Úterý 15. prosince 1936

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 74. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v úterý dne 15. prosince 1936.

1. Øeè posl. Knöchela (viz str. 18 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Bevor ich zum Eisenbahngesetz Stellung nehme, habe ich eine kleine Sache vorzutragen. Es hat am Mittwoch, den 9. Dezember d. J., Herr Minister Zajièek im Klub "Pøítomnost" in Prag gesprochen und unter anderem gesagt (ète):

"Von einem Bündnis mit der SdP. kann nicht die Rede sein. Es kann aber nicht gleichgültig sein, wenn eine so große Partei in die Opposition hineingetrieben wird. Eine Einheitsfront hat eine staatspolitische Aufgabe zu lösen, und zwar die, die große Masse der SdP. für den Staatsgedanken zu gewinnen. Leider ist das nicht gelungen. Wir tragen aber nicht die Schuld daran." Wir fordern den Herrn Minister Zajièek von dieser Stelle aus auf, diese Behauptungen in aller Öffentlichkeit zu widerrufen. Geschieht diese Widerrufung nicht, so halten wir uns für berechtigt, sie als bewußte niederträchtige Verleumdung der Mitglieder und Wähler der Sudetendeutschen Partei zu betrachten.

Meine Herren! Zum neuen Eisenbahngesetz selbst möchte ich bemerken, daß es kaum jemanden geben dürfte, der diese neue Vorlage nicht begrüßt, weil sie geeignet ist, in einer bestimmten Richtung einem unerquicklichen Zustande ein Ende zu machen. Das neue Gesetz soll die bisher gültigen Rechtsnormen aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, die teilweise noch der verstaubten Kinderzeit der Eisenbahn entstammen, vereinheitlichen und zusammenfassen und dem neuen Stand des Eisenbahnwesens anpassen. Über die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes ist sich wohl alles im klaren, ebenso auch über die Wichtigkeit desselben, nicht nur für den Staat, sondern für die gesamte Wirtschaft des Staates. Umsomehr wäre es wünschenswert gewesen, wenn es vorher genauer überprüft und beraten hätte werden können. Es muß vor allem bemängelt werden, daß man den großen Wirtschaftsfaktoren keine hinreichende Möglichkeit bot, zu diesem neuen großen und wichtigen Gesetz eine entsprechende Stellung nehmen zu können. Hier liegt ein Mangel vor, der wohl bei allen Gesetzen, die neu herausgebracht werden, festgestellt werden kann. Es wird da in irgendeiner Kanzlei oder von irgendeiner staatlichen Kommission her ein neues Gesetz ausgearbeitet und aufgestellt, an dem oft jahrelang gearbeitet wird. Dann werden, wenn es hoch kommt, ein paar nicht zu umgehende Faktoren eingeladen, bei peinlicher Befristung dazu Stellung zu nehmen, worauf es im bekannten Gang durch die Ausschüsse getrieben wird und im hohen Haus selbst die letzte Weihe bekommt. Die Bevölkerung, die Wirtschaft usw. haben das neue Gesetz zur Kenntnis zu nehmen, so wie es geraten oder nicht geraten ist; und wenn es sich als mangelhaft erweist, dann kann man dann noch im angenehmen Wege der Regierungsverordnung dem Gesetz den letzten Schliff erteilen.

Einer der Hauptmängel beim Eisenbahngesetz besteht wohl darin, daß es im Schosse des Eisenbahnministeriums das Licht der Welt erblickte, nicht aber im Rahmen jenes Ministeriums ausgearbeitet wurde, das die èechoslovakische Gesetzgebung eigentlich vorsieht, nämlich des sog. heute schon etwas sagenhaft gewordenen Verkehrsministeriums. Bei dieser Feststellung stoßen wir bereits auf einen Hauptfehler des Gesetzes, denn obwohl die Eisenbahnen nur einen Teil, wenn auch einen wichtigen, innerhalb des großen Bereiches des Verkehrs darstellen, geschieht ihre gesetzliche Regelung nicht innerhalb dieses Bereiches, sondern unabhängig davon ohne Rücksichtnahme auf andere Verkehrsarten, Beförderungsmittel u. dgl. Dadurch gelangt das Eisenbahnwesen selbst zu einer beispiellosen Sonderstellung im Staate, die oftmals mit der natürlichen Entwicklung des Verkehrswesens nicht im Einklang stehen wird.

