Huldung. Als diess laufenden 1567 Jahrs Mittwochs nach Misericordiae Domini den 16. Aprilis die verordente Abgesandte Hanns Gangolf von Witzleben, Hanns Abraham von Wirsperg wegen der Ritterschaft, dann Burgermeister Caspar Cramer, Peter Knoll der Rechten Doctor, Syndicus, Jorg Meinl des Gerichts, Jorg Holdorfer von der geschwornen Gemein und Wilhelm Kessler Gerichtsschreiber, als Vollmächtige anstatt Rath, Gericht und Gemein der Stadt Eger nach langem in der Hofcanzlei aufwarten in das Gemach darneben, in welchem der beheimisch Canzler und andere Räthe ihre Ratschlag und heimliche Sachen verrichten und halten, durch den Canzleischreiber und angehenden Secretario Ciprian Meurl gefordert worden und darinnen wolgedachter Herr beheimischer Canzler Herr Wratislaw von Bernstein und Herr Doctor Mehl, Vicecanzler, gewesen, hat jetzt gemelter Herr Doctor Mehl der Sachen ein Eingang oder Anfang gemacht, die Erforderung zur Erbhuldung und dass die Gesandten gehorsamlich erschienen, vermeldt, den Gesandten auch zuvor den Eid schriftlich vorhalten lassen, darin dann die Gesandten nichts widerwertigs vermerkt. Folgends hat der Herr beheimisch Canzler die Gesandten die Wehr ablegen, sie die Angesichten gegen Aufgang der Sonne und jeden die Finger aufheben heissen. In dem hat der bemelte Secret. Meurl den Gesandten den Eid vorgelesen, welchen die Gesandten von Wort zu Wort stehend nachgesprochen. Als solches geschehen, haben die Gesandten dem Herrn beheimischen Canzler ein Handschlag thun mussen, hiermit ist die Huldung also vollbracht worden. (Nota. Letzlich hat der Eid gelauten "Als uns Gott helf und sein heiligs Evangelium". Obwol bei solcher Huldung Graf Joachim Schlick und sonsten ein Herr gewesen, haben sich doch die ihrer Geschäft halber des Orts aufgehalden und seind dieser Huldung halber nit darzu gefoddert gewesen).

Nach solchem hat der Herr beheimisch Canzler den Gesandten diess angezeigt: welche unter den Gesandten wegen ihr und ihrer Principaln sunsten eigne Lehen aus dieser Erbhuldung auch haben, den soll insonders auch geliehen werden. Soviel den Predicanten anlangend, darumben die Gesndten der Stadt Eger angesucht, sollen ihnen den Gesandten auch ein Bescheid gegeben werden, jedoch soll man etliche Tag der Sachen Ruhe geben, denn diese Sachen die Röm. Kais. Mt. zuvor beratschlägen mussen. So sollen die Gesandten in den andern Privatsachen auch Bescheid bekommen.

Der von Adel und Stadt Eger Huldigung: Ich Hans Gangolf von Witzleben, ich Hans Abraham von Wirsperg als vollmechtige verordnete Gewalthaber deren von Adel des Egerischen Kreis auf Lande für mich selbst und jeden insonders, und ich Caspar Cramer Burgermeister der Stadt Eger, ich Peter Knoll, der Rechten Doctor, der Stadt Syndicus, ich Georg Meinl, ich Georg Holdörfer und ich Wilhelm Kessler als vollmechtige Gewalthaber obberürter Stadt, Burgermeisters, Raths, ganzer Gemeinde und Nachkommen in und auf dem Lande der Stadt Eger, geloben und schwören Gott dem allmechtigen und dem allerdurchleuchtigisten, grossmechtigisten Fürsten und Herrn Herrn Maximiliano dem Andern, erwelten römischen Kaiser, auch hungrischen und beheimischen Künig und Ihrer Kais. Mt. natürlichen Leibserben, Künigen zu Beheim und der Kron Beheim, unsern allergnedigisten Herrn, als ein Pfandschaft der Kron Beheim von dem heiligen römischen Reich nach laut derselben Verweisung und Verschreibung, so wir dem heiligen römischen Reich zu thuen schuldig und pflichtig sein, getreu, underthenig und gehorsam zu sein Ihrer Kais. Mt. als Künigen zu Beheim und der Kron Beheim Ehr, Nutz und Bestes zu werben und Schaden zu wenden nach allen unsern Vermügen ohne alles Geverde. Als uns Gott helf, und das heilige Evangelium.

