28. Beschluss des böhmischen Landtags vom 2. Oct. des J. 1561 (Donnerstag nach S. Hieronymi.

Kop. im königl. Staatsarchiv zu Dresden.

Diese Artikel des gemeinen Landtags; so uf dem Prager Schloss des 61. Jars Donnerstag nach Sant Jeronimi in Beisein der Ro. Kais. Mt. als eim Behemischen Konig gehalten und von allen drei Ständen des Konigreichs Beheim bewilligt und beschlossen worden.

Nachdeme der allerdurchleuchtigiste, grossmechtigiste und unuberwindlichste Rö. Kais. auch zue Hungern und Beheim König ae. unser allergenedigister Herr den Fursten, Herrn, Rittern und Pragern, auch Gesandten von Städten, den drei Ständen des Königreichs Beheim genedigist und väterlichen fuertragen lassen, wie dass des bluetdurstigen Cristenfeind des Turken mancherlei Tiereney von Einfallen, Prennen und Wegfuerung der armen Leute kein Aufhörens, und wie wohl Ihre Kais. Mt. die Stände mit so vielfeltiger begerten Hülfen und Landtageshaltung auch mit uberigen Unchosten allergenedigist und gerne verschonen wollten, dieweil aber nunmehr der Feind der ganzen Cristenheit der Turk so gewaltig in das Konigreich und Lande Ihr Mt. sich einwurzelte, wie doch ferner Ihre Mt. mit Huelf und getreuen Rath der Stände die grenzende Städte im Konigreich Ungern, dieweil es die hohe Notturft erheischet, beschutzen mochten, dann dieser Feind zuerechen alle Stund bei Tag und Nacht in diese Markte und Dorfer und Grenze einfallen thuet: derwegen Ihre Mt. obenberurte Fursten und Stände väterlichen ermahnen und gnedigist begeren, dass sie in Ansehung solicher erheischender Notturft ihre bestendige Huelfe vor ihre Personen, dergleichen auch von ihren Underthanen Ihrer Kais. Mt. bewilligen wollten, dass also zue jeder Zeit die grenzende Städte und Wege versorgt, besetzt und erhalten werden mochten; dann ane Huelfe Ihrer Kais. Mt. solchem gewaltigen Feind zuwidersteen und das Kriegsvolk zue Besetzung der Schlosser und grenzenden Städt zuehalten nicht mueglichen, wie dann ferner solchs Ihr Mt. Fuerbringen in sich beschleusst.

Welche Vorwendunge die drei Stände des Konigreichs Beheim ängehort und solchs under ihnen mit mitleidigen Gemut erwegt, mit herzlichen Erkenntnus, wie dass der allmechtige Gott der grosser Sunden halben, deren kein Aufhör ens, die Cristenheit mit diesem Feind besuchen und strafen lasset. Damit aber der allmechtige Gott von uns solchs abwenden wolle, ist erstlichen zueforderst höchlichen von noten, dass unser jeder in sonderheit zue Gott uns keren, unsere Underthanen, dass sie ein gottfurchtiges zuechtiges Leben fueren, halten, und von Herzen bitten, dass er seinen Zorn und diesen Cristenfeind, dieweil er der hochste und starkste Beschirmer ist, abwenden wolle.

Und wiewol von Anfang Ihrer Kais. Mt. Regierung uf dergeleichen genedigiste Vorwendunge Ihr Mt. vielfeltige Huelfe und Bern von unsern Gutern und Underthanen von unsern freien Willen und uber unser Vermugen beschehen und beschicht, seind der Hoffnung, dass Ihre Kais. Mt. von deren getreuen Underthanen solche geleiste Huelfe verwillen gnedigst anzunemen gerueten, in Ansehung, wann wir gleich hierin das hochste thun und alle unsere Gueter hieran legen wollten, do erstlichen der allmechtige Gott seine genedige Huelf neben Ihr Kais. Mt. väterlichen Verwarung und des heil. Romischen Reichs und anderer Potentaten der Cristenheit Huelfe nicht verleihen wurde, dass uns solchem Feind zue wiederlegen, noch uns mit solchen Huelfen ferner zuebeschweren nicht mueglichen. Demnach Ihre Kais. Mt. wir underthenigist bittende, dass Ihre Mt. uns mit so vielfeltigen Huelfen und Geben genedigist verschonen wollten.

