124. Císaø Maximilian dává králi Rudolfovi instrukcí, kterak by o nìkteré artikule se zástupci knížetství Slezského na snìmu jenerálním vyjednávati mìl.

VE VÍDNI. 1576, 9. kvìtna. Orig. v archivu èeského místodržitelství.

Memorial von uns Maximilian dem Andern von Gottes Genaden erwählten römischen Kaiser, auch zu Hungern und Beheimb Kunig, was der durchleuchtigiste, grossmächtigiste Fürst, Herr Rudolf der Ander römischer auch zu Hungern und Beheimb Künig, Erzherzog zu Österreich, unser freundlicher geliebter Solm, Sein Lieb, bei dem vollmächtigen Ausschuss der Abgesandten aus Schlesien an unser Statt bei diesem jetzo währenden Pragischen Landtag sonderbar fürbringen und zum Theil mit den Ständen der Kron Beheimb und allen vollmächtigen Abgesandten der andern Lande sambtlich handeln und daneben mit unsern obristen Landofficirern und Räthen des Kunigreichs Behem berathschlagen und befurdern solle.

Nachdem die Fürsten und Stände in Schlesien in jungsten daselbst gehaltnen Fürstentagen umb Bestätigung des Oberambts gebeten und es sambt etzlichen Ordnungen, die sie gemeinem Land und guter Policei zum besten aufzurichten Willens, auch daneben ander ihre Beschwerungsartikel an uns haben gelangen lassen und uns umb Abhelfizng der selben, auch Confirmation der Ordnungen ersuecht, als haben wir solche Artikel seithero in Berathschlagung gehabt, und sollen die vollmächtigen Abgesandten aus Schlesien anstatt der Fürsten und Stände ingemein in etzlichen derselben anjetzo darauf bescheiden, in den andern aber, wie folgen wird, weiter gehört und vernomben werden.

Und erstlichen soviel die Bestätigung des Oberambts in Schlesien betrifft, hätten wir es gnädigist dahin gestellt, bis wir oder S. L. der Kunig dahin ins Land kämen, hielten es auch noch gnädigist darfür, dass es alsdann von S. L. am fueglichisten und mit gueter Gelegenheit beschehen kunnt; da aber je die vollmächtigen Abgesandten der Fürsten und Stände überdies umb die Bestätigung jetzo weiter anhalten würden, so soll S. L. mit den obristen Landofficirern daraus reden und uns S. L. suhnlich und räthliches Guetbedunken darüber fürderlich zueschreiben.

Nit weniger haben wir uns auch hievor vonwegen der geistlichen Beneficien und Prälaturen in Schlesien, so uns zu verleihen gebühren, gegen den Fürsten und Ständen erkläret, dass wir solche geistliche beneficia ihrem unterthänigsten Bitten nach den Ausländern nit wollten conferiren lassen noch verstatten, dass sie diesfalls den Inwohnern des Landes sollten vorgezogen werden, welches nun auch seinen geweisten Weg hat, und wir wollen demnach gnädigist darauf bedacht sein, dass ohne sonder erhebliche grosse Ursachen die Ausländer darzue nit komben sollen, und neben Erledigung der andern noch übrigen Artikeln auch hierinnen an die gebührenden Ort, als die Stift zu Breslau, unter eins Befehlen und Ordnung geben.

Und weil sich verschiener Zeit in den Arresthandlungen grosse Unordnungen, Saumbsal und dergleichen Weitläufigkeit in Schlesien begeben, dardurch nit allein die Schuldner aus der langsamen Erledigung der gedachten Arrest umb alle das ihrige und in endlichen Verderb, sonder auch die Glaubiger nur einstheils zu ihrem Ausstand, die andern aber zu keiner Bezahlung komben, sondern das Nachsehen mit Verlust haben müssen, und sich nun die Fürsten und Stände in Schlesien auf vorgehaltenen Fürstentagen einer Ordnung, wie es in kunftig diesfalls auch mit der Weiber Obligation und Burgschaft und dann der Banerottirer wegen gehalten werden sollte, mit einander verglichen und dieselb uns... umb unser Confirmation zuegeschickt, also kunnen wir anders nit befinden, dann dass dieselbe aller Ehrberkeit, Billichkeit und dem Rechten gemäss gestellt sei. Und ob wir wohl kein Bedenken haben, solche Ordnung nit allein zu confirmiren, sondern auch im Land gebuhrlicherweise publiciren zu lassen, weil es aber bisher ander unser und gemeiner Christenheit hoch obgelegenen Sachen halber nit beschehen kunnen und es sich damit bis zu diesem Praäischen Landtag verzogen, haben wir es zum Überfluss, weil es gleichwohl ein solche Sache ist, die kunftig als ein statutum perpetuo gehalten werden soll, noch eins mit den vollmächtigen Abgesandten der Fürsten und Stände an jetzo zu Prag unterreden lassen wollen. Derwegen so soll S. L. Kunig Rudolfus sie die Abgesandten weiter darueber vernehmen, es alsdann nochmals mit den obristen Landofficirern berathschlagen und uns hernach mit S. L. suhnlichen Rath und Guetbedunken berichten, ob und wie es publicirt und endlich ins Werk gerichtet werden muge.