Diesen Eid haben der Adel und Stadt Eger verordnete Gewalthaber und Abgesandten den 16. Aprilis anno 67. vor dem obersten Herrn Canzler, Herr Graf Joachim Schlick, Herr Jaroslauen von Schmirzitz und Herrn Doctor Mehln, teutschen Vicecanzler, gethan.

Donnerstags nach Misericordiae Domini haben die Gesandten der Kais. Mt. ein Supplication wegen Peter Selzners zu Leipzig der 12000 Thaler, wie hernach folget, geantwurt, und umb Schadloshaltung sowohl auch fürderliche Bezahlung der verfallener Zins sambte der Hauptsumma underthenigist gebeten. Haben Ihr Mt. die Gesandten an die Hofcammerräth gewiesen.

Folgends als die Gesandten wegen des Predicanten umb gnedigiste Abfertigung angehalten, haben Ihr Mt. die Gesandten an den Herrn beheimischen Canzler Herrn von Bernstein gewiesen, allda soll man billiche Abfertigung bekommen.

Laut die übergebne Supplication wie folgt: Allerdurchleuchtigister, grossmechtigister, unüberwindlichister römischer Kaiser, auch zu Hungern und Beheim Künig, allergnedigister Herr. Nachdem vor E. Röm. Kais. Mt. derselben zu allerunderthenigisten Gehorsam wir uns gegen Peter Selzner, Burger zu Leipzig, umb 12000 Thaler in Bürgschaft eingelassen, haben E. Kais. Mt. uns deshalber allerding schadlös zu halten allergnedigist bewilliget und dessen ein schriftliche Versicherung zustellen lassen. Als aber gedachter Peter Selzner die gebürliche Zins und Interesse nunmehr drei Jahr lang nit gereicht und erlegt worden Seind, hat er sich dessen viel und oft schriftlich und mündlich gegen uns zum höchsten beschwert und uns vermög unser Obligation und Verschreibung zu Entrichtung und Bezahlung derselbigen ermahnt, nicht allein mit schmälicher Anziehung unsers nit gehaltenen Trauen und Glaubens, sonder auch mit angehengter Commination und Betroung, dass er (im Fall solches von uns nit beschehen sollt) unsere Burger und derselben Güter, wo er dieselbige bekommen und antreffen möcht, vorstricken und aufhalten wollte. Wiewol wir nun solche Schreiben E. Kais. Mt. verordneten Herren Cammerräthen zugeschicket, auch mündlichen und schriftlichen gebeten, ihne Peter Selzner seiner verfallener Zins wirklich zu entrichten und uns vermüg unsers Schadlosbriefs dieses vieliältigen Mahnens, schmälichen Antastens und schimpflicher Betroung zu entheben, weliches dann nit allein von ihnen zugesagt, sonder auch von E. Kais. Mt. ernstlich mandiert und befohlen worden ist, so künnen doch E. Kais. Mt. wir allerunderthenigist nit verhalten, dass solchem E. Kais. Mt. ernstlichen Befelich sowol auch ihrer Verwenung (sic) bis anhero kein Vollziehung geschehen ist, also dass. vielgedachter Peter Selzner den 30. jungst verschienens Monats Martii abermals ein Schreiben an uns ausgehen lassen und, nit allein die Bezahlung seiner langst verfallener Zins und Interesse sambt bishero der Nichtzahlung halber aufgewanter Kosten und Schäden mit obgemelter Commination begert, sonder auch die Haubtsumma auf Ausgang der Erlegzeit aufgekündiget, inmassen E. Kais. Mt. aus beiliegenden zweien Copüs allergnedigist zu vernehmen. Dieweil dann gemeine Stadt sonsten mit grossen Schulden und beschwerlichen Ausgaben beladen, also dass soliche Summa Geldes zu erlegen unmüglichen, zudeme auch hochbeschwerlichen, dass wir oder unsere Burger deshalber in Spott und Schaden geführt werden sollten: demnach gelangt an E. Kais. Mt. unser allerunderthenigiste Bitt, die wollen derselben verordneten Herrn Cammerräthen befehlen und auferlegen vielgedachten Peter Selzner nicht allein seiner verfallener Zins ohne fernern Aufzug zu entrichten, sonder auch uf bestimbte Zahlzeit die Haubtsumma zu erlegen, damit wir dieses vielfältigen schimpflichen und schmälichen Zuschreibens sowol auch unsere Burger der Hembung und Aufhaltung überheben sein mögen. Solches umb E. Kais. Mt. allerunderthenigist zu verdienen wollen wir jeder Zeit schuldig und pflichtig sein. E. Röm. Kais. Mt. allerunderthenigiste gehorsamiste Burgermeister und Rath der Stadt Eger.

