Pátek 16. dubna 1937

2. Øeè posl. dr Neuwirtha (viz str. 23 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Mit Rücksicht auf den Charakter der Debatte als einer vorläufigen Debatte und mit Rücksicht auf die auferlegte zeitliche Beschränkung habe ich mich meinerseits darauf zu beschränken, einem hohen Hause die grundsätzliche Stellungsnahme meines Klub in einer Reihe von ersten Bemerkungen zum vorläufigen Entwurf eines allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zur Kenntnis zu bringen.

Wir sind vorurteilslos genug, um ungeachtet unserer oppositionellen Stellung den Herrn Justizminister zu dem Entwurf zu beglückwünschen, der seinen Autoren den Dank aller sichern muß, die gewillt und fähig sind, ihn aus rein sachlichen und juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen und demzufolge als einen gelungenen Versuch konstruktiver Weiterentwicklung unserer Gesetzgebung anerkennen müssen. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Taub.)

Unsere Zustimmung zu dem Entwurf erfolgt unter zwei Gessichtspunkten: Einmal, weil der Entwurf selbst als gut und zweckmäßig anzusehen ist, und zum anderen, weil wir die Geschichte dieses Entwurfes kennen und wissen, in welchem Maße die Arbeiten derer, die mit der Vorbereitung des Entwurfes betraut waren, daneben zu gehen drohten. Unsere Stellungnahme hätte eine wesentlich andere sein müssen, wenn etwa der Entwurf in seiner zweiten Gestalt ins Haus gekommen wäre. Einer der Hauptautoren des Entwurfes, Prof. Dr. Krèmáø, hat in der "Prager Presse" vom 15. dieses Monates sich zu dem Entwurf geäußert und zwei Leitmotive, die die Autoren leiteten, herausgestellt. Erstens die Unifizierung des bürgerlichen Rechtes des Staates und zweitens die Schaffung eines Gesetzestextes in der Staatssprache. Beide Motive haben sich geradezu als selbstverständliche rechtspolitische Beweggründe geltend gemacht. Es ist jedoch dem Herrn Justizminister beizupflichten, der in seinem gestrigen Exposee sagte, daß der vorliegende Entwurf mehr ist als eine bloße Revision, wobei wir der Meinung sind, daß der Entwurf nicht nur deshalb mehr ist als eine bloße Revision, weil er für die Slovakei und für Karpathorußland eine neue Kodifikation darstellt. Er ist auch mehr als eine Revision als Ergebnis selbst, weil er tatsächlich wertvollstes überkommenes Erbgut, entsprechend seinem inneren Wert, folgerichtig unter den gegebenen zeitgemäßen Voraussetzungen entsprechend weiterzuführen gewußt hat.

Prof Krèmáø konnte nicht umhin, uns Parlamentariern eine Warnung mit auf den Weg zu geben, uns zu sagen, daß wir im Laufe unserer Arbeiten zweifellos begreifen würden, daß wir es mit einem Werke strengster Geschlossenheit zu tun haben und daß wir deshalb hoffentlich entsprechende Weisheit und Mäßigung bei allfälligen Änderungen des Entwurfes an den Tag legen würden. Ich weiß nicht, ob aus den Äußerungen des Prof. Krèmáø das Mißtrauen in die juristische Potenz der befugten Repräsentanten des Hauses spricht oder ein Mißtrauen, das seine Wurzel in anderen Erwägungen findet.

Im Namen meines Klubs glaube ich in diesem Punkte sagen zu können, daß wir nichts unternehmen würden, was die Geradlinigkeit der Richtlinien des Entwurfes, soweit er aus dem alten A. B. G. B. erwächst, stören könnte. Vielleicht ist gerade in diesem Zusammenhang die Bemerkung gerechtfertigt, daß der Entwurf in seiner heutigen Gestalt nur möglich geworden ist, weil die Autoren frei von Ressentiments und vorurteilslos in gleicher Weise den historischen Begebenheiten, wie den zeitgemäßen Notwendigkeiten Rechnung getragen haben. Nur so konnte der Entwurf ein Bekenntnis zu den echtesten mitteleuropäischen Traditionen des Staates werden, selbst soweit, als er in den Bereich sehr ko nkreter deutschrechtlicher Überlieferungen und Richtung weisender Leistungen deutscher Denker hinführt.

