Da aber jemandes, es sei aus den Inwohnern der Kron Beheimb oder andere ausländische und frembde Kaufsund Handelsleut, was Nation die sein, dergleichen auch die einheimbische und frembde Juden, dass sie, inmassen zuvor beschehen, es heimblicher oder offentlicherweis, durch was Argelist es nun beschehen möcht, uber diese obangezeigte Münzen andere frembde und verbotene Münzen in dies Kunigreich Beheimb bringen und betreten werden, die soll einem jeden auf was Grunden er angetroffen, genomben und der ein Theil Ihr Kais. Mt. zu Handen derselben beheimbischen Kammer und der ander Theil dem Grundsherrn und der dritt dem Anzeiger ohne allen Nachlass erfolgeu. Nichtsdestoweniger auch, vas die Hinausfuerung der Pagament ausm Land betreffen thuet, da jemands, der sich dergleichen mit Verfuerung Pagaments, Golds und Silbers ausm Land gebrauchte, antroffen wurde, gegen demselben soll auch aller Massen und Gestalt mit obgemelter Straf wirklich verfahren werden.

Und bitten darauf die Kais. Mt. alle drei Stände zum underthänigisten, sie wollten solches alles, was hieoben der Münzen auch Pagament halben schr iftlich vermeldet und furgebracht wir det, nicht allein in diesem Kunigreich Beheimb, sondern in den andern incorporirten Landen aufs ehist, so immer muglich sein kann, allergenädigst publiciern lassen, damit also Ihrer Kais. Mt. und dieses Kunigreichs Beheimb merklicher Schaden ehe derselb in Grund einwurzeln und solche böse Münzen uberhandnehmben würden, allergenädigist gewendet und abgestellt werden möchte. [Im böhmischen Texte folgt hierauf ein Artikel, der bestimmt, dass der Beschluss des Landtags vom J. 1569 in Betreff der Beilegung der Grenzstreitigkeiten zwischen Böhmen einerseits und Mähren, Schlesien, Ober- und Nieder- Lausitz, Oesterreich und Salzburg andererseits möglichst bald durchgeführt werde. Ferner wurden Christoph von Roupow auf Poøíè und Niklas von Lobkowic auf Chyš aus dem Herrnstand, dann Humprecht Èernín von Chudenic auf Chudenic und Albrecht Glaubner, kais. Hauptmann in Joachimsthal, aus dem Ritterstande bevollmächtigt, den Grenzstreit zwischen Georg Grafen von Guttenstein auf Riesenburg und Sebastian Planský von Seeberg auf Welhartic einerseits und dem Herzog Albrecht von Baiern andererseits zu schlichten.]

Es haben auch alle drei Ständ des Kunigreichs Beheimb dieses mit Fleiss unter einander erwogen, berathschlagt und zu Gemuet gefuert, wie dass die Ständ und Inwohner des Kunigreichs Polen allbeg und zu jeder Zeit mit den Ständen und Inwohnern dieses Kunigreichs in gueter Freundschaft und bruederlicher Lieb und Einigkeit gewesen sein und also noch verbleiben, derhalben dann die obvermeldten Ständ dieses Kunigreichs insonderheit dahin geneigt und begierig, damit sie je länger je mehr in weitere Lieb und Freundschaft mit gedachtem Kunigreich Polen komben, darinnen verbleiben, und dass also beide Kunigreich eine oder mit einander befreundte Obrigkeit haben möchten: demnach so haben sie fur guet angesehen und bei diesem gemeinen Landtag aus eigner Bewegnuss sich mit einander dahin verglichen, auf dass besondere Personen aus diesem Kunigreich Beheimb auf den Landtag, so im Kunigreich Polen soll gehalten werden, mit Credenzbrief und Instruction unter des Lands Insiegl möchten abgefertigt werden und dass folgends dieselben vom Land verordnete Abgesandte vermug und inhalt solcher ihrer habenden Instruction alles muglichen Fleiss Handlung pflegen sollen, damit die Ständ des Kunigreichs Polen die Röm. Kais. Mt. als Kunigen zu Beheimb, unsern allergenädigisten Herrn, oder aus derselben Erben einen fur ihren Herrn und Kunig annehmben wollten, zu welcher Legation und Abfertigung alle drei Ständ hernachfolgende Personen erkiest und furgenummen haben, als: vom Herrnstand Ladislawen den ältern von Lobkowic auf Chlumec und Jistebnic, des Kunigreichs Beheimb obristen Landhofmeister; vom Ritterstand Albrechten Kapaun von Swojkow auf Hlušic, Burggrafen im Gräzer Kreis, und von Städten Andreasen Sutor, Primasen und Bürger auf der Neuen Stadt Prag. [Im böhmischen Texte folgt noch der weitere Beschluss, dass die nöthigen Geldmittel für die Botschaft nach Polen unter der Bürgschaft der obersten Landesbeamten aufzubringen und laut des Versprechens der Stände zu Galli wieder zurückzuzahlen seien.]

