3. Tajní radové a dvorská komora podávají císaøi své dobré zdání, jaké pøedložení královské na pøíštích snìmích v zemích koruny Èeské by uèinìno býti mìlo.

Na konci 1573. Konc. v arch. minist. øíšsk. fin. ve Vídni.

Allergenädigister Kaiser und Herr. Nachdem nun bei denen aufgehörten Landshilfen grosse Zeit ist zu Haltung fernerer Landtag in E. Mt. Erbkünigreich und Landen zu trachten, wie dann in der Haubtrelation insonderheit davon Meldung beschiecht, so ist für ein Notdurft geacht worden, in denen ein Zeit her einkommenden Schriften und Guetbedunken, was etwo derwegen den künftigen Landtagshandlungen zue guetem verneuert und proponiert werden möchte, nachzusuechen, darüber sich auch die Herrn geheimben und Hofkammerräth einer Zusambenkunft verglichen und das, was befunden und ihnen noch darüber eingefallen, in Berathschlagung gezogen.

Ob nun wohl E. Mt., wie furkumbt, allbereit dahin genädigist geschlossen, dass Sie auf dem jetzigen allbereit ausgeschriebnen Landtag, weil E. Mt. denselben selbs personlich nit besuechen können, nichts anders als die Continuation und Erstreckung der Hilfen proponiern und handlen wöllen lassen, so haben doch die gehorsamen Räth nichtdestminder die Haubtsachen auf ein Zuebereitung eines kunftigen Haubtlandtags, weil aus denen in der Relation über das Haubtkammerwesen eingeführten hochwichtigen Ursachen vernunftig abzunehmben, dass die fürderlich Erlangung mehrer und richtiger Hilfen bei den Landen die höchst unvermeidliche Notdurft enordere, also obgleich nit weniger dass E. Mt. Erbkunigreich und Lande bei denen bishero getragnen merklichen Obliegen die Unmügligkeit ihrer fernern Erschwingung eines solchen merklichen Lasts furzuwenden haben möchten, dass doch die Noth der Gränitzen, daran ihr der Lande und derselben Leib, Hab und Gueter Schutz und Aufenthalt gelegen, aller dieser Ungelegenheit, sie sei auch so gross, als sie immer sein mag, billich fürzuziehen, wie dann diesfalls unangesehen der Landständ Difficultierens zu Erlangung der Intention durchaus nichts underlassen, auch mit Anstellung ermelts Haubtlandtags in die Läng nit verzogen werden solle, furnehmen und beratschlagen wollen.

Was dann nun das Wesen in Beheim und erstlich die Gränitzhilf anlangt, da wissen E. Mt. selbs allergenädigist, was die bisher beschehen Anlag der Rauch- oder Haussteur gegen der vorigen Schatzung des Vermügens und auch gegen der zuegesagten gwissen Summa fur ein merklichen Abgang verursacht, was auch nit daneben fur ein beschwerliche Ungleichheit im Vermügen zwischen dem Reichen und Armen, sonderlich aber zwischen den küniglichen und Landleut Städten erfolgt ist, in dem dass ein jedes Burgerhaus in den küniglichen Städten, ja auch das schlechtist darunder, ohne Underschied des Jahrs drei Thaler allein zu der Gränitzcontribution, da doch manches Haus über 30, 40 oder 50 Thaler nit wert, contribuiern müssen, der Landleut Städt aber, die zum Theil so guet und vermüglich als die Künigsstädt seind, nit mehrers werde 1 Schock m. und die Underthanen allein 20 w. Gr. bisher gereicht, daraus dann wissentlich bisher erfolgt und noch künftig nit weniger, sonder viel mehrer zu gewarten, dass die küniglichen Städt zum höchsten verarmben und ihr viel aus ihren Mitteln, sonderlich die Handwerchsleut, umb dieser so hohen Anlag willen zu Verödung. E. Mt. Städt von dannen hinweg ziehen und sich in der Landleut Städt und Flecken begeben.

Zu dem, dass man auch die in jungst gehaltnem behmischen Landtag beschlossne Bereit- und Abzählung der Häuser in allen Kreisen zu einsmals gwisser Anrichtung der Haussteur und derselben wissenlichen Ertragung bisher uber alles beschehnes Vermahnen nit in sein vollständigs Werk bringen mügen, und obwohl die Fortsetzung solcher Bereit- und Beschreibung unlängst wiederumben den Herrn obristen Landofficierern und Rechtsitzern befohlen worden, so berichten sie doch anjetzt, weil der Landtagsbeschluss zu solcher Beschreibung ein gewisse Zeit benennt, in deren aber umb der eingefallnen Sterbsläuft willen solches Werk nit verrichtet mugen werden und dann numals dieselben Landtagsbewilligungen ausgegangen, mittlerzeit auch andere Kreishaubtleut gewählt und die ihnen zuegeordneten Personen zum Theil gestorben, dass es allbereit von dem Landtagsbeschluss dieses Artikels halben kommen sei, daraus wohl abzunehmen, dass die Ständ nit gern an dies Werk kommen und besorglich zufleiss so lang darmit verzogen haben. Weil man aber ausser einer solchen Beschreibung nimmermehr zu einer rechten gewissen Anlag kommen wirdet mügen, so wöllen die gehorsamen Räth bedacht sein zu berathschlagen und E. Mt. underthänigist zu berichten, was nit allein dieses, sonder anderer mehr Kammerartikel halben in dem nächsten Landtag, den die Kun. Würde besuechen solle, proponiert und begehrt werden möchte, auch nit anderst zu halten, under welcher dieser Bereitung auch sonderlich das zu observiren, damit diejenigen behauften Güeter, sö etwo die Landleut von den Underthanen an sich bringen, in die gemein Steueranlag gebracht würden, deren dann, wie fürkombt, nit wenig seien und dem Steueranschlag dardurch bisher nit wenig entzogen worden sein solle.

So wird auch in der bevorstehenden Landtagsproposition die beschwerlich Einbringung angeregter Gränitzbewilligung, item auch die nachtheilig Unordnung, dass sich ihr viel noch zu der Steuer nit bekennt, deren Namen gleichwohl in den uberschickten Auszügen einkomben, wieviel aber eines jeden Ausstand in specie bringe, gar nit specificiert worden, mit notdurftiger Ausfüerung zu ahnden, und die Ständ dahin mit Ernst zu vermahnen sein, diese Gränitzcontribution und derselben Ordnungen in bessere und gewissere Leistung zu bringen.

Und obwohl nit weniger dass die Wiederanrichtung der Schatzung eines jeden Vermügens zu der künftigen Steueranlag das gleichist und best Mittel wäre und auch verhoffenlich, obgleich nit soviel als zuvor von Tausend 12 angelegt wurden, dass doch ein mindere Anlag, wo anders die Schatzung verneuert und die bisher eingerissnen Mängel wieder zurecht gebracht, umb was stattlichs mehrers als die Haussteuer ertragen solle: so tragen doch die gehorsamen Räth ihrestheils grosse Beisorg, es werden die Ständ, weil sie sich einmal dieser Bürde entledigt, nimmermehr darzue zu bringen sein und also andere Mittel ünd Weg an die Hand genomben müssen werden.