Der Herr Justizminister hat in seinem gestrigen Exposee nicht versäumt darauf hinzuweisen, daß der Entwurf ein Ergebnis der Zusammenarbeit der hervorragendsten Theoretiker und Praktiker ohne Unterschied der Nationalität ist. Diese Feststellung haben wir mit Genugtuung entgegengenommen. Der Herr Justizminister hat aber gestern noch eine sehr wesentliche Erkenntnis vorgetragen, indem er sagte: Nur wenn unsere Republik sich in allen wesentlichen Lebensinteressen ihrer Bürger von einem einheitlichen Recht wird leiten lassen, wird unsere staatliche und nationale Sicherheit voll gewährleistet und die gleichberechtigte Entwicklung aller Staatsbürger ohne Unterschied gesichert sein und nur diese Einheit und Gleichheit des Rechts wird die verschiedenen unseren Staat bewohnenden Völker dauernd am stärksten einander nähern. Der Herr Minister wird gestatten, daß ich ergänzend fortfahre: Nur wenn auch denjenigen, die täglich und stündlich an der Rechtsschöpfung und damit an der Verwirklichung des Rechtes beteiligt sind, anerkennen, daß alles Recht unteilbar ist und in faktisch gleicher Wirkung alle Staatsbürger treffen muß, wenn sie erkennen, daß sich alles Recht gerade in kleinen und kleinsten Tagesentscheidungen als faktische Gerechtigkeit summieren muß und nach dieser Erkenntnis verfahren, selbst wenn Opportunitätsgründe bei einzelnen Entscheidungen etwa nach einer anderen Seite locken, dann nur kann bei allen Bürgern des Staates ohne Unterschied der Nation jenes Vertrauen erwachsen und sich ständig mehren, das die seelische Voraussetzung in der aktiven und freudigen staatsbürgerlichen Pflichterfüllung seitens aller Bürger ohne Unterschied der Nationalität ist.

In diesem Zus ammenhang haben wir mit besonderer Genugtuung die Bestimmungen des § 4 des Entwurfes zur Kenntnis genommen, der, nachdem im § 3 von der Interpretation gesprochen worden ist, sagt: Kann auch auf diese Weise keine Entscheidung erzielt werden, so bilden die Richtlinie der Entscheidung die in der Verfassungsurkunde enthaltenen Grundgedanken der Gerechtigkeit, der durch die Rechtsordnung beschränkten Freiheit und der Gleichheit vor dem Gesetze. Mit diesen Bestimmungen sind die Verheißungen unserer Verfassungsurkunde als konkretes, einheitliches Recht bis in den Bereich des Privatrechtes, nun auch de lege lata verwirklicht worden. Der verfassungsmäßige Anspruch auf Grund der Prinzipien der Gerechtigkeit, Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetze ist nun zwingende Norm für den Richter selbst im Bereiche des Privatrechtes und insbesondere dort, wo das geltende Gesetz eine Lücke aufweisen sollte. Freilich sei die Bemerkung gestattet, daß diese Bestimmung materiell kein Novum darstellt, denn auf Grund des Standes unserer wissenschaftlichen Erkenntnis wissen wir, daß der § 4 in der von mir zitierten Form nur die zeitgemäße Fassung des solange mißverstandenen § 7 des bisher geltenden Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches darstellt, der den Richter anweist, letztlich, falls ein Rechtsfall nach Erschöpfung al er Interpretationsmöglichkeiten noch zweifelhaft bleibt, mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden.

Wir wissen nämlich heute, daß der Vater unseres heutigen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und letzten Endes auch des vorliegenden Entwurfes Franz von Zeiller mit den "natürlichen Rechtsgrundsätzen" keineswegs das vor Kant entwickelte starre Naturrecht etwa der Wolf oder Grotius gemeint hat. Wir wissen vielmehr, daß Zeiller als Schüler Kants im besten Sinne des Wortes ein starres Naturrecht nicht anerkannte, sich im Gegenteil trotz stärkster persönlicher Beziehungen von dem seinerzeitigen Wiener Vertreter des Naturrechtes Martini freigemacht und den Gedanken der Unabänderlichkeit auf die obersten Grundgedanken, die im Naturrecht zum Ausdruck gekommen waren, beschränkt hat, nämlich auf das Prinzip absoluter Gerechtigkeit, die nur verwirklicht werden könne durch die regulativen Prinzipien der Freiheit und Gleichheit aller vor dem Gesetze und in der Rechtssprechung. Selbst diese Prinzipien freilich wurden schon von Zeiller als wandelbar erkannt, aus welcher grundsätzlichen Erkenntnis die dynamische Natur unseres bisherigen A. B. G. B. erwachsen ist. Daß auch der gegenständliche Entwurf seinem Charakter nach der dynamischen Natur des Rechtes Rechnung trägt, ist einer seiner Vorzüge und berechtigt zu der Feststellung, daß der Entwurf rechtspolitisch gesehen nach vorwärts gerichtet ist.

