Úterý 12. èervence 1932

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 202. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v úterý dne 12. èervence 1932.

Øeè posl. Geyera (viz str. 13 tìsnopisecké zprávy):

Die Regierungsvorlage 1904 über den Schutz der èechoslovakischen Währung und des Umlaufs der gesetzlichen Zahlungsmittel ist eine Bestätigung des Gesetzes der Serie hinsichtlich der Dekretierung falscher Maßnahmen und wird daher, wie später noch ausgeführt wird, das Gegenteil von dem herbeiführen, was bezweckt wird. Als Gesetz der Serie falscher Maßnahmen kann es schon deswegen bezeichnet werden, weil es abgesehen von verschiedenen Vorläufern der letzten Zeit, insbesondere den im letzten Halbjahr erlassenen vier Devisenverordnungen, den valutarischen Ausreisebeschränkungen, ebenso wie sein Vorläufer, das Gesetz vom 14. Dezember 1923, Slg. Nr. 7/24, den Folgen der Deflationskrise mit Polizeimitteln beikommen will, statt diese Deflation auf dynamischem Wege in eine Indexwährung überzuleiten. Die materielle und psychologische Lage des wirtschaftlichen Krisenwinters 1923/24 hatte in der Deflationspolitik aller Goldwährungsländer ihre Ursache, und die Folgen verschwanden erst, als man die Aufwertung des Geldes nicht mehr weiter betrieb und mit Hilfe einer leichten allmählichen Preissteigerung den allgemeinen Preisspiegel hob und das versandete Wirtschaftsleben von sich aus flott machte. Es kann heute nit Recht behauptet werden, daß das Gesetz vom 14. Dezember 1923 an dieser Wendung keinen Anteil hatte, und wenn ja, so kann man nur einen hemmenden Einfluß in der Wiederbelebung des Wirtschaftslebens konstatieren. Der beste Beweis hiefür ist, daß dieses Gesetz in Vergessenheit geriet und erst bei Wiederkehr und noch größerer Verschärfung der Wirtschaftskatastrophe 1930 bis 1932 aus den gleichen Deflationsgründen wieder auflebt. Die gegenwärtige Vorlage charakterisiert sich als Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des alten Gesetzes ex 1924 und ist tatsächlich bis auf einige Einschübe keine gesetzgeberische Neuerung, sondern nur eine Wiederholungsarbeit, zu deren besonderer Behandlung die Gründe unerfindlich sind. Im Wesen selbst besteht es aus einem Ermächtigungsartikel Nr. 1, der in 4 Abschnitten der Regierung alle Vollmachten in währungspolitischem und zahlungstechnischem Sinne gibt und bei mechanischer Handhabung dazu führen muß, die letzten Reste unseres auf ein Minimum zusammengeschrumpften Außenhandelsverkehres zum Verschwinden zu bringen, d. h. mit der Abtötung der Wirtschaft die nach unserer Meinung darauf basierende Währung mit in die Katastrophe zu ziehen. Die übrigen Artikel sind Strafbestimmungen, und auch hier zeigt sich die undemokratische Tendenz, durch die großen Strafmandate die bescheidenen Reste privater Unternehmungslust vollständig zu lähmen, ohne daß der Bürokratie, die nun zum Oberstaatsanwalt der Wirtschaft eingesetzt wird, Weg und Ziel und Verpflichtung gewiesen würde, wie sie nunmehr selbst anstelle der ausgeschalteten Privatinitiative mit den neu übernommenen Vollmachten das Wirtschaftsleben befruchten und aufwärts führen könnte. (Výkøiky.)

Der Artikel 1 der jetzigen Vorlage ist nahezu wortwörtlich dem alten § 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1923 entnommen. Er ermächtigt die Regierung, im Verordnungswege ein geschlossenes Außenhandelsmonopol mit in- und ausländischen Zahlungsmitteln zu erneuern und die bisherigen Devisenvorschriften nach jeder beliebigen Richtung hin zu verschärfen. Das zeitliche Zusammentreffen mit dem Getreidesyndikat, die Versuche, anstelle des Warenaustausches auf dem Wege des Geldausgleiches die direkte Warenkompensation treten zu lassen, zeigen, daß man gewillt ist, die Autarkie bis zum weißen Tod der Wirtschaft weiterzutreiben, um die Fiktion des Goldaberglaubens aufrechtzuerhalten.