Es haben sich auch alle drei Stände verglichen, nachdem die verschiene Zeit her sich ihr viel, welche gar schlecht Grund und Boden und einstheils derselben gar keine haben, unterstanden, wann die grossen Schnee gefallen, dass sie mit dem Waidwerch und Uberziehung der Rebhüenner, auch mit Hetzen und sonst in ander Weg auf deren Grund, die fur sich und ihre Befreundte daselbst halten und hegen, durch solch ihr unmässigs Abfahen alles Federwildpret vernesen (sic) und vertrieben, dass desselben numehr gar wenig zu befinden; damit aber dasselbe wieder gemehrt und aufgeziegelt möcht werden, so soll von dieses Landtags Beschluss anzufahen niemand aus allen drei Ständen dieses Kunigreichs weder fur sich selbst noch durch andere seine Freund, Waidleut, Diener und Underthanen auf eines andern Grund und Boden, es werde ihme dann durch den Grundherrn vergönnt und zugelassen, in den grossen Schneen weder mit Winden oder Netzen, es sei zu Ross oder Fuess, auf ihren Gründen nit gestattet noch zugelassen sein. Desgleichen soll auch keiner im Fruehling die Vögel und allerlei Federwildpret, so zur selben Zeit pflegt zu nisten, mit Netzen, auf Leimb, noch in ander Weg zu fahen oder zu vernesen unterstehen. Im Fall sich aber jemand nicht alo, wie oben vermeldt, verhielte und auf frembde Gründ, es sei eigner Person, käme oder jemands andern aufs Weidwerch, wie obstehet, schicket und darüber bezeuget wurde, derselb soll dem Grundherrn funfzig Schock Gr. behemisch zum Pönfall verfallen sein, umb welchen Pönfall er ihne auch vor den pragerischen Unterambtleuten wirdet mügen fürnehmben: Da sich aber ein Waidmann oder Diener solches ausser seines Herrn Vorwissen und Willen unterstuende, denselben soll sein Herr auf das Prager Schloss zu gestellen schuldig sein und alldo mit Gefängnuss vier Wochen lang gestraft werden und soll sein des Verwirkers Herr noch darüber dem Grundherrn an dem Diener oder Underthan funf Schock Groschen Pönfall zu erlegen verhelfen; im Fall er aber ihme zu solchen 5 Schock Gr. nicht verhelfen wollt, so soll er ihme den Ubertreter furs Geld folgen lassen. [Im böhmischen Texte verbietet ein Artikel das Fangen der kleinen Fische in den Flüssen zur Zeit der Überschwemmung und bei trübem Wasser mittelst dichter Netze.]

Es bitten auch alle drei Ständ dieses Kunigreichs Beheimb, welche des heiligen christlichen Glaubens unter beider Gestalt seind, insonderheit Ihr Kunigl. W. als ihren genädigisten Herrn unterthänigist, damit Ihr Kunigl. W. sie vermüg und nach Inhalt dieser in Unterthänigkeit ubergebnen Schrift gegen der Röm. Kais. Mt. gnädigist furbittlichen commendiren wollten.

