfalls am allerwenigsten das Recht haben, in solchen Dingen entscheidend mitzureden. Anders natürlich denkt das Ministerium des Innern in seiner beschränkten Engherzigkeit, indem es weit lieber dem Urteile hiezu bestimmter Agenten als der Meinung der breiten Oeffentlichkeit Genüge tut. Wenn sich auch das Verhalten des Ministeriums vor der gesamten gesitteten Welt von selbst verurteilt, so halten es die Unterfertigten doch für richtig den Herrn Minister des Innern zu fragen:
1. Ist sich der Herr Minister darüber im klaren, welches Urteil er mit dem Auftrage auf Entfernung des Franz- und Elisabeth-Denkmals in Franzensbad auf sich geladen hat?
2. Ist er bereit zu erklären, dass er dessen bewusst ist, dass dieser Auftrag eine nicht zurechtfertigende Kulturschande ist?
3. Was gedenkt der Herr Minister zu tun, um der durch diesen Auftrag beleidigten Bevölkerung Franzensbads und des gesamten Egerlandes entsprechende Genugtuung zu gewähren?
Prag, den 22. Mai 1925.
J. Mayer, Patzel, Dr. Hanreich, Dr. Lodgman, Ing. Kallina, Dr. Brunar, Pittinger, Dr. Keibl, Matzner, Sauer, Dr. Schollich, Dr. Lehnert, J. Fischer, Dr. Radda, Kraus, Schubert, Zierhut, Simm, Knirsch, Stenzl, Wenzel, Køepek, Heller, Ing. Jung, Böllmann,. Dr. E. Feyerfeil, Dr. Spina.