Von den Weissgärbern.

Die Weissgärber sollen auch von ihrer ubermässigen Theurung ablassen und weil sie anjetzo die Häute wohlfeiler nehmen werden, dieselbigen auch desto leichter geben, darumb sollen sie von dem heutigen Tag an die besten schöpsene Häute, so zu Stiefeln ausgearbeitet, uber zwölf Groschen meissnisch theurer nicht hingeben, und ein geringere desto leichter. Wann sie aber die Häute schockweise im Pausch verkaufen, so soll kein Weissgärber ein Schock Häute theurer dann umb elf Schock meissnisch geben, oder unter der Summa mag ers wohl verkaufen. Und demnach ermelte Weissgärber im Ausarbeiten der Hirsch- und andere Häute die Leute, so ihnen dieselbigen auszuarbeiten geben, gar zu fast uber die Mass übersetzen, derwegen soll keiner von der besten und an die Statt auf sehmisch [sic] wohl ausgearbeiten grossen Hirschenhaut uber vierzig Grosehen nicht nehmen und von den kleinern desto minder, und von Rehhäuten soll vom Ausarbeiten nicht ein mehrers als 12 Groschen meissnisch gegeben werden. Doch sollen zu diesem Handwerk auch drei Personen, nemblichen eine Rathsperson, der ander ein Metzker und zum dritten ein Schuster verordnet werden, die sollen dorauf ihr Aufmerken haben, 1 damit gedachte Weissgärber die Häute wohl ausarbeiten und nit theuerer, dann wie obgeschrieben, verkaufen; welche aber aus den Weissgärbem sich zuwider dieser Ordnung verhalten und die Häute theurer verkaufen oder von Ausarbeiten der Häute ein mehrers, dann obgemeldet, nehmen wollten, deren ein jeder, so oft er sich dessen unterstehen wurde, soll gefänglichen eingezogen und ihme dieselbige Haut, die er uber diese ausgemessene Ordnung theurer verkaufen wollte, genommen werden; da er auch von Ausarbeiten ein mehrers, dann oben begriffen, nehmen wollte, soll er ein Schock Groschen beheinisch verfallen sein, welchs halb ins Hospital und der ander halbe Theil denen hierzu verordneten Personen soll gegeben werden.

Von Sattlern.

Die Sattler, weil sie numehr die Häute in leidenlichern Kauf bekommen werden, sollen auch von ihrer Theuerung abstehen und den allerbesten wälschen mit Blech beschlagenen Sattel für zwen Gulden rheinisch, einen unbeschlagenen und wohl ausgestopften Polstersattel für anderthalb Schock, einen andern gemeinen wälschen Sattel, wie die anjetzo im Brauch, für ein Schock zwanzig Groschen, einen Fuhroder weidmännischen Sattel für ein alt Schock, das beste und grösste Kumet für vierzehn Groschen, und ein kleines für 36 Groschen und noch ein kleineres in geringeren Kauf geben. Was aber andere ihre Arbeit und Besserlohn antrifft, weil solches unterschiedentlich, derwegen sollen auch zwo Personen als ein Riemer und noch sonsten ein andere taugliche Person verordnet und mit Eidespflicht darzu verbunden werden, die sollen dorauf sehen damit den Leuten wohl gearbeitet werde, und warumen sich die Sattler mit den Leuten nit bereden oder vergleichen können, oder da sie jemanden übersetzen wollten, soll ein jeder schuldig sein, dasselbige ihrem Erkanntnus nach zu bezahlen. Wofer aber etwan ein Sattler seine Arbeit nicht wohl und gut machen wurde, oder dieselbige theuerer, dann als oben begriffen, geben wollte, deren ein jedem soll solche Arbeit genummen, halb ins Hospital und der andere Halb-theil denen hierzu verordneten Personen gegeben werden.

Von Riemern.

Die Riemer, welche auch die Leute wider die Gebühr mit ihrem Handwerk übersetzen, derwegen soll von jetzo an kein Riemer sein Arbeit hinfuran mehr so theuer geben, sondern, wann er die grosste und allerbeste Haut von einem ungerischen Ochsen zubereitet und auf Geschirr zerschneidet und seine eigene Riemen darzu gibt, soll ihme davon gegeben werden ein Schock meissnisch, wer ihme aber Reitzeug von seinen Häuten wollte machen lassen, soll von einer jeden solchen Haut von Zubereiten und Vorzuschneiden nicht mehrers dann 10 Groschen meissnisch gegeben werden.

Item einen gemeinen Zeug, den man ein wälschen Zeug nennet, als nämlichen ein Hauptstell zusambt den Stangen, Zügel, Vorbug, Hintergeräthe mit zweien Schwangriemen, Steigeleder und Gurt für anderthalb Schock.

 

Item ein Zeug mit mehren Riemen für anderthalb Schock 15 Groschen zum theuersten.

Item eine guete Halfter für 10 Groschen.

Item ein gutes Hauptstidel allein für 15 Groschen.

Item Steigeleder allein für 8 Groschen.

Item Siehlen für 10 Groschen.