Es erindern sich auch die gehorsamben Räth gleichwohl, dass hievor zu Limitierung der Schatzung ein anderer und solcher Furschlog beschehen, als nemblich, dass in allen dreizehen Kreisen vier unverdächtige Personen, zwo aus dem Herrn- und zwo aus dem Ritterstand, erkiest und fürgenomben, denselben eines jeden Inwohners Urbari eder Einkomben fürgelegt und daraus ein ungefährliche ehrbare gleichmässige Schatzung eines jedlichen Guets und Vermügens gemacht, dasselb in einer bestimmten, doch fürderlichen Zeit zusamben gezogen und dern Landsrechten oder den Herrn obristen Landofficierern oder Räthen fürgetragen und als dann nach Gelegenheit desselben auf einen träglichen Anschlag, es sei nun zu Bezahlung der Schulden oder andern fürfallenden Notdurften anzuwenden, gehandelt, doch dass in jedem Kreis Personen darzue verordnet wurden, die solche Schatzung nach billicher Gleichheit richteten und derselben in Kreisen verordenten Personen Güeter von den Herrn obristen Landofficiern nach Ersehung ihrer Einkomben auch gleichmässig geschatzt wurden, mit diesem weiteren Vermelden, ob sich wohl zu vermuthen, dass nit ein jeder sein Vermügen gern an Tag geben wollte, so sei doch dasselb darmit abzuleinen, weil sonst in den gemeinen Bewilligungen keine Schulden abzuziehen, auch nichts anders in diese Taxation und Schatzung gebracht werden solle, als was liegende Güeter, die vor Augen und einem von dem andern bewusst seien, dass sich solches keiner, so zu Gleichheit Neigung hab, billicherweis zu beschweren haben wurde; und da gleich eines jeden Guet und Vermügen auf halben Theil gewirdiget werden sollte, dass es dannoch ein mehrers als die vorigen Schatzungen und jungste Bewilligung ertragen, zu dem auch durch dies Mittel die Restanten und ausständigen Steuerhilfen, sonderlich auch deren, so ihre Bekanntnussund Schatzungsbrief nit eingelegt, künftig verhüetet und E. Mt. derhalben nicht mit so often Vermahnungen belästigt werden durften; dass auch E. Mt. Herrschaften und Güeter in ein gleichmässige Schatzung mit eingezogen werden, damit sich die Ständ keiner Ungleichheit zu beschweren hätten und dieselbig Steuer nit ad partem in die Kammer noch Rentmeisterambt, sonder mit under der Ständ Hilf eingemengt werden, und sie umb soviel mehr Ursach hätten, in solche Bewilligung einzugehen, in Hoffnung, wann nur den Ständen alle Motive bescheidenlich eingebildet, sie werden allein umb des einigen Punkts willen mit Auslassung der Beschwerung und Befreiung ihrer Gwissen obbemelter bisher gewährten Schatzung desto weniger zuwider sein; und im Fall die Ubergebung der Urbari je nit erhalten werden möchte, dass doch den verordenten Personen aus den Kreisen Macht und Gwalt gegeben, einem jeden, der sich solches zu thuen weigern wurde, nach ihrem ungefährlichen Guetbedunken zu schätzen, und dass doch solche Schatzung nit allein bei jetztgemelten Kreisverordneten, sonder noch bei weiterer Erwägung und Erkanntnuss des Landrechts und der obristen Herrn Officierer und Räth stünde. Daraus erfolget, wer sich nit wollt also blind und in Pausch mit seinem Guet schätzen lassen, dass er ehe lieber seine Urbari fürlegen, als sich zu ungwisser Schatzung begeben wurde.

Es besorgen aber die gehorsamben Räth, dieweil dieser gerathner Fürschlag in effectu nit xninder als die Schatzung wäre, es werde gleich so wenig als die Schatzung an ihr selbs bei den Ständen zu erhalten sein.

Sonst ist auch ein anderer Fürschlag auf die Bahn komben, wofer E. Mt. diesfalls auf ein gewisse Summa Gränitzhilf an die Landsständ zu begehren schliessen wollten, dass sich E. Mt. mit den Ständen einer gewissen Austheilung vergleichen, was auf einen jeden Kreis, wie einer fur den andern grösser und vermuglicher, zu legen wäre, damit E. Mt. ein eigentliche bestimbte Summa zu jedem halbjährigen Termin mit einander zu empfahen hätten.

Gegen solcher Anlag müsste in jedem Kreis ein ordenliche Bereit- und Beschreibung durch jedes Kreis Haubtmann und andere Zugegebne aller der Städt und Flecken behausten Güeter beschehen, darüber auch ein ordenliche Verzeichnuss verfasst und alsdann in jedwedern Flecken zwo geschworne Personen verordnet werden, die auf jedwedern Kreis bestimbte Contributionssumma dahin auszutheilen und einzubringen, damit der Reich den Armen ubertrage und kein solche unerträgliche Ungleichheit, wie bisher, daraus entstehe. Darob dann die Haubtleut jedes Kreis mit Ernst halten und handhaben und wo der Gleichheit und der Execution halben Mängel und Irrungen furfielen, die durch die Kreishaubtleut nit zu erörtern, dass dasselb an das Landrecht gebracht und entscheiden wurde, darunder auch E. Mt. künigliche Städt, sowohl derselben eigne Herrschaften, doch ausser der abgesonderten Kreis, als Eger, Elbogen und Glatz, welche ihren sondern modum contribuendi gehabt haben wöllen, verstanden und begriffen werden möchten.

Noch ist auch ein anderer Weg fürgeschlagen worden, dass etwo die Steuer und andere Landsanlagen nach Ausmessung der Hueben im ganzen Land gerichtet werden möchten; dargegen aber auch bedacht worden, dass solche Ausmessung weder in einem noch dem andern Jahr nit beschehen und auch umb der underschiedlichen trachtigen Gründ, desleichen umb der Intervalla. willen an Bergen, Wälden, Wässern, Teichten, Weiden und anderer öden Gründ kein rechte Gleichheit abgeben, darumben denn solches Mittel zu der jetzigen Intention besorglich nit dienstlich sein würde und, in allweg rathsamber sein wirdet, dass E. Mt. das Begehren auf ein jährliche gewisse Summa richten lassen.

Was aber nun auf die Kron Beheimb fur ein gewisse Summa Gränitzhilf zu begehren, da wissen sich E. Mt. allergnädigist zu erindern, dass es noch im verschienen 69. und 70. Jahr, als dazumal der Haubtlandtag in Beheimb gehalten worden, die Meinung gehabt, dass man an sie die behemischen Ständ 200.000 Schock meissnisch des Jahrs begehren solle, welches Begehren aber in der Proposition aus Ubersehen allein auf 150.000 Schock meissnisch gerichtet gewesen. Dieweil dann in der Haubtrelation des Kammerwesens soviel zu verstehen, dass man mit den jetzigen der Land Hilfen auf die Gränitzunderhaltung zur Notdurft nit kleeken mag und auch darfur zu halten, dass sie die behemischen Ständ nach der Proportion der andern incorporierten Lande Bewilligungen billich ein mehrers contribuiren sollen: so hielten die gehorsamben Räth dafür, E. Mt. möchten das Begehren auf die völligen 200.000 Schock meissnisch stellen lassen. Im Fall aber diese Summa je gar nit zu erlangen, darauf doch steif zu verharren, so sollen doch E. Mt. zum wenigisten auf der nägstbemelten Summa der 150.000 Schock meissnisch verharren. In dem aber ein Notdurft sein wirdet, im Fall sich die Stände je auf keinen andern modum contribuendi als auf die Hausoder Rauchsteuer behandlen lassen wollten, und dann E. Mt. zu mehrmalen gehorsambist furkommen, dass bemelte Rauchsteuer das bewilligt Deputat bei weitem nit ertragt, ob doch die Anlag dahin zu richten, dass auf einen Underthanen umb 10 w. Gr. mehrers und nemblich gar 30 w. Gr., item dass auch der Landleut Städt pro rata uber die vorigen 30 w. Gr. auch umb etwas gesteigert, entgegen aber den Kunigsstädten ein ziembliche Milderung ihres zu hohen Anschlags beschähe, damit man also des völligen Deputats umb soviel gewisser wäre.

Es ist auch gleichwohl in dieser Landtagsberathschlagung under andern moviert worden, ob E. Kais. Mt. zu rathen sei, die Erstattung des Abgangs an der vorigen 70. und 71, jährigen Steuersbewilligung wiederumb zu begehren. Soviel aber von denen Herren geheimen und Hofkammerräthen, die mit der Kunigl. Würde und Fürstl. Durchl, in jungstem Landtag zu Prag gewesen, Bericht furkombt, so sei durchaus kein Raitung mehr darauf zu machen und auch zu besorgen, dass durch solche Eiferung nit allein nichts erhalten, sonder auch die künftigen Begehren dardurch mehrers verhindert werden möchten, unangesehen, dass sie die Ständ inhalt des Landtagsbeschluess solche Erstattung billich zu thuen schuldig wären. Dann ob sie wohl den Abgang mit den aussern Kreisen, desgleichen mit der Juden Anlag ableinen wöllen, so ist doch derselb Abgang so gross, dass es ein unmüglich Ding ist, von solchen nägstbemelten Parteien zu erzwingen, angesehen, dass man von einem derselben Kreis, darunder auch die Grafschaft Glatz zu verstehen, nit allein vonwegen der Steuer, sonder auch fur alle andre Landshilfen, als Biergeld und Schuldenlastsanlagen, nit uber zwei, drei und aufs meist 4000 fl. bekomben mügen, zu geschveigen, dass ihnen ein solche ubermässige Summa des Abgangs zuegemuetet werden solle.