Allerdurchleuchtigister, grossmächtigister hungerischer Kunig! Genädigister Herr! Die Personen, so aus dem Kunigreich Beheimb bei diesem Landtag versamblet, bitten E. Kunigl. W. unterthänigist, dieweil die Landtagsartikel und dasjenige, was die Röm. Kais. Mt., unser allergnädigister Herr, auf diesem Landtag furzubrinen und zu handlen befohlen haben, numehr beschlossen und zu Ort und Ende gebracht worden, damit E. Kunigl. W. uns in dieser grossen und furnehmben Notdurft, welche die Ehr und Lob Gottes des Allmächtigen antrifft, gnädigist bedenken und verhülflich sein, damit diese unsere als deren, welche des heiligen christlichen Glaubens unter beider Gestalt sein, underthänigiste Bitt Ihrer Röm. Kais. Mt., unserm allergenädigisten Herrn, möchte furgebracht werden, und dass auch E. Kunigl. W. uns vermug dieser Petition, welche wir in Unterthänigkeit aus hochdringender Noth thuen, gegen Ihre Kais. Mt. genädigist furbittlichen commendiren wollten, inmassen wir dann hievor zum ofternmaln Ihr Kais. Mt. hierumben in aller Untenhänigkeit gebeten, damit Ihre Kais. Mt. diese. genädigiste Verordnung thuen wollten, auf dass wir unter beider Gestalt, wie von Alters her der Gebrauch gewesen, die Notdurft ordentlicher Priester haben möchten. Dann dieweil schon von etlich Jahren her unser Priester zu weihen und zu ordiniren eingestellt worden, so ist daraus erfolgt durch Mangel der gueten Priester, dass die Ehr und Lob Gottes, auch der Gottesdienst sehr abgenommen, geschwächt und unterdruckt ist worden; denn man in den kunigischen und HerrnStädten, allda es viel Volks und ein grosse Gemein hat, und etwo auch in etlichen Meil Wegs auf dem Land keine Priester hat, darüber die gottsfurchtigen Leut ein grosse Beschwerung tragen und Gott dem Allmächtigen klagen, dass sie des Diensts Gottes nicht theilhaftig wer den kunnden, wie man dann an etlichen Orten hört, dass die Kinder ohne Tauf sterben, darunter dann auch allerlei Secten und neue Glauben aufkomben und sich mehren.

Und dieweil dann Ihr Röm. Kais. Mt., unser allergenädigister Herr, so nach Gott in der Welt die höchste Obrigkeit uber die Christenheit ist, uns auf unsere vielfältige underthänigiste Bitt genädigist angezeigt und vertrost, Ihr Mt. die wollten diese gnädigiste Verordnung thuen, damit die in beider Gestalt mit genuegsamen Priestern sollten versehen werden, derhalben so bitten wir Ihr Kais. Mt. als unsern allergenädigisten Kunig und Erbherrn (welcher uns, so unter beider Gestalt sein, so wohl als unsere liebe Herrn und Freund unter einer Gestalt in seinem genädigisten Schutz und Schirm hat) nochmals, wie zuvor, zum höchsten, auf dass Ihr Kais. Mt. uns ferner hiermit, dieweil es unsere Seelenseligkeit antrifft, nicht wollten bedrangen und beschweren, sondern solches von der Ehr und Lob Gottes wegen zu Wegen bringen und anordnen, damit aufs ehist und noch vor den nägsten heiligen Osterfeiertagen diejenigen, so von Gott lem Allmächtigen darzue beruefen, die priesterliche Weih empfahen und erlangen möchten, inmassen dann auch solches von Alters her bei vorigen Kaisern und Kunigen zu Beheimb löblicher Gedächtnuss löblich herkomben und gehalten und neben dem Willen Gottes vollzogen worden; insonderheit aber auch, damit solche Priester sub utraque zu keinen neuen zuvor nie gewesenen ungewöhndlichen Eidspflichten dem heiligen christlichen Glauben unter beider Gestalt zuwider nicht gedrungen noch angehalten wurden. Und bitten demnach E. Kunigl. W. unterthänigist, die geruhen diese unser unterthänigiste Bitt und Begehrn gnädigist bei der Kais. Mt. dahin furbittlichen zu befuerdern und der Notdurft nach wirklichen anzubringen und fur uns intercediren, - auf dass Ihr Kais. Mt. in solche unser unterthänigiste Bitt gnädigist bewilligen und mit Gnaden beantworten wollten. Solches wollen wir zuforderist umb die Röm. Kais. Mt. unsern allergenädigisten Herrn, sowohl auch umb E. Kunigl. W. jederzeit als die getreuen Underthanen gehorsamblich vordienen, uns hiemit derselben zu Gnaden befehlend. [Im nachfolgenden Artikel des böhmischen Textes ersuchen die Stände den König Rudolf und Erzherzog Ernst um ihre Fürsprache bei dem Kaiser für Bohuslaw Felix Hasisteinsky von Lobkowic auf Lièkow und Komotau, dass demselben der ihm vom Erzherzog Ferdinand verkaufte vierte Theil des Zolles auf der Herrachaft Komotau, dessen Entrichtung zu Handen des Kaisers die böhmische Kammer fordert, belassen werde.]

