Was dann nun den dritten Hauptpunkt, nemblich die Schuldenlastscontribution berühret, da wissen sich E. Mt. allergnädigist zu erindern, aus was beweglichen Ursachen in Berathschlagung des nächstgewesnen Landtags der 30. Pfennig von beiden der Hofund behmischen Cammer ausfüerlich widerraten worden. Darauf meldet die behemisch Cammer, wie sich anjetzt im Werk befinde; dass nit llein solche Hilf zu Bezahlung der Schulden wenig erspriesslich, sonder auch grosse Teurung in allen Sachen dardurch verursacht, welche, wann gleich vom Dreissigsten gar abgelassen, dannocht mit schwerer Mühe und Arbeit ab- und einzustellen, zusambt dem, dass ihr viel mit Nichtentrichtung des Dreissigsten ihre Gewissen hoch beschwert und viel heimblicherweis durch allerlei List und Pratiken verhandtiert, davon E. Mt. gar nichts gefallen noch einkomben. Und haben also E. Mt. derselben Hilf schlechten und geringen Nutz, wäre auch ihr der behmischen Cammer Meinung nach viel besser und nutzlicher gewesen, dass solche Hilf als eines gemeinen Lands Verderben nie ins Werk kommen wäre, und schlägt darauf ermelte behemische Cammer ein anders und solches Mittel fur, als nemblich dass anstatt des 30. Pfennig ein Hilf nach der Hueben Anzahl, doch solches allein auf den Herrn- und Ritterstand, auch Geistliche und Burger, so Landgueter haben, sowohl derselben Underthanen und alle die, so Landgueter besitzen, zu verstehen, angelegt und die Hueben ausgemessen, auch also ordenlich verzeichnet und beschrieben wurden, damit ein jeder jetzt und künftig wissen möchte, wieviel er Hueben hätte und was ihme, er sei nun Herr und Underthanen, jederzeit zu geben gebüret.

Auf die Städt aber möchte ein benennte Summa Gelds, soviel sich ungefärlich nach gemachten Uberschlag, was bei jeder Stadt bisher zu 30ten gefallen, leiden und schicken wollte, nach Gelegenheit einer jeden Stadt Inwohner und derselben Vermügen gelegt und ihnen heimgestellt werden, selbs ein gleichmässige ehrbare christlichere Austheilung, die dem Armuet nicht zu sondern Beschwer gereichet, anzuordnen und also anzustellen, damit sich E. Mt. auf die bewilligte Summa gewisslich zu verlassen, welches ihnen auch ihr der behemischen Cammer Erachtens etwas annemblicher sein wurde, als do sie ihnen von E. Mt. Mass und Ordnung hierinnen furschreiben liessen, und stünde doch dannocht bei E. Mt. genädigisten Willen und Gefallen, wann sie nun under ihnen ein Austheilung gemacht, Besserung und Veränderung in derselben furzunemben. Aber mit der Städt und ihrer Burger Landgueter muesste es gleich wie mit andern der vom Herrn- und Ritterstand Guetern gehalten und die Hilf nach der Hueb angelegt, die Weingarten aber und alles anders, was zu dem Stadtgeschoss gehörig, in die Summa Gelds, so ein jede Stadt geben wurde, mitbegriffen werden, also dass die Burger, so Weingarten und anders vor der Stadt haben, nicht schuldig wären, insonderheit von derselben der Hueb nach zu geben, dann sonst wurden sie zweifachig beschwert. Desgleichen kunnte auch auf diejenigen, so nicht Landgueter und ihr Vermügen alles an barem Geld haben, vom Tausend etwas leidlichs, item auf die Juden ein benennte Summa Gelds anstatt des 30ten geschlagen werden.

