2. Radové komory èeské, Jáchym z Švamberka, Zdislav z Martinic, Vilím z Oprsdorfu a Arnošt z Rechenbergu, podávají císaøi Maximilianovi II. své dobré zdání o nìkterých na minulých snìmích navržených ale ještì nevykonaných artikulích a jaké pøedložení by na pøíštím snìmu v pøíèinì komorních záležitostí státi se mìlo.

V PRAZE. 1573, 3. prosince. Orig. v arch. minist. øíšsk. fin. ve Vídni.

Euer Kais. Mt. legen uns durch derselben Befelch genädigist auf, dass wir uns nicht allein in dem jungsten sonder auch ältern Landtagsbewilligungen vom siebenzigisten Jahr her ersehen und E. Kais. Mt. gehorsamist berichten sollen, was für Artikel vollzogen oder unvollzogen, auch was für Unordnungen bei der Steuer, Biergeld und Dreissigisten eingerissen und wie dieselben abzustellen und was sonst für Kammerartikel an die Ständ zu begehren sein möchten.

Nun hätten wir diese Berathschlagung, alsbald uns E. Mt. Befelch zukommen, in underthänigiste Vollziehung gebracht, so seind aber andere genötige Geschäft und Handlungen, die nicht Anstand leiden können, sonder denselben gleichermassen auf E. Kais. Mt. genädigiste Anordnung nachgesetzt werden muessen, fuergefallen, darumben angeregte Landtagssachen ehe nicht in Erwägung genommen werden mügen. Welches allein zue unserer Entschuldigung gehorsamist anzumelden für notwendig angesehen worden.

Doch haben wir bald nach Verrichtung derselben die Landtagshandlungen fur uns genomben und dieselben soviel vonnöthen gewesen, durchgangen und befinden zweierlei Artikel, eine, die allbereit hievor auf vorigen Landtägen bewilligt und bisher nicht vollzogen worden, die andern aber, die erst. an die Ständ zu gelangen und bei ihnen zu erhalten sein,

Was nun die hievor bewilligten und doch unverrichte Artikel belangt, davon geben E. Kais. Mt. wir von jedem insonderheit nachfolgenden underthänigen Bericht: Und erstlich werden sich E. Mt. allergenädigist zu erindern haben, was noch im siebenzigisten Jahr auf dem gehaltnen Landtag von allen dreien Ständen wegen Beschreibung der Landgüeter und der Personen für nothwendig geachtet. und geschlossen worden, und ob wir wohl umb Vollziehung desselben mehrmals embsig angehalten,. so ist cioch solche Beschreibung bis auf dato noch nicht verricht und wirdet dessen die Ursach furgewendt, als sollt es unmüglich sein, weil die Landleut ihre Güeter nicht in einem, sonder underschiedlichen Kreisen hin und wieder einzlicherweis und nicht beinander haben, wie sich dann die vom Land darzue deputierten Personen mit dieser Ursach ihrer Unverrichtung halben also entschuldigt. Zu dem wirdet auch vermeint, weil der Landtagsbeschluss dahin gerichtet, dass ein jeder bei seinem Gewissen ein Bekanntnussbrief von sich geben soll, wieviel er Underthanen hat, dass den Ständen diesfalls Glauben gegeben werden möcht und sie uber ihr Gewissen weiter nicht gedrungen werden sollten, inmassen wir solches E. Mt. hievor auch zum Theil zugeschrieben [In margine: "Ist allbereit in die jetzigen Landtags beradtschlagten Artikel einkommen"]

Und wiewohl sich E. Mt. gegen uns darauf dahin genädigist resolvirt, dass sie an das Landrecht Befelch ausgehn hätten lassen, solche Beschreibung dem Landtagsbeschluss nach zu vollziehen und auf den angehunden Landtag nicht anstehn zu lassen, so ist uns doch dasselb Schreiben nicht zukommen, wissen also nicht, ob vielleicht E. Mt. hernach dessen Bedenken gehabt, solchen Befelch an das hieir Landrecht ausgehen zu lassen oder ob das Schreiben, weils in beheimischer Sprach gefertigt werden müessen, den Herren obristen Landofficierern und E. Mt. verordenten Räthen allhie zuegeschickt worden.

