12. Befehl König Ferdinands an die Stände von Böhmen, dass sie ihr Fussvolk und ihre Reiterei, gegen Johann Friedrich Kurfürsten von Sachsen ausrüsten und ins Feld stellen,
AUF DEM PRAGKR SCHLOSSE am 12. Januar 1547.
Aus, den Akten aller Handlungen etc.
Wir Ferdinand etc. Lieben Getreuen! Wir geben euch gnediger Meinung zu erkennen, das Johanns Friederich, der sich Herzog zu Sachsen nennt, I unlängst in seine Lande mit einer Anzahl Kriegs-! volk zu Ross und Fuss ankumben des Vorhabens jund Willens, nicht allein in dies Kunigreich und incorporirtc Lande, sonder auch in des hochge-bornen Morizen, Herzogen zu Sachsen, Landgrauen in Döringen und Markgrafen zu Meissen, unsers I lieben Oheim und Fürsten, Land einzufallen und i zu überziehen, wie dann numeergedachter Johanns Fridrich bemelten Herzog Morizen angriffen und seiner Lieb Landen Schaden zugefuget und darzu Einfall in das Markgrafthumb Niederlausitz ge-: than, das Kloster Dobrolug, Finsterwald und! Sonnenwald (alles in Niederlausitz gelegen und zu i der Krön Beheim gehörig) mit Gewalt einnehmen! lassen und bemeltem seinem Kriegsvolk, deine er; etlich Monat schuldig, was sie also zu Wegen bringen mügen, alles preisgeben aus Ursach, das er desto williger Kriegsvolk, weil er ihnen ohne das nicht zu bezahlen hat, und dasselb bei sich jbehalten möcht. Auf soliche erlangte Bewilligung und gegebnen Preis unterstehet sich bemelt Kriegsvolk allenthalben, was sie in Herzog Morizen, seiner Lieb, Lande ankumben, unchristlich prandzuschatzen. zu brennen, todtzuschlagen und alles Übel furzunehmen.
Zu dem auch einer Wolf Kreuz genanut, \ Oberster gedacht Johanns Friderichen, einen: Absagbrief der Stadt Lukau im Markgrafthumb: Niederlausitz zugeschickt, darin er an sie be-; gehrt, sich zu des Johanns Friderichen Händen,! Schutz und Schirm zu ergeben, welches sie aber i nicht getha n; darauf der Hauptmann sarabt seinein Kriegsvolk daselbst unib Lukau, Calo und demselben Kreis trefflichen Schaden mit Mord, Brand und anderin zugefugt und also furter gedachter Johanns Friedrich Niederund Oberlausitz, auch Schlesien und dann auch diese Krön mit dem: Volk, so er bei sich hat, und zu Wittenberg in der Besatzung gewesen, wo ihme nicht zeitlicher Widerstand geschehe, zu überziehen und denselben Schaden, wie obstehet und wir durch glaubwür.: dige Schreiben und Kundschaft Bericht i gen, zugefugen.