Desgleichen soll auch S. L. die ander der Fürsten und Stände furhabende auch bei den jungsten Fürstentägen gehandelte Aussatzung oder Ordnung vonwegen des jungen Volks vom Adel und andern, die sich auf den Kindstaufen, Hochzeiten und derleichen ehrlichen Zusammenkunften unzüchtig verhalten, daneben fur die Hand nehmen, sich in der hiebeiliegenden Abschrift derselben ersehen. Und weil wir vor ein Notdurft befinden, sintemal auch die jungen vom Herrnstand etwa nit weniger diesfalls verbrechen, dass sie gleichergestalt in der Ordnung darzu gesetzt und das Wörtel "Wirte" auf die Wirte, so zu Ehren in Hochzeiten, Kindstaufen und in dergleichen obgedachten ehrlichen und unverbotnen Sachen Zusammenkunften halten sowohl auf dem Land als in Städten, und dann auf die Wirte, so allein in Städten sein und gemeine Wirtschaften, Gast- oder Virtshäuser haben, mehr deutlicher specificirt und ausgeführet werden müsse, dann auch dass der Strafen halber etwas weiters nachgedacht werde, so haben wir es nochmals auf jetzigem Landtag gen Prag zu mehrer Berathschlagung eingestellt. Dann obwohl in gemeinen schlechten Fällen der Verbrecher dem Rechten underworfen, da er gesündiget, so hat es doch unsers gnädigisten Erachtens in eo casu, da allerlei unterschiedliche Iersonen vom Herrn- und Ritterstand sein, die sonst ordinariam jurisdictionem haben, generaliter viel ein ander Meinung und nit wenig Bedenken, da sie propter delictum oder von wegen des Verbrechens an dem Ort, da sie gesündiget, sollten gestraft werden, weil der Revers an die Ort zu geben gehört, da der Verbrecher übel gehandelt, damit ihne der ordinarius judex in seine Gerichte bekäme, und doch dem Magistrat, da das delictum committirt, in seinen Privilegien und Jurisdiction nichts praejudiciret werde. Weil auch dieses via ordinaria, so man pfleget zu halten, so erachten wir gnädigist darfür, es würde dardurch die Obrigkeit und eines jeglichen Gerichtszwang in Würden erhalten. und dass ihnen auch nit unbillich die Strafe folge.

Was aber den Pönfall der Wirte belangt, kunnte dasselbe wohl stehen und sollt unsers Erachtens solche Straf an dem Ort, dessen Fürstenthumb und Herrschaft die Jurisdiction zuegehörig, und nit gemeinem Lande billich verbleiben. Darauf dann nun die Notdurft sein würde, dass wir gebührliche Verordnung thäten, damit solcher Pönfall halber von den Haupt- und Ambleuten unser Erbfürstenthumber uns oder der schlesischen Kammer an unser Statt jährlich richtige Raitung beschähe; da auch etwa das Verbrechen enormia anträfe und den delinquentibus ein Zeit lang der Dienst wider den Erbfeind oder andere Strafe auferlegt werden sollt, dass solcher enormis casus zuvor an uns gelanget und also nichts verduscht, sondern dergleichen Saahen in desto besser Ordnung erhalten werden. Demnach so wird nun S. L. Kunig Ruedolfus die volltnächtigen Abgesandten aus Schlesien weiter hierüber mit ihrem Bedenken vernehmen und den Handel alsdann mit den obristen Landofficiren des Kunigreichs Beheimb, die zuvor auch, wie sie sich in ihrem Schreiben einem gegen uns erklärt, dieser Meinung, wie jetzo erzählt, gehorsamblich sein, weiter berathschlagen, und ob wir es also generaliter bei der Fürsten und Stände beschehenen Vergleichung verbleiben lassen, oder aber allein unsere Unterthanen der Erbfürstenthumber in Schlesien, dieselben aufn Fall ihres Verbrechens von ihren ordentlichen Rechten nit zu nehmen, eximiren möchten, auch wie die Ordnung diessfalls endlich mit Fuegen und gueter Billicheit ausgesetzt und neben dem andern publiciert werden soll, mit S. L. suhnlichen Rath und Gutbedunken zu unser endlichen Resolution und weiter gebuhrlicher Anordnung mit dem eheisten so muglich zuschreiben; danu wir die Fürsten und Stände in Schlesien allbereit auf furderliche Erledigung dieser Artikel aller in Gnaden vertröstet haben.

Nachdem sie auch unterthänigist gebeten, sintemal sie die Fürsten sambt denen vom Adel und etzlichen unsern Städten in Schlesien durch die beschwerlichen Bürgschaften und Schulden in ausserstes Verderben kämen, dass wir den Sachen allergnädigist abhelfen und ihrem endlichen Untergang dardurch zeitlich vorkommen wollten, so ist es wohl an dem, dass wir uns in unser jungsten Gegenwart zu Prag embsig bemühet haben, dieselben beschwerten Händel zu erledigen, wie wir dann damals auf beschehenen Vorbeschied die Herzogen Gebrueder zur Liegnitz und ihre Landschaft, sowohl auch die Rathmanne und Gemeinde der Stadt Grossen-Glogau derwegen mit einander haben verhören lassen; weil aber die Sachen so weitläufig fürgefallen und dann sonst andere wichtige Verhinderungen mit zuegeschlagen, folgends auch bald unsere Reise nach Regensburg darein kommen, dass sie weiter haben müsüen verschoben und die Parteien wiederumb zu unser oder S. L. Kunigs Rudolfi Wiederankunft gen Prag anderweit dahin bescheiden werden. so wollten wir nochmals mit allem sondern Fleiss darob sein, es wird auch S. L. der Kunig ihr gleichsfalls solches embsig angelegen sein lassen, auf dass bei jetziger S. L. Hineinkunft und Anwesenheit daselbst denselben beschwerlichen Schuldensachen weiter vermug der Vorbeschied, deren wir sambt andern gen Prag verschobnen Sachen hieneben ein Verzeichnuss mitgeben, ohne längern Verzug wirklichen nachgesetzt, die zu gebührlichem End und Austrag befurdert und die bemelten Beschwerden, auch alle ander vorbeschiedne Parteien ihrer Sachen billiche Erledigung endlichen bekommen, nit weniger auchdaneben die gedachte andern verschobne und in dem Verzeichnuss specificirte Sachen abgehandelt werden mugen. Und weil jungstlich zu Prag vor ein Notdurft befunden worden, dass vor den jetzo bemelten neuen Citationibus Commissiones in das Liegnitzische und Glogische zu mehrer Aussuchung und Liquidation der Schulden angestellet würden, haben wir zwar die eine Commission, als in das Liegnitzische Fürstenthumb, damals bald zu Prag verordnet, welche auch, doch aus allerhand der Commissarien Verhinderung erst den nägstverschienen Montag nach Oculi, wie uns anders nit bewusst, gehalten worden. Darauf wir nun der Commissarien Relation täglich gewärtig sein, haben sie auch durch ein sonderbar Schreiben jetzo abgefordert, damit man die zu Prag fur der Hand haben und daraus mehrer Nachrichtung zu den Handlungen gegen den künftigen Vorbeschieden schöpfen muge.