Und dieweil dann, wie obengemeldt, die Ständ solche Beschreibung vor dreien Jahren einmal bewilligt und auf jungsten Landtag sich abermals erboten die Abzählung der Häuser neben andern unverrichten Artikeln anzuordnen, welches doch gleichwohl bisher nicht beschehen, so wirdet demnach zue E. Kais. Mt. genädigisten Willen und Wohlgefallen gestellt, ob Sie noch auf vorigen der Ständ Landtagsbeschluss verharren oder dieses Punkts halben die Herrn obristen Landofficierer zum Theil oder allein etliche Vertraute hierüber genädigist vernehmben wöllen.

Zum andern ist gleichwohl auf jungsten Landtag, so vor einem Jahr in Gegenwurt der Kunigl. Würd und F. Dt. Erzherzog Ernsten, unserer genädigisten Herren, gahalten und zuvor auch durch den Herrn obristen Kanzler des Kunigreichs Beheim nicht wenig dahin gearbeit und die Ständ mit allem Fleiss zu Erlegung des Ausstands an den bewilligten 75.000 Schock Groschen ermahnet, aber mehrers nicht erhalten worden, als dass die Anordnung beschehen, dass die vom Land und auch von E. Mt. deputirte Personen zue Aufnehmbung der Steuerraitung feissig aussuchen sollen, was von den bewilligten 75.000 Schock Groschen an der Steuer, so daran gefallen und noch aussensteht, Uberschuss oder Abgang sei, und was also noch daran hinderstellig, dasselb allerdings nach Ausweisung der vorigen Landtagsanordnungen eingemahnet werde. Nachdem aber solcher Rest noch nicht vollig eingebracht, so wirdet fur ein Notdurft geacht, bei den Ständen umb furderliche Einbringung desselben auf jetzigem Landtag wiederumben anzuhalten. [In margine: "Kumbt Bericht fur, dass man sich dessen in jungstem Landtag begeben hab."

Furs dritt haben die Herren Commissarii, so auf E. Kais. Mt. und auch des Lands Verordnung die Stenerraitung aufgenomben, ihre Relation vermüg des Landtagsbeschluss vorlängst in das Landrecht uberantwort, und wiewohl wir hievor mehrmals und bei dem jetzigen Landrecht wiederumbem angehalten und vermahnet, dieselb Relation zu übersehen und Mass und Ordnung, auch Erläuterung etlicher furgefallner Mängel halben zu geben, so haben sie doch solche Relation ihnen den Herren Commissarien erst zu Ausgang des Landtags in den weissen Tägen wiederumben zugestellt mit diesem Befelch, dass sie darüber sitzen und dasselb verrichten sollten. Welches ihnen aber nach gehaltner Berathschlagung frembd und beschwerlich furkomben und Bedenken gehabt, ditsfalls aus dem Landtagsbeschluss und ihrer zuvor gethanen Relation und sonderlich, weil sie kein Folg haben würden, zu schreiten. Haben demnach dieselben Schriften und Handlungen alle den Herren obristen Landofficierern mit dieser ihrer Entschuldigung wieder zustellen wollen; nachdem sie es aber anzunehmben Beschwerung gehabt, seind folgends angeregte Raitungsschriften zu der Landtafel eingelegt und ubergeben worden, alldo sie noch verbleiben. [In margine: "Die Aufnehmbung der Raitungen ist auch albereit under denen jetzigen Landartikeln wieder erholt worden."]