Zu dem so wissen E. Mt. allergnädigist, dass sich dieselben aussern Kreis mit Behelf ihrer fürgewendten Privilegien in der böhmischen Ständ Contribution nie einlassen wöllen, wie dann diese anbefohlne Verordnung daraus erfolgt ist, dass derselben Privilegia gegen andern der Kron Beheim Freiheiten ersehen und sie die aussern Kreis daruber ferrer bescheiden werden sollen. Ob nun solches beschehen, das wissen die gehorsamben Räth ihrestheils nit; sie achten aber fur ein hohe Notdurft sein, im Fall es anders bisher nit vollzogen, dass es mit dem fürderlichisten beschehen und sonderlich auch darumben, damit die kunftigen Landsanlagen darnach begehrt und reguliert werden mügen.

Und nachdem auch dieselben aussern Kreis vom verschienen 70. Jahr her ihr der gehorsamben Räth Wissens kein gewisse Landsbewilligung geleistet, sonder allein in Abschlag bis zu Erörterung dieses Stritts Anlehen gethan haben, so wird auch ein Notdurft sein, nit allein des künftigen, sondern auch des verschienen halben mit ihnen uberein zukomben und die Anlehen dardurch zu cassieren.

Was aber der Juden Anlag antrifft, da kombt soviel Berichts für, dass dieselben mehrertheils dusch diese Verhinderung stecken blieben, dass sie keine rechten confirmirte Ältisten haben. Wäre derhalben vonnöthen, dieselben, wo man sie anders länger gedulden wölle, mit dem ehisten zu ersetzen, dann sie sonst umb die, so mittlerweil die Sachen verwalten, nichts geben und also wenig oder gar keinen Gehorsamb leisten. Es sei dem aber wie ihme wölle, su künne oder müge diese Anlag, weil die Vermüglichisten verschiener Jahren hinweg komben und mehrerstheils die Armen allda verblieben, auch nichts sonders erklecken.

Neben vorbemelten Landtagsbegehren befinden auch die gehorsamben Räth in allweg fur ein unvermeidliche hohe Notdurft zu sein, sich mit allem hochangelegnen Ernst dahin zu bearbeiten, ob man sonderlich die Steuercontinuation der beheimischen Hilfen von der Zeit, da dieselben ausgangen, erlangen möchte; dann wo es nit beschehen sollte, so wurde man abermals ein ganzes Jahr, ehe und die neuen Gefäll einkomben, verlieren und entzwischen bei dem Kriegs- und Hofwesen merklichen Mangel leiden müssen. [In margine: "Ist allbereit dahin beschlossen worden, dass man anstatt der Continuation in dem nächsten Landtag einen halbjährigen Steuerstermin der vorigen Anlag als der 150000 Schock m, nach auf nächst Georgi zu erlegen und das Biergeld und dreissigisten Pfennig nach beschlossnem Landtag anzuraiten bis auf Pfingsten des 74. Jahrs zu reichen begehren solle".]

Zu dem, wo man gleich gern entzwischen beide Wesen mit Geldaufbringen aufhalten wollte, dass es doch bei den Leuten nit mehr zu bekomben. Und gesetzt, obgleich dieser Mangel nit wär, so wurde insonderheit dies incommodum daraus erfolgen, dass man die Darleher nit anderswohin, als eben auf die neuen Hilfen zu verweisen hätte, also was man aufs künftig Jahr zu dem Hof- und Kriegswesen haben sollte, dass es schon zuvor verwiesen und gestracks den Parteien ubergeben werden müsste, dardurch dann die Intention der vorhabenden Ordnung bei dem Kriegs- und Hofwesen abermals in Zerrüttung gerathen und man sich nit sobald wiederumb erholen möchte. Sollte man dann nun die Parteien mit solchen ihren verschriebnen Verweisungen hindansetzen und die Hof- und Kriegsnotdurften denselben fürziehen, so wurde die Hofkammer gleich gar mit einander umb ihren ohne das zum besehwerlichisten geschmälerten Credit komben und also gewisslich nichts minders ein gänzliche Erliegung des Wesens erfolgen.

Zu dem, dass es nit allein umb Beheimb zu thuen, sonder es wurden sich auch die andern incorporierten Lande, die sich gemeiniglich nach Beheimb als dem Haubt richten, solcher Continuation weigern, die dann sonst verhofflich, wo anders in Beheimb die Bewilligung erlangt, beruerte Continuation nit so, sehr difficultiern möchten.

So haben sich auch E. Kais. Mt. allergnädigist zu erindern, was fur ein ansehenliche Summa Gelds hin und wieder von Landsleuten, Städten und Privatpersonen auf die verhofft Wiedererstattung des 70 und 71jährigen Steuerausstands der bewilligten Deputata anticipiert worden. Sollte nun die Continuation uber das, dass angeregte Erstattung schon gefallen, nit erlangt werden, so wurde daraus folgen, dass sich dieselben Parteien gestracks den neuen Bewilligungen mit Innenbehaltung eines jeden Gebührnuss selbs zahlhaft machen, welches abermals dem Hof- und Kriegswesen einen merklichen Abbruch verursachen würde, inmassen dann E. Kais. Mt. mit derselben merklichen Schaden erfahren, was die vom 68. bis ins 69. Jahr gefeierten Landshilfen dem Wesen fur ein hochbeschwerliche Ungelegenheit gebracht, dardurch fast bei einer Million Gelds verloren, welchen Verlust man noch bei dem Hofkammerwesen nit uberwinden kann. Darumben E. Kais. Mt. sich umb soviel weniger von solchen Begehren der Continuation weisen, sonder zu gewisser Erlangung derselben an aller äusseristen Muglichkeit nichts erwinden lassen sollen. Dann sollt man vor dem nägstgehaltenen Landtag diesen Zweifel vonwegen Erlangung der Continuation besorgt haben, so wäre viel rathsamber gewesen, dass man die dozumal begehrt halbjährige Erstreckung gar vollig auf ein ganzes Jahr gerichtet hätte, welches ohne Zweifel unweigerlich bewilligt wäre worden, umb soviel weniger nun jetzt sie die Ständ zu einicher Weigerung Ursach haben, sonderlich weil ihnen die Ehhaften, die E. Mt. an zeitlicher Haltung der Landtäg verhindert, furnemblich derselben ein Zeit her erlittene Schwachheit halben unverborgen, sie auch deswegen billich mit E. Mt. ein gehorsambe und guetherzige Geduld tragen sollen.

Darbei auch die gehorsamben Räth, weil es anjetzt ad propositum und der Sachen Notdurft erfordert, unangemeldt nit wöllen lassen, das ihnen mehrmal fürkomben, wie etwo den Ständen und sonderlich dem gemeinen Adel eingebildet werde, als ob ihre Hilfen nit zu dem Kriegswesen, sonder anderswohin verordnet und etwo das Geld ausser Land ins Reich verführt werde, so doch mit gueter Raitung darzuthuen, dass E. Mt. aus andern Kammersgefällen und Aufbringen viel ein mehrers als diese Hilfen austragen, darzue einbüssen müssen. Und damit aber ihnen den Ständen dieser vermeinter Argwohn ab- und hingelegt werde, so möchten sich E. Mt. soviel gegen ihnen erklären, dass derselben gar nit zuwider sein solle, wo die Ständ bei allen Musterungen und Bezahlungen auch ihre Leut haben oder selbs etlich Gränitzhäuser in ihr Bezahlung über sich nehmen wöllen, dass ihnen solches in allweg zu thuen bevorstehen solle.