So vorurteilslos wir demnach den gegenständlichen Entwurf anzusehen und zu bejahen vermögen, so sehr haben wir in einem Atemzug festzustellen: die besten Grundsätze nützen nichts, wenn sie im Bereiche der faktischen Rechtsübung zur leeren Deklamation werden. Ob rechtliche Grundsätze noch so eindeutig im Gesetz verankert sind oder nicht, ist letztlich unentscheidend. Entscheidend ist für den modernen Menschen. der ein selbstdenkendes Wesen ist und als solches im gesellschaftlichen Leben zur Geltung kommen will, die faktische Rechtsübung. Die faktische Rechtsübung aber hängt davon ab, ob Richter vorhanden sind, Menschen, die hinlänglich geschult und ungebrochen zu charaktervollen Persönlichkeiten herangereift sind und materiell frei genug sind, um im Sinne rechter, echter richterlicher Unabhängigkeit ihres Amtes walten zu können. Die besten Gesetze werden die gesellschaftliche Entwicklung im Staate nicht beeinflussen können, wenn wir nicht wieder den Typ des Richters bekommen, der in materieller und geistiger Unabhängigkeit mit geradezu künstlerischer Hand in täglicher Aufgabe der Gerechtigkeit dient.

Ich kann deshalb die Gelegenheit nicht vorübergehen lassen, dem Herrn Justizminister zu sagen: Sorgen Sie dafür, daß wir wieder Richter bekommen, die wissen, daß das Recht nicht Selbstzweck ist, sondern daß es dem Leben dienen muß. Sorgen Sie dafür, daß Schluß gemacht wird mit einer richterlichen Erziehung, die auf der Grundlage von Gehältern, die zwar zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel sind, den richterlichen Nachwuchs zu Schreibkräften degradiert, um sie späterhin in die Rolle einer rechtssprechenden Maschine hineinwachsen zu lassen; sorgen Sie dafür, so lange es in der richterlichen Praxis noch eine traditionsfähige Generation von Richtern gibt und ehe unter dem Druck schwererökonomischer und gesellschaftlicher Verhältnisse, die wir durchaus nicht verkennen, die Richter völlig ausgestorben sind, um judizierenden Beamten Platz zu machen.

Wie immer sich in einem gärenden Europa die Systeme der politischen Willensbildung entwickeln und vom öffentlichen Leben eines Staates Besitz ergreifen mögen, wie immer sich das Antlitz der Staaten Europas gestalten mag, es wird keinen Staat geben ohne jenes Höchstmaß an Rechtsstaatlichkeit, das dem einzelnen Bürger die Verwirklichung echter Gerechtigkeit zusagt. Franz von Zeiller stand, als er das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch schuf, zweifellos unter dem Eindrucke zweier ganz großer Erlebnisse: Einmal der französischen Revolution und zum anderen der kritischen Philosophie Kants. Aus diesen Erlebnissen heraus kam Zeiller. der gelernte Philosoph, der auf dem Umweg über die starren naturrechtlichen Anschauungen seiner Jugendzeit die Tätigkeit als praktischer Jurist aufgenommen hatte, dem die Gerichte "Kliniken des Rechts" geworden waren, zu jenen entscheidenden Auffassungen, die ihn erst zum Schöpfer des Bürgerlichen Rechtes befähigt hatten. Zeiller hat aus diesen beiden Erlebnissen heraus das Recht der Menschenwürde in die Mitte seines Werkes gestellt, hat aber andererseits zugleich gewußt, daß die Freiheit nicht individualistisch gefaßt werden könne und im Interesse der Allgemeinheit der gesetzlichen Beschränkung unterworfen werden müsse. Wir freilich müssen sagen, so sehr wir die Notwendigkeit gesetzlicher Beschränkungen im Dienste der Allgemeinheit anerkennen, so sehr müssen wir fordern, daß die Freiheit nur im Dienste der Allgemeinheit an sich. einer gesamten Allgemeinheit im Staate, beschränkt wird.