Durch solchen Weg, den sie die behemisch Cammer für den richtigisten haltet, wurden die Contraband und Eigennutzigkeiten abgestellt, der Leut Gewissen nicht beschwert, auch zu Einbringung dieser Hilf bessere Ordnung, als im 30ten anzurichten und nicht ein solches weitschweifigs Wesen sein, sonder künnte enger und in bessere Richtigkeit eingezogen und gebracht werden. E. Mt. wurden auch ein Gewissheit und ein benannte Summa Gelds jedes Termins und von jedem insonderheit, auch versehenlich ein mehrers als vom Dreissigisten und mit besserer Lieb der Underthanen zu gewarten und die Glaubiger jederzeit darauf zu verweisen haben und solches E. Mt. und derselben Underthanen zueträglicher und erspriesslicher sein. Es wurden sich auch E. Mt. nit zu befahren haben, dass einer oder mehr Personen derselben zu Nachtheil an solcher Bewilligung was vertuschen und hinder ihme verhalten möchte; dann weil ein jeder wissen wirdet, wieviel Hueb Ackers er hält, und solches in ein ordenlich Buech gebracht, hätte es seinen geweisten Weg, was er auf ein Hueb zu geben im Landtag bewilligt, dasselb und nicht mehr noch weniger wurde ihme zu erlegen gebüren. Zu dem wäre nicht zu, zweifeln, die vom Herrn- und Ritterstand auch die Underthanen auf dem Land durchaus,. sowohl die Burger und Inwohner in Städten werden viel lieber von der Hueb ein gewisses und die Stadt ein benannte Summa Gelds geben, als dass sie weiter wie bisher mit Beschwerung der,Gewissen mit dem 30ten sollen bedrangt werden. Doch do es dahin komben sollte, so müessten die.Hueben, wie sichs gebürt, in der ganzen Kron Beheimb gemessen werden, alsdann könnte nach Gelegenheit auf ein jede Hueb, es sei nun 15 w. Gr. mehr oder weniger, gesetzt und geschlagen werden. Wiewohl sie die behemisch Cammer bericht, weil die Kron Beheimb in die Läng bis in 30, und in die Breit 24 Meil Wegs und ein Meil dritthalb Hundert Hueben in sich halten solle, dass Beheimb bis in 300.000 Hueben ungefährlich haben möcht, und do auf ein Hueben 15 w. Gr. gesetzt, sich auf anderthalb Hundert Tausend Schock m. verlaufen wurde; es seie aber noch der Zeit nicht darauf zu fuessen, sonder die Ausmessung wirdet es mitbringen und den Grund der Sachen dargeben. Und ob es wohl an dem, dass an einem Ort bessere Äcker und Felder als an dem andern seien, so künne doch hernach in ferner Beratschlagung wohl solche Gleichheit getroffen werden, dass sich weder eins noch das ander Theil billicherweis nit zu beschweren wirdet haben.

Damit aber solche Hilf zu einem mehrern Ertragen gebracht, so wurden E. Mt. eigenthumbliche Herrschaften, item Purglos und Chomutau, sonderlich aber die Grafschaft Glatz, Eger und Elbogen auch mit eingezogen und die letzten drei Kreis insonderheit hieher auf den Landtag citiert und beschrieben werden müssen.

Woferr es nun den Weg erreichen und der Dreissigist wiederumben aufgehebt werden sollte, wie sie gemelte behemische Cammer, soweit sie die Sachen verstehe und bedenke, kein anders E. Mt. rathen künne, do wurde auf diesen Punkt wohl zu trachten sein, weil durch den 30ten die grosse Theurung eingerissen und jetzo alle essende und andere Waaren in viel höhern Wert als zuvor zu Kauf gehen, dass wiederumb in denen Dingen ein gewisse Satzung gemacht und das Armuet nicht beschweret, sonder die Waaren, weil nun die Handelsund Handwerchsleut den 30ten nicht geben durften, billichen in rechterm wohlfeilerm Kauf gegeben, auch sonst der Uberfluss im Essen und Trinken, Kleidung und anderm, sonderlich bei dem gemeinem Mann, eingestellt wurde.