Nun haben E. Mt. aus unsern vorigen Berichten allergnädigist vernehmben mügen, dass derselben an schleuniger und fürderlicher Ubersehung dieser Relation merklich viel gelegen, darumben wir dann fur rathsamb und nothwendig befunden gehabt, solches auch E. Mt. in Gehorsamb zugeschrieben, dass E. Mt. noch zum Uberfluss an das jetzo neulich gehalten Landrecht umb desto fürderlicher Vollziehung der Sachen willen Befelch ausgehen hätten lassen; so haben aber E. Mt. solches fur unnöthig geacht und vermeint, weil die Herren obristen Landofficierer hievor derhalben Befelch hätten, sie würden es an ihnen nicht mangeln lassen. Dieweils aber vielleicht aus Verhinderung anderer Sachen und Rechtshandlungen nicht beschehen, will in allweg hoch vonnöthen sein, bei jetzigen Landtag dieses Artikels halben Richtigkeit zu machen.

Zum vierten obwohl die Grafschaft Glatz, desgleichen der Elbognisch Kreis in die Landtagsbewilligung auch begriffen, also dass sie sowohl als andere Ständ und Inwohner dieser Kron Beheimb die Steuer reichen sollen, so haben sie sich doch dessen jetzo wie zuvor zu thuen und gleiche Bürd mit der Kron Beheimb zu tragen mit Furwendung ihrer Privilegien und Freiheiten verwidert, darumben hernach auf E. Mt. Befelch mit jedem Kreis insonderheit durch Commissari Handlung gepflegt werden müssen, und hat sich die Grafschaft Glatz 2173 Gulden rheinisch fur die Steuer und Dreissigisten, der Elbognisch Kreis fur Steuer, Biergeld und Dreissigisten 2000 und der Egerisch 1500 Gulden zu erlegen bewilligt.

Nachdem dann die Ständ der Kron Beheimb auf bemelte Grafschaft Glatz und Elbognischen Kreis heftig dringen und fur billich geacht wirdet, dass sie sich diesfalls der Steuer und Biergeld nicht exempt machen, sonder gleichermassen contribuiren, so wirdet demnach fur ein Notdurft geacht, bei jetzigen Landtag auf Mittel und Weg bedacht. zu sein, damit die Grafschaft Glatz sambt dem Elbognischen Kreis sich mit den Ständen der Kron Beheimb in Reichung der Hülfen allerdings vergleichen, item dass auch E. Mt. laut des Landtagsbeschluss mit den Herren obristen Landofficierern in Berathschlagung ziehen, was der Egerische Kreis neben der Kron Beheimb reichen soll. [In margine: "Ersehung derselben äussern Kreis Privilegien muess Anstand haben bis zu Ihrer Mt. selbs Hineinkunft in Beheim. Diesmals aber werde nach Gelegenheit der behemischen Bewilligung mit ihnen ad partem gehandelt muessen werden, welches durch sie die beh. Kammer alsbald nach verrichten Landtag verrichtet werden solle".]

Zum fünften ist auf etlichen Landtägen diese Anordnung beschehen und dahin geschlossen worden, dass ein jeder, so einiche Schuld und Anforderung bei E. Mt. zu haben vermeint, sich auf die Kammer finden und mit ihme abraiten lassen soll, wie dann auch insonderheit vom Land Commissarii aus allen dreien Ständen ernennt worden; es haben aber der mehrere Theil unangesehen, dass sie sich auf Abraitungen beruefen und derhalben ihre Steuer und Biergeld innenbehalten, nach bisher kein Schriften, was sie fur Anforderung haben, eingelegt. Dieweil dann diese Abraitungen nun viel Jahr und Zeit her mit E. Mt. Schaden angestanden und auf vorigen Landtägen etlich Termin angestellt, denen sie aber nicht nachgesetzt, sonder die Steuer zu ihrem Vortl indess nicht entricht, so wirdet ein sondere Notdurft sein, auf jetzigem Landtag die Sach dahin zue dirigiren, damit ein anderer gewisser unverzüglicher Termin ernennt und angesetzt werde dergestalt, do sie sich auf denselben eintweders selbst personlich oder ihre Gevollmächtigte mit ihren Anforderungen nicht finden liessen, dass ihnen alsdann kein weitere Frist zugelassen, sonder sie ihre versessne Steuer zu erlegen schuldig und verbunden sein sollten; dann do dieser Artikel nicht etwas geschärft würdet, ist zu besorgen, sie werden je länger je mehr Zeit und Frist suchen. [In margine: "Placet, in der jetzigen Landtagsproposition einzubringen".]