Und dieweil dann die Riemerarbeit alle mit Namen nicht kann genennet und geschätzt werden, so sollen gleichergestalt demselbigen Handwerk zwo taugliche Personen zugeordnet und gesetzet werden, dass sie dorauf ein sonderlichs Aufmerken hätten, damit die Riemer einen jeden mit ihrem Handwerk wohl und nach Billigkeit befurderten, und warume sie sich mit jemanden nicht bereden könnten, sollen sie schuldig sein, dasselbige nach Erkanntnus deren zwo Personen zu geben. Wurde aber ein Riemer seine Arbeit nicht tauglich machen oder dieselbige theurer, denn oben gemeldet, geben wollen, deren einem jeden soll solche Arbeit genommen, halb ins Hospital und die andere Hälfte den verordneten Personen gegeben werden.

Wofern aber jemands einem Riemer ein Haut auszuarbeiten geben wurde und er dieselbige verwechselte und anstatt einer gueten ihme eine böse geben wollte, gegen einen jeden solchen mag sonsten wie gegen einem andern Diebe verfahren werden.

Von Schneidern.

Was die Schneider anlangt, wider deren Handwerk von allen Ständen auch nicht eine geringe Beschwerung ist, wird für nothwendig befunden, die Übersetzung ihrer Arbeit bei ihnen auch abzustellen und in ein bequemere und zuträglichere Ordnung zu bringen. Darumb sollen sie sich dieser Verzeichnus nach zu verhalten schuldig sein und keiner von der Arbeit darüber ein mehrers geben:

Von gemeinen Lederhosen und einen barchenten Wammest 10 Groschen behemisch.

Von einem zweifachen Rock mit Falten 10 Gr. beh.

Item von einem Rock zu futtern mit Rauhwerk 8 Gr. beh.

Item von einem doppelten Mannesmantel 10 Gr. beh.

Item von einem bäurischen Leibrock 5 Gr. beh.

Item von einer Harzkaffen von Tuch 5 Gr. beh.

Item von Ledernhosen mit Riemlein 4 Gr. beh.

Item von tuchen Hosen 4 Gr. beh.

Item von einem Weiberrock 5 Gr. beh.

Item von einem Weiberrock mit Ärmel 5 Gr. beh.

Item von einem Weiberrock mit einem Leib und Ärmel 6 Gr. beh.

Item von einem harresen zweifachen gemeinen Weiberrock mit Ärmeln I0 Gr. beh.

Item von einem karteken zweifachen Mannes-röcklein 12 Gr. beh.

Item von karmesin, karteken oder damasch-ken Ärmeln 5 Gr. beh.

Item von einem harrasen wohlgefalteten Weibermantel 30 Gr. beh.

Item von einem harrasen zweifachen Weiber-schäubel 10 Gr. beh.

Item von einem vorstätten zweifachen Schäubel 11Gr. beh. [Øádek ten, jenž schází v nìmeckém textu, byl vedle èeského doplnìn.]

 

Item von einem schambloten Schäubel 12 Gr. behem.

Item von einer karteken Jacken 12 Gr. beh.

Item von einem doppelten vorstätten Janker 12 Gr. beh.

Was aber andere in- oder ausländische kostlich Manier und Arbeit anlangt, wofern jemands wider einen Schneider Beschwerung haben wurde, dass er ihme sein Kleid verderbet, denselben Zeug gar darzu nicht gebraucht, sondern einestheils hinter sich behalten oder do er auf Befehlich allein Zeug selbst ankauft, und also des Zeugs ein mehrers oder von der Arbeit ein hohers als sich gebühret, begehren wurde, so soll auf eines jedem dergleichen Beschwerung der Kais. Mt. Richter dieselbigen Kaufleute, welche solche Waar verkaufen oder der ältisten geschwornen Zunftmeister drei oder vier zu sich nehmen und solche erkaufte Sachen und die Arbeit nach rechtmässigem billichem Erkanntnus ohne Vorzug schätzen und darauf einen jedem Theil einen Zettel solcher Schätzung gegen billicher Bezahlung zustellen, und soll sich der Schneider nach Ausweisung solches Erkanntnus zu verhalten schuldig sein.

Auf welchen es sich aber befinden wurde, dass er zuwider dieser endlichen Ordnung des Zeugs ein mehrers oder von der Arbeit ein mehrers oder höhers fordern, oder das Kleid verderben wurde, wird jemand solches Kleid von ihme annehmen wollen, das stehet bei seinem Gefallen, wo nicht, so soll er seine Arbeit verloren haben, die Unkosten sambt dem Kleid bezahlen und dazu einen Tag mit Gefängnus in der Schachtel gestraft werden.

Von Kürschnern.

