371. Nìmecký neúplný pøeklad usnešení snìmovního z r. 1573.

1573. Konc. v arch. èesk: místodržitelství.

Im Namen der heiligen und unzertheilten Dreifaltigkeit des einigen allmächtigen Gottes. Amen. [Die vorliegende Übersetzung gelangt nicht neben, sondern erst nach dem böhmischen Texte zum Abdrucke, weil sie einige Lücken aufweiset. Die fehlenden Artikel werden dem Inhalte nach in der Anmerkung angeführt.]

Nachdem der allerdurchleuchtigist, grossmächtigist und unüberwindlichist Furst und Herr, Herr Maximilian, erwählter römischer Kaiser, auch zu Hungern und Beheimb Kunig, unser allergnädigister Herr, aus etlicher lhrer Kais. Mt. Kunigreichen und Landen furgefallenen sondern Ehehaften und hoch angelegenen Ursachen einen allgemeinen Landtag in diesem Kunigreich Beheimb allergenädigist ausschreiben lassen und dieweilen Ihr Röm. Kais. Mt. umb derselben selbst eignen kaiserlichen auch anderer grossen Obligen und Verhindernuss willen, daran dann der ganzen Christenheit gelegen ist, furnemblich aber umb derselben Leibsschwachheit willen, zu solchem ausgeschriebenem Landtag selbst personlich nicht ankomben und demselben beiwohnen mugen, haben sie anstatt derselben den durchleuchtigisten hochgebornen Fursten und Herrn Herrn Rudolfen Kunigen zu Hungern, Erzherzogen zu Osterreich; derselben allergeliebsten ältisten Sun mit Credenz an die Ständ der Kron Beheimb lautend allergenädigist und väterlich abgefertigt, wie dann Ihrer Kais. Mt. beschehener Furtrag solcher Ihrer Mt., sowohl auch Ihrer Mt. Landen und der ganzen Christenheit hoch Anliegen, Ursach und Notdurft, auch Ihr Kais. Mt. Begehrn und Vermahnen, so den Ständen in Artikeln durch Ihr Kunigl. W, anstatt der Kais. Mt. uberantwort worden, solches ferrer in sich hält und ausweist: als haben darauf alle drei Ständ dieses Kunigreichs Beheimb solchen Ihrer Kunigl. W. genädigisten Furtrag unter einander einhelliglich in fleissige Erwägung und Berathschlagung genommen und solche Ihr Kais. Mt. allergenädígiste Erzählung und Begehren und Ihrer Kunigl. W. erstmals genädigiste gepflogne Landtagshandlung in Ansehung Ihrer Kais. Mt. und aller derselben Länder Notdurft willen, sonderlich aber, damit dem bluetgierigen Tyrannen und allgemeiner Christenheit Erbfeind, dem Turken, in der bevorstehenden grossen Gefährligkeit und Beschwernussen, so sich auf Ihrer Kais. Mt. Landen und allgemeiner Christenheit ereiget, widerstanden werden kunnte, in Beherzigung genommen und zu Gemuet gefasst, und wiewohl die Stände bei sich selbsten und ihren Underthanen von wegen der theuern und unfruchtbaren Jahrn in viel Weg grosse Armut und Beschwerung spueren und befinden, doch haben sie als die getreuen Underthanen Ihre Kais. Mt. ihrem hochsten Vermugen nach nit verlassen kunnen und diese nachfolgenden Artikel einhelliglich bewilligt.

