Hohes Haus! Mit Rücksicht auf den Charakter der Debatte als
einer vorläufigen Debatte und mit Rücksicht auf die
auferlegte zeitliche Beschränkung habe ich mich meinerseits
darauf zu beschränken, einem hohen Hause die grundsätzliche
Stellungsnahme meines Klub in einer Reihe von ersten Bemerkungen
zum vorläufigen Entwurf eines allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches zur Kenntnis zu bringen.
Wir sind vorurteilslos genug, um ungeachtet unserer oppositionellen
Stellung den Herrn Justizminister zu dem Entwurf zu beglückwünschen,
der seinen Autoren den Dank aller sichern muß, die gewillt
und fähig sind, ihn aus rein sachlichen und juristischen
Gesichtspunkten zu beurteilen und demzufolge als einen gelungenen
Versuch konstruktiver Weiterentwicklung unserer Gesetzgebung anerkennen
müssen. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda
Taub.)
Unsere Zustimmung zu dem Entwurf erfolgt unter zwei Gessichtspunkten:
Einmal, weil der Entwurf selbst als gut und zweckmäßig
anzusehen ist, und zum anderen, weil wir die Geschichte dieses
Entwurfes kennen und wissen, in welchem Maße die Arbeiten
derer, die mit der Vorbereitung des Entwurfes betraut waren, daneben
zu gehen drohten. Unsere Stellungnahme hätte eine wesentlich
andere sein müssen, wenn etwa der Entwurf in seiner zweiten
Gestalt ins Haus gekommen wäre. Einer der Hauptautoren des
Entwurfes, Prof. Dr. Krèmáø, hat in der "Prager
Presse" vom 15. dieses Monates sich zu dem Entwurf geäußert
und zwei Leitmotive, die die Autoren leiteten, herausgestellt.
Erstens die Unifizierung des bürgerlichen Rechtes des Staates
und zweitens die Schaffung eines Gesetzestextes in der Staatssprache.
Beide Motive haben sich geradezu als selbstverständliche
rechtspolitische Beweggründe geltend gemacht. Es ist jedoch
dem Herrn Justizminister beizupflichten, der in seinem gestrigen
Exposee sagte, daß der vorliegende Entwurf mehr ist als
eine bloße Revision, wobei wir der Meinung sind, daß
der Entwurf nicht nur deshalb mehr ist als eine bloße Revision,
weil er für die Slovakei und für Karpathorußland
eine neue Kodifikation darstellt. Er ist auch mehr als eine Revision
als Ergebnis selbst, weil er tatsächlich wertvollstes überkommenes
Erbgut, entsprechend seinem inneren Wert, folgerichtig unter den
gegebenen zeitgemäßen Voraussetzungen entsprechend
weiterzuführen gewußt hat.
Prof Krèmáø konnte nicht umhin, uns Parlamentariern
eine Warnung mit auf den Weg zu geben, uns zu sagen, daß
wir im Laufe unserer Arbeiten zweifellos begreifen würden,
daß wir es mit einem Werke strengster Geschlossenheit zu
tun haben und daß wir deshalb hoffentlich entsprechende
Weisheit und Mäßigung bei allfälligen Änderungen
des Entwurfes an den Tag legen würden. Ich weiß nicht,
ob aus den Äußerungen des Prof. Krèmáø
das Mißtrauen in die juristische Potenz der befugten Repräsentanten
des Hauses spricht oder ein Mißtrauen, das seine Wurzel
in anderen Erwägungen findet.
Im Namen meines Klubs glaube ich in diesem Punkte sagen zu können,
daß wir nichts unternehmen würden, was die Geradlinigkeit
der Richtlinien des Entwurfes, soweit er aus dem alten A. B. G.