Die Kürschner werden von ihrer itzigen Theurung, sintemal, Gott Lob, alle Sachen wohlfeil sein, wohl abstehen und von denen Leuten für ihr Arbeit nit also viel, wie bishero, nehmen, sondern einem jeden nach Billigkeit umb sein Geld arbeiten mögen. Darzu sollen in einer jeden Stadt zwo taugliche Personen, eine aus dem Rath und die andere Schneiderhandwerks, gesetzt und verordnet werden, die sollen hierzu das Jurament thuen und in allewege darauf ihr fleissig Aufmerken haben, damit ermelte Kürschner dasselbige, was ihnen zur Arbeit geben wurdet, guet und richtig, wie es sichs gebühret, arbeiten und darvon, sowohl auch für anders frembdes Rauhwerk, nichtsminder auch von Futtern nicht zuviel nehmen, sondern sich hierinnen aufrichtig der Gebühr nach verhalten. Wurde es sich aber bei etwa einem Kürschner befinden, dass er im Kauf oder mit seiner Arbeit uber die Gebühr zu theuer sei und die Leute übersetzte, demselben Kürschner solle alle seine Arbeit und Kaufmannschaft, soviel er im Kram hat, ohne alle Gnade genommen, halbe Theil ins Hospital und der andere halbe Theil den zweien dazu verordneten Personen gegeben werden.

Im Fall es sich etwan auf einen Kürschner befinden würde, dass er die Bälge, welche ihm zum Ausarbeiten oder Unterfuttern gegeben werden, verfälschet oder auswechselt, ihme die besten zueignet und geringere an die Statt gibt, deren ein jeder auf männlichs Anbringen wie ein ander Dieb soll gestraft werden.

Von Schmieden.

Die Schmiede sollen vorigem Gebrauch und Ordnung nach ein Hufeisen auf das grosse hengstmässige Pferd für 10 weiss D., auf ein Schützen pferd fur 1 Gr. behemisch und auf einen Klepper für 1 weiss Groschen geben; doch von welchem Ross dem Schmied das alte Eisen gelassen wird, dargegen soll er an dem neuen 2 weiss D. abkürzen und ein zerbrochenes Eisen soll dem Schmied verbleiben. Was aber die Beschläge der Wägen und alle andere Arbeit anlangt, sollen ihnen zwo Personen, welche insonderheit mit Eidespflicht darzu verbunden, gesetzt werden, die sollen darauf Achtung geben, wofern ein Schmied dieselbigen, welche bei ihme arbeiten lassen, ubermässig übersetzen würde, oder wann ein Ross zum Schmiede geführt würde und er dasselbige nicht bald beschlagen wollte, sollen sie derhalben nach Billigkeit gestraft werden und deren ein jeder vierzehen Tage gefänglichen sitzen, und soll gleichwohl nichtsminder nach Erkanntnus obermelter Personen die Bezahlung fur seine Arbeit zu nehmen schuldig sein. Und demnach sich auch mehrmaln zuträgt, dass durch der Schmiede Unwilligkeit, wann die Ross durch Zufalle die Teufel oder andere Gebrechen überkommen und nicht schleunig versehen werden, den Leuten Schaden zugefugt wird, derwegen wann etwan dergleichen wiederfahren wurde, dass er eines Schmiedes bedorfte und ihn zu sich berufte, derselbe aber sich nicht würde willig finden lassen, und er dadurch zu Schaden käme, so soll der Schmied schuldig sein sich mit demselbigen, welcher den Schaden genommen, darumb nach Billigkeit zu vergleichen.

Von Kaufleuten, Kramern und Gewandschneidern.

Die Kaufleute, Kramer und Gewandschneider haben derozeit auch alle ihre Waaren sehr übersetzet, welche das Gewürz, Zucker, Seidengewand und andere Sachen gleichsfalls auch das Tuech, so sie aus andern Landen, auch aus Behemen bringen, viel theurer als verschiener Jahre geben, auch nicht einerlei Mass, Ellen und Gewicht haben, do doch sie auch itzo die Futterung und Kost aufs Gesinde, sowohl auch die Wolle, Gott Lob, wohlfeiler ist, dann sie vor Jahren gewest, alle Sachen wohlfeiler dann zuvor geben sollten. Derwegen sollen aus den Kaufleuten zwo Personen und von Gewandschneidern gleichsfalls zwo taugliche Personen, welche insonderheit mit Eidespflicht darzu verbunden, sowohl auch zwo Rathspersonen in einer jeden Stadt verordnet werden, dieselben sollen alle Monat zusammen kommen und fleissige Nachforschung halten, wie theuer man allerlei Kaufmannswaaren von andern Örtern bringet, und sollen alle Monat ihnen selbst sowohl andern Kaufleuten, Kramern und Gewandschneidern eine gewisse Satzung machen, wie theuer sie alle Sachen geben sollen, und wie sie solchs angeordnet, sollen sie dasselbige alleweg dem Hauptmann oder derselben Städte Räthen zu wissen thuen, und demselbigen gemäss soll sich ein jeder Kaufmann, Kramer und Gewandschneider zu verhalten schuldig sein. Würde es sich aber befinden, dass dieselbigen sechs Personen uber den gemeinen Nutz und was ihnen vertraut worden, ihren Eigennutz mehr betrachten und ein Ursach der Theuerung worden, worüber die Kais. Mt. als Kunig zu Beheim oder in Ihrer Mt. Abwesenheit derselbigen Herren Statthalter wurden verbleiben lassen, mit was Straf gegen ihnen soll verfahren werden, dabei soll es wenden.