Nachdem auch zum sechsten die Steuerraitung auf die hinderstelligen zwei Jahr des einund zweiundsiebenzigisten uber E. Mt. ausgangne Befelch und unsere vielfältige Erinnerung noch bisher nicht aufgenomben, welches zum Theil dessen die Ursach, dass die Steuerregister noch nicht allerdings fertig gewesen, so wirdet dieses Artikels halben gleichermassen jetzo anzuhalten sein. [In margine: "Ist allbereit beschehen".]

Zum siebenden, dieweil gleichwohl der alten und neuen Restanten nicht wenig, auch einstheils sich noch zur Steuer nicht bekennt haben, unangesehen, dass auf jungsten Landtag sowohl als auf vorigen endliche Verordnung angestellt, solche Rest einzubringen und die weiter nicht anstehen zu lassen, so wirdet demnach den Ständen dies auch billich zu Gemüet gefüehrt und sie darzue ermahnt, darob und auf diese Mittel und Weg bedacht zu sein, wie am furderlichisten solche und dergleichen Rest eingebracht und E. Mt. länger nicht furgehalten werden. [In margine: "In simili".]

Und dies seind die bewilligten und doch noch unverrichten Artikel, daran die Ständ unsers gehorsamisten Erachtens obgehörtermassen zu erindern sein möchten.

Von den andern aber, die erst den Ständen furzutragen und bei ihnen zu erhalten, von denen ist zum Theil E. Mt. hievor noch den 6. Januarii dies gegenwürtigen 73. Jahrs von uns underthänigister Bericht beschehen, und [wurde] nemblich under andern neben Ubersendung einer Instruction, so auf die Steuereinnehmber gestellt fur guet und rathsamb angesehen, bei den Ständen dahin zue handlen, damit sie nicht allein ihnen solche Instruction gelieben lassen, sonder auch E. Kais. Mt. die Bestellung und Aufnehmbung der Steuereinnehmber ubergeben, oder do solches nicht zu erhalten, dass doch die Steuereinnehmber E. Mt. und den Ständen mit Eidspflichten zugethan; item dass ein jeder hinfüran, so im Land angesessen und gegenwürtig, seine Schatz- und Bekanntnussbrief under seinem selbst und nicht seiner Ambtleut oder Schreiber Namen stelle; desgleichen was fur Ordnungeu des Biergelds in einem und andern, auch der Freisessen halben, damit dieselben E. Mt. nicht entwendet wurden, gemacht werden möcht, wie dann unser Bericht, dessen Abschrift hiebei liegt, weitläuftiger dies und anders, auch den Artikel wegen der Bergwerchsvergleichung in sich hält. Darumben von unnöthen solches nachlängs wieder zu erholen, sonder werden E. Mt. aus vorigen unsern gethanen Bericht derselben genädigisten Willen und Gefallen nach in die Proposition nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen inseriren zu lassen haben; dann weil wir nicht wissen, worauf der Furtrag furnehmblich gerichtet und obs allein ein Continuation der vorigen Hilfen auf ein kurze Zeit oder ein neues Begehren sein würdet, so ist uns derwegen etlichermassen beschwerlich, in dergleichen Sachen unwissend zu rathschlagen. Und do E. Mt. allein auf ein Continuation gehen werden, würdet vielleicht vergeblich und umb sonst mit dergleichen Artikeln auf die Ständ zue dringen, sonder einer bessern Gelegenheit zu erwarten sein, auf dass im Haubtbegehrn E. Mt. nicht mehr geschadet als gefrombt werde. [In margine: "Steuereinnehmberinstruction auf den Haubtlandtag angestellt. In simili die Verpflichtung der Einnehmber. Item auch die Schatz- und Bekanntnussbrief."]