B. erwächst, stören könnte. Vielleicht ist gerade
in diesem Zusammenhang die Bemerkung gerechtfertigt, daß
der Entwurf in seiner heutigen Gestalt nur möglich geworden
ist, weil die Autoren frei von Ressentiments und vorurteilslos
in gleicher Weise den historischen Begebenheiten, wie den zeitgemäßen
Notwendigkeiten Rechnung getragen haben. Nur so konnte der Entwurf
ein Bekenntnis zu den echtesten mitteleuropäischen Traditionen
des Staates werden, selbst soweit, als er in den Bereich sehr
ko nkreter deutschrechtlicher Überlieferungen und Richtung
weisender Leistungen deutscher Denker hinführt.
Der Herr Justizminister hat in seinem gestrigen Exposee nicht
versäumt darauf hinzuweisen, daß der Entwurf ein Ergebnis
der Zusammenarbeit der hervorragendsten Theoretiker und Praktiker
ohne Unterschied der Nationalität ist. Diese Feststellung
haben wir mit Genugtuung entgegengenommen. Der Herr Justizminister
hat aber gestern noch eine sehr wesentliche Erkenntnis vorgetragen,
indem er sagte: Nur wenn unsere Republik sich in allen wesentlichen
Lebensinteressen ihrer Bürger von einem einheitlichen Recht
wird leiten lassen, wird unsere staatliche und nationale Sicherheit
voll gewährleistet und die gleichberechtigte Entwicklung
aller Staatsbürger ohne Unterschied gesichert sein und nur
diese Einheit und Gleichheit des Rechts wird die verschiedenen
unseren Staat bewohnenden Völker dauernd am stärksten
einander nähern. Der Herr Minister wird gestatten, daß
ich ergänzend fortfahre: Nur wenn auch denjenigen, die täglich
und stündlich an der Rechtsschöpfung und damit an der
Verwirklichung des Rechtes beteiligt sind, anerkennen, daß
alles Recht unteilbar ist und in faktisch gleicher Wirkung alle
Staatsbürger treffen muß, wenn sie erkennen, daß
sich alles Recht gerade in kleinen und kleinsten Tagesentscheidungen
als faktische Gerechtigkeit summieren muß und nach dieser
Erkenntnis verfahren, selbst wenn Opportunitätsgründe
bei einzelnen Entscheidungen etwa nach einer anderen Seite locken,
dann nur kann bei allen Bürgern des Staates ohne Unterschied
der Nation jenes Vertrauen erwachsen und sich ständig mehren,
das die seelische Voraussetzung in der aktiven und freudigen staatsbürgerlichen
Pflichterfüllung seitens aller Bürger ohne Unterschied
der Nationalität ist.
In diesem Zus ammenhang haben wir mit besonderer Genugtuung die
Bestimmungen des § 4 des Entwurfes zur Kenntnis genommen,
der, nachdem im § 3 von der Interpretation gesprochen worden
ist, sagt: Kann auch auf diese Weise keine Entscheidung erzielt
werden, so bilden die Richtlinie der Entscheidung die in der Verfassungsurkunde
enthaltenen Grundgedanken der Gerechtigkeit, der durch die Rechtsordnung
beschränkten Freiheit und der Gleichheit vor dem Gesetze.
Mit diesen Bestimmungen sind die Verheißungen unserer Verfassungsurkunde
als konkretes, einheitliches Recht bis in den Bereich des Privatrechtes,
nun auch de lege lata verwirklicht worden. Der verfassungsmäßige
Anspruch auf Grund der Prinzipien der Gerechtigkeit, Freiheit
und Gleichheit vor dem Gesetze ist nun zwingende Norm für
den Richter selbst im Bereiche des Privatrechtes und insbesondere
dort, wo das geltende Gesetz eine Lücke aufweisen sollte.
Freilich sei die Bemerkung gestattet, daß diese Bestimmung
materiell kein Novum darstellt, denn auf Grund des Standes unserer
wissenschaftlichen Erkenntnis wissen wir, daß der §
4 in der von mir zitierten Form nur die zeitgemäße
Fassung des solange mißverstandenen § 7 des bisher
geltenden Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches darstellt,
der den Richter anweist, letztlich, falls ein Rechtsfall nach
Erschöpfung al er Interpretationsmöglichkeiten noch
zweifelhaft bleibt, mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten
und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen
Rechtsgrundsätzen zu entscheiden.