Allergnädigister Kaiser und Herr. Endlich ist es an dem, dass der dreissigist Pfennig ein beschwerliches Mittel ist, daher ein gemeine immerwährunde Theurung folgt, auch dem armen gemeinen ilann zu grossen Nachtl gereicht, und doch E. Mt. kaumb der halb Theil, wie zu besorgen, recht zu gueten kombt, das ubrig aber etvo von denen Leuten, die den 30ten reichen, mit Beschwerung der Gewissen oder aber von denen, die solche Gefäll einnemben sollen, vercontrabandiert oder sonst etwo vernachlässt wirdet. Es haben sich auch E. Mt. des Berichts, den E. Mt. Orator zu Venedig auf E. Mt. Erforderung gethan, allergnädigist zu erindern, darinnen vermelt wird, obwohl die Herrschaft zu Venedig hievor auch einstmals auf ein solche Anlag des 30ten Pfennig gangen, dass doch dieselb Anlag auch nicht lang gewärt und darumben wieder abgethan worden, dass in der Gemein ein grosse Ungeduld und Beschwerung daraus erfolgt, die Einnember auch desselben mehrers als die Herrschaft genossen; weil nun solches derselben Orten, da ein scharfes Regiment gegen den Underthanen gehalten wird, nit Bestand haben, viel weniger in ein rechte Ordnung gebracht werden mügen, viel mehr zu besorgen, E. Mt. werden solches in diesen Landen weniger thuen können. Dagegen ist aber zu bedenken, obwohl der behmischen Cammer furgeschlagner Weg mit der Anlag auf die Hueben der gewissist und leichtist wäre, dass doch solches Mittel umb der zuvor notwendigen Ausmessung willen des ganzen Lands, darzue dann ein lange Zeit gehören wirdet, nit so bald ins Werk zu richten sein wird, und da nun gestracks anjetzt der 30. Pfennig abgethan wurde, dass mittlerweil die Schuldenlastscontribution mit beschwerlichem Aufzug der Glaubiger besorglich feiren, darumben die 30. Anlag so lang währen müsste, bis das ander Mittel vollig ins Werk gerichtet wurde; man müsste aber aufs fuerderlichist darzue thuen, und aller Kreis inhaltunde Hueben fleissig ausmessen und beschreiben, darnach man sich nit allein kunftig in der Schuldenlasts, sonder auch in den Steuern und andern Anlagen regulieren und also ein mehrere Gleichheit in allen dergleichen Sachen suechen und treffen möchte.

Die Hofcammer hielte aber noch fur das richtigist und best sein, E. Mt. bearbeiteten sich mit hochstem Fleiss dahin, ob die Ständ zu Ubernembung der hievor auf sie angeschlagenen 3,000.000 fl. Hauptguets und der davon gebürenden Interesse, oder so hoch sie immer zu bringen, in etlichen Jahren zu bezahlen bewegt werden möchten; die Mittel aber zu dieser Bezahlung möchten ihnen selbs zu erwählen heimbgestellt werden; doch dass die Ratification und Bestättung bei E. Mt. stünde, wie dann die schlesingisch Cammer ihrestheils was Schlesingen antrifft, davon hienach an seinen Ort Meldung beschehen wirdet, auch auf solchen Weg gehet. Wo nun also sie die Ständ auf Continuirung des 30. Pfennigs oder auf die Anlag der Hueben neben den andern Mitteln, die ihnen in dem vorigen Landtag furgeschlagen worden, giengen, so möchten ihnen dieselben zusambt denen, deren sie sich noch daruber vergleichen, zu Hilf angeregter Schuldenlasts Bezahlung und desselben Interesse eingeraumbt und darbei angedeutet werden, ob sie etlich Personen aus jedwederm Stand zugleich, wie in Österreich die Verordneten seind, erkieseten, welche von gemeiner Landschaft Befelch und Gwalt hätten, derselben Mittels Gefäll zu jeder Zeit einzubringen, die Interesse sowohl auch die Hauptsumma vermüg der Schuldenlista, die ihnen von der Hofcammer zuegestellt wurde, davon zu bezahlen, sich auch gegen den Parteien zuverschreiben und also das ganz Wesen zu handlen und zu dirigiern, wie dann verhoffenlich die Glaubiger ihre Schulden gern bei ihnen sehen und dahin verweisen würden lassen. Es wurden auch dardurch E. Mt. Ambter geledigt, die Steuer und Biergeldgefäll zu desto stattlicher Aushaltung des Kriegs- und Hofwesens, wann also die alten Verweisungen darvon kömben, hinfüro unbekumbert bleiben und an die gehörigen Ort verwendet mügen werden, ausser dessen man sonst bei dem jetzigen Stand das Geldaufbringen zu noch mehrer Uberhaufung des Schuldenlasts bei denen hievor verwiesnen Gefallen nit meiden kann und Not halben eins in das ander mischen muess.