Am 24. Oktober 1933 wurde vor einer Sondersitzung des Verkehrsausschusses der Kammerzentrale über dieses Gesetz beraten, und der Vertreter des Eisenbahnministeriums hat dann gegenüber den Einwendungen der betreffenden Ausschußsitzung erklärt, das neue Gesetz werde die Brücke zum vorgesehenen Verkehrsministerium bilden. Die Art des neuen Gesetzes aber läßt befürchten, daß gerade mit ihm das Verkehrsministerium als Projekt endgültig begraben wurde. Das Eisenbahnministerium als die oberste Eisenbahnverwaltungsbehörde erhält durch das Gesetz eine so unerhört bevorzugte und absolute Stellung im Staat, daß dieselbe kaum mehr erhöht werden kann. Es stellt nach dem neuen Gesetz eine absolut autonome Behörde dar, die keine Instanz mehr über sich kennt, und wir sehen darin eine große Gefahr für die natürliche Entwicklung des gesamten Verkehrswesens, weil dieselbe durch dieses Gesetz wohl gehemmt, aber kaum gefördert werden kann. Die Kompetenz des Eisenbahnministeriums als der obersten Verwaltungsbehörde geht nach diesem Gesetz wohl viel zu weit, und bei einer gesunden Regelung wäre es unmöglich, daß die Eisenbahnbehörde in verschiedenen Fällen Richter und Partei in einer Person zu sein vermag, und daß hier unparteiische Entscheidungen kaum erwartet werden können, dürfte wohl allen klar sein.

Die Unangreifbarkeit der Eisenbahnbehörden ist auch daraus ersichtlich, daß der Instanzenzug der ordentlichen Gerichte fast völlig ausgeschaltet erscheint, und willkürlich zusammengesetzte Kommissionen, die Bezirksbehörden oder die Eisenbahnverwaltungsbehörden selbst bestimmen, fast in allen Fällen, allein ohne irgendeine Hinzuziehung der beteiligten Faktoren.

Im neuen Eisenbahngesetz heißt es z. B. immer wieder: "Wenn keine Einigung erzielt werden kann, so entscheidet die Eisenbahnverwaltungsbehörde." Hier muß gefragt werden: "Wo bleiben die ordentlichen Gerichte als die natürlichen und notwendigen Wahrer der Ansprüche und Rechte der Staatsbürger?"

Wenn auf der einen Seite das Gesetz einen gewissen Fortschritt bedeutet, der ohne Zweifel nicht geleugnet werden kann, so stellt es doch auf der anderen Seite einen gewissen Rückschritt dar, weil es die Stellung der Eisenbahnen in einer so weitgehenden Weise stabilisiert, daß es zu einer künstlichen Erstarrung der Verhältnisse im öffentlichen Verkehrswesen führen muß.

Das neue Gesetz stellt damit keine Lösung des großen Problems "Verkehr" dar, sondern versucht vielmehr, die überragende Stellung der Eisenbahnen und der Eisenbahnbehörden noch weiter zu stärken und zu gleicher Zeit zu verewigen. Obwohl z. B. niemand entscheiden kann, ob im Verkehrswesen die Zukunft der Eisenbahn oder der Straße gehören wird, vorläufig aber jedenfalls festgestellt werden kann, daß die Straße und die Verkehrsmittel der Straße an Bedeutung von Jahr zu Jahr gewinnen, ist im Eisenbahngesetz selbst eine Entscheidung vorweg getroffen worden, indem man den Ei senbahnen auf gesetzlichem Wege eine fast unangreifbare Sonderstellung im Staate erzwingt.