Belangend den Dreissigisten haben E. Mt. aus hie beigelegtem Auszügel allergnädigist zu vernehmben, dass derselb auf jetzo gar wenig und gegen den vorigen Jahren ein schlechts ertragen. Derhalben würdet auf jetzigen Landtag dahin zue handlen sein, damit unserm vorigen vor einem Jahr gegebnen Guetbedunken nach die Ständ zu Reichung einer andern austräglicherern Hilf, es sei nun auf ein benannte gewisse Summa Gelds, zu der sie die Ständ selbst Mittel und Weg, wie und von wannen die eingebracht, furschlahen können, oder do es je bei dem Dreissigisten verbleiben sollt, dass die Unordnungen in Reichung desselben bei Straf abgestellt und bessere Ordnung angericht werde; dann do beides fallen und weder ein nambhafte Summa auf jetzigen Landtag erhalten und von dem Dreissigisten auch nichts einkumben sollt, wüessten wir das Wesen alhie dergestalt nicht länger Zeit zu erhalten, noch die Glaubiger zu stillen, weil wir nicht soviel haben, davon die Interesse, welche sich gleichwohl nicht auf ein kleine Summa verlaufen, entricht werden könnten.

Weiter werden sich E. Kais. Mt. allergenädigist zu erindern haben, was wir derselben wegen der Pfandschaftbereitung in Beheimb noch vom 27. Julii in Gehorsamb zuegeschrieben, darauf dann E. Mt. dieselb Bereitung bis nach dem bevorstehunden Landtag genädigist eingestellt und uns daneben auferlegt, in Berathschlagung zu ziehen, ob diese Sach alsdann mit den Ständen ingemein oder allein mit den Herren obristen Landofficierern furzunehmben seie, und E. Mt. daran wiederumben zu erindern.

Nun wären wir der gehorsamben Meinung, E. Mt. hätten diese Bereitung anfänglich allein mit den Herrn obristen Landofficierern erwogen und berathschlagt und ihnen die Ursachen derselben wisslich gemacht, nämblich weil in der grossen Brunst fast alle Kammerregistatur und Schriften verdorben und hinweg kommen und also E. Kais. Mt., was Sie fur Pfandschilling in dieser Kron Beheimb haben, wie, wem und auf was Zeit und Condition auch wie hoch und in was Summa versetzt, kein eigentlich Wissen hätten, so wollt E. Mt. anderst nicht gebühren, als derselben vor Alters her und hernach versetzten Kammergueter halben gründliche Erkundigung einzuziehen und solches in guete Richtigkeit zu bringen; es wäre aber E. Mt. Willen und Meinung gar nicht, jemanden wider sein habunde Verschreibung im wenigisten zu dringen und wider Recht und Billigkeit zu beschweren, sonder diese Bereitung wär allein dahin gemeint, damit E. Kais. Mt. derselben eignen Güeter halben, wie es darumben geschaffen, Wissen haben möchten, und könnten alsdann E. Mt. von ihnen vernehmben, ob auch furträglich sein möcht, die Sach an die gemeinen Ständ zu gelangen und auf was Meinung oder obs zu Verhüetung allerlei Weitläufigkeit an dem genug sei, dass solches mit ihr der Herren obristen Landofficierer Wissen und Willen beschehe. [In margine: "Bis zu Ihrer Mt. selbst Hineinkunft anstellen zu lassen; alsdann soll die behem. Kammer wieder daran vermahnen."]