Weil aber die ander als die Glogische Commission hinderstellig blieben und die bisher in derselben grossen und weitläufigen Sachen einkommene Schriften und Acta zu Prag sein und auf weiter Berathschlagung stehen, so soll unser geliebter Sohn der Kunig S. L. auf derselben jetzige Hineinkunft diese Glogische Handlung mit den obristen Landofficiren, Rechtsitzern und Räthen in unverzugliche Erwägung nehmen und uns hernach darauf ihr räthliches Gutbedunken zuschreiben, wie und worauf solche Commission dahin gen Glogau gerichtet und schleunig befurdert werden muge, auf welchen Fall die Vorbeschiede der Parteien, als des Raths und der Gemeine, in diesen Schuldsachen, sowohl der Städte desselben Fürstenthumbs mit denen von der Ritterschaft der strittigen Bierurbar halben umb was länger werden müssen erstreckt und verschoben sein, bis so lang dass die Commission zuvor in Vollziehung bracht wurde und also die Parteien über die hievor aufgewendte LTnkosten mit noch melwern vergebnen Zehrungen verschont blieben und alsdann nach verrichter Commission beide Handlungen untereins mit mehrerm Nutz und besserer Gelegenheit prosequirt werden. Und wirdet also S. L. den vollmächtigen Gesandten aus Schlesien vermelden mugen, dass wir in denselben Handlungen nach Gelegenheit nit feiern, sondern ihnen aufs eheist, als müglich sein wird, nach Billicheit zu endlichem Austrag abhelfen wöllen. Es wölle auch S. L. die Berathschlagung dieser glogischen Sache mit dem ehisten befürdern, weil der Stadt und desselben ganzen Landes endlicher Verderb auf dem Verzuge stehet.

Was dann ferner die strittige Session zwischen dem Herrnstand und ihren Gesandten und dann den Gesandten unser Erbfürstenthumber bei den Fürstentagen in Schlesien belanget, welcher Zwiespalt in unsern und gemeinen Landes Handlungen zu grosser Verhinderung reichet, haben wir allbereit auf näthliches Guetbedunken unserer obristen Landofficirer und Räthe dem Bischof zu Breslau als Oberhauptmann Befehl gethan, die Part, ob es muglich sein wird, in der Guete diesfalls auf unsere Ratification zu ergleichen oder, ob dieselbe entstuende, sie auf drei Satzschriften geäen einander zu nechtlichem Erkenutnuss zu veranlassen, dass nun also dieser Punkt auch in ein oder den andern Weg seine richtige Erledigung erlangen wird, welches den vollmächtigen Abgesandten, ob sie es hievor nit wusten, auch daneben zur Nachrichtung insinuirt werden mag.

Dass dann etzliche Fürsten und vom Herrnstand, auch andere Personen, wie Klag einkommen, auf die Fürstentäge unfleissig erschienen, daraus allerlei Zerrüttlicheit in den Handlungen erfolgen und den andern sich gleichsfalls zu absentiren und alsdann sich zu entschuldigen, dass sie abwesend nichts bewilligen noeh was leisten kunnten, ein böses Exempel geben würde, wöllen wir desse bei Ausschreibung kunftiger Iürstentage wohl ingedenk sein, damit es denen, die sich verschiener Zeit des Aussenbleibens gepflegt, gebuhrlicher Weise solle verwiesen und sie zu gehorsamer Erscheinung angehalten und gewiesen werden.