Es hätte eine hervorragende Tat sein können, wenn man versucht hätte, das Verkehrsproblem als ganzes aus seiner ungemein bürokratischen Erstarrung und Verkalkung herauszureißen und es wieder mitten in den Fluß der lebendigen Entwicklung zu stellen, um es von hier aus nach neuen Gesichtspunkten und innerhalb des Problems des gesamten Verkehrs zu regeln. Statt dessen haben die Gesetzgeber hundertfache Möglichkeiten geschaffen, die Entwicklung im allgemeinen Verkehrswesen zu hemmen und im Bereich der Eisenbahnen selbst zu einer noch stärkeren Bürokratisierung zu treiben. Der Faktor der Wirtschaftlichkeit der Eisenbahnen erscheint dabei viel zu wenig berücksichtigt, aber dafür strotzt das Gesetz von Bestimmungen, welche die Stellung der Eisenbahnbehörden unangreifbar machen sollen. Es ist dies umso unbegreiflicher, als allgemein bekannt ist, daß die Eisenbahnen ein in jeder Hinsicht passives Unternehmen darstellen, das immer wieder aus den Mitteln und Erträgnissen der freien Wirtschaft gespeist werden muß, um überhaupt aufrecht erhalten zu werden. Die Wirtschaft selbst, die hier eine so ungeheuere Bedeutung auch für die Eisenbahnen besitzt, ist unmittelbar bei der Abfassung dieses Gesetzes nicht berücksichtigt worden. Während der Eisenbahnverwaltungsbehörde in fast allen Fällen ein absolutes Entscheidungsrecht eingeräumt wurde, so daß sie in erster und letzter Instanz zu entscheiden vermag, wurde sie auf der anderen Seite von allen irgendwie drückenden Verpflichtungen weitgehend befreit, soweit es überhaupt möglich war.

Es heißt z. B. im § 47, Abs. 1, daß der Eigentümer einer Kommunikation muß der Bahn die Kreuzung derselben gestatten, wobei die Bahn auf dieselbe möglichst Rücksicht nehmen soll. Hier hätte es heißen müssen: "daß die Bahn auf diese Kommunikation unbedingt Rücksicht nehmen muß," denn eine Kommunikation kann genau so wichtig sein wie die Bahn selbst. So wie hier ist es aber auch in anderen Fällen, z. B. im § 49, Abs. 2, wo es heißt: "Überfahrten und Kreuzungen sind nur dann zu errichten, wenn es unumgänglich notwendig ist." Wer bestimmt hier die unumgängliche Notwendigkeit? Die Eisenbahnverwaltungsbehörde. Nicht irgendeine neutrale Stelle, sondern die Eisenbahnbehörde selbst, die hier unmittelbar beteiligt ist. So geht es durch das ganze Gesetz, die Eisenbahnverwaltungsbehörde bestimmt, die Eisenbahnverwaltungsbehörde entscheidet, sie kann, aber sie muß nicht. Dabei wird die Sache noch spannungsreicher durch den Umstand, daß das Eisenbahnministerium von einer Partei verwaltet wird, von der die anderen èechischen Parteien behaupten, daß sie auch auf dem Gebiet der Eisenbahnen eine Parteibuch-Protektionswirtschaft eingeführt hätte, die bereits unerträglich geworden ist.

Wir können uns hier nicht mit allen Teilen dieses umfangreichen Gesetzes beschäftigen, aber wir wollen noch besonders jene Gebiete herausgreifen, die stark an die nationalpolitischen Bereiche angrenzen. Da ist z. B. der § 73, der bestimmt, daß bei den Bahnen nur èechoslovakische Staatsbürger mit Kenntnis der Staatssprache angestellt werden können. Da im Gesetz und Motivenbericht an mancher Stelle die Rede im Sinne eines Dienstes am Kunden ging, haben wir uns erlaubt, einen Zusatzantrag einzubringen, demzufolge jene Eisenbahner, die im Sprach- oder Verkehrsgebiet nicht èechischer Völker ihren Dienst verrichten, die Sprache der betreffenden Bevölkerung hinlänglich beherrschen sollen. Dieser Antrag ist in den Ausschüssen nach der bekannten demokratischen Methode abgelehnt worden.