Die Vorlage nennt sich zu Unrecht "Gesetz über den Schutz der èechoslovakischen Währung und des Umlaufes der gesetzlichen Zahlungsmittel". Durch die Beschränkungen wird der Umlauf der Zahlungsmittel erst recht weiter gehemmt, der Warenaustausch verlangsamt und zeitlich verzogert, Preis und Lohnfall weiterhin erzwungen, die Arbeitslosigkeit vermehrt, der volkswirtschaftliche Gütervorrat seines Sinnes und Zweckes beraubt, da ihm eben die Austauschmöglichkeit genommen wird. Im Punkt 2 des Artikels 1 sind gegenüber der alten Fassung zwei wesentliche Zusätze eingeschoben. So erstreckt sich die Ermächtigung der Regierung. auch auf die Regelung der Durchfuhr von Edelmetallen in- und ausländischer Zahlungsmittel und erweitert diese Ermächtigung auch auf andere Geldwerte. Bezüglich der Durchfuhr kann bei rigoroser und schikanöser Handhabung ähnlich wie bei den unvernünftigen Tarifvorschriften im Eisenbahnund Schiffsverkehr nur zu leicht die erstrebte Regelung zu einer mehr oder minder vollkommenen Ablenkung dieses Durchfuhrverkehres führen. Damit wäre nicht nur eine wesentliche Schädigung aller inländischen Institute und Einzelfirmen, die aus diesem Durchfuhrsverkehr immerhin Verdienstmöglichkeit zogen, verbunden, sondern in der weiteren Konsequenz würden die Nachbarstaaten zu Gegenmaßregeln schreiten, die ein zweitesmal das Inlandsgeschäft beträchtlich stören oder ganz aufheben müßten. Die Ausdehnung der Vorschriften auf "andere Geldwerte" ist so unbestimmt wie möglich und für eine präzise Gesetzgebung untragbar. Dieser Passus ist im alten Gesetze gar nicht enthalten und s ellt sich sonach als eine Verschärfung von unübersehbarer Tragweite dar. Denn was sind "andere Geldwerte"? Doch alle möglichen banktechnischen oder zahlungstechnischen Dokumente über die Bewegung einer Sache oder eines Anteiles daran, mithin Wechsel aller Art, kaufmännische Anweisungen, Wertpapiere, Obligationen, Anleihetitres bis herab zur Zession eines Guthabensaldos, ja selbst einer Fakturenzession. Es ist also den durchführenden Behörden vollkommen freigestellt, unter anderen Geldwerten was immer zu verstehen, was sich in Geld ausdrücken läßt oder eine Bescheinigung darüber darstellt. Damit wird, wie eingangs behauptet, ein lückenloses Außenhandelsmonopol durch Auffrischung des alten Gesetzes neu kreiert und der Grundsatz der Staatswirtschaft und des staatlichen Kollektivismus zur Norm erhoben, ohne daß auf der anderen Seite eine Gewähr dafür bestünde, daß die Staatsbehörden die ihnen damit zufallende Aufgabe der Wiederbelebung der Wirtschaft und damit des inneren Schutzes der Währung zur Pflicht gemacht und der Weg zur Erreichung dieses Zieles gewiesen wäre. Man unterbindet die letzten bescheidenen Möglichkeiten des direkten Austausches und führt denselben über den umständlichen und zeitraubenden Weg erweiterter oder neuerrichteter Staatszentralen und vergißt dabei, daß dieser Umweg und Zeitverlust allein schon ein hohes Moment der Gefährdung und Erstickung unseres Außenhandels mit sich bringen muß, also auch aus diesem Grunde die Bestimmungen des Gesetzes seinem angeblichen Zweck entgegenlaufen.