Erstlich und nachdem die Röm. Kais. Mt. an die Ständ allergenädigist gelangen lassen und begehrt haben, dieweil die vorige bewilligte Haussteuer wider den Erbfeind der ganzen Christenheit jetz verschienen Weihnachten ausgangen, so wohl auch die andern zwo Hulfen, als von einem jeden Viertel oder Fass Bier vier weiss Groschen und der römischen Kaiserin der fünft weiss Groschen, neben dem auch der 30. Pfennig vom Kauf und Verkauf allerlei Sorten auf Medardi und Viti schierist kunftig auch ihren Ausgang haben werden, dass die Stände der Röm. Kais. Mt. alle diese drei bewilligte Steuern und Hülfen noch bis auf nägstkunftig Bartholomei allermassen und gestalt, wie solches in den vorigen zweien Landtägen ausdrucklich beschlossen und begriffen worden ist, zu Abzahlung des Kriegsvolks, mit welchem die Granitzhäuser umb Beschutzung willen der ganzen Christenheit besetzt sind, continuiren und bewilligen wollten: auf welch Ihr Kais. Mt. allergenädigist Begehren und in Ansehung derselben hohen angelegenen Notdurft willigen alle drei Ständ Ihrer Mt. aus gehorsamister Lieb und Neigung, so sie zu Ihr Kais. Mt. tragen, alle diese drei Hilfen bis auf nägstkunftig Bartholomei hernachfolgender Massen und Condition aus ihrem gueten freien Willen gehorsamist zu reichen, als nebmlich: von einem jeden Haus oder Bauernhof, er sei klein oder gross, die da bewohnt werden, ausserhalb der Schmied- und Schafhütten, auch der Bäder in Dörfern, so nit bewohnt werden, und also von aller Herrn und Ritterstandts, auch der Städte sowohl der Geistlicheu in diesem Kunigreich Beheimb, neben dem auch von Ihr Kais. Mt. Herrschaften, derselben Städt, auch der römischen Kaiserin, und also von einer jeden Person, so Landgueter haben, auch der Herrschaft Purgloss, Grafschaft Glatz und Elbogen Underthanen zu zehen Groschen beheimbisch; die Prager und andere freie kunigliche Städt in diesem Kunigreich Beheimb sollen in einer jeden Stadt einen ordentlichen Uberschlag machen, damit von der abgezählten Anzahl Häuser in Städten und Vorstädten von einem jeden Haus besonder zu 45 w. Gr. zusamben gebracht; gleichsfalls auch von einem jeden Herrn, Ritterstandts auch geistlichen Häusern in den Prager und anderer Ihr Kais. Mt. so wohl der römischen Kaiserin Städten auch zu 45 w. Gr., von den Pfarren auf den Herrschaften und Ihr Kais. Mt. Landtguetern, auch Herrn und Ritterstandts, so wohl der Geistlichkeit, der Städt in den Prager Städten, auch anderen in diesem Kunigreich Beheimb Städten und Dörfern, die da Pfarren bewohnen, und do ein Pfarr mit keinem Pfarrer besetzt, von den Kirchvätern und also durchaus von einer jeden Pfarr 1/2 Schock Gr. beheimisch, von den Freisässen äber und dergleichen Personen auch vermug der Schatzung und so hoch ein jedweder geschätzt ist, von einem jeden Schock Gr. beh. 41/2 d. behm. erlegt und genommen werden soll. Von den jenigen aber, es sei welches Standes sie wollen, niemands ausgeschlossen, so Geld auf Interesse liegen haben, soll von einem jeden 1000 Schock Gr. beh. 21/2 Schock Gr. beh. eigentlich auf nägstkunftigen S. Bartholomeitag gleichsfalls genommen und den verordneten obristen Herrn Steuereinnehmbern dieses Kunigreichs Beheimb neben ihren Bekanntnussbriefen ausgezählt werden. Und man soll sich auch also in dem allem nit allein mit den ausländischen Kaufleuten, so verdingte und nit eigne Häuser haben, sonder auch mit den Hausgenossen und andern verdingten Dienstboten und Ehehalten allermassen und gestalt auch unter denen Pönfällen und Vorbehaltnussen, wie von einer jeaen Sach besonder auf nägstvergangenen Landtag, der do Montags nach dem Heiligthumb gehalten worden, auch mit den Bekanntnussbriefen, wie und auf was Formb und Weis denselben eine jede Person unter seinem selbst und keinem andern frembden Namben, darzue auch keiner einen andern an sein Statt brauchen unddie auch jemand uber seine vorige mehr Underthanen erkauft oder verkaufte, dieselben auch in allweg in den Bekanntnussbrief mit einbringen soll, allermassen gleichmässiger Gestalt verhalten.

Und dieweil dann die Röm. Kais. Mt. den Artikel, so der von Eger halben auf gemeinem verschienem Landtag mit den obristen Herrn Landofficiren, Rechtsitzern und Räthen, was sie die von Eger der Röm Kais. Mt. für ein Hilf neben den Ständen dieses Kunigreichs Beheimb wider den Erbfeind, den Turken, thuen sollten, nit berathschlagt worden, so wollen demnach die Ständ Ihr Kais. Mt. noehmals mit unterthänigister Erinderung gehorsamist gebeten haben, Ihr Röm. Kais. Mt. die wollten solches und, wie obvermeldt, unverzuglich zu Ort und End bringen, damit also sie die Egerischen mit den Ständen hierinnen ein Gleichheit hielten.