Freitag und Sonnabend nach Misericordiae Domini auch ufm Sonntag Jubilate haben die Gesandten bei allen denen, so von der Handlung Wissenschaft gehabt, embsig solicitirt und angehalten, auch fleissig in der Canzlei aufgewart, aber von wegen des Landtags und Uneinigkeit der Landstände ist soviel zu thun gewesen, dass keine Privatsachen zur Audienz gebracht noch viel weniger beratschlagt werden künnen.

Uf obermelten Sonntag Jubilate, als die Gesandten beim Herrn beheimischen Canzler früe in seiner Behausung erschienen umb gnedige Befürderung und, ob Ihr G. bei der Kais. Mt. ein Bescheid des Predicanten halber erlangt und uns den mitzutheilen angehalten und gebeten, [wurde ihnen geantwortet,] [Diese Worte mussten hier wegen des Verständnisses eingeschaltet werden.] dass diese Sachen Ihr Kais. Mt. mit den Landofficirern und Räthen beratschlagen müssen, weliches bishero wegen des Landtages und vielen Geschäften nit geschehen können; sollen derowegen dem Herrn Secretario Igel vermelden, dass er S. G. bei der Kais. Mt. im Rath deren erindern solle, wolle S. G. die Sachen soviel möglich gern befürdern helfen.

Uf solches die Gesandten sich beim Herrn Secretario Igel angeben und denselben also bittlich angesprochen. Hierauf Herr Igel diesen Bescheid geben: dass er der Religion halber (weil es Gottes Ehr antreffend) gern Förderung thun und dem Herrn beheimischen Canzler im Rath daran erindern wölle.

Die marggräfische Gränzirrung Commissarien zu verordnen muss noch beratschlagt werden. In der Schuldsachen Herrn Peter Ruprechts und seiner Mitconsorten müssen die zwen Schlicken anhero zu Verhör mit den Glaubigern vor die Räth beschieden werden, weliches die Gesandten widerlegt und umb Hülf angehalten. Hat er uns letzlich zum Vicesecretario Ciprian Meurl gewiesen.