Nachdem wir aber diese Krön und die in-corporirte Lande nach unserm höchsten Ver-mügen vor solichen und weitern Schaden, Nachtheil, Verderben, Schimpf und Spott als ihr gne-digster Kunig und Herr zu verhüten die hohe unvermeidliche Notturft zu sein vermerken, auch in Ansehung der unterthenigisten schriftlichen Bitt. die uns von den Stenden Oberund Niederlausitz zukumben, das wir sie mit eilunder Hilf gegen den Feinden gnediglich nicht verlassen und gleichs-falls euch auf eure Pflicht, mit denen ihr ihnen, als Mitgliedern dieser Krön, verwant, vermanen wollten, desgleichen auch das wir Herzog Morizen, sein Lieb, vermüg der alten Erbeinigung, so /wischen der Krön Beheim, den zugehörigen Landen und gemelten Herzogen, auch seiner Lieb Unterthanen aufgericht und bei jüngst gehaltenen gemeinen Landtag verneuert und bekreftigt, nicht zu verlassen schuldig sein und erkennen, in welchen jetzt gedachten alten und verneuerten Erbeinigungen wir uns sambt den Stenden der Krön Beheim verschrieben, verbunden und zugesagt, das wir seiner Lieb Herzog Morizen (wan wir von seiner Lieb ermant wurden) mit aller unser! Macht zu Rettung zu ziehen sollen und wollen. Weil wir dann numehr von gedachtem Herzog Morizen (das wir seiner Lieb zu Eettung zueilen sollen) vermant, in Betrachtung der aufgerichten Erbeinigung, das wir auch je gern den Verbünd-i missen, damit wir auch die Stende dieser Krön, Herzog Morizen und seiner Lieb Landen vermüg der Erbeinigung verpflicht, ein Genügen tlmn und jdemselben nachkummen, auch die Stende gedach ter Krön als unser getreuen Unterthanen vor: grossen Kosten und uberigen Schaden (als viel; es immer sein möchte) gnedigist verhüten und i verschonen wollten, haben wir Kriegsvolk zu Ross; und Fuss, soviel wir des in Eil uberkomben mügen bestellen und annehmen lassen, also das wir in jwenig Tagen in die dreizehn hundert gerusste und tausend geringer Pferd auch bei eintausend zu Fuss beisamben haben werden. Darunter auch der hochgeborn Albrecht, Markgraf zu Brandenburg, zu Stetin, Pommern, der Cassuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, unser lieber Oheim und Fürst nicht ein kleine Anzahl Volks füren wird, zu dem auch den Fürsten und Stenden in Schlesien, Oberund Niederlausitz zu zweien mal, das sie von Stund an auf sein und an bestimmte Malstat oberurter Rehaft halben ziehen, wie uns dann heut dato Schreiben zukumben, das numehr die Landschaft in Oberlausitz mit aller ihrer Macht auf sein und ins Feld rucken; so zweiflen wir auch nicht, die. aus der Schlesien und Niederlausitz werden es gleichfalls thun, wo es allbereit schon nicht be-schehen, auch das uns diese Krön und die incorporirten Lande sambt den Stenden im Mark-grafthumb Mehrern auf unser an sie genedigist beschehen Begern mit ihrer wirklichen Hilf, wie wir uns zu ihnen versehen, nicht verlassen werden. Dieweil wir aber je nicht gerne wollten, das an unserm Fleiss, Muhe und Arbeit ichtes erwinden sollte, dardurch uns nachgesagt oder der Schaden zugemessen, auch soliches uns oder unser Nachlessigkeit zugewandt und dieser Krön und in-corporirten Landen durch unser Unfursichtigkeit halben Schaden zugefugt werden solle, dardurch gemelte Lande oder Herzog Moriz, sein Lieb, sambt seinen Unterthanen, nachdem sich sein Lieb auf die Erbeinigungen zwischen uns, dieser Krön, den eingeleibten Landen, auch seiner Lieb Herzog Morizen und seiner Lieb Unterthanen zuvor aufgericht, auch darnach mit Bewilligung aller Stende der Krön verneuert und bekreftigt worden, verlassen, darinnen wir auch die Stende mit dem höchsten, wie obgemelt, verbunden, zu Nachtheil oder Verderben kumben, oder was dawider handien möchten, zu verhüten soliches wollen wir an euch alle und jeden insonderheit begehrt auferlegt, auch neben euern Pflichten und Bündnussen, mit welchen ihr uns als euerm Kunig und Herrn, desgleichen auch euch selbst unter einander an der vermüg der Landsordnung verbunden, hiemit gnedigist vermant haben. Welche Landsordnung von Wort zu Wort also laut:
"Es ist zu Recht erkennt, wo jemand sich unterstünde, mit Gewalt oder Macht in diese Kron zu ziehen, oder numals zogen were im Vorhaben dardurch das Kunigreich zu erhalten, wider solchen sollen wir alle aneinander helfen, bei einem Peen-fall, das ist das ein jeder solcher Ehr, Leib und Gut verfalle und aus dem Land getrieben werde; und wer ein solchen furdern oder schützen wollt, | soll gleichfalls strafmessig sein." In der alten Landsordnuug II. III.