Hiebei braucht nur an die zu Hunderten und Tausenden in Einzelfällen erhobenen Beschwerden gegen den Umfang und die Art der Devisenbewirtschaftung und Devisenzuteilung erinnert werden. Der Rückgang des Devisenvorrates bei der Nationalbank ist auf der anderen Seite ein Beleg dafür, daß der Zeitverlust und die Unkenntnis der spezifischen Verhältnisse in den einzelnen Branchen der Produktion, aber auch der lokalen Bedürfnisse, von der Bürokratie trotz festen Willens nicht gemeistert werden kann, daher zur volkswirtschaftlichen Verschlechterung statt zur erstrebten Besserung führen muß. Bedenkt man noch den latenten Kompetenzkonflikt zwischen den durchführenden Stellen beim Handels- bzw. Finanzministerium und der Nationalbank, wobei die eine Amtsstelle durch ihre Zustimmung irgendeine Einfuhr ermöglicht, die andere Stelle trotz des zur Bedingung gemachten Nachweises ohne Rücksicht auf die dabei erwachsenen Kosten und Verpflichtungen die Zuteilung der Devisen verweigert, so ist jedem unvoreingenommenen Menschen die Unhaltbarkeit des derzeitigen Zustandes klar. Das vorliegende Gesetz aber bestätigt nicht nur die Zerrissenheit auf dem Gebiete der Ein- und Ausfuhr und des damit verbundenen Zahlungsausgleiches, sondern gibt der Regierung die Möglichkeit, durch die Einbeziehung aller anderen möglichen Geldwerte jede private Initiative lahmzulegen, jede Möglichkeit einer Disposition und eines Geschäftsplanes auf weitere Sicht zu vereiteln, die Stillegung weiterer Betriebe herbeizuführen und die Arbeitslosigkeit von neuem zu steigern. Diese Unsicherheit ist im Punkte 4 des Artikels 1 vor allem dadurch begründet, daß die Regierung sachliche Einschränkungen des Zahlungsverkehres mit den einzelnen Staaten treffen kann, wobei die Abänderung des Budgetausschusses, daß die Regierung nur den Zahlungsverkehr mit dem Auslande zu verstehen habe, sachlich unzureichend ist und im Wesen nichts anderes sagt als die Blankovollmacht des Punktes 4. Da das Gesetz keine sachlichen Richtlinien über die Regelung des Zahlungsverkehres anführt, bleibt es Ermessenssache, wie mit den einzelnen Staaten von Fall zu Fall solche Regelungen dekretiert werden. Da erfahrungsgemäß hiebei mehr Gefühlsmomente (Souhlas.) des politischen Verhältnisses ausschlaggebend sind als kommerzielle Notwendigkeiten, andererseits aber aus gleichen Gefühlsgründen benachbarte Staaten zu Regreßmaßnahmen greifen werden, wird die Kontrolle des Zahlungsverkehrs in einer weiteren Verschärfung der Devisenund Handelssperre enden und unserer inländischen Wirtschaft unheimlichen Schaden bereiten. Es muß hiebei nochmals betont werden, daß die Behinderung des Zahlungsverkehrs mit Währungsschutz nichts zu tun hat, im Gegenteil aus den momentanen und dauernden Verwirrungen erst die Gefährdung der Währung vom Zaune