Und nachdem auch auf verschienem gemeinem Landtag der Juden halben, so in diesem Kunigreich Beheimb in den Prager und anderen Städten, auch unter einer jeden Herrschaft sein, was ein jeder Jud Haussteuer reichen soll, die Anordnung beschehen und furgangen, so soll demnach noch ein jeder Jud, der uber 20 Jahr alt oder beweibt ist, vom Haubt ein hungerischen Gulden oder 45 w. Gr. und der 20 Jahr nit erreicht, sonder auf zehen Jahr kumben ist, derselb und ein jeder, so 10 Jahr alt wär, soll allein 221/2 Gr. beb., hindangesetzt allerlei Vortel und Argelist auch endlicher Straf, auf nägstkunftig Bartholomei reichen und zu geben schuldig und pflichtig sein.

Was dann den vorbewilligten 30. Pfennig belangt, dieweil derselb auf nägstkunftigen Viti ausgehen wirdet, soll von demselben Tag an wiederumben, wie hisher, noch fort von allen und jeden Sachen, was einer, es sei vom Herrn-, Ritter- oder Burgerstand, auch Geistlichen, so wohl auch derselben Underthanen und sonst in gemeinem jemands, was von allerlei Sorten, es sei an welchem Ort und so oft es woll, umb 30 Pf. verkaufen wurde (ausserhalb der verkauften und versetzten Landgueter, auch serkauften Weiz, Gersten zum Biergebräuen) bis auf nägstkunftig Bartholomei eingenummen und zu mehrbemelten Sant Bartholomeitag den verordneten Steuereinnehmbern neben den Bekanntnussbriefen ubergeben werden, und soll dabei also mit Anordnung und Einnehmbung des 30. Pf. allermassen und Gestalt auch unter denen ausdrücklichen Pönfällen, wie der 71ist jährig beschlossen Landtag ausweist, verhalten werden.

Was dann den bewilligten Biergroschen belangt, haben ihnen alle drei Ständ zu Gemueth zu fassen nit unterlassen mugen, sich auch in den vorigen Landtägen alles Fleiss ersehen und befinden, dass solches Biergeld auf der Röm. Kais. Mt. Hofhaltung, mit dem sich Ihr Mt., wann sie umb des Lands grossen Anliegen und Nothdurften willen selbst personlich allergnädigist in diesem Kunigreich verblieben, da es aber aus furfallenden Ihr Mt. grossen Ehehaften nit gesein kunnt, dass Ihr Kais. Mt. aber derselben ältisten Sohn, Erzherzogen Rudolfen, jetzo Kunig in Hungern, unseren genädigisten Herrn, anstatt derselben allhie verlassen wollten, damit erhalten kunnden, bewilligt worden ist; jedoch und nichtsdestoweniger, dieweil solcher zuvor bewilligter Biergroschen auf nägstkunftig Medardi sich enden wirdet, so bewilligen die Ständ, dass von einem jeden Viertel Weissund Gerstenbier der Kais. Mt. vier und der römischen Kaiserin ein weisser Groschen behmisch, und soviel sich also von gemelter Zeit Medardi an dieses laufenden Jahrs bis auf nägstkunftig Bartholomei zusammen verlaufen wurde, gereicht und solch Biergeld aller Massen und Gestalt, wie das auf vorgemeltem Landtag angeordnet worden, bis auf oftbemelten S. Bartholomeitag eigentlich den Einnehmbern, so in einem jeden Kreis darzue bestellt sein, in den Prägern und andern Städten, in den Kreisen aber den verordneten Einnehmbern, so von der Kais. Mt. wegen hierzue bestellt, unter den zuvor angesetzten Pönfällen von einer jeden Person allweg zu rechter Zeit richtig gemacht und erlegt werden soll.