Von Zimmerleuten.

Belangende die Zimmerleute, weil die Leute ihrer Arbeit nicht wenig, sondern viel bedürfen, und sie dardurch ihre Arbeit nicht weniger das Taglohn uber die Mass übersetzen und vertheuern, dass sie also wider allen vorigen Gebrauch bei diesen wohlfeilen Zeiten anders nicht arbeiten wollen, allein man gebe dem Meister, welcher zuweilen nicht arbeitet, sondern allein zum Gesinde sieht, funfzehen Groschen, und dem Gesinde in kurzen Tagen! zu zehen Groschen und in langen Tagen 12 Groschen, dass dergestalt dem Meister welcher an etzlichen Orten angedingte Arbeit hat, allein vom Zusehen etzlich Ortgroschen von einer Arbeit ein-kommen und also bei solcher Unordnung die Leute nicht wenig vervortheilet werden. Damit aber solchem ihrem Betrug und müssiggangischen Zusehen in Weg geschritten, soll es hinfurder bei ihnen also geordnet sein, dass ein jeder Meister zum wenigsten einen halben Tag bei kleiner oder grosser Arbeit selbst neben den Gesellen zu arbeiten soll schuldig sein und soll ihme für seine Bemühung von Georgi bis auf Galli zu fünf Groschen behemisch und seinem Gesellen zu vier Groschen behemisch ohn die Kost, und von Galli bis auf Georgi dem Meister zu vier Groschen behemisch und den Gesellen zu drei Groschen behemisch gegeben werden, und sie sollen im sommerlangen Tag nit mehr dann zwo Stund, im Winter aber eine Stund von ihrer Arbeit beim Fruhestuck und Vesperzeit ruhen. Würde aber der Zimmermann die angedingte Arbeit verderben und daran Schaden thuen oder aber an dem Gebäude durch seine Unachtsamkeit und Versäumnis etwan einen Schaden verursachen, so soll er schuldig sein, umb solchen Schaden mit demselbigen, dem er beschehen, zu vergleichen und demselbigen zu bezahlen.

Von Bindnern.

Den Bindnern wird diese Ordnung ausgemessen zuvorderist von wegen der grossen Bottingen und Reifen, wer etwas dergleichen bedorfend ist, soll sich mit dem Binder, wie bräuchlich, darumb bereden; damit aber die Leute von ihnen auch nicht übersetzt, so sollen ihnen auch, wie anderen Handwerken zwo taugliche Personen verordnet und mit Eidespflicht dazu verbunden werden, damit, wo sie sich mit den Leuten grosser Arbeit halben nicht bereden kundten, sollen sie die Personen mit einander vergleichen und darauf Achtung haben, damit sie die Arbeit richtig und gut machen. Doch mit der kleinen Arbeit sollen sie sich also verhalten:

Erstlichen ein Halbfuederfass, so man ein schweidnisch Fass nennt, sollen sie nicht theurer geben als für 40 Gr. meissn.

Item Reifen uf alte grosse Fass sollen sie geben für 20 Gr.

Item ein halb schweidnisch Fass für 20 Gr.

Item ein Schock Reifen auf halbe Fässer für 8 Gr.

Item ein Bierfass, so man Viertel nennet, für 12 Gr.

Item ein Schock Reifen auf solche Fass für 8 Gr.

Vonwegen der kleinen Arbeit, als Butten, Schärfer, Kandeln, Fässlen sollen die hierzu verordneten Personen den Büttnern solche Gefäss, wie theuer sie die verkaufen sollen, der Billigkeit nach setzen; welcher Binder aber seine Arbeit nicht gerecht und guet machen und dieselbige theurer, als obbeschrieben, oder die kleiner Arbeit in höherm Werth, dann die gesetzt, verkaufen wurde, derselbe soll ein Schock Groschen behemisch halb den verordneten Personen und der ander Halbtheil dem Hospital in derselben Stadt verfallen sein.

Und nachdem es sich auch begibt, dass zuwreilens die Büttner, wenn Personen Herrn- und Ritterstands auch andere einheimische Nachbarn ihrer in Zeit der Noth zu Beschlagung der Weinoder Bierfässer bedorfen, nit bald erscheinen wollen und dadurch die Leute zu Schaden bringen, derwegen wofern ein Binder, wann nach ihm geschickt wird, nicht balde nachkommen wurde, oder da er käme, die Fass nit eher beschlagen wollte, man hätt es ihme dann theuer genung bezahlt, so soll solches den zwei verordneten Personen angezeigt werden, dieselben sollen alsobald denselben Binder in die Schachtel gefänglichen einziehen und darinnen acht Tage nacheinander sitzen lassen, derselbe soll auch den Schaden, welcher durch seine Nachlässigkeit beschehen, zu bezahlen schuldig sein.

Von Seifensiedern und Kerzmachern.