Und dieweil auch nit weniger an Anordnung einer gewissen und ordenlichen Einbringung als an der Bewilligung selbst gelegen und dann E. Mt. zu mehrmalen allergnädigst vernomben, was sonderlich in dem bisher für nachtheilige Mängel erschienen, dass die Landständ ihre sondere Einnehmber, sie seien gleich qualificiert gewesen oder nit, geordnet und von einer Bewilligung zu der andern damit abgewechselt haben, daher auch soviel grosse und mehrertheils verlorene Rest neben anderen mehr Unordnungen geflossen, so befinden die gehorsamben Räth soviel, dass E. Kais. Mt. hochgedrungene Ursachen haben, das Begehren in diesem Artikel dahin zu richten, dass die Ständ auf den Fall, wo sie kein endliche gewisse Summa der Gränitzhilf bewilligen wurden wöllen, die Steuereinnahmb und Bestallung derselben Einnehmber E. Mt. gänzlich einraumben, damit alsdann sondere raitverständige Personen, die nit von einem Jahr oder Bewilligung zu der andern gewechselt, sonder umb gueter Erinderung willen, was jederzeit gehandelt und für Ausständ blieben, welche Ständ sich auch bekannt liaben oder nit, stätigs blieben und die Raitungen ordenlich zu stellen und zu übergeben wissen; im Fall aber solches je nit zu erhalten, dass doch in allweg die Sach dahin gerichtet, dass ermelte Einnehmber sowohl E. Mt. als den Ständen mit Eidspflicht zugethan und abwesend E. Kais. Mt. mit ihrem Respect nit allein auf die Herrn Landofficier und das Landrecht, sonder auch auf die behmisch Kammer gewiesen wurden. Daneben auch fast nutzlich wär, ob sie die Ständ zu bewegen sein möchten, E. Mt. so viel einzuraumben, dass denselben Einnehmbern von E. Mt. wegen ein sonderer Gegenschreiber oder aber ein Buechhalter in E. Mt. selbs Besoldung zuegeordnet wurde.

Es hat auch die behmische Kammer der Sachen Notdurft nach ein neue Steuereinnehmber-amts-Instruction verfassen lassen, wie man doch künftig mit besserer Ordnung hausen möchte, und dieweil dann nit wenig daran gelegen, so achteten die gehorsamben Räth für ein sondere Notdurft sein, dass E. Kais. Mt. dieselb im nägsten Landtag, doch nach vorgehender Ersehung und Communicirung mit dem Herrn obristen behmischen Kanzler, ob etwas darin zu bessern oder zu verändern wär, allergnädigist fürtragen und die Annehmbung derselben begehren lassen.

Es kombt auch soviel für, obwohl der Landtagsbeschluss lautere Mass und Ordnung gibt, wie es mit Versteurung des ausgeliehenen Gelds gehalten solle werden, dass doch demselben bei weitem kein genuegsame Folge beschehe; achteten derwegen die gehorsamen Räth nit aus dem Weg zu sein, dass E. Mt. solchen Mangel auch ahnden und derwegen bessere Ordnung fürzunehmben gnädigst begehren liessen.

Noch befindt sich auch ein grosser Mangel der Execution halber gegen den säumbigen und ungehorsamben Ständen, indem das sonderlich von etlichen gemeint will werden, dass der bisher gehaltene Modus mit Einführung in die Güter nit allerdings gut sei, als nemblich: für eins, dass viel Unkosten darauf gehe; zum andern, dass die Armen und sonderlich Wittib. und Waisen sehr dadurch beschwert und derhalben ein grosse Ungeduld under der Gemein bringe; für dritt, dass auch in effectu nit sonders viel Nutz damit geschafft worden, und dannoch nichtsdestoweniger ein grosser Rest blieben. Derwegen sonderlich die behmisch Kammer mit ihrer gehorsamben Meinung dahiu gehet, dass es besser und rathsamber sei, dass diejenigen, so ihre Steuern auf die angesetzten Termin nit erlegen und ein Monat fürübergehen lassen würden, schuldig sein sollen, sich auf das Präger Schloss zu gestellen und alda bestricken zu lassen, bis sie ihre ausständige Gebührnuss entrichtet hätten, welcher dieser Modus gleichwohl der gehorsamben Räthe Erachtens nit aus dem Weg wäre. Woferr aber die Ständ vorgerathenermassen ein gewisse Gränitzhülf zu ihrer selbst Anlag und Einbringung bewilligen und E. Mt. darumben versichern wurden, so dürfte es dieser Ahndung der Execution und der andern vorgehenden Mängelsartikel gar nit mehr, wie dann auch nit zu rathen, dass dieselben in der ersten Proposition, damit nit eins mit dem andern verderbt, eingefühu werden. Wann aber die Ständ uber allen angewendten Fleiss je auf kein gewisse Summa zu bringen, so wurde alsdann erst Zeit sein, mit diesen Mängeln herfürzukomben und derselben Reformation zu begehren.

Sonst seind auch noch allerlei Artikel in den einkommenden Berichten, als nemblich die Aussuechung und Erkundigung der Freisässen, damit die auch in die Steuerscontribution gebracht werden: item die Auskaufung derselben von dem Herrn- und Ritterstand zu Entziehung E. Mt. Diensten und derselben Fälligkeiten; item auch die Aufnehmbung der hinderstelligen Steuer und Dreissigist Raitungen, desgleichen die Abraitung gegen denen Ständen, so Gegenanforderung zu haben vermeinen, dann auch die Quittirung der Steuereinnehmber und die künftig Fertigung der Schatz- und Bekanntnussbrief belangend, furkommen, welche diese Artikel gleichwohl genöthig, aber sonst ausser des Landtags versehenlich wohl verordnet mügen werden.

Alsviel dann nun den andern Artikel der Landtagsproposition und nemblich die Biersteuer betrifft, in dem wird nit weniger einer starken Reformation vonnöthen sein, angesehen, dass dieselben Gefäll von etlichen wenigen Jahren her wo nit umb den halben, doch zum wenigisten umb den dritten Theil gefallen, daran gleichwohl die ein Zeit her gewährt merklich Theuerung und Missrathung und des gemeinen Mannes daraus erfolgte Verarmung nit die wenigist Ursach; wie aber Bericht fürkombt, so erfolge solcher Abgang auch guetes Theils daher, dass das Biergeld aufm Land gar unordenlich angesagt und eingebracht werde, also dass etwo zu ganzen Gebräuen, sonderlich in den unbekannten Bräuhäusern gar verhalten bleiben; item dass die Bereit- und Besuechung der Bräuhäuser von den Biereinnehmbern, die sich nit gern gegen ihren Benachtbarten und Befreundten unlustig machen, bisher wenig in Acht genomben worden und vermeldt auch sonderlich die behmisch Kammer, obwohl der Landtagsbeschluess ausdrucklich mit sich bringe, dass sie die Biereinnehmber sowohl E. Mt. als den Ständen verpflicht sein sollen, dass sich doch etlich derselben solcher Pflichtthueung geweigert hätten mit Fürwendung, sie wären rittermässige Leut und wüssten sich auch ohne Pflicht ihrem Gewissen nach ehrlich und wohl zu verhalten. Derwegen gedachte behmisch Kammer in allweg dahin gehet, dass eintweder dieselben Einnehmber zu Thueung der Pflicht gehalten oder aber andere taugliche an derselben Statt verordnet werden, dann ihr der Kammer sonst unmüglich wäre, bei Einbringung der Biersgefäll viel Nutz zu schaffen, weil die Einnehmber auf ihre Schreiben und mündliche ermahnungen so wenig gäben und ihren Respect an andere Ort hätten.

Weil aber dieser der behmischen Kammer Bericht nit so gar neulich einkommen und man nit weiss, ob und wie sich dieser Mangel siederher geändert haben möchte, und dann nit rathsamb, dass die Ständ mit ungewissen Fürgeben behelligt und etwo dardurch lädirt werden, so hat die Hofkammer allbereit ermelter beheimischer Kammer umb ferrern Bericht, wie es anjetzt darumben geschaffen und was beiläufig derwegen in künftigem Landtag anzubringen, geschrieben. Nachgestalt desselben Berichts kann man sich in angeregter Landtagsproposition richten.

Sonst ist auch das an ihm selbs an der weniger Biergeldsertragung nit die geringist Schuld, dass nit stäte und wohl qualificirte Einnehmber gehalten, sonder von einer Bewilligung zu der andern gewechselt werden, also wo ein solcher Einnehmber erst kaum das Wesen und die Ort der Bräuhäuser in rechte Erfahrung gebracht, dass er wiederumb davon abstehen und sich ein ander er darzue gebrauchen lassen muess, der weder der Bräuhäuser noch auch der Ordnung recht bekannt, sonder auch erst mit E. Mt. Nachtheil und Schaden von neuem lernen muess, dass man also durch diese Unordnung nimermehr aus den Lehrjahren kombt.