Wir wissen nämlich heute, daß der Vater unseres heutigen
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und letzten Endes auch
des vorliegenden Entwurfes Franz von Zeiller mit den "natürlichen
Rechtsgrundsätzen" keineswegs das vor Kant entwickelte
starre Naturrecht etwa der Wolf oder Grotius gemeint hat. Wir
wissen vielmehr, daß Zeiller als Schüler Kants im besten
Sinne des Wortes ein starres Naturrecht nicht anerkannte, sich
im Gegenteil trotz stärkster persönlicher Beziehungen
von dem seinerzeitigen Wiener Vertreter des Naturrechtes Martini
freigemacht und den Gedanken der Unabänderlichkeit auf die
obersten Grundgedanken, die im Naturrecht zum Ausdruck gekommen
waren, beschränkt hat, nämlich auf das Prinzip absoluter
Gerechtigkeit, die nur verwirklicht werden könne durch die
regulativen Prinzipien der Freiheit und Gleichheit aller vor dem
Gesetze und in der Rechtssprechung. Selbst diese Prinzipien freilich
wurden schon von Zeiller als wandelbar erkannt, aus welcher grundsätzlichen
Erkenntnis die dynamische Natur unseres bisherigen A. B. G. B.
erwachsen ist. Daß auch der gegenständliche Entwurf
seinem Charakter nach der dynamischen Natur des Rechtes Rechnung
trägt, ist einer seiner Vorzüge und berechtigt zu der
Feststellung, daß der Entwurf rechtspolitisch gesehen nach
vorwärts gerichtet ist.
So vorurteilslos wir demnach den gegenständlichen Entwurf
anzusehen und zu bejahen vermögen, so sehr haben wir in einem
Atemzug festzustellen: die besten Grundsätze nützen
nichts, wenn sie im Bereiche der faktischen Rechtsübung zur
leeren Deklamation werden. Ob rechtliche Grundsätze noch
so eindeutig im Gesetz verankert sind oder nicht, ist letztlich
unentscheidend. Entscheidend ist für den modernen Menschen.
der ein selbstdenkendes Wesen ist und als solches im gesellschaftlichen
Leben zur Geltung kommen will, die faktische Rechtsübung.
Die faktische Rechtsübung aber hängt davon ab, ob Richter
vorhanden sind, Menschen, die hinlänglich geschult und ungebrochen
zu charaktervollen Persönlichkeiten herangereift sind und
materiell frei genug sind, um im Sinne rechter, echter richterlicher
Unabhängigkeit ihres Amtes walten zu können. Die besten
Gesetze werden die gesellschaftliche Entwicklung im Staate nicht
beeinflussen können, wenn wir nicht wieder den Typ des Richters
bekommen, der in materieller und geistiger Unabhängigkeit
mit geradezu künstlerischer Hand in täglicher Aufgabe
der Gerechtigkeit dient.
Ich kann deshalb die Gelegenheit nicht vorübergehen lassen,
dem Herrn Justizminister zu sagen: Sorgen Sie dafür, daß
wir wieder Richter bekommen, die wissen, daß das Recht nicht
Selbstzweck ist, sondern daß es dem Leben dienen muß.
Sorgen Sie dafür, daß Schluß gemacht wird mit
einer richterlichen Erziehung, die auf der Grundlage von Gehältern,
die zwar zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel sind, den
richterlichen Nachwuchs zu Schreibkräften degradiert, um
sie späterhin in die Rolle einer rechtssprechenden Maschine
hineinwachsen zu lassen; sorgen Sie dafür, so lange es in
der richterlichen Praxis noch eine traditionsfähige Generation
von Richtern gibt und ehe unter dem Druck schwererökonomischer
und gesellschaftlicher Verhältnisse, die wir durchaus nicht
verkennen, die Richter völlig ausgestorben sind, um judizierenden
Beamten Platz zu machen.