Die Seifensieder, weil sie numehr das Inselt wohlfeil kaufen werden, sollen einen Stein Seifen nit theurer als umb ein Schock und die Kerzenmacher ein Stein Kerzen auch nit theurer als umb ein Schock zehen Groschen meissnisch geben, desgleichen sollen die Furkaufer ein Pfund Kerzen nicht theurer als umb dreizehen weiss Pfennig verkaufen; doch sollen zwo Personen darzu, damit ermelte Seifensieder und Kerzenmacher, auch andere, welche Inseltkerzen machen, dieselben guet und gerecht von gueten Inselt machen, auf dass die Leute solche gebrauchen mögen, verordnet werden, und bei welchem sich Kerzen oder Seifen auf den Kauf, so ungerecht und untüchtig, befinden würden, soll ihme das alles, was er zu demmal im Krame haben wurde, genommen, halb ins Hospital und der ander halbe Theil denen zum Aufmerken verordneten Personen gegeben werden.

Von Sporern, Schlossern, Messern, Plattnern, Panzermachern, Schwertfegern. Büchsenschäf-tern, Tischlern, Wagenern, Hafnern, Maurern, Steinmetzen, Steinbrechern, Zieglern, Glasern und den, die Brett verkaufen.


[Pøekladatel nìmecký vynechal nedopatøením celý tento odstavec; doplnìn tudíž vedle testu èeského.]

(Da für die Waaren dieser Handwerker kein festgesetzter Preis besteht, weil ihre Arbeit nicht gleichartig ist, so sollen dieselben ihre Arbeit um einen billigen Preis und gut ausführen. Für jedes dieser Gewerbe sollen gleichfalls je zwei taugliche Personen, die nicht zu dem betreffenden Gewerbe gehören, verordnet und vereidet werden. Dieselben haben neben den Zunftältesten darauf zu achten, dass die genannten Handwerker ihre Arbeit nicht überschätzen und ihre Waare nicht vertheuern. sondern nach dem Ermessen der Aufseher um billigen Preis verkaufen. Würde jemand von den aufgezählten Handwerkern seine Arbeit oder Waare über ihren Werth theuerer verkaufen und so den Käufer übervortheilen wollen, dem sollen die verordneten Aufseher die Waare nehmen, und ein jeder solcher Übertreter ist mit vierzehntägigem Gefängniss zu bestrafen.)

Von den Wirthen. [Nadpis takový není v nìmeckém opisu.]

Das hat sich auch befunden, dass die Wirth in Prager und andern Städten die Fuetterung als Haber, Heu und Stroh den Leuten zu theuer verkaufen, daran sie einen unmässigen Vorthel und Gewinn haben, derowegen sollen obgemelte Wirth hinfuran, solchs unbillichen Furnehmens und Vorthels abstehen und den Scheffel Habern uber das, was er sonsten auf dem Markte gilt, nit theurer als umb sechs Kreuzer geben. Darauf soll der verordnete Marktmeister guete und fleissige Achtung seiner Pflicht nach geben und auf einem jeden Marktplatz alle Wochen, in was Werth zu einer jeden Zeit das Getreid sein wird, in ordentliche Register verzeichnen, auf dass, wann es die Noth-dürft erfordert, er der Sachen gueten Bericht geben kunne. Es sollen auch alle Wirthe rechte Mass haben bei Strafund Poenfällen, wie dieselbige im Landtag beschlossen wird. Gleichfalls sollen sie auch die Kost, weil Gott Lob jetziger Zeit aller Victualien ein Genuegen vorhanden, einem jeden in leidlichem Werth wiederfahren lassen und in dem Weinund Bierschank sich (wie hievor gemeldet) andern Schenken gleichmässig verhalten. Darzu sollen in einer jedem Stadt der kaiserliche Richter und neben ihme andere zwo taugliche und geschworne Personen verordnet und mit Eidespflicht verbunden werden, welche ohne Verschonung und Ansehung der Personen dorauf gut Achtung geben sollen. Do aber einer unter den Wirthen dieser Ordnung gemäss sich nicht verhalten und den Habern, Heu und Stroh, Speiss, Wein und Bier, auch sonsten allerlei Victualien und Fütterung theurer, als es hie ausgemessen, geben und darüber also befunden und ergriffen wurd, soll ein jeder solcher, so oft ers übertritt, ein Schock Groschen verfallen sein. Solch Geld soll der eine Theil den armen Leuten in das Hospital, der ander Theil denen zum Aufsehen verordneten Personen und der dritte denen, die solches den verordneten Aufsehern anzeigen wurden, gegeben werden.

Betreffend die Furkäufer.

Und nachdem sich auch im Werk befindet, dass die Furkäufer, Schenken und andere, auch der Handelsleute Factores in den Prager Städten sowohl die Hocken, wenn bisweilen eine Zusammenkunft gegen Prag geschieht und die Leute von allerlei Victualien mehr, dann zu andern Zeiten, gen Markt bringen, für die Thor hinauslaufen, auch frühe, ehe die Leute aus ihren Behausungen zu Markt kommen, auf dem Markt furwarten, alles aufkaufen und hernacher dasselbige zu Markt tragen und alles umb doppelt Geld geben: darummen sollen von dato an kein Furkäufer oder Furkäuferin, auch diese Personen, so allerlei solcher Sachen gen Mark bringen oder fuhren, einer von dem andern, es sei für der Stadt, auf der Gassen, in den Häusern oder auf dem Markt eher nichts kaufen oder verkaufen, bis nach der halben Uhr umb zehen, das ist zwo Stund vor Mittag, damit zuvorderist diejenigen ihre Nothdurft zu ihrer eignen Unterhaltung ohne solche Verhinderung einkaufen mögen. Damit aber die Leute das, was sie auf den Markt bringen, auch anwerden kunnten, so sollen alsdann nach Verscheinung der Zeit die Furkäufer auch Macht haben, das übrige (doch dass sie es den Leuten wiederumb umb ein leidlich Geld hingeben) von ihnen zu kaufen.

