3. Königliche Proposition für den am Donnerstag nach 8t. Jacobi 1546 einberufenen böhmischen Landtag.

Orig.-Konc. im Archiv des k. k. Minist, d. Inneren in Wien. IV. H. 3.

Die römisch, hungerisch und beheimisch kun. Mt. etc unser allergnedigister Herr nemben der Stände der Kron Beheim gehorsambliche Erscheinung zu diesem gegenwurtigen Landtag zu sonderen Gnaden an und wiewol Ihr kun. Mt. ihrer der Stände jetziger Zeit mit Ansetzung dieses Landtages, sintemal die Feldarbeit noch vorhanden, geren und gnedigist verschont hetten, aber aus unvermeidenlicher Not und dringender Geferligkeit der geschwinden Kriegslauf soliches mit nichte umbgehen noch in lengeren Verzugsteilen mugen, sonder solichen Landtag zu guter schicklicher Zeit, welicher den Ständen zu besuchen am bequembisten und gelegnisten gewesen, angesatzt, demselben auch eigner Person, wo die Sachen nicht dermassen furgefallen, dass sich Ihr kun. Mt. zu der röm. kais. Mt. ihrem lieben Brüdern und Herrn auf der Post eilends gen Regensburg begeben müssen, entlichen beizuwohnen Vorhabens. Auf dass aber an Ihrer kun. Mt. nichts abgienge oder einiger Saumb soll zugemessen, hetten Ihr kun. Mt. ihren geliebten Sun Erzherzogen Maximilian zu solichem angesetztem Landtag wegen Ihr kun. Mt. zu besuchen und zu handeln gen Prag abgefertigt, aber dazumal die Stände hochgedachte fürstliche Durchleuchtig-keit zum höchsten bittlichen angelangt, solichen Landtag zu verschieben, weliches Ihr fürstliche Durchleuchtigkeit zur selben Zeit uber sich ge-nomben und die Verschiebung soliches Landtags in Kraft von Ihrer Mt. habendes Beuelches gethan; dawider dann Ihr kun. Mt. auch nicht gewesen und also diesen Landtag bis auf jetzt angestellt. Und Ihr kun. Mt. setzen in keinen Zweifel, jetzt-gemelte Stände haben noch in guter frischer Gedechtnuss, wasmassen Ihr kun. Mt. ihnen hievor auf denen zu oftermalen gehaltenen Landtagen die Geferligkeit, so sich durch des Erbfeinds christlichen Namens und Glaubens des Türken gewaltig Eindringen und Furprechen, Ihrer Mt. christlichen Kunigreichen und Landen je lenger je geferlicher und beschwerlicher erzeigen, auch mit was stattlicher und wirklicher Gegenwehr und Verfassung zu Abtreibung solicher vorsteunden Geferligkeit, ihme solichem Erbfeind entgegen gangen werden müsse, mundlich und schriftlich furgetragen und anzeigen lassen mit gnediger Vermeidung, wasmassen Ihr kun. Mt. ungesparts Leibs und Vermugens mit grosser Muhe, Arbeit und beschwerlichen Unkosten in persönlicher Besuchung des verflossenen vierundvierzigjährigen speirischen Reichstags, auch notwendiger Erinnerung und Einbildung der hohen anliegunden Not und Geferlichkeit, so nicht allein Ihrer Mt. und denselbigen christlichen Kunigreichen und Landen, sonder auch dem heiligen römischen Reich deutscher Nation und gemeiner Christenheit zugleich bevorstehe, bei hochgedachter röm. kais. Mt., dergleichen Churfursten, Fürsten und gemeinen Ständen des heiligen römischen Reichs, auch anderen christlichen Heuptern und Potentaten umb Hilf und sonderlich umb ein stattliche, ansehent-liche, beharliche Offension-Hilf wider angeregten Erbfeind der Christenheit beworben, und wie weit Ihr Mt. solicher Offension-Hilf Bewilligung von hochernennter röm. kais. Mt. und gemeinen Reichsständen erlangt und erhalten, dass Ihr Mt. auch daneben mit ausfurlicher Erzelung der hohen Erschöpfung und Ersaigerung Ihr Mt. eignem Kammergut, weliches doch nicht anderer Gestalt, als Ihrer Mt. getreuen Unterthanen, Land und Leut zu Nutz und Gutem geschieht, den Ständen Anzeigung gethan mit angehengter Ausfurung, das Ihrer Mt. ausser ansehenlicher und stattlicher Handreichung und Hilf Ihrer Mt. getreuen Landen weder die Zubereitung und Verrichtung. der notwendigen Kriegshauptstuck, so von der kais. Mt. und den Reichsständen, wo die Offension-Hilf in Wirkung kumben, von Ihrer Mt. wurden erfordert werden, nach Fursehung der Ort und Gränizfiecken zu thun muglich und wie Ihr Mt. damalen mit den Ständen des Kunigreichs Beheim gnediglich und väterlich umb Hilf gehandelt mit gnediger Anzeigung, wo sie als die nunmalen leider dem Feind und Geferligkeit sambt den incorporirten Landen nahent