Wie immer sich in einem gärenden Europa die Systeme der politischen
Willensbildung entwickeln und vom öffentlichen Leben eines
Staates Besitz ergreifen mögen, wie immer sich das Antlitz
der Staaten Europas gestalten mag, es wird keinen Staat geben
ohne jenes Höchstmaß an Rechtsstaatlichkeit, das dem
einzelnen Bürger die Verwirklichung echter Gerechtigkeit
zusagt. Franz von Zeiller stand, als er das Allgemeine Bürgerliche
Gesetzbuch schuf, zweifellos unter dem Eindrucke zweier ganz großer
Erlebnisse: Einmal der französischen Revolution und zum anderen
der kritischen Philosophie Kants. Aus diesen Erlebnissen heraus
kam Zeiller. der gelernte Philosoph, der auf dem Umweg über
die starren naturrechtlichen Anschauungen seiner Jugendzeit die
Tätigkeit als praktischer Jurist aufgenommen hatte, dem die
Gerichte "Kliniken des Rechts" geworden waren, zu jenen
entscheidenden Auffassungen, die ihn erst zum Schöpfer des
Bürgerlichen Rechtes befähigt hatten. Zeiller hat aus
diesen beiden Erlebnissen heraus das Recht der Menschenwürde
in die Mitte seines Werkes gestellt, hat aber andererseits zugleich
gewußt, daß die Freiheit nicht individualistisch gefaßt
werden könne und im Interesse der Allgemeinheit der gesetzlichen
Beschränkung unterworfen werden müsse. Wir freilich
müssen sagen, so sehr wir die Notwendigkeit gesetzlicher
Beschränkungen im Dienste der Allgemeinheit anerkennen, so
sehr müssen wir fordern, daß die Freiheit nur im Dienste
der Allgemeinheit an sich. einer gesamten Allgemeinheit im Staate,
beschränkt wird.
Christus hat die Menschenwürde wieder zur Geltung gebracht
und damit den Bruch mit römisch-rechtlichen Auffassungen
vollzogen, die letztlich es ermöglicht hatten, selbst den
Menschen zur Sache werden zu lassen. Die Auffassung aber von der
Menschenwürde im christlichen Sinne war im Zuge einer weiteren
Entwicklung stark beschränkt worden und im Zuge des großen
Prozesses der römischen Rezeption hatten diese römisch-rechtlichen
Auffassungen sich sosehr durchgesetzt, daß sie taugliche
Mittel geworden waren, den Despotismus zu begründen, dem
in seiner absoluten Vollendung entgegenst and die Leibeigenschaft
von Millionen von Menschen, deren Entwicklungsfreiheit vollständig
ausgeschaltet war. Auch das Zeitalter des Despotismus ist abgelöst
worden und von neuem sind Menschenwürde und seine rechtliche
Verankerung. Personenrecht als solches, wieder in der rechtlichen
Entwicklung zum Durchbruch gekommen. Wir selbst erleben nun wieder
Zeiten, in denen gesellschaftliche Kollektiva, und vor allem nationale
Kollektiva, primär politische Willensträger geworden
sind. Aus dieser Tatsache erfließt eine ganz große
Gefahr, daß nämlich der Despotismus der Feudalherren
von einst in unseren Zeiten sein Gegenstück findet im Despotismus
von gesellschaftlichen Kollektiven, im besonderen aber eines nationalen
Kolektivs im Nationalitätenstaate. Es muß einmal mit
aller Deutlichkeit ausgesprochen werden, daß es keinen Zweck
hat, von Demokratie, Gleichheit vor dem Gesetz zu sprechen, wenn
es möglich ist, auf der Grundlage eines formal angewendeten
Mehrheitsprinzipes de facto den Despotismus nationaler Kollektivs
aufzurichten. (Sehr richtig!)