Und bewilligen also diesen Biergroschen alle drei Ständ der Röm. Kais. Mt. auf solche Condition, dass sie Ihr Kais. Mt. als ihren allergenädigisten Herrn zum unterthänigisten zu bitten nit aufhören, die Röm. Kais. Mt. die wollte in Ansehung dieses Kunigreichs Beheimb hoch angelegnen Ursachen selbst personlich, so lang es nur Ihrer Kais. Mt. muglichen, diesem Kunigreich beiwohnen, und do Ihr Kais. Mt. solches selbst je personlich nicht thun kunnten, so bitten doch die Ständ Ihr Kais. Mt. zum unterthänigsten, dieweil es nun aus Verleihung göttlicher Gnaden darzue kummen ist, dass die Kunigl. W. Kunig Rudolf aus Hispanien in diese Länder, darumben sie die Ständ Gott treulich danksagen und loben auch dar ob ein sondere herzliche Freud tragen und haben, glückselig wieder ankumben sein, dass Ihr Kais. Mt., da sie je dem Kunigreich Beheimb selbst personlich umb furfallender Ursach willen nichtbeiwohnen kunnden, die Kunigl. W. Kunig Rudolf als Ihr Mt. geliebsten ältisten Sohn für einen kunftigen Kunig und Herrn in Beheimb allhieher in dies Kunigreich allergnädigist verordnen und hierin verbleiben lassen wollten, und do Ihrer Kunigl. W. von Ihr Kais. Mt. Räthe unter einerlei und beiderlei Gestalt in Gleichheit, welche der beheimbischen Sprach auch Gebräuch, Recht und Landsordnungen wohl erfahren und kundig, zugeordnet wurden, von denen Ihr Kunigl. W. desselbigen allen unterwiesen wurde, und also Ihr Kunigl. W. anstatt der Röm. Kais. Mt. alle dieses Kunigreichs Beheimb angelegne Sachen mit derselben zuegeordneten beheimbischen Räthen und Personen, doch jederzeit mit Ihrer Mt. Vorwissen und Willen auch Bewilligung, ohne derselben allergenädigiste Gegenwart der göttlichen Billigkeit nach christlich und löblich handlen und verrichten möchten.

Und nachdem die Röm. Kais. Mt. auch den Ständen unter anderm allergnädigist furtragen lassen, wie dass sich von dem 52. bis auf das 69. Jahr viel alte Restanten der ausständigen Steuern befinden sollen, darauf Ihr Mt. an die Ständ begehren, sie sollten unter einander die Anordnung furnehmben, auch auf Mittel und Weg bedacht sein, wie solche alte restierenden Steuern bei denen Personen, so bisher mit Reichung derselben säumig worden, in endlicher bestimbter Zeit eingebradit werden möchten, daneben auch die Raitungen der Steuereinehmber, so noch bisher nit beschlossen worden, zu endlicher beschliesslicher Erörterung kommen möchten. Welches alles nun die Ständ in ihrer fleissigen Berathschlagung gehabt und konnen also keinen bessern und richtigern Weg hierzue befinden, sondern wie zuvor davon allermassen auf vielgemeltem 71. jährigem gehaltnem Landtag beschehen, durch was Mittel und Weg diejenigen, so nicht allein an der alten, auch der neuen bewilligten Steuer restieren, zu Richtigmachung und Bezahlung derselben, als nemblichen und wann einer damit saumig erscheinen würde, dass man ohne alles Mittel gegen ihnen die [vom] Landtag bewilligte Execution furnehmben und sich solcher ausständigen Steuern halber an ihre Landgueter und selbs eigne Personen endlich halten solle, wie dann solches nunmehr bei dem nit wenigern Theil von den obristen Steuereinnehmbern furgenomben und ins Werk gesetzt worden. Und haben sich also die drei Ständ nochmaln dahin entschlossen, auf dass es voriger Landtagsordnung gemäss also eigentlich ins Werk gesetzt und durch die obristen verordneten Steuereinnehmber, oder do dieselben alle drei, die ein Jahr lang hierzue deputiert, Todes halben abgangen wären, durch der Röm. Kais. Mt. Kammerprocurator, inmassen solches im Landtag zuvor auch ausdrucklich begriffen ist, zwischen hin und Philippi Jacobi, auch die unerledigten Steuerraitungen durch die darzue verordneten Personen meniglich unverschont zu endlicher Erörterung gebracht werden und nochmals also aufs höchst, so immer muglich sein kann, die Resten eingemahnt und Ihrer Röm. Kais. Mt. zum besten zu derselben hochangelegnen Notdurften mit dem ehisten eingemahnt und zuhanden gebracht werden möchten, und nichtsdestoweniger auch mit welchen Personen aus den Ständen von wegen ihrer ausständigen Schulden, welche also durch solche Verursachung ihre Steuern und Biergeld verhalten haben, auf Ihr Kais. Mt. beheimbischen Kammer noch kein Abraitung beschehen, dass sich ein jeder aus denselben zwischen hin und Ostern schierist in der Kais. Mt. Kammer finden lassen, mit denselbigen soll durch Ihr Kais. Mt. verordnete Kammerräth und mit dem Landtag deputirte Personen ordenliche Abraitung gehalten und die Sach zu eigentlicher Erörterung gericht werden, damit also ein jedweder, bei welchem befunden wur de, dass er an der Steuer und Biergeld etwas mehrers dann Ihrer Mt. Schuld antreff, zu erlegen schuldig wär, dass derselb solches alsbald und unverzüglich leg und erstatte, wurde sich aber hieentgegen befinden, dass Ihre Kais. Mt. jemanden mehr als sein Rest austrug, zu thun verbliebe, dass Ihr Mt. denselben auch zu bezahlen genädigist befehlen wollten. Und woferr aber zwischen jemands Mangel furfallen und sich an etwan stossen wollte, also dass durch die hierzue verordnete Mittelspersonen, so durch gemeinen Landtag erwählt, sambt Ihrer Kais. Mt. beheimbischen verordneten Kammerräthen solche Sach nicht verglichen werden kunnte, so wirdet alsdann derselb, so Abrechnung gehalten, solches an das nägstkunftig Landrecht gelangen lassen mügen, und das Landrecht soll hierinnen gebüerlichs Einsehen haben. Was alsdann durch dasselb weiter befohlen wirdet, dabei soll es verbleiben.

