359. Antwort der obersten Landesbeamten in Böhmen in Betreff, der Erledigung einiger Landtagsartikel, welche ihnen von König Rudolf und Erzherzog Ernst übergeben wurden.

1573. - Gleichz. Kopie im k. k. Statthalt. - Archiv zu Prag.

Nachdem die Kunigl. W. und Ihre Fürstl. Dt., unsere gnädigiste Herrn, uns den verordneten obristen Landofficiern sieben Artikel gnädigist ubergeben, erstlichen, damit durch die zu Einbringung der ausständigen Steuerrestanten verordneten Personen mit eheistem zu Richtigmachung derselben gegriffen wurde; zum andern, dass die vom 70. und 71. Jahr hinderstelligen Steuern durch die Steuereinnehmber eingemahnet werden möchten; zum dritten, was dero im 72. Jahr bewilligten Steuern zu beiden Terminen nicht einkommen noch erlegt worden, dass dieselben auch eingemahnet und von der Kais. Mt. dem Kriegsvolk auf den Gränitzflecken die Bezahlung darvon erfolgen kunnte; zum vierten, damit die Anzahl aller Häuser im Kunigreich Beheimb in ein Verzeichnuss gebracht; zum funften, weliche Personen ihre Bekanntnussbriefe vom 70., 71. und 72. Jahr bisher noch nicht eingestellt, auf dass dieselben auch mit Ernst dar zue angehalten wurden; zum sechsten von wegen der Ambtsrestanten, und letzlichen, damit den erkiesten Personen ein gewisser Tag zu Aufnehmbung der ausständigen Steuer, Biergelds und dreissigisten Pf. Raitung ernennet wurde: dieselben Artikel alle haben wir furgenomben und fleissig erwogen und geben hierauf Ihrer Kunigl. W. und Fürstl. Dt. underthänigiste Antwurt, dass wir denen zu Einbringung der Steuerrestanten sowohl auch den andern zu Aufnehmbung der Raitungen deputirten Personen anstatt der Kais. Mt. unsers allergnädigisten Herrn, allbereit Befelch gethan, dass sie auf nägstkunftigen Erchtag nach Mittfasten, welches der dritte Martü, allher gen Prag ankomben, uber soliche Raitungen sitzen urid sich ferrer gegen einem jeglichen, meniglich unverschont, den Landtagsbeschlussen nach verhalten sollen. Nichtsdestoweniger so ist auch den Personen, weliche in vorigen Landtagen zu Aufnehmbung der Steuerraitung erwählt worden, Befelch geschehen, sich gleichsfalls auf den obermelten Tag gen Prag zu verfüegen, damit sie also dies alles der Kunigl. W. und Fürstl. Dt. Erinnerung nach, inmassen sie hievor von uns diesfalls ermahnet worden, ohne einichen längern Verzug für sich nehmben und den Landtagsbeschlussen ach, meniglichs unverschont, zu Ort und End bringen möchten. Und nachdem die Kunigl. W. und Fürstl. Dt. neben denen Artikeln auch dies vermeldet, dass es ein Notdurft, damit die Abzählung der Häuser verrichtet wurde, also haben wir nicht unterlassen, wie hievor also auch anjetzo den Kreishaubtleuten in alle Kreis des Kunigreichs Beheimb in dieser Sachen dem Landtagsbeschluss nach abermals schriftlichen Befelch zu thuen, damit alle Häuser mit sonderm Fleiss abgezählet und die Verzeichnuss derselben allher aufs Präger Schloss uberschickt wurde. Belangende aber die Personen, weliche ihre Bekanntnussbrief noch nit ubergeben, die sollen von uns dieselben einzuantwurten unverzuglich auch angemahnt werden. Was aber die Ambtspersonen und Restanten auf der Kais. Mt. Herrschaften und Guetern auch sonsten an langt, weil solichs ein Kammerartikel, zweifelt uns gar nicht, die beheimisch Kammer werde dasselb wie anzuordnen wissen; aber nichtsdestominder so wöllen wir im Fall etwas dergleichen, als wollte sich jemands diesfalls ungehorsamb erzeigen, an uns gelangete, verhülflich sein, damit die Steuer, Biergeld und dreissigister Pf. eines jeglichen Landtagsbeschluss nach an solichen Ambtsrestanten endlichen eingebracht werde.

Gleichsfalls so haben wir vor unsere Personen der Kunigl. W. und Fürstl. Dt. underthänigist nicht verhalten wöllen, wie dass sich viel Personen, sowohl dieselben, weliche der Kais. Mt. Geld darleihen, als die, so sich vor Ihre Kais. Mt. in Bürgschaft einlassen, zu mehrmalen nicht wenig beschweren, dass sie solicher vor die Kais. Mt. haftenden Burgschaft halben gesteckt wurden. Weiln sie dann ihre habende schriftliche Versicherungen, darinnen ihnen Ihr Mt. sie ohn allen Schaden zu halten verschrieben, ihren Behelf beim Burggrafenambt (weliches Ihr Mt. verkleinerlich sein möchte) offentlich nicht wöllen verlesen lassen, sondern soliches bei Ihrer Kais. Mt. beheimischen Kammer demselben furzukomben, anbringen, so wurde doch mit der Sachen zuweiln gar lang verzogen, dass sie dardurch gesteckt und sich folgends zum Ambt gestellen muessten; derwegen bitten sie in Underthänigkeit, die Kais. Mt. wöllen derhalben gnädigisten Befelch thuen, damit hierinnen ein ander Fursichtigkeit gebraucht wurde, auf dass die Personen mit den Steckbriefen unbeschwert bleiben und Ihr Mt. im Fall der Noth umb soviel desto leichter Geld aufbringen möchten.




Přihlásit/registrovat se do ISP