gebrochen wird. Der Artikel 2 und die weiteren enthalten Strafsanktionen und übertragen den Gendarmerie- und Büttelgeist nunmehr auch auf dem Gebiete des Außen-Handels- und Zahlungsverkehrs. Das Strafausmaß ist zwar gegenüber dem alten Gesetz, das Geldstrafen von 100 Kè bis zu 500.000 Kè vorsah, nach obenhin ermäßigt und mit 100.000 Kè begrenzt; die sachlichen Voraussetzungen erfahren aber eine derartige Verschärfung, daß man hiebei von der Wiedereinsetzung der Inquisition auf kaufmännischem und handelspolitischem Gebiete sprechen kann. Dabei feiert das unrühmliche Gefällsstrafrecht eine unzeitgemäße Auferstehung und Übertra gung in das kaufmännische Leben und stellt eine Unzahl von Staatsbürgern unter Ausnahmsrecht. Es ist unklar, wie der Punkt 2 des Artikels 2 auch die buchmäßige Ein- und Ausfuhr, richtiger wohl die buchmäßige Verrechnung der Werte, die im Umlauf nach § 2 beschränkt wird, erfassen, kontrollieren und behindern will. Da Valutaschiebungen wegen der Festigkeit der Kurse ernstlich nicht in Frage kommen, kann es sich dabei nur um die Erfassung der Werte aus der Ein- und Ausfuhr handeln, wobei ja die Devisenverordnungen hinreichende Sicherungen und Beschränkungen festlegen. Die handelsfeindliche Auslegung dieses Punktes kann aber zu einer Lähmung und Stillegung aller jener Betriebe führen, die sich entweder hier oder jenseits der Grenze als Filial-, Tochter- oder Schwesterbetriebe auf den inneren Abrechnungsverkehr beziehen. Ihre Kontrolle wäre mit der Überleitung der ganzen Buchführung über die staatliche Kontrollstelle oder durch tägliche Anwesenheit eines Kontrollorganes in den beiderseitigen Betrieben verbunden, wie etw die Gefällsüberwachung in der Bierbrauerei, der Spiritus- und Zuckerindustrie geschieht. Angesichts der angekündigten Sparkommission zur Vereinfachung der innerstaatlichen Verwaltung wäre eine derartige Vergrößerung des Beamtenapparates unausbleiblich und das aufreizende Gegenteil erstrebenswerter Sparmaßnahmen. Die aus einer solchen Kontrolltätigkeit resultierende Kompliziertheit durch eine solche direkte oder indirekte Beeinflussung, die auch zu Verboten ganzer Geschäftszweige führen kann, wird und muß auch ohne diese Einzelkompetenz zur Isolierung und in den meisten Fällen zur Schließung von Filial- und Tochterbetrieben führen. Ich denke dabei an Hunderte von Betrieben im benachbarten Ausland, die diesseits der Grenze Tochterbetriebe haben, Werkteile, Ersatzstoffe im einfachen Buchausgleiche führen und nun bei derartig strenger Anmeldepflicht ihre kommerzielle Tätigkeit nicht aufrecht zu erhalten vermögen. Dabei bleibt auch in diesem Falle die Wahrscheinlichkeit offen, daß die anderen Staaten durch noch schärfere Gegenmaßnahmen reagieren und die Verhältnisse auf beiden Seiten noch desolater werden als bisher.