Nachdem auch Herr Adam, des Kunigreichs Beheimb Hofrichter, und Heindrich der junger Gebrueder von Schwanberg auf Frauenberg an alle drei Ständ dieses Kunigreichs durch ihre Supplication gelangen lassen, wasmassen sie fur grosse Beschwerungen und Schaden sowohl Leibsgefährligkeit von ihren Unterthanen, so zum Schloss Frauenberg gehörig, leiden und uberstehen müessen in dem, dass sie die Unterthanen eben jetzo als vor der Röm. Kais. Mt. zwischen ihnen den Gebrüedern und ermelten ihren Unterthanen rechtmässigen ergangen Ausspruch aufruhrisch, eigenwillig und ungehoxsamb verbleiben und geben nicht allein auf den Spruch, sonder auch der Kais. Mt. weiter ergangene Decret, Mandat, Patent und Ihrer Kais. Mt. Statthalter in Beheimb ernstliche Befelch nichts, sondern verachten solches alles und beharren nur fort bei ihrem aufruhrischen Furnehmben und dass sie sich noch ferrer mit Wehren staffiern, damit sie solcher Aufruer desto stattlicher möchten Vollziehung thuen; zu dem so hätten sie auch Nachtwachen unter einander: derhalben so begehren die Gebrüeder von Schwamberg, die Ständ wollten sie in Ansehung ihrer hohen Bitt gegen der Kunigl. W. zu Hungern verbitten. Welches dann die Ständ hiemit thun und Ihre Kunigl. W. underthänigist bitten, auf dass Ihr Kunigl. W. sie die Gebrüeder von Schwamberg bei der Röm. Kais. Mt. gnädigist dahin befürdern wollten, damit Ihr Mt. erstlichen uber dem rechtmässigen Spruch, dann den Decreten, Mandaten und ernstlichen Befehlen, so von Ihrer Mt. wegen ausgangen, gnädigist wollten Hand haben, damit dieselben von den mutwilligen Unterthanen nit so verachtlich gehalten werden, auch den Gebrüedern von Schwamberg als Ihrer Mt. getreuen Unterthanen und dann wegen der von ihren Unterthanen lange Zeit her gross genommenen Schaden und Verkleinerung genädigist Schutz halten und dass Ihr Kais. Mt. solches andern dergleichen eigenwilligen Unterthanen, so dergestalt Ursach zu einer Aufruer geben möchten, zum Exempel gnädigist und ernstliches Einsehen haben wollten, inmassen dann die Stände Ihr Kais. Mt. neben der Kunigl. W., dieweil die Sach an ihr selbst wichtig und schleuniges Einsehen bedurftig, auch nit wohl Anstand erleiden kann, hiemit umb furderliche Execution in aller Unterthänigkeit bitten thuen.

