314. Dvorní komora podává císaøi své dobré zdání o komorních artikulích, které by na budoucích snìmích v Èechách, na Moravì, v Slezsku a Lužici pøedloženy býti mìly.

1571, 3. dubna. Konc. v øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Allergnädigister Kaiser und Herr. Nachdem numals der behemischen und schlesingischen Cammer, auch des Undercammerers in Märhern Bericht und Guetbedunken von wegen Proponierung der Cammerartikel zu den bevorsteunden Landtägen einkomben, hat sich die Hofcammer darinnen ersehen und diesélben weiter beratschlagt und befindet ermelte Cammerartikel auf dreien Hauptpunkten beruhen:

Nemblich furs erst, ob und was anjetzt auf Underhaltung der Gränitzen für Steuern begehrt werden möchten;

zum andern der Biergeldsgefäll halben;

zum dritten, wie die Schuldenlasts - Contribution weiter nit allein erhalten, sonder auch auf bessere richtigere Mittel gerichtet werden möchte.

Beheimb. Was dann nun furs erst die Steuer in Beheimb anlangt, da stellt gleichwohl die behemisch Cammer in Zweifel, weil die vorig Bewilligung noch fast ein Jahr lang währet, ob auch anjetzt etwas derwegen begehrt werden solle. Die Hofcammer bedenkt aber das darinnen, obgleich dieš Jahr noch sobald sein Endschaft nit erreicht, dass doch zweiflig, ob E. Mt. noch vor Ausgang desselben aus Verhinderung der Gränitz und anderer derselben Lande Sachen, von denen E. Mt. numehr lang abwesiggewesen, die Kron Beheimb wiederumben besuechen werden mügen; hätte derwegen die Hofcammer gehorsamist geachtet, E. Mt. möchten die Erstreckung der Steuer auf nachfolgenden Anschlag anjetzt noch auf zwei Jahr lang, von Ausgang der jetzt währunden Bewilligung an zu raiten, begehrn, also wo anderst beide Jahr nit zu erhalten, dass sie doch zum wenigisten zu dem jetzigen noch ein Jahr bewilligeten, indess künnten E. Mt. das Gränitzwesen desto geraumber abhandlen und der Gelegenheit zu künftigen Landtägen desto besser erwarten.

Was und wieviel aber auf Beheimb der Gränitzhilf halben zu begehrn sei, haben E. Mt. aus dem jungst ubergebnen Memorial die Ursachen, warumben E. Mt. ein mehrers als bisher an die Stände zu begehrn benötigt, allergnädigst verstanden, nemblich: fur eins von wegen des merklichen Abgangs, umb den der jährlich auflaufenden Gränitzlasten allein zu friedlichen Zeiten geraitet aller E. Mt. Kunigreich und Lande bisher bewilligte Steuern sambt den zipserischen Einkommen ubertrifft, wie sich dann derselbig zum wenigsten auf 370.000 fl., darzue dannocht die alten Kriegsausständ und die auf den Steuern liegenden Steuern gar nit geschlagen oder geraitet, erlauft, welcher bei denen zum höchsten verkumberten Cammerguetern, auch in Mangel der Reichs- und ander Potentaten Hilfen, darauf sich dann gar nit zu verlassen, anderstwoher nit als bei den getreuen guetherzigen Landen und Leuten erzeugt werden kann.

Zum andern, dass auch der Kron Beheimb Schatzung hievor viel ein mehrers austragen, als die jungst Bewilligung vermag.