Was dann die Haussteuer betrifft, so im 70. und 71. Jahr bewilligt worden, dass dieselbige als nemblich 75.000 Schock Gr. beh. jedes Jahr der Kais. Mt. volliglich nit einkumben, sondern noch nit wenig bei etlichen Personen aus den. Ständen restieren soll, dieweil dann die Ständ der Kais. Mt. in der Sachen bei vorigem 71 jährigen Landtag ihren underthänigsten Bericht und Antwort gegeben, nichtsdestoweniger auch der Kunigl. W. jetzt auch zum Theil davon Meldung beschehen ist, lassen sie es noch also dabei beruhen und verbleiben und vermahnen und befehlen den verordneten Steuereinnehmbern, so in gemeltem 70. und 71. Jahr zu Einbringung derselben erwählt worden, dass sie alsbald von wegen Einbringung solcher Restanten gegen den säumigen Personen, auch denen, so ihre Bekanntnussbrief nit einbracht, mit der Execution furgehen sollen und solche verhaltne Steuern meniglich unverschont ohne allen Verzug einbringen, und was sie also bei denselben Personen aus den Ständen befinden und einbringen würden, solches alles zu Handen Ihrer Kais. Mt. an ihre gehörige Ort überreichen sollen.

Und haben die Stände auch zu Einbringung der jetzt bis auf Bartholomei bewilligten Steuern, dieweil es ein kurzer Termin ist, noch fort die vorigen Steuereinnehmber, so des 72. Jahrs dazue erwählt worden sein, als nemblich Herrn Joachim Novohradsky von Kolowrat auf Koschatek, Herrnstands, und Heinrichen von Steinpach auf Hostiwic von der Ritterschaft und Magister Nicodemusen von Pamberg von Städten erwählt und geordnet, welchen verordneten Steuereinnehmbern aus der eingebrachten Steuer für ihre Mühe und Arbeit einer Person Herrnstands 125 Schock Gr. beh. und Ritterstands 100 Schock Gr. beh. und den von der Bürgerschaft 50 Schock Gr. beh. gegeben werden soll.

So lassen sie auch noch die zuvor verordneten Einnehmber des Biergeldes in Kreisen, so durch den vorigen Landtag darzue deputiert und der Kais. Mt. so wohl auch den Ständen vereidet worden sein, bei aller ihrer vorigen Anordnung ein Weg wie den andern verbleiben und die obgemelten obristen Steuer-, so wohl auch die Einnehmber des Biergelds in Kreisen sollen die Bekanntnussbrief unter keines andern Namen, dann allein unter eines jeden Herrn und von der Ritterschaft selbst Namen, dass die Haussteuer, 30te Pf. und Biergeld von ihme und keinem andern aus seinem Landguet gereicht wirdet, angenomben werden.