Und ob hierinnen ein Bedenken furfallen wollt, weil sich die anheimbischen Schulden in Beheimb nit gar auf die 3,000.000 fl. erstrecken, dass bei den behemischen Ständen nit zu erhalten sein möchte, umb die Ubermass andere ausländische Schulden über sich zu nemben, so kunnte doch ein solcher Modus gebraucht werden, dass der Hofoder der behemischen Cammer eingeräumbt wurde, soviel Gelds, als weit die inländischen Schulden die ganz deputiert Anlag nit erreichen, hinnen im Land aufzubringen und von denselbigen die ausländischen Glaubiger zu contentiern, damit also dardurch das ganz Deputat auf behmische inländische Schulden gerichtet und dannocht daneben die Ausländer zufrieden gehalten wurden, sonst künnten sie die Ausländer, deren Anforderungen wol soviel als der Inländer seind, nit contentirt werden, wo ein jedes Land nit mehrers als ihre bisher gemachte Schulden übernemben wollte. Und dieweil auch sonderlich E. Mt. an diesem als einem hochwichtigen Artikel merklich gelegen, so werden E. Mt. selbs umb soviel mehr geneigt sein, Gelegenheit der Sachen den Herrn Landofficiern wohl einzubringen und derselben Willen und Befurderung beiden andern Ständen zu erlangen.

Soviel hat nun die Hofcammer der Landtagshandlung in Beheimb gehorsamist amnelden wollen. Nun folgen anjetzund die Cammerartikel auf das Markgrafthumb Märhern, daruber der Undercammerer mit seinem Bericht und räthlichen Guetbedunken auch vernomben worden.

Märhern. Was nun der Steuer halben auf Märhern anzuschlagen wäre, davon thuet er Undercammerer kein Meldung, vielleicht darumben, weil die jetzig.Bewilligung noch nit aus ist, dass er nit vermeint hat, etwas derwegen anjetzt begehrt zu wer den; die Hofcammer achtet aber gehorsamist darfur, woferr die behmischen Ständ die ubrigen 50.000 Thaler bewilligen wurden, dass auch die Rata, als viel auf Märhern kombt, zu der vorigen Steueranlag und auch auf zwei Jahr länger begehrt werden möchte, in simili auch den Termin der Bezahlung auf ein Vierteljahr oder vier Monat zu stellen; dass auch mit Bestellung der Steuereinnamb, sowohl auch der Execution gegen den restierenden Ständen, auch Aufnembung der hinderstelligen Steuerraitungen ein gleichmässiger Modus gehalten wurde, wie das Guetbedunken auf Beheimb gestellt ist. Sonderlich aber wird von denselben Einnembern die Steuerraitung von dem nächst verschienen ersten Jahr umb soviel notwendiger zu verordnen sein, weil dieselben Ständ kein gewisse Summa Steuergelds bewilligt, sonder allein auf die Anlag der Häuser; als weit sich dieselb erstreckt, gangen seind, damit man wisse, was solche Anlag in ällem ertragen und wieviel daran eingebracht und noch hinderstellig sein, und woferr ein Uberschuss befundeu, dass derselbig uber des, was das Land zu ihren eignen Notturften ausgezogen, zu Hilf der Schuldenlastsbezahlung eingefordert und angewendet werde.

Betreffend das Biergeld in Märhern, davon thuen der Undercammer ohne Zweifel umb gleichmässiger Ursach willen, wie hievor der Steuer halben Meldung beschehen, auch kein Meldung, allein gibt er auf die Irag Antwurt, ob auch das Biergeld im Bestand auszulassen sei oder nit, in dem er dieser Meinung ist, dass schwerlich jemand zu finden, der solches ohne grossen seinen Vortheil thäte, es würde auch vielleicht zweifacher Unkosten darauf gehen, darumben seines Achtens besser seie, dasselb also weiter ausser des Bestands zu handlen. Die Hofcammer weiss aber ihrer Meinung, die sie hievor under der Rubriken Beheimb angemelt, noch nit zu verändern; woferr aber der Bestandverlass nit zum Weg zu bringen, so möchte zu kunftiger desto besserer Einbringung angeregter Biersgefäll eben das furgenomben werden, wie in Beheimb.

Anlangend die Schuldenlastscontribution, da ist er der Undercammer dieser gehorsamen Meinung, weil der 30. Pfennig ein so grosse Beschwerung im Land verursacht, dass derselb bei den Ständen weiter nit zu erhalten werde sein, mit angehängten Guetachten, E. Mt. hätten anstatt desselben zu angeregter Schuldenlastsbezahlung von 1000 Schock geschätzten Vermügens 12 Schock begehrn lassen, verhoffenlich, wann solches Mittel fleissig eingebracht, es solle dasselbig wohl soviel als der 30. Pfennig ertragen und wurde auch die Bewilligung der Landschaft besser als der 30 Pfennig eingehen.