Zum dritten, dass auch anfänglich in der wienerischen Deputations - Handlung die Meinung gewesen, dass auf Beheimb gar 200.000 Thaler und nemblich umb 50.000 Thaler mehr, als in der jungsten Landtagsproposition einkomben, zu angeregter Gränitzhilf angeschlagen hätten sollen werden, deswegen dann die Hofcammer in angeregtem ubergebnem Memorial gehorsamist geraten, mit den Herrn Landofficierern zu beratschlagen, ob und wasgestalt die Ubermass der 50.000 Thaler umb der augenscheinlichen Noth und Ehaften willen an die Ständ zu begehrn und zu erhalten sein möchte, welch dies Begehrn aber fueglich an sie die Ständ nit zu bringen sein wird, wo man nit anjetzt die Erstreckung der Steuer auf mehr Jahr begehren sollte, angesehen, dass E. Mt. allbereit die beschehen B.ewilligung auf die zwei noch währunden Jahr allergnädigist angenomben, daraus auch wohlgemelte Ständ nit schreiten wurden wellen; aber verhoffenlich durch die begehrt Erstreckung und dass eins mit dem andern gienge, dahin zu bewegen sein möchten, in dem aber sonderlich wohl warzunehmen, wo man anjetzt auf die Mehrung der Steuer nit gehen wolle, dass die Erstreckung der Jahr besser gar aufgelassen wurde, angesehen, wo sie die Stände also bei den jetzigen 150.000 Thal. bleiben und allein die Erstreckung bewilligen sollten, so wurde E. Mt. den Abgang mit merklichen Schaden in ander Weg erzeigen muessen; zu dem, dass auch die Gelegenheit darzue nit verhanden. Im Fall nun also E. Mt. fur ratsamer hielten der Erstreckung anjetzt zu geschweigen, des aber nit mit geringem Nacht des Gränitzwesens beschähe, so wurde der Hofcammer gehorsamen Erachtens unnot sein, in der künftigen Landtagsproposition etwas der Steuern halben einzubringen, allein dass der nachtheilig Mangel, umb dass zu keiner rechten Zeit die versprochnen Termin geleistet worden, also dass der erst Termin erst neulich völlig erlegt, der ander Termin aber, unangesehen dass man schon nur in dem dritten versiert, bei weitem noch nit einkomben, wohl angezogen wurde, dessen dann E. Mt. umb soviel mehr Ursach haben, dieweil man in einer solchen nachtheiligen Ungewissheit kein rechte Musterungszeit anstellen und das Kriegswesen in Ordnung erhalten kann; darbei auch wohl anzudeuten, wo der erst Termin in Beheimb und denen incorporiuen Landen zu der rechten versprochnen Zeit erlegt und hinweg gefertigt wäre worden, dass man bis in 30.000 fl. dardurch erhalten hätte mügen, die man also in Mangel der Zuehaltung vergeblich fahren müssen lassen.

Wäre derwegen darauf zu begehrn, dieweil des Kriegswesens hohe Notturft erforderet, alle Vierteljahr oder aufs längist vier Monat auf den Gränitzen zu mustern und zu bezahlen, damit die geordnet Anzahl Kriegsvolks jeder Zeit vollig und in stäter gueter Rüstung erhalten und die bisher gebrauchten Vörthl und Eigennutzigkeit mit den blinden Nämen in den Musterregistern und was sonst die langsamb Bezahlung fur Angelegenheiten mit sich bringt, dardurch abgeschnitten wurden, dass sie die Stände demnach die Termin zu Vierteljahren oder doch vier Monaten richten und einen oder mehr aus jedem Stand erkiesen wollten, welche von gemeinem Land Macht und Gwalt hätten, woferrn die vollig bewilligt Summa zu jedem Steuerstermin nit einkämbe, dass sie den Abgang in ander Weg anticipiern und also das völlig Deputat gestracks zu jedem Termin wegfertigen möchten, also dass die Erstattung des Interesse nit gemeinem Land sammentlich aufgelegt oder von der Verwilligung abgezogen, sondern bei den sänmbigen Ständen, die solches Anticipiern verursacht, ersuecht werden sollen.

Im Fall aber dieser Weg dieser Anticipation den Ständen nit eingehen wollte, wie es aber ihr der Hofcammer gehorsamen Erachtens nach dem österreichischen Gebrauch der sicherist und furträglichist Weg wäre, so schlächt die behemisch Cammer ein anders Mittel der Execution fur, welches gleichwol auch etwas hart, nemblich, da von jemanden die Steuer auf die bewilligten und angesetzten Termin und inner Monatsfrist darnach nit erlegt wurde, dass derselbig schuldig und verbunden wäre, sich hieher auf das Prager Schloss zu gestellen und von dannen nit zu komben, er hab dann seinen Ausstand vollig richtig gemacht; wo er es aber nit thäte und noch weiter säumbig sein wurde, dass die Steuereinnember Macht hätten, unverzuglich auf sein Guet hinaus zu ziehen und was sie allda fünden, es sei Getreid, Viech, Schmalz und anders, bis auf die Summa des Rests zu Geld zu machen.