Da aber einer dieser Furkäufer solche Verbot übertreten und vor hievor gemelter Zeit etwas, es sei vor den Thoren, auf den Gassen, in den Häusern, auf dem Markt oder anderer Orten etwas einkaufen wurde, soll alsbald des Kaisers Richter einen jeden solchen in die gefängliche Haft annehmen und denselben nit herauslassen, bis er zuvor ein Schock Groschen erleget hat. Damit aber gute Ordnung in dem Fall gehalten werde, soll der Stadtrichter alle Morgen frühe sein Gesinde an unterschiedliche Orter, wo er vermeint, dass sich die Furkäufer aufhalten und auf die Leute warten, ausschicken und sonderlichen darauf gute Aufachtung geben, damit zu jeder Zeit diese Ordnung unverbrechlich gehalten werde. Do aber etwas hierin an des Stadtrichters Person erwinden und dasselbige erkannt wurd, soll derselbige auch alsbald von dem Herrn Hauptmann derselbigen Stadt in gefängliche Haft genommen und von dannen nit ausgelassen werden, er habe dann zuvor ein Schock Groschen armen Leuten in das Spital erlegt.

Wofer auch jemands Getreid oder andere Victualien uber seine Nothdurft, dasselbige auf eine Theuerung zu halten, erkauft und in Häusern aufgeschüttet hätte, demselben soll das alles von dem Richter genommen und in das Spital gegeben werden.

Von dem Furkaufen der Leinewat.

Dieweil auch gar viel Inwohner dieses Kunigreichs Beheim und sonderlich, die allhier zu Prag gesessen, nit kleine Beschwerung furwenden, dass von etzlichen Handelsleuten, Mann- und Weibespersonen, zuvoraus der furnehmesten Leute zu Prag Weibem so ungebührliche Furkäuferei in der Leinwat getrieben wirdet, zu dem dass auch eher die einheimischen nit eingekauft, den frembden einzukaufen nit verstattet wurdet, welches alles gueter Ordnung und Königs Wladislai, seligister Gedächtnus, Ausspruch, welcher zwischen dem Herrnund Ritterstand und der Burgerschaft des Königreichs halber beschehen, zuwider ist; auf dass aber hinfuran solches weiter nit besehene, sondern dieweil die Jahrmarkt jedermann frei sein, und sonderlich vonwegen der frembden gehalten werden, als nemblich den Tag vor Wenzelai und den andern Tag auf Wenzelai, weiter den Tag Lichtmess und den andern Tag auf Lichtmess, darnach die Mittwoch und den Donnerstag auf Mittfasten, und dann den Tag Viti und den andern Tag auf Viti, in denen Tagen allein solle Leinwat denen Leuten, die solche zu ihrer selbst eigenen Nothdurft bedürfen, verkauft werden, und in solcher Zeit sollen alle Furkäufer ausgeschlossen sein. Nach Verscheinung aber dieser itzgemelten Tage | mögen die andern Handelsleute und Furkäufer vonwegen ihres Gewinns auch Leinewant einkaufen.

Damit aber hierin auch guete Ordnung gehalten wurde, soll des Kaisers Richter der alten Stadt Prag sambt andern zweien geschwornen Personen, die weder vor sich selbst, noch ihre Weiber mit Leimet [sie] handleten, darzu verordnet werden und darauf fleissig Acht haben, damit die Leimet, wie obgeschrieben auf die vorernennten Tage nicht verkauft werde, auf dass zuvorderst die, welche zu ihrer eignen Nothurft Leinwet bedorfen, ihnen die-selbige einkaufen mochten. Folgends nach Ausgang der zweien Tage werden alsdann die Furkäufer ihnen die uberbliebene Leinwat auch kaufen mögen. Wann sie nun solche Leinwat gekauft, sollen sie dieselbigen hinwiederumb derselbigen dreien Personen Gutachten nach den Leuten anwerden.

Da sich aber jemands, es sei Mannsoder Weibsperson, unterstehen wurde, vor der ausgemessenen Zeit, als vor Verscheinung der zweien Tagen, bei jedwedem Jahrmarkt Leinwand zum Verkäufen einzukaufen, der oder dieselbige Person soll alle die verkaufte Leinwat verfallen haben, und ein Theil derselbigen den dreien verordneten Personen, der ander Theil ins Hospital und der dritte Theil dem Anzeiger erfolgen.

Betreffend die Gutschi.