Montags nach Jubilate seind die Gesandten wiederumb zu der Kais. Mt. gegangen und derselben underthenigist angezeigt, dass sie nunmehr ein lange Zeit verwartet und mit grossen Unkosten allhier liegen und gleichwol weder in Religionsnoch anderer angebrachten Sachen noch bishero zu keinem Bescheid kummen künnen. Derowegen Ihrer Mt. nachfolgende Supplication ubergeben und underthenigist gebeten, Ihre Mt. wollten den Gesandten vor derselben Abreisen hierin ein allergnedigisten Bescheid geben:

Darauf haben Ihre Mt. die Suplication angenommen und alsbald der Syndicus der Predicanten Meldung gethan, ist Ihre Mt. ihme in die Red gefallen und gesagt: "Wie, ist es der Predicanten halber?" Syndicus geantwort: ""Allergnedigister Herr, ja."" - "Habt es denn noch keinen Bescheid?" Syndicus geantwurt:, ""Nein."" Darauf die Kais. Mt. den Abgesandten diesen gnedigisten Bescheid gegeben: "Sucht es bei dem beheimischen Canzler an und do sich die Sach aufziehen wollte, so mögt es wieder zu mir kommen."

Laut die übergebne Supplication in puncto religionis wie folgt: Allerdurchleuchtigister (u. s. w.) Was E. Kais. Mt. in Namen Burgermeister, Rath und Gemein der Stadt Eger wir als derselben hierzu Abgeordnete wegen der mit E. Kais. Mt. allergnedigisten Consens und Bewilligung angerichter augsburgischen Confession und ein zeitlang bei uns erhaltener derselben verwanter und zugethaner Predieanten allerunderthenigist vorgetragen, wissen sich E. Kais. Mt. allergnedigist zu berichten. Wiewol wir nun in der allerunderthenigisten Hoffnung und Zuversicht gestanden, auch noch ganz und gar in keinem Zweifel setzen, E. Kais. Mt. werden es bei derselben zuvor beschehenen allergnedigister Bewilligung bleiben lassen, und gemeiner Stadt in diesen hochwichtigen und eines jeden zeitlich und ewiger Wolfart betreffenden Sachen nichtes wider ihr Gewissen auferlegen; jedoch darmit E. Kais. Mt. ein gewissen Grund und Bericht haben mügen, was Burgermeister, Rath und Gemein zu dieser christlicher und vermög hierin ergangenes Reichsabschieds zu solicher Reformation bewegt und verursachet, wie auch und welichergestalt sich die Predicanten und Kirchendiener nit allein in ihrem Ambt mit Lehren, Predigen und Administration der hochwürdigen Sacramenten, sonder auch in ihrem Leben und Wandel verhalten und was man sich, im Fall dieselbigen wiederumb weg gethan und abgeschaffet werden sollten, zu befahren habe, so künnen E. Kais. Mt. wir allerunderthenigist zu berichten und anzuzeigen nicht unterlassen: Nachdem die Pfarren und Kirchen in der Stadt Eger und derselben Kreis ein sehr lange Zeit mit solichen Priestern bestellt und versehen gewesen, weliche nit alleim ihrem priesterlichen Ambt mit Docirn und Lehrung Gottes Worts nit noturftiglich vorstehen kunnten, sonder auch mit allerhand ärgerlichen Defekten und Gebrechen auch sträflicher Laster ihres Lebens und Wandels vielfältiglich und täglichen erfunden worden, haben sich Burgermeister und Rath in christlicher Betrachtung, dass die Ehre des Allerhöchsten dardurch verhindert, die Administration der hochwürdigen Sacramenten und Verrichtung der christlichen Ceremonien sambt andern ordentlichen Ministerüs der Kirchen negligiert und versaumbt und dem gemeinen Mann zu Verachtung Gottes Worts, ungottsfürchtigen, rohen und sichern Leben nicht geringe Ursach gegeben werden, bei weiland dem hochwürdigen Fürsten und Herrn Wolfgang Administrator des Hochmeisterthumbs in Preussen, Meister teutschen Ordens, hochlöblicher Gedächtnuss, sowol auch Ihrer F. G. Statthalter der Poley Thüringen, als gedachten Pfarren Collatorn und Lehenherrn, dessen zum höchsten beschwert und Ihr F. G. und Ehrwürden, so wol auch viel andere Bischofen, Prelaten, Universitäten., und Privatpersonen durch Schriften undertheniglichen und freundlich ersuchet und gebeten, dass hochgedachter Meister teutschen Ordens und S. G. Statthalter ihren Lehenspflichten und alten Herokommen nach, sowol auch andere aus Gunsten, guter Freundschaft und christlichen Eifer uns mit einem gelehrten und tüglichen catholischen Priester, der dem gemeinen Volk mit Lehren und Predigen Gottes Wort würdiglich vorstehen künnte, gnediglich und günstiglich versehen wollten; aber gleichwol von diesen allen kein andern Bescheid und Antwort erlangt, denn dass sie ihren möglichen Fleiss fürgewandt und doch keinen, der den catholischen Religion zugethan und zu dem Predigambt tüglich sein möchte, mit etlicher Zuthun, wofern man evangelische haben wollte, dass derselben zur Gnüeg zu bekommen, inmassen solches mit vielen ihren Schreiben und derselben darauf gethanen schriftlichen Antwurten originaliter zu belegen.