Wann aber beide diese Weg gegen einander gehalten, so achtet die Hofcammer ihrestheils gehorsamist, es solle der erst mit der Anticipation den Ständen viel annemblicher und auch mehrer Frucht darmit zuschaffen sein. Wäre derwegen mit mehr wohlernennten Landofficiern und andern erforderten Landleuten darans zu conversiren, welcher under diesen zweien Furschlägen in die Proposition einzubringen oder was sonst bisher nach Gelegenheit des Lands fur andere erheblichere Mittel und Weg anzudeuten und besser als die vorigen bestimbten Landtagsexecutionen ins Werk zu ziehen sein möchten.

In dem aber auch besorglich die Einnember nit wenig schuldig seind, die sich vielleicht gegen den Ständen umb der kleinen Zeit willen, als sie zu Einnembern bestellt, nit gern abwerfen und allein das blos einnemben, was man ihnen ungedrungenlich selbst erlegt, welches aber mit dem furzukumben sein möchte, dass hinfüro stäte und wohl qualificierte Einnember gehalten wurden, die nit allein ihnen den Ständen, sonder auch E. Mt. mit Pflicht und Raitung verbunden wären, bei denen man sich auch jederzeit ordenlicher Auszüg und Raitungen und auch eines mehrern embsigen Fleiss in Einbringung beruerter Steuegefäll zu versehen, welchen man auch von E. Mt. wegen, wo sich ein Ungebühr bei ihnen befunde, desto mehrers zuesprechen, sie auch also in debito officio und Sorg erhalten möchten; des aber bei dem jetzigen Stand, da E. Mt. die Hand gespert, nit sein kann.

Wären aber die Ständ hierzue auch nit zu bewegen, so ist die Hofcammer in ihrer vorigen Landtagsrelation mit ihrem Bedenken dahin gangen, dass denselben der Landschaft Einnembern ein Gegenschreiber oder Buchhalter, der E. Mt. mit Eidspflicht zuegethan, zugeordnet wurde, auf dass E. Mt. sowohl auch die behemisch Cammer von denselben der Steuer halben, wieviel jederzeit verhanden und gefallen und was, auch bei wemb und wie viel daran aussenstehet, gueten gründlichen Bericht haben und bekomben, auch sonst die Raitungen ordentlich gestellt und do Mängel vermerkt, dieselben zeitlich abgeschafft werden möchten, der ileinung auch die behemisch Cammer ihres Theils ist, also dass solches bei den Ständen zu erlangen versucht wurde. Und wie die Hofcammer in beschehnen Nachsuechenbefindt, so ist in 34. jährigen Landtagsbeschluss fast eben ein solcher Artikel einkomben und lauten die verba formalia in teutscher Sprach transferiert also: Ihr Kun. Mt. sollen auch neben diesen Einnembern zwo taugliche Personen erwählen, welche gleichwohl mit dem Geld nicht zu schaffen haben, allein dass sie zuesehen sollen, was fur Fleiss hierinnen gebraucht und die Sach von statten gienge; es sollen auch vier reitende Personen gehalten werden, welche alle Flecken durchreiten und Bericht einziehen sollen, wie die Erlegung der Steuern beschieht, und da sie hierinnen ein Unordnung und Unfleiss spüren wurden, sollen sie solches dem Grundherrn anzeigen; da sie aber kein Einsehen thuen wollten, solches alsdann den Herrn Steuereinnembern furbringen.