So ist auch in dem nit ein schlechte Eigennutzigkeit eingerissen, dass bei einer gleichen und nit mehrern Anzahl Malz viel mehr Fass gegossen werden weder zuvor beschehen, und dannoch ein jedes Fass Bier mehrers als doppelt theuerer weder zuvor verkauft wirdet. Daraus dann erfolgt, dass das Bier so schlecht ist, dass es wohl einem Nach- oder Tischbier zu vergleichen sein möchte, und sich der gemein Mann guetestheils auf das Weintrinken, do er dann schier so leicht als mit dem Biertrinken umb der mehren Ergäbigkeit willen abkumbt, legt und derwegen destoweniger Bier abgehet und dass dannocht unangesehen dieser mehrern Giessung der Fass bei weitem so viel nit zu verbiergelten angesagt, sonder eines gueten Theils derselben im Schein der Hausnotdurft bevorbehalten, so doch bei weitem nit soviel verbraucht, sonder gleich sowohl zu mehrern Theil als die ander angesagt Anzahl auf den Kauf ausgesetzt werde, also dass gewisslich darfur zu achten, wo aufm Land ein solche Ordnung wie in den Städten, da dann allzeit vor Anfang der Gebräu das gebührend Biergeld erlegt und von dem Biergeldseinnehmber dem Bräuer darüber ein Zettel oder Zeichen uberantwort auch im Verbrauch der Malz und Giessung der Anzahl Fass ein Gleichheit gebraucht werden muess, gehalten, dass die Biergeldsgefäll gern umb den dritten Theil mehr ertragen wurden. Und dieweil dann diese Mängel nit geringschätzig, so achten die gehorsamben Räth darfur, es werde nit zu umbgehen sein, dieselben, wo nit in der ersten Landtagsproposition, doch hernach zuefällig, alsviel es sich immer mit Bescheidenheit thuen wird lassen, zu ändern und sich mit den Ständen einer andern bessern Ordnung, auch einer sondern Pön und Straf gegen den Ubertretern zu vergleichen. Sonderlich achteten die gehorsamen Räth fast guet, auch der kunftigen Biergeldseinforderung zum richtigisten sein, wo es dahin zu bringen, dass das Bräuwerch auf ein gewisse Anzahl der Aufschütt des bZalzes sowohl auch auf ein gleiche Anzahl der Fass und derselben Gröss und Halt nach den Emern und dann der Emer in gleicher Anzahl der Bind oder Mass angerichtet möchten werden, welches dann auch den Ständen zu ferrern ihrem Nachgedenken angedeutet werden möchte. Die behmisch Kammer vermeint die Pön der Ubertreter dahin zu richten sein, dass diejenigen, so ihr Verbräuung in den verfertigten Bekanntnussregistern des wochenlichen Gebräus nit recht angäben und nach Besicht und Anzeigung der Biereinnehmber also ungleich befunden, durch den Kammerprocurator umb doppelte Biersteuer zur Straf zu reichen fürgenomben möchte werden. Insonderheit aber achten sie für ein Notdurft, dass E. Mt. mit Ernst dahin dringen, dass derselben die Biereinnahmb, inmassen die weiland Kaiser Ferdinand jeder Zeit gehabt und erst im verschienen 69. Jahr darvon kommen, wieder eingeraumbt wer de, das dann auch fast guet und dienstlich wäre.

Wie dann nun principaliter das Begehren in diesem andern Haubtartikel zu stellen sein möchte, da ist gleichwohl ein Fürschlag beschehen, ob zu den vorigen E. Mt. gebührenden 4 Biergroschen noch einer aufs Fass begehrt; desgleichen auch auf das Gerstenbier, welches viel ergäblicher als das Weizen und darumben desselben nit soviel getrunken wirdet; doppelt soviel geschlagen werden möchte. Es tragen aber die gehorsamben Räth Fürsorg, es werde ein mehrers bei dem ohne das hoch gesteigerten Kauf des Biers, so aus der langwierigen Missratung des Getreids erfolgt, schwerlich zu erhalten sein, darumben vielleicht rathsamber, bei denen 4 Weissgroschen zu E. Mt. Theil nochmals zu bleiben, daran E. Mt. auch wohl benügig sein möchten, wann nur die voreingeführten Unordnungen und Mängel wirklich abgestellt würden. Darbei auch zu gedenken, ob und was E. Kais. Mt. von wegen Continuirung derselben geliebsten Gemahl der römischen Kaiserin, unser allergnädigsten Frauen, einen Biergroschens halben weiter anmelden wöllen lassen.

Sonst hat die behemisch Kammer in ihrem der Landtagshandlung halben gethanen Bericht viel gueter Artikel eingeführt, die der neuen Biergeldsinstruction inseriert werden möchten, und weil dann verhoffenlich die Stände zu Einraumbung der Biergeldseinnahmb, wo anders mit Ernst dar umben angehalten, zu bewegen werden sein, so möchten alsdann diese und andere nothwendige Artikel zusambengetr agen und ein neue Ordnung darüber verfasst werden. Gesetzt aber, dass wohlgemelte Ständ solche Einnahmb nit vonhanden wollten lassen, so möchten sie aufs wenigist dahin zu persuadieren sein, dass sie solche Artikel in ihr Ordnung einkomben und die Biergeldseinbxingung darnach handlen liessen, darauf man dann in künftigem Landtag in allweg gedacht sein wirdet müssen.

Was dann den dritten Landtagshauptpunkt und nemblich die Schuldenlastscontribution anlangt, der beruhet fürnehmblich auf dem, was E. Kais. Mt. von dem Herrn von Rosenberg und Pernstein auf das ubergeben Memorial fur einen Verstand bekomben, darnach sich in Berathschlagung dieses Artikels nach vorgehender Vernehmbung der Landkämmerer richten wirdet müssen.

Aber einmal so seind E. Kais. Mt. Kammersachen dermassen so beschwerlich geschaffen, dass E. Kais. Mt. durchaus nit umbgehen werden mügen bei derselben getreuen Künigreich und Lande zu Ablegung dieses so merklichen und ferner ganz unerträglichen Lasts, davon in angeregten Memorial mehrere und dermassen nothwendige Ausführung beschehen, wie es an ihme selbs wahr und wissentlich ist, Rath, Hilf und Beistand zu suechen. Und obgleich wohl nit weniger, dass die Kron Beheimb mit Bewilligung des 30. Pfennings etwas gethan, so möchte aber die wenig Ertragung, dass auch dies Mittel des 30. Pfennings ingemein zum höchsten verhasst und landschädlich sei, eingeführt werden, wie dann aus dem abzunehmben, wo in dem ersten als dem 70. Jahr derselbig bei 46.000 Schock Groschen behmisch ertragen, dass derselb stracks hernach im 71. Jahr fast bis auf 11.000 Schock Groschen behmisch herabkomben und in den folgenden Jahren viel umb ein mehrers gefallen, also dass es nun dahin komben, dass man bloss soviel annimbt und verraitet, was ein jeder willkührlich geben will, das ubrig aber alles für verloren in Wind geschlagen wirdet. Under anderm kombt auch für, dass allerlei Partida mit Vertauschung der Waaren umb andere Waaren und Victualien, davon dann hein Dreissigist gefällt, nit einen wenigen Abbruech dieser Ertragung verursache. Darumben die gehorsamben Räth bei sich nit befinden künnen, dass dies Mittel, dieweil dasselbig meistestheils die Städt und Underthanen und also allein den axnen gemeinen Mann beruehrt, bestehen müge oder dass E. Mt. Ursach haben, auf Continuierung desselben sonders zu dringen, es wäre dann Sach, dass mans dahin bringen könnte, dass dieser dreissigist Pfennig in jedwedern Kreis besonder, inmassen in diesem Land mit der Zapfenmass beschieht, in jährlichen Bestand ausgelassen und also ein mehrerer Nutz daraus gebracht werden möchte, darumben sich aber besorglich niemand gern annehmben wurde wöllen. Doch möcht man nichts desto weniger in kunfftigen Landtag darauf gedacht sein.

Under anderm wird auch für ein sondere Notdurfft gehalten, weil wohl zu bedenken, dass diese Schuldenlastscontribution, es werde gleich dieselbig auf einen oder den andern Weg bewilligt, nit sobald ihren Anfang erreichen wirdet, und man aber anjetzt bei dem Kammerwesen so gar anstehet und einer merklichen Summa Gelds bedarf, dass von jedem derselben Lande inmassen auch zuvor in Österreich beschehen, ein namhafte Summa Gelds selbs under ihnen darzuleihen oder darumben Fürstand zu thuen, als nemblich von der Kron Beheimb 200.000, Märhern 100.000, Schlesien 120.000 und beiden Markgrafthumbern Lausitz 30.000 Thaler zu begehren wäre, also dass sie sich aus denen hernach einkommenden Schuldenlastsmitteln vor allen andern Parteien wiederumb zahlhaft macheten.