Alle drei Stände des Kunigreichs Beheim uf dies haben wir uns vorglichen und diese Huelfe Ihr Kais. Mt. gegen diesen Cristfeind dem Turken zue Besetzung der Schlosser und grenzenden Städt, dass wir Ihr Mt. zwei Jahr nach einander kommend jedes Jahr von uns selbsten vom ein Tausend Schock behemischen Groschen zwölf Schock b. G., dergleichen auch unsere Underthanen von Tausend Schock 12 Schock behemischen Gr. zu reichen und zue geben bewilliget underschiedlichen und also die ein Helfte, das ist sechs Schock Groschen, uf Sant Georgi nechstkommend oder zwue Wochen hernacher, die ander Helft auch sechs Schock Groschen uf Sant Galli hernach kommend und also ufs ander Jahr auch uf Sant Georgi und Galli zue sechs Schocken behemischen Groschen von ein Tausend Schock bis zue Ausgang der zweien Jahren nacheinander kommend gegeben werden solle.

Bei Schatzung der Gueter wir uns dergestalt und also alle verhalten sollen: Zue forderst Ihre Kais. Mt. und derselben Cammergueter, Fuersten, Herren, Rittern, Pragere und andre Städte der dreien Stände, Prelaten, Apten, Propst, Nunne, Pfarrer, welche uf den Pfarren sein, und die welche uf Zinsen an Landguetern ihr eigens haben und andere Klostere, Meistere, Collegiaten, Manschaften, Richtere, welche Landgueter oder die Cammerzalung haben, auch der Städte Schosse, alles verschatzen sollen; desgleichen auch, welche Geld uf Zins und Terschreibungen oder davon sie einigen Genies haben, wie obvermelt sich zuvorhalten schuldig sein; desgleichen die Underthanen in Städten und Märkten Ihr Mt., der Fursten, Herren, Ritterschaften Städten, Markte, Ambte, Dorfer aus Beuelch ihr Herren ihre Guetsr und alles das, davon sie Genies haben, schätzen sollen, ausserhalben der verbrannten Leute oder dem das Wetter oder das Feuer Schaden gethan. Was vor Schade ihme oder seinen Leuten beschehen, das soll er mit einem Brief under seinem Peczier bei seinem Gewissen den Einnehmern zuestellende vormelden und bei demselben gelassen werden.

Desgleichen auch die Kaufleute anheimische und auslendische, welche in diesem Konigreich ihre Narung und Handel fueren, auch die Einwohnere, die in den Städten, Markten, im Konigreich und Furstenthumben, Herrschaften wie obvermeldt und die in Dorfern, dass sie ihre Guetere und eigenthumbliche Geniesse verschatzen, ausgenommen der Einwoner, welche keine Handel fueren, sondern umb Geld taglonen.

Und jeder soll auch als die Cammer Ihr Mt., Fnersten, Herren, Ritterschaften, Pragere und andere Städte, Prelaten oder deren Verwaltere in ihren Briefen bekennen, wie hoch sich uf eines jeden Gueter und Herrschaften die Schatzung erstreckt, damit die verordenten Einnehmere diesem vollkomblichen Bericht und was einer vor sich von seinen Underthanen davon zu leisten schuldig wissen mogen.

Desgleichen alle, welche Geld uf den Zinsen und von allerlei Anlehen haben, die sollen sich, wie oben angezeigt verhalten, von ein Tausend Schock behemischen Groschen zwölf Schock behem. Groschen reichen und solche Bekenntnus neben dem ersten Theil der Bern jeder uf Sant Georgi nechstkommend oder zwa Wochen hernacher genzlichen den Einnemern ufm Prager Schloss erlegen und die andere Helfte uf Sant Galli oder zwa Wochen hernacher gleichfalls obbernrten Personen reichen und zuestellen.