Dieweil dann dies Begehrn nit neu, den Ständen auch nichts daran abgehet und allein ein solcher Weg und Furschlag ist, der zu einer gueten Ordnung und Gleichheit dient und sonderlich darumben, damit nit derjenig, der das Seinig treulich reicht, des Ungehorsamen entgelten und zuesehen muess, dass sein Nachtbar gegen ihme leer und ungestraft ausgehe, und also kein Underschied zwischen den Gehorsamen und Ungehorsamen gehalten werde: so hätte die Hofcammer ihrestheils gehorsamist darfur gehalten, wo ermelte Stände je nit weiter zu bringen, dass sie doch das Wesen wiederumb auf dieselb 34jährig Ordnung komben und dirigieren liessen.

Was dann die Steuerrestanten antrifft, hat die Hofcammer hievor in ihrem ubergebnen Memorial genuegsambe Andeutung geben, welchermassen E. Mt. mit den Herrn Landofficiern von vegen fuerderlichister Einbringung derselben conversiern und mit ihrem rätlichen Guetbedunken daruber vernemben möchten. Woferr es nun bisher nit beschehen, so werden E. Kais. Mt. noch mit Gnaden darauf gedacht sein, wie es dann die unvermeidlichist Notturft erfordert, dann die Hofcammer vor ihr sieht, dass desselben Rest von einem Jahr zu dem andern durch die ofter Verwechslung der Einnember, welche in Zeit ihres Dienens wenig zu der Einbringung trachten, zu geschweigen, dass sie nach ihrem Abstehen hierzue zu bewegen, oder dass ein nachgeunder Einnember uber sich nemben wurde, die vor gemachten Rest durch ernstliche Execution zu ersuechen, je länger je mehr wachsen und zu heissen gar nichts eingebracht wirdet, wie dann die 17.000 Thaler, die noch der Fürstl. D. Erzherzog Carlen, als sie das Gränitzwesen von E. Mt. wegen geregiert, aus solchen Steuerrestanten deputiert, mit dem wenigisten nit erlegt seind, zu dem auch viel andere Verweisungen darauf beschehen, deren keiner nit zuegehalten werden mag, und steckt also eins mit dem andern zu grossem E. Mt. und der verwiesnen Parteien Nachtl und Schaden.

So hat man auch bisher derselben Restanten, wer, wieviel und von was Zeit her ein jeder schuldig, uber mehrfältigs Anhalten nit bekumben mügen, darumben dann auch in bemelten Memorial ein Anikel einkomben, dass doch die Herrn Landofficier mit den Einnembern ernstlich verschaffen wollten, dieselben Auszüg mit dem fuerderlichisten zu verfassen und zu erlegen, ausser dessen man sonst gegen keinen sicherlich verfahren mag, weil die Schuld nit liquidirt gemacht werde.

Es wissen sich auch E. Mt. allergnädigist zu erindern, dass in dem jungsten Landtagsbeschluss ein sonderer Termin bestimbt, in dem die Abraitungen mit denen Parteien, die sich auf Gegenforderungen gelendet, beschehen sollen, wie dann auch inhalt der behmischen Cammer Berichts schon mit etlichen abgeraitet worden. Es zeigt aber ermelte Cammer darbei an, dass etlich der Ständ fürkommen und der Abraitung begehrt, do sie aber gespürt, dass sie mit ihren Anforderungen nit gelangen oder bestehen wurden mügen, alsdann unverrichter Sachen, auch unangesagt wiederumben von hinnen verruckt und hernach weder die Restanten erlegt, noch sich sonst weiter gestellt haben. Derwegen ein unvermeidliche Notturft sein wirdet, mit den Ständen dahin zu handlen, dass sie sich abermals eines andern eigentlichen Termins, in deme die noch hinderstelligen Abraitungen gewisslichen und bei einem ausgedrückten Pönfall zu Ort gebracht werden sollen, sowohl auch der Executionim Fall eines oder des andern Niterscheinung und sänmbigen Bezahlung desjenigen, was ein jeder in solcher Abraitung per Rest bleiben wurde.