Damit habe ich gleichzeitig unsere grundsätzlichen Vorbehalte
und Forderungen ausgesprochen. Ich habe schon vorhin entwickelt,
daß wir es als Vorzug des Entwurfes ansehen, daß er
dynamisch ist. Er setzt damit den Richter in den Stand, das Recht
im Gesetze im Geiste des Gesetzes weiterzuentwickeln. Damit ist
aber gleichzeitig das Maß der Verantwortung ausgesprochen,
das in Hinkunft auf der Richterschaft lasten wird. Umsomehr müssen
wir deshalb bei diesem Anlaß die Forderung erheben: Gebet
uns den uns g, ebührenden Anteil an der Richterschaft im
Staate und im Lande, daß aus der sachlichen Mitwirkung derselben
jenes Maß an Einfluß zur Geltung komme, das eine konstruktive
Weiterentwicklung im Bereiche der dynamischen Möglichkeiten
im Sinne einer echten Gerechtigkeit sichert.
Der Entwurf ist von sozialem Geiste getragen und bietet alle Voraussetzungen
eines sozialen Privatrechtes, das entsprechend unseren zeitgemäßen
Erfordernissen entwickelt werden kann. Für besonders bedeutsam
halten wir von den einzelnen Bestimmungen die Gestaltung des Eigentumsrechtes,
weil der Entwurf ein Mindereigentum anerkennt, das entsprechend
den Bedürfnissen des praktischen Lebens alle Gebrauchsrechte
an einer fremden Sache, also auch obligatorische Gebrauchsrechte,
wie Miete, Pacht und Leihe vom Augenblick der Ausübung an
den Schutz gegen dritte Personen nach Art der Eigentumsklage gewährt.
Elastisch ist auch das Schadenersatzrecht geregelt, von dem wir
glauben sagen zu können, daß es im weitesten Maße
den Forderungen des deutschen Juristentages in Karlsbad vom Jahre
1933 gerecht wird.
Eines ist allerdings charakteristisch für unsere Verhältnisse,
die Tatsache, daß man auf die Neugestaltung des Familienrechtes
verzichtet und es aus dem Entwurf überhaupt eliminiert hat.
Wir verkennen die außerordentlichen, gesellschaftlichen
und im besonderen die politischen Schwierigkeiten nicht, die der
Neugestaltung des Familienrechtes im Wege standen. Aber wir sind
der Meinung, daß es sich hier um so bedeutsame Aufgaben
handelt, daß mit einigem Mut auch dieser Aufgabe näher
getreten werden könnte. Wir stehen allerdings nicht an, in
diesem Zusammenhang zu sagen, wenn wir an die Bestimmungen der
zweiten Gestalt des Entwurfes denken, daß es besser ist,
daß die Bestimmungen dieses Entwurfes nicht ins Haus gekommen
sind, denn zu sehr waren jene Bestimmungen des Entwurfes von den
Auffassungen eines Materialismus beherrscht, die unseren Auffassungen
von Ehe und Familie, die durch das Familienrecht zu regeln sind,
in keiner Weise entsprochen hätten.
Hohes Haus! Ich habe mich hier als Sprecher der Sudetendeutschen
Partei bemüht, vorurteilslos die Positiva des Entwurfs aufzuzeigen,
ich habe sogar als Proredner die vorläufigen Bemerkungen
zu diesem Entwurf angebracht. Diese Tatsache ist für uns
nichts anderes als ein Bekenntnis zur Sachlichkeit. Unsere endgültige
Stellungnahme zum Entwurf wird davon abhängen, wie dieser
Entwurf in der Arbeit der beiden Häuser weiter gestaltet
wird, wie letzten Endes die politischen Erwägungen uns zu
einer Stellungnahme zwingen, die schließlich für uns
parlamentarische Repräsentanten ausschlaggebend sein müssen.
(Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)