gesessen, sich mit stattlicher Hilf angreifen und erzeigen wurden, dass verhoffenlichen bei anderen Ständen Ihrer Mt. Kunigreichen, Furstenthumbern und Landen, gleichmessige (getreue Hilf und Handreichung zu erhalten und durch hochernennte röm. kais. Mt. auch die Stände des Reichs und andere christliche Häupter und Potentaten die bewilligt Offensionhilf, soviel stat-licher in wirkliche Vollziehung und Richtigkeit zu bringen sein wurde. Derhalben Ihr kun. Mt. für unnoth erachten jetzt den Ständen soliches Alles von neuen wieder zu repetieren und zu er-zehlen, und wie wol sich nun die Stände der Krön Beheim, Marggrafthum Merhern, Furstenthum Schlesien und Marggrafthum Ober und Nieder-Lausiz auf solich Ihrer Mt. gnedig Anhalten und Begeren mit Bewilligung und Leistung einer Hilf des jungst verflossenen fünf und vierzigisten Jahrs gehorsamblich eingelassen, die-weil aber soliche Bewilligung von den Ständen oftgemelter Kron Beheim und der andern eingeleibten Landen mit austruckenlicher Condition, wodurch die röm. kais. Mt. und die Stände des Reichs die bewilligt Offension-Hilf in wirkliche Vollziehung nicht gebracht und Ihr kun. Mt. damit in eigner Person nicht anzuge, dass dann aus hernachfolgnnder Ursach nicht geschehen, so wollten sie der Hilf entledigt sein. Wie sie auch diéselb Hilf dardurch nicht geleistet und den Stèuereinnémbern nicht uberantwurt worden, haben sich im Fall die iricorporirtén Lande, da sie des in Erfahrung kumben, gleichermassen verhalten. Wiewol sich Ihr kun. Mt.j damit Ihr Mt. getreuen Landen einmal aus dem Last geholfen werden mechte, unangesehen aller Ihrer Mt. Geferlichkeit mit grossen Unkosten zum eilundisten eigner Person zu jungst gehaltenen Reichstag gegen Wormes verfügt, daselbst bei der röm. kais. Mt. und den Ständen des Reichs alle Sachen der bewilligten Offension-Hilf zu stattlichem und fruchtbarlichem Beschluss und wirklichen Vollziehung gehandelt, nachdem sich aber der röm. kais. Mt. persönliche Ankunft Ihrer Mt. zugestandenen Leibschwachheit halben etwas verweilt, ist erfolgt, dass Ihr kün. Mt. mit grossen Unkosten ein lange Zeit zu Wórmbs gelegen, also dass mittlerweilen die beste und bequemste Zeit des Sommers, darinnen man sich am stattlichsten Kriegs brauchen mugen, verflossen und so spät am Jahr Worden, dass nach Ihrer kais. Mt. persönlichen Ankunft gegen Wormbs die Offension-Hilf, obgleich wol Ihr kais. Mt. und die Stände des Reichs dieselb zu leisten nicht ungeneigt, doch diess vergangenen Jahrs mit keiner erspriesslichen Fruchtbarkeit gebraucht, noch ichts erspriessliches het ausgericht werden mugen. Derowegen Ihr. Mt. nach Gelegenheit aller Sachen nichts fruchtbarere noch nutzlichers auf diessmal zu handien gewusst, dann die noch dahin zu dirigiren und zu handien, dass die vorbeschehene Bewilligung der Offension-Hilf sambt allen Handlungen, so bei solichem Reichstag auf dem Platz gewest, beschlossen und in wirkliche Vollziehung gebracht werden sollen, auf einen andern Reichstag, so jetzt gehalten in der Reichsstadt Regensburg angesetzt und benennt, welchen die kais Mt. zu Furderung dieser und anderer Handlungen auch gnedigist eigner Person (in margine: als bald es immer Ihr kais. Mt. Schwachheit halben geschehen mugen) besucht, erlengert und verschoben worden sein. Welcher Platz und Walstatt auf Ihr Mt. gnedigist Befurderung nemblichen derhalben dahin angestellt, dass derselbe allem Wesen am gelegensten und zu Verrichtung und Vollziehung der Offension-Hilf und aller Handlung am nutzlichsten. Angesehen mit was beschwerlichen Muhe, Arbeit und getreuem Fleiss aber Ihr Mt. die Sachen auf diesen Weg und sonderlichen, dass solicher Reichstag gegen Regensburg als den merern Theil der Churfürsten, Fürsten und Reichsständen weitern und unglegensten Platz angesatzt worden, dirigiert und gehandelt; haben die Stände des Kunigreichs Beheim bei ihnen leichtlich zu bedenken und zu erachten... (Nota. In margine: Dieser Artikel ist auf Verbesserung Ihrer Mt. darzu addirei. - Deme nach die kais. Mt. solches zu befurdern und zu vollziehen zu Errettung und Abfurung des beschwerlichen Lasts Ihrer kun. Mt. Landen auch deutscher Nation gnedigist geneigt