Es haben auch E. Mt. nun zum viertenmal Mandat ausgehen und publicieren lassen, dass ein jeder, so Weingebirg auf drei Meil umb Prag hat, E. Kais. Mt. gebührend Bergrecht zur Handen derselben Bergmeister allhie erlegen und daneben auch anzeigen soll, wieviel Strich weit und breit nach der Mass erauf seinem Weingarten hat, und mit der gewondlichen Mass, so noch von weilend Kaiser Karl dem Vierten angeordnet, den Weingarten ausmessen lassen und bei dem Bergmeister aber anzeigen soll, wie und von wem er solchen Weingarten bekommen, auf dass solches in das Ambtbuch ordentlich verleibt und eingeschrieben werden möcht. Nachdem aber demselben nicht nachgesetzt worden und von den Grundherrn furgegeben wirdet, weil sie die Güeter in der Landtafel haben, dass sie nicht schuldig sein, Bergrecht davon zu reichen oder dieselben Weingarten, so auf ihren lxrund und Boden gelegen, beim Bergambt einschreiben zue lassen, dardurch dann E. Mt. Einkomben am Bergrecht nicht wenig geschmälert, so doch Kaiser Karls Maiestatbrief, in dem die Weingarten ausgesetzt, ausdrucklich vermag und ausweist, was dem Grundherrn und auch E. Mt. von den Weingärten gegeben werden sollt, so wirdet demnach dieser Artikel mit den Herrn obristen Landofficierern gleichermassen in Berathschlagung zu nehmben sein, wie und mit was Grund ungefärlich des Gegentheils Behelf abzuleinen und auf jetzigen Landtag zwischen E. Mt. und den Grundherren gebührliche Vergleichung getroffen werden müge, sich diesfalls niemands wider die Billigkeit zu beschweren Ursach habe, und gleichwohl E. Mt. an derselben Gerechtigkeiten nichts entzogen werde. [In margine: "In simili wie hievor der Pfandschaft Beraitung halben Meldung beschehen."]

Neben dem so erfordert auch E. Kais. Mt. und des Lands Notdurft, weil der hievor gewesen Landprobierer Jan Bohemicky neulicher Zeit Tods abgangen, dass an sein Statt von ihnen den Ständen nit allein ein anderer tauglicher und des Münzwerchs mehr verständiger Landprobierer verordnet, sonder dass auch von E. Mt. selbst vermüg hievor von den Herren obristen Landofficiern und uns hinausgethanen Münzberichten ein besonderer Probationmeister underhalten und besoldet werde, der nit allein bei allen Münzwerchen, sonder auch sonst bei den Bergstädten im Land, da gemäniglich die geringen, bösen, valvierten und verbotnen Münzen am meisten einreissen und zue Schaden wieder herein gebracht werden, sein sonder fleissiges Aufsehen und Erkundigung [habe] und alle Münzen, sowohl die groben als die kleinen, oft und vielmals nachprobier, und da von nöthen und er was unrichtigs oder nachtheiligs damit oder auch sonst Pagament beiände, solches jederzeit herein auf die Kammer und allbeg ganz unverzogenlich berichte, damit darauf der Notdurft nach zeitlich Einsehen gehabt, dardurch des Lands und Bergwerchs Schaden furkommen und abgestellt werde, wie dann E. Kais. Mt. von uns vorbeschehner Anmeldung nach ein hierzue taugliche Person zue solchem Probationmeisterambt in Gehorsamb angezeigt und nambhaft gemacht werden soll.

Soviel dann Ober- und Niederlausnitz betrifft, wissen wir dieser Zeit keinen Kammerrtikel, der den Ständen daselbst furzubringen, dann die Steuerraitung in Oberlausitz ausser etlich wenig Iängel allbereit richtig. So ist in Niederlausnitz das Commissariat wegen Aufnehmbung der Steuerraitung und Einbringung der Rest auf jetzo Trium regum nägstkunftig hievor angeordnet.




Pøihlásit/registrovat se do ISP