So aber einer oder mehr aus allen Ständen solcher Bekenntnusbriefe auch den ersten und andern Theil der Bern, was sich uf eines jeden Theil zu leisten geburt, obberurten darzu verordenten Personen uf die genannte Zeit nicht erlegen, sondern seumig wurden, so sollen die Einnehmere solchen jeden vermuege der vorigen Schatzungen oder was sie dessen Wert erachten wuerden, selbsten schatzen und was von solchen jeden Theil zuegeben und zue leisten schueldig, sich in seine, Grueter zue underwinden durch ein Prager Cammerer weisen lassen. Do aber nach Einweisunge des Prager Cammerers in zweien Wochen nacheinander kommend von ihme oder von ihnen die Erlegung nicht beschehe, so soll der Cammerer zue der Landtafel Relation thun und einen Huelfsbrief uf einen solchen jeden den Einnehmern zuestellen, wie sie sich dann derohalben an den Cammerer halten sollen. Und in Fall der Nichtzalung sollen sie sich mit dem Huelfsbrief in seine Guetere erholen, solche geniessen, halten, bis so lange sie eines jeden Theils der Bern sein oder seiner Underthanen an seinen Guetern vergnuegt und aller Schäden selbsten durch Verkaufung bezahlt.

Aber was die Personen, so nicht Landguetere, sonder n ihren Geniess und Narung am paren Geld, Verschreibungen oder die Cammerzahlung haben, anlangende, uf solche solle uf eines jeden Theil Berns Nichterlegung ein Steckbrief von der Landtafel den Einnehmern mitgeteilt wer den. Und da nun einer oder mehr die Gesteckten sonderlichen in ihren Häusern enthalten und herbriegen wuerde, so soll der Ambtman, oder das Recht, under welchen Gebiet derselbe gesessen, im solchen Haus auch die Wirt in der Herren Häusern zuestecken schuldig sein. Die Gebuer dem Cammerer und Ambtleuten soll von den Einnehmern nicht mehr dann XV behm. Gr. vor ein Huelfsbriefs, XV b. Gr. vor das Burggrafthuemb, XV b. G. vor ein Steckbriefe allein den Schreibern, so solche Briefe schreiben und heraus geben, gegeben werden.

Und solche Bekenntnusbriefe von den Verordten, wenn der Zahlmeister den drei Ständen Rechnung thun wirdet, sollen hierneben niedergelegt werden, und in solchen Bekenntnussen ein jeder bei seinem Gewissen und under seinem Peczier, dass er seine Guetere, so er geneist, vollkomblichen, treulichen und seine Underthane ausserhalben der Kleinoter und paren Geldes, welches nicht uf den Zinsen und Verschreibungen steen, doch soll er keine Schuelde hieraus ziehen, geschätzt und schätzen lassen. Und die Bekenntnues sollen wie unten benannt uf einerlei Weis den Einnehmern zttegestellt werden. Do aber einer oder mehr am einen andern Ort Landes mehr Gueter hett, so soll er oder die solche Gueter schätzen, und in den Bekenntnusbrief mit einverleiben. Was auch die des Herrenstandes (oder) von der Ritterschaft zu Praga und in andern koniglichen Städten Häuser, Gueter, Brief, Geldverschreibungen haben, die sollen solches alles verschatzen und obgedachten Einnehmern uf Prager Schloss die Bekenntnues von den Häusern neben dem ersten Theil, was sich vor sein und seiner Underthanen Theil gebuert, uf Sant Georgii oder zwue Wochen hernacher, wie obberurt, erlegen.

Und in solchen Bekenntnussbrief soll ein jeder, was er seit der vorigen Schatzungen vor Gueter verkauft oder mehr zuekauft, namhaftig machen. Desgleichen, do einer der Waisen Gueter als ein Vurmund oder sonsten uf andere Wege inne hat, das soll er, was sein eigens oder seiner Mundelein, theilen, und solches underschiedelichen, auch ob die Gueter seit des vorigen Landtags in andere Wege sich verwechselt oder in andere Händ kommen, namhaftig machen, und uber diese Schatzunge zue dieser bewilligten Hülfe solle niemandes hocher dann 12 Schock Groschen von obbenannter Summen, wie aller Menschen List erdenken der erfinden könnte, genummen werden.

Do aber einer oder mehr von seinen Underthanen mehr dann verschatzt, neme, derselbe solle nach Erkenntnues des Landrechtens ernstlichen gestraft werden.

Welchen Einnehmern vor ihre Muhe von den Bern einem des Herrnstandes 200 Schock behemische Groschen, von der Ritterschaft 10 Schock behem. Groschen und einem des Burgerstandes 100 Schock Gr. gereicht und gegeben werden solle.