gewesen; dieweil aber auf jetzt ernenntem Reichstag zu Regensburg wenig der Churfürsten, Fürsten und Stände erschienen und auch die so allda gewesen bald wieder von dannen abgeschieden, haben Ihr kais. Mt. mit denen Fürsten und Ständen, so ihre Botschaften alda zur Stelle gehabt, allein nichts.... handien mugen; dardurch also dieser Reichstag unfruchtbar zuerflossen, doch mit dieser Vertröstung, dass Ihr kais. Mt. aufs ehist nach diesem Reichstage einen andern Reichstag anzusetzen Vorhabens). Und wiewol Ihr Mt. daneben und als die Offension-Hilf mit Frucht nicht in Vollziehung kumben mugen, aus gnediger Sorgfeltigkeit, so Ihr Mt. von derselben getreuen Landen und Unterthanen wegen tragen, nicht unterlassen vor Ihrer Mt. Abschied von Wormbs bei der röm. kais. Mt. und den Reichsständen umb ein Defension-Hilf und auf dass mittlerzeit die Ort und Grenizflecken des stattlicher erhalten, auch die angefangnen Notgebeude vollkumbenlich verricht werden möchten, anzusuchen, auch unlängst von hinnen aus anderweit die furnembsten Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, weliche auf den Wormbischen Reichstag eigner Person nicht gewesen, umb Partikularhilfen und Zusatz durch Ihr Mt. verórdente Commissärien angesucht; so haben doch Ihr kun. Mt. nicht allein kein Hilf erlangen mugen, sondern auch Ihrer Mt. hievon des zweiündvierzigisten Jahrs bar furgestreckt Geld, so sich bis in die zweimal hunderttausend Gulden lauft, nicht bekumben mugen, und dergestalt alle Sachen zu jetzigem regensburgischen Reichstag verschoben und angestellt worden; also dass Ihr Mt. diess Jahrs ausserhalb Ihrer Mt. getreuen österreichischen Landen von allen andern Orten die Hilf und Zusatz abgeschnitten und aller Last und Burd auf Ihr Mt. und derselben österreichischen Lande gewachsen und gelegen ist. Aber das alles auch der hohen Erseigerung und Erschöpfung Ihrer Mt. Kammerguts unangesehen, haben Ihr Mt. aus gnediger und vaterlicher Neigung als ein gnediger Kunig und Vater, der seine Land und getreue Unterthanen je begielüch gern vor Gefahr, Nachtheil und Verderben verhütet sehen wollte, sich auf unterthenigist Bitten und Ansuchung der Grenizen Fursehung halben, neben der niederösterreichischen Lande getreuen Hilf und Darthuen bis auf den ersten Marci negstverflossenen fünf und vierzigisten Jahrs gnediglich eingelassen, der tröstlichen Hoffnung der röm. kais. Mt. und Reichsstände bewilligte Offension-Hilf sollte in Vollziehung kumben und Ihrer Mt. auch derselben Landen hierinnen etwas Ringerung gefolgt sein, auch sie die Stände ihre bewilligte Hilf richtig gemacht haben. Dieweil aber soliche verhoffte Hilfen obgehörtermassen eingestellt und nicht geleistet worden, haben Ihr Mt. mittlerzeit des ersten Marci im 45. Jahr, wo Ihr Mt. änderst ihre getreue Land und Leut nicht gar in höchster Gefahr und verderblichen Sorgfeltigkeit stecken lassen wellen, neben Ihr Mt. niederösterreichischen Landen die Burd der Fursehung der Grenizen ferner auf sich nemben und bisher tragen müssen; darauf dann Ihr Mt. ausserhalb des, was durch angeregt Ihrer Mt. Land für Darreichung besehenen, ob zweimalhunderttausend Gulden, die Ihr Mt. auf hochund beschwerlich Interesse, Verschreibung und Verbürgung aufbringen müssten und noch zu bezahlen schuldig ist, auferloffeß. Ihr Mt. wellen gesehweigen was noch ferner und bis angeregte bewilligt Offension-Kilf in wirkliche Vollziehung gebracht für uaertreglicher Unkosten, welchen Ihr Mt. doch ihrer obangeregten hohen Erschöpfung halben weder ohne Hilf und Zuthat Ihrer Mt. getreuen Land und Untertbanen allein auf sich mit nichte nemben oder tragen mugett, aufgehen wurde und. was Ihrer Mt. noch uber soliches alles nach für ein merklicher, beschwerlicher Unkosten auf Erhaltung der andern Kriegsstuck, Nothdurften und Notgebeudeforderlich zu Zubereitung und Staffierung der Zeugheuser, beineben in Sonderheit auf Ihrer Mt. selbs Unter r haltung in Besuchung der Reichstage, auch sonst in ander vielfaltige Weg auferloffen, taglichen, uber Ihr Mt. get, haben sich die Stände in Beheim wol zu erindern und bei sich selbs zu ermessen, was Ihr Mt. für beschwerliche Last und Bürde uber Bar Mt. Vermugen