Nachdem auch in denen bisher gehaltnen Steuerabraitungen befunden, dass ihr viel ihre Pensionen, Besoldungen, Zehrungen und anders in solche Abraitung einbringen und umb des willen ihre Steuer und Biersgefäll, welche viel ein mehrers bringen, mit sonderer Zerrüttung und Schmälerung der Kriegsund Hofdeputat oft ein langer Zeit in Handen behalten: so möchte E. Mt: ihnen den Ständen zu verstehen geben, dass sie solches hinfüran nit mehr gestatten und ein jedes Geiäll an sein gebürets Ort vollkumblich anwenden, die Parteien aber ihrer Pensionen, Zehrungen und Besoldungen aus andern Einkomben und Gefällen ordenlich bezahlen zu lassen, wie dann E. Mt. im Werk seien, der behmischen Cammer zu kunftiger ordenlicher Verrichtang dergleichen Ausgaben mit mehrern Einkomben zu helfen.

Nachdem auch die behemisch Cammer in oftermeltem ihrem Bericht Meldung thuet, dass die Steuerraitungen noch von dem 65ten Jahr unaufgenomben aussenstehen, mit diesem angehängten Guetachten, auf jetzigen Landtag mit den Ständen dahin zu handlen, dass taugliche Commissarien von Land zu Aufnehmbung solcher hinderstelligen Raitungen verordnet wurden, denen E. Mt. hernach auch raitungsver ständige Personen zuegeben möchten: so wird demnach ein sondere Notturft sein, dass dieser Artikel also lauter in die Proposition verleibt werde, also dass dieselben Commissarien nit allein Befelch haben sollen, solche hinderstellige Raitungen in Beisein und mit Zuethuung E. Mt. deputierten Personen ordenlich aufzunemben, sonder auch, dieweil furkumbt, dass etlich aus den ältern aufgenombenen Raitungen noch nit zum End justificiert und beschlossen seien, dieselben auch ganz und gar an ein Ort zu bringen und aus allen denselben Raitungen lautere particular Auszug zu verfassen und under ihrer Fertigung zu ubergeben, wie viel ein jeder auf jedes Jahr besonder per Resto in die Steuer verblieben, darauf man alsdann gestracks mit der Execution furgehen müge.

Und weil auch an der jetzigen Bewilligung schon ein Jahr furüber, so wär von den Steuereinnembern Raitung zu begehrn, wieviel doch die neu Anlag ertragen und was noch daran aussenstehen, wieviel auch der Bevorstand uber die benennt Summa der 150.000 Thaler bringen wurde, damit derselb Uberschuss, was noch uber des Lands Notturft daran bevor bleibt, wie es hievor auch die Meinung gewesen, zu Hilf der Schuldenlastsbezahlung angewendt müge werden.

Was dann den andern Hauptpunkt und nemblich das Biergeld in Beheimb antrifft, da ist die Hofcammer der gehorsamen Meinung, es solle die Erstreckung solcher Bewilligung auch anjetzt sowohl als die Steuer, doch höher und auf ein mehrers nit, als bisher, begehrt werden, also obgleich beide Jahr nit zu erhalten, dass doch nach Ausgang der jetzigen Bewilligung noch ein Jahr hinzue gethan wurde.

Nachdem aber ein grosser Mangel bei Einnembung der Biersgefäll erscheint in dem, dass dasselb in Zeit der jungsten Bewilligung bei weitem nit soviel als zuvor erträgt: so ist die Hofcammer verursacht worden, die jungst aufgericht Biergeldsordnung zu sich zu bringen und dieselb der behmischen Cammer, weil sie in ihrem Bericht kein Meldung darvon gethan, in E. Mt. Namen zuezustellen; mit Befelch, dieselb alles Fleiss zu ersehen und was sie darinnen zu bessern oder zu verändern notwendig befunden, dasselbig mit ihrem fernern Bericht und Gutbedunken zu übergeben, dessen dann also erwartet werden muess. Nichtdestoweniger aber achtet die Hofcammer fur ein sondere Notturft sein, dass die Herrn Landofficier der Ursachen halben, wie doch solcher merklicher Abgang herkomben, wasmassen auch solche Gefäll wiederumben in ihre Würden zu bringen sein möchten, vernomben wurden, welche diese Verhinderungen die Cammer ihrestheils nit wissen künnen, veil dieselben Gefäll in Zeit der jetzigen Bewilligung nit mehr, wie von Alters, in das Rentmeisterambt, sonder zu Handen der Steuereinnember erlegt werden, darumben dann sonderlich guet wäre, dass sich E. Mt. dahin bearbeiteten, solche Gefäll wiederumb in den vorigen Stand, das ist, dass dieselben gestracks von den Biereinnembern in das Rentmeisterambt erlegt wurden, zu bringen, dass auch die Biereinnamb sowohl in den Kreisen, als in den Städten E. Mt. frei eingeraumbt wurde.