Und nachdem auch die Kais. Mt. den Ständen auf ihr gehorsamists Begehrn, so sie an Ihr Kais. Mt. wegen Abhandlung und zu Ort Bringung etlicher des Lands hoch angelegnen gemeinen Beschwerung gethan haben, diese allergnädigiste Antwort und Bescheid gegeben, dass sie endlich darob sein wollen, damit solches bei dem nägstkunftigen Landtag furgenomben und dem allem unverzogenlich abgeholfen werden möchte, in welches vorerzählter Ursachen Ihrer Kais. Mt. Abwesenheit halben bei diesem Landtag nit gehandelt werden mügen: derhalben so bitten die Ständ die Röm. Kais. Mt. nochmain, wann sie durch göttliche Verleihung selbst persönlich auf nägstkunftigen Landtag allergwädigist komben werden, sie wollten solche gemeine landsangelegene Artikel vor aller anderer Handlung allergenädigist furnehmben und erledigen, doch dass mittlerzeit vermug Ihrer Kais. Mt. gethanen Aufschub kein Verhinderung oder Eintrag beschehe.

Es haben auch alle drei Stände der Röm. Kais. Mt. allergenädigiste Ermahnung und zu Gemuet Fuerung der Bereitschaft, auch Erwählung eines obristen Feldhauptmanns halben in fleissiger Erwägung gehabt und kunnden kein anders befinden, dass diesfalls bei ihnen kein Mangel erschienen, dann den Ständen hat ohn der Kais. Mt. in diesem Kunigreich Beheimb personlicher Gegenwuert einen obristen Haubtmann zu erwählen keineswegs gebuheren wollen, sondern dieweil es auf vorgehendem Landtag durch die Herrn Landofficier und Räth also geschlossen worden, dass Ihr Mt. selbst ein Person aus den Inwohnern dieses Kunigreichs Beheimb darzue allergnädigist erkiesen und erwählen wollten, so ist es also noch dabei beruhet und die Ständ lassen es auch also noch darbei gleichsfalls verbleiben, also und wann Ihr Mt. zwischen hier und nägstkunftigen Bartholomei allergnädigist wills Gott glücklich hieher komben, dass Ihr Mt. mit obgemelten obristen Landofficierern, Rechtsitzern und Räthen wegen Erwählung gemelts obristen Feldhaubtmanns, darbei auch andere Anordnungen, wie man in Bereitschaft sitzen soll, angericht werden möchten, allergenädigiste Handlung schliessen und die Sachen zu endlicher Vollziehung, wie solches alles der Landtagsartikel mit sich bringt, richten werden.

Und nachdem die Röm. Kais. Mt. zu Ende des Furtrags den Ständen wegen der Münzen allergenädigist zu Gemuet gefuert, dass uber derselben ernstlichen Verbot, die Kaufsund Handelsleut und sonderlich die Walhen und Juden allerlei vieler böser verbotner Münzen, die sie fur guete Münz ausgewechselt, in die Kron Beheimb gebracht und dagegen die guete Münz in Italien und andere Länder verfuert haben und alsdann daselbst wiederumben in geringere Münzen verwechseln lassen, und wurzelt also solches von Tag zu Tag noch je länger je mehr ein; auf däss nun zu Ausrottung derselben bösen und Erhaltung der gueten Munzen allhie in der Kron Beheimb Mittel und Weg erfunden werden möchten, haben Ihr Kais. Mt., wie solches beschehen könnt, den Ständen ihr allergnädigist schriftlich Guetachten ubergeben.

Als haben die Ständ solches alles in ihr fleissig Erwägung und Berathschlagung genomben, und wiewohl der Röm. Kais. Mt. schriftlich Guetbednnken, so sie sonderbar ubergeben, mit genuegsamen Ursachen, durch welche solche und dergleichen Unordnung, auch die Hinausfuerung der gueten und Hereinfuerung der bösen Münzen, auch Verfuerung der Pagament in Grund abgestellt werden möchte, wie dann Ihrer Kais. Mt. allergenädigist schriftlich ubergeben Guetachten solches alles ferner in sich hält und ausweist, so haben doch die Ständ, dass solches solchergestalt fürgenomben oder ins Werk gericht werden und ihren Fortgang nehmen möchte, dieser Zeit bei ihnen nicht finden künnen.