bisher und noch ohne Aufhören alles den Landen zu Gutem und Sicherheit gnediglich getragen. Daneben wellen Ihr Mt. auch den Ständen oftermelts Kunigreichs Beheim nicht bergen, nachdem Ihr Mt. aus den gepflognen Handlungen bei Ihrer Mt. Kunigreichen und Landen auch den Reichsständen die Verzugligkeit der äfilfen gespurt und daneben mit Gnaden bedacht, dass ihrer Mt. Lande nicht in kleiner und geringer Gefahr gestellt, dass Ihr Mt. dannoch zu Abwendung des Türken furgenombenen gewaltigen Vorhabens, auf dass Ihrer Mt. getreue Land dest mehr Ruhe haben, sich ihres langwierigen Darlegens und getragnen Lasts etwas wiederum-ben ergetzen und erholen, auch sich darzwischen dest stattlicher in Verfassung schicken und richten, damit in Zeit furfallunder Not dem Feind dest tapferer begegnet, darzu die angefangnen Notgebeude und Befestigungen, darauf in Zeit der Not nicht ein kleine Hoffnung zu setzen, verricht und was noch zu bauen nicht angefangen und die Notturft zu verrichten erfordern wurde, beratschlaget und in bestendig Vollziehung dirigiert werden mugen und sonst allem Wesen zu Gutem nicht unterlassen und nicht ohne sondern beschwerlichen Unkosten Ihrer Mt. ansehenliche Botschaft zu dem türkischen Kaiser abgefertigt, umb einen friedlichen Anstand handeln lassen, den auch Ihr Mt. mit Beschwerung auf ein Jahr lang erhalten, welches alles Ihr Mt. den Ständen vielgenants Kunigreichs Beheim dermassen ausfuhrliche Erinderung und Anzeigung thut, damit sie verloffner Handlung, auch wie gnedig und väterlich Ihr Mt. gerne die bewilligt Offension-Hilf Ihrer Mt. gnedigem Erbieten nach dies vergangnen Jahrs in wirkliche Vollziehung gebracht hetten, und als Ihr Mt. aber soliches aus oberzelten Ursachen nicht erhalten mugen, dass Ihr Mt. doch in ander Weg Ihr Mt. getreuen Land und Unterthanen in Ruhe und vor verderblichem Nachtheil und Schaden zu eihalten keinen muglichen Fleiss nie gespart und an Ihrer Mt. nicht erwinden lassen, Wissenschaft entpfahen mugen. Und wiewol Ihr Mt. auf ein Jahr den friedlichen Anstand bei dem türkischen Kaiser erlangt, so ist doch aus verloifnen Handlungen soviel Grunds und Erfarenheit zu nemben, dass sich darauf nicht zu verlassen, auch solicher friedlicher Anstand durch ihne lenger nicht als er ihme gelegen gehalten wirdet, sonderlich so er in Erfarung kumben, dass sich die Land auf solchen Fried verlassen, in Ruhe und Sicherheit stehen und mit keiner stattlichen Verfassung zu der Gegenwehr versehen sein, wie dann meniglich wol wissund, dass er zu Zeiten der friedlichen Anstand am meisten Land und Leut unter sich bracht und verderbt, wie jetziger Zeit leider auch geschehen, also dass er nit weniger Volk aus Ihrer Mt. Erblanden an den Grenizen weggefurt, darzu nit ein kleine Anzahl Türken mit dem Pascha in Hungern verordent und abgefertigt, in Verneinung an den Grenizen und Ortflecken, wo die nicht versehen, Schaden zu thun und die einzunemben. Derhalben erfordert die hohe unvermeidliche Notturft, dieweil sich je auf solchen Friedstand nicht zu verlassen, aber dannoch den Landen etwas Geringerung ihres tragenden Lasts daraus zu verhoffen, dass die Fursehung und Fürkumbung künftiger der Land Geferligkeit auf nach-folgunden Weg gestellt, auf dass man sich dermassen in Bereitschaft und Verfassung schicke, damit die Ortflecken und Grenizen in einem als dem andern Weg fursehen und vor unversehenem Überfall versichert und erhalten, auch die angefangenen Notgebeude verricht werden. Nachdem aber zu Verrichtung solicher notwendiger Verrfassung einer ansehenlicher Summa Gelds und Vorrats vonnöten, seind Ihr Mt. in Betrachtung verloffner Handlung und Leuf aus Erforderung der unvermeidlichen Not als gnediger Kunig und Herr mit Gnaden bedacht und entschlossen, bei allen Ihr Mt. Kunigreichen und Landen umb stattliche Hilf und Fursehung zu handeln, derhalben dann Ihr kun. Mt. auch jetzo unlängst im Kunigreich Ungern, Marggrafthum Merhern, Furstenthumern Schlesien und Oberund Nieder-Lausitz auch Ihrer Mt. fünf niederösterreichischen Landen und fürstlichen Grafschaft Görz auf gemeinen Landtag samentlich und sonderlich stattliche und ansehenliche Bewilligung und Zusagen erlangt.