Wasmassen wir auch bei etzlichen vorgehaltellen Fürstentagen in Schlesien von wegen des schändlichen Wuechers den Fürsten und Ständen in Schlesien haben furtragen und es uns zum höchsten angelegen sein lassen, damit derselbe zu einer leidlichen Moderation gebracht wurde, das werden sich die vollmächtigen Abgesandten sambt dem, was von den Fürsten und Ständen darauf gehandelt und in die Fürstentagsbeschlüsse verfasset worden, sonders Zweifels gehorsamblich wohl zu erinnern haben, S. L. der Kunig auch selbs ingedenk sein, was hievor in derselben jungsten Gegenwart zu Prag derhalben furgeloffen und berathschlagt worden. Und weil solcher Wuecher nunmehr dermassen überhand genommen, dass nit allein die armen Leute dardurch ausgesauget werden, sondern auch hohe Standspersonen und also Land und Leut darüber in grosses Abnehmen, Verderb und Untergang gereichen, seind wir in väterlicher und wohlmeinender Sorgfältigkeit wohl Willens gewesen, auch auf den jetzigen Pragerischen Landtag derhalben Rath und Handlung pflegen zu lassen, und haben demnach an die Fürsten und Stände in Schlesien auf jetzo Judica gehaltnem Fürstentage gnädigist begehren lassen, dass sie auch in diesem Artikel und dann der Münz halber, in welcher sich die Stände der Kron Beheimb der Ungleicheit und dass die in Schlesien in einem höhern Werth dann im Kunigreich Böheimb ganghaft wäre, beschwert, ihren Gesandten volle Macht zu berathschlagen, zu handeln und zu schliessen geben wollten; wasgestalt sie sich aber in diesen zweien Punkten in ihrem Landtagsbeschluss erklärt und es auf einen andern gemeinen Fürstentag unterthänigist ins Land ziehen thuen, das erscheinet mit mehrern aus derselben ihrer gegebnen und hiebei gelegten Antwort. Und obwohl die Beisorg zu haben und sonderlich aus diesem Fürstentagsbeschluss zu spüren, dass sich die Abgesandten diesfalls in keine Handlung werden einlassen wöllen, jedoch weil es ein sehr christliches, löbliches und gottgefälliges Werk wäre, da man in dem Wuecher, weil der je gar nit aufzuheben ist, ein solche Moderation und richtige Ordnung bei gewisser Straf aussetzen und machen kunnt, die mäniglichen zu ertragen leidlich wäre und dabei auch die Armen ihre Nahrung und Hantierungen zu erschwingen und die ohne Schaden zu Unterhalt ihrer Weib und Kinder zu führen hätten, so wölle doch Kunig Rudolfus S. L. gleichwohl nit weniger diesen Artikel des schädlichen Wuechers halben durch die vollmächtigen Abgesandten nit allein aus Schlesien und Oberlausitz, sonder auch mit den Ständen der Kron Beheimb alles gnädigen Fleiss berathschlagen und auf solche fuegliche Mittel und Wege gedenken, wie man etwo zu Aufrichtung dergleichen christlichen Ordnung, Moderation und Aussatzung kommen, und ob man gleich bei diesem Prägischen Landtage nichts endliches schlüsse, doch auf kunftigen Land- und Fürstentagen darvon desto besser und fruchtbarlicher tractiren, dieselbe etwa mit einhelliger aller Lande Vergleichung ins Werk und esse bringen, auch darüber mit Statuirung gewisser Straf ernstlich halten, exequiren und die Sache also in ein standhaftes Wesen ihnen den Landen und derselben Inwohnern zu Frommen, Nutz und Bestem bringen muge. Es wird auch S. L. zu mehrer Nachrichtung etzliche Extract oder Abschriften hierbei befinden, was verschienen Jahr des oftbemelten Wuechers halber in Schlesien und Lausitz bei den Fürstentagund Landtagen ist gehandelt und gerathen, auch von S. L. dem Kunig selbst mit den obristen Landofficirern und der behemischen Kammer tractirt worden, darauf man nun weiter die Berathschlagung wird fürzunehmen haben.

Ob nun wohl auch die Fürsten und Stände, wie gedacht, den Münzartikel auf ein Fürstentag in Schlesien ziehen und jetzo durch ihre vollmächtige Abgesandten schwerlich wes werden handeln wöllen aus denen von ihnen angezogenen Ursachen, jedoch weil in dem jungsten Pragischen Landtagsbeschluss ausdrucklich dieses Artikels gedacht wird und damals, dass jetzo darinnen weiter gehandelt werden solle, geschlossen worden: so haben wir in nichts weniger in die pragischen Propositiones, so auf diesem jetzigen Landtag furgetragen werden sollen, mit inseriren lassen.

Und nachdem wir von unser schlesischen und Hofkammern durch beiliegendes Schreiben und Memorial berichtet worden, dass sich die bösen Münzen, furnehmlich aber das hungerische Geld, fast gar ausm Lande verlüre, derhalben dann der Dukat, so sonst auf ein Hundert und eilf Kreuzer gewürdiget, allreit unter ein hundert und vierzehen auch funfzehen Kreuzern und dannocht wenig oder gar nicht zu bekommen wäre, und wurde derwegen das Gold in Niederland und Frankreich verführt, daselbst vermünzt und der ungerisch Dukat allda von ein hundert acht und zwanzig bis in ein hundert und dreissig Kreuzer ausgebracht, welcher Aufschlag und Ausführung nit allein dem Land und desselben Inwohnern, sondern auch uns selbst zu grossem merklichem Schaden gereiche, sintemal die Verschreibungen der Ort in Schlesien dem Landsbrauch nach meistestheils auf ungerisch Geld gerichtet, und da dasselbe nit zu bekommen, die Glaubiger ihre Bezahlung dem Aufschlag und höhern Werth nach an andern Münzen darfür haben wollten, wie solches alles aus der schlesischen Kammer beiliegenden Schreiben sambt dem, was sie uns hierinnen rathet, mit mehrer Ausführung zu vernehmen sein wirdt: derwegen so will nit weniger ein Notdurft sein, dass man jetzo mit den Ständen der Kron Beheimb und den vollmächtigen Abgesandten der andern Lande und sonderlich denen aus Schlesien von diesem Münzhandel rede, fleissige Berathschlagung halte, und obgleich zu diesemmal und bei jetzigem Landtag zu Prag wes eigentliches oder endliches nit geschlossen würde, dass man doch hernach auf ihr jetziges Guetbedunken bei kunftigen Fürsten- und Landtagen weitläufiger und mit mehrerm fruchtbarem Nutz davon handeln und also die Sachen in ein guete und den Landen behagliche Ordnung und Richtigkeit bringen, mittlerzeit aber auch mit ihrer der Lande Rath und Vorwissen dasjenige in ein und dem andern anordne, was zu Verhuetung gemeines Schadens gereichen müge. Demnach so wirdet nun Kunig Rudolfus S. L. diese zwen Punkt des Wuechers und Münze halber mit ihnen den behemischen Ständen und andern vollmächtigen Abgesandteu zu tractiren und uns, worauf es verbleiben wird, mit Seiner Lieb suhnlichen Rath und Guetbedunken zu unser weitern gnädigisten Resolution zu berichten wissen. Und wirdet hieneben in Auszügen zu befinden sein, was etwa hievor bei den Fürsten- und Landtägen auch bei gehaltenen Beratschlagungen und Commissionibus des Artikels halber furgeloffen ist.