Was belanget die Gutschi, soll keiner, der vier guter Ross hätte, auf die Wochen neben der Kost nit mehr als vierthalb Schock meissnisch, dieweil er unterweges ist, nehmen, da er aber an einem Ort acht Tag oder länger still liegen wurde, ihme uber seinen Unterhalt die Wochen zwei Schock meissnisch gegeben werden. Wofer ihme aber jemand einen Gutschir auf einen kurzen Weg auf ein oder zween Tage nach der Meil dingen wurde, soll ihme von der Meil in Hin- und Herwiederreisen zehen Groschen meissnisch und die Unterhaltung dazu gegeben werden und darüber nichts mehr. Und unter diesen Gutschi sollen vier Ältiste darauf zu sehen und guet Achtung [zu] geben verordnet werden, auf dass, so jemands ein Fuhr bedürfend sein wurde, soll er zu denselbigen oder einem unter ihnen schicken und ihm anzeigen lassen, was er für eine Fuhr, es sei auf die Wochen oder nach der Meil, bedurfte, als sollen von Stund an obbe-melte Ältisten oder einer unter ihnen verpflieht und schuldig sein, solche Fuhr zu Wegen zu bringen, und der, so die Fuhr bedarf, ihme auch dieser Ordnung nach die Bezahlung zu thuen. Do aber der Gutschi umb dies Lohn nicht fahren wollte, soll er alsbald mit der Gefängnus eine Wochen nach einander gestrafet werden, darzue Strafgeld, soviel er in der Wochen, als vierthalb Schock, mit der Fuhr erobern könne, verfallen sein, und soll dieser Gefängnus nit eher erledigt werden, er hab dann solch Strafgeld auch erlegt. Solch Geld soll auch auf arme Leut in das Spital gewendet werden.

Was aber die Fuhren, so ausserhalb des Landes den Ausländern besehenen, antrifft, lässt man dasselbige, darnach sich ein jeder mit den Gutschi umb die Fuhr vergleicht, darbei verbleiben.

Und nachdem sich auch viel und oftmals zugetragen, dass die Juden bei den Gutschen ihnen Fuhren bestellen und dardurch die Christen und zuvoraus Ihro Kais. Mt. Diener in Ihr Mt. oder ihren genothigten Geschäften verhindert werden und keine Gutschi bekommen können, derowegen, wofern hinfüro ein Gutschi mit einem Juden oder einem andern eine angedingte Fuhr hätte und jemands aus denen hievor gemelten vornehmen Personen einer Fuhr bedürfend wäre und den Gutschi darüber betret, so soll der Gutschi schuldig sein, ihn, es sei nach der Wochen oder von der Meil, wie es begehrt wird, umb hievor gemeltes Geld zu fuhren, und das bei Pönfall, wie vorgemeldet.

Betreffend die Boten.

Es sollen bei einer jeden Prager Stadt der Burgermeister und Rath eine geschworne Person verordnen, dieselbige soll eine gewisse Anzahl ge-schworner Boten aufnehmen und in Verwaltung haben, auf dass ein jeder, der eines Boten nothdurftig wäre, alleine zu demselbigen Botmeister schicken oder kommen wurde, neben Vermeidung, wie weit er des Boten nothdurft wäre, so soll ihme von Stund an der Botmeister einen Boten verordnen und solchs in ein Buch verzeichnen, wohin und wie weit er gelaufen und wann er wieder kommen. So soll auch niemand einem Boten, der ihn allein in dieser Krön Behemb bedarf, von der Meil Weges mehr geben als zu drei Kreuzern, und das unterschiedlich, als nemblich die eine Hälft, wann er ausgehet, die ander, wann er wiederkumbt; wer aber einem Boten ausserhalb dieses Königreichs schicken wollt, der soll von ihm von der Meil Weges vier Kreuzer zu geben schuldig sein.

Dargegen soll der Bot, alsbald er die Brief empfangen, unsäumblichen fortgehen und andern Leuten auf einen andern Weg keine Brief zu sich nehmen, noch anderswohin, da er etwas verabsäumen mochte, umblaufen, und sobald er wiederkumbt, soll er die Brief oder Antwort ohn einig Saumens, wo sie hingehören, überantworten bei Vermeidung endlicher Straf. Do er aber keine Antwort wieder zurück brächte, so soll er einen Schein oder Certification, dass er die Brief überantwortet habe, darzeigen, do es aber nicht beschehe, soll ihm keiner das übrige Geld herauszugeben schuldig sein. Welcher sich aber diesem Gebot nicht gemäss verhalten wurde, der soll einem andern zum Exempel mit der Gefängnus ein jeder seinem Verbrechen nach gestraft oder aber ihme Urlaub gegeben werden.

Dem Botenmeister soll ein jeder Bot von der Meil einen kleinen Pfennig zu geben vor seine Muhe schuldig sein. Do auch jemand in Abwesen des Botenmeisters eines Boten nothdurftig wäre, und denselben umb seine gebührliche Bezahlung nit bekummen kunnt, es sich auch befindt, dass derselb Bot [umb] die Bezahlung weder auf den Weg noch andere Arbeit nicht gehen wollt, sondern vielmehr in Schenkhäusem oder anderswo in Müssiggang betreten wurde, einen solchen Boten soll der Stadtrichter alsbald gefänglichen einzuziehen schuldig sein und darinnen aufs wenigst bis auf den dritten Tag halten lassen.