Weil aber soliche Bewilligung zu dieser Fursehung der Ortflecken, Grenizen und Notgebeude viel zu wenig und unausträglich, und damit auch ein Gleichheit und einmütige Burd getragen, sich die berurte Lande und sonderlich die österreichischen und andere incorporirten Lande nicht zu beschweren haben, dass der Last allein ihnen auferlegt, oder furwenden möchten, dass sie mit Fursehung ihrer selbst Grenizen und Ortflecken zu versehen und zu beschützen gnug zu thun und nicht anderer Land Grenzen und Ortflecken zu versehen und zu beschützen verpflicht, dann ob nun gleich mit dem Türken ein friedlicher Anstand gemacht, so mussten doch nichts weniger die Ortflecken und Grenizen notturftiglich und mit stattlicher Besatzung fursehen sein, damit der Feind durch seine Geschwindigkeit und listige Praktiken dieselben nicht in seinen Gewalt bringe. Und mögen Ihr Mt. vielberurten Ständen mit bestendigem gutem Grund anzeigen, dass bemelte fünf niederösterreichische Land des verschienen 45. Jahrs ausserhalb der heurigen Hilf bis in die viermalhundert Tausend Gulden zu diesem Wesen ausgeben, haben Ihr Mt. nicht umbgehen raugen, die Stände dieses Kunigreichs, wie dann hiemit geschieht, auch zu ersuchen und anzulangen der gnedigen und endlichen Zuversicht, wo sich genennte Stände der Krön Beheim, als die dem Feind nahent gesessen, ihnen selbst zu Wolfart, Rettung und Erhaltung auf nachfolgunde Meinung in ansehenliche und stattliche Bewilligung, wie dann billich geschieht, gutwillig begeben und einlassen, es werden auch die incorporirten Lande soviel geneigter und begieriger sein, zu Bewarung und Erhaltung der Grenizen und Befestigung auch Verrichtung der Notgebeude ihre Hilfen, so sie auf Ihrer Mt. gnedigist gepflogene Handlung in Ansehung der Noth ohne alle Condition wirkliches zu leisten und die in Richtigkeit zu bringen.

Im Fall aber, wo bei ihnen den Ständen des Kunigreichs Beheim hierinnen als denen, so der Geferligkeit sowol als andere der Krön zugehörige Lande nahent gesessen und frembder Hilfen bedürftig sein, auch ausserhalb derselben ihres obliegenden Lasts nicht entladen werden kunnten, einicher Saumbsal und Mangel in Leistung ihrer Hilfen zu ihrer selbst Rettung und Erhaltung, dass sich doch Ihr Mt. keineswegs, weil die Stände des verschienen Jahrs nichts gethan und doch Ihr kun. Mt. ausser ihrer der Stände Zuthun, Gott lob, die Grenizen und Ortflecken vor dem Feind dermassen bewahrt, dardurch sie die Stände in Beheim und incorporirten Lande keinen Schaden empfangen, mit nichte versehen, gespurt werden sollt, hetten die Stände bei sich selbst zu erachten und zu bedenken, was Lust die anderen Land, so dem Feind nicht so nahend gesessen, forderlich auch die róm. kais. Mt. und Stände des Reichs jetzt und kunftiglich ihnen Hilf und Rettung zu thun tragen wurden.

Derwegen ist der kun. Mt. gnedigist Ansinnen und Begeren, mehr berurte Stände Wollten die vorbewilligt Hilf nemblich vom Tausend zwölf, so noch ungefordert bei ihnen verblieben, in ihre Wirkung stattlichen bringen und leisten und von solicher Geldhilf, weil sich der Feind an den Grenzen so sterkt, jetzt alsbald drei Monat lang 4000 geringer Pferd und 4Ö00 Fussknecht zu Besatzung Komorn und anderer Ortflecken und Grenizen, so ihnen Ihr kun. Mt., wo sie des zuwissen begern, furzu stellen erbietig und ferner noch sechs Monat 2000 geringer Pferd und 2000 Fussknecht zu jetzt gemelten Notturften, auch vor unvorsehenen des Türken Streif und Einfall unterhalten und durch ihren eignen verordenten Zahlmeister monatlich bezahlen und die übrig Summa der vorbewilligten Steuer und Geldhilf, was nicht auf jetzt gemelte Hilfe von geringer Pferd und Fussknechten gehet, bei ihnen und in was Ver-warung unausgegeben verbleiben lassen, damit die in Zeiten oder Noth wider den Erbfeind vor der Hand und zu gebrauchen sei.

Und nachdem, wie gemelt, hoch von nöten, etliche Notgebeude an den Grenizen und andern ansehenlichen notwendigen Orten, die albereit angefangen, vollend zu verrichten und zu thun, darzu dann nicht eine kleine Summa Gelds gebraucht und gehabt muss werden, weliches aber, wie vorangezeigt in Ihrer Mt. eignem Vermugen nicht ist, derhalben auch Ihrer kun. Mt. gnedig Ansuchen und Begeren, vielgemelte Stände des Kunigreichs Beheim wollten Ihrer kun. Mt. dreissig Tausend Gulden reinisch bewilligen und soliche Summa durch ihren selbst Zahlmeister an die Ort, wie die ihnen von Ihrer Mt. namhaft gemacht sollen werden, ausgeben lassen, damit der Zahlmeister dabei sei, sehe und vernembe, wie solch Geld auf die nutzliche Gebeude angelegt.