Neben diesen beiden Händeln haben wir gleichfalls hievor zu mehrmaln auf den Fürsten- und Landtagen gearbeitet, wie doch dem unbillichen Einreiten oder Leistungen, auch der übermässigen, hochbeschwerlichen Schadenführungen gewehret oder darinnen ein leidliche Moderation gemacht und unsere Unterthanen, auch Land und Leut vor solchen schädlichen jetzo nunmehr sehr eingerissnem Übel befreiet und verhütet werden möchten, wie dann solches und was diesfalls geschlossen auch berathschlaget worden, aus den beiliegenden Extracten zu ersehen. Und weil das Schwelgen und übermässige Zehren, so man in den Leistungen treibet, nit allein wider Gott, sondern auch den Glaubigern selbst kein Nutz ist und den Bürgen zu merklichem Schaden und Versaumbnuss, dem Debitori aber zu ausserstem Verderb gelanget, so wäre wohl zu wünschen, dass solchs unbillichs Wesen gar abgeschafft und aufgehebt würde, wie dann der Churfürst zu Sachsen S. L. in derselben Landen das Einreiten und Leisten laut beiliegenden Artikels, den uns S. L. etwa verschiener Zeit zugeschickt, in S. L. neu ausgegangenen Constitutionibus ganz und gar verboten. Und soll derwegen S. L. Kunig Ruedolfus die Abgesandten in Schlesien und zwar auch die aus Märhern und Oberlausitz neben den Ständen der Kron Beheimb dessen erinnern, mit ihnen allen, auch unsern Landofficierern und Räthen berathschlagen, ob je das mehrgemelte Einreiten nit gar abgethan und ein ander ernster Weg oder modus executionis auf den Fall der Nitzahlung darfür statuirt werden kunnt, dass doch ein solche Aussatzung und Moderation alles auf unser Ratification gemacht und hernach von uns publicirt würde, die einer christlichen Gleichheit und Billicheit gemäss und den Schuldnern ohne ihren sondern und verderblichen Schaden zu ertragen sei, wie dann hievor von den Fürsten und Ständen nach Ausweisung der Extract ihrer Fürstentagsbeschluss daselbst im Land auf ein Ross und Person über Tag und Nacht ein Gulden per sechziq Kreuzer, in Lausitz aber achtzehn Silbergroschen, desween wir auch mit dem Churfürsten zu Brandenburg Inhalt S. L. beiliegenden Schreibens gehandelt, deputirt und ausgesetzt, aber doch wie wir anders nit wissen, noch in endliches und beständiges esse nit gerichtet worden.

S. L. Kunig Ruedolfus wird auch aus einer hierbei liegenden Abschrift, die wir derselben neben den jungsten Landtagsbeschlüssen in Lausitz mitgeben, befinden, wasmassen wir durch den Bischof zu Breslau und Herzog Georgen zu Brieg, und weil sie sich als die Mitglieder und Stände des Fürstenthumbs entschuldigt, durch unsere Landtagscommissarien bei ihnen den Fürsten und Ständen ingemein haben werben und handlen lassen, dass die ausgesetzten und schuldigen Ritterdienst daselbst in Schlesien nit allein mit allem Fleiss und grundlich ausfindig gemacht, sondern auch gehandelt werden sollt, wie und wohin dieselben auf den Nothsfall an die polnischen Gränitzen gelegt und verordnet werden möchten. Weil dann sie die Fürsten und Stände in Schlesien uns diesfalls durch ein sonderbar Schreiben dergestalt beantworten, dass dieses und anderes vonwegen des polnischen Zuezugs am besten in gemeiner der Stände und Ausschüsse Zusammenkunft gehandelt werden kunnt, und daneben gebeten, dass wir es dahin gen Prag auch gnädigist remittircn wollten: also soll demnach Kunig Ruedolfus S. L. dieses von wegen des Zuezugs in Polen mit den Ständen der Kron Beheimb und den Ausschüssen der andern Lande ingemein und dann der Ritterdienst in Schlesien halber, dass die grundlich ausgesucht und, wer diesfalls wes zu thuen und zu leisten schuldig sei oder nit, ausfindig gemacht werde, mit den Abgesandten aus Schlesien insonderheit handeln, damit wir uns weiter auf wes gewisses in ein und dem andern zu verlassen und richtig in gueter Ordnung zu gebrauchen haben. Weil sonderlich Marggraf Georg Friedrich durch sein Schreiben, welches er uns vor wenig Tagen gethan, von wegen des Fürstenthumbs Jagerndorf sowohl als die andern Fürsten und die vom Herrnstand vor ihre Personen in obbemeltem ihrem Schreiben von den Ritterdiensten, dass sie einiche zu leisten schuldig wären, nichts wissen wollen, und damit man sich umb so viel mehr Berichts, was vor Alters der Ritterdienst und Musterungen halber furgelaufen, zu erholen hätte, wird S. L. die alten Musterregister und was sonst vor Schriften derhalben bei unser behemischen Hofkanzlei zu befinden gewesen sein, in einem sondern Buschen hieneben beisamen zu der Hand und sich, wo es vonnöthen sein wirdt, darinnen zu ersehen haben.