Christus hat die Menschenwürde wieder zur Geltung gebracht und damit den Bruch mit römisch-rechtlichen Auffassungen vollzogen, die letztlich es ermöglicht hatten, selbst den Menschen zur Sache werden zu lassen. Die Auffassung aber von der Menschenwürde im christlichen Sinne war im Zuge einer weiteren Entwicklung stark beschränkt worden und im Zuge des großen Prozesses der römischen Rezeption hatten diese römisch-rechtlichen Auffassungen sich sosehr durchgesetzt, daß sie taugliche Mittel geworden waren, den Despotismus zu begründen, dem in seiner absoluten Vollendung entgegenst and die Leibeigenschaft von Millionen von Menschen, deren Entwicklungsfreiheit vollständig ausgeschaltet war. Auch das Zeitalter des Despotismus ist abgelöst worden und von neuem sind Menschenwürde und seine rechtliche Verankerung. Personenrecht als solches, wieder in der rechtlichen Entwicklung zum Durchbruch gekommen. Wir selbst erleben nun wieder Zeiten, in denen gesellschaftliche Kollektiva, und vor allem nationale Kollektiva, primär politische Willensträger geworden sind. Aus dieser Tatsache erfließt eine ganz große Gefahr, daß nämlich der Despotismus der Feudalherren von einst in unseren Zeiten sein Gegenstück findet im Despotismus von gesellschaftlichen Kollektiven, im besonderen aber eines nationalen Kolektivs im Nationalitätenstaate. Es muß einmal mit aller Deutlichkeit ausgesprochen werden, daß es keinen Zweck hat, von Demokratie, Gleichheit vor dem Gesetz zu sprechen, wenn es möglich ist, auf der Grundlage eines formal angewendeten Mehrheitsprinzipes de facto den Despotismus nationaler Kollektivs aufzurichten. (Sehr richtig!)

Damit habe ich gleichzeitig unsere grundsätzlichen Vorbehalte und Forderungen ausgesprochen. Ich habe schon vorhin entwickelt, daß wir es als Vorzug des Entwurfes ansehen, daß er dynamisch ist. Er setzt damit den Richter in den Stand, das Recht im Gesetze im Geiste des Gesetzes weiterzuentwickeln. Damit ist aber gleichzeitig das Maß der Verantwortung ausgesprochen, das in Hinkunft auf der Richterschaft lasten wird. Umsomehr müssen wir deshalb bei diesem Anlaß die Forderung erheben: Gebet uns den uns g, ebührenden Anteil an der Richterschaft im Staate und im Lande, daß aus der sachlichen Mitwirkung derselben jenes Maß an Einfluß zur Geltung komme, das eine konstruktive Weiterentwicklung im Bereiche der dynamischen Möglichkeiten im Sinne einer echten Gerechtigkeit sichert.

Der Entwurf ist von sozialem Geiste getragen und bietet alle Voraussetzungen eines sozialen Privatrechtes, das entsprechend unseren zeitgemäßen Erfordernissen entwickelt werden kann. Für besonders bedeutsam halten wir von den einzelnen Bestimmungen die Gestaltung des Eigentumsrechtes, weil der Entwurf ein Mindereigentum anerkennt, das entsprechend den Bedürfnissen des praktischen Lebens alle Gebrauchsrechte an einer fremden Sache, also auch obligatorische Gebrauchsrechte, wie Miete, Pacht und Leihe vom Augenblick der Ausübung an den Schutz gegen dritte Personen nach Art der Eigentumsklage gewährt. Elastisch ist auch das Schadenersatzrecht geregelt, von dem wir glauben sagen zu können, daß es im weitesten Maße den Forderungen des deutschen Juristentages in Karlsbad vom Jahre 1933 gerecht wird.

Eines ist allerdings charakteristisch für unsere Verhältnisse, die Tatsache, daß man auf die Neugestaltung des Familienrechtes verzichtet und es aus dem Entwurf überhaupt eliminiert hat. Wir verkennen die außerordentlichen, gesellschaftlichen und im besonderen die politischen Schwierigkeiten nicht, die der Neugestaltung des Familienrechtes im Wege standen. Aber wir sind der Meinung, daß es sich hier um so bedeutsame Aufgaben handelt, daß mit einigem Mut auch dieser Aufgabe näher getreten werden könnte. Wir stehen allerdings nicht an, in diesem Zusammenhang zu sagen, wenn wir an die Bestimmungen der zweiten Gestalt des Entwurfes denken, daß es besser ist, daß die Bestimmungen dieses Entwurfes nicht ins Haus gekommen sind, denn zu sehr waren jene Bestimmungen des Entwurfes von den Auffassungen eines Materialismus beherrscht, die unseren Auffassungen von Ehe und Familie, die durch das Familienrecht zu regeln sind, in keiner Weise entsprochen hätten.

Hohes Haus! Ich habe mich hier als Sprecher der Sudetendeutschen Partei bemüht, vorurteilslos die Positiva des Entwurfs aufzuzeigen, ich habe sogar als Proredner die vorläufigen Bemerkungen zu diesem Entwurf angebracht. Diese Tatsache ist für uns nichts anderes als ein Bekenntnis zur Sachlichkeit. Unsere endgültige Stellungnahme zum Entwurf wird davon abhängen, wie dieser Entwurf in der Arbeit der beiden Häuser weiter gestaltet wird, wie letzten Endes die politischen Erwägungen uns zu einer Stellungnahme zwingen, die schließlich für uns parlamentarische Repräsentanten ausschlaggebend sein müssen. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)


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