Und dieweil Ihr kun. Mt. mergemelten Ständen der Krön Beheim nicht allein jetzt, sondern zuvor zu mehrmalen entdeckt und ihnen unverborgen, mit was beschwerlichen unertreglichen Ausgaben hochgedachte kun. Mt. zu Beschutzung und Erhaltung Ihrer kun. Mt. Kunigreich, Lande und getreuen Unterthanen zu Widerstand gemeiner Christenheit Erbfeinds des Turkens, wie viel lange Jahr her mehr dann kein christlicher Kunig, Herr oder Potentat beladen gewest und sonderlich weil bemelter Turk in Hungern numehr so gewaltigen Fuss gesetzt und seine Grenizen so nahend an Ihrer Mt. und derselben Land gebracht, jetzt mehr dann vor je und die bemelten Jahr her sonst und neben allen Ihrer Mt. Kunigreichen und Landen geleisteten Hilfen, mit deren sie sich auf Ihr Mt. Begehren den meisten Theil albeg ganz unter thänig und gehorsamblich noch ihrem höchsten Vermugen verhalten, ein merkliche grosse Summa aus Ihrer Mt. Kammergut ausgeben mussten, durch weliche langwierige und soliche schwere Ausgaben, die Ihr kun. Mt. zu obgemelten Notturften und nicht zum Verpanketieren oder anderen unnützlichen Sachen angelegt und gebraucht, Ihrer kun. Mt. Kammergut und Einkomben dermassen beschwert, dass Ihr Mt. nicht allein auf Verrichtung der gegenwärtigen beschwerlichen unvermeidlichen Ausgaben, sondern auf Ihrer Mt. selbst Hofstats Unterhaltung nicht gelangen kunnten und wiewol Ihr Mt. nur gnediglich geneigt Ihrer Mt. Unterthanen mit sondern Auflagen soviel muglich zu verschonen, so hat doch die Noth und sonderlich eine solche gemeine Noth kein Gesetz und weil dann Ihr Mt. Vorfahren, Kunige zu Beheim, zu friedlichen Zeiten etwo vielmals bei ihren Unter-thanen zu ihren Obliegen allerlei Ansuchung gethan und unterthänigisten gehorsamben Willen befunden: aus diesen erzelten und andern mehr redlichen, glaubwürdigen, genugsamben Anzeigen und Ursachen haben Ihr kun. Mt. Ihrer Mt. Erschöpfung und fürnemblich in Bedacht des unerträglichen Lasts und Bürde der Kriegsausgaben, auch fürnemblich, weil Ihr Mt. sonsten aus den gemeinen Landsteuern und Hilfen in dem Kunigreich Beheim, der doch in viel Jahren keine in Ihr Mt. Kammer gefallen, sondern wider gemeinen Erbfeind angewendt seind worden, gar kein Einkomben haben, nicht umbgehen kunnen oder mugen ein zimblich leidenlich Biergeld in ernenntem Kunigreich, inmassen auch soliche und dergleichen Einkomben im Reich und andern Fürsten und Herrn, die mit solchen Last noch Kriegen und andern Ausgaben bei weit nicht, wie Ihr. kun. Mt. beladen, auch allweit auf Ihrer Mt. Ansuchen die Stände des Marggrafthumbs Merhern, Furstenthumbern Schlesien, auch Oberund Nieder-Lausiz auch in ein solich Biergeld eingangen, bei den Ständen der Krön Beheim auch zu begeren. Und ist darauf Ihrer kun. Mt. gnedigs Ansinnen, die von Herrn- und Ritter- Stand, so Bier zum Kauf breuen und schenken lassen, wollten nun hinfuran und alsbald von einem jeden Viertel ein weissen Groschen und die Präger und andere von Städten von einem jeden Strich Gerstenoder Waitzen-Maltz, darauf sie das Bier breuen, dergleichen ein weissen Groschen, auch die in der Herrn und deren vom Adel Stättel, Flecken und Dörfern, wo man Bier breuet, Ihrer kun. Mt. ganzer vier Jahr lang auf Ihrer Mt. derselben geliebten Gemal und Kinder Hofstat Unterhaltung reichen und geben; dann solches ihnen den Ständen am wenigisten beschwerlich auch ohn allen Schaden. Da entgegen ist Ihr kun. Mt. gnedigist erbietig, die Stände der Krön Beheim mit einem Revers zu versorgen, dass soliche ihre Bewilligung ihnen an ihren habenden Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten unschädlich sein solle.