Und nachdem sich einstheils unser Erbfürstenthumber in Schlesien sambt etzlichen Privatpersonen uns zu Ehren mit mehrer Anzahl Pferd zu dem Zuezug in Polen auszurüsten schriftlich gegen uns erboten, haben wir dieselben Schreiben unsern Commissarien auf den Fürstentag in Schlesien zu mehrer Nachrichtung wegen der Ritterdienst zuegeschickt. reil sie uns aber dieselben nit wieder übersendet, werden sie sonder Zweifel die Fürsten und Ständ bei sich behalten haben und die ihren vollmächtigen Abgesandten mit nach Prag geben; wo aber nit, so wird doch aus dem hiebeigelegten Auszueg zu befinden sein, was diesfalls von denselben Fürstenthumbern und Personen bewilligt worden ist, sintemal von diesem, wie gedacht, anjetzo auch von den Ständen und den Abgesandten der andern Lande mitgehandelt werden wird.

Wir fuegen auch Seiner Lieb Kunig Ruedolfen, unserm geliebten Sohn und Fürsten, weiter väterlich und genädigist zu wissen, dass sich die Fürsten und Ständ in ihrem Landtagsbeschluss, so den 25. Tag Novembris des jungst verflossenen 75. Jahrs gegeben, noch dreier Artikel mehr zum höchsten beschwert haben, als: dass die Stände der Kron Beheimb zuwider ihrer der Fürsten und Ständ in Schlesien habenden Privilegien in ihren behemischen Landtagsbeschluss mit inserirt hätten, dass die Ober- und ander Ambter in Schlesien mit Inwohnern der Kron Beheimb und aus ihrem Mittel sollten ersetzt werden; desgleichen dass die Landsessen aus Schlesien, wann man sie verklagt, in die grüne Stuben gen Prag gezogen würden und vorm Landrechten sollten zu antworten schuldig, vor ihr ordentlich Recht aber sich zu ziehen nit befuegt sein; und dann dass sie bei Seiner Lieb Kunigs Ruedolfi jungsten pragischen Krönung übergangen und darzu nit erfordert worden wären, darüber sie damals in bemeltem Anno 75 gehaltnem Fürstentagsbeschluss insonderheit protestirt und auf dem nägsten, so den Montag nach Judica gehalten worden, weiter mit ferner Beschwerung repetiret, weil etwa der Fürsten und Stände sowohl auch unserer Erbfürstenthumber muetwillige und unrichtige Unterthanen sich befunden, welche sich weder an gebührlichen rechtmässigen Bescheiden und Verordnungen, noch der ordenlichen Recht Erkenntnuss weisen noch richten liessen, sonder nach ihrem gefassten eignem und Muetwillen bald sich zu uns gen Hof, oder aber gen Prag zu den obristen Officirern der Kron Beheimb begeben und durch ihre ungleiche Bericht und ungestuemes Anhalten, zum teil ausser alles Berichts, Befehl, Decreta, Commission und Commissariat auch gar Furbescheide und Abforderung ausser Landes gen Prag fur die Officirer in die gruene Stuben, wie gedacht, auch Gleitungen erhielten und dadurch ihre Landsfürsten, Herren, Ambter, Recht und Gericht auch allen Gehorsamb im Land ganz verächtlich hintansetzten, und uns abermals pr otestando gebeten, weil solches wider ihre Privilegia, Freiheiten und altherkommen Recht sei, sie die Fürsten, Herren und Stände auch grosse Unkosten durch die Absendung aufwenden müssten und die muetwilligen Unterthanen selbst durch ihre eigne unnothwendige Zehrungen zu endlichem Verderb, Armuet und Elend, endlich auch fast gar an Bettelstab gerieten, dass wir solches weiter nit zuesehen noch gestatten wollten, wie dieses und ein merers aus gedachten Fürstentagsbeschluss Judica zu befinden.

Wiewol sie nun in diesen Punkten auch billich bescheiden werden sollten, so tragen wir doch die Beisorge, weil hierinnen zwischen den Ständen der Kron Beheimb und den Abgesandten der schlesischen Fürstenthumber nit allein allerlei gefährliche Disputation, sondern auch UW villen und dermassen Weitläufigkeit erwachsen möcht, die zu grosser Verhinderung und Zerrüttung unser jetzigen Landtagsbegehren, sonderlich auch zu Unrichtigkeit der Berathschlagung und einhelligen Vergleichung der Defensionordnung und dergleichen Artikel gereichen würde, so wöllen wir derwegen diese Punkt auf jetzo mit Fleiss übergehen lassen; da aber die vollmächtigen Abgesandten aus Schlesien die von sich selbst regen und umb derselben Erledigung anhalten würden, so soll Sein Lieb der Kunig sie darauf bescheiden, dass Sein Lieb von uns solcher Artikel halber kein Befehl hätte, und es also auf unser kaiserliche Person stellen und remittiren, damit diese Stritt etwas in suspenso und sie die beiden Lande ohne Widerwillen in freundlicher Einigkeit verbleiben.