Wir haben darüber aber neue Anträge im Plenum eingebracht. Es gibt zwar Versprechungen von Seiten des Herrn Eisenbahnministers, z. B. aus der letzten Sitzung des Verkehrsausschusses, daß den Bedürfnissen der nationalen Minderheiten weitergehend als bisher entsprochen werden wird. Aber es scheint uns eine schlechtes Omen zu bedeuten, daß man sich trotzdem nachdrücklichst weigert, auch nur eine entsprechende Bestimmung im Gesetz zu verankern. Also die bisherige Praxis: wohl Versprechungen, aber auch nicht die geringste gesetzlich verankerte Verpflichtung.

Ähnlich liegt die Sache auch im § 111. Auch er versucht den nationalen Minderheiten oder dem reisenden Publikum in verschiedener Hinsicht, vor allem wohl in sprachlicher Hinsicht entgegenzukommen und bestimmt z. B., daß der Bahnbetrieb in den Grenzen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeiten so zu gestalten sei, daß die Bahn ihren Bestimmungen im Sinne der Rücksich tnahme auf das öffentliche Interesse und unter besonderer Berücksichtigung der Sich erheit, Regelmäßigkeit und Ungestörtheit des Betriebes nachkommen kann.

Hier muß aber wieder gesagt werden: Wer bestimmt die Grenzen der technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit? Die Eisenbahnverwaltungsbehörde selbst, nicht irgendeine neutrale Instanz. Also die Behörde im eigenen Wirkungskreis, wozu sie gesetzlich nicht genau und bestimmt verpflichtet erscheint. Es gibt nirgends eine klare Bestimmung, nirgends eine gesetzliche Bestimmung, keine Erwähnung der Sprachenrechte usw., nur Worte, deren Realisierung davon abhängt, wieweit man die Grenzen der technischen oder wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu ziehen gedenkt. Also überall bleibt alles dem freien Ermessen überlassen, den Behörden, der Bürokratie und wahrscheinlich, so wie es bisher in vielen Fällen war, dem Chauvinismus.

Um nun der èechischen Seite eine angenehme Gelegenheit zu bieten, angesichts dieses neuesten Gesetzes den Beweis zu erbringen, daß es ihren Staatsmännern tatsächlich ernst ist mit den versprochenen weitgehenden Befriedigungen der nationalen Wünsche der nichtèechischen Völker dieses Staates, haben wir einen Resolutionsantrag im Hohen Hause eingebracht, der zum § 73 Stellung nimmt und besagt (ète):

1. Die Einstellung von neuen Arbeitskräften der Kategorien Arbeiter, Bedienstete und Beamte in Unternehmungen oder Betrieben der èechoslovakischen Eisenbahnen ist in entsprechender Weise öffentlich kundzumachen und kann nur auf Grund von Meldungen, die im Wege der öffentlichen Ausschreibung erfolgten, vorgenommen werden.

Im gleichen Sinne ist der Öffentlichkeit bekanntzugeben, wann und an wen die betreffenden Stellen zur Vergebung gelangten. Jede öffentliche Kundmachung hat auch in der Sprache jener Bevölkerung zu erfolgen, in deren Wohngebiete die ausgeschriebenen Stellen zur Besetzung gelangen.

2. Bei der Besetzung freier Stellen in den Betrieben oder Unternehmungen der èechoslovakischen Eisenbahnen sind von den im Wege der öffentlichen Ausschreibung Gemeldeten jene in erster Linie zu berücksichtigen, die neben der erforderlichen fachlichen und sprachlichen Eignung jener Bevölkerung angehören, in deren Sprach- und Siedlungsgebiet die betreffenden Stellungen zur Besetzung gelangen. Bei der Besetzung solcher Stellen ist der nach der letzten Volkszählung gültige nationale Schlüssel des betreffenden Gebietes zu berücksichtigen, und zwar in allen drei Kategorien, der Arbeiter, Bediensteten und Beamten.

3. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Nation oder Religion, oder die Mitgliedschaft zu einer öffentlich zugelassenen Partei darf kein Hindernis für eine Anstellung oder Vorrückung im Eisenbahndienst bilden oder Grund zu einer Versetzung oder vorzeitigen Pensionierung oder Entlassung sein.