Als auch Jan der älter von Lobkowic auf Toèník und Lutitz, Röm. Kais. Mt. Rath und Präsident bei der Appellation, an alle drei Stände hat gelangen lassen, nachdem die Ständ bei nägstem Landtag auf sein des von Lobkowic Begehrn darzu bewilligt, was er bei der Kais. Mt. fur ein weitere Gnad wegen des Dorfs Lištna und eines Unterthanen halben im Dorf Jiwina erlangte, dass alle drei Ständ auch darein bewilligen, wie sie dann vermug des Artikels, so unter anderm im Landtag begriffen, Ihr Kais. Mt. derhalben in Unterthänigkeit ersucht, damit sich Ihrer Kais. Mt. deswegen mit ihme gnädigist zu vorgleichen geruchten; so hat uns aber er Jan der älter von Lobkowic jetzo bericht, dass Ihr Kais. Mt. ihme allbereit fur seine langwierige getreue Dienst uber solch Dorf sambt desselben Zugehörung und einem Unterthanen im Dorf Jiwina die Ablösung oder wie er dasselbe durch Recht erhalten möcht, gnädigist bewilligt, ihme auch ein Majestatbrief oder Verschreibung darüber zur Bestätigung aufzurichten befohlen hab, welche Verschreibung aber ihme Jan von Lobkowic noch zu seinen Handen nicht sei heraus gegeben oder zugestellt worden: derhalben so bitt er die Ständ, damit sie gegen Ihrer Kunigl. W. zu Hungern fur ihne ein Furbitt thuen wollten, auf dass Ihr Kunigl. W. ihne ferner gegen der Kais. Mt. genädigist befurdern und dasjenige, wie oben steht, wollten helfen zuwegen bringen. Wie dann alle dreie Stände solches hiemit thuen und Ihr Kunigl. W. umb fernere Befurderung und Furbitt an Ihr Mt. underthänigist bitten, damit Ihr Kais. Mt. solche ihme gethane Begnadung und Gab durch ein Majestatbrief oder Pfandsverschreibung gnädigist bestätigen und dieselbe Bestätung ihme Jan von Lobkowic zu seinen Handen zuezestellen gnädigist verordnen wollten, damit er also Ihrer Kais. Mt. Gnadengab und dann Ihrer Kunigl. W. so wohl auch aller dreier Ständ gethanen Furbitt wirklichen geniessen möchte. [Im böhmischen Texte folgen zwei Artikel. In dem ersten bitten die Stände den König Rudolf und Erzherzog Ernst um Fürsprache bei dem Kaiser, dass er sich mit Heinrich Grafen von Guttenstein wegen der Herrschaft Pøíbram vergleiche. Im zweiten Artikel verwenden sieh die Stände für Ferdinand Šwihowský von Riesenberg auf Prokopikloster, dass ihm der Kaiser das Gütlein Prokopikloster erblich verleihe und in die Landtafel eintragen lasse.]

Und nachdem auch Niclas Miøkowský von Tropèic auf Miøkow, Burggraf zum Karlstein und Hauptmann aufm Prager Schloss, alle drei Ständ des Kunigreich Beheim angelangt und gebeten, ihme bei der Kunigl. W, zu verbitten, auf dass Ihr Kunigl. W. alsdann ferrer gegen der Kais. Mt. vor ihne auch genädigiste Intercession und Furbitt thun wollten, damit Ihr Kais. Mt. ein Lehengut zu Miøewic, zum Kloster Kladrub gehörig, welches Guet er Miøkowský Inhaber ist, dieweil er sich nun bereit mit dem Abt daselbst, dass es sein Will darinn wär, doch dass die geburliche Pflicht mit dem Dienst fort dabei verbleiben sollte, allergenädigist erblich verleihen; so bitten demnach die Ständ auf sein Miøkowský billichs Begehren und Anlangen die Kunigl. W. in Unterthänigkeit, sie wollten ihne Mirkowsky gegen hochstgedachtester Kais. Mt. gnädigist verbitten, auf dass Ihre Mt. ihme Miøkowský in Ansehung seiner noch weiland der vorigen, auch jetzigen Kais. Mt. bis daher geleisten Dienst willen diese allergenädigiste Gnad erzeigen und gemelt Lehengut allergenädigist zu Erb verleihen.