Was aber die Beschwerung von deswegen, dass wir den Supplicanten Befehl, Decreta und Commissiones mittheilen, belanget, hat es diese Meinung und Gelegenheit, wir haben auch bisher stets den Brauch gehalten und noch, wann die Parteien aus unsern Erbfürstenthumbern, sowohl auch der Fürsten, Herren und Stände Underthanen mit Klagen vor uns kommen und ihre Zueflucht zu uns als die höchste Obrigkeit und das höchste Recht haben, welchen Recurs, Zueflucht und Suppliciren an uns wir ihnen mit keiner Billichkeit wehren, abschlagen noch versagen kunnen, dass ihnen die Befehl mit der Condition und cum clausula justificatoria an die Privatpersonen, wider welche supplicirt wird, auch unsere Haupt- und Ambtleute oder andere Jurisdictiones und Obrigkeiten mitgeben, dass man ihnen ihrem Suppliciren nach, und wo dem also, keine Beschwerung zuefügen, sonder die Billieheit widerfahren und mittheilen, oder aber do es anders, dann supplicirt und klagt wird, umb den Handel beschaffen, uns den Gegenbericht thuen und die Gelegenheit des Handels furderlich zu unser gnädigisten Resolution zueschreiben solle, darauf wir dann nach einkombnem Bericht und Gegenbericht und auf vorgehende Anhörung und Berathschlagung der Sachen die Parteien entweder bald verabschieden oder durch die Ambter und Obrigkeiten sie zur Billicheit weisen lassen, in etzlichen aber auch nach Gelegenheit derselben, und da sie mehrer Ausführung und Verhör bedürfen, weil die Part auch oft selbs darumb insonderheit bitten, Commissiones und Commissariat etwo nahet der Ort, da die strittigen Paneien gesessen, oder wann es umb Grund und Boden zu thuen, da dieselben gelegen, verordnen, und dies alles nit darumb, dass jemand von seinen ordentlichen Reclten genommen werden oder sich jemand daraus zu ziehen Ursach haben sollt, sondern allein aus genädigister, väterlicher Wohlmeinung als ein christliche Obrigkeit, die nit gerne wollt, soviel umbgangen werden kann, dass das Armuet durch Weitläufigkeit des Rechtens, damit wohl etliche Leute die Unvermugenden leicht abschrecken, sie müde machen und umb ihre Gerechtigkeit bringen würden und sich des befleissen möchten, in die Länge nit umbgetrieben, sondern durch die Commissiones mit beider Theil guetem Willen in der Guete verglichen oder in den Fällen, da es etwo vieler Rechtsteidung nit bedörfe, durch summarische Verhör und Einziehung beiderseits rechtlichen Notdurft und Beweises nach Billicheit entschieden, auch die Part nach zerschlagner Guete, und da befunden wird, dass die Sache also geschaffen, dass es rechtlich weiter geteidigt sein muess, an das ordenlich Recht gewiesen werden. Und wird darumb dardurch niemanden sein ordenlich Recht, wie gedacht, benommen, sondern die Weitläufigkeit, vergebenliche Umtreibung der Parteien, auch ihre schwere Unkosten und Versaumbniss ihrer Nahrungen verhuetet und abgeschnitten, dass also sich users gnädigisten Erachtens die Fürsten und Stände in Schlesien unser Befehl, Commissionen und Decret halber, sowohl auch wegen der Vergleitung, die wir eher nit, dann auf eingezognen Bericht und doch nur allein vor Gewalt zum Recht zu geben pflegen, mit Fuegen nit zu beschweren haben. Welche unser Declaration Sein Lieb der Kunig diesfalls den schlesischen vollmächtigen Abgesandten, da es die Gelegenheit geben und sie etwo selbst, wie gedacht, diese ihre letzte Beschwerung anjetzo weiter regen würden, in unserm Namen fürhalten, sie darüber weiter hören und solches alsdann, auch ob sie die Gesandten gleich davon stille schwiegen, doch alle diese ihre Beschwerungsartikel mit den obristen Officieren und Räthen in Berathschlagung nehmen und uns Sein Liebd, ihr suhnlich räthliches Guetbedunken darüber zuekommen lassen soll, damit wir uns, wo nit eher, doch auf kunftigen Fürstentag gegen ihnen darauf erklären und derselben, welche ohne allen Zweifel von den Fürsten und Ständen ingemein wieder geeifert werden würden, auch dardurch erledigen und also allen ihren bisher bei den vorgehenden Fürstentägen furgeloffnen Artikeln und Klagen meistestheils endlich abhelfen mugen, sie auch, weil sie sehen werden, dass wir uns ihre Sachen also anliegen lassen und die zu erledigen geneigt sein, in kunftigen Handlungen und Bewilligungen desto mehr guetwilliger sich zu erzeigen haben.

Neben diesem erinnern wir auch unsern geliebten Sohn Kunig Ruedolfen hiemit väterlich und gnädigist, nachdem wir verschiener Zeit bei dem Landvogt unsers Markgrafthumbs Niederlausitz die Verordnung gethan, dass er Niemanden daselbst im Lande die Lehen verleihen, auch kein Leibgeding oder dergleichen Actus, daran wir etwa Interesse haben möchten, vollziehen oder ins Werk kommen lassen sollt, er hätt uns dann desselben zuvor berichtet und von uns Bescheid darauf erlangt, dass sich die Landstände solcher unser beschehenen Anordnung neben etzlichen anderen Klagartikeln mehr dann einest bei uns beschwert und furgeben haben, dass solches wider ihre habende Privilegia und Freiheiten sei, welche ausdrucklich vermöchten, dass der Landvogt den Landsessen und Lehenleuten daselbst die Lehen und bemelte Actus, wann und so oft es vonnöthen wäre, im Land vollmächtiglich verleihen und aufrichten solle und muge, wie S. L. der Kunig solches mit mehrerm aus ihren eingebrachten Beschwerungen neben den andern ihren Klagartikeln aus den hiebeiliegenden Schriften wird zu ersehen haben, und haben es so hart geeifert, dass sie uns auch (wie sie sich des auf dem Landtag, welchen wir nägstverschienen fünfundsiebenzigisten Jahrs bei ihnen haben halten lassen, in ihrem Landtagsbeschluss und Antwort ausdrucklich angemeldet) eben umb dieser Ursach willen und dass ihnen an ihren Privilegien Verhinderung beschäh, die Turken- und andere Hilfen gänzlich versagt und abgeschlagen. Ob wir uns nun wohl gegen ihnen jungst zu Prag durch ein Decret oder Abschied gnädigist erkläret, dass ihnen solch unsere Verordnung und mehrers Aufsehen zu keinem Nachtheil oder Abbruch an ihren Privilegien gemeinet sei, solches auch ihnen auf jetzo daselbst gehaltenen Landtag im Eingang unser Proposition mit etwas Verweisung ihrer jungsten unbillichen Verweigerung repetiren und einbilden lassen, wie aus den auch hier beiliegenden Abschriften deutlich zu befinden ist, so stehen und beruehen sie doch auf ihrer Meinung und embsigen unnachlässigen Bitten, dass wir die Belehnungen und Aufrichtung der Leibgeding dem Landvogt, wie vor Alters, ausser der Weitläufigkeit des Berichts und unsers Bescheids, dardurch ihnen, zwei ihre Schriften melden, langer Verzug und derwegen grosser Schade entstehen würde, vollmchtig committiren wollten, insonderheit weil auch dem Landvogt und Landshauptman daselbst in ihren Instructionibus, darauf sie beeidet wären, gnuegsamb mitgegeben und eingebunden sei, auf unser Lehensfälligkeiten und Gerechtigkeiten zu sehen, dass wir uns also keines Abgangs oder einiges Vertuschens zu besorgen hätten.