Allergnädigister Kaiser. Die Hofcammer hätte gehorsamist darfur geachtet, es wurde der nächst und fürträglichist Weg sein, dass den Märhern der vorig Anschlag, wieviel sie ihres Theils fur ein Summa Schuldenlasts uber sich nemben möchten, anjetzt wieder proponiert wurde und eben mit der Mass und Bescheidenheit, wie hievor auf Beheimb gemelt worden, das ist, dass ihnen die Mittel heimbgestellt wurden, auf E. Mt. Ratification zu erwählen; vielleicht wurden sie auf solchen des Undercammerers Furschlag auch selbs gedacht sein.

Schlesien. Was Schlesien antrifft, da ist gleichfalls die schlesisch Cammer daruber vernomben worden, in welchem Bericht sie die schlesisch Cammer anfänglich ihre Ursachen einfüert, warumben E. Mt. Ursach haben, den beheimischen Landtag zuvorderist furzunemben und abzuhandlen und alsdann erst die andern incorporierten Lande zu besuechen. Weil dann die Hofcammer gehorsamist verstehet, dass E. Mt. ohne das dahin entschlossen seien, so darf es diessfalls keiner weitern Beratschlagung.

Als viel aber nun die Landtagsbegern und erstlich die Steuer antrifft, in dem gehet ermelte Cammer mit ihrerh rätlichen Guetbedunken dahin, dieweil ein Landschaft hievor ein gewisse Summa bewilligt, dass es noch also darbei gelassen, doch mit dieser sondern Fursehung, dass solche Bewilligung zu den bestimbten Terminert etwas richtiger, als das nächstverschienen Jahr beschehen, eingebracht und erlegt, dass auch die Execution gegen den säumbigen Ständen auf den behemischen und märherischen Gebrauch gerichtet wurde. Die Hofcammer ist aber ihres Theils dieser gehorsamen Meinüng, woferr bei den Ständen in Beheimb die Ubermass der 50.000 Thaler zu desto mehrerer Underhaltung der Gränitzen erhalten, dass auch die Rata des schlesischen Anschlags uber die bewilligten 70.000 Thaler noch darzue angeschlagen und auch auf soviel Jahr, wie in Beheimb, begehrt wurde, also auch dass die Termin auf drei oder doch zum längisten vier Monat gestellt werden, in simili auch die Anordnung des Steuerempfangs, sowohl auch derselben Restanten und Raitungen nach Beheimb reguliert werden möchte.

Was dann das Biergeld betrifft, da ist ermelte schlesische Cammer dieser gehorsamen Meinung: dieweil sich zu vermueten, die Fursten und Stände werden auf einem kunftigen Landtag den ubrigen Groschen von wegen des ausgeführten Biers aufs Land sehr fechten, dass demnach E. Mt. zu Verhütung desselben an die Fursten und Stände, neben der Continuation des zuvor bewilligten Biergelds zu begern wäre, dass sie das Bier, so aus ihren Städten zu feilem Kauf geführt und ausgeschenkt wurde, inmassen in den Erbfurstenthumben beschehen, desgleichen von den Mühlmalzen, welche bisher gar nichts contribuiert, auch reichen wollten, dann ob sie wohl auf nächstverschienen Furstenoder Landtag dargegen furgewendt, dass dieselben Mühlmalz zuvor vergeben worden, so seie es doch nit zu befinden und solches darumben, obgleich dieselben Mühlmalz allein von den andern Malzen, so verbräuet, durch die Metz in den Mühlen zusammen gesamblet, so werden sie doch sowohl als die andern Malz nach ganzen Gebräuen wiederumben verkauft, verbräuet und zu feilem Kauf in Städten und Land ausgesatzt und geschenkt, davon man billich das Biergeld sowohl als von den andern Gebräuen zu reichen schuldig sein sollte, sonderlich, weil das Biergeld nicht nach dem Scheffel, sonder nach dem Fass oder Viertel vergeben werde. Darumben wäre ihr der schlesischen Cammer underthänigs Guetbedunken, E. Mt. hätten beides, das ausgeführte Bier, sowohl die Mühlmalz ordenlich und wie sich gebürt, zu vegeben und daneben dies begehrt, dass sie die Ständ zu Anstellung einer gueten Ordnung und Instruction, nach welcher das Biergeld angestellt und vergeben werden möchte, ein etliche Personen verordneten, denen alsdann von E. Mt. wegen auch ein zwo Personen zuegeordnet wurden, die sich mit einander, wie gemelt, einer Ordnung verglichen und nachmalen in allen Furstenthumben also anstellen und publiciern lassen sollen.