Nachdeme auch Albrecht Kapaun von Swojkow, Burggraf des Gräzer Kreis, an die Stände dieses Kunigreichs bittlichen gelangen lassen mit Vermeldung, wie dass nach Absterben des jungsten Burggrafen ermeltes Kreis etliche zu demselben Ambt gehörige Einkumben, soviel sich derselben bis auf die Zeit, als solches Ambt ihme Albrechten Kapaun von der Kais. Mt. übergeben, verlofen, zum Theil von dannen aufgehebt und in der Kais. Mt. Kammer verwendet worden, die doch vorigem Gebrauch nach ihme Albrechten Kapaun als dem Burggrafen (wie solches jederzeit von Alters her in dergleichen Fällen bei demselben Ambt also gehalten und dem kunftigen Burggrafen seind gereicht worden) zugehörig, welches als er Albrecht Kapaun bei der Kais. Mt., damit er desselben auch geniessen möchte, in Unterthänigkeit zu ersuchen nicht unterlassen, auch die obristen Landofficierer und Rechtsitzer neben andern der Kais. Mt. Räthen ihne diesfalls verbeten, auf welches er Albrecht Kapaun von der Kais. Mt. gnädigisten Bescheids gewardtende auch bei der beheimbischen Kammer derhalben Erinderung gethan: so wäre ihme aber nur ditz zur Antwort erfolgt, es sei die Sachen bis zu der Kais. Mt. glücklichen Ankunft in diese Kron Beheimb verschoben worden, obernennter Albrecht Kapaunaber solches nicht umb etwan eines schlechten Geniess, sondern vielmehr seiner Ambtspflicht nach, welches der Landesämbter eines und ohne Mittel dem Ritterstand gehörig, ersuecht und allein dahin trachtet, damit bei seiner Ambtsverwaltung in dem Fall auch in ander Weg keine Neuerung gemacht oder dasselbe Ambt verkleinert wurde, und also die Stände angelangt, sie geruechen ihn bei der Kunigl. W. zu Hungern gehorsamist zu verbitten, damit Ihre Kunigl. W. ihme Burggrafen des Gräzer Kreis bei der Kais. Mt. hierauf ein genädigisten Bescheid erlangen wollten. Welche sein Begehren sie diesfalls fur billich erachten und bitten demnach die Kunigl. W. in Underthänigkeit, die wöllen bei der Kais. Mt. intercediren, damit Ihre Kais. Mt. auf seine Person, als welcher der vorigen Kais. Mt. hochlöblichister und seeligister Gedächtnuss, sowohl auch der jetzigen Kais. Mt. jederzeit in Underthänigkeit willig gerne gedient und ferrer nach seinem höchsten Vermugen gehorsamist zu dienen geflissen, ditz, was ihme kunftig Nachred, als hätte er solches zur Verkleinerung mehrgedachts Landsambts verwarlost, bringen möchte, nicht verhängen wollten, sondern ihren verordenten Kammerräthen derhalben Befelch thuen, das, was also von gedachts Albrechten Kapauns Ambt aufgehebt worden, wiederumben in sein Gewalt zu antworten, oder im Fall solches derzeit nicht beschehen möchte, doch eine Versicherung auf eine gelegene Zeit hierueber aufzurichten.

Es hat auch Georg Mehl von Strelitz auf Gräfenstein, Ihrer Kais. Mt. Rath und dieser Kron Beheim teutscher Vicekanzler, alle drei Ständ gegen der Kunigl. W. Kunig Rudölfen umb Intercession gebeten, Ihre Kunigl. W. die wollten ihme Mehlen gegen der Kais. Mt. mit dieser gnädigister Furbitt entgegen gehen, nachdem er nun von dreien Jahren her mit seinen Unterthanen, so gegen ihme aufruhrisch worden, im Rechten stehet, auch nunmehr aus Befelch Ihrer Kais. Mt., was er für ein Beschwernuss auch Verderb durch solchen ihren Aufruhr erlitten, allermassen mit genugsamer Erzählung seines Anliegens verhört worden, auf dass Ihre Kais. Mt. allergenädigiste Anordnung thäten, damit solches bei dem nächstkunftigen Landrechten ohne weiteren Vorschub zu Ort und End und billigen Spruch und Urtl kommen möchte. Auf welch sein Mehln fleissig Bitt alle dreie Ständ ihne Mehln gegen der Kunigl. W. verbitten und ist ihr unterthänigist Anlangen, Ihre Kunigl. W. wollten ihne seinem Suppliciren nach gegen der Röm. Kais. Mt. genädigist verbitten, damit Ihr Mt. in Ansehung seiner langwierigen getreuen, fleissigen und nutzlichen Dienst, dieweil diese Sach keinen weiteren Aufschub leiden mugen, sonder eilender Einsehung bedürfen, diese allergnädigiste Anordnung thuen, auf dass die Sach einsmals zu endlichem Spruch kommen und gedeihen und er also diesfalls seiner Obrigkeit Schutz und Schirm geniessen möchte.