Über das auch die behmisch Cammer diesen Furschlag thuet, nemblich, nachdem bisher auf der Kreisbiereinnember Besoldung E. Mt. bis in 1300 Schock m. jährlich sowohl auf derselben Zehrung, wann sie das Biergeld hieher gebracht, nicht wenig gangen, und doch dannocht dasselb nicht ordenlich eingemahnet worden, hätte sie vermeint, dass in denselben diese Ordnung auf ein Versuchen, doch nicht auf die Städt, sonder aufs Land zu verstehen, angestellt werden möchte, dass nun hifüran solch Biergeld nicht derjenig, der es aussetzt und verkauft, sonder der es kauft und ausschenkt, ehe und zuvor er das Bier nimbt, das Biergeld zu Handen des Schreibers, der bei demselben Guet ist, oder da keiner vorhanden, dem Herrn selbs zuestellet, und dasselb in ein Büchsen oder Truhen, so insonderheit darzue gemacht und verschlossen gehalten, verwahrt und zusammengelegt, folgunds neben einem Bekanntnussbrief, dass mehrers nicht die Zeit uber gebräuet worden, den Einnembern, die sonst in den Städten das Biergeld, so allda in der Stadt gefällt, einnemben und verraiten, allweg zu Quaxtalzeiten zuegestellt hätten. Dardurch wurden die Rest verhuet und sich E. Mt. auf die Biersgefäll umb soviel desto gewisser zu verlassen haben und die Kreiseinnember des Biergelds abgestellt, ihre Besoldung so bisher in jedem Kreis sambt der Zehrung aufgangen, erspart und verhoffenlich ein bessere Richtigkeit gehalten werden mügen. Und wäre allein umb das zu thun, dass den Einnembern in Städten ihre Besoldung umb etlich wenig Schock Groschen, weil sie ein mehrers als zuvor zu verrichten, gebessert werden müesste, welches doch nicht viel austragen wurde. So hätten sich auch die vom Herrn- und Ritterstand, so Bier bräuen, dessen nieht zu beschweren, weil ohne das ein jeder sein Biergeld in die Hauptstädt desselben Kreis zu antworten schuldig. Es hielte auch fast ein jeder, so Bier bräuet, einen Schreiber oder Diener, der den Bräuurbar versieht, dass also kein sonderlicher Unkosten darauf ginge, und do gleich kein Schreiber bei demselben Guet nicht wäre, so seie doch dem Inhaber desselben Guets ein schlechte Mühe, das Biergeld also, ehe das Bier hinweg geführt würdet, von den Kretschmern oder andern anzunemben, dessen sich auch keiner zu beschweren, sonder weil das Biergeld jetzo auf den Kretschmer und nicht den Verkaufer kumbt.

Dieweil dann allergnädigister Kaiser die behemisch Cammer billich umb Gelegenheit der Landsart und was sich diesfalls thuen lasse oder nit, billich wissen solle, so hätte die Hofcammer gehorsamist vermeint, E. Mt. möchten also diesen Fnrschlag den Herrri Landofficiern communiciren lassen; im Fall aber solcher Weg bei ihnen je nit zu erhalten, dass doch von E. Mt. wegen steif auf Einraumbung der volligen Biereinnamb dem ersten Furschlag gemäss gehalten wurde.