Im Fall aber dass die Ständ, wie dann besorglich schwerlich beschehen wird, zu dem ausgeführten Bier nicht zu bewegen, sonder dasselb fechten wollten, seie gar nicht zu raten, dass sich E. Mt. mit ihnen in weitläufige Disputation einlassen, sonder dagegen furhalten, weil diess allein E. Mt. Erbfurstenthumber angienge und sie die Fursten und Ständ von ihren Städten auch ein besonder Biergeld hätten, darein ihnen von E. Mt. bisher gar kein Eintrag oder Hinderung beschehen, wollten sich E. Mt. zu ihnen versehen, sie wurden E. Mt. in derselben Erbfurstenthumbern gleichermassen kein Eintrag, Hinderung oder andere Ordnung geben, wie man alsdann auch gleichermassen dieses und anderer Punkt und Artikel halben auf ihre Antwurt und Replica, mit notturftiger Antwurt und Ableinen besser, als jetzo in promptn beschehen, bedacht sein könne. Welches die Hofcammer ihres Theils auch nit zu verändern weiss.

Dass aber das Biergeld in einem Bestand verlassen werden solle, da ist die schlesisch Cammer auch der Meinung, dass es weder fur E. Mt. noch die Bestandleut thuenlich und eben aus denen Bedenken, so hievor durch die behemisch Cammer angemeldet worden. Die Hofcammer aber stellt solches aus ihren under der Rubriken uber Beheimb erzählten Ursachen zu E. Mt. allergnädigist Gefallen und Entschluss.

Was dann den dritten Hauptartikel, nemblich die Schuldenlastscontribution antrifft, da ist ihr der schlesischen Cammer rätliches Guetbedunken, E. Mt. hätten nochmalen, inmassen zuvor auch beschehen, ein gewisse Summa Schulden uber sich zu nemben begern und die Contribution solcher Hilf und Bewilligung den Fursten und Ständen, als denen des Lands Vermügen und Austräglicheit selbs am besten bekannt, anheimbs stellen lassen. Wurden sie nun Mittel und Weg darzue anstellen, daraus man gewisser Bezahlung zu hoffen, so hätte es seinen Weg und wurden auch die Ständ selbs auf die Execution bedacht sein, inmassen dann bei dem nächstgehaltnen Furstentag beschehen, da die Ständ dem Herrn Bischof zu Bresslau als dem Oberhauptmann die Execution eingeräumbt, also dass er gegen den Säumbigen mit der Pfändung oder Bestrickung Macht haben solle. Welcher dieser Mainung die Hofcammer ihrestheils auch beifällt.

Dann so hängt auch bemelte Cammer in diesem ihrem Bericht zwen Artikel an, darinen Einsehens vonnöthen sei, nemblich einen von wegen Abstellung der einreissenden bösen Münzen und des Verlusts an den Thalern, und fürs ander umb Aufrichtung willen aller allgemeinen Bergfreiheit und Ordnung in Schlesien und sonderlich, ob die Joachimbsthalisch Bergwerchsordnung dahin gerichtet und applicirt werden möchte.

Was nun die Münzen anlangt, da wissen E. Mt. allergnädigist selbs, warumben bisher kein Änderung darinnen fürgenomben werden mügen, und dass es numehr zu einer Deputation im Reich kolnben; ob aber nun E. Mt. auf derselben Ausgang warten oder sonst ausser des mit derselben Beratschlagung furgehen lassen wöllen, das stehet zu derselben allergnädigisten Bedenken.

Von wegen des andern. Artikels der Bergfreiheit achtet die Hofcammer gehorsamist darfur, man werde diesfalls inhalten müssen, bis man sieht, wie sich die Bergfristung in Beheimb anlassen wird. Man vergleicht sich aber mit den behemischen Ständen oder nit, so künnte die Iiofeammer ihrestheils nit raten, dass sich E. Mt. diesfalls soweit einliessen, als numehr gegen Beheimb beschehen, darzue dann die alt Bergwerchsvergleichung Ursach gegeben und auch ein solche Gnad ist, des sonst kein Kunigreich oder Land nicht hat, davon dann hernach, wann die schlesisch Landtagstractation auf denselben Artikel kombt, weitere Beratschlagung gehalten werden mag.

Lausnitz. Diese beide Landtagshandlungen müessen per rata nach den andern gerichtet und reguliert werden.




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