Als auch Wenzel Walkaun, des Kunigreichs Beheimb Hofrichter, alle drei Ständ angelangt und gebeten, nachdem er zweier Dörfer halben, Bradkowic und Nabdín, zue dem Kloster Bøewnow gehörig, auf welchem ihme nit ein kleine Summa Gelds verschrieben ist, mit dem Abt und Convent daselbst mit Vorwissen des Herrn Erzbischofs einen erblichen Kauf und Vertrag getroffen, dass er beruhrtem Abt und Convent an gemelte Dörfer fur solche Erbschaft noch ein benannte Summa Gelds heraus geben soll, darumben Ihre Kais. Mt. dann auch allergnädigiste Wissenschaft tragen, derhalben er die Ständ umb Vorbitt an Ihre Kunigl. W. unterthänigist gebeten, Ihr Kunigl. W, wollten fur ihne Walkaun gegen der Kais. Mt. allergenädigist intercediren, auf dass Ihre Kais. Mt. in solchen Vertrag allergenädigist willigen und consentiren wollten: darauf die Ständ Ihr Kunigl. W. unterthänigist bitten, sie wollten ihme Walkaun weiter derhalben bei der Kais. Mt. sonlichen verbitten, Ihr Mt. wollten ihme Walkaun in Ansehung seiner langwierigen und getreuisten Dienst mit kaiserlichen Genaden erscheinen und in diese guetwillige erbliche Kaufberednuss, dieweil es dem Kloster ohne Schaden und Nachtheil ist, allergenädigist willigen und consentiren.

Ein Artikel per Niclasen Walter begehrte Erbschaft uber das [Dorf] Neumeteli. [Die Stände ersuchen nach dem ausführlichen Wortlaute des böhmischen Textes den König Rudolf und Erzherzog Ernst um ihre Fürsprache bei dem Kaiser, dass er die vom Sekretär des Königreichs Böhmen, Niklas Walter von Waltersberg auf Lochowic, erbetene und erlangte erbliche Schenkung des Dorfes Neumìtely, das derselbe vom Kloster Königsaal pfandweise besitzt, durch eine kaiserliche Relation an die Landtafel vollziehen lasse.]

So wollen auch alle drei Ständ der Kunigl. W. ihre vorig gethane Vorbitt, so aufm verschienen Landtag fur Adamen Budowec gegen der Kais. Mt. beschehen ist, gehorsamist zu Gemuet gefuhrt haben und bitten Ihre Kunigl. W. ihne Budowec gegen der Kais. Mt. nochmalen genädigist zu verbitten, Ihr Kais. Mt. wollen ihme Budowec mit kaiserlichen Gnaden entgegen gehen und seiner gethanen Kriegszahlmeisterambts - Raitung allergenädigist quittiren lassen und zu was Schaden und Verderb er in der Rechtsfuehrung mit Eliason Weliken [Im böhmischen Texte heisst er Isaias.], so vor Ihrer Kais. Mt. beschehen, gerathen, das alles hat er in seiner Supplication Ihrer Kunigl, W. Kunigen Rudolfen wegen solcher Furbitt mit ausfuhrlicherm Inhalt erzählt, damit ihme Budowec solche Schaden wieder ergötzt werden möchten. [Der böhmische Text schliesst hierauf mit einer Fürsprache der Stände für Ctibor Sluzský von Chlum auf Tuchomìøic, dass der Kaiser dem Sohne desselben, Johann, den Lehenhof Solopisk in die Hoflehentafel eintragen lasse.]




Pøihlásit/registrovat se do ISP