Und diese Einnehmere und auch der Zahlmeister sollen jedes Jahr der Kais. Mt. Landrechte richtige Rechnung thun, und wie wol gar ein grosse Sonderung, do einer des Standes vor Ausgang des Bern und der zweien Jahren Gueter kaufet oder verkaufet, deswegen der oder dieselben sollen neben Erlegung des halben jährigen Bern sonderlichen in ihren Bekenntnusbriefen den Einnehmern übergeben, damit also hierin billiche Gleichung gehalten werde.

Und diese Einnehmere sein zum ersten Jahr hierzu erwelt: des Herrnstands: Nickulasch Hass von Hasmburg uf Budin; des Ritterstands: Albrecht Wrzesowicz uf Podesediczich, und von den Pragern: Paul Zipansky von Drasicz, Burger in der Alten Stadt zue Praga.

Des andern Jahrs des Herrnstands: Heinrich von Wallstein uf Dobrowiczich; des Ritterstands: Markwart Weznik von Weznik uf Wezniczich; von den Pragern: Georg Bakalarz Hradeczki, Burger in der Neustadt zue Praga.

Und was den Zahlmeister anlangende thun die Stände Ihrer Mt., dass dieselbige einen des Herrenstandes oder einen von der R.itterschaft, welcher im Konigreich gesessen, hierzu genedigist ordennen und mit ihme der Bestallung halben Weg treffen lassen, undertheniglich heimstellen.

Do auch einer oder mehr Verschreibunge, Briefe uber Geld oder uber andere Geniesse ausserhalben der Landguetern hette, und er solchs heimblichen verschweigen und vertruecken, und uf ihme hernacher solchs befunden und erwiesen wurde, derselbe oder dieselbigen sollen die Summa Helfte verfallen sein, und die ein Helfte solle in zwo Theil getheilt, ein Theil dem Land, den andern Theil deme, der solches geoffenwart, und uf ihne, dass ers nicht verschatzt noch Bern davon geben, erwiesen, gegeben werden.

Und die Bekenntnussen sollen uf solche Gestalt sein: Ich N. bekenne mit diesem Brief vor meniglichen, dass ich vermuege des Landtags Bewilligung, welcher gemeiner Landtag bei sein der Rom. Kais. Mt. als eins behemischen Konig um Schloss Prag des ein und sechzigisten Jahrs, Donnerstag nach Sant Jeronimi gehalten worden, meine Guetere alle, so ich in meinem Geniess hab, deren Wert bei meinem Gewissen geschatzt, und meine Underthane schatzen lassen, welche Summa sich a. b. c. und meiner Underthanen N. erstrecken thuet. Des zu Gezeugnus mit meinem gewonlichen Peczier bekreftigt. Geschehen.

Nachdem auch die Rom. Kais. Mt. von allen drei Ständen, was den Feldzueg anlangende genedigst begehret, do Ihre Kais. Mt. oder derselben geliebte Sone in der Zeit personlichen ins Feld wider ofternannten Cristenfeind den Turken zuegen, dass die Fursten, Herren, Ritterschaften, Pragere und andere Städte zue Erhaltunge der Cristenheit und ihrer Eigenthumber selbsten jeder personlichen in das Feld zu ziehen Ihr Mt. nicht verlassen wollten.

Uf solch Ihr Kais. Mt. genedigistes Begern haben alle drei Stände hierin bewilligt Ihre Kais. Mt. und derselben Erben, ihren allergnedigisten und gnedigen Herren, do in diesen zweien Jahren wider den Cristenfeind ein Feldzueg zu thuen die Notturft erheischen wurde, dass Ihre Mt. und derselben geliebsten Erben sie neben ihren hochsten ermugen nicht verlassen wollen, noch sollen. [Diese dem Dresdner Staatsarchive entlehnte Übersetzung des bömischen Landtagsbeschlusses von 1561 wurde offenbar für den chursächsischen Hof nur der Hauptsache nach und bezüglich der das Herzogthum Sachsen insbesondere betreffenden Artikel verfasst; daher die Lücken in dem deutschen Texte.]