Punkt 3 des Artikels 2 setzte eine Amnestiefrist von 15 Tagen, die der ebenfalls 15tätigen Karenzfrist des Wirksamkeitsbeginnes nach Kundmachung dieses Gesetzes entspricht, fest! Innerhalb dieser Fristen werden alle Umgehungen früherer Verpflichtungen, wie sie im Gesetz ex 24 bereits bindend festgelegt sind oder durch die Devisenvorschrift erneut in Erinnerung gebracht wurden, für straffrei erklärt, wozu noch d urch die Anträge des Budgetausschusses eine Steueramnestie für die zurückliegende Zeit hinzukommt, hingegen die normale Nachversteuerung ohne Strafsanktion zur Bedingung macht. Diese bittersüße Pille einer nachträglichen Absolution zeigt uns einerseits das Eingeständnis des Versagens der bisherigen ebenso strengen Strafbestimmungen als auch andererseits die einladende Geste zur reuigen Rückkehr der ins Ausland aus Sicherheitsoder fiskalischen Gründen geflohenen Gelder und Geldwerte.

Untragbar ist für uns die Anwendung des Gefällsstrafrechtes als eines geheimen Verfahrens, das unter Ausschluß der Öffentlichkeit und ohne die Rechtsmittel einer öffentlichen Verteidigung jeden Verdächtigen zur Wahrung seiner Rechte ohnmächtig macht. Wenn die staatlichen Organe auf einen Verdacht hin eine Untersuchung oder ein Strafverfahren einleiten, so müssen diese Verfahren so tragfähig sein, daß sie die öffentliche Behandlung nicht zu scheuen brauchen. Wir wissen aus der bisherigen Praxis, daß die anzeigenden Organe durch einen prozentuellen Anteil an den Gefällsstrafen nur allzuleicht durch ein persönliches Interesse als befangen gelten können, sodaß es zweifelhaft bleibt, ob die objektiven Momente voll zur Geltung kommen. Diese Verknüpfung eines persönlichen Vorteiles führt nur allzuleicht zur Versuchung, der anonymen und gehässigen Angeberei Vorspann zu leisten und nicht selten zu der ebenso unlauteren Praxis eines Strafausgleiches durch Einschüchterung der in ihrer Existenz durch solche Angeberei bedrohten Partei, selbst dann, wenn die staatlichen Organe nur mit Vermutungen und Kombinationen stattklarenBeweisen ihre Beschuldigungen stützen. In diesem Sinne kann auch die Abänderung der gewöhnlichen Gefällsstrafen mit einer Geldstrafe in der Höhe des ein- bis vierfachen Wertes des Objektes zu einer Übersteigerung des im Gesetze zulässigen Höchstausmaßes von 100.000 Kè führen, und in diesem Falle im Gegensatz zu Punkt 1 der Strafbedingungen stehen. Die Abstufung der Charakteristik zwischen einem Verbrechen, einem Vergehen und einer Übertretung ist weder nach Punkt 2 noch Punkt 4 oder 5 hinreichend und muß in der Praxis aus diesem Mangel heraus zur widersprechendsten Beurteilung und zu ungerechtem Strafausmaß führen. Während man den in Punkt 7 des Artikels 2 ausgesprochenen Grundsatz, daß der Hehler gleich zu behandeln sei wie der Stehler, ohne weiters wird billigen müssen,- ist der Punkt 8 über die Haftung in seiner jetzigen Fassung teilweise widersprechend, in seinem ganzen Wesen aber unmoralisch. Nach ihm haften physische und juristische Personen für die Geldstrafen und die Kosten eines Strafverfahrens, welche ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern für de in Ausübung diese Vertragsverhältnisses begangene strafbare Handlung auferlegt worden sind. Von der Haftung sind nicht eigenberechtigte Personen nur dann ausgenommen, wenn sie nachwesien, daß ihr Bevollmächtigter ohne ihr Wissen gehandelt hat. Beide Bestimmungen sind geeignet, Schuldige und Unschuldige auf die gleiche Stufe zu stellen, und stellen eine Vergewaltigung des natürlichen Verantwortungsrechtes dar. Dabei ist erschwerend, daß jede Genugtuung und Schadensersatzpflicht als ergänzende Konsequenz auch hier neuerlich vermißt werden muß, wenn durch den Übereifer der unteren Amtsorgane physische und juristische Personen unverschuldet schweren materiellen Schaden und die Gefährdung ihrer Existenz erdulden müssen. Artikel 3 überantwortet alle Geldstrafen und Wertbeschlagnahmungen der Staatskassa; der Wert dieses materiellen Erfolges steht entschieden im umgekehrten Verhältnis zu dem Gesamtschaden, den die Wirtschaft durch die Wirksamkeit des erneuerten Gesetzes wird tragen müssen. Artikel 5 und 6, die bei Verurteilungen wegen eines Verbrechens jegliches Wahlrecht absprechen, bei einem Vergehen die Möglichkeit dazu geben, und auch Ausweisungsbestimmungen gegenüber Ausländern enthalten, regeln auch die Verjährung, die bei Verbrechen mit 10, bei Vergehen mit 3 und bei Übertretungen mit 1 Jahre festgesetzt ist. Der Artikel 8 spricht insofern eine Verschärfung der übrigen Gefällsstrafbedingungen aus, als er die Organe des Finanzministeriums berechtigt, bei begründetem Verdacht behufs Überwachung der Einhaltung des Gesetzes Revisionen der Geschäftsbücher und aller sonstiger Aufzeichnungen vorzunehmen und nach freiem Ermessen zu diesen Amtshandlungen auch Sachverständige herbeizuziehen.