Was die Abraitungen mit den restierenden Personen, sowohl die Aufnembung der hinderstelligen Biergeldsraitungen, auch die Restanten und derselben Einbringung antrifft, möchte es gleichsfalls, wie hievor bei dem Steuerartikel gemelt, angeordnet und gehalten werden, dann die behemisch Cammer,.der Bierrestanten halber soviel Meldung thuet, obwohl auf vorigen gehaltenen Landtägen dahin geschlossen, dass dieselben Restanten fur das Cammergericht hieher citiert und umb doppelte Erlegung des Biergelds ermahnet werden sollten, welches dann diese Zeit her mehr als einmal beschehen und auch dieselben zum Theil allhier erschienen, so seie ihnen doch hernach auf ihr endlich Zuesag, dass sie solchen ihren Bierausstand, alsbald sie heimb kumben, den verordneten Biereinnembern gewisslich erlegen und denselben nicht länger. furhalten wöllen, vergunnt und zugelassen worden, sich anheimbs zu verfüegen und ihrer Bewilligung nachzusetzen; sie seien aber den mehrern Theil demselben nicht nachkomben, derhalben sie vielleicht durch diesen Weg wie die Steuerrestanten auch zu Gehorsamb und Vollziehung zu bringen sein wurden.

, Es haben auch die behmischen Cammerräth in der jungsten aufgerichten Cammerordnung in Befehl, dahin zu trachten und bei den Herrn obristen Landofficiern anzuhalten, dass die Bräuhäuser in jedem Kreis besonder visitiert und aufs neu sambt eines jeden Inhabers Namen beschrieben und glaubwürdige Abschriften umb kunftiger desto sicherer Probierung willen der Biergeldsraitungen zu der behemischen Cammer gegeben werden sollen. Darauf zeigt anjetzt ermelte Cammer an, dass sich besorglich wohlermelte Herrn Landofficierer solcher Visitierung und Beschreibung ohne der Ständ Vorwissen nit gern underfahen werden wöllen. Vermeint derwegen ermelte Cammer, E. Mt. möchten diesen Artikel auch in die Proposition einbringen und richtig machen lassen, welches die Hofcammer ihres Theils nit zu verändern weis.

Als auch mehr gedachter behemischen Cammer zu bedenken angedeütet worden, ob es sich nit thun liesse, das Biergeld in den Städten und Kreisen im Bestand hinzulassen, berichtet ermelte Cammer anjetzt darauf, dass es sich nit wohl schicken würde, weil es ein unbeständiges Gefäll und ein Jahr mehr und weniger weder das ander erträgt, dass sich niemand besorglich darumben annemben wurde wöllen, dann weil das Biergeld jetzt, do es zu E. Mt. Hand eingenomben und verraitet wirdet, nit völlig und gar langsamb von den Leuten ein und zusammen zu bringen, wieviel beschwerlicher es hernach zuegienge, da die Leut in Erfahrung kämben, dass E. Mt. desselbig jemands anderm bestandsweis verliessen, und müssten eintweder E. Mt. oder derselbig, der den Bestand annämbe, hierinnen vervortheilt werden, welches dann gleichwol dermassen starke Bedenken, die solchem Bestandverlass etwas zuentgegen sein. Die Hofcammer wäre aber der gehorsamen Meinung, der Bestand, wo gemeine Landschaft denselben annämbe und E. Mt. ein benannts darfür jährlich bezahlet, folgund solch Biergeld weiter in den Kreisen verliessen, fur E. Mt. und des Hofwesens Underhaltung der richtigist und furträglichst Weg wäre, aus Ursach, dass sich einer mehrern Ertragung und Gewissheit, was man zu jedem Termin gewärtig sein solle, und auch einer melnern Erkundigung aller Bräuhäuser und sonst auch in dem ganzen Wesen einer bessern Nachrichtung dardurch zu getrösten und sonderlich auch darumben, weil ohne Zweifel die Bestandsleut aller Bräuhäuser Gelegenheit und Ertragung fleissig wahrnemben und beschreiben wuden, damit man alsdann dieselben Beschreibungen nach Endung der Beständ von denselben Parteien zuwegen bringen und sich auch also E. Mt. zu gueten darein schicken möchte.




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