Und nachdeme auch Ihre Kais. Mt. unser allergenedigister Herr, an den Ständen genedigist ferner begeret mit Vorwendunge, wie Ihre Mt. von, Anfang derselben Regierung bishero wegen grossen Kriegsvorfuerung und Ausgaben nicht allein derselbigen eigenthumbliche Cammergueter am meisten und grossen Theil versetzt, sondern neben deme eine statliche grosse Summa Geldes zu entlehenen gedrungen worden, dass die Stände von wegen solcher schweren Ausgaben, so Ihre Mt. zu Erhaltung der Ort Grenze hierzue gezwungen worden, noch eine hochere und fernere Huelfe von den Pierpreuen und jedem Viertl Fass, dieweil die vorige Bewilligung nun halt ihren Ausgang er-. reicht, leisten wollten, wie dieser Artikel ferner in sich beschleust. Uf solch Ihr Kais. Mt, unsers allergnedigsten Herrn allergenedigistes Begern haben wir uns alle drei Stände verglichen, dass Ihr Mt. diese zwei Jahr nach einander kommend von einem jeden Viertel Pier zwen behemische Groschen gereicht werden solle.

Nachdeme auch Konig Maximilian, unser gnedigster Herr, durch derselben Gesandten an die Stände genedigist, dass wir seiner Koniglichen Würden zue Abzalung etzlicher Schuelden eine Huelf bewilligen wollten, begeret: uf solch Ihr Kön. Würd. genedigistes Begeren haben wir alle drei Stände uns des verglichen, und Ihr Kön. Würd. von einem jeden Viertel Weissoder Gerstenbier gleichfalls die zwei Jahr nach einander kommend einen behemischen Groschen zuereichen und zuegeben bewilligt.

Und nachdeme auch von Ihr Kais. Mt. under andern Artikeln dieser furbracht, wie Ihre Kais. Mt. berichtet, dass etzliche und viel von den Mannschaften, welche Reichslehen haben; und zu diesem Konigreich gehorig, beimelich ihres Ritterdienstes sich entziehen, der Ursachen halben, dass etzliche davon Wissenschaft tragen, dass bei Abbrennung des Prager Schloss ihre Reverse auch verbrunnen; dieweil dann Ihr Kais. Mt. und Ständen sonderliche Notturft erfordert, dass solche Ritterguetere und Lehen wieder zue dem Konigreich gebracht werden, derwegen Ihre Kais. Mt. an die Stände allergenedigist begeret, dass sie sich des mit einander voreinigten und etzliche under ihnen neben Ihrer Kais. Mt. Verordenten sich uf das Schloss Karlstein verfuegen, aldo alle die Reverse der Mannsguetere und Lehen aussuchen wollten, damit man also genzlichen, was der Mannslehen sein, Wissenschaft hette und dieselben Ihr Kais. Mt. und dieser Kron zum besten wieder hierzue gebracht werden: uf solch Ihr Kais. Mt. gnedigiste Vorwendunge haben die Stände, als die der Kais. Mt. Wolfarth und dieser Kron bestes hieraus vermerken, dieses mit einander voreiniget, und diese Personen des Herrenstandes: Wilhelmen von Rosenberg uf Kruemau, obersten Cammerer des Konigreichs Beheim, Ladislaw von Lobkowitz und Khulnitz (sic) Kais. Mt. Hofmarschalch und uber die Appellation President, Jan Rziczansky von Rziczan uf Kosowe hore und Humpolczi, Kais. Mt. Rath, Wenzel Haugwitz von Biskupicz und uf Litomysly; des Ritterstands: Bernharten Zehussiczky z Nestajowa und uf Rymsburg, Woldrichen Dubanske von Duban uf Libeschiczich, Jahn Leskowicze von Leskau uf Zerkwitze und Lesstnay, und Sebastian Leskowcze von Leskowcze uf Alten Rzecziczich, under ihren aufgeworfen, dass sie auf den Tag, so Ihre Mt. benannt, beneben den von Ihr Mt. hierzu Verordenten oberzelter Sachen halben sich uf Charlstein begeben, und aldo [in) Beisein beider Burggrafen des Karlsteins (und des) Lehenhauptmanns die Sachen, wie oben gemelt, mit Fleiss aussuchen. Auch do ihre furstliche Durchleuchtigkeiten, Ferdinand und Karolus, Erzherzogen zue Osterreich, unsere genedigiste Herren mit Ihr fürstl. Dt. Räthen und vornembsten Dienern uf solche Zeit sich uf Carlstein zu Beschauung der Kron und Heiligkeit und anderer Landkleinotern pegeben wollten, darein haben die Stände ihre Bewilligung geben.




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