Betreffend den Fischmarkt.

Dieweil auch bei Verkaufung der Fisch, als Fluss- und Teichtfisch, von den Leuten nicht kleine Beschwerung furfallen, wird auch für gut angesehen, dass darzu zwo Geschwome verordnet wurden, die do ob denen, die die Fische verkaufen, Hand hielten dergestalt, dass sie die Fischer bei einem jeden Fischmarkt durchgingen und sonderlich Aufachtung hätten, wie ein jeder Fisch kauft. Und do jemand wider einen Fischer einiche Beschwerung hätte, sollen sie ihme dasselbige alsbald wieder zurecht bringen, die Fisch, auch was sie billich werth, ihnen setzen, dieselbigen nach ihrer Setzung sollen bezahlt werden. Do aber ein Fischer darbei nit bleiben und solcher Ordnung gemäss sich nit verhalten wollt, so sollen ihme alle die Fische, so viel er auf dem Markt zu verkaufen hat, von den verordneten Personen genommen und armen Leuten in das Hospital gegeben werden.

Betreffend die Zulänger der Maurer und sonsten bei allerhand Arbeit.

Demnach sich auch befind dass hievor gemelte Handwerchsleute ohne Zulänger und Tag-löhner nit sein können, die sich auch nit wenig vertheuert, darumb soll ihnen Sommerszeit von Georgi an bis auf Galli zu fünf meissnischen Groschen gegeben werden, und von Galli an bis auf Georgi zu vier Groschen ohne die Mahlzeit; welcher aber darumben nit arbeiten, sondern vielmehr den Schenkhäusern und dem Müssiggang nachgehen wollt und darüber begriffen wird, der soll mit der Gefängnus bis auf den dritten Tag gestraft werden, und do er sich dessen zu thun zum andernmal unterstund, soll ihme die Stadt verboten werden, dann durch solche Mittel kann ihre vielerlei Buberei, die aus dem Müssiggang herkombt, zertrennt und abgestellt werden.

Ein Artikel auf allerlei Handwerker ingemein gerichtet.

Es wird auch vermerkt und befindt sich im Werk also, dass viel Handwerker solche Einbruch und Anordnung unter einander aufrichten und sich derselben halten, dass wann einer aus ihnen einer Person des höhern Standes oder jemands andern umbs Geld zu seiner Hausnothdurft mit seinem Handwerch dienet und ihme solches nach seinem Willen nicht gezahlt wird, do er gleich etwas sie verderbet, nit weiter ausbessern, ausarbeiten oder sonsten umbs Geld ferner sich nicht brauchen lassen wollen, so darf auch kein ander, der solches Handwerchs ist, dieweil der ander sinem Gefallen nach nit zufriedengestellt ist, einem, der solches umbs Geld begehrt, wider der ungebührlichen Ordnung und Vergleichung nit arbeiten. Dieweil dann solch ihr Furnehmen und Anordnung dem gemeinen Nutz und Frommen zuwider, darzu vielen Leuten dadurch grosse Verkürzung beschicht, derwegen so jemand unter den Handwerchsleuten sich solches hinfüro mehr zu thun unterstunde und das, was er zu arbeiten angefangen, nit verfertiget oder etwas verderbet und sich dasselbige wieder verbessern gewehrt, den und ein jeden solchen soll niemands vor seine Arbeit zu zahlen schuldig sein, sonder er der Handwerchsmann soll vonwegen solches seines Austritts mit der Gefängnus zwo Wochen nach einander gestraft werden, und uber das den Schaden, den er begangen, wieder erstatten; der ander aber, der anstatt dessen umb eine gebührliche Bezahlung nit arbeiten wollte und sich des verwegerte, soll der, so ihn begehrt, Macht haben, in die Gefängnus annehmen und darinnen acht Tag lang behalten zu lassen, desgleichen sollen die Richter, welcher unter ihnen hierinnen ersucht wurde, alsbald ohne alle Ausrede laut dieser Ordnung gegen solchen Leuten verfahren.

Uber diesem muess auch strack gehalten werden, dass alle die geschwome Personen, die zu den Handwerchen verordnet und die Eid darauf gethan, auch die, so nit geschworen und den Eid thun werden, dass sie sich in diesem Beruef aufrecht und treulich halten wollen, welchs sie auch thun und diesem ihrem Beruef zu Befurderung des gemeinen Nutzes ohne Ansehung einiger Person, und damit solche Ordnung jederzeit ihren Fortgang haben mocht, fleissig abwarten sollen. Nichts desto weniger sollen alle zwei Monat die Personen, so uber die Handwerk verordnet sein, den Herren Hauptleuten der Prager Stadt, wie man sich dar-inne verhält, auch wie sie ihrem Beruef vorstehen, Relation zu thun schuldig sein, Actum 28. Julii anno Domini lxxviii.




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