Dabei wellen auch Ihr kun. Mt. den Ständen in Beheim nicht verhalten, wiewol die röm. kais. Mt. aus gnedigister Lieb und Neigung, so Ihr kais. Mt. zu dem heiligen römischnn Reich auch gleicherweiss zu andern Ihrer kun. Mt. Kunigreichen und Landen tragen, bis anhero je und albeg mit allen Gnaden geneigt gewest, auch noch keines andern Willens, Gemüt oder Neigung sein, dann wie Ihr kais. Mt. meniglichen im heiligen Reich geburlich und gieichmessig Recht mittheilen, auch Frieden, Ruhe und Einigkeit erhalten und furnemblich deutscher Nation dergleichen andern der kun. Mt. Kunigreichen und Landen und gemeiner Christenheit wider den hochbeswärlichen Erbfeind derselben Christenheit dem Türken, von deme deutsche Nation auch andere Kunigreiche und Länder viel Jahr her merklich und unaufhörlich zu verheeren und zu verderben unterstanden worden, zu Sicherheit helfen mugen: derhalben dann Ihr kais. Mt. und kun. Mt. auf mehr gehaltenen Reichstagen, die Ihr kais. und kun. Mten. nicht mit geringer Gelegenheit und Beschwerung auch merklichen grossen Unkosten besucht alle dienstliche und furtregliche Weg und Mittel furhanden genomben und auf solichen Reichstagen auch zu anderen gepflognen Handlungen, so mit den Ständen samentlich und sonderlich mundlich und schriftlich beschehen, an allem ihrem muglichen Fleiss nichts erwinden lassen, also dass Ihr kais. und kun. Mt. je nichts liebers gesehen hetten, dann dass Ihr kais. Mt. und kun. Mt. obberurt ihr gnedigist und väterlich | Furhaben und Furnemen in wirkliche Vollziehug i bringen mugen: so haben sich doch etlictì wenig! des Reichs Stände solichem Ihrer kais. Mt. väterlichem, löblichen Vorhaben und Furnemen nicht jallein für sich selbs frevenlich und mutwillig | widersetzt, sonder uber und wider ihre schuldige i Pflichten, damit sie kais. Mt. und dem heiligen Reich verwandt und zugethan, andere etliche Stände des Reichs zu sich bewegt und gezogen, jmit denselben ungeburliche Vereinung und Bundnus aufgericht und auch sonst bei andern frembden Potentaten prakticirt, alles unter dem Schein der Religion zu ihrem selbs eignen Nutz und Vortheil und der kais. Mt. und derselben kais. Mt. Obrigkeit und Hoheit zuwider, auch zu Eingriff und Schmelerung derselben, daraus dann gefolgt, dass ein gute Zeit hero dem kaiserlichen Kammergericht im heiligen Reich sein freier gestrakter Lauf und Gang gespert und aufgehalten worden, und diejenigen, so gleichwol Ürtl und Recht erlangt, kein geburende Exekution bekomben, auch daneben der Irrthum in der Religion und Glaubenssachen zu keiner christlichen Vergleichung kumben, sonder auch das colloquium, so dieser Ursach halben angestellt, vor der kais. Mt. gen Regensburg Ankunft zu erstört worden und unerlaubt von einander abgeschieden und furnemb-lich die hochnotwendig bewilligt Hilf wider obbemelten Erbfeind der Christenheit zu Schutzung und Beschirmung deutscher Nation auch anderer Königreich und Landen in kein wirkliche Vollziehung gebracht werden mugen. Welches alles Ihrer kais. Mt. nicht unbillich zu grossen ungnedigen Missfallen gereicht und bemelten ungehorsamben Ständen, die gedachter ungehorsambe ursprüngliche Anfenger und Furderer gewest und noch sein, keinswegs gezimbt hat. Und dieweil aber nun der kais. Mt. zu Genugthuung derselben kaiserlichen Ambts, solcher Ungehorsambe ferner zuzusehen oder dieselb zu gestatten, keinswegs geburt hat, sonder Ihr kais. Mt. in Kraft soliches ihres kaiserlichen Ambts und Befelhs meniglieli im heiligen Reich geburend und gleichmessig Gericht und Hecht zu halten und desselben Execution zu verhelfen schuldig: so ist demnach Ihr kais. Mt. in Ansehung, dass dieselb uber so lang und vielfeltig hievor gepflognen Handlungen andere Mittel und Weg, dardurch soliche bisher gebrauchte Ungehorsambe abgestellt und gemeine Stand bei des heiligen Reichs Rechten und löblichen langhergebrachten Freiheiten ferner unver-hindert beleiben, auch furter im heiligen Reich geburende Gehorsambe, Frieden und Einigkeit gepflanzt und erhalten, darzu auch gemeiner Christenheit gegen obbemelten Erbfeind stattlichen geholfen werde, nicht zu suchen wissen, dringen-lich verursacht worden, gegen obvermelten Ihrer kais. Mt. und des heiligen Reichs ungehorsamben Unterthanen mit geburender Straf zu verfaren. Ihr kais. Mt. hat auch solidi ihr Vorhaben und Furnemben etlichen des Reichs Churfursten, Fürsten und Ständen und furnemblich auch Herzog Ulrichen von Würtemberg sambt beiden Städten I Augsburg und Ulm mit Ausfurung der Ursachen, | darumb Ihr kais. Mt. zu demselben gedrungenlich; verursacht werde, ver... (?), mit dieser ausdruck; liehen Vertröstung, weliche sich der obbemelten ungehorsamben Stände, die, wie gemelt, Ihrer kais. Mt. in ihr Hoheit, Autorität und Obrigkeit gegriffen, Gericht und Recht und desselben Exekution verhindert und sonst allerlei Ungehorsame und Gewaltsame gebraucht und anderen dergleichen zu thun Ursach gegeben und zu sich gezogen haben, nicht beladen oder annemben, noch sich derselben theilhaftig machen werden, dass dieselben alle gesichert sein sollen, und Ihr kais. Mt. gegen ihnen nichts furnemben wellen. Aber das Alles unangesehen auch unerwartet, dass die kais. Mt. derselben furgenombene Straf gegen den uugehorsambenen unterhanden genomben oder in Wirkung gebracht, haben sich obgedachter Herzog von Würtemberg auch die Stadt Augsburg und Ulm sambt etlichen anderen, so sich ihnen hierinnen anhengig gemacht, frevenlich und mutwillig unterstanden, in öifentliche Kriegshandlung zu begeben und wider solchem Ihrer kun. Mt. Land, die fürstliche Grafschaft Tirol anzugreifen, derselben ein Schloss und Clausen, Ernberg genannt, obgedrungen, auch sonst andere des Reichs Stände zu überziehen, wiewol die kun. Mt. mit Hilf göttlicher Gnaden des unzweifenlichen Versehens ist, solch abgedrungene Schloss und Glausen, nachdem sie solches wiederumben zu belegern verordent, in Kurze wiederumb zu erobern und aus der Widerwertigen Hand zu bringen.