Das ihr vermüg der letzten euer Schätzung i von Tausend Schock Groschen, was euch zu geben; geburt, ein gut tauglich gerüst Pferd oder anstatt des Pferds drei geniste Fussknecht abfertiget und also ein jeder aus euch, wer der sei, von Herren oder Bitterstand, wer Jugend und Alters oder Krankheit halben mügen wird, mit solchem seinem Volk auf sei, und bei uns oder: unserm geliebten Sohn auf Montag vor Pauli I Bekehrung schirist gen Leitmeritz an die Malstat eigentlich und personlich erscheine; doch wirdet euer jeder derselben Unterthanen zu Hilf (aber.; gleichwol unbeschwerter Sachen wider die Billigkeit) nehmen mugen und also sich mit Geld auf, ein Monat versorge und einem Fussknecht vier! Gülden Keinisch, je ein Gülden für vierundzwanzig! weiss Groschen zu rechnen, monatliche Besoldung ] gebe und entrichte. Und wo es fernere Notturft jereischte noch darzu das ander Monat bei uns I und unserm Sohn ihr alle und jeder aus euch i sambt euren Anzahlen, was also euer jeder ver-: müg der Schätzungen abfertigen wurde, im Feld verharret. Do aber jemands im Fall obgeschriebner Ursach, das ist seiner Jugend, Alters oder; Schwachheit des Leibs halben und sonst in keinen; Weg anders persönlich ins Feld auf obangesetzteu: Tag und Malstat zu uns oder unserm geliebten; Sohn nicht ankumen möcht oder künnte, das als dann derselbe anstatt seiner ein taugliche Person; aus seinem Stand mit derselben Anzahl, es sei: zu Ross oder Fuss abfertige, das sich auch auf i denselben Tag an der Malstat ein jeder bei seinem Kreis-Hauptmann anzeige und sich ein jeder ] also musteren und einschreiben lasse; desgleichen auch, das unsere Stet auf obangezeigte Meinung | und Weiss taugliche und wol verhaltene, in Steteu Í wohnende Personen absenden und abfertigen, danu | wir allbereit die umbliegenden den Kurund Fürsten, so auch mit unsern Vorfahrn und der Krön Beheim Erbeinigungen haben, vermant, das sie uns auch die Krön und incorporirte Lande vermug ihrer Verschreibungen und Bundnussen mit ihrer eilunden Hilf und statlichen Zuzug und Rettung nicht verlassen. So wollen wir auch ob-geschriebner hochwichtigen und unvermeidlichen ereischender Notturft halben, ungeachtet alles, was in unserm Vermügen ist, darzustrecken, auch unsern eigen kuniglichen Leib neben euch und andern unseren getreuen Unterthanen dargeben und setzen, mit Hilf des Allmechtigen persönlich auf angesatzten Termin zu Leitmeritz sein oder unsern geliebten Sohn abfertigen wollen, welcher dann neben und sambt euch als unsern getreuen lieben fürt wider und gegen den Feinden ziehen und bei euch bleiben und verharren soll.