Obwohl Rath und Gemein in solichem hochbeschwerlichen Mangel und aus christlichen Eifer nichts liebers gewesen, denn dass ihre Kirchen mit solichen Predicanten bestellt und das Wort Gottes der augsburgerichen Confession gemess gelehrt und geprediget hett werden sollen, hat jedoch ausserhalb E. Kais. Mt. allergnedigisten Vorwissen und Willen in diesen hochwichtigen Sachen ichtes zue inveniern oder zu ändern beschwerlich vorfallen und keineswegs gebüeren wöllen. Als aber aus Befelch hochermelts Meister teutschen Ordens ihrer F. Gn. Statthalter der Paley Thüringen ein Predicanten mit sich dahin gebracht und denselben unersuchet und unangesprochen des Raths fur sich selbst auf die Canzel gestellt, welicher dann nach etlichen verrichten Predigten alsbalden ein solchen Anhang und Zulauf bekommen, dass man sich, wofern er abgeschaffet worden, einer Zerrütung in gueter burgerlichen Policei und Unruhe unter dem gemeinen Mann gewisslichen befahren müesen.

Damit aber Änderung der Religion ohn E. Kais. Mt. Vorwissen nit furgenummen werden möcht, also haben zu E. Kais. Mt. Burgermeister, Rath und Gemein unverzüglich etliche aus ihrem Mittel gen Wien abgesandt, dieselbe alle Gelegenheit allerunderthenigist zu berichten und demütiglich zu bitten, dass mit E. Kais. Mt. allergnedigisten Consens und Bewilligung sie gedachten Predikanten behalten, das heilige Sacrament sub utraque specie, wie es von Christo eingesetzt, gebrauchen und auch andere Ceremonien und Kirchengebreuch der augsburgerischen auch von E. Kais. Mt. und allen Ständen des heiligen römischen Reichs zugelassener Confession gemess anrichten möchten.

Wann dann von E. Kais. Mt. ihnen dieser allergnedigister Bescheid [In margine: 15. December 1564.] erfolget und gegeben worden, dass sie deshalber bei E. Kais. Mt. zue derselben ehesten Ankunft in die Kron Beheim umb etliche Resolution wiederumb Ansuchung thun und inmittelst den Predikanten, doch dass sich derselbige in seinen Lehren, Leben und Wandel bescheidentlich und unverweislich erzeige, bei sich behalten sollen, dessen wir uns gegen E. Kais. Mt. unterthenigist bedanken thun: also geben E. Kais. Mt: auf derselben jüngst abermals beschehene allergnedigiste Erforderung wir in Namen der ganzen Gemein allerunderthenigist zu vernehmen, dass sie solichen E. Kais. Mt. gnedigisten Bescheid bis anhero gehorsamlich nachgesetzet und etliche gelehrte und erfahrne Predicanten mit einhelligen Consens der ganzen Gemein angenommen auch diese Zeit bei sich erhalten haben, weliche dann die augsburgerische Confession in der Pfarrkirchen angerichtet und nicht allein das Wort Gottes rein und lauter, auch allen prophetischen und apostolischen Schriften gemess mit embsigen Fleiss und christlichen Eifer gelehrt und geprediget, sonder auch sich in ihrem Leben und Wandel ehrbar, züchtig und gegen meniglich unverweislich verhalten, also dass durch soliche ihr christliche Lehr und gottesfürchtiges Leben das gemeine Volk, so zuvor in Mangel tüglicher Predicanten wenig an Gott und sein heiliges Wort gedacht, zur Forcht Gottes und zur Liebhabung seines Worts und auch sonsten in gemeinen Prophanund Policeisachen, Stadtund Hausregiment in gute christliche Einigkeit gebracht worden ist.