Sonst ist auch in dieser Berathschlagung von allerlei Mitteln, die ihnen den Ständen zu solcher Schuldenlastscontribution einzuraumben sein möchten, tractiert worden, darunder erstlich fur das fürnehmbist die Ungeldsanrichtung auf die inund ausländischen Wein, desgleichen auf die; so ausser Lands under den Reifen verführt werden, fürkomben, welches dann in Beheimb und sonderlich in Märhern des Jahrs was stattlichs austragen wurde. Fürs ander, wo auch ein ziembliche Anlag, die doch etwas leidlicher als der 30. Pfennig wär, auf die Teichtfisch, als Hechten und Karpfen, soviel deren ausser Lands verführt und verkauft den Schocken oder Zübern nach, desgleichen auch auf alle andere Waaren und Gattungen, so aus der Kron Beheimb in andere Länder unverzollt verführt und getrieben werden, auch ein Zoll oder Anlag gemacht wurde, dass es gleichfalls nit wenig austragen sollte, dessen sich auch die Ständ umb soviel weniger zu weigern Ursach hätten, weil solche Anlag nit durch sie, sonder die ausländischen Kaufer in effectu bezahlt dürfte werden. Und damit auf Haltung neuer Ambleut zu solcher Gefäll Einbringung kein mehrer Unkosten aufgieng, so wird darfür gehalten, dass diese Verrichtung den verordneten Biereinnehmbern in jedem Kreis, desgleichen auch den Ungeltern, Mautnern und desgleichen Ambtleuten sambt ihren Gegenhandlern wohl befohlen möcht werden.

Das fürnehmbst und heilsamist Mittel wäre aber dies, dass in allweg zu einsmals Aufrichtung einer löblichen und billichen Policei gegriffen und darob gehandhabt und dann per eonsequens auf die gulden, silbern und Seidenwaaren ein gueter starker Anschlag gemacht wurde; dann weil derselben nit ein wenige Anzahl mit häufiger Ausfuehr des gueten goldund silberreichen Gelds in die Land geführt und die Leut damit zu gänzlicher Aussaugung der Lande, des man jetzt bei den abnehmbenden Bergwerchen und dem vermünzten und unvermünzten Gold und Silber nit allein in Beheimb, sonder auch in ganzem Reich teutscher Nation merklich und sichtiglich spüret, umbs Geld gebracht werden: so sei gewisslich zu verhoffen, dass solcher Anschlag entweder etwas stattlichs ertragen oder die Einfuehr derselben unnothwendigen Waaren, weil man sonst in E. Mt. Erbkünigreich und Lande ein ziembliche Notdurft an dergleichen menschlichen Notdurften, wie es die alten Vorfahren für guet gehalten und gebraucht, wo man anders bei diesen beschwerlichen Läufen einen ubrigen Unkosten verhüten und das Guet und Geld in E. Mt. Künigreich und Landen erhalten wollte, gar wohl sein und dannocht ein jedwedere Stadsperson nach Gestalt derselben Herkombens und Dienst wohl erkannt, geehrt und underscheiden werden.

Ferrer ist auch für ein anders Mittel bedacht worden, ob nit an die Ständ zu begehren, dass sie zu Hilf der Schulenlastscontribution wo nit den halben, doch den vierten Theil ihrer Silberzins auf etlich Jahr lang erfolgen liessen; zu besorgen aber, es werde schwerlich zu erhalten sein.

Under andern kombt auch für, dass von denen Weinen, die in Beheimb, Märhern und Niederlausnitz gewachsen, wenig oder gar kein Dreissigist bisher eingefordert worden und so doch in der Dreissigistanlag nichts anders ausgenomben, als liegende Gründ, auch Weiz, Gersten und Malz, alsviel dessen zum Bräuen gehört und in die Verbiergeltung kombt. Wäre demnach in der jetzigen Landtagshandlung, im Fall anders siederher kein Aenderung deswegen fürgenomben, dieser Mangel zu ahnden, und wann anders der Dreissigist noch länger in esse verbleiben und der Ungelt von den Weinen nit bewilligt werden wollte, auch die Auflag des 30. Pfennings auf die Wein, sie werden gleich inner oder ausser Lands, vom Zapfen oder under den Reifen verkauft, zu begehren. Aber unangesehen aller dieser erzählten Mittel ist hievor für das best angesehen worden, ihnen den Landständen, als die umb Gelegenheit ihrer Landsart und was darunder möglich zu ertragen und ins Werk zu nchten, am besten wissen, die Erkiesung der Mittel selbs heimbzustellen. Allein haben die gehorsamben Räth dannocht etliche derselben in eventum; wo die Fürschlagung der Mittel an E. Mt. begehrt wurde, gehorsamblich andeuten wöllen, auf dass es künftig nit viel sonderer Berathschlagung bedürfte. Fürnemblich aber wäre fast guet, wo etwan sondere Artikel in Justici und andern behmischen Parteisachen unerledigter verhanden wären, die noch in E. Mt. Hiesein erledigt werden möchten, dass E. Kais. Mt. zu Abschneidung aller Verhinderungen, die etwo sonst derentwegen in solchen voreingeführten Landtagsbegehren furfallen möchten, ein ubrigs thäten, dieselben mit dem schleunigsten expedieren und der andern halben, die drinnen erledigt müssen werden, diese gnädigste Vertröstung thuen liessen, dass E. Mt. eintweder derselben selbs persönlich abhelfen, oder wo je E. Mt. für ihre kaiserliehe Person aus erheblichen ehehaften Ursachen so lang nit drinnen zu bleiben lätten, dass sie doch derselben geliebten ältern Söhne einen allda ein Zeit lang residieren wollten lassen, alles darumben, damit ihnen die bisher gehabte Ungeduld und Misstrauen abgeleint und der künftigen Landtagshandlung zu guetem desto besserer Trost und Willen bei ihnen gepflanzt werde.

Sondere Landtagsartikel auf Beheimb. Erstlich wird in allweg vonnöthen sein, die noch uuerörtert Bergfristung fleissig zu treiben und auch einen sondern Artikel derwegen in der künftigen Landtagsproposition, weil es mehr des gemeinen Lands als E. Mt. selbs eigen Notdurft erfordert und billich zu den andern Begehren einen favorem geben solle, einkomben zu lassen, welcher dieser Artikel an dem stehet, dass sich die Ständ uber E. Kais. Mt. allergenädigiste Erklärung, was sie diesfalls zu Erhebung der Bergwerch nachzusehen und fur sondere Gnaden zu thuen entschlossen, mit ihrem schliesslichen Gegenerbieten vernehmben lassen sollen.

So seind auch im vorigen Landtagsbeschluss etlich sondere Personen erkiest und benennt worden, welche die Elbschiffahrthandlung, was von wegen der Kron Beheimb und derselben incorporirten Landen zu Richtigmachung angeregter Elbschiffahrt, so in der jungsten gehaltenen Zusambenkunft zu Magdeburg veranlasst worden, ferner furgenommen und gehandelt werden möchte. Weil aber siederher nichts derwegen erfolgt, so möchte in nächstem Landtag hierüber wiederumben ein Erinderung beschehen, welches dann versehenlich den Ständen nit ungenehmb sein solle, angesehen, dass etlicher Vertröstung nach der Kron Beheimb zu Mehrung derselben Gewerb und Handtierung nit wenig daran gelegen.

Es ist auch fürkomben, wie dass die vom Herrn- und Ritterstand in Beheimb nit von allen Waaren, die sie zum Verkauf verführen und verkaufen den Ungelt in Thein (das ist soviel als ein Maut) reichen, so doch solches alle diejenigen, die auf den Verkauf etwas dahin bringen, thuen müssen, und wäre derwegen ein Andeutung zu thuen, dass sie solche Verungeltung, dieweil dergleichen Sachen nit zu ihrer eignen Hauäwirtschaft, sonder auf feilen Markt zum Verkaufen bringen lassen, sowohl als andere Verkaufer umb Erhaltung einer Gleichheit willen auch schuldig sein sollen.