Jedoch und dieweil die Ständ, dass es numehr die Zeit, auch der Kais. Mt., dieses Kunigreichs und derselben zugehörigen Länder hohe Notdurft zu sein befinden, damit ein wirklicher Anfang gemacht, wie und wasgestalt der Einfuerung böser Münzen in dieses Land, dann auch Ausfuerung der gueten gulden und silbern Münz in andere Länder abgestellt und verhuetet werden möchte, haben sich die Stände folgender Gestalt mit einander verglichen.

Erstlich, dieweil offentlich am Tag, dass von derselben Zeit an, wie der Thaler umb zwen Kreuzer geringert worden, dass solche guete Thaler in andere frembde Länder von einer Zeit zu der andern durch allerlei Nationen Kaufsund Handelsleut hinaus verfuert und daselbst also wieder theuerer ausgegeben und verwechselt werden, derhalben dass vom Beschluss dieses Landtags an es wiederumben auf den vorigen Brauch kommen und ein jeder Thalergroschen der Kais. Mt. hochlöblichister Gedächtnuss Kaiser Ferdinandi Korn und Schrott nach, so wohl auch andere Thaler, so sich mit Ihrer Kais. Mt. Schrott und Korn vergleichen, als nemblich des Churfürsten zu Sachsen, des Erzbischofen zu Salzburg und andere dergleichen Thaler alle, wie zuvor, zu 30 Gr. beh., ein jeden Groschen zu 7 w. d. geraitet, ausgegeben und genomben werden sollen, und bitten also die Ständ Ihre Kais. Mt. in Underthänigkeit, sie wollten solches allergenädigist durch derselben Mandat publiciren lassen, damit auch andere Thaler so, wie gemelt, Ihrer Kais. Mt. Korn und Schrott gleich sein, auch also und in dem Werth genommen und ausgeben wurden, darneben auch in allen dieses Kunigreichs Beheimb und derselben incorporirten Landen angeordneten Münzen diese allergenädigiste Anordnung thuen, damit nun hinfuro und von dieser Zeit an ein jeder Thalergroschen auf bemelt Schrott, Korn und Werth zu 30, der halb Thaler zu 15, ein viertel Thaler zu 71/2 w. G., die kleiner Münz aber, als Groschen zu 7 w. d. und weiss und kleine Pfennig geschlagen und gemünzt wurden, die Gulden aber zu 60, die halben zu 30 Kr., die 10, zu zweien und Einkreuzerer sollen hinfuran eingestellt und nun weiter uber die vorig Münz nit geschlagen und gemünzt werden. Was dann ferrer dergleichen Münz, so zu 60, 0, 10 und 1 Kreuzern in dieser Kron Beheimb gemünzt worden sein, daneben auch die sachsischen Groschen zu 10 Kr., darauf ein Gepräg ein Engel stehet, dieselb sollen also in ihrem Werth verbleiben und nichtsdestoweniger der alte beheimbische, so wohl auch österreichische Groschen, die sich mit den beheimbischen vergleichen, zu 9 w. d., dergleichen auch die weissen und kleinen Pfennig, so in diesem Kunigreich Beheimb zuvor geschlagen und gemünzt worden, alle in solchem ihrem Werth verbleiben und genommen werden.

Die ander ausser dieser obgeschriebenen wirdigen Münz soll von niemands weiter in diesem Kunigreich Beheimb genomben und ausgeben werden, sondern ein jeder Inwohner der Kron Beheimb derselben gänzlich zwischen hier und schierist Jacobi ausm Länd gelassen; da aber einer uber solche Zeit Jacobi solche frembde Münzen (welche numehr und nach dieser verschlichnen Zeit keinswegs weiter gelten noch genomben werden soll) hinter sich behalten wurde, so soll derselb solche Münzen in Ihrer Kais. Mt. angeordnete Münzen zu Prag, Joachimsthal, Kuttenberg oder Budweis antworten, so soll dieselb einem jeden der Valvirung und Werth nach durch andere landgäbige guete Münz verwechselt, dieselb geringe Münz aber soll in bemelten Ihr Mt. Münzstädten auf obgemelte guete Münz vermünzt werden.




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