Das alles zeigen die kun. Mt. den Ständen der Krön Beheim darumben an, dass solche der kais. Mt. Furnemben und Vorhaben nicht dahin gericht, noch Ihrer Mt. Willen und Gemüt ist, dass Ihr kais. Mt. Jemands von wegen des Glaubens oder Religion überziehen oder mit dem Schwert davon zu dringeu, sondern dass Ihr kais. Mt, gnedigist geneigt ist, soviel die Glaubenssachen anlangen, dass dieselben durch ziemliche christliche, billiche Mittel und Weg, wie auch solches bisanher bei Ihrer kais. Mt. nie anders befunden worden, zu Vergleichung gebracht und solcher Zwiespalt, so sich ein zeitlang erhalten, dardurch abgeschnitten. Und dass dem also, ist daraus abzunemben, dass etliche Fürsten und Stände, so sich der neuen Religion gebrauchen, der kais. Mt. zu Strafung des unaufhörlichen Ungehorsambs dienen und sich derselben zu Hilf der Ungehorsam nicht theilhaftig machen wollen. Und damit also die Stände der Krön Beheim dieses der kais. Mt. Furnembens und Vorhabens einen wahrhaftigen und gründlichen Bericht empfahen, den Widerwertigen. so derhalben von den Ungehorsamben oder ihren Verwandten an sie die Stände gelangen mochte, keinen Glauben geben, haben die kun. Mt., alsbald Ihr Mt. solche Kriegsrustung und der kais. Mt. grundlichs wolbefugtes Furnembens gegen den Ungehorsamben in Erfarenheit komben, den Ständen, damit sie in guter Bereitschaft und Kriegsrustung sitzen und die Krön Beheim dardurch vor unversehenen Eingriff verhütet, ein Warnung gethan. Dieweil aber die kun. Mt. wie obgehört an der Grafschaft Tirol als unverschuldet und unerwart angegriffen worden, mussten sich Ihr kun. Mt. gleichwol befaren, dass dergleichen unerwartete Angreifungen, darzu doch Ihr kun. Mt, ihres Wissens Niemanden die wenigist Ursachen gegeben und ungedrungen noch hinfuran ungern thiin wollte, an der Krön Beheim und derselben incorporirten Landen auch besehenen möchten, derwegen ist Ihr kun. Mt. gnedigist Begeren, die Stände wollten solches notturftiglich bewegen, zu Gemüt füren und berathschlagen, wo Ihr kun. Mt. oder die Krön Beheim und die incorporirten Lande weiter angriffen, was die Stände aus solcher Bereitschaft für Zuzug oder Hilfen in andern Weg, damit künftiger Schimpf, Nachtheil und Schaden furkomben, als die getreuen Unterthanen, zu denen sich Ihr kun. Mt. solches und keines andern versehen, auch bishero nie anders gespurt und befunden, thun wollten. Dagegen sein Ihr kun. Mt. gnedigist erbietig, damit dem Feind stattlichen und zeitlichen Widerstand geschehe, an Ilrrer kun. Mt. eignen kuniglichen Person und Vermugen nichts abgehen zu lassen, sonder neben ihnen als den getreuen Unterthanen getreulichen darzustrecken und setzen.

Und wollen sich hierauf Ihr kun. Mt. zu den Ständen des Kunigreichs Beheim als Ihrer Mt. getreuen Unterthanen gnädig, väterlich und ganz unzweifentlich versehen, sie werden sich aus unterthäniger Lieb und Erwegung der Gelegenheit gegenwärtiger Leuf und beschwärlicher Zeit und Ausgaben, damit Ihr Mt. jezo beladen und anderer obangeregten Artikel, auch dass sich die Stände des Marggrafthumbs Marhern, Furstenthumbern Schlesien, Oberund Nieder-Lausiz auf Ihr Mt. gnedigist Begeren und Ansuchen gehorsamblich erzeigt, gleichfalls gutwillig und gehorsamblich verhalten. Das sein Ihr kun. Mt. als ihr gnediger Kunig und Herr gegen den Ständen sambt und sonderlich in allen Gnaden zu erkennen und unvergessen zu halten gnedigist geneigt.




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