Und wiewol wir bei uns gnedigist erachten, das ihr sambtlich und jeder insonderheit, vermüg der obangeregten eur Pflicht und Verbundnuss auch der Landsordnung nach schuldig wäret, neben eurem höchsten Vermügen auf zu sein und ins Feld zu rucken: die weil wir aber je und all weg des gne-digisten Willens und Gemüts gewesen und noch eurer vor solichem grossen und hochbeschwerlichen Schaden und Unkosten zu verschonen, haben wir also in Betrachtung desselben euch auf obgemelte Weis und Meinung des uberschwenklichen grossen Unkosten, so ihr sunst ohne das neben euern Pflichten, Verbündnussen und der Landsordnung zu tragen schuldig sein würdet, aus Gnaden geringert des Verhoffens, das wir mit solcher und anderer Hilfen genügsamen Widerstand den Feinden thun werden mugen, der genz-lichen, unzweifelhaftigen und gnedigisten Zuversicht und Vertrauens, ihr alle und jeder aus euch werdet euch hierinen (inmassen ihr dann soliches uns als eurem Kunig und Herren, vermug eur Verbundnuss, auch neben der Landsordnung, mit dero ihr einander verbunden, zu thun schuldig seit) gehorsamlich, gutwillig und uuterthenig erzeigen und verhalten, und uns, auch unser a geliebten Sohne, der bei euch, soferr wir selbst nicht vorhanden sein werden, darzu die incorpo-rirten Lande, euer Vaterland, Weib und Kinder und euch selbst, auch Herzog Morizen und seiner Lieb Unterthanen in Betrachtung der obgedachten Erbeinigung, damit ihr bei Treuen und Ehren verbunden, in der That nicht verlassen, sonder zu uns oder unserm Sohn auf bestimbten Termin und Malstat wie gedacht, endlich und persönlich mit euren gebürenden Anzalen ankummen und erscheinen und also fort mit uns oder unserm Sohn an die Ort, do es ferner die Notturft wider die Feind erheischen wird, ziehen und dasjenig, so ehrlichen Leuten und Unterthanen wol anstehet und gebürt, neben uns oder unserm Sohn | (wie wir gar nicht zweiflen) inmassen dann eure Vorfarn gegen unser Vorfarn auch ihr gegen uns jeder Zeit gutwillig erzeigt und verhalten, zugleich auch jetziger Zeit thun und euch erzeigen werdet. Dann wir auch gleichfalls andern nahent gelegnen Kreisen diese Vermahnungen und Aufbot gethan. das sie auf bestimbten Tag bei Leitmeritz, aber die fernem Kreis erst auf Marie Lichtmes an jetzt bestimbter Malstat zusamben kummen sollen. Das wellen wir gegen euch allen und jeden in Sonderheit in allen Gnaden erkennen und unvergessen halten.
So wollen wir auch euch, als unsern getreuen! Unterthanen zu Trost, gnediger Meinung nicht bergen, das es aus Gnaden des Allmechtigen der röm. kais. Mt., unserm lieben Bruder und Herren wider und gegen Ihrer kais. Mt. Widerwertige wol und glücklich gehet, also das wir in kurz einer ansehnlicher Hilf, etlich Tausend zu Ross und Fuss von hochgedachter kais. Mt., die Ihr kais. Mt. zu jetziger Notturft auf unser freundlich Begehrn dieser Krön und darzu gehörigen Lande, auch Herzog Morizen und seiner Lieb Land, zu Hilf und Rettung gnedigist schickt, gewartend sein, wie dann numals solidi Kriegsvolk, als wir aus der kais. Mt. Schreiben, so uns an heut zukumen, vernommen im Zug und auf dem Weg ist. Und daneben wollen wir euch auch unangezeigt nicht lassen, das wir obgemelter grossei Behaft und Notturft halben, dieweil dieser Zug persondlich ins Feld geschehen soll, damit sich ein jeder desto besser und eher rüsten und gefasst machen müge, unsere Hofund Kammer-Recht, so Purificationis schierist gehalten sollten werden verschoben haben. An diesem allem vollbringt ihr zu gnedigem Gefallen auch unser endliche Meinung.
Geben auf unserm kuniglichen Schloss Prag am Mitwochen vor Felicis anno etc im siebenundvierzigsten, unserer Eeiche des römischen im sie! benzehenden und der andern aller im ein- und zweinzigisten.
Ferdinandus. Heinricus Burgravius Misnensis, S. R. Bohemia Cancellarius |