4. Soweit Bedienstete oder Beamte im èechoslovakischen Eisenbahndienst im Wege einer Versetzung in das Sprach- oder Siedlungsgebiet eines anderen als des eigenen Volkes übersiedeln mußten, sind über Wunsch der Betroffenen diese Versetzungen innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren wieder rückgängig zu machen, wobei denselben keinerlei Nachteile im Dienst, in der normalen Vorrückung oder in den Dienstbezügen erwachsen dürfen.

Bei diesem Resolutionsantrage wie auch bei unseren anderen Anträgen hoffen wir zugleich auch den deutschen Regierungsparteien eine willkommene Gelegenheit zu bieten, in der jetzt anscheinend so günstigen Atmosphäre allgemeiner Versöhnungsbereitschaft unter Beweis stellen zu können, daß es ihnen auch in ihrer Eigenschaft als Regierungsparteien nur um die Vertretung und Durchsetzung der sudetendeutschen Lebensforderungen geht.

Wir machen sie deshalb bei dieser Gelegenheit auf diese Anträge besonders aufmerksam, um zugleich von vornherein dem Vorwurf zu begegnen, daß wir bei diesen Anträgen an einer Unterstützung derselben durch die deutschen Regierungsparteien nicht interessiert gewesen wären.

Ich habe mit diesen Resolutionsanträgen zugleich ein Gebiet beschritten, auf dem wir seit Jahren gegen das rücksichtslose System der Benachteiligung der Deutschen im Staatsdienst ankämpfen. Wenn wir die Verhältniszahlen der deutschen Eisenbahner zur Zahl der gesamtstaatlichen Eisenbahner vergleichen, so finden wir, daß dieselbe bei etwa 10 bis 11% liegt, anstatt nach dem nationalen Verhältnis bei 22.3%. Wenn wir dabei gleichzeitig die geheime Tendenz des neuen Gesetzes berücksichtigen, die keineswegs anders ist als die Tendenz bisheriger Gesetze, so ahnen wir wohl etwas von der Ehrlichkeit, mit der an eine wirkliche Befriedung der nichtèechischen Völker dieses Staates herangegangen werden dürfte.

Im ganzen Eisenbahngesetz gibt es nicht einen einzigen Punkt, der die Eisenbahnbehörden gegenüber den nichtèechischen Völkern dieses Staates zu einem bestimmten fest umrissenen Entgegenkommen verpflichten würde. Nachdem dieses Gesetz in unveränderter Tendenz in einer Zeit dem Hause vorgelegt wird, die schwanger ist von Versprechungen führender Staatsmänner bezüglich einer baldigen Befriedigung der Wünsche der sog. Minderheiten, läßt sich an diesem Gesetz wie an einem Barometer die Hoffnung feststellen, die wir gegenüber diesen Versprechungen hegen dürfen.

Man hat wohl, wenn wir die letzten Erklärungen èechischer Staatsmänner ernst nehmen dürfen, nicht umsonst mit der Inangriffnahme dieses Problems der nationalen Minderheiten und der nationalen Fragen überhaupt solange gewartet, bis die Scheidung der èechoslovakischen Staatsbürger in staatlich verläßliche und staatlich unverläßliche ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Durch diese Scheidung soll wohl die Möglichkeit geschaffen werden, den Rechtsanspruch geschlossener Volksgruppen auszuschalten und zu einem bloßen Rechtsanspruch des Einzelnen zu machen, der dann als relativ von verschiedenen Umständen abhängig gemacht werden kann. Man scheint sich in keiner Weise der großen Gefahr bewußt zu sein, die in dieser willkürlichen Scheidung der Staatsbevölkerung in zwei Lager verborgen liegt. Diese Aufteilung der Staatsbürger in verläßliche und unverläßliche Bürger halten wir für ebenso leichtsinnig wie verantwortungslos und für ebenso dumm wie gefährlich. In der Außenpolitik wehrt man sich verzweifelt gegen eine sog. Blockbildung unter den europäischen Völkern und stellt dieselbe als große Gefahr für den europäischen Frieden hin, aber innerhalb des eigenen Staates nimmt man eine weitaus künstlichere und gefährlichere Blockbildung vor, indem man die Staatsbevölkerung, die ohnedies von Natur aus in verschiedenen nationalen Lagern steht, noch künstlich aufteilt und zwei Gruppen von Staatsbürgern schafft, unabhängig von jeder nationalen Herkunft.