Under anderm ist auch furkomben, wie sich die Einläger und bürgliche Leistungen der vorschriebenen Schulden je länger je schärfer anlassen, als dass einer mit dem andern gar keine oder schlechte Geduld trägt, sonder gestracks auf dergleichen Einläger und Leistungen dringt und auch viel Exces hierinnen gebraucht werden. Derhalben zu bedenken gestellt wirdet, ob nit hieünnen ein andere leidlichere, doch zu Habhaftmachung eines jeden Schuld gnugsambe wirkliche Ordnung mit Rath der Ständ erdacht und in jetzigem Landtag ins Werk gerichtet, entgegen aber dergleichen Einlager und Leistungen, inmassen anderer Orten, do dieselben hievor im Gebrauch gewesen und jetzt nit mehr seind, abgeschafft werden möchte. Doch wäre vielleicht nit aus dem Weg, dass auch die Herren obristen Landofficier zuvor darüber vernomben wurden, ob nit dieser Artikel ausser des Landtags erledigt werden möchte.

Dann so wär auch allweg des Lands Notdurft, dass das Obristmünzmeister- und Landprobiererambt mit dem fürderlichisten ersetzt wür den. Und wiewohl ihnen den Herren Landofficierern und behmischen Kammerräthen vor einer gueten Zeit geschrieben und hernach wiederumb daran vermahnt worden, dass sie etliche hierzue taugliche Personen mit ihrem räthlichen Guetbedunken benennen sollen, so ist es doch bisher nit beschehen, derhalben die gehorsamben Räth fur guet achteten, dass E. Mt.. vor oder zu nächstkunftigen Landtag wiederumb derwegen vermahnen liessen.

Märhern. Was dann des Markgrafthumb Märhern Steuer antrifft, die stehet gleich in denen Terminis wie hievor mit Beheimb gemeldet worden, darnach auch dieselbig Landtagsproposition fast gleichformig zu stellen, allein dass man die ratam des Begehrens nach Beheim richten muess, die hievor auf 100.000 Thaler benennt gewesen.

In simili auch des Biergelds und Schuldenlasts halben.

Schlesien. Alsviel dann nun die Proposition in Schlesien antrifft, darüber ist noch vor einem Jahr von denen dazumal bei dem schlesischen Kammerwesen gewesenen Commissarien sambt der Kammer daselbst ein ausführlicher Bericht beschehen, darinnen erstlich gerathen worden, E. Mt. die möchten die Gränitzsteuer auf etwas höher, als die jetzig Bewilligung vermag, und nemblich gar auf 100.000 Thaler stellen lassen; im Fall sich aber die Fürsten und Ständ so hoch nit bringen wollten lassen, so möchte dieser Fürschlag versucht werden, nemblich: dieweil sie die Fürsten und Ständ dazumal nit allein umb der Steuer und Schuldenlasts willen, sonder auch von wegen etlicher des Lands Notdurften, die E. Mt. Ihres Theils nit angehen, erstlich aufs Tausend 14 und dann noch darüber fünfe, folgends gar 15 darzue und also mit einander 34 Thaler angeschlagen, und aber verhofflich zwischen der künftigen angehenden neuen Bewilligung die Bürde der gemeinen Landsausgaben ab- und hingelegt sein wirdet, dass demnach an sie die Fürsten und Ständ begehrt wurde, fur die Gränitz und Schuldenlastscontribution E. Mt. die doppelt Schatzung als vom Tausent 24 zu bewilligen und auch die Einbringung derselben auf Gewinn und Verlust einzuraumben, doch dass solche Schatzung verneuert und ein billiche und christliche Gleichheit, damit der Arm vor dem Reichen nit zu hart beschwert, darinnen angeordnet wurde, welches dann bei dem gemeinen Mann nit ein so grosse Ungeduld verursachen, wo sie entgegen des verhassten beschwerlichen Dätz erlassen wurden, in Hoffnung, E. Mt. sollten viel ein mehrers daraus bringen, als wann sie abermals, wie bisher, auf ein benenntes Deputat gingen.

Allergnädigster Kaiser und Herr. Die gehorsamen Räth achteten für das best sein, dass man erstlich in der Proposition zugleich wie in Beheimb auf ein gewisse Summa ging, als viel die Proportion gegen dem behmischen Begehren austrägt, welche hievor auf 120.000 Thaler gerichtet gewesen. Gleichwohl zu besorgen, dass sie sich über die vorig Bewilligung der 70.000 Thaler schwerlich höher steigern werden lassen, und wurde alsdann die Deliberation bei ihnen stehen, wie sie die Austheilung der Anlag under sich selbst machen wollten; allein wurde in allweg vonnöthen sein, dass E. Kais. Mt. der gewissen ordenlichen Leistung halben, sowohl als in Beheimb, von sondern Personen, die vom Land Gewalt hätten, ein genugsame Versicherung zuwegen bracht, damit sich E. Mt. keiner solchen beschwerlichen Rest mehr, wie bisher beschehen, daran dannoch uber 200.000 Thaler aussenbleiben, besorgen dürfte.

Sonst melden auch gedachte Commissarien und Kammerräth ausführlich, was in der kunftigen Proposition von wegen der bisher mit E. Mt. merklichen Schaden gehauften Ausständen und auch der Steuer- und Schuldenlastseinnehmber ansehenlichen Rest halben einzuführen wäre, welches die gehorsamben Räth auch nit zu verändern wissen. Möchte derwegen solcher Bericht zu Stellung mehrbemelter Proposition der behmischen Hofkanzlei zum Ersehen gegeben werden.

Insonderheit aber haben sie die Commissarien und Kammerräth für unnoth gehalten einiche Generalsteuereinnehmber hinfüran weiter fürzunehmben, sonder achteten die Sach dahin zu richten sein, dass den andern Einnehmbern in den Fürstenthumbern auferleget wurde, die Gefäll zu jedem Vierteljahr mitsambt den ordentlichen gefertigten Registern gen Breslau zu bringen oder zu schicken, die Gefäll ins Rentmeisterambt zu erlegen, aber die Register und Raitungen ihr der Herren Fürsten und Ständ Buechhalter, wo sie anders selbs einen halten und E. Mt. nit die völlig Einnahmb einraumben wollten, zu ordenlicher Einschreibung und Justihcierung zuezustellen, dardurch auch neben Verhüetung ferners der Generaleinnehmber beschwerlichen Restsmachen nit wenig an der Besoldung erspart wurde. Welches dann die gehorsambe Räth ihres Theils auch für notwendig achten. Doch wurde solches alles mit dem abgeschnitten, wo E. Mt. einer gewissen Bewilligung versichert wären, also dass E. Kais. Mt. nichts mehrers damit zu thuen, sonder der ordenlichen Termin zu gewarten hätten.

Im Fall aber einiche solche Gewissheit nit zu erlangen und dann E. Mt. mit der Schatzung, weil dieselb in Schlesien noch nit aufgehebt, vor den andern Landen etwas einen Vortel haben, so mügen sich dieselb umb soviel leichter nach der Schatzung contentieren lassen, doch dass dieselb, wie vor auch gemeldt, reformieret und die Steuereinnahmb E. Mt. ubergeben wurde. Könnte aber solche Ubergab auch nit erlangt werden, so wäre doch in allweg dahin anzuhalten, dass die Einnehmber und Buechhalter sowohl E. Mt. als ihnen den Fürsten und Ständen mit Eidspflicht zuegethan, oder aber auch soviel eingeraumbt wurden, dass sie ihnen den Einnehmbern einen Gegenschreiber oder Buechhalter in E. Mt. Besoldung halten lassen möchten, deren eins oder das ander sie billich, weil es allein umb Richtigkeit und Verhüetung weiter Restmachens willen zu thuen, nit weigern sollen.

Dann so vermelden ermelte Commissari und Kamerräth weiter, dass es E. Mt. an derselben gebührenden Hilfen nit wenig verhinderlich und abbrüchich sei, dass oftermelte Steuereinnehmber nit allein E. Mt. Gebühr, sondern auch die andern gemeinen Landsanlagen einnehmben und eins under das ander vermischen, also wo etwo in gemeinen Landsnotdurften Ausgaben fürfallen und derselben eingebrachten Deputata nit klecken, dass besorglich zum Theil in E. Mt. Gefäll gegriffen und dieselben in ander Weg verwendt. Darumben dann ihres gehorsamben Erachtens wohl der Mühe werth und auch ein Notdurft sein werde, sie die Ständ in nägstkünftigen Landtag dahin zu vermahnen, dass sie solche ihre eigne Landsanlagen durch ander Leut ausser der Steuereinnehmber absonderlich handlen oder aber durch die jetzigen Steuereinnehmber ein sondere Cassa, die mit E. Mt. Gebühr gar nichts zu thuen soll haben, darzue anrichten und halten, auch etwo auf Mittel und Weg gedacht sein wollten, ob zu solchen Landsanlagen sondere Gefäll ausser der Schatzung erdacht werden und also die ganze Anlag der Schatzung, damit eins das ander nit hindere und etwo eins dem andern in der Einbringung fürgezogen werde, zu E. Mt. Hilf allein deputiert sei.