Es melden und berichten auch die Landtagscommissarien in Ihren Relationibus mehr als eins, sonderlich auch in den jungst gehaltnen Landtags hieneben mit ubersendten Schriften, da wir sie diesfalls in Gnaden nit versehen und uns gegen den Landvogt erklären würden, dass bei ihnen den Ständen auf kunftigen Landtagen, wie sie auch selbst in gedachter ihrer Antwort und jetziger zum Theil geschlossener Bewilligung furgeben, keiner weitern Hilfen zu verhoffen sein sollt. Wiewohl wir uns nun keinen Zweifel machen, dass wir unsers Fürnehmens hierinnen ganz wohl befuegt sein, sie uns auch nit verdenken, viel weniger ihre Privilegia uns soweit binden kunnen, dass wir auf unser Interesse fleissig Achtung zu haben und ein Wissenschaft, was sich bei den erwähnten Fällen und Actibus im Lande begibt, zu begehren nit Macht haben sollten, jedoch dieweil wir auch nit gerne wollten, dass sich jemand wider uns fueglicher Weise zu beschweren haben sollte: derwegen so soll unser geliebter Sohn Kunig Ruedolfus S. L. diese Sachen mit unsern obristen Landofficirern und Räthen jetzo zu Prag mit allem Fleiss in Berathschlagung nehmen, insonderheit ihr der Stände diesfalls angezogenes Privilegium, dessen Extract in ihren Schriften und zwar auch ein Abschrift des ganzen Privilegü darbei zu befinden, wohl erwägen und uns S. L. suhnlich und räthlichs Guetbedunken, was hierinnen weiter zu thuen und sie zu bescheiden sein möchten, beineben den zuegehörenden Schriften mit dem eheisten zueschicken, dann wir sie auf nägsten Landtag, wie S. L. aus der eingeschlossenen Abschrift des Artikels der Proposition sehen wird, vertröstet, dass wir entweder auf unser oder S. L. unsers geliebten Sohns Hineinkunft gen Prag der Sachen weiter endlichen nach Billicheit abhelfen wollten.

Wir haben zwar dem mehrgedachten Landvogt neben Übersendung der jungsten Proposition auch Befehl gethan, dass er uns jederzeit, was für Lehen und dergleichen Sachen in seinem Ambt zu verrichten sein würden, ohne sonderes Geschrei berichten soll, so wollten wir ihne bescheiden, dass er es nach Gelegenheit in Vollziehung brächte und den Leuten also nit weniger kraft des Privilegiums ein Gnuegen beschäh, darauf er uns ein Verzeichnuss, wieviel der Lehen zu verleihen und was sonsten daneben zu verrichten sei, gehorsamblich znegeschickt; aber wasmassen er daneben berichtet, dass es die Leut ohne weiter Declaration, dass er, der Landvogt, nemblich zu jeder Zeit vor sich selbst die Belehnung an unser Statt frei thun sollt, nit annehmben würden, das alles wird S. L. Kunig Ruedolf auch aus denselben Schriften, die wir unsern verordneten Landofficirern unlängst zuvor zuegeschickt, zu ersehen und mit in die Beratschlagung zu ziehen haben.

Nachdem nun beschliesslich Karl von Biberstein umb Erledigung seiner Sachen von wegen seiner Zuesprüche zu der Herrschaft Friedland bei uns embsig angehalten und uns unlangst zwo unterschiedliche Supplicationes und jetzo diese Tage wiederumb eine überantworten lassen, darinnen er bittet, sintemal wir die Sache durch unsern jungst zu Prag ergangenen Recess an das Recht und desselben gebührlichen Austrag gewiesen, dass wir uns der Appellation begeben, ihme auch vonwegen der so langwierigen Geduld und darüber genommenen Schadens ein Ergötzlicheit thuen und Abschriften vieler Privilegien und ander Sachen folgen lassen wollten, so soll Kunig Ruedolfus S. L. diesen Handel mit unsern obristen Landofficirern im Kunigreich Beheimb und den andern Räthen zu Prag, weiln wir alle dieselben des von Bibersteins Supplicationes hinein geschickt, mit eheister Gelegenheit jetzo in fleissige, stattliche und genuegsambe Berathschlagung nehmen und uns darauf S. L. suhnlich und räthliches Guetbedunken auch in diesem Artikel sowohl als den Verlauf in allen oberzählten Punkten zu unser endlichen Resolution, weiter Verabschiedung und Anordnung mit Übersendung aller dieser hier beiliegenden und zu jeder Sachen gehörenden Schriften ordenlich zueschreiben.




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