Wenn nun der Eisenbahnminister am 20. November in der Budgetdebatte meinte, für die staatlich unverläßlichen Deutschen sei kein Platz im Staatsdienst, so fragen wir ihn heute, nach welcher Methode er eigentlich die Deutschen in staatlich verläßliche und staatlich unverläßliche Bürger einteilt und welche Sicherheit seine Methode vor den Faktoren Irrtum und Chauvinismus besitzt. Wenn er die fortdauernde Verdrängung der Deutschen aus dem Eisenbahndienst damit zu begründen oder zu entschuldigen sucht, daß er meint, es würde in einer kritischen Stunde genügen, einen Zug falsch zu dirigieren, was zu schweren Folgen führen könne, so fragen wir ihn, ob diese Gefahren auch bei jenen Bediensteten bestehen, die überhaupt nichts mit der Dirigierung von Zügen zu tun haben. Und wir fragen weiter, ob diese Gefahr auch bei den Bahnhofsrestaurateuren und Garderobefrauen besteht, bei denen doch die gleiche unerhörte Ausschaltung der Deutschen beobachtet und festgestellt werden kann. (Potlesk.)

An dieser Stelle soll mit allem Nachdruck gesagt sein, daß wir jede Pauschalverdächtigung und jede Pauschalbenachteiligung der Deutschen in diesem Staate auf das entschiedenste ablehnen müssen. Das gilt nicht nur für das Eisenbahnwesen selbst, sondern für den gesamten Staatsdienst überhaupt.

Was die Eisenbahnen als öffentliches Verkehrs- und Transportmittel betrifft, so muß gesagt werden, daß dieselben nicht nur eine Angelegenheit des èechischen Volkes, sondern vielmehr eine Angelegenheit des ganzen èechoslovakischen Staates darstellen, zu dem bekanntlich nicht nur das èechische Volk, sondern auch andere Völker gehören, die damit genau denselben Rechtsanspruch auf Stellen im Staatsdienste besitzen, wie das sog. Staatsvolk. Wenn Sie unsere Forderung nach einer entsprechenden Beschäftigung der Deutschen im Staatsdienst mit der Frage nach Loyalität abtun wollen und verantworten, so sagen wir Ihnen: Illoyalität besteht nicht dort, wo um die Gleichberechtigung gekämpft wird, Illoyalität besteht vielmehr dort, wo eine verfassungsmäßig garantierte Gleichberechtigung vorenthalten wird. (Potlesk.)

Wenn Sie dauernd von einer Unteilbarkeit des Staates sprechen, so ist es hoch an der Zeit, daß Sie begreifen, daß die Unteilbarkeit des Staates in der Unteilbarkeit des Rechtes ihren ersten und stärksten Ausdruck finden muß, vorausgesetzt, daß ein Staat die Anerkennung aller anderen Völker und nicht nur die Anerkennung durch ein bevorrechtigtes Volk beansprucht. Wenn man uns zutraut, daß wir als Soldaten der èechoslovakischen Armee dem Staate gegenüber unsere Pflich terfüllen - und bis zum heutigen Tage kann man das Gegenteil noch nicht beweisen - so können wir billigerweise verlangen, daß man uns das Gleiche auch dort zutraut, wo es sich lediglich um die Ausfüllung einer Arbeitsstelle im Staatsdienst handelt.

Es ist nicht unsere Schuld, daß dieser Staat als Vielvölkerstaat gegründet wurde, und wenn Sie selbst diese Tatsache als unabänderlich erklären (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Mlèoch.), so müssen Sie endlich einsehen, daß die gleichverpflichtende Anerkennung des Staates durch alle Völker in der gleichverpflichtenden Anerkennung aller Völker durch den Staat hinsichtlich ihrer Lebensrechte und Entfaltungsmöglichkeiten ihre selbstverständliche Antwort finden muß. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)

2. Øeè posl. Révaye (viz str. 22 tìsnopisecké zprávy)








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