Es möchte auch ihnen den Fürsten und Ständen auf den Fall, wo sie mit beiden Hilfen, als der Steuer und Schuldenlastscontribution, zu der Schatzung nit zu bewegen, ein beiläufige Andeutung beschehen, dieweil der Dätz mi denen darinnen begriffenen Sorten so gar wenig erträget, ob man nit auch auf das Fleisch und Woll, welches in Beheimb im Dreissigisten das meist Einkomben bringt, und etwo auf andere Gattungen mehr ein Anlag zu ordnen sein möchte, doch dass solches zu ihren der Fürsten und Ständ, als die des Lands Gelegenheit am besten wissen, selbs Nachgedenken, ob und was sich diesfalls am füglichsten und. leidlichisten thuen wurde lassen, heimbgestellt wurde. Welches dann die gehorsamben Räth ihrestheils auf den Fall, wo bei ihnen den Fürsten und Ständen kein gewisse Bewilligung zu erhalten, auch nit zu verändern wissen.

Alsviel dann nun das Biergeld anlagt, da tragen gedachte Commissarien und Kammerräth wohl Fürsorg, es werde auf nägstkünftigen Landtag bei dem Begehren der 4 w. Gr. von Fass also ungesteigert bleiben müssen, und weil auch mit ungleicher Vergebung des Bierbräuens zu merklicher Abnehmbung der Biersgefäll nit viel minder als in Beheimb M,wgel erscheint, so mag eben dasjenig in kunftiger Landtagshandlung derentwegen geahndet und begehrt werden, als wie hievor bei der behemischen Landtagshandlung Meldung beschehen.

Und weil auch under andern in der Datzordnung, die sie die Fürsten und Ständ zu dem Schuldenlast fur sich selbs handlen lassen ein Formb und Mass fürgeschrieben worden, wie sich die von Adel in Fertigung der Kundschaften auf das, was sie zu jeder Zeit an denen in der Dätzordnung verleibten Stucken verkaufen, verbinden und halten sollen, so möchte E. Mt. genädigist dahin anhalten, dass die Fertigung der Biergeldskundschaften auch also mutatis mutandis dahin gerichtet und umb soviel mehr Respect und Aufmerken bei ihnen gepflanzt wurde. Welches die gehorsamben Räth, wo es anders bei den Fürsten und Ständen zu erhalten, auch nit zu verändern wissen.

Dann so wirdet auch ferner zu bedenken gestellt, ob nit die Generalbiergeldseinnehmber sowohl in der Fürsten und Ständ District als in E. Mt. erblichen Fürstenthumben und Landen abgethan und die Biergeldseinbringung auf einen mindern Kosten gebracht werden möchte. Weil sich aber siderher, wie den gehorsamben Räthen nit anders bewusst, etlichermassen Veränderung darinnen zuegetragen, so wirdet in allweg vonnöthen sein, die schlesisch Kammer umb ihren fernern Bericht und worbei es bisher verblieben, was auch in künftigen Landtag derwegen fürzubringen sei, zu vernehmben. Sonst wirdet darfür geachtet, dass die Begehren der Biergeldsteuer halben nach der Proposition in Beheimb gerichtet werden und eben die Verordnungen, die nit allein in Beheimb, sonder auch in Schlesien zu Abbruech der Ungeltsgefäll eingerissen, nach Notdurft ausgeführt werden.

Es ist auch fürnehmblich ein sonderer Landtagsartikel auf Schlesien zu richten fürkomben und nemblich von wegen Abstellung des hochbeschwerlichen Wuchers in den Geldhandlungen, darauf nun nach vorgehender Vernehmbung der Herren Statthalter und Landofficier in Beheimb beiliegender Landtagsartikel gestellt worden, welcher in die nächstkünftig Landtagsproposition, weil es ein gemeine Landsnotdurft antrifft, inseriert werden möchte. Darinnen die gehorsamen Räth ihrestheils kein Vetänderung zu thuen wissen, aliein ob dannoch E. Mt. auch den Herren obristen behemischen Canzler darüber gnädigist vernehmen lassen wollten.

Ober-Lausnitz. Da wird in der dreiundsiebenzigistjährigen Relation, allda der von Rechenberg und Doctor Liedl Commissari gewesen, soviel befunden, dass sie bei denselben Landsständen die Steueranlag sambt den 30. Pfennig der Kron Beheimb Bewilligung gemäss über ihre vielfältige gepflegte Handlung nit erlangen hätten mügen, mit ihr der Ständ Fürwendung, dass sie der Kron Beheimb bei weitem nit gleich, derwegen ihnen mit nichte gebühren wölle, derselben vorzugreifen,. sonder müssen ihr Unvermügen in Acht nehmben und demselben nach sich richten und halten; doch hätten sie sich dahin erklärt, dass sie die Continuierung der Gränitzhilf bis auf Bartholomei dies. gegenwärtigen 73. Jahrs dergestalt bewilligen und leisten wollen, nemblich weil solche Steuer die zwei Jahr über auf. zwen Termin, als jedes Jahr auf Bartholomei und Weihnachten und jeden den halben Theil gereicht worden, dass sie auf Bartholomei nägstverschienen auch einen Termin an der ältern Steueranlag als 7500 Thaler underthänigist erlegen wöllen, doch mit dieser Condition, dass denjenigen, so durchs Feuer, Hagel oder grosse Wasser Schaden geschehen, die Gebühr abgezogen werde.

Von wegen der Schuldenlastshilf seien die Ständ noch auf ihrer vorigen Bewilligung der Schuldenlastscontribution der jährlichen 600 Thaler auf die bewilligt Anzahl Jahr verharret. Mit Reichung des Biergelds hätten sich die Ständ erboten bis auf Bartholomei fortzufahren. Es wird auch daneben von 1400 Thalern gemeldt, so die Sechsstädt in Oberlausnitz von ihren Landgüetern an der verschienen Steuer zu sich gezogen, aber nit in das Steuereinnehmberambt ubergeben haben sollen, da vermelden die Landtagscommissarien, dass ihnen derwegen bis zu Thueung der Raitung Frist gegeben worden sei, derhalben dann nachzufiagen, ob und wie es mit solcher Richtigmachung geschaffen sei.

Daneben wird auch vermeldt, dass bei den Zollämbtern in beiden Markgrafthumbern Lausnitz bis in 800 Thaler jährlich erspart werden möchten, derwegen dann weiter Bericht einzuzichen, wie solches füeglich beschehen möchte, darumben der gewesene Zollcommissari Christof von Schreibersdorf guete Anleitung zu geben wurde wissen.

Niederlausnitz. Belangend das Markgrafthumb Niederlausnitz, da sei gleichwohl hievor jederzeit darfür gehalten worden, dass dasselb Markgrafthumb seiner Unvermügenheit halben nit soviel reichen künne als Oberlausnitz. So zeigen demnach die nägstbemelte Commissarien an, dass sie dieselben Ständ von wegen der Rauch- oder Haussteuer uber 3000 Thaler nit bringen mügen; doch hätten sie diesen Vorbehalt erlangt, das diejenigen Städt, so Landgüeter haben, uber die Summa der 3000 Thaler mit dem Land die Rauchsteúer auch geben und contribuiren sollen, darbei es bisher, wie der Hofkammer anders nit fürkombt, verblieben.

Des 30. Pfennings halben berichten die Commissarien, dass sie dieselb Anlag auf 3000 Thaler gebracht hätten, dessen Termin bis auf nägstkünftig Martini ausgienge.

Allergnädigster Kaiser und Herr. Dieser zweier Markgrafthumben Landtagssachen möchten angestellt werden, bis man in Zrfahrung bringt, worauf die nichreren Land ihre Bewilligungen stellen, alsdann man sich auch darnach regulieren möchte, allein hat die Hofkammer soviel zu gehorsamer Erinderung anmelden wöllen, was furnehmblich die Steueranlag betrifft, dass dieselb hievor, als man von der Kron Behaim die 200.000 Thaler begehren sollen, in angeregten beiden Markgrafthumben 30.000 Thaler angeschlagen worden, darauf man dann in kunftigen Landtag auch gehen möchte.




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