Dadurch wird den bereits zu einer Landplage gewordenen Revisionsabteilungen ein neues Betätigungsfeld eröffnet, und da im Gesetze nicht festgehalten ist, welche Momente einen Verdacht begründen, sehr leicht auch der Willkür und der Geschäftsschnüffelei Tür und Tor geöffnet. Es ist kein Trost für die meist unschuldig Betroffenen, daß all diesen Organen Schweigepflicht auferlegt ist; weiß man doch zur Genüge, daß auch ohne Verletzung dieser Pflicht das Ansehen und die Kreditfähigkeit der Betroffenen gefährdet wird und solche Revisionen den Nährboden zu allen möglichen Vermutungen bilden und nicht selten die Erschütterung der Existenz in die Wege leiten. Denn wie bereits berührt, wird sich die Schwere des Gesetzes im kleinen und mittleren Geschäftsverkehr auswirken, nie aber die großen Steuerdefraudanten und Werteschmuggler treffen. Da es ausgeschlossen ist, selbst mit Zuhilfenahme des gesamten Personals in den Auslandsvertretungen die ausländischen Geschäftsstellen wirksam zu überwachen, ja da angenommen werden muß, daß sich die fremden Staaten gegen eine wirklich wirksame Kontrolle der Geschäftsbeziehungen ihrer Bürger mit jenen der Èechoslovakei zu Wehr setzen werden, ist vorauszusehen, daß das Gesetz mit all seinen vielleicht gar nicht gewollten Ermächtigungsmöglichkeiten über das Ziel seiner Bestimmung, als Währungsschutz zu dienen, hinausgeht und das Gegenteil herbeiführen muß, durch Hemmung oder Lösung bisheriger Geschäftsbeziehungen inländische und ausländische Währung in ihrer gegenseitigen Bedingtheit zu schädigen. Das ist ein Anlaß für uns, gegen dieses Gesetz zu stimmen, umsomehr, da durch die Lähmung des Geschäftsverkehrs der fortschreitenden Deflationspolitik Vorschub geleistet wird und dadurch die Wirtschaftskrise eine noch weitere Verschärfung erfahren muß. Wie ich schon zu wiederholten Malen von dieser Stelle aus erklärt habe, ist nur ein Abgehen von der Deflation geeignet, eine Besserung in den inund ausländischen Verhältnissen herbeizuführen. Das vorliegende Gesetz lähmt den Geldumlauf, statt ihn zu fördern. Es versucht auch die übrigen Vermögenstitel und umlaufenden Werte zu kasernieren, statt ihnen ein Impuls zur Zirkulation zu geben. Die Antihortungskommissäre in U. S. A., Deutschland und Österreich haben trotz aller Anstrengungen das Geld nicht zur Zirkulation gebracht. Die schärfsten Maßnahmen und brutalsten Strafen vermögen nie, gerade die großen ins Ausland geflohenen Kapitalien zur Heimkehr zu bewegen. Ein solches Ziel kann nur aus den der Wirtschaft innewohnenden natürlichen Gesetzen erreicht werden. Jeder Zugriff der Staatsgewalt führt neuerdings zur Flucht ins Versteck. Solange durch die Deflationsbestrebungen der Goldwährungsbanken Lohn- und Preisfall anhält, ist es unmöglich, die Wirtschaft wieder anzukurbeln, wie es auch nachgerade für den Fiskus unmöglich werden wird, den durch den Verfall der Wirtschaft bedingten Steuerausfall durch Erhöhung und Neueinführung von Steuern auszugleichen. Dem Warenüberfluß auf der einen und dem Unterkonsum auf der anderen Seite fehlt das verbindende und austauschende Glied fließenden Geldes. Trotz Rückgang der Wirtschaftskapazität von 100 auf fast 40% werden bei bitterstem Mangel die Konsumenten und Produzenten durch drohenden Überfluß zur Verzweiflung gebracht. Ich verweise auf meinen im Budgetausschuß bereits zweimal gestellten Antrag zur Währungsreform. Und ich beschwöre die Regierung von dieser Stelle nochmals, nicht mit roher Polizeigewalt, sondern durch dynamische Selbststeuerung mit dem Werkzeug der krisenfreien Indexwährung den Weg einer ungestörtenVollbetriebswirtschaft und Überwindung der heutigen wirtschaftlichen, kulturellen und nicht zuletzt nationalen Nöte zu beschreiten.

Der vorliegende Gesetzesantrag ist hiezu kein geeignetes Mittel; statt der Not zu steuern, wird er die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur steigern, denn die großen Schuldigen werden auch diesem Gesetze trotzen und nur die kleinen Sparer und mittleren Existenzen werden an den geschäftlichen Folgen schwer zu leiden haben und die allgemeine Krise muß sich dadurch verschärfen. Die bisherigen Devisenvorschriften haben zu keiner Vermehrung, sondern zu einer fortlaufenden Verminderung der Devisenvorräte bei der Nationalbank geführt. Es wurde das Gegenteil davon erreicht, wozu sie erlassen worden sind. Die Ausreisebestimmungen haben den Geldverkehr eingedämmt, ja fast zum Stillstand gebracht. Eine Erleichterung der Ausreisebestimmungen - das kann der Finanzminister und der Eisenbahnminister jetzt jeden Tag konstatieren - hat mehr vermocht als alle seinerzeitigen Anstrengungen, sie hat Geld wieder ins Rollen gebracht, das mit den Fremden zu uns gekommen ist. Der Minister möge nur die Schnellzüge, die von den Grenzen, von der sächsischen und der bayerischen, in die westböhmischen Kurorte kommen, kontrollieren lassen, er möge sich die Tageslosungen vorlegen lassen, und er wird erkennen, daß der Ausweg aus der Not nur dadurch gefunden werden kann, daß man das Ausgleichsmittel wieder in Bewegung setzt und die Zirkulation des Geldes wieder durchführt.

Dieses Gesetz aber vermag diesem Zwecke nicht zu dienen, es lindert keine Not, sondern verordnet neue Not, was uns die Pflicht auferlegt, gegen seine Annahme zu stimmen. (Potlesk.)

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