Und dass sich auch gedachte unsere Predicanten in ihrer Lehr, Administration der hochwürdigen Sacramenten und allen andern christlichen Ceremonüs und Kirchenordnung durchaus mit der augsburgischen Confession vergleichen und von derselben in keinem Puncten abweichen, auch sonsten mit keiner anderer verfüerischer, abgöttischer und verbotener Secten beschreit oder verdächtig, noch vielweniger inficirt und behaft seien, das künnen E. Kais. Mt. nit allein wir mit gutem beständigen Grund der Warheit aus derselben täglichen Predigten und treulichen Verwarungen so wol auch mit der Kirchenordnung, so von ihnen in Schriften verfasset und von Rath, Gericht und Gemein einhelliglich angenommen worden, allerunderthenigist berichten, sonder es werden sich auch dieselben selbst, wofern sie mit einer solichen Auflag von imandes namhaftigs beschwert oder in künftig werden sollten, zur genüeg zu verantwurten und dessen also auszufüeren wissen, darzu sie sich dann ane Abschiete erbieten, dass E. Kais. Mt. daran nit allein zufrieden sein, sonder auch ein gnedigstes Tolgefallen tragen werden.

Es haben sich auch dieser vorgenommener Reformation diejenigen, so der catholischen Religion noch verwant und zugethan (welicher doch sehr wenig) billicherweis nit zu beschweren, sintemal dieselbige nicht abgethan, sonder. in dreien Klöstern sampt dem Hospital und andern Kirchen täglichen geprediget und Mess gehalten wird, also dass solche Leut in ihrem Gewissen und Gottesdiensten mit nichten gestecket oder verhindert werden, sonder sowol als zuvor die Ordensund ander catholische Priester täglich hören, der Mess beiwohnen und andere ihre Gottesdienst wohl und unverhindert verrichtn mögen.

Gleichfalls wird sich befinden, dass die geistliche Personen beiden in München- und Nonnenklöstern nicht allein bei ihren jährlichen Gefällen und Einkommen gerueglich gelassen, sonder auch vor ihre Personen bis anhero von niemandes gelästert, betrangt oder beleidiget worden noch viel weniger fürohin werden sollen, wie auch unser Stadtregiment ihnen sowol als den augspurgischen Confessionsverwandten gleichen Schutz und Schirm halten thut. Dann Burgermeister und Rath diese Zeit mit höchsten Fleiss und Ernst darob geweäen auch in künfftig soviel müglich und ihnen von Ambts und Obrigkeit wegen gebüren solle oder kann, diese ernstliche und fleissige Aufsehung haben wollen, damit diejenigen, so der augspurgischen Confession sowohl auch der catholischen Religion zugethan, beide von geistlichen und weltlichen Personen neben einander in guten Fried und christlicher Einigkeit bleiben, keiner dem andern weder mit Worten, Werken oder in ander Wege ärgerlich sein, sonder von beiden Theiln hierin dem aufgerichten, beschlossenen und von allen Ständen des röm. Reichs angenommenen Religionsfriedens gehorsamlich gelebt werden solle.




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